Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.02.1981 – C-44/80
ECLI:EU:C:1981:30
In der Rechtssache 44/80
Kommission der Europäischen Gemeinschafien, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Gian Piero Alessi als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch Herrn Arnaldo Squillante als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Ivo M. Braguglia, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie die Richtlinie 76/116 des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (ABl. 1976, L 24, S. 21) sowie die Richtlinie 77/535 der Kommission vom 22. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme und Analysemethoden von Düngemitteln (ABl. L 213, S. 1) nicht rechtzeitig durchgeführt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore, Mackenzie Stuart und T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe, G. Bosco, A. Touffait, O. Due und U. Everling,
Generalanwalt : G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Richtlinie 76/116 des Rates vom 18. Dezember 1975 (ABl. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 21), die den Mitgliedstaaten am 19. Dezember 1975 bekanntgegeben wurde, bezweckt die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel. Sie betrifft insbesondere die Vorschriften über die Bezeichnung und die Zusammensetzung der Ein- und Mehrnährstoffdünger, über die Bezeichnung EWG-Düngemittel sowie über die Kennzeichnung, Verpackung und Etikettierung dieser Düngemittel. Nach Artikel 12 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie innerhalb von 24 Monaten nach ihrer Bekanntgabe, also spätestens am 19. Dezember 1977, nachzukommen. In Artikel 9 bis 11 der Richtlinie ist ein Verfahren zur Anpassung bestimmter Anhänge der Richtlinie an den technischen Fortschritt vorgesehen. In Anwendung dieses Verfahrens erließ die Kommission am 22. Juni 1977 die Richtlinie 77/535 (ABl. L 213 vom 22. 8. 1977). Gemäß Artikel 2 dieser Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten spätestens zum 19. Dezember 1977 die erforderlichen Vorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie nachzukommen.
Da die Italienische Republik keine der erforderlichen Vorschriften erließ, um den Richtlinien 76/116 des Rates und 77/535 der Kommission nachzukommen, gab die Kommission der italienischen Regierung gemäß Artikel 169 des Vertrages mit Schreiben vom 27. Juli 1978 Gelegenheit zur Äußerung binnen einer Frist von zwei Monaten.
Da sie darauf keine Antwort erhielt, gab die Kommission, nachdem sie festgestellt hatte, daß innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Durchführung der Richtlinien weiterhin fehlten, am 18. Mai 1979 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab und ersuchte die italienische Regierung, dieser binnen einer Frist von zwei Monaten nachzukommen.
Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 24. Juli 1979 teilte die italienische Regierung der Kommission mit, der Grund für die Verzögerung des Erlasses der zur Anpassung an die Richtlinie 76/116 notwendigen gesetzgeberischen Maßnahme liege in der Kompliziertheit der Materie sowohl in technischer Hinsicht als auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verflechtungen. Die Vertretung bemerkte weiterhin, die Umsetzung der Richtlinie 77/535 der Kommission hänge vom Inkrafttreten der zur Durchführung der Richtlinie 76/116 des Rates notwendigen gesetzgeberischen Maßnahme ab.
Die Kommission hat die vorliegende Klage wegen Vertragsverstoßes mit am 4. Februar 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragener Klageschrift erhoben. Die Beklagte hat keine Gegenerwiderung eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Anträge der Parteien
Die Kommission beantragt,
festzustellen, daß die Italienische Republik gegen eine ihr nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel und der Richtlinie 77/535/EWG der Kommission vom 22. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme und Analysemethoden von Düngemitteln nachzukommen;
die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Italienische Republik hat keine Anträge gestellt.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Kommission trägt vor, da die Richtlinien verbindlich seien, müßten die Mitgliedstaaten die Fristen für den Erlaß der zu ihrer Durchführung erforderlichen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften wahren. Sie nimmt insoweit auf das Urteil vom 26. Februar 1976 (Kommission/Italien, 52/75 — Slg. 1976, 277) Bezug, in dem der Gerichtshof außerdem daran erinnert habe, daß die Mitgliedstaaten sich nicht auf Bestimmungen, Übungen und Umstände ihrer internen Rechtsordnung berufen könnten, um damit die Nichtbeachtung dieser Fristen zu rechtfertigen. Die italienische Regierung hebt hervor, die Umsetzung der Richtlinie 76/116 des Rates in ihre innerstaatliche Rechtsordnung mache einen besonderen gesetzgeberischen Akt notwendig, der den Düngemittelbereich insgesamt neu ordnen werde. Den Kammern sei bereits ein Gesetzentwurf vorgelegt worden, der, sobald er in Kraft getreten sei, die Umsetzung der Richtlinie 76/116 des Rates in die interne Rechtsordnung sicherstellen
und zugleich als Grundlage der Ministerialverordnung zur Durchführung der Richtlinie 77/535 der Kommission dienen werde. Die italienische Regierung äußert den Wunsch, daß der Gesetzentwurf demnächst verabschiedet werde.
Die Kommission bemerkt in ihrer Erwiderung, daß die italienische Regierung den Vertragsverstoß weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht bestreite, und erhält ihre eigenen Anträge aufrecht.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Parteien haben in der Sitzung vom 25. November 1980 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. Dezember 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 4. Februar 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtung aus Artikel 189 Absatz 3 des Vertrages verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie 76/116 des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (ABl. 1976, L 24, S. 21) und der Richtlinie 77/535 der Kommission vom 22. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme und Analysemethoden von Düngemitteln (ABl. L 213, S. 1) nachzukommen.
2 Gemäß Artikel 12 der Richtlinie 76/116 des Rates in Verbindung mit Artikel 2 der Richtlinie 77/535 der Kommission hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um diesen Richtlinien binnen einer Frist, die am 19. Dezember 1977 ablief, nachzukommen.
3 Die italienische Regierung bestreitet nicht, gegen diese Verpflichtungen verstoßen zu haben. Sie erklärt die Verzögerung der Umsetzung der beiden Richtlinien in ihre interne Rechtsordnung mit der Notwendigkeit, eine besondere gesetzgeberische Maßnahme vorzubereiten und zu erlassen, die eine Neuregelung des gesamten Bereichs der Düngemittel enthalten werde. Ein Gesetzentwurf sei den Kammern vorgelegt worden, und das parlamentarische Verfahren gehe seinen Gang. Das entsprechende Gesetz werde nach seinem Inkrafttreten nicht nur die Richtlinie 76/116 des Rates in die italienische Rechtsordnung umsetzen, sondern auch als Grundlage für den Erlaß einer bereits vorbereiteten Ministerialverordnung für die Umsetzung dei-Richtlinie 77/535 der Kommission dienen.
4 Diese Umstände können den der Italienischen Republik vorgeworfenen Vertragsverstoß nicht beseitigen. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien der Gemeinschaft festgelegt sind.
5 Somit ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen eine ihr nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 76/116 des Rates und der Richtlinie 77/535 der Kommission nachzukommen.
Kosten
6 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Italienische Republik hat gegen eine ihr nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 76/116 des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (ABl. 1976, L 24, S. 21) und der Richtlinie 77/535 der Kommission vom 22. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme und Analysemethoden von Düngemitteln (ABl. L 213, S. 1) nachzukommen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten zu tragen.