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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.02.1981 – C-139/80

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1981:37

Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl

vom 5. Februar 1981

Hen Präsident,

meine Henen Richter!

Die Firma Blanckaert & Willems — Beklagte und Revisionsklägerin des Ausgangsverfahrens — betreibt in Belgien eine Möbelfabrik. Für sie — wie offenbar auch für andere belgische Möbelhersteller — war aufgrund einer mündlichen Absprache aus dem Jahre 1960 die Möbelagentur Hermann Bey in Aachen als selbständiger Handelsvertreter (Vermittlungsvertreter) tätig. Die Firma Bey erhielt dafür eine Provision von 5 % nach dem Wert jedes vermittelten Verkaufsgeschäftes. Zusätzliche Arbeiten für die Firma Blanckaert & Willems — Organisation der Verzollung und des Transports von Waren, Anwerbung anderer Handelsvertreter — wurden von dieser mit einer Sonderzulage in Höhe von 2 % des Nettoumsatzes in der Bundesrepublik Deutschland vergütet.

Mit Schreiben vom 30. November 1975 bestellte die Firma Bey die in Aachen ansässige Frau Trost, Klägerin und Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens, zu einem weiteren Handelsvertreter der Firma Blanckaert & Willems. Dieses Schreiben hatte folgenden Wortlaut:

Im Auftrage der Firma Blanckaert & Willems, Eeklo/Belgien, übertrage ich Ihnen hiermit die Vertretung dieser Firma für den Raum Rhein-Ruhr-Gebiet/Eifel/Süd-Westfalen.

Sie reisen direkt im Namen der Firma Blanckaert & Willems. Sie erhalten auch von dort eine Provision von 5 %.

Ich bitte Sie jedoch höflich, alle Aufträge nur an meine Adresse nach Aachen zu senden.

Bitte haben Sie Verständnis hierfür. Denn wenn ich Ihnen Rede und Antwort stehen muß, so muß ich auch über jeden Auftrag informiert sein.

Selbstverständlich wird auf allen Kopien Ihr Name als Vertreter aufgeführt.

Ich hoffe auf eine gute Zusammenarbeit mit Ihnen ...

Für die Tätigkeit, die sich aus der Zusammenarbeit mit Frau Trost ergab, zahlte die Firma Blanckaert & Willems an die Firma Bey eine sogenannte Superprovision.

Ab Anfang Januar 1977 war die Firma Bey offenbar nicht mehr für die Firma Blanckaert & Willems tätig. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1976 teilte die Firma Blanckaert & Willems auch Frau Trost mit, sie solle ihre Arbeit für die Firma Blanckaert & Willems zum 30. Januar 1977 einstellen. Dies geht offenbar darauf zurück, daß die Firma Blanckaert & Willems mit dem Umfang der Vermittlertätigkeit von Frau Trost nicht zufrieden und auch nicht damit einverstanden war, daß Frau Trost daneben für andere Möbelhersteller als Vermittlungsvertreter arbeitete.

Frau Trost verklagte daraufhin die Firma Blanckaert & Willems beim Landgericht Aachen auf Zahlung noch ausstehender Provisionen sowie eines Handelsvertreterausgleichs, wie er in § 89b des deutschen Handelsgesetzbuches nach Beendigung eines Vertreterverhältnisses als Abgeltung für den geworbenen Kundenstamm fällig wird. In diesem Verfahren bestritt die Firma Blanckaert & Willems die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Das Landgericht Aachen wies die Klage als unzulässig ab mit der Begründung, es seien weder die Voraussetzungen des Artikels 5 Nummer 1 noch des Artikels 5 Nummer 5 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen erfüllt, wo es heißt:

Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:

1. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

...

5. wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet.

Das Oberlandesgericht Köln hob dieses Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Nach seiner Auffassung ist eine Zuständigkeit des Landgerichts Aachen gegeben, weil die Firma Bey als Agentur im Sinne des Artikels 5 Nummer 5 des Zuständigkeits- und Vollstreckungsübereinkommens anzusehen sei und angenommen werden müsse, daß sich der Rechtsstreit aus dem Betrieb dieser Agentur ergebe. Maßgebend für diese Beurteilung war, daß sich die Firma Bey selbst als Agentur bezeichnet hat und seit 20 Jahren als Handelsvertreter für die Firma Blanckaert & Willems tätig war. Außerdem war für das Gericht von Bedeutung, daß die Firma Bey von der Firma Blanckaert & Willems beauftragt und bevollmächtigt worden war, mit Frau Trost einen auf Dauer angelegten Handelsvertretervertrag abzuschließen, daß die Firma Bey der Aufsicht und der Leitung der Firma Blanckaert & Willems unterstand, daß die von Frau Trost vermittelten Aufträge über die Firma Bey an die Firma Blanckaert & Willems weiterzuleiten waren und daß sich die Firma Bey auch als Verkaufsleiter der Firma Blanckaert & Willems bezeichnet hat.

Auf die Revision der beklagten Firma Blanckaert & Willems vertrat der Bundesgerichtshof die Ansicht, eine Zuständigkeit nach Artikel 5 Nummer 1 des Zuständigkeits- und Vollstreckungsübereinkommens scheide aus, weil nach dem anzuwendenden deutschen Recht Erfüllungsort für die streitigen Provisionsund Ausgleichsansprüche der Ort der gewerblichen Niederlassung des Schuldners sei. Im Hinblick auf Artikel 5 Nummer 5 des Übereinkommens sei davon auszugehen, daß die Firma Bey und Frau Trost Vermittlungsvertreter der Firma Blanckaert & Willems gewesen seien und in dieser Eigenschaft als selbständige Gewerbetreibende im Sinne des § 84 Absatz 1 des deutschen Handelsgesetzbuches hätten gelten müssen. Jedenfalls könne nicht angenommen werden, daß die Firma Bey in einem Angestelltenverhältnis im Sinne von § 84 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches oder in einem sonstigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis gestanden habe, auch wenn sie — weil sie die von Frau Trost vermittelten Aufträge entgegenzunehmen und weiterzuleiten hatte — der Aufsicht und der Leitung der Firma Blanckaert & Willems unterstanden habe. Es stelle sich also die Frage, ob eine solche Handelsvertretertätigkeit, bei der die Selbständigkeit nicht uneingeschränkt gegolten habe, als Betrieb einer Agentur im Sinne von Artikel 5 Nummer 5 des Übereinkommens anzusehen sei. Sollte dies bejaht werden, so sei zu prüfen, ob die Klage auf Zahlung von Provisionen und Handelsvertreterausgleich auf eine Streitigkeit aus dem Betrieb der Firma Bey zurückgehe. Sei dies zu verneinen, so frage es sich, ob dann als Streit aus dem Betrieb einer Agentur im Sinne des Artikels 5 Nummer 5 des Übereinkommens auch ein Streit zwischen der Agentur der Frau Trost und dem vertretenen Unternehmen gelten könne.

Angesichts dieser die Auslegung des Zu-ständigkeits- und Vollstreckungsübereinkommens betreffenden Fragen setzte der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 21. März 1980 das Verfahren aus und legte gemäß Artikel 3 des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1. Ist der Handelsvertreter (Vermittlungsvertreter) im Sinne der §§84 ff. HGB als Agentur oder sonstige Niederlassung im Sinne von Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuG-Übk) anzusehen?

2. Bei Bejahung der Frage zu 1 :

a) Handelt es sich im Sinne von Artikel 5 Nr. 5 EuG-Übk um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Agentur/sonstigen Niederlassung, wenn die Agentur/sonstige Niederlassung in Vollmacht des Unternehmers, für den sie als Handelsvertreter tätig ist, einen Dritten zu einem weiteren Handelsvertreter des Unternehmers bestellt, gegen Provision die Auftragsunterlagen der vom Dritten vermittelten Aufträge entgegennimmt und an den Unternehmer weiterleitet, den Dritten anleitet und betreut

und

wenn sich aus der Handelsvertretertätigkeit dieses Dritten Streitigkeiten zwischen dem Unternehmer und ihm über seine Provisions- und Ausgleichsansprüche ergeben?

b) Bei Verneinung der Frage zu 2a :

Unterfallen dem Begriff Streitigkeiten aus dem Betrieb ... einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung im Sinne von Artikel 5 Nr. 5 EuG-Übk Streitigkeiten zwischen dem Unternehmer und der Agentur/sonstigen Niederlassung über deren Provisions- und Ausgleichsansprüche?

Zu diesen Fragen nehme ich wie folgt Stellung:

1. Zur ersten Frage

Zu dieser hat Frau Trost, die Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens, vor allem auf das Urteil der Rechtssache 14/76 (Ets. A de Bloos SPRL/Société en commandite par actions Bouyer, Urteil vom 6. Oktober 1976, Sig. 1976, 1497 ff.) abgestellt, in dem es als für eine Zweigniederlassung und Agentur wesentlich bezeichnet wurde, daß sie der Aufsicht und Leitung des Stammhauses unterliegen (Randziffern 20 bis 22). Davon könne im Falle der Firma Bey sicher gesprochen werden, da sie bei ihrer Geschäftstätigkeit, dem Absatz der Produkte der Firma Blanckaert & Willems, deren Weisungen hinsichtlich der Auswahl der Geschäftspartner und der Festlegung der Geschäftsbedingungen, hinsichtlich der Kundenwerbung und Kundenbetreuung wie auch in bezug auf die Geschäftsabwicklung habe folgen müssen. Daneben sei insbesondere wichtig, daß der Handelsvertretervertrag mit Frau Trost von der Firma Bey im Auftrag und namens der Firma Blanckaert & Willems aufgrund entsprechender Weisungen abgeschlossen worden sei — was sich etwa bei der Bemessung der Gebietsgröße gezeigt habe —, daß die von Frau Trost vermittelten Aufträge von der Firma Bey gesammelt und an die Firma Blanckaert & Willems übermittelt worden seien und daß die Firma Bey auch — wiederum unter Beachtung der Anweisungen des Stammhauses — an der Erstellung der Provisionsabrechnungen beteiligt gewesen sei. Bei der Firma Bey, die — wie sich einem Schreiben der Firma Blanckaert & Willems entnehmen lasse — Kontaktstelle dieser Firma mit regelmäßigen Berichtsverpflichtungen gewesen sei, könne also von einem echten Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden, was sich auch daran zeige, daß die Firma Bey ihr Büro habe schließen müssen, als ihr Vertragsverhältnis mit der Firma Blanckaert & Willems geendet habe. Darüber hinaus spreche für eine Anwendung von Artikel 5 Nummer 5 des Zuständigkeits- und Vollstreckungsübereinkommens auf die Firma Bey der dieser Bestimmung zugrunde liegende Gedanke, eine Zuständigkeit dort anzunehmen, wo eine eingehende und zügige Sachaufklärung möglich sei, was im vorliegenden Fall sicher für den Ort zutreffe, an dem die maßgebenden Verträge abgeschlossen worden seien und die entscheidenden Geschäftsvorfälle sich ereignet hätten. Nicht zuletzt sei bei der Interpretation von Artikel 5 Nummer 5 auch eine gewisse soziale Komponente zu berücksichtigen. Denn in der Regel unterhielten nur Großbetriebe Zweigniederlassungen und Agenturen, während ihre Vertragspartner zumeist kleine, finanzschwache Firmen seien. Letzteren dürfe es aber nicht zugemutet werden, hohe Kosten verursachende Prozesse in einem anderen Land zu führen.

Die Kommission vertritt demgegenüber den Standpunkt, daß es sich — entsprechend der Qualifizierung der Rechtsverhältnisse durch das vorlegende Gericht — um Handelsvertreter im Sinne des § 84 des deutschen Handelsgesetzbuches, also um selbständige und rechtlich unabhängige Personen, handle und daß somit die nach der Rechtsprechung für Artikel 5 Nummer 5 des Zuständigkeits- und Vollstreckungsübereinkommens geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Für solche Personen gelte zwar die Verpflichtung zur Einhaltung gewisser Richtlinien bei der Vermittlung von Geschäften, innerhalb dieser Richtlinien seien sie aber unabhängig und damit nicht der Leitung des Vertretenen unterstellt. Keinesfalls könne bei einer solchen Sachlage angenommen werden, daß die in der neueren Rechtsprechung (Urteil der Rechtssache 33/78, Somafer SA/Saarferngas AG, Urteil vom 22. November 1978, Slg. 1978, 2183 ff.) zu Artikel 5 Nummer 5 des Zuständigkeits- und Vollstreckungsübereinkommens festgelegten Voraussetzungen erfüllt seien, nach denen es darauf ankomme, daß anhand äußerer Merkmale das Bestehen einer Zweigniederlassung usw. leicht festzustellen sei und daß eine Zweigniederlassung usw. Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit des Stammhauses sein müsse. Ersteres sei typischerweise bei Handelsvertretern, die oft kein Büro unterhielten und auf eine Geschäftskennzeichnung verzichteten, nicht der Fall. Bezüglich des zweiten Punktes sei nicht wichtig, daß die Firma Bey sich in einem Schreiben vom 14. Oktober 1975 als Verkaufsleiter bezeichnet habe und daß sie die von Frau Trost vermittelten Aufträge entgegengenommen und weitergeleitet, also im Auftrag der Firma Blanckaert & Willems gegenüber Frau Trost gewisse Kontrollfunktionen ausgeübt habe. Maßgebend sei vielmehr — und dies schließe die Annahme aus, die Firma Bey sei Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit der Firma Blanckaert & Willems gewesen —, daß die Geschäfts- abwicklung nicht durch die Firma Bey, sondern durch die Firma Blanckaert & Willems vorgenommen worden sei.

Zu dieser Auseinandersetzung ist vorweg daran zu erinnern, daß — der bisherigen Rechtsprechung zufolge — die Begriffe des Artikels 5 Nummer 5 des Zuständig-keits- und Vollstreckungsübereinkommens nicht nur autonom auszulegen sind, also gleichen Inhalt in allen Mitgliedsländern haben müssen, sondern daß auch — wie ich schon in den Schlußanträgen zu der Rechtssache 14/76 (Slg. 1976, 1511) betont habe — von einer engen Interpretation auszugehen ist, bei der bedacht werden muß, daß Abweichungen vom Grundsatz des Artikels 2 des Übereinkommens nur im Interesse einer ordnungsgemäßen Prozeßführung vorgesehen wurden.

Desgleichen ist nach der Rechtsprechung klar, daß für alle drei in Artikel 5 Nummer 5 des Übereinkommens verwendeten Begriffe die gleichen Wesensmerkmale gelten, daß also nicht etwa für Agenturen etwas Abweichendes angenommen werden kann, wie es etwa Wieczorek (Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 2. Auflage, Anmerkung Blal zu §21 der Zivilprozeßordnung) meint. Der in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Frau Trost gemachte Hinweis auf Versicherungsagenten ist in bezug auf das vorliegende Problem deshalb bedeutungslos, weil sich für Versicherungsagenten besondere Vorschriften in Artikel 8 Absatz 2 des Zuständigkeits- und Vollstrekkungsübereinkommens finden.

Sucht man eine Lösung des Problems — wie im Verfahren geschehen — vor allem anhand der früheren Rechtsprechung, so darf man sich natürlich nicht, wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens, auf das Urteil der Rechtssache 14/76 beschränken. In diesem heißt es zu den für Artikel 5 Nummer 5 des Zuständigkeits- und Vollstreckungsübereinkommens wichtigen Wesensmerkmalen tatsächlich nur — mehr war seinerzeit nicht notwendig —, charakteristisch für eine Zweigniederlassung usw. sei, daß sie der Aufsicht und Leitung des Stammhauses unterliege.

Meines Erachtens hat die Auslegung dieser Vorschrift im Urteil der Rechtssache 33/78 eine ganz entscheidende Verdeutlichung erfahren. Danach sind für Artikel 5 Nummer 5 in erster Linie äußere Merkmale wichtig, anhand deren das Bestehen einer Zweigniederlassung usw. leicht festgestellt werden kann (Randziffer 11). Es müsse sich um einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit handeln, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortrete, eine Geschäftsführung habe und sachlich so ausgestattet sei, daß er mit Dritten Geschäfte treiben könne (Randziffer 12). Außerdem komme es darauf an, daß Dritte, obgleich sie wüßten, daß möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet werde, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchten, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen könnten, der dessen Außenstelle sei.

Dem läßt sich einmal entnehmen, daß es auf die objektiven Funktionen einer Agentur usw. ankommt und daß somit nicht von Interesse sein kann, wie sich die Firma Bey selbst bezeichnet hat (Verkaufsleiter) und welche Formulierungen in einzelnen Schreiben verwendet wurden (gute Zusammenarbeit mit Frau Trost). Aus dem genannten Urteil kann zum anderen abgeleitet werden, daß für Artikel 5 Nummer 5 des Zuständigkeits- und Vollstreckungsübereinkommens gewisse Einschränkungen der Unabhängigkeit eines Vertreters und gewisse Einwirkungsmöglichkeiten des Stammhauses nicht ausreichen. Es muß sich bei einer Agentur vielmehr faktisch um eine Art ausgelagerten Betriebsteil handeln, der im wesentlichen Geschäftsführungsbefugnisse wie das Stammhaus, aber natürlich beschränkt auf das Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er sich befindet, hat. Das verlangen meines Erachtens die vorhin zitierten Wendungen und insbesondere die Formulierung Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit.

Bei einem Rechtsverhältnis der im Ausgangsverfahren streitigen Art kann es also nicht nur auf die Rolle ankommen, die eine Agentur bei der Geschäftsanbahnung und -Vermittlung hat. Wichtig ist, ob sie auch bei der Geschäftsabwicklung und -durchführung beteiligt ist oder ob diese in der alleinigen Verantwortung des Stammhauses liegt. Insofern ist nicht zuletzt der der Zuständigkeitsregelung des Artikels 5 Nummer 5 zugrunde liegende Gedanke von Bedeutung, wonach eine Abweichung von der allgemeinen Zuständigkeitsregelung nur im Interesse sachgerechter Prozeßführung, also nur dort, wo eine besonders enge Verbindung des Gerichtsstandes zu dem streitigen Rechtsverhältnis besteht, zugelassen werden kann. In der Tat darf nicht übersehen werden, daß Prozesse, bei denen — im Zusammenhang mit Handelsvertretern — an Artikel 5 Nummer 5 des Zuständigkeits- und Vollstreckungsübereinkommens gedacht werden kann, üblicherweise im Rahmen der Abwicklung von Geschäften zustande kommen. Dafür ist, wenn die Entscheidung über die Durchführung der Abwicklung eines Geschäftes beim Stammhaus liegt, das für seinen Sitz zuständige Gericht sicher sachnäher als das Gericht des Ortes, an dem die Anbahnung des Vertragsverhältnisses oder sein Abschluß erfolgten. Ganz offensichtlich ist dies so im Falle des Ausgangsverfahrens. Denn hier geht es einmal um Provisionszahlungen, die — wie wir gehört haben — immer unmittelbar von der Firma Blanckaert & Willems vorgenommen wurden und für die es nach § 87a des Handelsgesetzbuches auch auf die Ausführung des Geschäftes und den Zahlungseingang ankommen kann. Zum anderen geht es um den Handelsvertreterausgleich, für den nach § 89b des Handelsgesetzbuches die Frage eine Rolle spielt, ob das Stammhaus aus dem geworbenen Kundenstamm noch Vorteile zieht, also noch Geschäftsbeziehungen mit solchen Kunden unterhält.

Demnach ist unter Agentur usw. sicher nicht ein typischer Handelsvertreter wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens zu verstehen. Für ihn ist eine gewisse Selbständigkeit kennzeichnend; jedenfalls wird er durch die Existenz gewisser Weisungsbefugnisse des Vertretenen hinsichtlich der Vorbereitung und des Abschlusses von Geschäften nicht in einer Weise in das Stammhaus integriert, wie sie für Artikel 5 Nummer 5 des Übereinkommens unerläßlich ist.

Etwas anderes kann aber auch nicht für die Firma Bey angenommen werden, der noch zusätzliche Aufgaben oblagen und die in gewissem Sinne als Anlaufstelle der Firma Blanckaert & Willems in der Bundesrepublik Deutschland gelten konnte. Hier kann man schon deshalb daran zweifeln, daß es sich um eine Zweigniederlassung der Firma Blanckaert & Willems handelte, weil die Firma Bey offenbar für mehrere Unternehmen tätig war. Jedenfalls waren auch ihre Funktionen beim Abschluß von Vertreterverträgen, der Überwachung der Tätigkeit anderer Vertreter, der Übermittlung ihrer Aufträge und der Mitwirkung bei Provisionsabrechnungen nicht so ausgestaltet, daß sie ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit der Firma Blanckaert & Willems geworden sein könnte, lag doch offenbar die Entscheidung über Art und Ausführung der Geschäfte ausschließlich bei letzterer.

Auf die erste vom Bundesgerichtshof gestellte Frage kann somit — wie die Kommission vorgeschlagen hat — eine verneinende Antwort gegeben werden. Dies ist möglich, ohne auf das zusätzlich in der mündlichen Verhandlung noch aufgeworfene Problem einzugehen, ob — was den Bezugspunkt Firma Bey angeht — eine Zuständigkeit nach Artikel 5 Nummer 5 des Zuständigkeits- und Vollstreckungsübereinkommens nicht schon deswegen ausscheidet, weil in dem wohl entscheidenden Zeitpunkt der Klageerhebung — ich verweise dazu auf die im Jenard-Bericht zu Artikel 8 Nummer 2 des Übereinkommens gemachten Bemerkungen — die Firma Bey wegen vorher erfolgter Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Firma Blanckaert & Willems nicht mehr als deren Agentur anzusehen war.

2. Zur Frage 2a)

Nach dem, was zu der ersten Frage ausgeführt worden ist, ist klar, daß zu dem mit der 2. Frage aufgeworfenen Problem nur noch hilfsweise Stellung zu nehmen ist.

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens tritt auch hier für eine bejahende Antwort ein. Nach ihrer Meinung ist wichtig, daß die Firma Bey den Handelsvertretervertrag zwischen der Firma Blanckaert & Willems und Frau Trost abgeschlossen hat und daß die Tätigkeit von Frau Trost auch stark den Betrieb der Firma Bey beeinflußt hat, weil — abgesehen von Provisionsansprüchen, die so für die Firma Bey begründet wurden — die von Frau Trost vermittelten Aufträge der Firma Bey zu übersenden und von ihr an die Firma Blanckaert & Willems weiterzuleiten waren und weil die Firma Bey auch die Provisionsabrechnungen zugunsten von Frau Trost herzustellen hatte.

Die Kommission verweist demgegenüber vor allem auf den Umstand, daß die im Streit befindlichen Ansprüche von Frau Trost von Voraussetzungen abhingen, die im Betrieb der Firma Blanckaert & Willems entstanden sein mußten, nämlich vom Abschluß und der Abwicklung einzelner Verkaufsgeschäfte sowie der Begründung eines Kundenstammes, aus dem die Firma Blanckaert & Willems immer noch Vorteile zieht. Deshalb könne man nur sagen, daß der Streit darüber allein den Betrieb der Firma Blanckaert & Willems betreffe.

Lassen Sie mich — was diese Auseinandersetzung angeht — gleich hervorheben, daß auch in diesem Punkt die Ansicht der Kommission die besseren Argumente für sich hat.

Nach dem bereits erwähnten Urteil der Rechtssache 33/78 ist entscheidendes Kriterium für die Anwendung der Artikels 5 Nummer 5 des Zuständigkeitsund Vollstreckungsübereinkommens, daß zwischen der Klage und dem zur Entscheidung hierüber berufenen Gericht eine besonders enge Beziehung besteht (Randziffer 7). Der Gegenstand eines Streits bezieht sich auf den Betrieb einer Agentur, wenn Rechte und Pflichten in bezug auf die eigentliche Führung der Agentur zur Debatte stehen (Vermietung des Grundstücks, auf dem die Agentur errichtet ist, Einstellung des dort beschäftigten Personals). Dies ist auch der Fall, wenn es um Verbindlichkeiten geht, die die Agentur im Namen des Stammhauses eingegangen ist und die in dem Vertragsstaat zu erfüllen sind, in dem sich die Agentur befindet, sowie dann, wenn es sich um außervertragliche Verpflichtungen handelt, die aus der Tätigkeit entstehen, die eine Agentur an ihrem Geschäftssitz für Rechnung des Stammhauses ausgeübt hat.

Im Fall des Ausgangsverfahrens geht es nicht um Rechte und Pflichten in bezug auf die eigentliche Führung der Agentur im Sinne der in der Rechtsprechung angegebenen Beispiele. Ebensowenig handelt es sich um Verpflichtungen aus der Tätigkeit der Firma Bey, denn streitig sind Ansprüche daraus, daß Frau Trost für die Firma Blanckaert & Willems Verkaufsgeschäfte vermittelt und für sie einen Kundenstamm geschaffen hat; diese Ansprüche aber hängen von Voraussetzungen ab, die im Betrieb der Firma Blanckaert & Willems realisiert wurden. Schließlich stehen auch nicht Verpflichtungen zur Debatte, die von der Firma Bey im Namen der Firma Blanckaert & Willems eingegangen worden sind. Die Provisionsansprüche leiten sich nämlich unmittelbar aus den von Frau Trost für die Firma Blanckaert & Willems abgeschlossenen Verträgen her; soweit aber der Handelsvertreterausgleich auf einem Vertrag beruht, den die Firma Bey im Namen der Firma Blanckaert & Willems abgeschlossen hat, ist doch in jedem Fall wichtig, daß dahingehende Ansprüche — wie der Bundesgerichtshof selbst dargelegt hat — nicht in dem Staat zu erfüllen sind, in dem die Firma Bey (die Agentur) ihren Sitz hatte.

Eben weil die nach der Rechtsprechung notwendige enge Verknüpfung der geltend gemachten Ansprüche mit einem deutschen Gericht nicht zu erkennen ist, müßte also die Frage 2a) — sollte es darauf noch ankommen — verneinend beantwortet werden.

3. Zur Frage 2b)

Auch hierzu brauche ich nur hilfsweise Stellung zu nehmen.

In meinen Schlußanträgen zur Rechtssache 14/76 habe ich schon ausgeführt — und dabei möchte ich bleiben —, daß es nicht Sinn und Zweck der hier interessierenden Vorschrift ist, Zuständigkeitsregeln für Klagen von Tochtergesellschaften gegen ihre Muttergesellschaften zu fixieren, sondern daß es im wesentlichen darum geht, Dritten in bezug auf Rechtsbeziehungen zu Unternehmen mit Zweigniederlassungen usw. Klagen bei einem Gericht zu ermöglichen, zu dem der streitige Sachverhalt die größere Nähe aufweist. Tatsächlich kann man sich Streitigkeiten zwischen Niederlassungen im Sinne des Artikels 5 Nummer 5 des Zuständigkeits- und Vollstreckungsübereinkommens und ihrem Stammhaus deswegen schlecht vorstellen, weil Zweigniederlassungen nach richtiger Auffassung im allgemeinen keine Rechtspersönlichkeit besitzen oder weil — wo diese doch gegeben ist — von einer wirtschaftlichen Beherrschung, also einer faktischen Kontrolle, durch das Stammhaus auszugehen ist.

Wichtig ist außerdem, daß es sich — soll von Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Agentur gesprochen werden können — um Verbindlichkeiten handeln muß, die von der Agentur eigenverantwortlich für das Stammhaus abgewickelt werden. Davon kann im vorliegenden Fall sicher nicht die Rede sein. Tatsächlich ist nicht daran zu zweifeln, daß die streitigen Ansprüche vom Stammhaus selbst abzuwikkeln sind, und zwar nicht nur der Handelsvertreterausgleich, sondern auch — selbst wenn bei den Provisionsberechnungen die Agentur als Hilfsorgan eingeschaltet war — die Provisionsansprüche.

4. Abschließend kann ich danach vorschlagen, auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs wie folgt zu antworten :

Ein Handelsvertreter im Sinne der §§84 ff. des Handelsgesetzbuches, dessen Tätigkeit auf die Vermittlung von Geschäften gerichtet ist, die ausschließlich von dem vertretenen Unternehmen ausgeführt und abgewickelt werden, ist nicht als Agentur oder sonstige Niederlassung im Sinne von Artikel 5 Nummer 5 des Zuständigkeitsübereinkommens anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn er aufgrund einer Vollmacht des Unternehmens, für das er tätig ist, Dritte zu weiteren Handelsvertretern bestellt, gegen Provision die von Dritten vermittelten Aufträge entgegennimmt und an das Unternehmen weiterleitet sowie die Dritten anleitet und betreut.