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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.03.1981 – C-139/80

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1981:70

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In der Rechtssache 139/80

über das dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Bundesgerichtshof in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Blanckaert & Willems PVBA, Eeklo, Belgien,

Beklagte und Revisionsklägerin,

gegen

Luise Trost, Aachen,

Klägerin und Revisionsbeklagte,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Begriffe Agentur und sonstige Niederlassung im Sinne von Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens von 27. September 1968

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter Mackenzie Stuart und U. Everling,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Firma Blanckaert & Willems (im folgenden: Blanckaert), Beklagte des Ausgangsverfahrens, mit Sitz in Eeklo, Belgien, schloß mit der deutschen Firma Möbelagentur Hermann Bey (im folgenden: Bey) einen Vertrag, in dem sich Bey zur Schaffung eines Vertriebsnetzes für von Blanckaert hergestellte Möbel in der Bundesrepublik Deutschland verpflichtete. Bey nahm unter ähnlichen Bedingungen die Vertretung verschiedener belgischer Möbelhersteller wahr. \

Bey unterzeichnete seinerseits am 30. November 1975 den nachstehend wiedergegebenen Vertrag mit der Firma Trost, Klägerin des Ausgangsverfahrens (im folgenden : Trost) :

Im Auftrage der Firma Blanckaert & Willems, Eeklo/Belgien, übertrage ich Ihnen hiermit die Vertretung dieser Firma für den Raum Rhein-Ruhr-Ge-biet/Eifel/Süd-Westfalen.

Sie reisen direkt im Namen der Fa. Blanckaert & Willems. Sie erhalten auch von dort eine Provision von 5 %.

Ich bitte Sie jedoch höflich, alle Aufträge nur an meine Adresse nach Aachen zu senden.

Bitte haben Sie Verständnis hierfür. Denn wenn ich Ihnen Rede und Antwort stehen muß, so muß ich auch über jeden Auftrag informiert sein.

Selbstverständlich wird auf allen Kopien Ihr Name als Vertreter aufgeführt.

Ich hoffe auf eine gute Zusammenarbeit mit Ihnen ...

Nachdem Blanckaert davon Kenntnis erhalten hatte, daß Trost die Vertretung verschiedener belgischer Möbelhersteller wahrnahm, kündigte diese Firma im Dezember 1976 das Vertragsverhältnis mit Trost. Wenig später kündigte Blanckaert auch den Vertrag mit Bey.

Trost verklagte Blanckaert vor dem Landgericht Aachen auf Zahlung ausstehender Provisionen und eines Handelsvertreterausgleichs. Blanckaert stellte die Zuständigkeit dieses Gerichts in Abrede. Trost machte dagegen geltend, die Zuständigkeit dieses Gerichts ergebe sich aus Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden: Übereinkommen).

Das Landgericht Aachen folgte dieser Auffassung nicht und erklärte sich für unzuständig. Das Oberlandesgericht Köln vertrat jedoch die Auffassung, Bey sei als Agentur oder als eine sonstige Niederlassung von Blanckaert anzusehen; das Auftreten von Bey als Verkaufsleiter im Verhältnis zwischen Blanckaert und Trost begründe die Zuständigkeit des Landgerichts Aachen für diesen Rechtsstreit.

Im Revisionsverfahren traf der Bundesgerichtshof die Feststellung, daß Bey als Handelsvertreter, und zwar als Vermittlungsvertreter gemäß §§ 84 ff. des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB), tätig war. Diese Bestimmung lautet:

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

Der Bundesgerichtshof kam zu der Auffassung, daß sich in diesem Rechtsstreit Fragen zur Auslegung des Übereinkommens stellen, und hat mit Beschluß vom 21. März 1980 den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:

1. Ist der Handelsvertreter (Vermittlungsvertreter) im Sinne der §§84 ff. HGB als Agenturoder sonstige Niederlassungim Sinne von Artikel 5 Hr. 5 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 anzusehen?

2. Bei Bejahung der Frage zu 1 :

a) Handelt es sich im Sinne von Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens um Streitigkeiten aus dem Betriebeiner Agentur/sonstigen Niederlassung, wenn die Agentur/sonstige Niederlassung in Vollmacht des Unternehmens, für den sie als Handelsvertreter tätig ist, einen Dritten zu einem weiteren Handelsvertreter des Unternehmers bestellt, gegen Provision die Auftragsunterlagen der vom Dritten vermittelten Aufträge entgegennimmt und an den Unternehmer weiterleitet, den Dritten anleitet und betreut

und

wenn sich aus der Handelsvertretertätigkeit dieses Dritten Streitigkeiten zwischen dem Unternehmer und ihm Über seine Provisions- und Ausgleichsansprüche ergeben?

b) Bei Verneinung der Frage zu 2a:

Unterfallen dem Begriff Streitigkeiten aus dem Betrieb ... einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassungim Sinne von Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens Streitigkeiten zwischen dem Unternehmer und der Agentur/sonstigen Niederlassung über deren Provisions- und Ausgleichs-ansprüche?

Der Vorlagebeschluß ist am 11. Juhi 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Klägerin des AuSgangsverfahrens (Trost) und die Kommission haben aufgrund von Artikel 5 des Protokolls vom 3. Juni 1971 in Verbindung mit Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.

Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Mit Beschluß vom 29, Oktober 1980 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Dritte Kammer verwiesen.

II — Erklärungen gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG

A — Erklärungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens (Trost)

Zur ersten Frage

Nach Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens haben sowohl Bey wie sie selbst, als Handelsvertreter, nämlich als Vermittlungsvertreter, für Blanckaert gearbeitet; sie seien somit selbständige Gewerbetreibende im Sinne von § 84 Absatz 1 des deutschen Handelsgesetzbuches gewesen. Die Klägerin bestreitet die Auffassung der Beklagten, daß ein Handelsvertreter ebenso wie ein Alleinvertriebshändler selbständiger Unternehmer sei und es daher ausgeschlossen sei, ihn als Agentur oder sonstige Niederlassung im Sinne von Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens anzusehen.

Zur Stützung ihrer Behauptung, Bey sei eine Agentur im Sinne von Artikel 5 Nr. 5, macht die Klägerin des Ausgangsverfahrens eine Reihe von Angaben, die den Schluß zulassen sollen, daß Bey der Aufsicht und Leitung durch Blanckaert unterlegen habe:

Bey Sei hinsichtlich der Auswahl und der Person der Geschäftsgegner, der Geschäftsbedingungen und der Abwicklung der Geschäfte, aber auch bezüglich des Umfangs der wahrzunehmenden Interessen des Stammhauses und der Berichtspflichten des Handelsvertreters von den Weisungen Bianckaerts abhängig gewesen.

Bey habe in einem Schreiben vom 14. Oktober 1975 an den Sohn der Klägerin darauf hingewiesen, daß er als Verkaufsleiter von Blanckaert zu betrachten sei.

Aus dem Schreiben von Bey an Trost vom 30. November 1975 ergebe sich, daß Bey im Auftrag und namens von Blanckaert deri Handelsvertretervertrag mit Trost abgeschlossen habe.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens (Trost) wendet sieb gegen die Meinung von Blanckaert, ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Blanckaert und Bey sei deshalb nicht anzunehmen, weil Bey seit etwa 20 Jahren eine selbständige Handelsvertretung betreibe. Ein selbständiger Handelsvertreter könne durchaus in einem echten Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Stammhaus stehen, in das Vertriebsnetz eingebunden und damit den Weisungen und der Leitung des Stammhauses Unterworfen sein. Erforderlich sei lediglich, daß diese Weisungen die rechtliche Selbständigkeit des Handelsvertreters im Kern nicht antasteten. In Anwendung dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Fall vertritt die Klägerin des Ausgangsverfahrens (Trost) die Auffassung, aufgrund der von der Firma Bey für die Beklagte entwickelten Tätigkeit sei die Firma Bey als nichts anderes als das auswärtige Büro von Blanckaert anzusehen.

Zur zweiten Frage

Nach Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens ist die vorliegende Streitigkeit deshalb als aus dem Betrieb von Bey hervorgegangen anzusehen, weil diese Firma für Blanckaert den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag abgeschlossen habe. Die von Trost für den Absatz der Produkte von Blanckaert entfaltete Tätigkeit habe daher auch stark den Betrieb von Bey beeinflußt. Unter Streitigkeiten aus dem Betrieb seieh nicht nur solche aus Verkaufsgeschäften, sondern auch Streitigkeiten zu verstehen, die sich aus anderen Geschäften und Tätigkeiten von Bey ergeben hätten, die von dieser Firma für Blanckaert gegen Zahlung einer Superprovision ausgeführt worden seien.

Zur dritten Frage

Die Zuständigkeit des Landgerichts Aachen sei auch deshalb zu bejahen, weil der Begriff Streitigkeiten aus dem Betrieb ... einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung im Sinne von Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens auch Streitigkeiten zwischen dem Unternehmer und der Agentur selbst umfasse, also hier die Streitigkeiten um die Provisions- und Ausgleichsansprüche von Trost und nicht nur Streitigkeiten zwischen der Firma Blanckaert und deren durch die Agentur vermittelten Kunden.

Aus den dargestellten Gründen ist die Klägerin des Ausgangsverfahrens der Auffassung, die vorgelegten Fragen seien im positiven Sinne zu beantworten.

B — Erklärungen der Kommission

Zur ersten Frage

Die Kommission führt zunächst aus, nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 1978 (Rechtssache 33/78, Somafer/Saarferngas, Slg. 1978, 2183) seien die in Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens aufgeführten Begriffe autonom auszulegen. Aus diesem Urteil ergebe sich, daß mit dem Begriff der Zweigniederlassung, der Agentur oder der sonstigen Niederlassung ... ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gemeint [ist], der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, daß er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, daß diese, obgleich sie wissen, daß möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist.

Diese Voraussetzungen seien bei einem Handelsvertreter im Sinne der §§84 ff. HGB nicht gegeben. In Auslegung von § 84 HGB führt die Kommission aus, der Handelsvertreter vermittle entweder lediglich die Geschäfte (Vermittlungsvertreter) oder er schließe sie für den Unternehmer ab (Abschlußvertreter), während die Ausführung und Abwicklung der vermittelten beziehungsweise abgeschlossenen Geschäfte Sache des Unternehmers sei, in dessen Auftrag der Handelsvertreter tätig werde. Der Handelsvertreter trete dabei als selbständiger Gewerbetreibender auf und könne deshalb grundsätzlich nicht ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit des Unternehmers sein. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Handelsvertreter nicht exklusiv für ein Unternehmen tätig sei, sondern — wie Bey — mehrere Unternehmen vertrete.

Der vorliegende Fall weise allerdings einige Besonderheiten auf, die den Rahmen der üblichen Tätigkeit eines Handelsvertreters überschritten. Denn Bey habe nicht nur namens der Firma Blanckaert den Handelsvertretervertrag mit Trost abgeschlossen, sondern auch die von Trost vermittelten Aufträge entgegengenommen und an Blanckaert weitergeleitet. Bey habe damit offenbar eine gewisse Kontrollfunktion über die Tätigkeit von Trost im Auftrage von Blanckaert ausgeführt, die durch Zahlung einer Superprovision von Blanckaert honoriert worden sei. Aus diesem Sachverhalt sei jedoch nichts dafür ersichtlich, daß Bey darüber hinaus die Abwicklung der von Trost vermittelten Geschäfte übernommen habe. Die Ausübung einer Kontrollfunktion reiche nicht aus, um Bey im Sinne der Definition des Gerichtshofes im Urteil Somafer zu einem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit von Blanckaert zu machen, der auf Dauer als ihre Außenstelle hervortritt.

Anschließend greift die Kommission die Auffassung an, der in Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens verwendete Begriff Agentur erfasse speziell die Tätigkeit eines Handelsvertreters, der gelegentlich auch als Handelsagent bezeichnet werde. Der Gerichtshof habe im Urteil vom 6. Oktober 1976 (Rechtssache 14/76, De Bloos/Bouyer, Slg. 1976, 1497), bereits ausgeführt, daß für alle drei der in Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens verwendeten Begriffe die gleichen Wesensmerkmale gälten. Dies bedeute, daß eine Agentur genauso wie eine Zweigniederlassung ein rechtlich unselbständiger Teil des Stammhauses sei. Der Begriff Agentur gelte somit nicht für rechtlich selbständige Vermittlungsagenturen, sofern diese im Geschäftsverkehr erkennbar als solche aufträten. Diese Auslegung entspreche dem Sinn und Zweck der besonderen Zuständigkeiten gemäß Artikel 5 des Übereinkommens. Der Gerichtsstand der Niederlassung beziehungsweise Agentur sei jeweils dann durch eine besondere Sachnähe zu dem streitigen Rechtsverhältnis gekennzeichnet, wenn das streitige Rechtsverhältnis im wesentlichen durch eine Niederlassung oder Agentur in eigener Verantwortung abgewickelt werde. Diese Voraussetzung sei bei Geschäften, die durch Einschaltung eines Handelsvertreters vermittelt worden seien, nicht gegeben, denn in diesen Fällen erfolge die Abwicklung des Geschäftes durch den Unternehmer selbst.

Im vorliegenden Fall hänge die Frage, in welchem Umfang Trost als Handelsvertreterin Provisionsansprüche gegenüber Blanckaert geltend machen könne, gemäß § 87a HGB davon ab, ob Blanckaert die von Trost vermittelten Geschäfte ausgeführt habe. Für die Frage eines Provisionsausgleichsanspruchs gemäß § 89b HGB komme es unter anderem darauf an, inwieweit Blanckaert auch nach Beendigung des Handelsvertretervertrages durch die von Trost geworbenen Kunden noch Vorteile erzielt habe.

Zur zweiten Frage

Angesichts ihres Vorschlags zur Beantwortung der ersten Frage glaubt die Kommission, sich bei der zweiten Frage auf eine knappe Antwort beschränken zu können.

Bei den von Trost geltend gemachten Ansprüchen handele es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Betrieb von Bey, denn die geltend gemachten Ansprüche hingen von Voraussetzungen ab, die nicht im Geschäftsbetrieb von Bey, sondern im Betrieb von Blanckaert in Belgien entstanden sein müßten. Hierzu habe der Gerichtshof im Urteil Somafer ausgeführt, daß unter den Begriff aus dem Betrieb nur Rechtsstreitigkeiten fielen, in denen es um vertragliche oder außervertragliche Rechte und Pflichten in bezug auf die eigentliche Führung der Agentur oder Niederlassung selbst gehe, sowie Rechtsstreitigkeiten, die sich auf Verbindlichkeiten bezögen, welche die Agentur beziehungsweise Niederlassung als Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit im Namen des Stammhauses eingegangen sei und die in dem Vertragsstaat zu erfüllen seien, in dem dieser Mittelpunkt bestehe.

Die Frage 2b) des Vorlagebeschlusses gehe davon aus, daß die Tätigkeit von Trost als Handelsvertreter ihrerseits eine Agentur beziehungsweise sonstige Niederlassung von Blanckaert begründet habe, und hieran anknüpfend stelle der Bundesgerichtshof die Frage, ob Ansprüche des Handelsvertreters gegen den Unternehmer eine Streitigkeit im Sinne von Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens darstellten.

Nach Auffassung der Kommission ist auch diese Frage zu verneinen. Der Gerichtsstand gemäß Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens greife nur ein, wenn es sich um Verbindlichkeiten handele, die durch eine Niederlassung beziehungsweise Agentur weitgehend eigenverantwortlich für das Stammhaus abgewickelt würden. Diese Voraussetzung sei bei Ansprüchen, die die Niederlassung beziehungsweise Agentur ihrerseits gegenüber dem Stammhaus geltend mache, nicht gegeben, denn dann handele es sich gerade um Ansprüche, die nicht durch die Agentur beziehungsweise Niederlassung, sondern durch das Stammhaus selbst abzuwickeln seien.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlägt die Kommission vor, die Vorlagefragen etwa wie folgt zu beantworten :

Ein Handelsvertreter, dessen Tätigkeit auf die Vermittlung von Geschäften gerichtet ist, die dann ausschließlich von dem vertretenen Unternehmen ausgeführt und abgewickelt werden (§§ 84 ff. HGB), ist nicht als Agenturoder sonstige Niederlassungim Sinne von Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstrekkung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 anzusehen.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 11. Dezember 1980 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Jakob K. Stang, zugelassen in Köln, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt Wolf-Dietrich Krause-Ablass, zugelassen in Düsseldorf, mündliche Erklärungen abgegeben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. Februar 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 21. März 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Juni 1980, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden: Übereinkommen) zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Nach dieser Bestimmung, die eine Ausnahme von der in Artikel 2 des Übereinkommens enthaltenen allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats vorsieht, kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden und zwar, wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet.

3 Die belgische Möbelherstellerin und Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Firma Blanckaert & Willems (im folgenden: Blanckaert) stand nach ihren Angaben seit dem Jahre 1960 in Geschäftsverbindung mit der deutschen Firma Möbelagentur Hermann Bey (im folgenden: Bey), die sie mit der Schaffung eines Vertriebsnetzes für von Blanckaert hergestellte Möbel in der Bundesrepublik Deutschland beauftragt hatte. In Ausführung dieser Verpflichtung schloß Bey im Namen von Blanckaert mit Frau Trost, der Klägerin des Ausgangsverfahrens, einen Handelsvertretervertrag für den Raum Rhein-Ruhr, Eifel, Süd-Westfalen. Nach den Bestimmungen dieses Vertrages sollte Frau Trost unmittelbar für Blanckaert Aufträge einholen und von dieser Firma eine Provision von 5 % erhalten. Der Vertrag verpflichtete Frau Trost, die Aufträge, die sie für Rechnung von Blanckaert einholte, über Bey in Aachen weiterzugeben. Blanckaert zahlte für diese Aufträge, die sie so über Bey erhielt, an Bey eine Superprovision, wie sie üblicherweise Flandelsvertreter erhalten, die andere Handelsvertreter eines Unternehmens anleiten und überwachen.

4 Im Dezember 1976 kündigte Blanckaert das Vertragsverhältnis mit Frau Trost; daraufhin verklagte diese Blanckaert auf Zahlung von Provisionen und auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs. Frau Trost erhob diese Klage beim Landgericht Aachen, weil nach ihrer Auffassung Bey als Agentur oder Zweigniederlassung von Blanckaert anzusehen sei, so daß der Rechtsstreit bei dem Gericht des Ortes anhängig gemacht werden könne, an dem sich diese Agentur oder Zweigniederlassung befunden habe.

5 Das Landgericht Aachen folgte dieser Auffassung nicht und erklärte sich für unzuständig, doch das Oberlandesgericht Köln bejahte auf die Berufung der Klägerin die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Aachen, weil es sich bei Bey um eine Agentur von Blanckaert im Sinne von Artikel 5 des Übereinkommens gehandelt habe und die Klageansprüche aus dem Betrieb dieser Agentur hervorgegangen seien.

6 Auf die Revision der Beklagten stellte der Bundesgerichtshof fest, das Oberlandesgericht Köln sei zu Recht davon ausgegangen, daß sowohl Bey als auch Frau Trost für Blanckaert als Handelsvertreter und zwar als Vermittlungsvertreter ... gearbeitet haben, d. h. daß beide als selbständige Gewerbetreibende im Sinne von § 84 Absatz 1 [des deutschen Handelsgesetzbuches — HGB] ständig damit betraut waren, für einen Unternehmer, die Beklagte, Geschäfte zu vermitteln, und führte anschließend aus, die Frage, ob der Betrieb einer Agentur oder sonstigen Niederlassung im Sinne von Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens die Tätigkeit eines Handelsvertreters, und zwar eines Vermittlungsvertreters im Sinne der oben genannten deutschen Rechtsvorschrift, umfasse, sei vom Gerichtshof noch nicht entschieden worden.

7 Da er deshalb zu der Ansicht gelangte, in dem Rechtsstreit stellten sich Fragen zur Auslegung des Übereinkommens, hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof zwei Fragen vorgelegt, die die Auslegung von Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens betreffen.

Zur ersten Frage

8 Die erste Frage geht im wesentlichen dahin, ob der Handelsvertreter (Vermittlungsvertreter) im Sinne der §§84 ff. HGB als Agentur oder sonstige Niederlassung im Sinne von Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens anzusehen ist.

9 Wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Oktober 1976 (Rechtssache 14/76, De Bloos, Sig. S. 1497) festgestellt, daß Zweigniederlassung und Agentur unter anderem wesentlich dadurch charakterisiert sind, daß sie der Aufsicht und Leitung des Stammhauses unterliegen.

10 In diesem Urteil brauchte der Gerichtshof nicht zu klären, anhand welcher Merkmale gegebenenfalls festgestellt wird, ob ein Unternehmen oder eine Firma der Aufsicht oder der Leitung eines Stammhauses unterliegt, da der Ausgangsrechtsstreit die Beziehungen zwischen einem Lieferanten und seinem Alleinvertriebshändler betraf und das vorlegende Gericht davon ausgegangen war, daß der Alleinvertriebshändler weder der Aufsicht noch der Leitung des Lieferanten unterstand.

11 Außerdem hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. November 1978 (Rechtssache 33/78, Somafer, Slg. 1978, 2183) für Recht erkannt, daß mit dem Begriff der Zweigniederlassung, der Agentur oder der sonstigen Niederlassung ... ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gemeint [ist], der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, daß er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, daß diese, obgleich sie wissen, daß möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist.

12 Den Erwägungen dieser beiden Urteile und insbesondere dem Kriterium, daß eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung im Sinne von Artikel 5 Nr. 5 aus der Sicht eines Dritten leicht erkennbar als Außenstelle eines Stammhauses hervortreten muß, ist zu entnehmen, daß kein Verhältnis der Unterordnung unter die Aufsicht und die Leitung dieses Stammhauses vorliegt, wenn der Vertreter des Stammhauses im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§84 Absatz 1 Satz 2 HGB), ohne daß das Stammhaus befugt ist, ihm insoweit Weisungen zu erteilen, wenn es ihm zugleich gestattet ist, mehrere Unternehmer zu vertreten, die bei der Herstellung oder beim Vertrieb identischer oder gleichartiger Erzeugnisse miteinander konkurrieren, und wenn er schließlich nicht tatsächlich an der Abwicklung und Ausführung der Geschäfte beteiligt ist, sondern sich im wesentlichen darauf beschränkt, Aufträge an den von ihm vertretenen Unternehmer weiterzuleiten. Das Zusammentreffen dieser drei Umstände schließt es aus, daß eine Firma, bei der diese Merkmale vorliegen, als ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit angesehen werden kann, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt.

13 Auf die erste Frage ist daher wie folgt zu antworten: Ist ein Handelsvertreter (Vermittlungsvertreter) in dem Sinne selbständig, daß er aufgrund seiner rechtlichen Stellung im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und die Arbeitszeit bestimmen kann, die er einem Unternehmer widmet, dessen Vertretung er übernimmt, kann ihm ferner der vertretene Unternehmer nicht untersagen, gleichzeitig mehrere auf dem gleichen Produktions- oder Vertriebssektor miteinander konkurrierende Unternehmer zu vertreten, und beschränkt er sich außerdem darauf, Aufträge an das Stammhaus weiterzuleiten, ohne an deren Abwicklung oder Ausführung beteiligt zu sein, so liegen die Merkmale einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung im Sinne von Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens nicht vor.

Zur zweiten Frage

14 Da die zweite Frage nur für den Fall der Bejahung der ersten gestellt worden ist, braucht über sie nicht entschieden zu werden.

Kosten

15 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 21. März 1980 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Ist ein Handelsvertreter (Vermittlungsvertreter) in dem Sinne selbständig, daß er aufgrund seiner rechtlichen Stellung im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und die Arbeitszeit bestimmen kann, die er einem Unternehmer widmet, dessen Vertretung er übernimmt, kann ihm ferner der vertretene Unternehmer nicht untersagen, gleichzeitig mehrere auf dem gleichen Produktions- oder Vertriebssektor miteinander konkurrierende Unternehmer zu vertreten, und beschränkt er sich außerdem darauf, Aufträge an das Stammhaus weiterzuleiten, ohne an deren Abwicklung oder Ausführung beteiligt zu sein, so liegen die Merkmale einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung im Sinne von Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nicht vor.