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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.02.1981 – C-34/80

Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1981:33

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean-Pierre Warner

vom 5. Februar 19811

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Einleitung

Diese Rechtssache steht im Gefolge der Rechtssache 19/78 (Authié/Kommission), die der Gerichtshof mit den Rechtssachen 4/78 (Salerno/Kommission) und 28/78 (Massangioli/Kommission) verbunden und gemeinsam mit diesen entschieden hat (Slg. 1978, 2403).

Es geht um folgenden Sachverhalt:

Herr Xavier Authié, der Kläger in der Rechtssache 19/78 und in der vorliegenden Rechtssache, ist am 27. Oktober 1952 geboren und besitzt die französische Staatsangehörigkeit. Am 1. Oktober 1977 bewarb er sich um die Teilnahme an einem allgemeinen Auswahlverfahren der Kommission zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Laufbahn A 7/A 6. Zu jener Zeit war

er Praktikant bei der Kommission, und zwar bei der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen, Direktion Haushalts- und Finanzfragen, Abteilung Vorbereitung der Programme für mittelfristige Wirtschaftspolitik.

Das Auswahlverfahren KOM/A/154 war Gegenstand einer Veröffentlichung im Amtsblatt (C 213 vom 7. 9. 1977, S. 9), in der es, soweit für die vorliegende Rechtssache einschlägig, hieß:

I — Art der Tätigkeit

Referenten- oder Kontrolltätigkeit nach allgemeinen Weisungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gemeinschaften in folgenden Bereichen:

1. Allgemeine Verwaltung

2. Verwaltung der Forschung

3. Auswärtige Beziehungen

4. Information

5. Finanzen und Haushalt

6. Soziale Angelegenheiten

...

III — Bedingungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren

...

B. Besondere Voraussetzungen

...

2. Diplome oder sonstige Befähigungsnachweise und Berufserfahrung:

Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums im Zusammenhang mit dem unter I dieser Stellenausschreibung genannten Bereich (der Prüfungsausschuß wird bei der Bewertung des Diploms den in den Mitgliedstaaten. bestehenden unterschiedlichen Strukturen Rechnung tragen);

Nachweis einer mindestens einjährigen Berufserfahrung nach Abschluß des Universitätsstudiums im Zusammenhang mit dem gewählten Sachgebiet.

...

Der Prüfungsausschuß stellt das Verzeichnis der Bewerber auf, die die unter III B genannten Zulassungsbedingungen erfüllen. Die in diesem Verzeichnis aufgeführten Bewerber werden zur Teilnahme an den schriftlichen Prüfungen aufgefordert.

Herr Authié wählte das Sachgebiet Auswärtige Beziehungen.

In seinem Bewerbungsbogen machte er folgende Angaben über seine akademische Bildung:

Nom et lieu de l'établissementAnnées d'étudesDiplômes et titres universitaires obtenusMatières principalesdeàFaculté Sciences Eco, Tours196919711re et 2e année de sciences économiquesÉconomie, MathématiquesFaculté Sciences Eco, Orléans19711973Licence és sciences économiquesÉconomie, Mathématiques, option econometrieInstitut d'études politiques, Paris197419752e année de sciences politiquesÉconomie, droit, relations internationalesCollège d'Europe19761977Certificat des hautes études européennesÉconomie de l'intégration européenne et relations extérieures

Bei seiner Bewerbung legte er zwei Zeugnisse vor. Mit dem ersten bescheinigte die Faculté de Droit et des Sciences Économiques der Universität Orléans, daß er das Examen de quatrième année de licence es sciences économiques option économétrique avec la mention passable lui conférant le grade de liciencié es sciences économiques abgelegt hatte; mit dem zweiten bestätigte das Europa-Kolleg, daß er an den Cours et... travaux du programme d'études européennes à dominante économique teilgenommen und das Certificat de hautes études européennes erlangt hatte.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 1977 teilte die Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission Herrn Authié mit, daß der Prüfungsausschuß beschlossen habe, ihn nicht in das Verzeichnis der zu den schriftlichen Prüfungen zugelassenen Bewerber aufzunehmen. Zur Begründung dieser Entscheidung hieß es: Ihre Diplome oder sonstigen Befähigungsnachweise wurden nicht als den Anforderungen entsprechend erachtet. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1977 an die Schriftführerin des Prüfungsausschusses bat Herr Authié um weitere Erläuterungen. Als Antwort erhielt er einen Telefonanruf des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, der ihm erklärte, sein Hochschulstudium stehe nicht im Zusammenhang mit dem gewählten Sachgebiet; ferner riet ihm der Ausschußvorsitzende, die Teilnahme an einem Auswahlverfahren für Volkswirte zu erwägen, wie es im Jahr zuvor ausgeschrieben worden war (KOM/A/143; Abi. C 217 vom 16. 9. 1976, S. 8). Vorsitzender des Prüfungsausschusses war der Leiter der Abteilung Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen der Generaldirektion Personal und Verwaltung, Yves Desbois.

Bei der Rechtssache 19/78 handelte es sich um eine von Herrn Authié gegen diese Entscheidung erhobene Klage.

In jenem Verfahren machte der als Zeuge vernommene Herr Desbois deutlich, daß das Auswahlverfahren, für das sich Herr Authié beworben hatte, seiner Ansicht nach nicht für Volkswirte bestimmt gewesen sei (ce concours ne s'adressait pas aux économistes; Protokoll der Zeugenaussage, S. 12). Zuvor hatte er ausgesagt:

Nous venions de terminer, à la Commission, un concours dans le domaine économique, et il va de soi que si un candidat pouvait faire état, entre autres, d'un doctorat en sciences économiques — je donne un exemple — avec des options telles que celles qui figurent dans le concours qu'on venait de terminer, il y aurait un problème d'admission sur titres, simplement dans le titre. Il fallait voir ensuite l'expérience et combiner les deux pour essayer d'apprécier si, non seulement la formation de base (une formation d'économètre pur par exemple), mais une expérience également, confirmait cette formation. A ce moment-là, il y avait non concordance entre la candidature et l'option ou le concours.

(Protokoll, S. 6f.)

Auf die Frage, welche akademischen Grade oder Diplome als mit dem Sachgebiet Auswärtige Beziehungen im Zusammenhang stehend angesehen würden, antwortete er:

Relations extérieures, elle est assez difficile à définir. Peut-être faut-il la définir par le négatif. Ce n'était pas les relations économiques ou commerciales. Dans ce concours, c'était plutôt l'organisation, les rapports entre les diverses organisations, la connaissance de tous les organes avec lesquels la Commission, entre autres, ou les Communautés doivent traiter, la façon dont ils fonctionnent et non pas l'esprit économique ou commercial qui figurait dans l'autre concours.

(Protokoll, S. 16)

Auf die Frage, mit welchen Sachgebieten eine Licence en sciences économiques avec option économétrique als im Zusammenhang stehend angesehen worden sei, antwortete er mit keinem (ebd.).

Wie aus der Aussage von Herrn Desbois ebenfalls hervorging, bediente sich der Prüfungsausschuß gemäß Artikel 3 des Anhangs III zum Beamtenstatut der Unterstützung von Beisitzern, um sprachliche Schwierigkeiten zu überwinden und um, wie in der Stellenausschreibung angekündigt, den in den Mitgliedstaaten bestehenden unterschiedlichen Ausbildungsstrukturen Rechnung zu tragen.

Der Prüfungsausschuß bestand aus drei Personen, Herrn Desbois, einem Franzosen, Herrn Saville, einem Briten, und Herrn Gherardi, dessen Staatsangehörigkeit aus den uns vorliegenden Unterlagen nicht hervorgeht, der aber jedenfalls kein Deutscher war (s. Anlagen 1, 2 und 3 zur Gegenerwiderung). Im Ergebnis überließ man die Bewerbungen deutscher Bewerber den Beisitzern zur Prüfung, die die Ansicht von Herrn Desbois, das Auswahlverfahren sei nicht für Volkswirte bestimmt, wohl nicht teilten, jedenfalls aber nicht dieser Auffassung entsprechend verfuhren. Einige Bewerber mit deutschen wirtschaftswissenschaftlichen Diplomen wurden zu den schriftlichen Prüfungen zugelassen, die jedoch nach Angaben der Kommission keiner von ihnen bestand.

Der Gerichtshof hob die Entscheidung aus zwei Gründen auf; erstens habe der Prüfungsausschuß den Beisitzern zu viele Befugnisse überlassen — ihre Rolle habe die Grenzen einer schlichten beratenden Hilfeleistung überschritten; zweitens sei die Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht ausreichend begründet worden.

Der Gerichtshof entschied, daß die Rechte von Herrn Authié angemessen geschützt würden, wenn der Prüfungsausschuß seine Entscheidung erneut erwäge, ohne daß das gesamte Ergebnis des Auswahlverfahrens in Frage gestellt werden müßte.

Am 9. Januar 1979 trat der Prüfungsausschuß zur erneuten Erwägung der Entscheidung zusammen. Er bestand aus denselben Personen wie im Jahre 1977. In seinem Bericht vom 11. Januar 1979 heißt es:

M. Authié X. a choisi le domaine Relations extérieures. Il a déclaré:

être titulaire d'une Licence ès sciences économiques obtenue à l'Université d'Orléans le 29 juin 1973 et d'un Certificat de hautes études européennes — à dominante économique — avec le grade B, délivré le 27 mai 1977 par le Collège d'Europe;

avoir suivi la deuxième année d'étude de l'Institut d'Études Politiques de Paris (1974/1975).

L'intéressé a par ailleurs été admis à effectuer un stage dans les services de la Commission à partir du 16 septembre 1977.

Les éléments contenus dans le dossier de candidature font ressortir que les études universitaires de M. Authié ne sont pas en rapport avec le domaine des relations extérieures du concours général COM/A/154, en ce qu'elles témoignent de connaissances acquises en matière essentiellement économique, avec une spécialisation en econometrie.

Demgemäß bestätigte der Prüfungsausschuß seine frühere Entscheidung.

Hiervon wurde Herr Authié mit Schreiben vom 15. Januar 1979 in Kenntnis gesetzt, das den soeben von mir wiedergegebenen Auszug aus dem Bericht des Ausschusses enthielt. Mit Schreiben vom 13. April 1979 legte Herr Authié bei der Kommission eine förmliche Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut gegen die Entscheidung des Ausschusses ein. Das Schreiben ging beim Generalsekretariat der Kommission am gleichen Tage ein. Die in Artikel 90 Absatz 2 vorgesehene Frist von vier Monaten lief somit am 13. August 1979 ab. Am 23. Oktober 1979, d. h. vor Ablauf der Klagefrist nach Artikel 91 Absatz 3 Beamtenstatut, richtete das für Personalangelegenheiten zuständige Kommissionsmitglied ein Schreiben an Herrn Authié, in dem dessen Beschwerde ausdrücklich mit der Begründung zurückgewiesen wurde, daß die Kommission nicht befugt sei, die Entscheidung eines Prüfungsausschusses aufzuheben oder abzuändern. Gemäß der in Artikel 91 Absatz 3 enthaltenen Vorbehaltsklausel begann die Klagefrist somit erneut zu laufen. Zu diesem Zeitpunkt wohnte Herr Authié in Paris, so daß die Klagefrist einschließlich ihrer Verlängerung mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung zumindest bis zum 29. Januar 1980 lief. Die vorliegende Klage ist am 25. Januar 1980 erhoben worden.

Herr Authié beantragt im wesentlichen, die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 9. Januar 1979 aufzuheben und die Wiedereröffnung des Auswahlverfahrens für ihn anzuordnen.

Zulässigkeit

Die Kommission hält die Klage für unzulässig. Sie stützt ihre Ansicht nicht darauf, daß die Voraussetzungen von Artikel 91 Absatz 3 nicht erfüllt seien, sondern auf den bekannten, vom Gerichtshof in zahlreichen Urteilen bestätigten Grundsatz, daß eine Anstellungsbehörde zur Abänderung einer Entscheidung eines Prüfungsausschusses nicht befugt ist und eine durch eine solche Entscheidung beschwerte Person daher vor dem Gerichtshof Klage erheben kann, ohne zunächst eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut einlegen zu müssen. Nach Ansicht der Kommission hätte Herr Authié daher drei Monate nach Mitteilung der Entscheidung vom 9. Januar 1979 Klage erheben müssen, so daß die Klage verspätet sei. Die Kommission weist darauf hin, daß Herrn Authié dieser Grundsatz nicht unbekannt habe sein können, da im Urteil in den verbundenen Rechtssachen 4, 19 und 28/78, wenn auch nicht in bezug auf seinen eigenen Fall, auf ihn verwiesen werde.

In meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 255/78 (Anselme/Kommission, Slg. 1979, 2334, 2338-2341) habe ich die damals zu dieser Frage vorliegenden Urteile untersucht; es handelt sich um die Urteile in den Rechtssachen 44/71 (Marcato/Kommission — die zweite Rechtssache Marcato —, Slg. 1972, 427), 37/72 (Marcato/Kommission — die dritte Rechtssache Marcato —, Slg. 1973, 361), 31/75 (Costacurta/Kommission, Slg. 1975, 1563), 9/76 (Morello/Kommission, Slg. 1976, 1415), 7/77 (von Wüllerstorff und Urbair/Kommission, Slg. 1978, 769), in den verbundenen Rechtssachen 4, 19 und 28/78 sowie in den Rechtssachen 112/78 (Kobor/Kommission, Slg. 1979, 1573) und 117/78 (Orlandi/Kommission, Slg. 1979, 1613). Aus dieser Untersuchung habe ich den Schluß gezogen, daß unbeschadet dieses Grundsatzes die Einlegung einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 nicht dazu führen könne, daß die Klage verspätet sei, und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene das Ergebnis der Beschwerde vor Anrufung des Gerichtshofes abwarte oder nicht. In der Rechtssache Anselme hielt es der Gerichtshof nicht für erforderlich, sich mit dieser Frage zu befassen, da sie von der Kommission zwar aufgeworfen, jedoch nicht förmlich in das Verfahren eingeführt worden war. Soweit ich sehe, ist seither kein Urteil des Gerichtshofes ergangen, das diese Schlußfolgerung entkräften würde. Auch in dieser Rechtssache ist nichts vorgetragen worden, was mich von ihrer Unrichtigkeit überzeugt hätte.

Aus mir unbegreiflichen Gründen hat die Kommission betont, daß Herr Authié kein Beamter gewesen sei. Die Artikel 90 und 91 Beamtenstatut beziehen sich jedoch nicht auf einen Beamten, sondern auf jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet. Ein Bewerber um die Teilnahme an einem allgemeinen, nach dem Beamtenstatut durchgeführten Auswahlverfahren ist zweifellos eine Person, auf die das Statut Anwendung findet. Wenn es hierfür eines Belegs bedarf, kann er dem Urteil in der Rechtssache 23/64 (Vandevyvere/Parlament, Slg. 1965, 217) entnommen werden.

Meines Erachtens ist die Klage daher zulässig.

Ich kann die Untersuchung der Zulässigkeitsfrage jedoch nicht abschließen, ohne einen Punkt zu erwähnen, der mir aufgefallen ist, obwohl weder Herr Authié noch die Kommission hierzu etwas gesagt haben. In der Stellenausschreibung hieß es, daß die im Anschluß an das Auswahlverfahren aufgestellte Reserveliste bis zum 31. Dezember 1978 gelte, falls sie nicht verlängert werde. Wir wissen nicht, ob die Gültigkeit dieser Liste verlängert worden ist und, wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt. Möglicherweise hat die Klage also, obwohl nicht aus dem von der Kommission geltend gemachten Grund unzulässig, keine Aussicht auf Erfolg. Da die Kommission dies jedoch nicht vorgetragen hat, beschränke ich mich auf diesen Hinweis.

Begründetheit

Seinen Antrag auf Aufhebung der Entscheidung stützt Herr Authié auf sieben Rügen:

(i) Die Begründung, die der Prüfungsausschuß für seine Entscheidung gegeben habe, sei unzureichend, da aus ihr nicht hervorgehe, warum das Hochschulstudium des Klägers als nicht im Zusammenhang mit dem Bereich Auswärtige Beziehungen stehend angesehen worden sei.

(ii) Jedenfalls genüge das Studium von Herrn Authié tatsächlich den in der Stellenausschreibung für dieses Sachgebiet geforderten Voraussetzungen, so daß die vom Prüfungsausschuß angeführten Gründe die Entscheidung nicht trügen.

(iii) Der Prüfungsausschuß habe sein Ermessen mißbraucht, um dem Wunsch von Herrn Desbois zu entsprechen, daß Volkswirte vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden sollten.

(iv) Falls der Prüfungsausschuß das Studium von Herrn Authié als Studium der Ökonometrie angeschen habe, obwohl Ökonometrie lediglich seine Spezialisierung zum Abschluß seines wesentlich umfassenderen Grundstudiums gewesen sei, und falls der Ausschuß dann seine Berufserfahrung berücksichtigt habe, habe er insoweit des Klägers Anspruch auf rechtliches Gehör (les droits de la défense) mißachtet, da er ihm dies weder angekündigt noch in der Begründung der Entscheidung zu erkennen gegeben habe.

(v) Der Prüfungsausschuß habe dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung verstoßen, daß er einige Bewerber mit wirtschaftswissenschaftlichen Diplomen zu den schriftlichen Prüfungen zugelassen habe.

(vi) In diesem Zusammenhang habe der Prüfungsausschuß den Wortlaut der Stellenausschreibung mißachtet, wonach Unterschieden in den Ausbildungssystemen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen gewesen sei.

(vii) Gemäß dem Grundsatz, daß niemand Richter in eigener Sache sein dürfe, hätte der Prüfungsausschuß, als es infolge des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 19/78 zu einer Überprüfung der Entscheidung über die Nichtzulassung von Herrn Authié zu dem Auswahlverfahren gekommen sei, nicht aus denselben Personen wie zuvor bestehen dürfen. Diese Rüge wurde erstmals in einer anderen und weitergehenden Form in der Erwiderung erhoben. Sie war in der Klageschrift nicht geltend gemacht worden, weil erst eine Anlage zur Klagebeantwortung, nämlich der von mir erwähnte Bericht des Prüfungsausschusses vom 11. Januar 1979, Aufschluß über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses bei dieser zweiten Gelegenheit gab. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Rüge eingegrenzt und erläutert.

Ich halte es für angebracht, zunächst die Rüge (ii) zu untersuchen.

Ganz genau gesagt geht es hier um die Frage, ob der Prüfungsausschuß davon ausgehen durfte, daß das Herrn Authié von der Universität Orleans erteilte Diplom, so wie es in dem seiner Bewerbung beigefügten Zeugnis beschrieben war, nicht der in der Stellenausschreibung aufgestellten Voraussetzung entsprach, wonach ein Hochschulstudium im Zusammenhang mit dem Bereich Auswärtige Beziehungen nachzuweisen war. Außer Betracht bleiben können die späteren Studien des Klägers am Institut d'Études Politiques in Paris und am Europa-Kolleg in Brügge, da der Besuch der erstgenannten Einrichtung nicht zur Erlangung eines Grades oder Diploms geführt hat, während die Ausbildung in Brügge vom Prüfungsausschuß als Berufserfahrung im Sinne der Stellenausschreibung behandelt worden ist. Wäre ihm dies nicht zugestanden worden, so hätte Herr Authié wohl die Voraussetzung einer mindestens einjährigen Berufserfahrung nach Abschluß des Universitätsstudiums im Zusammenhang mit dem gewählten Sachgebiet nicht erfüllt.

Ich zögere nicht, den Standpunkt von Herrn Desbois als irrig zu bezeichnen, ein wirtschaftswissenschaftliches Diplom stehe nicht im Zusammenhang mit dem Bereich Auswärtige Beziehungen. Zweifellos durfte Herr Desbois in seiner Eigenschaft als Leiter der Abteilung Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen der Ansicht sein und diese Ansicht auch mit Nachdruck vertreten, daß das Auswahlverfahren Volkswirten nicht offenstehen solle und daß die im Anschluß daran zu besetzenden Stellen, soweit sie mit der Führung der Auswärtigen Angelegenheiten der Gemeinschaft zusammenhängen, nicht mit Volkswirten besetzt werden sollten. In seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Prüfungsausschusses war er hingegen verpflichtet, den Inhalt der Stellenausschreibung objektiv auszulegen und danach zu verfahren, und zwar unabhängig von seiner persönlichen Meinung zu der Frage, welchen Inhalt diese Stellenausschreibung hätte haben sollen. In der Stellenausschreibung war nichts über einen Ausschluß von Volkswirten gesagt. Auch läßt sich meines Erachtens nicht die Ansicht vertreten, daß es sich bei einem wirtschaftswissenschaftlichen Diplom um einen akademischen Grad handelt, der notwendigerweise außer Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Bereich der Auswärtigen Angelegenheiten der Gemeinschaft steht; nicht mehr war aber dem Wortlaut der Stellenausschreibung nach verlangt.

Herr Authié war jedoch Inhaber eines wirtschaftswissenschaftlichen Diploms mit einer Spezialisierung in Ökonometrie. Dies könnte meiner Ansicht nach einen Unterschied machen. Ein Prüfungsausschuß könnte meines Erachtens durchaus die Auffassung vertreten, daß diese Spezialisierung das Diplom ungeeignet mache. Damit sage ich nicht, daß jeder Prüfungsausschuß dies tun würde. Ich halte dies jedoch für eine Randfrage, die von einem Prüfungsausschuß zu beurteilen ist und deren Beurteilung anstelle des Prüfungsausschusses nicht Aufgabe des Gerichtshofes ist. Der Prozeßbevollmächtigte von Herrn Authié hat betont, daß es sich bei der Spezialisierung in Ökonometrie lediglich um eine Zusatzqualifikation zu einem allgemeinen wirtschaftswissenschaftlichen Diplom handele. Ich gebe der Ansicht, die der Prozeßbevollmächtigte der Kommission in der mündlichen Verhandlung auf eine von mir gestellte Frage geäußert hat, den Vorzug, der Prüfungsausschuß habe das Diplom nicht in einzelne Teile zerlegen können, sondern es als ein Ganzes ansehen müssen.

Auf dieser Grundlage wende ich mich nun der Rüge (i) zu.

Wie ich in der Rechtssache Costacurta/Kommission (Slg. 1975, 1573, 1579) insoweit im Anschluß an die Ausführungen von Generalanwalt Mayras in der dritten Rechtssache Marcato (Slg. 1973, 361, 376) ausgeführt habe, dient das Erfordernis, daß ein Prüfungsausschuß die Entscheidung, mit der er nach dem ersten Abschnitt eine Bewerbung ablehnt, begründen muß, einem doppelten Zweck. Erstens soll der Bewerber die Gründe für die Entscheidung erfahren und so in die Lage versetzt werden, diesen gegebenenfalls entgegenzutreten. Zweitens soll der Gerichtshof im Falle seiner Anrufung seiner Aufgabe der richterlichen Nachprüfung nachkommen können; hier heißt dies, daß er feststellen können muß, ob der Prüfungsausschuß die Tatsachen richtig gewürdigt hat, keinem Rechtsirrtum unterlegen ist und sein Ermessen nicht mißbraucht hat.

Im vorliegenden Fall war der entscheidende Punkt in der vom Prüfungsausschuß für seine Entscheidung vom 9. Januar 1979 gegebenen Begründung die Feststellung, daß das Studium von Herrn Authié nicht im Zusammenhang mit dem gewählten Bereich gestanden habe en ce que [ces études] témoignent des connaissances acquises en matière essentiellement économique, avec une spécialisation en économétrie.

Nach einigem Zögern bin ich zu dem Schluß gelangt, daß diese Feststellung mehrdeutig ist und es dem Gerichtshof nicht ermöglicht, mit Gewißheit zu entscheiden, ob die Entscheidung des Prüfungsausschusses rechtmäßig begründet ist. Stellt man insbesondere auf den Gebrauch des Wortes essentiellement ab, so könnte die Feststellung bedeuten, daß Herr Authié hauptsächlich deswegen nicht zugelassen worden ist, weil er Inhaber eines wirtschaftswissenschaftlichen Diploms ist, neben dem der Spezialisierung in Ökonometrie als einer bloßen Zusatzqualifikation keine eigene Bedeutung beizumessen ist — womit der persönlichen Ansicht von Herrn Desbois Geltung verschafft würde —, oder sie könnte bedeuten, daß der Grund darin lag, daß Herr Authié über ein wirtschaftswissenschaftliches Diplom mit einer Spezialisierung in Ökonometrie als einem wesentlichen Merkmal dieses Diploms verfügt. Versteht man die Feststellung im erstgenannten Sinne, so muß die Entscheidung meines Erachtens als ungültig angesehen werden, im zweiten Fall dagegen nicht.

Wenn dies zutrifft, muß Herr Authié mit seiner Klage Erfolg haben, weil die vom Prüfungsausschuß gegebene Begründung unzureichend war.

Die übrigen Rügen des Klägers, mit Ausnahme vielleicht der letzten, kann ich kürzer behandeln.

Die Rüge (iii) enthält, wie Sie sich erinnern werden, den Vorwurf des Ermessensmißbrauchs. Die Rüge (iv) beruht auf einer Vermutung bezüglich der Einschätzung des Hochschuldiploms des Klägers durch den Prüfungsausschuß; mit ihr wird geltend gemacht, daß der Ausschuß den Anspruch von Herrn Authié auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte. Meines Erachtens bestärken diese Rügen höchstens noch die Schlußfolgerung, daß die Begründung des Prüfungsausschusses unzureichend war.

Die Rügen (v) und (vi) werden darauf gestützt, daß einige Inhaber deutscher wirtschaftswissenschaftlicher Diplome zu den schriftlichen Prüfungen zugelassen worden sind. Dies könnte erheblich sein, wenn der Prüfungsausschuß die Bewerbung von Herrn Authié tatsächlich nur deswegen zurückgewiesen hätte, weil dieser über ein wirtschaftswissenschaftliches Diplom verfügt. Unerheblich wäre es jedoch dann, wenn der Grund für seine Nichtzulassung in seiner Spezialisierung in Ökonometrie gelegen hätte. Somit verstärken auch diese Rügen meiner Ansicht nach nur die Rüge (i).

Zu prüfen bleibt die Rüge (vii), die der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung mit besonderem Nachdruck vorgetragen hat. Dieser Rüge kommt große Bedeutung zu, denn wenn der Gerichtshof meiner Ansicht folgt und die Sache zur erneuten Prüfung an den Prüfungsausschuß zurückverweist, wird sich die Frage stellen, wie der Prüfungsausschuß dann zusammengesetzt sein sollte.

In diesem Zusammenhang hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers auf zwei Urteile des Gerichtshofes hingewiesen, und zwar in den Rechtssachen 26/63 (Pistoj/Kommission, Slg. 1964, 735) und 80/63 (Degreef/Kommission, Slg. 1964, 837). Bezüglich der letztgenannten Rechtssache hat der Prozeßbevollmächtigte eingeräumt, er beziehe sich nicht auf eine im Urteil getroffene Anordnung, sondern darauf, was sich seiner Erinnerung nach im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes tatsächlich ereignet habe. Meines Erachtens läßt sich die Rüge auf keines dieser Urteile stützen.

Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat auch auf die Praxis verschiedener Obergerichte hingewiesen, eine Sache im Falle der Aufhebung einer Entscheidung eines unteren Gerichts zur erneuten Verhandlung an ein anderes oder anders zusammengesetztes Gericht der unteren Instanz zurückzuverweisen. Dieser keineswegs einheitlichen Praxis läßt sich jedoch meiner Ansicht nach kein gesicherter Grundsatz entnehmen. Der High Court von England und Wales, um nur ein Beispiel zu nennen, verfährt in manchen Fällen in dieser Weise, in anderen jedoch nicht.

Die Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses im Rahmen des Beamtenstatuts richtet sich nach Artikel 3 des Anhangs III zum Beamtenstatut. Natürlich besteht die Möglichkeit, die Zusammensetzung eines Ausschusses in einem Notfall oder im Falle höherer Gewalt auch während eines laufenden Auswahlverfahrens zu ändern, und zwar zum Beispiel (wie der Prozeßbevollmächtigte von Herrn Authié angedeutet hat) im Falle des Todes eines Ausschußmitglieds. Mir ist jedoch nichts von einer Befugnis des Gerichtshofes oder der Anstellungsbehörde bekannt, die Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses nur deshalb zu ändern, weil diesem ein Fehler nachgewiesen und ihm demgemäß aufgegeben worden ist, seine Entscheidung erneut zu erwägen. Ich brauche nicht zu untersuchen, welche Folgen sich ergeben würden, wenn einem Mitglied eines Prüfungsausschusses mangelnde Integrität nachgewiesen würde, da ein derartiger Vorwurf im vorliegenden Fall gegen keines der Ausschußmitglieder erhoben worden ist.

Anträge

Ich beantrage,

(i) die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 9. Januar 1979 wegen unzureichender Begründung aufzuheben;

(ii) die Kommission zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.

Im übrigen sollte die Klage abgewiesen werden.