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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.02.1981 – C-34/80

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1981:57

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 34/80,

Xavier Authié, Inhaber des wirtschaftswissenschaftlichen Diploms Licence es sciences économiques, Paris, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt E. Arendt, 34, rue Philippe II,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater Raymond Baeyens als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/154, den Kläger nicht zu den Prüfungen zuzulassen, und erforderlichenfalls Aufhebung der Zurückweisung der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde durch die Kommission,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter A. Touffait und O. Due,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Der französische Staatsangehörige Xavier Authié ist Inhaber einer Licence es Sciences économiques, option économétrie (eines wissenschaftlichen Diploms mit Option Ökonometrie) der Universität Orléans-Tours, hat das Institut d'Études Politiques in Paris besucht und besitzt das Certificat de hautes études européennes des Europa-Kollegs in Brügge. Vom 16. September 1977 bis 15. Februar 1978 war er Praktikant bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, und zwar bei der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen, Direktion Haushalts- und Finanzfragen, Abteilung Vorbereitung der Programme für mittelfristige Wirtschaftspolitik.

Am 1. Oktober 1977 bewarb er sich um die Teilnahme an dem allgemeinen Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen KOM/A/154 (ABl. C 213, S. 9), das die Kommission zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Laufbahn A7/A6 für verschiedene Bereiche, darunter den von Herrn Authié gewählten Bereich Auswärtige Beziehungen, durchführte.

Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses, ihn nicht zu den Prüfungen zuzulassen, legte Herr Authié Beschwerde ein und erhob sodann Klage vor dem Gerichtshof.

Auf diese und zwei weitere Klagen gleichen Gegenstands erging das Urteil des Gerichtshofes vom 30. November 1978 in den verbundenen Rechtssachen 4, 19 und 28/78 (Salerno, Authié und Massangioli, Slg. 1978, 2403). Das Urteil hob die Entscheidungen, die Kläger nicht zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens zuzulassen, auf. Der Gerichtshof begründete die Aufhebung damit, die zur Unterstützung des Prüfungsausschusses bei der Prüfung der Bewerbungen bestellten Beisitzer hätten eine zu bedeutende Rolle gespielt, und die angefochtenen Entscheidungen seien nicht ausreichend begründet gewesen.

Im Anschluß an dieses Urteil trat der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren KOM/A/154 am 9. Januar 1979 erneut zusammen und prüfte die Bewerbungsunterlagen von Herrn Authié im Hinblick auf die in der Stellenausschreibung genannten Zulassungsvoraussetzungen erneut, und zwar mit Wirkung zum 10. Oktober 1977, dem letzten Tag der Frist für die Einreichung der Bewerbungen. Das Ergebnis dieser Arbeiten wurde im Bericht des Prüfungsausschusses vom 11. Januar 1979 niedergelegt. Der Prüfungsausschuß gelangte zu folgenden Feststellungen :

Wie sich aus den Bewerbungsunterlagen ergibt, weist das Hochschulstudium von Herrn Authié keinen Zusammenhang mit dem Bereich Auswärtige Beziehungendes allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/A/154 auf, da es von Kenntnissen vorwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet mit einer Spezialisierung in Ökonometrie zeugt.

Der Prüfungsausschuß beschloß daher, Herrn Authié nicht zu den schriftlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens zuzulassen.

Diese Entscheidung wurde Herrn Authié mit Schreiben eines Beamten der Abteilung Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen vom 15. Januar 1979 mitgeteilt. Am 13. April 1979 richtete Herr Authié durch seinen Rechtsanwalt eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut an die Kommission, mit der er die Rücknahme der ihm am 15. Januar 1979 zugestellten Entscheidung und deren Überprüfung durch den Prüfungsausschuß begehrte. Das zuständige Mitglied der Kommission teilte Herrn Authié mit Schreiben vom 23. Oktober 1979 mit, daß seine Beschwerde zurückgewiesen worden sei.

II — Schriftliches Verfahren

Herr Authié hat am 25. Januar 1980 die vorliegende Klage erhoben.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

III — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

1. die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/154 vom 9. Januar 1979, den Kläger nicht zu diesem Auswahlverfahren zuzulassen, aufzuheben;

für Recht zu erkennen und zu entscheiden, daß das Auswahlverfahren für den Kläger erneut zu eröffnen ist;

2. soweit erforderlich, die mit Schreiben vom 23. Oktober 1979 erfolgte ausdrückliche Zurückweisung der Beschwerde des Klägers durch die Kommission aufzuheben;

3. hilfsweise soweit erforderlich, über den neuen Klagegrund zu entscheiden, den der Kläger in der Erwiderung hilfsweise geltend gemacht hat, und die angefochtenen Handlungen aus diesem zusätzlichen Klagegrund aufzuheben;

4. die Beklagte zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.

Die Kommission beantragt,

die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

dem Kläger dessen Kosten aufzuerlegen.

IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren

A — Zur Zulässigkeit der Klage

Die Kommission macht geltend, die Klage sei wegen Verspätung unzulässig, da sie erst am 25. Januar 1980 erhoben worden sei, während die angefochtene Entscheidung dem Kläger am 15. Januar 1979 zugestellt worden sei.

Die vom Kläger am 13. April 1979 eingelegte Beschwerde hindere den Ausschluß wegen Fristversäumung nicht, da sie keinerlei Rechtswirkung habe. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bewege sich eine nach Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut an die Anstellungsbehörde gerichtete Verwaltungsbeschwerde gegen die Entscheidung eines Prüfungsausschusses nicht mehr im Rahmen des Statuts, da diese Behörde die Entscheidung des Prüfungsausschusses, der im Rahmen seines Ermessens gehandelt habe, nicht aufheben oder abändern könne.

Der Kläger habe sich in unentschuldbarer Weise über die Nichtanwendbarkeit von Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut geirrt. Er habe wissen müssen, daß sein Vorgehen rechtlich bedeutungslos gewesen sei.

Der Kläger tritt dem von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinwand entgegen.

Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung anerkannt habe, habe ein Beamter das Recht, gegen die Entscheidung eines Prüfungsausschusses ohne vorherige Verwaltungsbeschwerde vor dem Gerichtshof unmittelbar Klage zu erheben. Daraus folge jedoch keineswegs, daß die gewissenhafte Beachtung von Artikel 90 Beamtenstatut zur Verspätung der Klage führen müsse.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne ein Kläger Artikel 90 Beamtenstatut in Anspruch nehmen, um eine Beschwerde einzulegen, selbst wenn diese überflüssig sei. Angesichts des Wortlauts der Bestimmungen sei sein Irrtum entschuldbar und nehme ihm nicht sein Klagerecht.

Im übrigen sei zu fragen, ob die vom Gerichtshof entwickelten Gesichtspunkte für sämtliche Entscheidungen der Prüfungsausschüsse Geltung hätten oder ob nicht zwischen Entscheidungen administrativen Charakters und solchen zu unterscheiden sei, die die Leistungen der Bewerber in der schriftlichen wie in der mündlichen Prüfung beträfen; nur die letztgenannten Entscheidungen beruhten auf der souveränen Beurteilung durch den Prüfungsausschuß.

Die Klage sei nach dem Rechtsschutzsystem der Artikel 90 und 91 Beamtenstatut in allen Punkten zulässig.

B — Zur Begriindetbeit

Der Kläger rügt, die angefochtene Entscheidung sei nicht ausreichend begründet, beruhe auf nicht zutreffenden Gründen, sei wegen Ermessensmißbrauchs rechtswidrig, sei unter Mißachtung der Stellenausschreibung getroffen worden, verletze den Grundsatz der Gleichbchandlung sowie der Nichtdiskriminierung und sei von einem nicht ordnungsgemäß zusammengesetzten Prüfungsausschuß getroffen worden.

Die Kommission hält keine der vom Kläger vorgebrachten Rügen für begründet.

1. Zur Rüge der unzureichenden Begründung

Der Kläger macht geltend, der Prüfungsausschuß habe sich auf die Feststellung beschränkt, daß das Hochschulstudium von Herrn Authié keinen Zusammenhang mit dem Bereich Auswärtige Beziehungen des allgemeinen Ausschreibungsverfahrens KOM/A/154 auf[weist], da es von Kenntnissen vorwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet mit einer Spezialisierung in Ökonometrie zeugt, ohne zu erläutern, warum die Option Auswärtige Beziehungen und ein wirtschaftswissenschaftliches Studium unvereinbar seien.

Ferner lasse sich dem Schreiben vom 15. Januar 1979 nicht entnehmen, ob der Prüfungsausschuß die angebliche Spezialisierung in Ökonometrie in seiner neuen Entscheidung als einen ausschlaggebenden Gesichtspunkt angesehen habe.

Die vom Prüfungsausschuß gebrauchte Wendung sei mehrdeutig, während nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine angemessene Begründung erforderlich sei.

Nichts lasse darauf schließen, daß der Prüfungsausschuß den Fall des Klägers einer erneuten Prüfung unterzogen habe. Der Ausschuß habe ganz einfach das ungerechtfertigte Vorurteil seines Vorsitzenden hinsichtlich einer angeblichen Unvereinbarkeit zwischen einem wirtschaftswissenschaftlichem Studium und der Option Auswärtige Beziehungen bestätigt.

Die Kommission betont, die vom Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens beschlossene Nichtzulassung des Klägers sei dadurch begründet, daß der Bewerber als Inhaber eines wirtschaftswissenschaftlichen Diploms, Option Ökonometrie, und eines Certificat de hautes études européennes mit wirtschaftswissenschaftlichem Schwerpunkt kein abgeschlossenes Hochschulstudium im Zusammenhang mit dem Gebiet der Auswärtigen Beziehungen nachgewiesen habe und somit die in der Stellenausschreibung genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfülle.

Dem Protokoll, das von den drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses am 11. Januar 1979 unterzeichnet worden sei, lasse sich entnehmen, daß der Prüfungsausschuß die Bewerbungsunterlagen des Klägers einer umfassenden Prüfung im Lichte des Urteils des Gerichtshofes unterzogen habe. Er habe die aufgehobene Entscheidung erneut geprüft und die Nichtzulassung des Klägers zu den schriftlichen Prüfungen genau und eindeutig begründet.

Der gegenüber einem Ausschußmitglied wegen dessen angeblicher Haltung erhobene Vorwurf sei völlig unbewiesen und lasse sich kaum mit dem geheimen Charakter der Tätigkeit eines derartigen Kollegialorgans vereinbaren.

2. Zur Rüge der unzutreffenden Begründung

Der Kläger hält die Begründung der Entscheidung nicht nur für unzureichend, sondern auch für in jeder Hinsicht unzutreffend.

In der Stellenausschreibung werde keine Studienrichtung für mit einem bestimmten Fachgebiet nicht vereinbar erklärt. Zweifellos habe der Prüfungsausschuß gewisse Befugnisse, um unter der Aufsicht des Gerichtshofes festzulegen, ob die Befähigungsnachweise, Diplome und die Berufspraxis der Bewerber einen Zusammenhang mit den einzelnen Fachgebieten aufwiesen; dabei habe er jedoch den in den Mitgliedstaaten bestehenden unterschiedlichen Bildungssystemen und dem Zweck der Stellenausschreibung Rechnung zu tragen.

Das Studium der Wirtschaftswissenschaften an den französischen Universitäten umfasse jedoch auch gemeinsame Grundlagenvorlesungen, die für den Bereich der Auswärtigen Beziehungen von Interesse seien. Dieser Studiengang, ergänzt durch die Ausbildung am Institut d'études politiques, weise zahlreiche Verbindungen zu den Problemen der Auswärtigen Beziehungen auf.

Im übrigen gebe es an den französischen Universitäten keinen Studienabschluß mit dem Wahlfach Auswärtige Beziehungen.

Auch sei zu berücksichtigen, daß die Generaldirektion I der Kommission (Auswärtige Beziehungen) eine Reihe von Dienststellen umfasse, die sich mit wirtschaftlichen und Finanzfragen sowie Fragen des Handels befaßten. Außerdem bestünden bei der Generaldirektion II (Wirtschaft und Finanzen) Dienststellen, die im Bereich der Auswärtigen Beziehungen tätig seien, und die Generaldirektion VIII (Entwicklung) umfasse schon begrifflich eine Reihe von Dienststellen, deren Aufgabenbereich die internationalen Wirtschaftsbeziehungen seien.

Nach Ansicht der Kommission ändert die Feststellung, daß der vom Kläger absolvierte Studiengang drei Lehrveranstaltungen umfaßt habe, denen nicht jeder Bezug zum Bereich Auswärtige Beziehungen gefehlt habe, nichts an der Tatsache, daß sein Hochschulstudium, soweit es durch ein Diplom abgeschlossen worden sei, eindeutig auf wirtschaftlichem Gebiet liege; hinzu komme noch die Spezialisierung in Ökonometrie, einer Fachrichtung, die sich schwerlich dem Bereich der Auswärtigen Beziehungen zurechnen lasse.

Das auf den Organisationsplan der Kommission gestützte Argument treffe ebensowenig zu. Das Auswahlverfahren sei zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten veranstaltet worden, und die zu besetzenden Stellen seien nicht nach den besonderen Bedürfnissen bestimmter Generaldirektionen oder anderer Dienststellen der Kommission genau beschrieben worden. Der Umstand, daß sich die Generaldirektionen, deren Haupttätigkeitsfeld der Bereich der Auswärtigen Beziehungen sei, auch mit bestimmten für die auswärtigen Beziehungen typischen wirtschaftlichen und finanziellen Aspekten befaßten, mache die objektive Beurteilung durch den Prüfungsausschuß nicht fehlerhaft, die anhand der vom Bewerber selbst vorgelegten Unterlagen vorgenommen worden sei.

3. Zur Frage des Ermessensmißbrauchs

Dem Kläger zufolge ist seine Nichtzulassung zum Auswahlverfahrcn durch die Absicht des Ausschußvorsitzenden zu erklären, Personen mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausbildung soweit wie möglich vom Auswahlverfahren auszuschließen. Der Vorsitzende habe eine Art allgemeiner Lenkung unter Berücksichtigung einer Reihe aufeinanderfolgender Auswahlverfahren angestrebt. Dieses Vorgehen stehe im Widerspruch zu der Stellenausschreibung, da es auf die Begünstigung von Bewerbern eines bestimmten Studiengangs abziele. Somit liege ein echter Ermessensmißbrauch vor.

Nach Ansicht der Kommission hat diese Rüge mit dem vorliegenden Rechtsstreit nichts zu tun; der Kläger habe keinerlei Beweis für seine Behauptung vorgelegt, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses habe durch den Ausschluß der Bewerber mit wirtschaftswissenschaftlichem Studium die Verwirklichung eines persönlichen Plans angestrebt, der dahin gegangen sei, eine eingebildete allgemeine Regel praeter legem aufzustellen.

4. Zur Rüge der Mißachtung der Stellenausschreibung

Der Kläger macht geltend, die Stellenausschreibung sei in zweifacher Hinsicht mißachtet worden. Zum einen habe der Prüfungsausschuß die Ausbildung in Ökonometrie als eine Grundausbildung angesehen; es handele sich jedoch um eine Spezialisierung am Ende des Studiums, während die Grundausbildung weitaus allgemeiner sei. Zum anderen habe der Prüfungsausschuß die Berufserfahrung herangezogen, während die Bewerbung des Klägers allein auf der Grundlage der Berücksichtigung der Art seines Studiums zurückgewiesen worden sei.

Dies sei ihm im übrigen nicht angekündigt worden, was ebenfalls eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle.

Nach Ansicht der Kommission fällt diese Rüge mit den ersten beiden Rügen zusammen und ist jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht unbegründet.

Der Prüfungsausschuß habe die Spezialisierung in Ökonometrie weder als eine Grundausbildung angesehen, noch habe er bei der Nichtzulassung des Klägers zu den schriftlichen Prüfungen die Berufserfahrung berücksichtigt.

5. Zur Rüge der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung

Der Kläger führt gegen die angefochtene Entscheidung an, zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren seien Bewerber mit Studiengängen zugelassen worden, die einen Zusammenhang mit den Wirtschaftswissenschaften aufwiesen (Ausbildung als Kaufmann oder Volkswirtschaft), die jedoch hinter seinem eigenen wirtschaftswissenschaftlichem Hochschulstudium zurückblieben. Somit werde er dafür bestraft, daß er sein Studium weiter als andere Bewerber getrieben habe.

Der Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Beamten falle in tatsächlicher Hinsicht mit einer Mißachtung der Stellenausschreibung zusammen, in der die Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten bestehenden unterschiedlichen Bildungssysteme vorgesehen gewesen sei.

Dem Prüfungsausschuß habe es oblegen, diese Besonderheiten zu berücksichtigen, dabei jedoch auch sachliche Vergleiche anzustellen, um Irrtümer zu vermeiden. Das Studium des Klägers sei ausgedehnter als das der zum Auswahlverfahren zugelassenen deutschen Bewerber; seine Spezialisierung in Ökonometrie trete zu einem umfassenden Studium hinzu, dessen Niveau bereits über demjenigen des Studiums anderer Bewerber liege.

Der Auffassung der Kommission könne nicht gefolgt werden, wonach die vom Kläger geltend gemachte Diskriminierung ihn in seinen Interessen nicht habe verletzen können, weil der Prüfungsausschuß im Falle der vom Kläger genannten Bewerber lediglich einen Irrtum begangen habe. Auch die Berufung auf verschiedene Urteile, nach denen die Aufhebung einer Entscheidung eines Prüfungsausschusses nicht geboten sei, wenn sie dem Kläger keinerlei Nutzen bringen könne, weil die Entscheidung in jedem Fall aufrechterhalten werden könne, gehe fehl.

Das eigentliche Problem sei die Untersuchung des Verhaltens des Prüfungsausschusses. In diesem Zusammenhang müsse festgestellt werden, daß die Entscheidung des Ausschußvorsitzenden, die Bewerber mit wirtschaftswissenschaftlichem Studium vom Bereich Auswärtige Beziehungen auszuschließen, nicht Gegenstand einer allgemeinen Richtlinie gewesen und völlig uneinheitlich angewandt worden sei, und zwar insbesondere auf Bewerber französischer Sprache viel strenger als auf solche deutscher Sprache. Somit lägen die vom Kläger geltend gemachten Unregelmäßigkeiten nebeneinander vor. Das Fehlen allgemeiner Richtlinien liege der Uneinheitlichkeit der Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde; diese Entscheidungen seien daher willkürlich.

Nach Auffassung der Kommission vermag ein einfacher Vergleich zwischen den Hochschulabgangszeugnissen, ohne Berücksichtigung der Verschiedenheiten des Hochschulunterrichts in den einzelnen Mitgliedstaaten und der übrigen von den Bewerbern vorgelegten Befähigungsnachweise, die Rüge einer angeblichen Diskriminierung nicht zu stützen.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verbiete es der Grundsatz der Geheimhaltung der Arbeiten eines Prüfungsausschusses, der mit Artikel 6 des Anhangs III zum Beamtenstatut eingeführt worden sei, alle Einzelheiten in bezug auf die Beurteilung der Bewerber persönlich oder im Vergleich mit anderen aufzudecken.

Selbst wenn es während der Tätigkeit des Prüfungsausschusses im Zusammenhang mit der Zulassung der Bewerber zu irgendeinem Beurteilungsfehler gekommen sei, könne ein enttäuschter Bewerber keinerlei berechtigtes Interesse geltend machen, wenn dieser auf einige Fälle beschränkte Beurteilungsfehler keinerlei Auswirkung auf den Ablauf des Auswahlverfahrens gehabt und ihn in keiner Weise beschwert habe.

Zum Verhalten des Prüfungsausschusses bei seiner Tätigkeit sei festzustellen, daß der Ausschuß in seiner Sitzung vom 9. Januar 1979 ohne Beisitzer beraten habe, denen man Kriterien oder Richtlinien zur Verfügung hätte stellen müssen, und daß er die Bewerbungsunterlagen in den drei Fällen, die zum aufhebenden Urteil vom 30. November 1978 geführt hätten, im Hinblick auf die von der Kommission abgefaßte Stellenausschreibung erneut einer umfassenden Prüfung unterzogen habe.

6. Zur Rüge der nicht ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

Der Kläger führt in seiner Erwiderung aus, die strittige Entscheidung sei auch deshalb fehlerhaft, weil dieselbe Person erneut das Amt des Ausschußvorsitzenden wahrgenommen habe, was dem Grundsatz zuwiderlaufe, daß niemand Richter in eigener Sache sein dürfe.

Nach Überzeugung der Kommission geht die gegen die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses gerichtete Rüge fehl.

Nach Artikel 42 der Verfahrensordnung sei sie unzulässig, jedenfalls aber sei sie unbegründet. In der Teilnahme des Prüfungsausschußvorsitzenden könne keine Unregelmäßigkeit liegen.

V — Mündliche Verhandlung

Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Slusny, und die Kommission, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Baeyens, haben in der Sitzung vom 11. Dezember 1980 mündlich zur Sache verhandelt.

Zu der gegen die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses gerichteten Rüge hat der Kläger ausgeführt, es widerspreche einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß derselbe Prüfungsausschuß in derselben Zusammensetzung ein zweites Mal über denselben Fall entschieden habe, ohne daß ein neuer Gesichtspunkt vorgelegen habe. Die Kommission hat die Auffassung vertreten, die Prüfung der Bewerbung des Klägers habe nur durch denselben, nunmehr besser belehrten Prüfungsausschuß erfolgen können; eine Änderung in der Zusammensetzung des Ausschusses wäre geeignet gewesen, die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens zu beeinträchtigen.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. Februar 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Authié hat mit Klageschrift, die am 25. Januar 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/154 (ABl. C 213, S. 9), mit der seine Zulassung zu den Prüfungen abgelehnt worden ist.

2 Der Betroffene hatte im Jahre 1977 an diesem Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Laufbahn A 7/A 6 teilgenommen. Nachdem er damals nicht in das Verzeichnis der zu den schriftlichen Prüfungen zugelassenen Bewerber aufgenommen worden war, erhob er eine Klage, auf die hin die Zweite Kammer des Gerichtshofes mit Urteil vom 30. November 1978 in den verbundenen Rechtssachen 4, 19 und 28/78 (Salerno, Authié, Massangioli, Slg. 1978, 2403) die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren aus zwei Gründen aufhob, und zwar wegen des Fehlens einer ausreichenden Kontrolle der Tätigkeit der Beisitzer durch den Prüfungsausschuß, die dieser wegen der großen Zahl der Bewerber herangezogen hatte, und wegen der in zu gedrängter Form erfolgten Begründung der angefochtenen Entscheidung.

3 Im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes bestätigte der Prüfungsausschuß in seiner Sitzung vom 9. Januar 1979 nach erneuter Prüfung der Unterlagen des Klägers seine erste Entscheidung. Diese neue Entscheidung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 15. Januar 1979 mit folgenden Worten mitgeteilt:

Mit Urteil vom 30. November 1978 in den verbundenen Rechtssachen 4, 19 und 28/78 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Ihnen mit Schreiben vom 5. Dezember 1977 mitgeteilte Entscheidung über Ihre Nichtzulassung zu den schriftlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens KOM/A/154 aufgehoben.

Ich teile Ihnen mit, daß der Prüfungsausschuß am 9. Januar 1979 zusammengetreten ist und in Ihrem Fall folgende Entscheidung getroffen hat:

Herr X. Authiè hat das Gebiet Auswärtige Beziehungen gewählt. Seinen Angaben zufolge

ist er Inhaber einer am 29. Juni 1973 von der Universität Orléans erteilten licence es Sciences Économiques(eines wirtschaftswissenschaftlichen Diploms) sowie eines am 27. Mai 1977 vom Europa-Kolleg erteilten Certificat de hautes études européennes mit Schwerpunkt Wirtschaft, Note B, und

hat das zweite Studienjahr des Institut d'Études Politiques in Paris (1974/1975) besucht.

Ferner wurde der Bewerber am 16. September 1977 von der Kommission als Praktikant angenommen.

Wie sich aus den Bewerbungsunterlagen ergibt, weist das Hochschulstudium von Herrn Authié keinen Zusammenhang mit dem Bereich Auswärtige Beziehungen des allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/A/154 auf, da es von Kenntnissen im wesentlichen auf wirtschaftlichem Gebiet mit einer Spezialisierung in Ökonometrie zeugt.

4 Am 13. April 1979 legte der Kläger durch seinen Rechtsanwalt eine Beschwerde nach Artikel 90 Beamtenstatut bei der Kommission ein. Das zuständige Mitglied der Kommission bestätigte mit Schreiben vom 23. Oktober 1979 an den Kläger den Grund für die Nichtzulassung und wies abschließend darauf hin, daß die Kommission... selbstverständlich nicht zur Aufhebung oder Änderung der Entscheidung eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren befugt sei.

5 Die Klage richtet sich sowohl gegen diese Mitteilung der Kommission als auch gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses.

Zur Zulässigkeit

6 Die Kommission hält die Klage für unzulässig, weil sie statt fristgerecht gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses — die im vorliegenden Fall die einzige beschwerende Maßnahme sei — gegen eine Mitteilung der Kommission eingelegt worden sei, in der eine Entscheidung erläutert werde, zu deren Änderung die Kommission wegen der Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses nicht befugt sei. Der Bevollmächtigte der Kommission hat freilich zu verstehen gegeben, die Kommission beharre nicht auf dem Einwand der Unzulässigkeit.

7 Der Standpunkt der Kommission ist grundsätzlich in dem Sinne gerechtfertigt, daß für die Anwendung des Beschwerdeverfahrens nach Artikel 90 Beamtenstatut kein Raum ist, wenn es um die Entscheidung einer Stelle von der Art eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren geht, der in völliger Unabhängigkeit entscheidet und dessen Entscheidungen von der Anstellungsbehörde nicht abgeändert werden können. Solange jedoch der endgültige Charakter solcher Entscheidungen und die Vergeblichkeit einer gegen sie gerichteten Beschwerde nach Artikel 90 Beamtenstatut nicht förmlich, sei es durch eine Rechtsvorschrift, sei es durch eine ausdrückliche Belehrung in den Entscheidungen selbst, anerkannt sind, erscheint es unbillig, einer Person das Klagerecht zu versagen, die ihre Beschwerde vor Ablauf der durch die Entscheidung im eigentlichen Sinne eröffneten Frist eingelegt hat.

8 Damit ist der von der Kommission geäußerte Zweifel ausgeräumt.

Zur Begründetheit

9 Zur Begründetheit macht der Kläger sechs Rügen geltend, die er größtenteils darauf stützt, daß er als Inhaber eines wirtschaftswissenschaftlichen Hochschuldiploms nicht zur Teilnahme an einem unter anderem für den Bereich Auswärtige Beziehungen veranstalteten Auswahlverfahren zugelassen worden ist (2., 3., 4. und 6. Rüge). Ferner rügt er eine unzureichende Begründung (1. Rüge), die Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bewerber (5. Rüge) und schließlich eine nicht ordnungsgemäße Zusammensetzung des Prüfungsausschusses (in der Erwiderung erhobene neue Rüge).

Zur Beurteilung des Diploms des Klägers

10 Gemäß Punkt III B 2, erster Spiegelstrich, der Stellenausschreibung mußten die Bewerber den Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums im Zusammenhang mit dem unter I dieser Stellenausschreibung genannten Bereich erbringen; hierzu hieß es in der Stellenausschreibung weiter, daß der Prüfungsausschuß... bei der Bewertung des Diploms den in den Mitgliedstaaten bestehenden unterschiedlichen Strukturen Rechnung tragen [wird]. Da der Kläger den Bereich Auswärtige Beziehungen gewählt hatte, war das vorgelegte Diplom daher im Hinblick auf diesen Bereich zu beurteilen.

11 Unstreitig ist nur bezüglich eines der vom Kläger mit seiner Bewerbung vorgelegten Befähigungsnachweise fraglich, ob diese in der Stellenausschreibung genannte Voraussetzung erfüllt ist; es handelt sich um das von der Rechtsund Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Orléans am 12. Mai 1976 erteilte Diplom, mit dem bescheinigt wird, daß Herr Authié

am 29. Juni 1973 vor der genannten Fakultät die Prüfung des vierten Studienjahres des Studiengangs licence es sciences économiques — Option Ökonometrie — mit der Note ausreichend bestanden hat und daß ihm der Grad licencié es sciences économiques verliehen worden ist.

Das Zeugnis des Europa-Kollegs wurde als mit der in der Stellenausschreibung verlangten Berufserfahrung nach Abschluß des Universitätsstudiums gleichwertig angesehen, während das am Institut d'Études Politiques in Paris absolvierte Studienjahr unberücksichtigt blieb, weil es nicht durch ein Diplom abgeschlossen worden war.

12 Der Kläger macht im wesentlichen geltend, der Prüfungsausschuß habe seine in der Stellenausschreibung definierten Befugnisse überschritten, als er wirtschaftswissenschaftliche Diplome von vornherein ausgeschlossen habe; außerdem habe der Ausschuß die Bedeutung seines Diploms in Verkennung der in Frankreich bestehenden Unterrichtsstruktur unrichtig beurteilt. Der Kläger macht ferner geltend, der Prüfungsausschuß sei gegen Bewerber mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausbildung eingestellt gewesen. Hierzu verweist er auf gewisse Erklärungen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, der im ersten Verfahren vor dem Gerichtshof als Zeuge vernommen worden ist; danach war der Prüfungsausschuß der Ansicht, daß die Bewerber mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausbildung an den Auswahlverfahren teilnehmen könnten, die von der Kommission in regelmäßigen Abständen zur Einstellung von Volkswirten veranstaltet werden, daß diese Ausbildung jedoch nicht den Anforderungen im Bereich der Auswärtigen Beziehungen entspreche.

13 Entgegen diesem Vorbringen hat der Prüfungsausschuß durch die Nichtberücksichtigung des Klägers weder die Grenzen seiner Befugnis überschritten noch die individuellen Qualifikationen des Betroffenen unrichtig beurteilt.

14 Im Rahmen der Stellenausschreibung war es nämlich Aufgabe des Prüfungsausschusses, in Form allgemeiner Kategorien die Kriterien für die Zulassung der Kandidaten dadurch aufzustellen, daß er festlegte, welche Arten von Diplomen für die einzelnen Bereiche Berücksichtigung finden konnten, für die das Auswahlverfahren veranstaltet wurde. Bei der Festlegung dieser Kriterien mußte und durfte der Prüfungsausschuß der Einstellungspolitik der Kommission Rechnung tragen, so wie diese in der unterschiedlichen besonderen Ausrichtung der von ihr veranstalteten Auswahlverfahren zum Ausdruck kommt. Da die Kommission in regelmäßigen Abständen Auswahlverfahren durchführt, die Bewerbern mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausbildung vorbehalten sind, war es zulässig, die Auswahlkriterien auf andere Arten von Studiengängen und Diplomen zu konzentrieren. Dem Prüfungsausschuß läßt sich daher nicht vorwerfen, er habe die Grenzen seiner Beurteilungsbefugnis dadurch überschritten, daß er den Inhaber eines Diploms, mit dem eine wirtschaftswissenschaftliche Spezialisierung bescheinigt wird, nicht zur Teilnahme an einem Auswahlverfahren für den Bereich Auswärtige Beziehungen zugelassen hat.

15 Bezüglich der Beurteilung seiner individuellen Fähigkeiten macht der Kläger zum einen geltend, der Prüfungsausschuß habe sich durch die in seinem Diplom genannte Option Ökonometrie irreführen lassen; dabei handele es sich lediglich um eine zusätzliche Spezialisierung über sein wirtschaftswissenschaftliches Diplom hinaus. Zum anderen habe der Prüfungsausschuß nicht berücksichtigt, daß sich seine wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung auf eine Reihe von Gebieten erstreckt habe, die mit dem Bereich der Auswärtigen Beziehungen zusammenhingen.

16 Mit der Erhebung dieser Rügen richtet der Kläger Forderungen an den Prüfungsausschuß, die über den Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Zulassung hinausgehen, die den ersten Abschnitt des Auswahlverfahrens bildet. In diesem Stadium durfte sich der Prüfungsausschuß damit begnügen zu prüfen, ob die Bewerber auf den ersten Blick insgesamt die in der Stellenausschreibung aufgestellten Voraussetzungen erfüllten. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß der Prüfungsausschuß den Inhaber eines Diploms ausgeschieden hat, das sich nach seiner Bezeichnung ganz offensichtlich auf eine Hauptstudienrichtung bezieht, die keinen besonderen Zusammenhang mit dem Bereich Auswärtige Beziehungen.aufweist.

17 Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, läßt sich dem Prüfungsausschuß weder eine Überschreitung seiner Beurteilungsbefugnis noch irgendein Fehler bei der Beurteilung des vom Kläger vorgelegten Diploms vorwerfen.

Zur Rüge des Begründungsmangels

18 Der Kläger weist darauf hin, daß die erste Entscheidung des Prüfungsausschusses wegen unzureichender Begründung aufgehoben worden sei, und erhebt gegenüber der zweiten, mit Schreiben vom 15. Januar 1979 übermittelten Entscheidung die gleiche Rüge.

19 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht schon deshalb zu beanstanden ist, weil der Kläger mit ihr wegen der Merkmale seines Hochschuldiploms von der Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen worden ist. Im Schreiben vom 15. Januar 1979 hat der Prüfungsausschuß den Hauptgrund für seine Entscheidung mitgeteilt; dieser bestand darin, daß das Hochschulstudium des Betroffenen von Kenntnissen vorwiegend im wirtschaftlichen Bereich mit einer Spezialisierung in Ökonometrie zeugt und daher keinen ausreichenden Zusammenhang mit dem Bereich Auswärtige Beziehungen aufweist. Da es sich dabei unter Berücksichtigung der vom Prüfungsausschuß rechtmäßig festgelegten Kriterien um den entscheidenden Grund handelt, kann die Entscheidung nicht als unzureichend begründet beanstandet werden.

20 Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

Zur Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Bewerber

21 Hierzu macht der Kläger geltend, als der Prüfungsausschuß seine Bewerbung zurückgewiesen habe, habe er gleichzeitig mehrere Bewerber zugelassen, die ein Studium mit wirtschaftswissenschaftlichem Bezug absolviert hätten. Er hat insbesondere die Fotokopie des Diploms einer deutschen Bewerberin, Inhaberin des Grades eines Diplom-Volkswirts, vorgelegt, die zur Teilnahme an demselben Auswahlverfahren zugelassen worden sei.

22 Die Kommission räumt ein, daß die Auswahlkriterien möglicherweise nicht ganz konsequent angewandt worden seien. Die vom Kläger namentlich genannten Bewerber hätten, soweit sie zur Teilnahme am Auswahlverfahren zugelassen worden seien, in der Folge ausnahmslos die schriftlichen Prüfungen nicht bestanden. Keiner von ihnen habe das Auswahlverfahren erfolgreich abgeschlossen, so daß sich der Kläger zum Beweis eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber nicht auf diese Fälle berufen könne.

23 Nach Ansicht des Gerichtshofes sind die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen, darunter bei insgesamt mehr als 4000 Bewerbern ein oder zwei Fälle, in denen die Angaben des Klägers mit einiger Wahrscheinlichkeit zutreffen könnten, nicht hinreichend beweiskräftig, um die Rüge der Diskriminierung zu stützen. Selbst wenn diese Tatsachen als bewiesen unterstellt würden, handelte es sich um individuelle Beurteilungsfehler im Hinblick auf die vom Prüfungsausschuß festgelegten Auswahlkriterien; der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß derartige Fehler auch auf ihn erstreckt werden.

24 Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

Zur Rüge der nicht ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

25 Der Kläger macht schließlich geltend, nach der vom Gerichtshof ausgesprochenen Aufhebung der ersten Entscheidung über seine Nichtzulassung hätte die neue Entscheidung von einem anders zusammengesetzten Prüfungsausschuß getroffen werden müssen, da der Ausschuß, der die erste Entscheidung getroffen habe, ihm gegenüber voreingenommen sei. Unter Berufung auf den Satz, daß niemand Richter in eigener Sache sein dürfe, spricht er insbesondere dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das Recht ab, an der neuen Entscheidung mitzuwirken. Zwar betont der Kläger, er ziehe die intellektuelle Redlichkeit des Ausschußvorsitzenden nicht in Zweifel; er wirft ihm jedoch vor, er habe seine fixe Idee durchsetzen wollen, Volkswirte von der Teilnahme an diesem Auswahlverfahren auszuschließen.

26 Damit verkennt der Kläger nicht nur das Wesen der Prüfungsausschüsse, bei denen es sich um Kollegialorgane handelt, die in völliger Unabhängigkeit tätig sind, sondern auch das Rechtsschutzsystem des Vertrages. Nach Artikel 176 EWG-Vertrag hat nämlich das Organ, dessen Handlung für nichtig erklärt worden ist, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Im vorliegenden Fall konnte die Angelegenheit im Anschluß an das Urteil vom 30. November 1978 nur wieder vor den Prüfungsausschuß kommen, dessen Entscheidung aufgehoben worden war.

27 Darüber hinaus ist zu betonen, daß die erste Entscheidung des Prüfungsausschusses allein wegen eines Verfahrensfehlers und wegen unzureichender Begründung aufgehoben worden ist. Der Prüfungsausschuß blieb somit völlig frei in der Beurteilung der eigentlichen Frage, ob der Kläger zu den schriftlichen Prüfungen zuzulassen sei. Wie sich jedoch aus dem Vorstehenden ergibt, ist dem Prüfungsausschuß hinsichtlich des Kerns seiner Entscheidung oder ihrer Begründung keinerlei Vorwurf zu machen. Die Objektivität der getroffenen Entscheidung kann daher nicht in Zweifel gezogen werden.

28 Auch diese Rüge ist sonach zurückzuweisen.

29 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Klage abzuweisen ist.

Kosten

30 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

31 In Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften tragen die Organe jedoch nach Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.