Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.02.1981 – C-99/80

Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1981:39

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean-Pierre Warner

vom 11. Februar 1981

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die vorliegende Rechtssache ist durch ein Vorabentscheidungsersuchen vor den Gerichtshof gelangt, das ein Social Security Commissioner in einem in London anhängigen Verfahren vorgelegt hat. Social Security Commissioner ist, wie vorgetragen wurde, die neue Bezeichnung für den noch bis vor kurzem so genannten National Insurance Commissioner. Ich werde ihn einfach Commissioner nennen.

Kläger in dem Verfahren vor dem Commissioner ist Herr Maurice Galinsky, ein in den Niederlanden lebender Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs. Beklagter ist der Insurance Officer. Gegenstand des Rechtsstreits zwischen ihnen ist der von Herrn Galinsky geltend gemachte Anspruch auf Zuschüsse zu seiner britischen Altersrente wegen seiner unterhaltsberechtigten Kinder.

Der Rechtssache liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Herr Galinsky ist am 29. Juni 1905 in England geboren. Er heiratete 1953 und hat vier Kinder, die 1955, 1956, 1958 und 1961 geboren sind. Bis 1964 arbeitete er in Großbritannien als selbständiger Erwerbstätiger und war als solcher im Rahmen des britischen Sozialversicherungssystems pflichtversichert. Im Dezember 1964 zog er mit seiner Familie in die Niederlande um, wo er eine abhängige Beschäftigung aufnahm und gemäß den niederländischen Rechtsvorschriften für die soziale Sicherheit pflichtversichert wurde. Zweifellos wurde Herr Galinsky in den Niederlanden zu Recht als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates angesehen.

Mit seinem Umzug in die Niederlande endete für Herrn Galinsky die Verpflichtung, Beiträge zur britischen Sozialversicherung zu leisten; er hatte jedoch die Möglichkeit, freiwillig weiter als Nicht-arbeitnehmer Beiträge zu entrichten. Dadurch konnte er sein Beitragskonto in Großbritannien im Hinblick auf die Altersrente aufbessern. Nachdem er sich nach seinen insoweit bestehenden Rechten erkundigt hatte, beschloß er, bis zur Erreichung des Rentenalters (65 Jahre) freiwillig Nichtbeschäftigten-Beiträge zu entrichten. Auf diese Weise erwarb er einen Anspruch auf eine normale britische Altersrente in voller Höhe.

Kurz bevor Herr Galinsky das Alter von 65 Jahren erreichte, teilte ihm der zuständige britische Träger, das Department of Health and Social Security, mit, daß er möglicherweise Anspruch auf Kinderzuschüsse zu seiner Rente habe. Aus einem Grund, den ich gleich darlegen werde, war diese Auskunft nach damaligem Recht richtig, und zwar mit Rücksicht auf das am 11. August 1954 in Den Haag unterzeichnete zweiseitige Abkommen über soziale Sicherheit zwischen den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich, dessen Vorschriften durch die National Insurance and Industrial Injuries (Netherlands) Order 1965 (S. I. 1955 Nr. 874) in das britische Recht übernommen worden sind.

Herr Galinsky wurde am 29. Juni 1970 65 Jahre alt. Er erwarb jedoch zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine britische Altersrente, da nach den einschlägigen britischen Vorschriften Voraussetzung für den Anspruch eines noch nicht 70 Jahre alten Mannes auf Altersrente war und ist, daß er seine regelmäßige Erwerbstätigkeit tatsächlich aufgegeben hat. Herr Galinsky setzte jedoch nach Erreichen des Alters von 65 Jahren und sogar über das Alter von 70 Jahren hinaus seine regelmäßige Erwerbstätigkeit in den Niederlanden fort.

Der Bezug einer niederländischen Altersrente scheint nicht von einer solchen Voraussetzung abzuhängen. Herrn Galinsky wurde gemäß der Algemene Ouderdomswet (AOW) eine derartige Rente zuerkannt, jedoch nicht in voller Höhe. Es wurde ein Abzug von 36 % vorgenommen, und zwar, wenn ich recht verstehe, weil Herrn Galinsky, obwohl er freiwillig Beiträge für die Zeit nach Inkrafttreten der AOW nachentrichtet hatte, wegen seiner britischen Staatsangehörigkeit keine fiktiven Beiträge für davorliegende Zeiträume gutgeschrieben werden konnten.

Am 1. April 1973 wurde aufgrund des Beitritts des Vereinigten Königreichs zur Gemeinschaft die Verordnung Nr. 1408/71 auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs anwendbar. Am 16. April 1975 beantragte Herr Galinsky, seine niederländische Rente demgemäß neu festzusetzen. Es wurde entschieden, daß er die Voraussetzungen des Abschnitts H Nr. 2 des Anhangs V zu dieser Verordnung erfülle; seine Rente wurde mit einjähriger Rückwirkung auf den vollen Betrag angehoben.

Am 29. Juni 1975 wurde Herr Galinsky 70 Jahre alt, so daß seine fortgesetzte Erwerbstätigkeit ihn nicht mehr vom Bezug einer britischen Altersrente ausschloß. Von da an wurde ihm diese Rente in voller Höhe gezahlt. Er hatte auf sie allein nach den einschlägigen britischen Rechtsvorschriften einen Anspruch, und zwar aufgrund der Beiträge, die er als Selbständiger und später als Nichtbeschäftigter entrichtet hatte.

Sowohl Herrn Galinskys niederländische als auch seine britische Rente ist nach dem für verheiratete Männer geltenden erhöhten Satz zu zahlen. Insoweit besteht kein Problem. Er hat in dem gesamten hier erheblichen Zeitraum in den Niederlanden Kindergeld bezogen. Zweifellos stellt dieses eine Leistung dar, für die Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 gilt.

Herr Galinsky beantragte zugleich mit der Zahlung seiner britischen Altersrente Zuschüsse zu dieser Altersrente wegen seiner jüngsten drei Kinder — das älteste war damals bereits zu alt, um in Betracht zu kommen. Herr Galinsky hatte nach den einschlägigen britischen Rechtsvorschriften allein keinen Anspruch auf diese Zuschüsse, da seine Kinder sich nicht in Großbritannien aufhielten. Er hätte jedoch zweifellos vor dem 1. April 1973 aufgrund des zweiseitigen Abkommens, das ich erwähnt habe, Anspruch auf die Zuschüsse gehabt. Artikel 35 des Abkommens bestimmt:

In allen Fällen, in denen nach den Rechtsvorschriften einer der vertragschließenden Parteien eine Geldleistung wegen eines Unterhaltsberechtigten gewährt würde, wenn dieser sich im Hoheitsgebiet der betreffenden Partei aufhielte, wird diese Leistung auch dann gewährt, wenn der Unterhaltsberechtigte sich im Hoheitsgebiet der anderen Partei aufhält.

Herrn Galinskys Antrag wurde mit der Begründung zurückgewiesen, daß gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1408/71 die Vorschriften dieser Verordnung an die Stelle derjenigen des Abkommens getreten seien und daß ihm nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung ein Anspruch auf Leistungen wegen seiner Kinder nur in den Niederlanden, dem Mitgliedstaat, in dem er wohne, zustehen könne.

Herr Galinsky focht diese Entscheidung vor dem Commissioner im wesentlichen mit der Begründung an: da er im Vereinigten Königreich nur als Selbständiger pflichtversichert gewesen sei, sei er hinsichtlich der Leistungen im Vereinigten Königreich kein Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung, so daß deren Vorschriften nicht anwendbar seien.

Der Commissioner war der Auffassung, daß man dieser Argumentation zweierlei entgegenhalten könne. Erstens lasse sich geltend machen, da Herr Galinsky in den Niederlanden Arbeitnehmer gewesen sei, sei er in der gesamten Gemeinschaft als Arbeitnehmer anzusehen. Zweitens könne man anführen, da nach dem britischen System sowohl abhängig Beschäftigte als auch selbständige Erwerbstätige gegen dieselben Risiken pflichtversichert seien (mit der Ausnahme, daß nur abhängig Beschäftigte gegen Arbeitslosigkeit sowie Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert seien), sei Herr Galinsky als im Rahmen dieses Systems pflichtversicherte Person Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71. Der Commissioner meinte jedoch auch, daß Herr Galinsky, selbst wenn er Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung wäre, hinsichtlich seiner britischen Rente möglicherweise kein Rentner im Sinne des Artikels 77 sei. Schließlich stellte sich der Commissioner im Hinblick auf eine Auffassung, die ich in der Rechtssache 32/77 (Giuliani/Landesversicherungsanstalt Schwaben, Slg. 1977, 1857, s. S. 1668 f.) vertreten hatte, die Frage, ob Artikel 6 der Verordnung Nr. 1408/71 insoweit gültig sei, als er zur Folge habe, daß Herrn Galinsky eine Leistung entzogen werde, auf die er nach dem zweiseitigen Abkommen, das durch die National Insurance and Industrial Injuries (Netherlands) Order 1955 in das britische Recht übernommen worden sei, Anspruch hätte.

Vor diesem Hintergrund hat der Commissioner dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

I — Ist eine Person, die als selbständiger Erwerbstätiger (nicht jedoch als abhängig Beschäftigter) in einem Mitgliedstaat pflichtversichert war, im Hinblick auf die Leistungen der sozialen Sicherheit, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gewähn werden, in diesem Mitgliedstaat als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates anzusehen,

a) weil sie entweder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Arbeitnehmer ist

b) oder aber (wenn die Frage I a zu verneinen ist) weil sie als selbständiger Erwerbstätiger im Rahmen eines Systems der sozialen Sicherheit gegen eines oder mehrere derjenigen Risiken pflichtversichert war, die von einem System der sozialen Sicherheit für abhängig Beschäftigte, selbständige Erwerbstätige und Nichtbeschäftigte erfaßt werden?

II — Bei Bejahung der Frage I Buchstabe a oder b: Ist eine Person, die als selbständiger Erwerbstätiger (nicht jedoch als abhängig Beschäftigter) in einem Mitgliedstaat versichert war, hinsichtlich einer nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zu zahlenden Rente als Rentner im Sinne des Artikels 77 der genannten Verordnung anzusehen, weil sie Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung ist oder gewesen ist und/oder weil ihre Rente (obwohl sie in dem betreffenden Staat durch die Vorschriften dieser Verordnung nicht berührt wurde) in einem anderen Mitgliedstaat nach dieser Verordnung neu festgesetzt worden ist?

III — Bei Bejahung der Frage I Buchstabe a oder b und der Frage II: Ist Artikel 6 der genannten Verordnung insoweit gültig, als er zur Folge hat, daß einer Person ein Anspruch auf eine Leistung entzogen wird, der sich aus einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats zur Durchführung eines gegenseitigen Abkommens mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten in dem betreffenden Staat ergibt?

Obwohl die Frage III sich so, wie der Commissioner sie formuliert hat, nur bei der Bejahung der Fragen I und II stellt, schlage ich vor, sie zuerst zu behandeln. Sie betrifft den Umfang der Befugnisse des Rates gemäß Artikel 51 EWG-Vertrag und ist von weiter reichender Bedeutung als die Fragen I und II. Der Commissioner hebt in der Tat in seinem Vorlagebeschluß hervor, daß er diesen Fall dem Gerichtshof wahrscheinlich nicht vorgelegt hätte, wenn diese Frage nicht so bedeutsam wäre.

In der Rechtssache Giuliani habe ich bei der Behandlung einer dem Gerichtshof vom Sozialgericht Augsburg vorgelegten Frage, die vor dem Gerichtshof jedoch nur oberflächlich erörtert worden war, die Auffassung vertreten, daß die logische Grundlage der bekannten Entscheidungen des Gerichtshofes, wonach Artikel 51 EWG-Vertrag den Rat nicht ermächtigt, im Wege der Verordnung die Lage von Wanderarbeitnehmern zu verschlechtern, Anwendung finden müsse, gleichgültig ob der Vorteil, den die Rechtsetzung des Rates einem Arbeitnehmer nehme, allein auf nationalem Recht beruhe oder auf nationalem Recht, das ein internationales Abkommen übernehme. Der Gerichtshof hielt es schließlich nicht für notwendig, in seinem Urteil auf diese Frage einzugehen.

Die einzigen einschlägigen Urteile des Gerichtshofes zu dieser Frage waren seinerzeit die Urteile in der Rechtssache 34/69 (Duffy, Sig. 1969, 597) und in der Rechtssache 82/72 (Walder, Slg. 1973, 599). Die Rechtssache Duffy war ein früher Fall in der Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach Artikel 51 EWG-Vertrag den Rat nicht ermächtigt, Wanderarbeitnehmern Rechte zu nehmen, die allein auf nationalem Recht beruhen. In dieser Rechtssache setzte der Gerichtshof solchen Rechten ausdrücklich diejenigen gleich, die sich für Wanderarbeitnehmer aus zwischen den Mitgliedstaaten abgeschlossenen besonderen Abkommen ergeben (Randnr. 9 der Entscheidungsgründe). In der Rechtssache Walder ging es nur um die Auslegung, nicht um die Gültigkeit der einschlägigen Rechtsvorschriften des Rates. Der Gerichtshof entschied natürlich, daß die Rechtsvorschriften nach ihrem Wortlaut auszulegen sind. Es ist vorgetragen worden, daß andere Urteile des Gerichtshofes für diese Frage bedeutsam seien, insbesondere die Urteile in der Rechtssache 28/68 (Torrekens, Slg. 1969, 125) und in der Rechtssache 187/73 (Callemeyn, Slg. 1974, 553). Meiner Meinung nach ist dies jedoch nicht der Fall.

Wir haben im vorliegenden Fall den Vorteil, daß der Insurance Officer, die Regierung des Vereinigten Königreichs, der Rat und die Kommission sehr ausführlich zu der Streitfrage Stellung genommen haben. Sie alle haben darin übereingestimmt, daß die von mir in der Rechtssache Giuliani vertretene Auffassung unrichtig sei. Leider hat Herr Galinsky, der die Gegenmeinung hätte verfechten können, dazu nicht Stellung genommen, obwohl, wie der Commissioner in seinem Vorlagebeschluß erwähnt, das Department of Health and Social Security bereit war, die Kosten von Herrn Galinskys Vertretung vor dem Gerichtshof zu übernehmen.

Jedenfalls haben diese Stellungnahmen mich davon überzeugt, daß ich in der Rechtssache Giuliani tatsächlich Unrecht hatte. Zweifellos ermächtigt Artikel 51 EWG-Vertrag den Rat nicht, Wanderarbeitnehmern Rechte zu nehmen, die ihnen allein nach dem Recht eines Mitgliedstaats zustehen. Niemand bestreitet dies. Wir stehen hier jedoch vor einer anderen Frage, nämlich, ob Artikel 51 den Rat ermächtigt, an die Stelle der bilateralen und multilateralen Abkommen über soziale Sicherheit, die vor dem Vertrag zwischen Mitgliedstaaten bestanden, eine einzige Regelung zur Koordinierung der mitgliedstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit zu setzen, auch wenn dadurch einzelne Arbeitnehmer in dieser oder jener Hinsicht in eine weniger günstige Lage geraten sollten. Hauptsächlich aus zwei Gründen bin ich zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Frage zu bejahen ist.

Erstens knüpfen die meisten Bestimmungen dieser zweiseitigen und mehrseitigen Abkommen an die Staatsangehörigkeit der im Einzelfall betroffenen Person an. Dies gilt auch für das zweiseitige Abkommen zwischen den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich, mit dem wir es hier zu tun haben. Nur niederländische Staatsangehörige und Bürger des Vereinigten Königreichs und seiner Kolonien kommen in seinen Genuß. Daher führt die Aufrechterhaltung derartiger Bestimmungen in vielen Fällen unvermeidlich zum Fortbestehen von Diskriminierung, die Artikel 7 EWG-Vertrag untersagt. Die Verfasser des Vertrages können ein solches Ergebnis nicht gewollt haben.

Zweitens sind diese bilateralen und multilateralen Abkommen so komplex und verschiedenartig, daß es verwaltungsmäßig unsinnig wäre, von den Sozialversicherungsträgern der Mitgliedstaaten zu verlangen, bei jedem Wanderarbeitnehmer nicht nur seine Ansprüche aus dem nationalen und dem Gemeinschaftsrecht, sondern auch seine eventuellen Ansprüche aus einem solchen Abkommen zu berücksichtigen. Ich habe mich davon überzeugen lassen, daß die Verfasser des Vertrages dieses Ergebnis auch nicht gewollt haben können. Dabei übersehe ich nicht, daß nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 1408/71 einige internationale Abkommen und einige Bestimmungen anderer internationaler Abkommen von Artikel 6 ausgenommen sind und die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 nach wie vor nach den Grundsätzen und im Geist dieser Verordnung miteinander Abkommen schließen können, soweit ein Bedürfnis besteht. Ich glaube jedoch nicht, daß dies die Bedeutung der praktischen Erwägungen schmälert, die die Verfasser des Vertrages bei der Formulierung des Artikels 51 sicher angestellt haben.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs, der Rat und die Kommission waren sich jedoch darüber einig — und dies ist wichtig —, daß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1408/71 nur auf Fälle anwendbar ist, in denen die Vorschriften dieser Verordnung tatsächlich an die Stelle der vorher bestehenden Abkommen getreten sind.

Ich schlage vor, als nächstes die Frage I b des Commissioner zu behandeln, die, wie Sie wissen, darauf abzielt zu klären, ob Herr Galinsky im Hinblick auf den umfassenden Charakter des britischen Sozialversicherungssystems, das abhängig Beschäftigte, Selbständige und andere erfaßt, in Großbritannien unabhängig von seinem Status in den Niederlanden als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen ist.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat den Gerichtshof in ihren schriftlichen Erklärungen dringend ersucht, auf diese Frage zu antworten und sie zu bejahen, da dies die Anwendung des Rechts der sozialen Sicherheit in der Gemeinschaft bei Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt nach einem derartigen umfassenden System versichert gewesen seien, erheblich vereinfachen würde. Am 27. November 1980, nach Abgabe dieser Erklärung, teilte der Rat jedoch mit, daß er einer Verordnung zugestimmt habe, durch die die bereits auf Arbeitnehmer anwendbare Regelung zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit auf Selbständige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ausgedehnt werde. Die Verordnung soll in Kraft treten, sobald die notwendigen Anpassungen an die Verordnung Nr. 574/72 (die Durchführungsverordnung) beschlossen sind. Der Vertreter der Regierung des Vereinigten Königreichs hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß die vorliegende Frage deshalb an Bedeutung verloren habe.

Die Frage betrifft im wesentlichen die Auslegung des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71, der den Begriff Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung definiert. Wir sind auf eine Reihe von Urteilen über die Auslegung des in der alten Verordnung Nr. 3 enthaltenen Begriffs travailleurs salariés ou assimilés (Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellte) hingewiesen worden. Diese Urteile sind meiner Meinung nach jedoch nicht einschlägig, da die Verordnung Nr. 1408/71 sich einer anderen Terminologie bedient. Artikel 1 Buchstabe a definiert als

Arbeitnehmer: jede Person,

i) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erfaßt werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist, und zwar vorbehaltlich der Einschränkungen in Anhang V;

ii) die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken pflichtversichert ist, die von den Zweigen erfaßt werden, auf die diese Verordnung anzuwenden ist,

wenn diese Person aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmer unterschieden werden kann oder

wenn sie bei Fehlen solcher Kriterien im Rahmen eines für Arbeitnehmer errichteten Systems gegen ein anderes in Anhang V bestimmtes Risiko pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist;

iii) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den unter diese Verordnung fallenden Zweigen erfaßt werden, im Rahmen eines für Arbeitnehmer, für alle Einwohner eines Mitgliedstaats oder für bestimmte Gruppen von Einwohnern geschaffenen Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats freiwillig versichert ist, wenn sie früher im Rahmen eines für die Arbeitnehmer desselben Mitgliedstaats errichteten Systems gegen das gleiche Risiko pflichtversichert war.

Die einzige Bestimmung des Anhangs V, die hier in Betracht zu kommen scheint, ist Abschnitt I Nr. 1, der, soweit einschlägig, bestimmt, daß als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung jede Person gilt, die im Sinne der Rechtsvorschriften von Großbritannien Arbeitnehmer (employed earner) ist. In der Rechtssache 17/76 (Brack, Slg. 1976, 1429) wurde entschieden, daß diese Vorschrift die Bedeutung von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii nicht einschränkt, sondern sie im Hinblick auf die britischen Rechtsvorschriften erläutert.

Der Commissioner hat, wie Sie wissen, die Ansicht vertreten, Herr Galinsky könnte in Großbritannien gemäß Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i als Arbeitnehmer anzusehen sein. Damit würde man das britische System als ein System für Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a behandeln. Ich halte dies für unmöglich, und sei es nur deshalb, weil der Begriff dort im Gegensatz zu Begriffen wie ein für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltendes System der sozialen Sicherheit (Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii) und ein für Arbeitnehmer, für alle Einwohner eines Mitgliedstaats oder für bestimmte Gruppen von Einwohnern geschaffenes System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats (Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iii) verwendet wird. Artikel 1 Buchstabe a muß meines Erachtens als Ganzes ausgelegt werden; dabei scheint es mir auf der Hand zu liegen, daß auf Personen, die im Rahmen des britischen Systems versichert sind, Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii zutrifft. Dies entspricht der Auffassung des Gerichtshofes in der Rechtssache Brack (obgleich der Gerichtshof die Frage dort offengelassen hat) sowie in der Rechtssache 84/77 (Recq, Slg. 1978, 7) und in der Rechtssache 143/79 (Walsh, Slg. 1980, 1639). In der Tat würde Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii, wollte man ein umfassendes System wie das britische als System für Arbeitnehmer ansehen, seinen Sinn weitgehend verlieren, und seine Vorschriften, wonach eine im Rahmen eines solchen Systems versicherte Person nur dann unter den Begriff Arbeitnehmer fällt, wenn diese Person aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmer unterschieden werden kann ..., gingen dann ins Leere.

Ich komme zu dem Ergebnis, daß Herr Galinsky Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a nur deshalb ist oder gewesen ist, weil er in den Niederlanden versichert war.

Davon ausgehend wende ich mich schließlich den Fragen I a und II des Commissioner zu, die ich im Zusammenhang und kurz behandeln will.

Der Umstand, daß Herr Galinsky in den Niederlanden Arbeitnehmer ist oder gewesen ist, reicht für die Feststellung, daß die Verordnung Nr. 1408/71 auf ihn anwendbar ist, voll und ganz aus — siehe Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung. Dies bedeutet jedoch meines Erachtens nicht, daß er in Großbritannien Arbeitnehmer war. Es bedeutet auch nicht, daß jedwede Vorschrift der Verordnung auf ihn in derselben Weise anwendbar ist, wie wenn er in beiden Mitgliedstaaten Arbeitnehmer gewesen wäre. Dies hängt für jede Vorschrift von ihrem Inhalt ab.

Soweit die Beteiligten vor dem Gerichtshof zu diesem Punkt Stellung genommen haben (der Insurance Officer, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission), haben sie darin übereingestimmt, daß Artikel 77 der Verordnung auf Herrn Galinsky in Großbritannien nur dann anwendbar ist, wenn er dort Arbeitnehmer war. Der Commissioner teilte, wie aus seinem Vorlagebeschluß hervorgeht, diese Auffassung. Auch ich teile sie, nicht zuletzt deshalb, weil jeder andere Standpunkt dazu führen könnte, daß ein Rentner dann, wenn Artikel 79 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung in einem der betroffenen Mitgliedstaaten angewandt werden müßte, zwischen zwei Stühle geriete. Ich glaube auch nicht, daß der Umstand, daß Herrn Galinskys niederländische Rente gemäß der Verordnung neu festgesetzt wurde, irgendeine Bedeutung für die Frage haben kann. Dļeshalb meine ich, daß Artikel 77 auf Herrn Galinsky in Großbritannien nicht anwendbar ist. Wenn dies so ist, so treten die Bestimmungen dieser Vorschrift hinsichtlich seiner dortigen Ansprüche nicht an die Stelle der Bestimmungen des zweiseitigen Abkommens, mit der Folge, daß Artikel 6 der Verordnung ebenfalls nicht anwendbar ist.

Im Ergebnis bin ich der Auffassung, daß Sie auf die dem Gerichtshof vom Commissioner vorgelegten Fragen für Recht erkennen sollten, daß eine Person, die als selbständiger Erwerbstätiger (nicht jedoch als abhängig Beschäftigter) in einem Mitgliedstaat pflichtversichert war, in diesem Mitgliedstaat nicht schon deshalb als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates anzusehen ist, weil er nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Arbeitnehmer ist oder weil er in dem erstgenannten Staat in einem System der sozialen Sicherheit für abhängig Beschäftigte, selbständige Erwerbstätige und andere Personen versichert war.

Der Commissioner hat seine Frage so formuliert, daß sich die Beantwortung der Fragen II und III erübrigt, wenn dies die richtige Antwort auf die Frage I ist. Sie, meine Herren Richter, wissen jedoch, wie ich diese Fragen beantworten würde.