Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 31.03.1981 – C-99/80
ECLI:EU:C:1981:81
In der Rechtssache 99/80
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom National Insurance Commissioner, London, in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Maurice Galinsky
gegen
Insurance Officer
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 1 Buchstabe a und 77 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), sowie über die Gültigkeit des Artikels 6 dieser Verordnung
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore, Mackenzie Stuart und T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe, G. Bosco, A. Touffait, O. Due und U. Everling,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß Herr Galinsy, der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein am 29. Juni 1905 in England geborener britischer Staatsangehöriger ist. Er arbeitete bis 1964 in Großbritannien als selbständiger Erwerbstätiger und war als solcher im Rahmen des britischen Sozialversicherungssystems seit dessen Einführung im Jahre 1948 pflichtversichert. Im Jahre 1964 zog er in die Niederlande um, wo er eine abhängige Beschäftigung aufnahm und im Rahmen des niederländischen Versicherungssystems als abhängig Beschäftigter pflichtversichert war. Seither wohnt er mit seiner Ehefrau und seinen vier am 17. Mai 1955, am 15. Juli 1956, am 28. Juni 1958 und am 22. März 1961 geborenen Kindern in den Niederlanden.
Im Jahre 1970 wurde ihm in den Niederlanden gemäß der Algemene Ouderdomswet (Gesetz über die allgemeine Altersversicherung) eine Rente zuerkannt. Diese wurde 1975 gemäß Abschnitt H Nr. 2 Buchstabe f des Anhangs V zu der Verordnung Nr. 1408/71 neu festgesetzt; sie wurde jedoch nicht wegen der Kinder erhöht, die noch zu dem Haushalt des Klägers gehörten. Allerdings bezog Herr Galinsky nach dem niederländischen System Kindergeld, das eine Leistung im Sinne des Artikels 77 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 darstellt.
2. Seit seiner Ankunft in den Niederlanden im Jahre 1964 entrichtete Herr Galinsky weiter freiwillig als Nichtar-beitnehmer Beiträge zum britischen System, um sein Beitragskonto im Hinblick auf seine Altersrente aufzubessern. Im Alter von 65 Jahren erwarb er einen Anspruch auf eine britische Rente in voller Höhe, wurde jedoch, da er weiterhin einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachging, hinsichtlich der Auszahlung gemäß Section 27 (5) des Social Security Act 1975, die an die Stelle der Section 30 (4) des National Insurance Act 1965 getreten ist, so angesehen, als sei er erst 1975 im Alter von 70 Jahren in den Ruhestand getreten.
Kurz vor 1970, d. h. vor dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zur Gemeinschaft, teilte das Department of Health and Social Security dem Kläger mit, daß er zu gegebener Zeit Anspruch auf Zuschüsse zu seiner Rente für seine Frau und seine Kinder haben würde. Hinsichtlich der Kinder wurden ihm diese Zuschüsse jedoch vom Insurance Officer mit der Begründung verweigert, daß Leistungen für seine Kinder nach den niederländischen Rechtsvorschriften zu zahlen seien. Nachdem sein Rechtsmittel gegen die Ablehnung zum örtlich zuständigen Tribunal zurückgewiesen worden war, erhob der Kläger Klage zum National Insurance Commissioner.
3. Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß die Entscheidung des Insurance Officer ausdrücklich auf Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 gestützt ist. Diese Vorschrift bestimmt insbesondere:
(1) Leistungen im Sinne dieses Artikels sind die Familienbeihilfen für Empfänger von Alters- oder Invaliditätsrenten, Renten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sowie die Kinderzuschüsse zu solchen Renten ...
(2) Die Leistungen werden ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Rentner oder die Kinder wohnen, wie folgt gewährt:
a) Der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats Rente bezieht, erhält die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rente zuständigen Staates;
b) der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente bezieht, erhält die Leistungen
i) nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er wohnt, wenn Anspruch auf eine der im Absatz 1 genannten Leistungen — gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) — nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteht, oder
ii) in den anderen Fällen ...
Im Vorlagebeschluß wird hervorgehoben, daß sowohl das in den Niederlanden gezahlte Kindergeld als auch die in den britischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zuschüsse zur Rente Leistungen im Sinne des Artikels 77 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 darstellten.
Ferner sei stillschweigende Grundlage der Entscheidung des Insurance Officer der Umstand gewesen, daß solche Kinderzuschüsse zur britischen Rente ohne die Verordnung Nr. 1408/71, allein nach internem britischen Recht, nicht zu zahlen wären.
Nach den einschlägigen britischen Rechtsvorschriften sei insoweit Voraussetzung, daß die Kinder, für die der Zuschuß beantragt werde, sich im Hoheitsgebiet Großbritanniens aufhielten. Hier sei jedoch Artikel 35 des Gegenseitigkeitsabkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und den Niederlanden zu berücksichtigen, das durch die National Insurance and Industrial Injuries (Netherlands) Order 1955 (Verordnung über die Sozialversicherung und Arbeitsunfälle [Niederlande]; S.I. 1955, Nr. 874) in das britische Recht übernommen worden sei. Diese Vorschrift bestimmt:
In allen Fällen, in denen nach den Rechtsvorschriften einer der vertragschließenden Parteien eine Geldleistung wegen eines Unterhaltsberechtigten gewährt würde, wenn dieser sich im Hoheitsgebiet der betreffenden Partei aufhielte, wird diese Leistung auch dann gewährt, wenn der Unterhaltsberechtigte sich im Hoheitsgebiet der anderen Partei aufhält.
Dennoch hätten der Insurance Officer und das örtlich zuständige Tribunal den Antrag auf Zuschüsse mit der Begründung zurückgewiesen, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger das Rentenalter erreicht habe, sei Artikel 35 des Abkommens nicht mehr anwendbar gewesen, weil die Verordnung Nr. 1408/71 mit Wirkung vom 1. April 1973 im Vereinigten Königreich in Kraft getreten sei. Artikel 6 dieser Verordnung bestimme nämlich folgendes:
Soweit die Artikel 7, 8 und 46 Absatz 4 nichts anderes bestimmen, tritt diese Verordnung im Rahmen ihres persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs an die Stelle folgender Abkommen über soziale Sicherheit:
a) Abkommen, die ausschließlich zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten in Kraft sind;
b) ...
Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 für den Kläger weniger vorteilhaft seien als die des Abkommens. Der Insurance Officer habe sich insoweit auf das Urteil vom 7. Juni 1973 in der Rechtssache 82/72 (Walder, Slg. 1973, 599) bezogen, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt habe:
Die Verordnungen Nr. 3 und Nr. 1408/71 des Rates treten hinsichtlich der Personen, auf die sie Anwendung finden, an die Stelle der in den Artikeln 6 beziehungsweise 7 oder in den Anhängen D beziehungsweise II dieser Verordnungen nicht erwähnten Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten; dies gilt auch dann, wenn sich aus der Anwendung dieser Abkommen für den Berechtigten höhere Leistungen ergeben als nach den genannten Verordnungen.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens habe gegen diese Entscheidung im wesentlichen eingewandt, er gehöre nicht zu dem von der Verordnung Nr. 1408/71 erfaßten Personenkreis bzw. die Verordnung sei auf seinen Fall nicht anwendbar, denn er sei im Vereinigten Königreich als selbständiger Erwerbstätiger pflichtversichert gewesen. Daher sei er hinsichtlich der Leistungen im Vereinigten Königreich nicht Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung.
Ferner sei die Rechtsgültigkeit der Verordnung Nr. 1408/71 insoweit zweifelhaft, als ihr Artikel 6 dazu führe, einem Arbeitnehmer eine Leistung zu entziehen, die auf dem internen britischen Recht, zu dem auch das gegenseitige Abkommen gehöre, beruhe.
4. Der National Insurance Commissioner hat den Gerichtshof mit Beschluß vom 14. März 1980 ersucht, über folgende Fragen zu entscheiden:
I — Ist eine Person, die als selbständiger Erwerbstätiger (nicht jedoch als abhängig Beschäftigter) in einem Mitgliedstaat pflichtversichert war, im Hinblick auf die Leistungen der sozialen Sicherheit, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gewährt werden, in diesem Mitgliedstaat als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates anzusehen,
a) weil sie entweder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Arbeitnehmer ist
b) oder aber (wenn die Frage I a zu verneinen ist) weil sie als selbständiger Erwerbstätiger im Rahmen eines Systems der sozialen Sicherheit gegen eines oder mehrere derjenigen Risiken pflichtversichert war, die von einem System der sozialen Sicherheit für abhängig Beschäftigte, selbständig Erwerbstätige und Nichtbeschäftigte erfaßt werden?
II — Bei Bejahung der Frage I Buchstabe a oder b: Ist eine Person, die als selbständiger Erwerbstätiger (nicht jedoch als abhängig Beschäftigter) in einem Mitgliedstaat versichert war, hinsichtlich einer nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zu zahlenden Rente als Rentner im Sinne des Artikels 77 der genannten Verordnung anzusehen, weil sie Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung ist oder gewesen ist und/oder weil ihre Rente (obwohl sie in dem betreffenden Staat durch die Vorschriften dieser Verordnung nicht berührt wurde) in einem anderen Mitgliedstaat nach dieser Verordnung neu festgesetzt worden ist?
III — Bei Bejahung der Frage I Buchstabe a oder b und der Frage II: Ist Artikel 6 der genannten Verordnung insoweit gültig, als er zur Folge hat, daß einer Person ein Anspruch auf eine Leistung entzogen wird, der sich aus einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats zur Durchführung eines gegenseitigen Abkommens mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten in dem betreffenden Staat ergibt?
In der Begründung des Vorlagebeschlusses führt der National Insurance Commissioner aus, die Frage I Buchstabe a betreffe das Problem, ob der Kläger nicht in allen Mitgliedstaaten als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen sei, wenn er diese Eigenschaft in einem der Mitgliedstaaten, im vorliegenden Fall in den Niederlanden, besitze.
Er meint zweitens, man könne sich fragen, ob der Kläger als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen sei, weil er als selbständiger Erwerbstätiger im Rahmen des britischen Systems wie ein abhängig Beschäftigter gegen dieselben Risiken versichert sei. Aus diesem Grunde werde in der Frage I Buchstabe b eine Frage erneut aufgeworfen, die der Gerichtshof in der Rechtssache 17/76 (Brack/Insurance Officer, Sig.1976, 1429) zwar gestellt, aber nicht beantwortet habe.
Zur zweiten Frage führt das vorlegende Gericht aus, einem anderen, aber ähnlichen Argument zufolge sei die Verordnung selbst dann, wenn der Kläger zu dem von der Verordnung Nr. 1408/71 erfaßten Personenkreis im Sinne des Artikels 6 gehören sollte, auf den vorliegenden Fall sachlich nicht anwendbar, da der Kläger kein Rentner im Sinne des Artikels 77 sei.
Der National Insurance Commissioner hebt hervor, daß er über diese Frage wahrscheinlich selbst entschieden hätte, wenn sich nicht das Problem der Gültigkeit des Artikels 6 der Verordnung Nr. 1408/71 gestellt hätte. Er führt aus, daß er Artikel 6 als voll gültig angesehen hätte, wenn nicht Generalanwalt Warner seine Gültigkeit in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 32/77 (Giuliani, Slg. 1977, 1857) in Frage gestellt hätte. Generalanwalt Warner habe dort, bewußt im Widerspruch zu dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 82/72 (Walder, a.a.O.), erklärt, die Argumentation des Gerichtshofes im Urteil vom 21. Oktober 1975 in der Rechtssache 24/75(Petroni, Slg. 1975, 1149), wonach Artikel 51 EWG-Vertrag den Rat nicht ermächtige, im Wege der Verordnung die Lage von Arbeitnehmern zu verschlechtern, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausübten, müsse in jedem Fall Anwendung finden, gleichgültig ob der Vorteil, den die Rechtsetzung des Rates einem Arbeitnehmer nimmt, allein auf nationalem Recht beruht oder auf nationalem Recht, das ein internationales Abkommen übernimmt ... (ibidem, S. 1670 f.).
Das vorlegende Gericht fügt hinzu, die Frage, ob Artikel 6 den Entzug von Ansprüchen aus einem gegenseitigen Abkommen bewirke, habe sich bei mehreren Gelegenheiten gestellt, bei denen der Rechtsstreit hätte entschieden werden können, ohne daß das Problem der Gültigkeit dieser Vorschrift habe aufgeworfen werden müssen. Im vorliegenden Fall scheine diese Frage jedoch für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend zu sein. Zudem sei es wünschenswert, die Unsicherheit zu beenden, die durch die Ausführungen des Generalanwalts entstanden sei.
5. Der Vorlagebeschluß ist am 17. März 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen eingereicht: der Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Frau G. S. Kerrigan, Senior Legal Assistant Sollicitor's Office, Department of Health and Social Security, die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch ihre Bevollmächtigte Frau G. Dagtoglou, Treasury Sollicitor's Department, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Berater des Juristischen Dienstes seines Generalsekretariats John Carbery als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes John Forman als Bevollmächtigten.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen
Erklärungen des Beklagten des Ausgangsverfahrens
Was die Frage I Buchstabe a betrifft, erinnert der Insurance Officer daran, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Verordnung Nr. 3 der Begriff Arbeitnehmer sich nach Gemeinschaftsrecht bestimme und darunter alle Personen fielen, die als solche, gleichgültig unter welcher Bezeichnung, von den verschiedenen nationalen Systemen der sozialen Sicherheit erfaßt würden (EuGH 19. März 1964 — Unger, 75/63 — Slg. 1964, 381). Folglich habe eine Person, die in einem Mitgliedstaat die Eigenschaft eines Arbeitnehmers besitze, diese Eigenschaft notwendigerweise in der gesamten Gemeinschaft.
Im Hinblick auf den Zweck der Verordnung, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und dabei die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit erworbenen Ansprüche zu erhalten, ist der Insurance Officer der Auffassung, daß ein Versicherter, für den nacheinander die Vorschriften zweier Mitgliedstaaten gegolten hätten, und sei es auch in seiner Eigenschaft als selbständiger Erwerbstätiger in dem einen Mitgliedstaat und als abhängig Beschäftigter in dem anderen Staat, die Eigenschaft eines Arbeitnehmers im Sinne der Verordnung erwerbe, sobald die Rechtsvorschriften des zweiten Staates für ihn gälten.
Nach den Urteilen des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1971 in der Rechtssache 23/71 (Janssen, Slg. 1971, 859) und vom 29. September 1976 in der Rechtssache 17/76 (Brack, Slg. 1976, 1429) könne sich eine Person, für die als Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegolten hätten, auf die Verordnung berufen, um Zeiten, die sie als abhängig Beschäftigter zurückgelegt habe, und Zeiten, die sie später als selbständiger Erwerbstätiger zurückgelegt habe, zum Erwerb eines Leistungsanspruchs zusammenzurechnen. Ebenso müsse eine Person, für die als Arbeitnehmer im entscheidungserheblichen Zeitraum die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gälten, sich auf die Vorschriften der Verordnung berufen können, um Versicherungszeiten angerechnet zu bekommen, die sie vorher als selbständiger Erwerbstätiger zurückgelegt habe. Der Umstand, daß der Kläger des Ausgangsverfahrens im vorliegenden Fall durch Anrechnung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten keine zusätzliche Leistung im Vereinigten Königreich erhalten habe, sei für die Frage, ob er für die Anwendung der Verordnung im Vereinigten Königreich die Eigenschaft eines Arbeitnehmers habe, unerheblich.
Wenn die niederländischen Behörden Herrn Galinsky zu Recht als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 ansähen, sei es zudem absurd, eine Situation zu schaffen, in der ein Mitgliedstaat die Verordnung, ein anderer Mitgliedstaat aber nur seine internen Rechtsvorschriften auf ihn anwende.
Der Insurance Officer schlägt daher vor, die Frage I Buchstabe a zu bejahen. Er meint, daß sich folglich die Beantwortung der Frage I Buchstabe b erübrige.
Zur zweiten Frage bemerkt der Insurance Officer, wenn Herr Galinsky im Vereinigten Königreich als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen sei, dann sei er ein Rentner, für den Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b gelte.
Der Anspruch von Herrn Galinsky auf Zahlung einer Rente im Vereinigten Königreich bestimme sich als Anspruch eines Arbeitnehmers, für den die Rechtsvorschriften zweiter Mitgliedstaaten gegolten hätten, nach den Vorschriften des dritten Kapitels des Titels III der Verordnung und falle somit notwendigerweise unter Artikel 77. Dies sei der Fall, obwohl die Höhe seiner britischen Rente ganz auf Versicherungszeiten beruhe, die er im Vereinigten Königreich als selbständiger Erwerbstätiger zurückgelegt habe.
Unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Generalanwalt Warner zur Auslegung des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3, des Vorläufers des Artikels 77 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71, in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 19/76 (Triches, Sig. 1976, 1243) betont der Insurance Officer, wesentlicher Zweck des Artikels 77 sei es, das Verfahren der Zahlung der Familienbeihilfen zu vereinfachen und dadurch praktikabel zu machen, daß nur die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats im einzelnen Fall für anwendbar erklärt würden. In diesem Zusammenhang spiele es keine Rolle, ob der Rentenanspruch aufgrund der Verordnung oder unabhängig davon aufgrund der internen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworben worden sei. Dies gehe insbesondere aus Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i hervor, wonach der Staat, in dessen Gebiet der Rentner wohne, für die Zahlung der Familienbeihilfen zuständig sei, auch wenn dieser Mitgliedstaat keine Rente zu zahlen habe.
Der Insurance Officer schlägt deshalb vor, die zweite Frage dahin zu beantworten, daß ein Arbeitnehmer, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine Rente allein aufgrund von Versicherungszeiten erworben habe, die er als selbständiger Erwerbstätiger in diesem Mitgliedstaat zurückgelegt habe, hinsichtlich dieser Rente im Rahmen der Anwendung des Artikels 77 der Verordnung Nr. 1408/71 als Rentner anzusehen sei.
Zur dritten Frage bemerkt der Insurance Officer zunächst, sie stelle sich nicht, wenn Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i die Wirkung hätte, den für die Zahlung der Familienbeihilfen zuständigen Staat ein für allemal zu bestimmen, ohne daß auf die Rechtsvorschriften eines zweiten Mitgliedstaats, die eventuell zur Zahlung einer anderen Leistung führen, zurückzugreifen sei.
Zur Begründung dieser Auffassung führt er aus, Zweck des Artikels 77 Absatz 2 sei es, die ungerechtfertigte Kumulierung zweier oder mehrerer Familienbeihilfen zu verhindern; die Vorschrift bilde somit eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Gemeinschaftsregelung so anzuwenden sei, daß sie dem Wanderarbeitnehmer oder den ihm gegenüber Berechtigten nicht einen Teil der Leistungen nach dem Recht eines Mitgliedstaats aberkenne. Diese Ausnahme entspreche derjenigen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. März 1979 in der Rechtssache 100/78 (Rossi, Sig. 1979, 838) für Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 anerkannt habe. Mit der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats biete Artikel 77 dem Arbeitnehmer einen Ausgleich für die Ansprüche, die er sonst nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats hätte haben können. Dieser Ausgleich bestehe vor allem darin, daß der zuständige Staat die Familienbeihilfen auch dann zahlen müsse, wenn die internen Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf diese gewährten (vgl. das Urteil vom 40. Dezember 1969 in der Rechtssache 34/69, Duffy, Sig. 1969, 597, Randnrn. 7 bis 9 der Entscheidungsgründe). Ferner müsse man, um festzustellen, ob die Verordnung günstiger sei als die internen Rechtsvorschriften, nicht nur das Teilproblem der Familienbeihilfen, sondern die gesamte Situation der Rentner untersuchen. In einer solchen weiteren Sicht könne die Verordnung sehr wohl vorsehen, daß die Familienbeihilfen als Gegenstück zu dem in ihr vorgesehenen Verfahren für die Zusammenrechnung der Rentenansprüche in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nicht mit anderen Leistungen zusammentreffen könnten.
Schließlich räumt der Insurance Officer ein, daß sein Vorbringen möglicherweise nicht durchgreife, wenn die fragliche Leistung im vorliegenden Fall als ein Zuschuß zu der allein gemäß den internen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworbenen Rente anzusehen wäre, da diese Ansprüche nach dem im Urteil vom 21. Oktober 1975 in der Rechtssache 24/75 (Petroni, Slg. 1975, 1149) entwikkelten Grundsatz nicht gekürzt oder ausgesetzt werden dürften. Unter diesem Gesichtspunkt macht er hilfsweise geltend, Artikel 6 der Verordnung Nr. 1408/71 trete auch dann an die Stelle der Vorschriften eines gegenseitigen Abkommens, wenn seine Anwendung zur Kürzung oder Entziehung von Leistungsansprüchen führen würde, die eine Person andernfalls gemäß diesem Abkommen gehabt hätte.
Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs
Um die Bedeutung der im vorliegenden Fall aufgeworfenen Fragen zu veranschaulichen, gibt die Regierung des Vereinigten Königreichs zunächst eine Übersicht über die Personengruppen, für die das britische System der sozialen Sicherheit gilt. Aus dieser Übersicht gehe u. a. hervor, daß das britische System, das ursprünglich nur eng definierte Gruppen von Beschäftigten erfaßt habe, später auf andere Gruppen ausgedehnt worden sei; dabei sei zwischen Arbeitnehmern und andernen Beschäftigten nicht unterschieden worden, vielmehr habe man nach und nach den Bedürfnissen der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung Rechnung getragen. So treffe das System bei Ansprüchen auf Altersrente und auf Kinderzuschüsse zu solchen Renten keine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Gruppen, sondern sehe ihre Gleichstellung untereinander vor, die die Beitragsleistenden gegen jeden Rechtsverlust schütze, der sich aus einer Statusänderung im Erwerbsleben ergeben könnte.
Sodann erinnert die Regierung des Vereinigten Königreichs an die weite Auslegung des für den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3 maßgebenden Begriffs Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellte durch den Gerichtshof, insbesondere in dem Urteil vom 19. März 1964 in der Rechtssache 75/63 (Unger, Slg. 1964, 381) sowie, was die Gleichstellung der selbständigen Erwerbstätigen angeht, in dem Urteil vom 19. Dezember 1968 in der Rechtssache 19/68 (De Cicco, Slg. 1968, 708) und in dem Urteil vom 27. Oktober 1971 in der Rechtssache 23/71 (Janssen, Slg. 1971, 859).
Obgleich Artikel 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dem Begriff Arbeitnehmer einen ganzen neuen Sinn verleihe, gehe aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1976 in der Rechtssache 17/76 (Brack, Slg. 1976, 1429) hervor, daß die von der Rechtsprechung zur alten Verordnung Nr. 3 entwickelten Grundsätze ihre Gültigkeit behielten. Nach dieser Rechtsprechung sei eine Person, die, wie lange zuvor auch immer, als abhängig Beschäftigter im Rahmen eines Systems der sozialen Sicherheit versichert gewesen sei, so daß ihre Leistungsansprüche in dem betroffenen Land berührt würden, in jenem Mitgliedstaat, in den sie zuwandere, als Arbeitnehmer anzusehen. Daher sei davon auszugehen, daß Artikel 51 EWG-Vertrag und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen auf jeden Anschluß eines selbständigen Erwerbstätigen an ein System anwendbar seien, das den Erwerbstätigen dieser Kategorie denselben Schutz gewähre wie den abhängig Beschäftigten.
Die britische Regierung ist der Auffassung, daß demgemäß ein Mitgliedstaat, in dem eine Person abhängig beschäftigt sei und der von dieser in einem anderen Mitgliedstaat als selbständiger Erwerbstätiger zurückgelegte Versicherungszeiten zu berücksichtigen habe, das Recht haben müsse, eine von diesem anderen Mitgliedstaat aufgrund dieses Anschlusses gewährte Rente zu berücksichtigen. Ferner sei eine Rente, die insoweit unter Artikel 51 EWG-Vertrag und die Verordnung Nr. 1408/71 falle, in jeder Beziehung als unter diese Vorschriften fallend anszusehen.
Aus diesen Gründen ist die Regierung des Vereinigten Königreichs der Auffassung, daß die Frage I Buchstabe a zweifellos zu bejahen sei. Sie hebt ferner hervor, daß weder in den Verordnungen noch in der Rechtsprechung des Gerichtshofes vorgesehen sei, daß ein Versicherter in einem Mitgliedstaat als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat nicht als solcher anzusehen sei.
Zur Frage I Buchstabe a schlägt die Regierung des Vereinigten Königreichs vor, sie in dem Sinne zu beantworten, daß im Rahmen eines Systems der sozialen Sicherheit pflichtversicherte selbständige Erwerbstätige dann als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen seien, wenn dieses System für sie einen ähnlichen Schutz vorsehe wie für die im Rahmen desselben Systems gegen ein oder mehrere Risiken versicherten abhängig Beschäftigten. Sie hebt hervor, daß die Aufstellung eines solchen Grundsatzes die Verwaltung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten bei Versicherten, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwanderten, insbesondere hinsichtlich ihrer Ansprüche auf medizinische Leistungen im Rahmen des Systems eines anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 erheblich vereinfachen würde.
Zur Frage II bemerkt die britische Regierung, diese gehe letztlich dahin, ob Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 auf Personen in der Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens unter Berücksichtigung des Umstands anwendbar sei, daß sein Rentenanspruch im Rahmen des britischen Systems auf den Beträgen beruhe, die er als selbständiger Erwerbstätiger entrichtet habe. Ihrer Auffassung nach spricht nichts gegen die Anwendung des Artikels 77, einmal unterstellt, daß die Frage I Buchstabe a und b bejaht werde.
Zur Gültigkeit des Artikels 6 der Verordnung Nr. 1408/71, die Gegenstand der Frage III ist, weist die britische Regierung zunächst auf die im Vorlagebeschluß erwähnte Unsicherheit über die Rechtsprechung hin. Sodann bezieht sie sich auf den Begriff ausgleichender Vorteil, der es ermöglicht hätte, für die Kumulierung von Familienbeihilfen eine Ausnahme von dem im Petroni-Urteil aufgestellten Grundsatz zuzulassen (EuGH 6. März 1979 — Rossi, 100/78 — Slg. 1979, 838). Diese Auffassung finde auch in dem Urteil EuGH 22. Mai 1980 — Walsh, 143/79 — Slg. 1980, 1639, ihren Ausdruck, wonach sich ein Entzug von Leistungen durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nur in Fällen ergeben [würde], in denen die anderen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 zu offensichtlich ungerechtfertigten Kumulierungen von Leistungen geführt hätten (Randnr. 19 der Entscheidungsgründe).
Im vorliegenden Fall ergebe sich dagegen bei richtiger Anwendung des Petroni-Grundsatzes nichts, was die Gültigkeit des Artikels 6 in Frage stellen könnte, selbst wenn dieser Grundsatz auch auf Leistungen Anwendung finden müsse, die ihre Grundlage in einem in das interne Recht übernommenen internationalen Abkommen hätten. Die Regierung weist in diesem Zusammenhang auf die — im Hinblick auf die Ziele des Vertrages wesentlichen — Vorteile hin, die sich daraus ergäben, daß ein geschlossenes und angemessen formuliertes System einheitlichen Gemeinschaftsrechts an die Stelle des verwirrenden und rein zufälligen Netzes von Gegenseitigkeitsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten trete. Ferner weist sie auf die administrativen Schwierigkeiten hin, die sich ergäben, wenn zwischen Fällen, in denen ein Gegenseitigkeitsabkommen anwendbar und auch für den Betroffenen günstiger sei, und Fällen unterschieden werden müßte, in denen das Abkommen nicht anwendbar oder weniger günstig sei.
Erklärungen des Rates
Der Rat beschränkt sich darauf, zur dritten Frage Erklärungen abzugeben. Er erinnert daran, daß die Frage der Gültigkeit des Artikels 6 der Verordnung Nr. 1408/71 im Verfahren nach Artikel 177 abstrakt ohne Rücksicht darauf zu prüfen sei, ob das gegenseitige Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und den Niederlanden für den Kläger zu einem günstigeren Ergebnis führen würde.
Im Anschluß an einen Abriß der Geschichte und des Zwecks der Gemeinschaftsverordnungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit führt der Rat drei Argumente für die Gültigkeit des Artikels 6 an.
Erstens hätte die Aufrechterhaltung des Systems der zweiseitigen Abkommen im Widerspruch zu der Systematik des Vertrages gestanden, die einerseits von der einheitlichen Geltung des Gemeinschaftsrechts im gesamten Gebiet der Gemeinschaft ausgehe und andererseits die Vorstellung der Gegenseitigkeit als Grundlage der Gewährung von Rechten ausschließe.
Zweitens hätte die Aufrechterhaltung des in diesem Abkommen vorgesehenen Systems gerade dem Grundgedanken des Artikels 51 EWG-Vertrag widersprochen. Eine wechselseitige Vorzugsbehandlung einzelner Mitgliedstaaten sowie Unterschiede zwischen den verschiedenen Abkommen wären nämlich mit dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer unvereinbar gewesen.
Drittens verfüge der Rat bei der Beurteilung der Frage, inwieweit die Aufrechterhaltung von in zweiseitigen Abkommen enthaltenen Vorschriften mit den Zielen des Artikels 51 EWG-Vertrag und mit den Grundsätzen der Verordnung vereinbar sei, über einen weiten Spielraum. Wenn er gewisse Ausnahmen von dem Grundsatz des Artikels 6 zulasse, habe er jedenfalls die Befugnis, deren Tragweite zu begrenzen, wie er dies im Anhang II zu der Verordnung getan habe.
Zudem bemerkt der Rat, daß die Verordnung nach dem Urteil EuGH 7. Juni 1973 — Walder, 82/72, Slg. 1973, 599 — den zweiseitigen Abkommen vorgehe, selbst wenn diese für die betroffenen Arbeitnehmer günstiger seien.
Zwar dürfe die Verordnung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht dazu führen, den Arbeitnehmern Leistungen zu entziehen, auf die sie nach den nationalen Rechtsvorschriften allein Anspruch hätten, jedoch gälten für zweiseitige Abkommen andere Erwägungen. In diesem Zusammenhang beruft sich der Rat vor allem darauf, daß die Verordnung gleichen Schutz gewähre, der deutlich weiter gehe als die bruchstückhaften Vereinbarungen, die auf bilateraler Grundlage zwischen einzelnen Mitgliedstaaten abgeschlossen worden seien.
Erklärungen der Kommission
Nach Auffassung der Kommission ist die Frage I Buchstabe a zu verneinen. Denn eine bejahende Antwort gehe über den Koordinationszweck, der die Verordnung Nr. 1408/71 kennzeichne, hinaus und führe zu einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. Die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, nach denen die Versicherungszeiten zurückgelegt worden seien, müßten bestimmen, ob eine Person im Rahmen des nach seinen Rechtsvorschriften geltenden Systems versichert werden und Anspruch auf die vorgesehenen Leistungen haben könne. Zur Bekräftigung ihrer These verweist die Kommission auf die entsprechenden Lösungen, zu denen der Gerichtshof in dem Urteil EuGH 24. April 1980 — Coonan, 110/79 — Slg. 1980, 1495 — für die Festlegung der Voraussetzung des Beitritts zu einem System der sozialen Sicherheit und in dem Urteil EuGH 6. Juni 1972 — Murru 2/72, Slg. 1972, 333 — für den Begriff gleichgestellte Zeiten der Verordnung Nr. 3 gekommen sei.
Zur Frage I Buchstabe b bemerkt die Kommission zunächst, das britische System der sozialen Sicherheit falle unter Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung. Die Bedeutung von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii werde im Hinblick auf die britischen Rechtsvorschriften in Abschnitt I (Vereinigtes Königreich) Nr. 1 des Anhangs V erläutert und sei in dem Urteil EuGH 29. September 1976 — Brack, 17/76, Slg. 1976, 1429 — Gegenstand einer detaillierten Untersuchung gewesen. Sodann hebt die Kommission hervor, daß Herr Galinsky im vorliegenden Fall im Gegensatz zu der Betroffenen in der Rechtssache 17/76 während der gesamten in Großbritannien zurückgelegten Versicherungsdauer selbständiger Erwerbstätiger oder Nichtarbeitnehmer gewesen sei. Ferner habe sich der Gerichtshof nicht das von der Regierung des Vereinigten Königreichs in der Rechtssache Brack vorgebrachte Argument zu eigen gemacht, daß die Verordnung Nr. 1408/71 alle Personen erfasse, auf die durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Anwendungsbereich eines allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit ersteckt worden sei, soweit man sie als den gleichen Risiken und Wechselfällen wie die Arbeitnehmerschaft im allgemeinen unterworfen ansehen könne und soweit das betreffende System ihnen den gleichen Schutz gewähre. Die Kommission ist deshalb der Überzeugung, daß die Frage I Buchstabe b zu verneinen sei.
Wegen der verneinenden Antworten auf die Frage I hält die Kommission zur Frage II die Feststellung für ausreichend, daß Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 auf den Kläger des Ausgangsverfahrens hinsichtlich der von den Niederlanden gezahlten Rente anwendbar sei. Hinsichtlich der in Großbritannien gezahlten Rente gehöre der Kläger des Ausgangsverfahrens jedoch nicht zu den von der Verordnung erfaßten Personen.
Zur Frage III schlägt die Kommission, die die Argumentation des Rates weitgehend übernimmt, vor, die Gültigkeit des Artikels 6 der Verordnung Nr. 1408/71 zu bejahen, selbst wenn diese Lösung dazu führe, einem Arbeitnehmer einen Vorteil zu nehmen, den er andernfalls aufgrund eines in das nationale Recht übernommenen zweiseitigen Abkommens haben könnte. Sie verweist insbesondere entsprechend dem Urteil EuGH 13. Juli 1976 — Triches, 19/76, Slg. 1976, 1243 — auf die dem Rat in Artikel 51 eingeräumte Befugnis, sich hierbei hinsichtlich der näheren Einzelheiten frei für jede nach den Umständen gerechtfertigte Lösung zu entscheiden (Randnr. 18 der Entscheidungsgründe) sowie auf die aus Artikel 6 folgenden umfassenden und objektiven Vorteile, die einen Ausgleich für die besonderen Beschränkungen darstellten, die sich aus der Anwendung dieser Vorschrift ergeben könnten (EuGH 10. Dezember 1969 — Duffy, 34/69 — Slg. 1969, 597).
Ferner vertritt die Kommission im Hinblick auf die Verneinung der Frage I die Ansicht, es sei Sache der Behörden des Vereinigten Königreichs zu prüfen, ob das britisch-niederländische Abkommen nicht fortgelte, soweit es sich auf andere Kategorien von Versicherten als abhängig Beschäftigte beziehe, z. B. auf selbständige Erwerbstätige. Gemäß dem Urteil EuGH 7. Mai 1969 - Torrekens, 28/68, Slg. 1969, 125 — erlaube es Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof nicht, selbst ein solches zweiseitiges Abkommen auszulegen.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 17. Dezember 1980 haben der Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Frau G. S. Kerrigan, Senior Legal Assistant Sollicitor's Office, Department of Health and Social Security, die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Rechtsanwalt H. Knorpel, Inner Temple, Legal Advisor, Department of Health and Social Security, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Berater des Juristischen Dienstes seines Generalsekretariats John Carbery als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes John Forman als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. Februar 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der National Insurance Commissioner hat mit Beschluß vom 14. März 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 17. März 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 1 und 77 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), einerseits und nach der Gültigkeit des Artikels 6 dieser Verordnung andererseits zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Die vor dem nationalen Gericht anhängige Klage betrifft die Weigerung des zuständigen britischen Sozialversicherungsträgers, dem Empfänger einer Altersrente, nämlich dem Kläger des Ausgangsverfahrens, Zuschüsse zu dieser Rente wegen seiner unterhaltsberechtigten Kinder zu gewähren.
3 Bei der in Rede stehenden Altersrente handelt es sich um eine Rente in voller Höhe, die dem Empfänger allein aufgrund der britischen Rechtsvorschriften gewährt wird. Der Berechtigte übte bis 1964 eine selbständige Erwerbstätigkeit in Großbritannien aus und war von 1948 bis 1964 im Rahmen des auf selbständige Erwerbstätige anwendbaren britischen Sozialversicherungssystems pflichtversichert. Nach seinem Umzug in die Niederlande im Jahre 1964 entrichtete er weiter freiwillig als Nichtarbeitnehmer Beiträge zur britischen Sozialversicherung.
4 Von 1964 an war er als abhängig Beschäftigter im Rahmen des niederländischen Systems der sozialen Sicherheit pflichtversichert. Nachdem er das Alter von 65 Jahren erreicht hatte, wurden ihm in den Niederlanden aufgrund der Algemene Ouderdomswet (Gesetz über die allgemeine Altersversicherung) eine Altersrente sowie die den Empfängern einer solchen Rente zustehenden Familienbeihilfen gewährt. Nach dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zu den Gemeinschaften wurde diese Rente in Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 erhöht, da der zuständige niederländische Träger fiktive Versicherungszeiten berücksichtigte, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften allein nur in den Niederlanden wohnhaften niederländischen Staatsangehörigen angerechnet werden.
5 Zur Begründung seiner Klage vor den britischen Gerichten trug der Betroffene vor, die einschlägigen britischen Rechtsvorschriften sähen Zuschüsse zur Rente wegen unterhaltsberechtigter Kinder vor; nach diesen Rechtsvorschriften sei insoweit Voraussetzung, daß die Kinder sich im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs aufhielten, diese Aufenthaltsklausel werde jedoch durch ein Gegenseitigkeitsabkommen über die soziale Sicherheit zwischen dem Vereinigten Königreich und dem Königreich der Niederlande verdrängt.
6 Der zuständige britische Träger und das örtlich zuständige Tribunal waren dagegen der Auffassung, daß für den Betroffenen die Verordnung Nr. 1408/71 gelte, deren Artikel 77 dazu führe, daß die Familienbeihilfen für den Empfänger der Altersrente sowie Kinderzuschüsse zu dieser Rente sich im vorliegenden Fall nach den niederländischen Rechtsvorschriften richteten. Nach Artikel 6 der Verordnung trete Artikel 77 an die Stelle der Vorschriften des von dem Betroffenen angeführten zweiseitigen Abkommens.
7 Um diesen Streit entscheiden zu können, hat der National Commissioner folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
I — Ist eine Person, die als selbständiger Erwerbstätiger (nicht jedoch als abhängig Beschäftigter) in einem Mitgliedstaat pflichtversichert war, im Hinblick auf die Leistungen der sozialen Sicherheit, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gewährt werden, in diesem Mitgliedstaat als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates anzusehen,
a) weil sie entweder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Arbeitnehmer ist
b) oder aber (wenn die Frage I a zu verneinen ist) weil sie als selbständiger Erwerbstätiger im Rahmen eines Systems der sozialen Sicherheit gegen eines oder mehrere derjenigen Risiken pflichtversichert war, die von einem System der sozialen Sicherheit für abhängig Beschäftigte, selbständige Erwerbstätige und Nichtbeschäftigte erfaßt werden?
II — Bei Bejahung der Frage I Buchstabe a oder b: 1st eine Person, die als selbständiger Erwerbstätiger (nicht jedoch als abhängig Beschäftigter) in einem Mitgliedstaat versichert war, hinsichtlich einer nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zu zahlenden Rente als Rentner im Sinne des Artikels 77 der genannten Verordnung anzusehen, weil sie Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung ist oder gewesen ist und/oder weil ihre Rente (obwohl sie in dem betreffenden Staat durch die Vorschriften dieser Verordnung nicht berührt wurde) in einem anderen Mitgliedstaat nach dieser Verordnung neu festgesetzt worden ist?
III — Bei Bejahung der Frage I Buchstabe a oder b und der Frage II: Ist Artikel 6 der genannten Verordnung insoweit gültig, als er zur Folge hat, daß einer Person ein Anspruch auf eine Leistung entzogen wird, der sich aus einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats zur Durchführung eines gegenseitigen Abkommens mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten in dem betreffenden Staat ergibt?
8 Die erste Frage betrifft den persönlichen Geltungsbereich, die zweite den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71.
9 Zum persönlichen Geltungsbereich der Verordnung ist zu bemerken, daß eine Person, die als selbständiger Erwerbstätiger in einem Mitgliedstaat pflichtversichert war, in einem anderen Mitgliedstaat dagegen als abhängig Beschäftigter pflichtversichert ist, in der gesamten Gemeinschaft als Arbeitnehmer im Sinne der Artikel 1 Buchstabe a und 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen ist. Dies führt jedoch nicht notwendigerweise dazu, daß die im ersten Mitgliedstaat gewährten Leistungen in den sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und daß deshalb die zuständigen Träger dieser Mitgliedstaats verpflichtet sind, Artikel 77 der Verordnung auf sie anzuwenden.
10 Leistungen im Sinne des Artikels 77 sind insbesondere die Familienbeihilfen für Empfänger von Altersrenten sowie die Kinderzuschüsse zu solchen Renten.
11 Daher geht die zweite Frage dahin, ob der Begriff Altersrente in Artikel 77 Leistungen wegen Alters einschließt, die in einem Mitgliedstaat einem Versicherten, der dort im Rahmen eines auf selbständige Erwerbstätige anwendbaren Systems der sozialen Sicherheit versichert war, allein aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 gewährt werden.
12 Vorab ist zu bemerken, daß die Verordnung Nr. 1408/71 nach ihren Begründungserwägungen für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten gilt, die im Rahmen der für Arbeitnehmer geschaffenen Systeme der sozialen Sicherheit versichert sind. Ferner geht aus der Gesamtheit der Vorschriften dieser Verordnung und insbesondere ihren Allgemeinen Vorschriften hervor, daß die in ihr enthaltenen Vorschriften über die Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die soziale Sicherheit sich nicht auf Leistungen beziehen, die aufgrund von Pflichtversicherungssystemen gewährt werden, die für selbständige Erwerbstätige als solche gelten.
13 Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat vorgetragen, der Gerichtshof habe in seiner früheren Rechtsprechung anerkannt, daß in der Sozialversicherung für abhängig Beschäftigte in einem Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeiten für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen an selbständige Erwerbstätige in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigt werden könnten. In der Tat hat der Gerichtshof, insbesondere in seinem Urteil EuGH 27. Oktober 1971 —Janssen, 23/71, Slg. 1971, 859 — festgestellt, daß das Ziel der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag verfehlt würde, wenn den Arbeitnehmern Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt haben, verlorengehen müßten, falls sie die ihnen gewährleistete Freizügigkeit ausnutzen, ihren Beschäftigungsort wechseln und dadurch dem Sozialversicherungssystem eines anderen Mitgliedstaats unterstellt werden.
14 So verhält es sich hier indessen nicht. Die vorliegende Rechtssache betrifft vielmehr den Fall, daß ein Arbeitnehmer, der von dem Recht der Freizügigkeit Gebrauch gemacht und als abhängig Beschäftigter in dem Mitgliedstaat, in dem er mit seiner Familie seinen Wohnsitz begründet hat, aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats eine Altersrente einschließlich Familienbeihilfen erworben hat, nunmehr in einem anderen Mitgliedstaat die Ansprüche geltend macht, die er dort zuvor als pflichtversicherter selbständiger Erwerbstätiger erworben hatte.
15 In einem derartigen Fall beziehen sich die geltend gemachten Ansprüche auf Familienbeihilfen auf Leistungen wegen Alters, deren Grundlage ein auf selbständige Erwerbstätige und nicht ein auf die in der Verordnung Nr. 1408/71 bezeichneten abhängigen Beschäftigten anwendbares System der sozialen Sicherheit ist und die allein aufgrund der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt werden können, ohne daß es notwendig wäre, auf die in dieser Verordnung vorgesehenen Mechanismen zurückzugreifen. Die Ziele der Artikel 48 bis 51 des Vertrages werden also keineswegs beeinträchtigt, wenn die eventuellen Ansprüche auf Kinderzuschuß zu diesen Leistungen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats und nicht nach den Vorschriften des Artikels 77 der Verordnung festgesetzt werden.
16 Daher ist der Begriff Altersrente des Artikels 77 in einem Fall wie dem vorliegenden nicht dahin gehend weit auszulegen, daß er eine Rente einschließt, die aufgrund der auf selbständige Erwerbstätige anwendbaren Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats erworben wurde.
17 Somit ist die zweite Frage dahin zu beantworten, daß der für Familienbeihilfen der Empfänger von Altersrenten und Kinderzuschüssen zu solchen Renten geltende Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 so auszulegen ist, daß der Begriff Altersrenten Leistungen wegen Alters, die in einem Mitgliedstaat einer Person gewährt werden, die dort im Rahmen eines auf selbständige Erwerbstätige anwendbaren Systems der sozialen Sicherheit versichert war, dann nicht einschließt, wenn diese Leistungen ihre Grundlage allein und ohne Anwendung der Vorschriften der genannten Verordnung in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats haben.
18 Die dritte Frage, die die Gültigkeit des Artikels 6 der Verordnung Nr. 1408/71 betrifft, ist nur für den Fall gestellt, daß der Gerichtshof zu der Auffassung gelangen sollte, Artikel 77 der Verordnung sei in einem Fall wie dem vorliegenden anzuwenden. Somit erübrigt sich ihre Beantwortung.
Kosten
19 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs, des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm mit Beschluß des National Insurance Commissioner vom 14. März 1980 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Der für Familienbeihilfen der Empfänger von Altersrenten und Kinderzuschüssen zu solchen Renten geltende Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 ist so auszulegen, daß der Begriff Altersrenten Leistungen wegen Alters, die in einem Mitgliedstaat einer Person gewährt werden, die dort im Rahmen eines auf selbständige Erwerbstätige anwendbaren Systems der sozialen Sicherheit versichert war, dann nicht einschließt, wenn diese Leistungen ihre Grundlage allein und ohne Anwendung der Vorschriften der genannten Verordnung in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates haben.