Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1981
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.02.1981 – C-804/79
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1981:40
Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 12. februar 1981
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Dies ist, nach den Rechtssachen 141/78 (Französische Republik/Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Urteil vom 4. Oktober 1979, Slg. 1979, 2923) und 32/79 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich, Urteil vom 10. Juli 1980), das dritte Mal, daß sich der Gerichtshof mit dem Vorwurf zu befassen hat, das Vereinigte Königreich habe durch Erlaß einseitiger Maßnahmen auf dem Gebiet der Seefischerei gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen.
Da die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, auf die sich die gemeinsame Fischereipolitik stützt, sowohl in den genannten Rechtssachen als auch in den verbundenen Rechtssachen 3, 4 und 6/76 (Cornells Kramer u. a., Urteil vom 14. Juli 1976, Slg. 1976, 1279) und in der Rechtssache 61/77 (Kommission/Irland, Urteil vom 16. Februar 1978, Slg. 1978, 417) ausführlich dargestellt wurden, kann ich diese als bekannt voraussetzen und hinsichtlich der Einzelheiten auf die dortigen Sachverhalte verweisen.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich hinsichtlich der zugrunde liegenden Rechtslage von den bisherigen Rechtssachen lediglich dadurch, daß, wie der Gerichtshof in seinem Urteil in den Rechtssachen 185—204/78 (Strafverfahren gegen Firma J. van Dam en Zonen u. a., Urteil vom 3. Juli 1979, Slg. 1979, 2345) für Recht erkannt hat, die in Artikel 102 der Akte vom 22. Januar 1972 über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge (im folgenden Beitrittsakte genannt) vorgesehene Frist am 31. Dezember 1978 abgelaufen ist.
Da es dem Rat bekanntlich nicht gelungen ist, innerhalb dieser Frist die Voraussetzungen für die Ausübung des Fischfangs im Hinblick auf den Schutz der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres festzulegen, hat er am 19. Dezember 1978, gestützt auf die Verträge betreffend die Fischereitätigkeit in den der Hoheit oder der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten unterstehenden Gewässern auf zeitweiliger Grundlage bis zum Erlaß dauerhafter Gemeinschaftsmaßnahmen, Übergangsmaßnahmen beschlossen, die vom 1. Januar bis zum 31. März 1979 galten. Nach Ablauf dieser Frist wurden entsprechende, im wesentlichen gleichlautende, Übergangsmaßnahmen durch Beschlüsse des Rates Nr. 79/383 vom 9. April 1979 (ABl. L 93 vom 12. April 1979, S. 40), Nr. 79/590 vom 25. Juni 1979 (ABl. L 161 vom 29. Juni 1979, S. 46) sowie Nr. 79/905 vom 29. Oktober 1979 (ABl. L 277 vom 6. November 1979, S. 10) erlassen.
Die für den vorliegenden Fall einschlägigen, am 25. Juni 1979 beschlossenen Ubergangsmaßnahmen lauten wie folgt:
Der Rat hat die Absicht, im Jahr 1979 so früh wie möglich ein Übereinkommen über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände und damit zusammenhängende Fragen zu erreichen. Bis zu einer diesbezüglichen Entscheidung und in Anbetracht von Artikel 102 der Beitrittsakte sowie der Notwendigkeit, die biologisehen Bestände zu schützen und angemessene Beziehungen mit Drittländern in bezug auf Fischereifragen aufrechtzuerhalten, hat der Rat am 19. Dezember 1978 und am 9. April 1979 Übergangsmaßnahmen beschlossen, die vom 1. Januar bis zum 31. März bzw. vom 1. April bis zum 30. Juni 1979 galten. Im Anschluß daran beschließt der Rat die folgenden Übergangsmaßnahmen, die vom 1. Juli 1979 bis zum Zeitpunkt einer endgültigen Übereinkunft des Rates, spätestens aber bis zum 31. Oktober 1979 anwendbar sind.
1. Die Mitgliedstaaten werden ihre Fischereitätigkeit so durchführen, daß bei den Fängen ihrer Schiffe während der Übergangsperiode die dem Rat in den Mitteilungen der Kommission vom 23. November 1978 und vom 16. Februar 1979 bekanntgegebenen gesamten zulässigen Fänge (TAC) sowie der Anteil der TAC berücksichtigt werden, der Drittländern gemäß Abkommen oder Übereinkommen zwischen ihnen und der Gemeinschaft überlassen wurde. Die während der Übergangsperiode getätigten Fänge werden gegen die vom Rat schließlich für 1979 beschlossenen Zuweisungen aufgerechnet.
2. Auf dem Gebiet der technischen Maßnahmen zur Erhaltung und Überwachung der Fischbestände werden die Mitgliedstaaten dieselben Maßnahmen anwenden wie am 3. November 1976 sowie andere entsprechend den Verfahren und Kriterien von Anhang VI der Entschließung des Rates vom 3. November 1976 eingeführte Maßnahmen.
Noch vor Erlaß dieses Beschlusses hatte die Regierung des Vereinigten Königreichs der Kommission in einem Brief vom 21. März 1979 mitgeteilt, daß sie wegen des Fehlens einer gemeinschaftlichen Maßnahme beabsichtige, mit Wirkung vom 1. Juni dieses Jahres verschiedene nationale Maßnahmen auf dem Gebiet der Seefischerei zu ergreifen. Im wesentlichen war geplant, die Maschenweite für den Fang von Weißfisch und Langustinen in bestimmten Meereszonen zu vergrößern, eine Mindestanlandegröße für bestimmte Fischarten und für Langustinen festzulegen sowie einen bestimmten Höchstanteil für Beifänge für die Langustinenfischerei vorzusehen.
Nach einem umfangreichen Briefwechsel und verschiedenen Konsultationen legte die Regierung des Vereinigten Königreichs der Kommission schließlich am 19. Juni 1979 offiziell fünf Verordnungsentwürfe für Maßnahmen auf dem Gebiet der Seefischerei vor, die trotz der Einwendungen der Kommission am 1. Juli 1979 in Kraft treten sollten. Es handelte sich dabei um folgende Verordnungen, hinsichtlich deren Regelung im einzelnen ich auf den Sitzungsbericht verweisen darf:
1. die Fishing Nets (North East Atlantic) (Variation) Order 1979, Statutory Instrument Nr. 744,
2. die Immature Sea Fish Order 1979, Statutory Instrument Nr. 741,
3. die Immature Nephrops Order 1979, Statutory Instrument Nr. 742,
4. die Nephrops Tails (Restriction on Landing) Order 1979, Statutory Instrument Nr. 743, sowie
5. die Sea Fish (Minimum Size) Order (Northern Ireland) 1979, die durch die der Kommission am 29. Juni 1979 notifizierte Sea Fish (Minimum Size) (Amendment) Order (Northern Ireland) 1979, Statutory Rules of Northern Ireland Nr. 235, ersetzt wurde.
Weiterhin wurde die Kommission offiziell von den Schwierigkeiten in Kenntnis gesetzt, die sich aus der Vergabe von Lizenzen und aus sonstigen Maßnahmen für den Heringsfang für die Gewässer rund um die Insel Man und der Nordirischen See ergaben. Die genannten Maßnahmen beruhen auf der Herring (Irish Sea) Licensing Order 1977, Statutory Instrument Nr. 1388, und der Herring (Isle of Man) Licensing Order 1977, Statutory Instrument Nr. 1389, die schon Gegenstand der Rechtssache 32/79 waren.
Nach einem weiteren Briefwechsel und mehreren Konsultationen eröffnete die Kommission mit Schreiben vom 6. Juli 1979 gegenüber dem Vereinigten Königreich das in Artikel 169 des EWG-Vertrags vorgesehene Verfahren und stellte fest, daß das Vereinigte Königreich gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen habe, indem es ohne Zustimmung der Kommission und ohne Konsultation und Zusammenarbeit mit der Kommission die genannten Fischereimaßnahmen, die im übrigen auch inhaltlich nicht mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren seien, getroffen habe. Dieser Vorwurf wurde mit Schreiben der Regierung des Vereinigten Königreichs vom 31. Juli 1979 zurückgewiesen. Daraufhin gab die Kommission am 3. August 1979 eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 169 Absatz 1 des EWG-Vertrags ab, in der die Regierung des Vereinigten Königreichs aufgefordert wurde, innerhalb von 45 Tagen die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die beschriebene Verletzung des emeinschaftsrechts zu beheben. Gleichzeitig behielt sich die Kommission das Recht vor, in Kürze eine endgültige Stellungnahme zu der Handhabung des Heringsfangs in den Gewässern der Insel Man und der Nordirischen See abzugeben. Eine solche zweite begründete Stellungnahme erging nach weiteren Verhandlungen am 2. Oktober 1979; in dieser wurde die Regierung des Vereinigten Königreichs aufgefordert, die nicht mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarende Beeinträchtigung des Heringsfangs in den Gewässern der Insel Man und der Nordirischen See aufzuheben.
Nachdem das Vereinigte Königreich den genannten Aufforderungen nicht nachkam, rief die Kommission am 13. November 1979 gemäß Artikel 169 Absatz 2 des EWG-Vertrags den Gerichtshof an und beantragte festzustellen, daß das Vereinigte Königreich durch den Erlaß beziehungsweise die Handhabung der geschilderten Maßnahmen im Jahre 1979 gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag und der Haager Entschließung verstoßen habe. Außerdem wurde beantragt, dem Vereinigten Königreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zu dieser Klage, der die Französische Republik und Irland auf seiten der Kommission als Streithelfer beigetreten sind, nehme ich wie folgt Stellung:
I —
Nach Ansicht aller am Verfahren Beteiligten hat das Vereinigte Königreich in mehrfacher Hinsicht gegen seine aus dem Vertrag herzuleitenden Verpflichtungen verstoßen.
1. Die Kommission vertritt in erster Linie die Auffassung, daß seit dem Ende der in Artikel 102 der Beitrittsakte genannten Übergangszeit, also seit dem 1. Januar 1979, das Vereinigte Königreich keine autonome Zuständigkeit zum Erlaß nationaler Erhaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Seefischerei in den seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässern mehr gehabt habe und daß demnach solche Maßnahmen nur im Falle einer vorherigen Zustimmung der Gemeinschaftsbehörden hätten ergriffen werden dürfen. Selbst wenn man davon ausgehe, daß nach Ablauf der genannten Frist die Mitgliedstaaten die Befugnis zum Erlaß angemessener Erhaltungsmaßnahmen behalten hätten, weil die Gemeinschaft ihre Zuständigkeit nicht in Anspruch genommen habe, hätte die Regierung des Vereinigten Königreichs diese Zuständigkeit nur im Geist des Artikels 5 des EWG-Vertrags, also in enger Zusammenarbeit und mit Billigung der Gemeinschaftsbehörden, ausüben können. Für den Fall, daß der Gerichtshof diesen Überlegungen nicht folgen sollte, möchte die Kommission weiterhin festgestellt haben, daß die vom Vereinigten Königreich ergriffenen Maßnahmen auch in verfahrensrechtlicher und, wenn auch in geringerem Umfang, in materiellrechtlicher Hinsicht nicht mit den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts übereinstimmen.
2. Nach Auffassung der Regierung der Französischen Republik sind die Mitgliedstaaten nach Ablauf der genannten Übergangszeit unter keinen Umständen mehr zum Erlaß einseitiger Erhaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Seefischerei zuständig. Wenn der Gerichtshof dieser Rechtsansicht nicht folgen sollte, sei zumindest festzustellen, daß die Maßnahme des Vereinigten Königreichs, die zu einer Vergrößerung der Maschenweite der Netze für den Langustinenfang geführt habe, verfrüht, unnötig, übertrieben und diskriminierend gewesen sei.
3. Die Regierung Irlands weist darauf hin, daß die umstrittenen Maßnahmen nicht in Übereinstimmung mit den sich aus der Haager Entschließung ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten ergangen seien und daß die Handhabung der Fischereimaßnahmen in den Gewässern der Insel Man und der Nordirischen See besonders gegenüber Irland diskriminierend sei.
4. Demgegenüber vertritt die Regierung des Vereinigten Königreichs im wesentlichen den Standpunkt, daß, solange die Gemeinschaft ihre Zuständigkeit nicht in Anspruch genommen habe, die Mitgliedstaaten auch nach der in Artikel 102 der Beitrittsakte festgelegten Übergangszeit für den Erlaß nationaler Maßnahmen auf dem Gebiet der Seefischerei zuständig geblieben seien und daß solche Maßnahmen deshalb nicht der Zustimmung der Kommission bedürften. Nicht zuletzt seien die umstrittenen Maßnahmen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ergriffen worden.
II —
Aus diesen Einlassungen wird deutlich, daß in erster Linie der Frage nachzugehen ist, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Vereinigte Königreich auch nach Ablauf der in Artikel 102 der Beitrittsakte genannten Übergangszeit zum Ergreifen der fraglichen Maßnahmen befugt war.
1. Bei der Prüfung dieser Frage kann nicht außer acht bleiben, daß, wie auch die Kommission und die französische Regierung zu Recht hervorheben, aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu der Frage einer gemeinschaftlichen Fischereipolitik eindeutig zu entnehmen ist, daß die Gemeinschaft nach Ablauf der in Artikel 102 der Beitrittsakte genannten Übergangszeit grundsätzlich allein für den Erlaß von Erhaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Seefischerei zuständig ist. Diese Feststellung wird insbesondere auch nicht dadurch hinfällig, daß die den Anlaß dieser Rechtsprechung bildenden Sachverhalte in einem Zeitraum lagen, in dem die genannte Übergangsfrist noch nicht verstrichen war.
So hat der Gerichtshof stets hervorgehoben, daß die gemeinsame Fischereipolitik auf den Artikeln 3 Buchstabe d und 38 ff. über die Landwirtschaft einschließlich des Anhangs II des Vertrages, der die Fischerei in die gemeinsame Agrarpolitik einbezieht, beruht. In den erwähnten Urteilen, insbesondere in den Rechtssachen Kramer (3, 4 und 6/76), Französische Republik/Vereinigtes Königreich (141/78) und Kommission/Vereinigtes Königreich (32/79), hat er weiterhin ausgeführt, daß aufgrund der Verpflichtungen sowohl aus dem EWG-Vertrag als auch aus der Beitrittsakte die Gemeinschaft für den Erlaß von Erhaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Fischerei in den der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterliegenden Gewässern zuständig ist.
Nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten hat Artikel 102 der Beitrittsakte, wie aus der genannten Rechtsprechung, insbesondere aus den Urteilen Kramer (3, 4 und 6/76) und van Dam (185 bis 204/78) hervorgeht, die Zugehörigkeit der Erhaltungsmaßnahmen zum Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft ausdrücklich bekräftigt. Daß es sich bei dieser Norm um keine die Zuständigkeit begründende Bestimmung handelt — darin sind sich offensichtlich alle Verfahrensbeteiligten einig —, ergibt sich auch deutlich aus dem zuletzt ergangenen Urteil in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich (32/79), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, daß Artikel 102 der Beitrittsakte [an]erkennt, daß der Schutz der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres Bestandteil dieser Politik sind, indem er den Rat ermächtigt, auf Vorschlag der Kommission innerhalb einer bestimmten Frist zu diesem Zweck geeignete Maßnahmen zu erlassen. Zweck dieses Artikels sei es, nach der beträchtlichen Zunahme des Seegebiets infolge der Erweiterung der Gemeinschaft eine neue Übergangszeit beginnen zu lassen, in der der Rat die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen zu treffen hat. Die genannte Bestimmung sollte also, wie in dem Urteil Kramer zum Ausdruck kommt, eine Gesamtlösung des Problems des Schutzes der Fischgründe und der Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres unter Beteiligung der neuen Mitgliedstaaten ermöglichen, die durch ihre geographische Lage ein größeres Interesse auf dem Fischereisektor hatten.
Aufbauend auf den dargestellten Erwägungen hat der Gerichtshof dann mehrfach hervorgehoben, daß, soweit die Gemeinschaft ihre Zuständigkeiten ausgeübt hat, die von ihr getroffenen Bestimmungen alle abweichenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten ausschließen. Hingegen sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, solange die in Artikel 102 der Beitrittsakte festgelegte Übergangszeit läuft und die Gemeinschaft ihre Zuständigkeit noch nicht voll in Anspruch genommen hat, im innerstaatlichen Rahmen die angemessenen Erhaltungsmaßnahmen zu treffen, wobei sie jedoch die Verpflichtungen zur Zusammenarbeit nicht verletzen dürfen, die sich aus dem Vertrag, insbesondere Artikel 5, ergeben (vgl. Urteil 32/79 vom 10. Juli 1980, Randziffer 10).
Daß die solchermaßen umschriebene konkurrierende Zuständigkeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten für den Erlaß von Erhaltungsmaßnahmen im Bereich der Seefischerei nur während der in Artikel 102 der Beitrittsakte genannten Übergangszeit gelten sollte, ergibt sich auch eindeutig aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Kramer, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß diese Zuständigkeit der Mitgliedstaaten nur Übergangscharakter habe, was daraus folge, daß sie spätestens ab dem sechsten Jahr nach dem Beitritt ende. Aus diesen Überlegungen heraus hat der Gerichtshof gleichfalls in der Rechtssache van Dam (185—204/78), in deren Ausgangsrechtsstreit es um die Vereinbarkeit nationaler Erhaltungsmaßnahmen mit Gemeinschaftsrecht ging, für Recht erkannt, daß Maßnahmen, wie sie die innerstaatlichen Vorschriften, auf die sich das vorlegende Gericht bezog, zum Gegenstand haben, zu der in Frage kommenden Zeit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gefallen seien.
Diese Beispiele zeigen, daß Artikel 102 der Beitrittsakte nicht nur, wie die Regierung des Vereinigten Königreichs meint, den Zweck hat, dem Rat eine Pflicht zum Tätigwerden aufzuerlegen, sondern darüber hinaus das Ziel verfolgt, die übergangsweise unter den beschriebenen Bedingungen eingeräumte Zuständigkeit der Mitgliedstaaten nach Ablauf der Übergangsfrist definitiv zu beenden.
Daß die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten nur ausnahmsweise bis spätestens 31. Dezember 1978 gegeben war, kommt im übrigen auch in der vom Rat am 3. November 1976 auf Vorschlag der Kommission in Anbetracht der Schwierigkeiten, die sich der Einführung einer gemeinsamen Politik zur Erhaltung der Fischbestände innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums in den Weg stellten, gefaßten Entschließung zum Ausdruck, die unter der Bezeichnung Anlage VI zur Haager Entschließung bekannt ist. In dieser Entschließung hat der Rat nach dem Hinweis, daß die Mitgliedstaaten im Grundsatz bis zum Beginn der Anwendung gemeinschaftlicher Maßnahmen keine einseitigen Erhaltungsmaßnahmen treffen, wie es in dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Kommission/Irland (61/77) heißt, anerkannt, daß solche Maßnahmen als Übergangsmaßnahmen getroffen werden können, falls Gemeinschaftsmaßnahmen nicht rechtzeitig erlassen werden.
2. Es fragt sich nun weiter, ob die Mitgliedstaaten in der Zeit nach dem 31. Dezember 1978 gänzlich gehindert waren, Schutzmaßnahmen zu erlassen, nachdem der Rat mangels Einstimmigkeit der ihm in Artikel 102 der Beitrittsakte auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
Der Rat hat in der richtigen Annahme, daß die Wirkung der Anlage VI der Haager Entschließung auf die Übergangszeit beschränkt war, erstmals am 19. Dezember 1978 mit Wirkung vom 1. Januar 1979 an einen Beschluß gefaßt, der mehrfach erneuert wurde und in dessen Ziffer 2 bestimmt ist, daß auf dem Gebiet der technischen Maßnahmen zur Erhaltung und Überwachung der Fischbestände ... die Mitgliedstaaten dieselben Maßnahmen anwenden [werden] wie am 3. November 1976 sowie andere entsprechend den Verfahren und Kriterien von Anhang VI der Entschließung des Rates vom 3. November 1976 eingeführte Maßnahmen.
Von der Auslegung dieser Bestimmungen hängt es ab, ob das Vereinigte Königreich bei Erlaß der umstrittenen Maßnahmen nach Ablauf der in Artikel 102 der Beitrittsakte festgelegten Übergangszeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gehandelt hat oder nicht.
Die britische Regierung, die aus Artikel 102 der Beitrittsakte lediglich eine Verpflichtung des Rates herauslesen will, auf dem Gebiet der Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres tätig zu werden, geht davon aus, daß auch nach Ablauf der in dieser Bestimmung genannten Frist die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Erhaltungsmaßnahmen auf diesem Gebiet erhalten geblieben sei. Sie will folglich in den genannten Übergangsbeschlüssen des Rates lediglich eine Verweisung auf die Anlage VI der Haager Entschließung und die Entschließung des Rates vom 31. Januar 1978 sehen. Demnach hätten die Mitgliedstaaten, solange der Rat nicht gehandelt habe, auch nach Ablauf der in Artikel 102 der Beitrittsakte genannten Frist die Zuständigkeit zum Erlaß einseitiger Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände behalten und brauchten dabei lediglich die in diesen Entschließungen genannten Kriterien zu berücksichtigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hätten sich die Mitgliedstaaten folglich lediglich um die Billigung der Kommission, die ständig zu konsultieren sei, zu bemühen.
Gegen diese Auffassung spricht aber bereits der Sinn und Zweck des Artikels 102 der Beitrittsakte, der, wie gesagt, darin bestand, den Mitgliedstaaten lediglich während einer genau begrenzten Übergangszeit eine Zuständigkeit zum Erlaß von Fischereimaßnahmen einzuräumen. Nach Ablauf dieser Übergangszeit haben die Mitgliedstaaten jedenfalls, wie die Kommission und die französische Regierung zu Recht bemerken, ihre autonome Zuständigkeit zum Erlaß solcher Maßnahmen verloren, unabhängig davon, ob die Gemeinschaft nach Ablauf der Übergangsfrist von ihrer Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat oder nicht.
Aufgrund dieser Überlegungen kommt deshalb die französische Regierung, nachdem sie es abgelehnt hat, in den Übergangsbeschlüssen eine Rückübertragung der Zuständigkeiten von der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten zu sehen, zu dem Ergebnis, daß es alleiniger Zweck dieser Beschlüsse gewesen sein kann, die vor Ablauf der Übergangszeit ergriffenen Erhaltungsmaßnahmen festzuschreiben, um ein Rechtsvakuum zu vermeiden. Dies ergebe sich daraus, daß ausdrücklich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten erwähnt sei, nach dem 1. Januar 1979 einerseits nur solche Maßnahmen anzuwenden, die am 3. November 1976, dem Datum der Anlage VI der Haager Entschließung, in Kraft gewesen oder gemäß dieser Anlage ergriffen worden seien. Bei den letzteren Maßnahmen könne es sich also nur um solche handeln, die vor dem 31. Dezember 1978 ergriffen worden seien, da zum einen die Bestimmung ausdrücklich von eingeführten, also in der Vergangenheit liegenden Maßnahmen spreche und zum anderen die Anlage VI mit Ablauf der Übergangszeit jegliche Wirkung verloren habe.
Bei der Würdigung dieser Argumentation ist meines Erachtens der französischen Regierung insoweit beizupflichten, daß in den fraglichen Beschlüssen keine vollständige Rückübertragung von Gemeinschaftsbefugnissen an die Mitgliedstaaten zu sehen ist in dem Sinne, daß diese dadurch wieder eine autonome Zuständigkeit auf dem Gebiet der Fischereipolitik erlangt hätten. Vielmehr ist grundsätzlich anzumerken, daß, wie der Gerichtshof in der Rechtssache Kommission/Französische Republik (Rechtssache 7/71, Urteil vom 14. Dezember 1971, Slg. 1971, 1003) für Recht erkannt hat, die aus der Beschränkung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten oder der Übertragung von Hoheitsrechten auf die Gemeinschaft herrührenden Hoheitsrechte nur durch eine ausdrückliche Vorschuß des Vertrages wieder entzogen werden und in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten zurückfallen können.
Darüber hinaus muß, wie der Gerichtshof u. a. in den Rechtssachen 80 und 81/77 (Société Les Commissionnaires Réunis/Receveur des Douanes und S. à r. 1. Les Fils de Henri Ramel/Receveur des Douanes, Urteil vom 20. April 1978, Slg. 1978, 927) festgestellt hat, jede Ausnahme von einem grundlegenden Prinzip des Gemeinsamen Marktes klar und eindeutig angeordnet sein. Wie die französische Regierung zu Recht bemerkt, dürften die fraglichen Übergangsbeschlüsse diese Voraussetzung schwerlich erfüllen.
Soweit man in den fraglichen Beschlüssen aber nur eine teilweise Rückübertragung von Befugnissen sehen und eine solche grundsätzlich für zulässig erachten wollte, muß, wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat (vgl. dazu die Rechtssachen 80 und 81/77, Ramel, Slg. 1978, 927; 52/76, Luigi Benedetti/Munari, Urteil vom 3. Februar 1977, Slg. 1977, 163; 60/75, Carmine Antonio Russo/Azienda di Stato per gli Interventi sul Mercato Agricolo, Urteil vom 22. Januar 1976, Slg. 1976, 45; 65/75, Riccardo Tasca, Urteil vom 26. Februar 1976, Slg. 1976, 291), zumindest gewährleistet sein, daß die Grundregeln des Vertrages nicht verletzt werden. Zu diesen Grundregeln gehört aber, daß die Kommission im Bereich des Agrarsektors und insbesondere im Fischereibereich nach Ende der in Artikel 102 der Beitrittsakte festgelegten Übergangszeit in das gemeinschaftliche Rechtsetzungsverfahren eingeschaltet ist. Daraus folgt, daß der Rat, falls man ihm eine Teildelegationsbefugnis einräumen will, die Kommission durch die Übertragung ihres Mitwirkungsrechts beim Rechtsetzungsverfahren nicht berauben durfte. Eine solche Mitwirkung, die der Berücksichtigung des gemeinschaftlichen Interesses dient, wäre aber nur gewährleistet, wenn die Redelegation auf Vorschlag der Kommission erfolgt wäre, was bekanntlich nicht geschehen ist, oder wenn die Kommission in den mitgliedstaatlichen Rechtsetzungsprozeß eingeschaltet worden wäre.
Da der Kommission den Mitgliedstaaten gegenüber jedoch kein Initiativrecht zukommt, könnte ihre wirksame Beteiligung nur über das Erfordernis einer Zustimmung gewährleistet werden. Die fraglichen Übergangsbeschlüsse würden, sofern man in ihnen eine teilweise Übertragung von Zuständigkeiten sehen wollte, nur dann nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, wenn im Wege der Auslegung die mitgliedstaatliche Handlungsbefugnis von einer Zustimmung der Kommission abhängig gemacht würde.
Wenn es aus den dargelegten Gründen daher auch abzulehnen sein dürfte, in den fraglichen Übergangsbeschlüssen eine Kompetenzübertragung zu sehen, so folgt daraus, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, entgegen der von der französischen Regierung vertretenen Meinung aber nicht, daß die Mitgliedstaaten nach Ablauf der Übergangszeit überhaupt nicht mehr zum Erlaß neuer Erhaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Seefischerei zuständig waren.
Es ist zwar richtig, daß auch die von der französischen Regierung vorgeschlagene Lösung einer bloßen Festschreibung der während der Übergangszeit ergriffenen Maßnahmen nach dem Ende der Übergangszeit nicht zu einem Rechtsvakuum führt, das es zu vermeiden gilt, doch leidet diese Konstruktion ganz allgemein unter dem Nachteil, daß sie einen statischen Zustand festschreibt und, solange der Rat nicht tätig wird, keine Anpassung der getroffenen Maßnahmen an die tatsächlichen Erfordernisse zuläßt.
Darüber hinaus erscheint es auch aus anderen Gründen nicht zwingend, daß die fraglichen Beschlüsse lediglich die während der Übergangszeit getroffenen Maßnahmen festschreiben wollten. So führt insbesondere die grammatikalische Auslegung der Formulierung eingeführte Maßnahmen nicht eindeutig zu dem Schluß, daß es sich dabei um in der Vergangenheit liegende Maßnahmen handeln muß. Des weiteren ist auch das Argument, die Anlage VI der Haager Entschließung habe spätestens am 31. Dezember 1978 jegliche Wirkung verloren und deshalb könnten sich die Übergangsbeschlüsse nur auf die während dieser Zeit ergriffenen Maßnahmen beziehen, nicht überzeugend, da lediglich auf die entsprechend den Verfahren und Kriterien von Anhang VI eingeführten Maßnahmen verwiesen wird.
Gegen die Auffassung, daß nach Ablauf der Übergangszeit bei Nichttätigwerden der Gemeinschaft auch die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres nicht mehr tätig werden dürfen und somit die Übergangsbeschlüsse lediglich dem Zweck dienten, die vor dem 31. Dezember 1978 getroffenen Maßnahmen festzuschreiben, spricht ebenfalls die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofes. So wurde bereits in der Rechtssache van Dam (185—204/78) im Hinblick auf während der Übergangszeit getroffene nationale Schutzmaßnahmen festgestellt, daß zur Vermeidung eines Rechtsvakuums im Laufe des Jahres 1978 die Staaten das Recht und die Pflicht [hatten], für ihren jeweiligen Hoheitsbereich alle mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarenden Maßnahmen zum Schutze der biologischen Schätze des Meeres zu treffen .... Daß ein solches Rechtsvakuum vermieden werden soll, wenn die an sich zuständige Gemeinschaft gehindert ist, weitere Schutzmaßnahmen zu erlassen, kommt deutlich in der insofern gleichgelagerten Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich (32/79) zum Ausdruck. Hier hatte der Rat bereits 1977 seine Befugnisse im Hinblick auf die streitbefangenen Seezonen ausgeübt und konnte lediglich bezüglich einer Verlängerung dieser Maßnahmen für die restliche Übergangszeit nicht zu einer Entscheidung gelangen. Diese Tatsache hat aber, wie der Gerichtshof in seinem Urteil hervorgehoben hat, nicht zur Folge gehabt, daß die Gemeinschaft ihrer Zuständigkeit in dieser Beziehung beraubt und den Mitgliedstaaten damit wieder eine Ermessensfreiheit auf dem betreffenden Gebiet eingeräumt worden ist. Ausgehend von der grundsätzlich bestehenden Gemeinschaftszuständigkeit, die lediglich aus den genannten Gründen nicht ausgeübt werden konnte, entschied der Gerichtshof dann, daß in einer solchen Lage ... es Sache der Mitgliedstaaten [war], die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen für die ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Seezonen im allgemeinen Interesse und unter Beachtung der materiellen und formellen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ... zu erlassen. Wie in dem genannten Urteil weiterhin klargestellt wird, ergibt sich eine solche im Interesse der Gemeinschaft liegende Verpflichtung zum Erlaß von Maßnahmen, die feststehenden Erhaltungsbedürfnissen Rechnung tragen, falls diese Maßnahmen nicht rechtzeitig auf Gemeinschaftsebene erlassen werden können, aus sämtlichen bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Rechtsakten, den mit ihnen angestrebten Zielen und den allgemeinen Verpflichtungen aus Artikel 5 des Vertrages. In diesem Zusammenhang wird auch ausdrücklich die Anlage VI zur Haager Entschließung genannt, die, wie der Gerichtshof in der Rechtssache Französische Republik/Vereinigtes Königreich (141/78) betont hat, auf dem besonderen Gebiet, für das sie gilt, die Mitwirkungspflichten konkretisiert, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 des Vertrages durch ihren Beitritt zur Gemeinschaft übernommen haben. Die Bedeutung dieser sich aus Artikel 5 des Vertrages im gemeinschaftlichen Interesse ergebenden Mitwirkungspflichten wird in demselben Urteil herausgehoben, indem der Gerichtshof ausführt, daß die Einhaltung dieser Pflichten ... in einer Lage, in der es sich aufgrund noch nicht gelöster Interessengegensätze als unmöglich erwiesen hat, eine gemeinsame Politik einzuführen, und auf einem Gebiet wie dem der Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres, auf dem brauchbare Ergebnisse nur dank der Mitwirkung aller Mitgliedstaaten erwirkt werden können, ganz besonders notwendig [ist].
Daß eine solche, sich aus Artikel 5 des Vertrages ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, wie ich in meinen Schlußanträgen vom 21. Mai 1980 zu der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich (32/79) mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung näher dargelegt habe, auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 1978 gelten muß, nachdem der Rat immer noch gehindert ist, die entsprechenden Erhaltungsmaßnahmen zu ergreifen, bedarf keiner weiteren Begründung.
Während es aber, solange die Übergangszeit lief und sowohl die Gemeinschaft als auch die Mitgliedstaaten konkurrierend zum Erlaß von Erhaltungsmaßnahmen befugt waren, genügte, daß der betreffende Mitgliedstaat sich vor Ergreifen dieser Maßnahmen um die Billigung der Kommission bemühte — dies ergibt sich aus der Anlage VI der Haager Entschließung —, unterscheidet sich die Rechtslage nach dem Ende der Übergangsfrist dadurch, daß, wie wir gesehen haben, die Gemeinschaft nunmehr ausschließlich für den Erlaß solcher Maßnahmen zuständig ist. Aus dieser alleinigen Zuständigkeit folgt aber meines Erachtens zwingend, daß die Wahrung des Gemeinschaßsinteresses nur dann gewährleistet ist, wenn die von den Mitgliedstaaten als Sachwalter der Gemeinschaft ergriffenen Maßnahmen im Unterschied zu der früheren Rechtslage nur mit Zustimmung der Gemeinschaft erlassen werden. Dies dürfte im übrigen auch die Erklärung dafür sein, daß in den Übergangsbeschlüssen, die ebenso wie die Anlage VI der Haager Entschließung lediglich die Mitwirkungspflichten der Mitgliedstaaten konkretisieren, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 des EWG-Vertrags durch ihren Beitritt zur Gemeinschaft übernommen haben, lediglich von entsprechend den Verfahren und Kriterien von Anhang VI der Entschließung des Rates eingeführten Maßnahmen die Rede ist.
3. Schließlich fragt sich, welches Gemeinschaftsorgan die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen billigen muß.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt hierzu vor, dies könne keinesfalls die Kommission sein, da dieser ansonsten faktisch ein Vetorecht gegenüber Maßnahmen eingeräumt würde, zu denen die Mitgliedstaaten durch die Übergangsbeschlüsse ermächtigt worden seien. Im übrigen könne Artikel 155 des EWG-Vertrags auch nicht dahin ausgelegt werden, daß die Kommission einem Mitgliedstaat die Annahme einer Maßnahme gestatten könne, für deren Erlaß er hypothetisch keine Befugnis habe.
Zu dieser Argumentation läßt sich aber zunächst ganz allgemein feststellen, daß in Fällen, in denen die Mitgliedstaaten wegen der Handlungsunfähigkeit des Rates verpflichtet sind, als Sachwalter für die Gemeinschaft tätig zu werden, schwerlich verlangt werden kann, daß der Rat diese Maßnahmen billigen muß. Dies würde nämlich entweder bedeuten, daß, wenn im Rat keine Einstimmigkeit für die Billigung erzielt werden könnte, die Erhaltungsmaßnahmen nicht getroffen werden könnten oder aber, für den Fall, daß der Rat die Maßnahmen billigen würde, daß dieser ohne Beteiligung der Kommission faktisch Zuständigkeiten an die Mitgliedstaaten delegiert hätte, was, wie ich oben gezeigt habe, nicht zulässig ist.
Statt dessen haben wir gesehen, daß es sich bei der aus Artikel 5 des EWG-Vertrags resultierenden Mitwirkungspflicht der Mitgliedstaaten um eine echte Vertragspflicht handelt, die lediglich durch die genannten Übergangsbeschlüsse des Rates konkretisiert wurde. Daraus folgt bereits, daß gemäß Artikel 155 ¿es EWG-Vertrags, wonach unter anderem die Kommission die Aufgabe hat, für die Anwendung dieses Vertrages sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen, um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten, die Kommission bei dem Erlaß der fraglichen Erhaltungsmaßnahmen als Hüterin des Gemeinschaftsinteresses in dieses Rechtsetzungsverfahren eingeschaltet werden muß.
Für die Richtigkeit dieser These spricht zudem einerseits die Anlage VI der Haager Entschließung, wonach die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, einseitige Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände einzuführen, sich um die Billigung der Kommission zu bemühen hatten, und andererseits die zwischenzeitlich erlassene Verordnung Nr. 2527/80 des Rates vom 30. September 1980 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 258 vom 1. Oktober 1980, S. 1). In den zweiten Erwägungsgründen dieser Verordnung heißt es, daß die Mitgliedstaaten ... ermächtigt werden [sollten], für streng begrenzte Fischbestände vorbehaltlich der Überwachung durch die Gemeinschaft unter bestimmten Bedingungen Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände zu treffen. Demgemäß bestimmt Artikel 18 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung:
(1)Im Falle rein örtlicher Bestände, die nur für die Fischer eines einzelnen Mitgliedstaats von Interesse sind, kann dieser zur Erhaltung und Verwaltung dieser Bestände Maßnahmen treffen, die in den Gemeinschaftsverordnungen nicht vorgesehen sind, sofern diese Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den Gemeinschaftsvorschriften stehen.Vor Erlaß dieser Maßnahmen holt der betreffende Mitgliedstaat das Einverständnis der Kommission zu der Feststellung ein, daß diese Bestände nur für ihn von Interesse sind und die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen.
(2)Die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission werden über diese Maßnahmen unterrichtet.
In den vierten Erwägungsgründen dieser Verordnung ist dann weiterhin vorgesehen, daß im Falle einer ernsten Bedrohung der zu erhaltenden Bestände die Mitgliedstaaten ermächtigt werden sollten, angemessene Maßnahmen auf vorläufiger Basis zu treffen. Artikel 19 der Verordnung bestimmt daher:
(1)Erfordert die Erhaltung von Fischbeständen Sofortmaßnahmen, so kann die Kommission abweichend von dieser Verordnung nach den Verfahren des Artikels 31 Absatz 2 und des Artikels 32 der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 des Rates alle erforderlichen Maßnahmen treffen. Dazu gehören auch Maßnahmen, die in dieser Verordnung nicht besonders vorgesehen sind.
(2)Sind bestimmte Fischarten und Fanggründe ernstlich bedroht und würde eine Verzögerung zu schwer wiedergutzumachenden Folgen führen, so kann der betreffende Küstenstaat für die seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässer geeignete nicht-diskriminierende Erhaltungsmaßnahmen treffen....
(4)Diese Maßnahmen werden von der Kommission binnen zehn Kalendertagen nach Erhalt der Mitteilung bestätigt, aufgehoben oder geändert. Die Entscheidung der Kommission wird den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt.
Für das gefundene Ergebnis spricht weiter auch das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 41/76 (Suzanne Donckerwolcke und Henri Schou/Procureur de la République beim Tribunal de grande instance Lille und Directeur général des douanes et droits indirects, Paris, Urteil vom 15. Dezember 1976, Slg. 1976, 1921). In diesem Vorabentscheidungsverfahren hatte die vorlegende Cour d'Appel Douai unter anderem gefragt, ob bestimmte nationale Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich der Herkunft von Waren, die sich im freien Verkehr der Mitgliedstaaten befanden, nach Ablauf der für die Errichtung einer gemeinsamen Handelspolitik vorgesehenen Übergangszeit, ohne daß der betreffende Mitgliedstaat nach Artikel 115 Absatz 1 Satz 2 des EWG-Vertrags zu Ausnahmen von den Vorschriften über den innergemeinschaftlichen freien Verkehr ermächtigt worden ist, vertragsgemäß sind. Zwischen dem damaligen Fall und dem jetzigen bestand insofern eine Parallele, als zum Zeitpunkt der fraglichen Überwachungsmaßnahmen die Zuständigkeit für die Handelspolitik durch Artikel 113 Absatz 1 des EWG-Vertrags insgesamt auf die Gemeinschaft übertragen worden war, die gemeinschaftliche Handelspolitik, wie der Gerichtshof festgestellt hat, am Ende der Übergangszeit aber nur unvollständig verwirklicht war.
Für diese insofern gleichgelagerte Situation hat der Gerichtshof in dem genannten Urteil dann unterstrichen, daß ... nationale handelspolitische Maßnahmen seit dem Ende der Übergangszeit nur mit einer besonderen Ermächtigung durch die Kommission zulässig [sind]. Dies muß a fortiori aus den dargelegten Gründen auch für Maßnahmen auf dem Gebiet der Fischereipolitik gelten.
Abschließend bleibt noch anzumerken, daß die Billigung der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Erhaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Seefischerei durch die Kommission nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend erfolgen kann. Daß eine stillschweigende Zustimmung genügt, kann bereits aus den Übergangsbeschlüssen abgeleitet werden, die auf entsprechend den Verfahren und Kriterien von Anhang VI der Haager Entschließung eingeführte Maßnahmen verweisen. Diese Entschließung schreibt aber bekanntlich in bezug auf das Verfahren lediglich vor, daß die Kommission in allen Phasen zu konsultieren ist, das heißt, daß die Mitgliedstaaten im Interesse einer Koordinierung der nationalen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die noch ausstehende Ausarbeitung einer gemeinsamen Politik sowie im Hinblick auf die Beziehungen zu dritten Ländern, eng mit der Kommission zusammenarbeiten müssen. Ist eine solche Konsultation erfolgt und hat die Kommission nicht ausdrücklich der Einführung solcher Maßnahmen widersprochen, kann darin eine stillschweigende Billigung gesehen werden, ohne daß das Interesse der Gemeinschaft verletzt ist.
Deshalb kann auch aus dem Umstand, daß die Kommission in anderen Fällen Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten nicht immer vor deren Inkraftsetzung ausdrücklich gebilligt hat, nicht, wie die Regierung des Vereinigten Königreichs meint, gefolgert werden, daß es einer solchen Billigung nicht bedarf.
Selbst wenn aber solche Maßnahmen in anderen Fällen ohne jegliche Billigung der Kommission ergriffen worden sein sollten — so viel sei zu dem weiteren Vorbringen der britischen Regierung noch angemerkt —, so kann daraus nicht das Recht abgeleitet werden, ebenso zu verfahren.
Da es unbestritten ist, daß alle anfangs genannten Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres ohne jegliche vorherige Billigung durch die Kommission erlassen wurden, ist somit festzustellen, daß das Vereinigte Königreich durch den Erlaß dieser Maßnahmen gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat.
4. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die in Zusammenhang mit der Herring (Irish Sea) Licensing Order 1977 und der Herring (Isle of Man) Licensing Order 1977 ergriffenen Fischereimaßnahmen in der Irischen See und den Gewässern der Insel Man. Gegenstand beider Verordnungen ist, wie wir aus dem Verfahren Kommission/Vereinigtes Königreich (32/79) wissen, das Verbot des Heringsfangs in den betreffenden Seezonen. Hiervon ausgenommen sind Fischer mit einer Lizenz, die hinsichtlich der Irischen See von der Regierung des Vereinigten Königreichs und hinsichtlich der Gewässer der Insel Man vom Board of Agriculture and Fisheries dieser Insel erteilt wird. Beide Verordnungen, die auch 1979 noch in Kraft waren, enthalten keine weiteren Angaben über die Voraussetzungen, unter denen die Lizenzen erteilt werden, über die Rechte, die sie verleihen, und über die mit ihrer Erteilung verbundenen Pflichten. Sie lassen also den zuständigen Behörden ein völlig freies Ermessen in bezug auf die Erteilung der Lizenzen und deren Tragweite. Auf die im damaligen Verfahren vorgebrachten Rügen der Kommission, daß sie selbst und die betroffenen Mitgliedstaaten weder 1977 noch 1978 ordnungsgemäß über die tatsächliche Tragweite der sich aus der Anwendung dieses Lizenzsystems ergebenden Regelung über die Begrenzung und Verwaltung des Fischfangs unterrichtet worden seien, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Juli 1980 unter anderem festgestellt, das Vereinigte Königreich habe gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen, indem es im Jahr 1977 aufgrund dieser Verordnungen ein Fanglizenzsystem angewandt habe, das nicht Gegenstand einer geeigneten Konsultation gewesen sei und dessen Anwendungsmodalitäten völlig in das Ermessen der Behörden des Vereinigten Königreichs gestellt gewesen seien, ohne daß die Gemeinschaftsbehörden, die übrigen Mitgliedstaaten und die betroffenen Personen die Möglichkeit gehabt hätten, rechtliche Gewißheit über das tatsächlich angewandte System zu erlangen. Ein Vertragsverstoß wurde weiterhin darin gesehen, daß auch im Jahr 1978 dieser Zustand der Unsicherheit zu Lasten der Fischer anderer Mitgliedstaaten aufrechterhalten worden war.
Der Gerichtshof hat es in dem genannten Urteil im Hinblick auf die Frage, ob die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur Regelung einer gemeinsamen Fischereipolitik auch auf die Gewässer innerhalb einer 12-Meilen-Zone rund um die Insel Man anwendbar sind, nicht für erforderlich gehalten, die verfassungsrechtliche Stellung der Insel Man und das Verhältnis zwischen diesem Hoheitsgebiet und der Gemeinschaft zu untersuchen. Vielmehr hat er sich mit der Feststellung begnügt, aus dem Wortlaut der Herring (Isle of Man) Licensing Order 1977 ergebe sich, daß diese von der britischen Regierung aufgrund der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs erlassen worden sei, weshalb das Vereinigte Königreich für diese Maßnahme der Gemeinschaft gegenüber auch die Verantwortung übernehmen müsse.
Daraus ergibt sich, daß auch die Anwendung der genannten Verordnungen nach Ablauf der in Artikel 102 der Beitrittsakte festgelegten Übergangsfrist und die auf diesen Rechtsakten basierenden Vereinbarungen zwischen den Regierungen des Vereinigten Königreichs und der Insel Man für das Jahr 1979 über die Bedingungen des Heringsfangs in den fraglichen Gewässern der vorherigen Billigung der Kommission bedurft hätten, die unstreitig nicht erteilt worden ist.
III —
Da bei diesem Ergebnis, wie mir scheint, unzweifelhaft feststeht, daß das Vereinigte Königreich beim Erlaß der genannten Erhaltungsmaßnahmen und bei deren Handhabung seine Kompetenzen überschritten hat — unabhängig davon, ob man der von mir vertretenen Konzeption oder der von der französischen Regierung vorgeschlagenen Lösung folgt —, braucht demnach nicht mehr auf die weiteren von der Kommission und den an dem Verfahren Beteiligten vorgetragenen verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Beanstandungen eingegangen zu werden. Dies gilt um so mehr, als die Kommission ausdrücklich versichert hat, daß sie bei der Feststellung der fehlenden Kompetenzen des Vereinigten Königreichs diese Beanstandungen nicht mehr geprüft haben möchte.
IV —
Ich beantrage daher festzustellen, daß das Vereinigte Königreich gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es ohne Zustimmung der Kommission im Jahr 1979 die Fishing Nets (North-East Atlantic) (Variation) Order 1979, die Immature Sea Fish Order 1979, die Immature Nephrops Order 1979, die Nephrops Tails (Restriction on Landing) Order 1979 sowie die Sea Fish (Minimum Size) Order (Northern Ireland) 1979 erlassen und angewandt hat sowie, gestützt auf die Herring (Irish Sea) Licensing Order 1977, S. I. 1977 Nr. 1388, und die Herring (Isle of Man) Licensing Order 1977, S. I. 1977 Nr. 1389, ein Fanglizenzsystem oder allgemeine Bedingungen für den Heringsfang in den Gewässern der Irischen See und der Insel Man vorgesehen hat.
Da die Klage erfolgreich ist, ist das Vereinigte Königreich außerdem zur Tragung der Kosten einschließlich derjenigen der Streithelfer zu verurteilen.