Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1981
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 26.02.1981 – C-20/81
ECLI:EU:C:1981:61
In der Rechtssache 20/81 R
1. Arbed SA, Luxemburg,
2. Stahlwerke Röchling-Burbach GmbH, Völklingen,
3. Neunkircher Eisenwerk Aktiengesellschaft, vormals Gebrüder Stumm, Neunkirchen,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Arved Deringer und Jochim Sedemund, Köln, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Georges Faber, Arbed SA, avenue de la Liberté,
Antragstellerinnen,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater H. Matthies, Beistand: Professor E. Grabitz, Freie Universität Berlin, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: O. Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,
Antragsgegnerin,
erläßt
der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
I — Sachverhalt
1. Mit der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS vom 31. Oktober 1980 (ABl. L 291, S. 1) führte die Kommission ein System von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie ein.
2. Nach Artikel 2 dieser Entscheidung setzt die Kommission vierteljährliche Erzeugungsquoten für Rohstahl sowie für die in dem genannten Artikel 2 und im einzelnen im Anhang I zu dieser Entscheidung bestimmten vier Gruppen von Walzerzeugnissen fest.
3. Nach Artikel 3 der allgemeinen Entscheidung setzt die Kommission die vierteljährlichen Erzeugungsquoten für jedes Unternehmen auf der Grundlage der Vergleichsproduktionen dieses Unternehmens gemäß Artikel 4 und durch Anwendung der prozentualen Kürzungen gemäß Artikel 5 auf diese Vergleichsproduktionen fest. Nach Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung gilt jedoch für deren Durchführung, also für die Berechnung der Vergleichsproduktionen und für die darauf beruhende Festsetzung der Erzeugungsquoten, eine Gruppe von zusammengeschlossenen Unternehmen im Sinne von Artikel 66 EGKS-Vertrag selbst dann als ein Unternehmen, wenn diese Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten gelegen sind.
4. Artikel 4 Nrn. 1 und 2 der Entscheidung enthält die allgemeinen Bestimmungen für die Berechnung der vierteljährlichen Vergleichsproduktionen sowohl von Walzerzeugnissen wie von Rohstahl. Dort heißt es:
1. Für jeden Monat des betreffenden Quartals wird der gleiche Monat während des Zeitraums von Juli 1977 bis Juni 1980 berücksichtigt, in dem die Summe der Produktion der vier Gruppen von Walzerzeugnissen am größten war. Die drei auf diese Weise bestimmten Monate, die nicht unbedingt aufeinander zu folgen brauchen, bilden den Vergleichszeitraum.
2. Die Vergleichsproduktionen sind für Rohstahl und für jede der vier Gruppen von Walzerzeugnissen gleich der entsprechenden Produktion während des Vergleichszeitraums.
5. In Artikel 4 Nrn. 3 bis 5 werden Sonderfälle aufgeführt, in denen die Vergleichsproduktionen und folglich die Quoten erhöht werden. Nach Artikel 4 Nr. 3 erhöht die Kommission unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien die Vergleichsproduktionen von Unternehmen, bei denen von Juli 1977 bis Juni 1980 der durchschnittliche Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten um 10 Prozentpunkte oder mehr unter dem durchschnittlichen Auslastungsgrad der gleichen Anlagen der übrigen Unternehmen der Gemeinschaft in den Jahren 1977, 1978 und 1979 liegt.
Nach Artikel 4 Nr. 5 stockt die Kommission, um der Umstrukturierung Rechnung zu tragen, die Vergleichsproduktion auf:
— wenn die Gesamtproduktion der vier Gruppen von Erzeugnissen während eines Vergleichszeitraums die Produktion des gleichen Quartals des Jahres 1974 unterschreitet, und
— wenn dieses Unternehmen in dem 1979 zu Ende gehenden Geschäftsjahr einen Gewinn erzielt hat, der in seinem jährlichen Geschäftsbericht ausgewiesen oder der amtlichen staatlichen Stelle gemeldet worden ist, bei der die Jahresabschlüsse der Gesellschaften hinterlegt werden.
In diesem Fall stockt die Kommission die Vergleichsproduktion so auf, daß die der Produktion des entsprechenden Quartals von 1974 entsprechende Gesamtmenge erreicht wird.
Auf Nummer 3 beruft sich die Antragstellern Röchling, auf Nummer 5 berufen sich die Antragstellerinnen Arbed und Neunkircher Eisenwerk.
6. Die prozentuale Kürzung gegenüber der Vergleichsproduktion wird gemäß Artikel 5 Absatz 1 der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80, geändert durch Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3381/80/EGKS der Kommission vom 23. Dezember 1980 (ABl. 1980, L 355, S. 37), wie folgt festgesetzt:
WalzerzeugnisseGruppe ICoils und auf Spezialstraßen warmgewalzter Bandstahl27,73 %Gruppe IIBleche ex quarto und Breitflachstahl22,76 %Gruppe IIISchwerer Formstahl (Stahlspundwändc, Breitflanschträger, sonstige Träger und sonstiger Formstahl, Eisenbahnmaterial)19,59 %Gruppe IVLeichte Profile (Walzdraht in Ringen, Betonstahl und sonstiger Stabstahl)27,64 %Rohstahl26,18 %
7. Ziehen die Produktions- oder Lieferbeschränkungen gemäß der Entscheidung Nr. 2794/80 und ihren Anwendungsbestimmungen für ein Unternehmen außergewöhnliche Schwierigkeiten nach sich, so kann das Unternehmen nach Artikel 14 der Entscheidung die Kommission anrufen. Die Kommission untersucht den Fall unverzüglich auf der Grundlage der Zielsetzung der Entscheidung. Nach der Untersuchung kann sie gegebenenfalls die Bestimmungen dieser Entscheidung abändern. In Artikel 9 schließlich sind Geldbußen gegen Unternehmen vorgesehen, die ihre Erzeugungsquoten überschreiten.
8. Mit Einzelfallentscheidung vom 19. Dezember 1980, bestätigt durch Fernschreiben vom 30. Dezember 1980, hat die Kommission die Erzeugungsquoten für die gesamte Arbed-Gruppe für den Zeitraum vom 1. Januar 1981 bis zum 31. März 1981 wie folgt festgesetzt:
VergleichKürzungQuote 1. Quartal 1981Januar 1980Februar 1980März 1980Totaltttt%tWalzerzeugnisseGruppé I32871531294633340597506627,73704680Gruppe II2917647326471203722,769297Gruppe III14694413503815724143922319,59353179Gruppe IV31210033273732837397321027,64704215Summe I-IV79067678719482166623995361771371Rohstahl10406599669511076484308409426,182276678
II — Schriftliches Verfahren
1. Mit am 4. Februar 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragener Klageschrift haben die Antragstellerinnen beantragt, die Entscheidungen vom 19. bzw. 30. Dezember 1980, mit denen ihre Erzeugungsquoten für das 1. Quartal 1981 festgesetzt wurden, teilweise für nichtig zu erklären. Die Kommission habe mit diesen Entscheidungen mehrere Bestimmungen des EGKS-Vertrags, Artikel 4 Nrn. 3 und 5 und Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, indem sie
a) bei der Berechnung der Vergleichsproduktionen und Erzeugungsquoten einen falschen, mit Artikel 4 Buchstabe b, Artikel 58 § 2 und Artikel 80 EGKS-Vertrag unvereinbaren Unternehmensbegriff zugrunde gelegt habe;
b) infolge dieses falschen Unternehmensbegriffes den Antragstellerinnen Arbed und Neunkircher Eisenwerk die Möglichkeit genommen habe, die Quotenaufstockung nach Artikel 4 Nr. 5 in Anspruch zu nehmen, wie sie es könnten, wenn ihre Vergleichsproduktionen und ihre Quoten individuell festgesetzt worden wären;
c) wegen desselben Umstandes der Antragsstellerin Röchling-Burbach die Quotenerhöhung nach Artikel 4 Nr. 3 vorenthalten habe, auf die diese als Einzelunternehmen sowohl für Walzerzeugnisse wie für Rohstahl Anspruch hätte;
d) bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung den sich aus der Anwendung der genannten Vorschriften der allgemeinen Entscheidung auf die Antragstellerinnen ergebenden Schwierigkeiten entgegen ihrer Verpflichtung nach Artikel 14 der Entscheidung nicht Rechnung getragen habe.
2. Bei richtiger Berechnung müßten die Vergleichsproduktionen (und folglich die Erzeugungsquoten) für das erste Vierteljahr 1981 um folgende Mengen erhöht werden:
zu a) Bei Anwendung des Artikels 4 Nr. 1 seien die addierten Produktionsquoten der Unternehmen der Gruppe um 54252 t höher als die der Gruppe insgesamt eingeräumten Quoten.
zu b) Bei Anwendung des Artikels 4 Nr. 5 müßten die Quoten der Antragstellerin Arbed um 210972 t und die der Antragstellerin Neunkircher Eisenwerk um 34470 t erhöht werden.
zu c) Bei Anwendung des Artikels 4 Absatz 3 müßten die Quoten der Antragstellerin Röchling-Burbach um 163583 t Rohstahl und um 131684 t Walzerzeugnisse erhöht werden.
3. Am 4. Februar 1981 haben die Antragstellerinnen gemäß Artikel 39 EGKS-Vertrag und Artikel 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung eingereicht. Sie beantragen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Vergleichsproduktionen der Antragstellerinnen und dementsprechend die Erzeugungsquoten für das erste Vierteljahr 1981 um insgesamt zwei Drittel der Mengen zu erhöhen, die sich aus der Klage ergeben.
4. In ihrer Stellungnahme zu diesem Antrag beantragt die Kommission, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzuweisen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Erklärungen der Antragstellerinnen
Nach Auffassung der Antragstellerinnen ist mit einer Entscheidung über die Klage keinesfalls vor Ablauf des ersten Vierteljahres 1981, im Zweifel auch nicht vor Ablauf des zweiten Vierteljahres 1981 — für das wiederum Vergleichsproduktionen ermittelt und Erzeugungsquoten festgesetzt werden sollen — zu rechnen. Die Antragstellerinnen hätten daher nur zwei Möglichkeiten, nämlich sich entweder an die festgesetzten, nach ihrer Auffassung rechtswidrig zu niedrigen Quoten zu halten oder die festgesetzten Quoten zu überschreiten mit der Folge, daß die Kommission nach Artikel 9 der allgemeinen Entscheidung gegen sie erhebliche Bußen verhänge.
Hielten die Antragstellerinnen die festgesetzten Erzeugungsquoten ein, so führe das zu einer um rund 20 % geringeren Produktion als derjenigen, auf die sie bei einer vertragsgemäßen Anwendung des Systems Anspruch hätten; dies hätte schwerwiegende wirtschaftlich-finanzielle und soziale Folgen. Wirtschaftlich würde der Produktionsausfall eine weitere erhebliche Verschlechterung des Betriebsergebnisses bedeuten, da die bei Werken dieser Industrie besonders hohen Fixkosten von einer noch geringeren Produktion getragen werden müßten. Zu den sozialen Folgen sei zu sagen, daß die Stahlwerke Röchling-Burbach und die Neunkircher Eisenwerk Aktiengesellschaft von der bereits jetzt erheblichen Kurzarbeit zu Massenentlassungen übergehen müßten. Die dadurch entstehenden sozialen Härten könnten auch nicht mehr durch Sozialpläne aufgefangen werden, wie dies bei den Restrukturierungsprogrammen der Fall sei, weil die dafür notwendigen Finanzmittel nicht zur Verfügung stünden.
Würden sich die Antragstellcrinnen andererseits — zur Vermeidung dieser schwerwiegenden Folgen — zu einer begrenzten Überschreitung der Erzeugungsquoten entschließen müssen, so wären die finanziellen Belastungen durch die dann zu erwartenden hohen Bußen ebenso schwerwiegend. Auch wenn der Gerichtshof später im Hauptverfahren ganz oder teilweise zugunsten der Klägerinnen entscheiden sollte, wäre die jetzt ausgefallene Produktion nicht mehr nachzuholen. Was daher im ersten Vierteljahr 1981 nicht produziert worden sei, gehe den Antragstellerinnen endgültig verloren.
Auf der anderen Seite sei das Interesse der Gemeinschaft an der strikten Einhaltung der Erzeugungsquoten nicht so groß, daß es einer begrenzten Erhöhung für das erste Vierteljahr 1981 entgegenstehen würde. Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung sehe vor, daß die Kommission die Bestimmungen der Entscheidung gegebenenfalls abändern könne, wenn ihre Anwendungsbestimmungen für ein Unternehmen außergewöhnliche Schwierigkeiten nach sich zögen. Der Weg über Artikel 14 sei in diesem Zusammenhang von beiden Parteien mehrfach angesprochen worden, ohne daß die Kommission sich jedoch bisher zu seiner Anwendung habe entschließen können. Dies stelle nicht nur einen Ermessensfehler dar, da die Kommission von einem ihr nach Artikel 14 zustehenden Ermessen nicht den pflichtgemäßen Gebrauch gemacht habe, sondern begründe zugleich die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung, um einen nicht wiedergutzumachenden Schaden von den Antragstellerinnen fernzuhalten. Eine solche einstweilige Anordnung könnte den Gesichtspunkten des Artikels 14 jedenfalls in einem Umfang Rechnung tragen, der den Antragstellerinnen die Überwindung der größten Übergangsschwierigkeiten erlauben würde.
B — Stellungnahme der Antragsgegnerin
Die Kommission schickt voraus, sie sei sich der schwierigen Lage zahlreicher Stahlunternehmen bewußt und habe Verständnis dafür, daß die Unternehmen alle Mittel ausschöpften, um die Festsetzung höherer Quoten zu erreichen. Diese Gesichtspunkte führten sie dazu, die Quotenregelung mit besonderer Sorgfalt und in ständigem Kontakt mit den Betroffenen anzuwenden. Die Ende 1980 eingereichten Anträge der Antragstellerinnen auf Erhöhung der Erzeugungsquoten seien jedoch nach Prüfung als nicht begründet zurückgewiesen worden. Gegen die Quotenfestsetzung für die Gruppe für das vierte Quartal 1980 hätten die Antragstellerinnen keine Klage erhoben. Die Kommission sei daher überrascht, daß sie für das erste Quartal 1981 eine Methode anföchten, die sie für das letzte Quartal 1980 akzeptiert hätten.
Ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung setze den Nachweis voraus, daß die beantragten Maßnahmen
a) nicht der Entscheidung in der Hauptsache vorgriffen,
b) prima facie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet seien,
c) dringend, das heißt notwendig zur Abwehr eines irreparablen Schadens, seien.
Zu a) Die beantragten Maßnahmen griffen der Entscheidung in der Hauptsache vor
Aus dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ergebe sich, daß die beantragten Maßnahmen der Entscheidung in der Hauptsache vorgriffen. Er gehe dahin, der Klage im Wege einer sofortigen Anordnung zu zwei Dritteln stattzugeben. Eine solche vorläufige Maßnahme wäre in Wahrheit endgültig: Wenn schon eine ausgefallene Produktion nicht mehr nachzuholen sei, so könne erst recht eine erfolgte Produktion nicht mehr rückgängig gemacht werden. Auch an die Verbindung der Maßnahme mit einer Sicherheitsleistung sei nach den Ausführungen der Antragstellerinnen nicht zu denken, da die finanziellen Belastungen ebenso schwerwiegend wären.
Zu b) Die beantragten Maßnahmen seien prima facie weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht begründet
Artikel 1 Absatz 3 der allgemeinen Entscheidung definiere nicht den Begriff des Unternehmens, sondern bestimme die Adressaten der fraglichen Regelung. Diese Bezugnahme auf Unternehmensgruppen führe nicht zu Diskriminierungen; im Gegenteil wäre die unterschiedliche Behandlung wirtschaftlicher Einheiten je nach ihrer rechtlichen Organisation diskriminierend. Übrigens habe die Arbed-Gruppe sich selbst auf Artikel 1 Absatz 3 berufen und Anträge auf Erhöhung ihrer Quoten für die Erzeugnisgruppe III und für Rohstahl gestellt, denen für das vierte Quartal 1980 bereits stattgegeben worden sei.
Zu den Berechnungen der von den Antragstellerinnen verlangten Vergleichsproduktionen und Erzeugungsquoten merke die Kommission an, sie habe bisher keinerlei Anlaß gehabt, diese Zahlen und ihre Grundlagen nachzuprüfen. Allein der Umfang der errechneten Erhöhungen müsse bedenklich stimmen. Wenn die übrigen Unternehmensgruppen und die Unternehmen, die verschiedene Werke besäßen, die gleichen Ansprüche stellten, würde das gesamte Quotensystem gesprengt. Es dürfe nicht vergessen werden, daß es auf einer sachgerechten Aufteilung des vorausgeschätzten Bedarfs beruhe, so daß Erhöhungen für ein Unternehmen Kürzungen für alle anderen Unternehmen zur Folge hätten.
Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung wolle unangemessene Sonderopfer für einzelne Unternehmen mildern, ohne die Zielsetzungen des Quotensystems im ganzen zu beeinträchtigen, er wolle aber nicht einzelnen Unternehmen Sondervorteile gewähren.
Zu c) Die beantragten Maßnahmen seien nicht dringend
Die Antragstellerinnen hätten nicht den Nachweis erbracht, daß die beantragten Maßnahmen notwendig zur Abwehr eines irreparablen Schadens seien. Daß infolge der festgesetzten Quoten weitere 2500 bis 3000 Arbeitsplätze unmittelbar gefährdet seien, bedürfe des doppelten Nachweises, daß die erhöhten Quoten voll produziert werden könnten und daß die erhöhte Produktion voll abgesetzt werden könne.
Alle Bemühungen der Kommission seien darauf gerichtet, zusätzliche Entlassungen und weitere finanzielle Belastungen zu vermeiden. Sie betrachte höhere Quoten für einzelne Unternehmen nicht als ein geeignetes Mittel zur Erreichung dieser Ziele. Das Quotensystem habe eine befristete Aufteilung der absetzbaren Produktion auf alle Unternehmen zum Inhalt.
Um die Versorgung traditioneller Abnehmer mit bestimmten Spezialerzeugnissen nicht zu beeinträchtigen, seien die Vergleichsproduktionen und dementsprechend die Quoten der Arbed-Gruppe für das vierte Quartal 1980 um 34000 t für Rohstahl und um 27200 t für Walzerzeugnisse der Gruppe III erhöht worden. Die Kommission werde in Kürze über entsprechende Anträge der Arbed-Gruppe für das erste Quartal 1981 entscheiden.
IV — Mündliche Verhandlung
Die ordnungsgemäß geladenen Parteien wurden in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 1981 im Verfahren der einstweiligen Anordnung gehört.
Entscheidungsgründe§
1 Nach Artikel 39 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl haben die beim Gerichtshof erhobenen Klagen keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn es die Umstände nach seiner Ansicht erfordern, die Vollstreckung der angegriffenen Entscheidung aussetzen. Er kann auch jede andere erforderliche einstweilige Anordnung treffen.
2 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes sind die Aussetzung des Vollzugs und der Erlaß einstweiliger Anordnungen vom Vorliegen von Umständen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und davon abhängig, daß die Notwendigkeit solcher Anordnungen glaubhaft gemacht wird.
3 Mit der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS vom 31. Oktober 1980 (ABl. L 291, S. 1) wurde ein System von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie eingeführt. Nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Entscheidung setzt die Kommission vierteljährliche Erzeugungsquoten für Rohstahl sowie für vier Gruppen von Walzerzeugnissen fest.
4 Nach Artikel 3 setzt die Kommission diese Quoten für jedes Unternehmen auf der Grundlage der Vergleichsproduktionen dieses Unternehmens gemäß Artikel 4 [und] durch Anwendung der prozentualen Kürzungen gemäß Artikel 5 auf diese Vergleichsproduktionen fest. Nach Artikel 1 Absatz 3 gilt jedoch sowohl für die Festsetzung der Vergleichsproduktionen wie für die darauf beruhende der Erzeugungsquoten als ein Unternehmen ... eine Gruppe von zusammengeschlossenen Unternehmen im Sinne von Artikel 66 des Vertrages, selbst wenn diese Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten gelegen sind.
5 Nach Auffassung der Kommission stellen die Unternehmen Arbed SA, Luxemburg, Métallurgique et Minière de Rodange-Athus SA, Rodange, Sidmar, Gent (Belgien), Stahlwerke Röchling-Burbach GmbH, Völklingen, Neunkircher Eisenwerk AG, Neunkirchen, Lech-Stahlwerke GmbH, Meitingen-Herbertshofen, Eschweiler Bergwerksverein-Hüttenbetriebe, Eschweiler/Aue, und Trefil-Arbed Drahtwerk Köln GmbH, Köln (Bundesrepublik Deutschland), eine Gruppe im Sinne dieses Artikels dar; mit Entscheidung vom 19. Dezember 1980 hat sie die Erzeugungsquoten für sämtliche Unternehmen dieser Gruppe wie folgt festgesetzt:
Quote 1. Quartal 1980WalzerzeugnisseGruppe I704680 tGruppe II9297 tGruppe III353179 tGruppe IV704215 tSumme I-IV1771371 tRohstahl2276678 t
6 Mit am 4. Februar 1981 eingetragener Klageschrift haben drei Unternehmen dieser Gruppe, nämlich Arbed SA, Röchling-Burbach und Neunkircher Eisenwerk Klage gemäß Artikel 33 EGKS-Vertrag erhoben und im wesentlichen beantragt, die Einzelfallentscheidung vom 19. Dezember 1980 insoweit für nichtig zu erklären, als sie keine höheren als die mitgeteilten Vergleichsproduktionen und Erzeugungsquoten für das erste Vierteljahr 1981 festsetzt.
7 Zur Begründung der Klage wird im wesentlichen vorgetragen, Artikel 1 Absatz 3 der allgemeinen Entscheidung verletze Artikel 4 Buchstabe b, Artikel 58 § 2 und Artikel 80 EGKS-Vertrag dadurch, daß er für die Anwendung des Quotensystems eine Gruppe von Unternehmen einem einzigen Unternehmen gleichstelle. Rechtswidrig sei es folglich, daß die Kommission die Vergleichsproduktionen und die darauf beruhenden Erzeugungsquoten für die einzelnen Unternehmen der Gruppe als Ganzes ermittelt habe. Die einzige vertragskonforme Methode sei es, die Vergleichsproduktionen und die Erzeugungsquoten für jedes Unternehmen gesondert festzusetzen.
8 Wäre diese Methode der Berechnung für jedes Einzelunternehmen angewandt worden, so wären zunächst die addierten Vergleichsproduktionen der Unternehmen der Gruppe um 54252 t je Vierteljahr über den für die Gesamtgruppe eingeräumten gelegen; folglich wären die Erzeugungsquoten dieser Unternehmen zusammengenommen um 39245 t über den der Gruppe für das erste Vierteljahr 1981 eingeräumten Erzeugungsquoten gelegen.
9 Weiter hätten sich die Antragstellerinnen Arbed und Neunkircher Eisenwerk auf Artikel 4 Nr. 5 der allgemeinen Entscheidung berufen können, wonach im Falle einer Umstrukturierung eine Aufstockung der Quoten möglich sei. Diese Aufstockung würde sich für Walzerzeugnisse im ersten Vierteljahr 1981 für die Arbed auf mehr als 210000 t und für das Neunkircher Eisenwerk auf ungefähr 34000 t belaufen haben.
10 Schließlich hätte sich die Antragstellerin Röchling-Burbach GmbH auf Artikel 4 Nr. 3 berufen können, der eine Erhöhung der Quoten gegenüber dem erlaube, was sich aus der alleinigen Anwendung des Artikels 4 Nr. 1 ergebe. Diese Erhöhung würde sich für das erste Vierteljahr 1981 auf ungefähr 131000 t bei Walzerzeugnissen und auf 163000 t bei Rohstahl belaufen haben.
11 Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung geht dahin, die Kommission zu verpflichten, die Erzeugungsquoten um insgesamt zwei Drittel der Mengen zu erhöhen, die sich aus der Klage ergeben.
12 Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, daß die drei Antragstellerinnen zu einer Gruppe zusammengeschlossener Unternehmen im Sinne des Artikels 66 EGKS-Vertrag gehören. In Anbetracht des Artikels 1 Absatz 3 der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS handelte die Kommission somit nicht in Ausübung eines ihr in dieser Sache etwa eingeräumten Ermessens; vielmehr wandte sie ohne weiteres die in den Artikeln 3 bis 5 dieser allgemeinen Entscheidung aufgestellten klaren und detaillierten Kriterien an. Mit dem Antrag wird somit begehrt, im Wege der einstweiligen Anordnung im Einzelfall eine Ausnahme von der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS dadurch zu verfügen, daß zugunsten der betroffenen Unternehmen andere Kriterien für die Festsetzung der Quoten angewandt werden, als sie für alle die Stahlunternehmen gelten, die ebenfalls Teil einer Gruppe im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der allgemeinen Entscheidung sind. Dieses Begehren wird darauf gestützt, daß der genannte Artikel 1 Absatz 3, die rechtliche Grundlage der in der Hauptsache angefochtenen Einzelfallentscheidung, selbst rechtswidrig sei.
13 Nach Artikel 39 EGKS-Vertrag und Artikel 83 der Verfahrensordnung sowie nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes können derartige Maßnahmen im Wege der einstweiligen Anordnung getroffen werden, wenn ihre Notwendigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist, wenn sie in dem Sinne dringend sind, daß ihr Erlaß und ihre Wirksamkeit bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erforderlich ist, um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden, und wenn sie vorläufig in dem Sinne sind, daß sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen, daß also mit ihnen noch nicht über streitige Rechts- oder Sachfragen entschieden und auch der noch zu treffenden Entscheidung in der Hauptsache nicht von vornherein jede Wirkung genommen wird.
14 Zu der Frage, ob ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden vorliege, ist festzustellen, daß die Vergleichsproduktion und die darauf beruhenden Erzeugungsquoten für sämtliche Unternehmen der Gruppe, der die Antragstellerinnen angehören, selbst dann, wenn man ihrer Auffassung zu Artikel 4 Nr. 1 der allgemeinen Entscheidung folgte, für das erste Quartal 1981 nur um 54252 t beziehungsweise 39245 t erhöht würden. Die Antragstellerinnen haben später sogar klargestellt, daß die sie betreffende Erhöhung sich nur auf 2260 t belaufe. Eine — auf drei Monate verteilte — Differenz dieser Größenordnung kann bei Unternehmen von der Bedeutung der Antragstellerinnen nicht geeignet sein, ihnen einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen.
15 Die Antragstellerinnen Arbed und Neunkircher Eisenwerk machen geltend, da man sie nicht als getrennte Unternehmen behandle, schließe man sie von der Anwendung des Artikels 4 Nr. 5 aus; hierzu ist zu sagen, daß diese beiden Antragstellerinnen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahme nicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht haben.
16 Die Kommission bestreitet, daß sich diese beiden Unternehmen, auch als einzelne genommen, auf die besagte Nummer 5 berufen könnten.
17 Die Anwendung dieser Bestimmung hängt im übrigen von zwei Voraussetzungen, nämlich davon ab, daß die Gesamtproduktion der vier Gruppen von Walzerzeugnissen während eines Vergleichszeitraums die Produktion des gleichen Quartals des Jahrs 1974 unterschreitet, und davon, daß dieses Unternehmen in dem 1979 zu Ende gehenden Geschäftsjahr einen Gewinn erzielt hat, der in seinem jährlichen Geschäftsbericht ausgewiesen oder der amtlichen staatlichen Stelle gemeldet worden ist, bei der die Jahresabschlüsse der Gesellschaften hinterlegt werden.
18 Ob die Antragstellerinnen insbesondere die zweite Voraussetzung erfüllen, ist derart strittig, daß die Erfüllung dieser Voraussetzung nicht als in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht angesehen werden kann, wie es für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlich wäre.
19 Das gleiche gilt für das Vorbringen der Antragstellerin Röchling-Burbach, man verwehre ihr die Berufung auf Artikel 4 Nr. 3 der allgemeinen Entscheidung, weil sie nicht als Einzelunternehmen betrachtet werde. Die in Artikel 4 Nr. 3 vorgesehene Sonderregelung setzt die Feststellung der Kommission voraus, daß von Juli 1977 bis Juni 1980 der durchschnittliche Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten eines Unternehmens um 10 Prozentpunkte oder mehr unter dem durchschnittlichen Auslastungsgrad der gleichen Anlagen der übrigen Unternehmen der Gemeinschaft in den Jahren 1977, 1978 und 1979 liegt.
20 Die Kommission bestreitet, daß die Antragstellerin, auch als Einzelunternehmen betrachtet, die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfülle. Der durchschnittliche Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten von Röchling-Burbach liege bei Walzerzeugnissen nicht um 10 Prozentpunkte unter dem in der genannten Nummer 3 angeführten durchschnittlichen Auslastungsgrad, so daß diese Bestimmung unanwendbar sei. Die Antragstellerin hält dem entgegen, ihre Rohstahlerzeugung liege derart niedrig, daß eine Quotenerhöhung sowohl für Rohstahl wie für Walzerzeugnisse möglich sei, auch wenn für letztere das Niveau von minus 10 Prozentpunkten nicht erreicht sei.
21 Der Streit der Parteien über die Auslegung des Artikels 4 Nr. 3 betrifft dessen wesentliche Tatbestandsmerkmale. Unter diesen Umständen hat die Antragstellerin nicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Notwendigkeit der von ihr als einstweilige Anordnung begehrten teilweisen Anwendung dieser Nummer 3 glaubhaft gemacht.
22 Die Antragstellerinnen haben auf die finanziellen und sozialen Fragen hingewiesen, die sich aus den ihnen eingeräumten ungenügenden Quoten ergäben. Sie haben insoweit jedoch nur allgemeine Angaben gemacht, die nicht den Schluß zulassen, die sich für sie daraus ergebenden Opfer und Nachteile seien von anderer Größenordnung als diejenigen, die sich aus der Anwendung eines Quotensystems zwangsläufig für die Gesamtheit der Stahlunternehmen und insbesondere für zahlreiche andere Unternehmensgruppen, auf die Artikel 1 Absatz 3 Anwendung findet, ergeben.
23 Aus diesen Gründen können die beantragten Anordnungen nicht getroffen werden.
24 Freilich ist nicht zu verkennen, daß in einem Fall, in dem es sich wie im vorliegenden um besonders einschneidende wirtschaftliche Maßnahmen handelt, die sich auf aufeinanderfolgende kurze Zeiträume erstrecken, die Gefahr besteht, daß die Entscheidung in der Hauptsache aufgrund des Zeitablaufs die materielle Gerechtigkeit nicht voll verwirklichen kann. Wenn dies auch nicht genügt, um im Verfahren der einstweiligen Anordnung den Erlaß von Maßnahmen zu rechtfertigen, die den Rahmen dieses Verfahrens überschreiten, so sind die Parteien doch aufzufordern, gemeinsam zu prüfen, ob man dieser Gefahr nicht weitestmöglich durch einen Rückgriff auf die in Artikel 41 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes enthaltenen Möglichkeiten zur Beschleunigung des schriftlichen Verfahrens begegnen kann.
Kosten
25 Die Entscheidung über die Kosten ist vorzubehalten.
Aus diesen Gründen
beschließt
der Präsident des Gerichtshofes
im Verfahren der einstweiligen Anordnung:
1. Die Anträge werden abgewiesen.
2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.
3. Die Parteien mögen gemeinsam prüfen, ob die Behandlung der Hauptsache mit Hilfe eines abgekürzten schriftlichen Verfahrens beschleunigt werden kann.