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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.04.1981 – C-131/80
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1981:84
Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 2. April 1981
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In der vorliegenden Beamtenstreitsache geht es um die Anwendung von Artikel 102 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 1. Januar 1962, dessen lit. a und lit. b sich im wesentlichen mit Artikel 107 Absatz 1 und Absatz 2 des derzeit geltenden Beamtenstatuts decken. Diese Vorschrift, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4. März 1968, S. 1) ausdrücklich für solche Beamte aufrechterhalten wurde, die bereits unter der Geltung des EGKS-Statuts von 1956 eingestellt worden waren, lautet in der durch die Verordnung Nr. 1473/72 vom 30. Juni 1972 (ABl. L 160 vom 16. Juli 1972, S. 1) geänderten Fassung wie folgt:
2. Für Beamte, denen die Rechtsvorteile des Artikels 108 der bisherigen Personalordnung der EGKS nicht gewährt werden konnten, gelten folgende Bestimmungen:
a) Führt ein Beamter, dem nach diesen Übergangsbestimmungen die Rechtsvorteile aus dem Statut gewährt werden, den Nachweis, daß er wegen seines Eintritts in den Dienst der Gemeinschaft ganz oder teilweise auf in seinem Herkunftsland erworbene Versorgungsansprüche verzichten mußte, ohne deren versicherungsmathematischen Gegenwert erhalten zu können, so werden ihm zur Festsetzung des Ruhegehalts bei der Gemeinschaft ohne Nachzahlung von Versorgungsbeiträgen so viele ruhegehaltsfähige Dienstjahre angerechnet, wie er in seinem Herkunftsland erreicht hatte.
b) Die Anzahl der hiernach anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre wird nach Stellungnahme des Statutsbeirats (Artikel 10) von der Anstellungsbehörde des Organs festgesetzt, dem der Beamte untersteht. Sie darf nicht höher sein als :
...
die Hälfte der Dienstjahre, die ihm im Alter von 65 Jahren zur Erreichung von 35 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren fehlen würden.
c) ...
Am 2. Juli 1969 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften allgemeine Durchführungsbestimmungen unter anderem zu dieser Vorschrift erlassen, die im Personalkurier Nr. 77 vom 29. Juli 1969, S. 601 ff. veröffentlicht wurden.
Aufgrund dieser Veröffentlichung beantragte der 1915 geborene Kläger, der von der Hohen Behörde der EGKS am 15. Oktober 1956 als Beamter auf Probe der Besoldungsgruppe A 4 eingestellt worden war und bis zu seiner kürzlich erfolgten Pensionierung ununterbrochen im Dienst der Hohen Behörde beziehungsweise der Kommission stand, am 10. November 1969 den Ausgleich verlorener Ruhegehaltsansprüche.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 1978 teilte die Anstellungsbehörde dem Kläger mit, daß ihm die Rechtsvorteile der genannten Bestimmung gewährt und, ausgehend von folgender Grundlage, drei ruhegehaltsfähige Dienstjahre, ein Monat und fünfzehn Tage auf seine Versorgungsansprüche gegenüber den Gemeinschaften angerechnet würden: Der Kläger war vor seinem Eintritt in den Dienst der Hohen Behörde zuletzt bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft (im folgenden: Berufsgenossenschaft), einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit einer Versorgungsregelung nach den Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes, tätig. Er war vom 1. März 1951 bis 31. Mai 1953 Angestellter im Sinne des Angestelltenversicherungsgesetzes und anschließend bis zum 31. Oktober 1956 als technischer Aufsichtsbeamter unter den Bedingungen der Dienstordnung der Berufsgenossenschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, das heißt nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes, beschäftigt.
Während seiner Angestelltenzeit unterlag er nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, da sein jährlicher Arbeitsverdienst die damalige Versicherungspflichtgrenze überstieg. Folglich brauchte die Berufsgenossenschaft für diesen Zeitraum keine Beiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) abzuführen. Der Kläger leistete jedoch für diese Zeit insgesamt 17 freiwillige Beiträge.
Für den Zeitraum seiner Beschäftigung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bestand, wegen der Anwartschaft auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 11 Absatz 1 des deutschen Angestelltenversicherungsgesetzes. Da der Kläger vor Ablauf der damals durch das Bundesbeamtengesetz vorgesehenen Wartezeit von zehn Dienstjahren aus den Diensten der Berufsgenossenschaft ausschied, konnte ihm keine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährt werden, und die Berufsgenossenschaft war daher gemäß Artikel 9 des Angestelltenversicherungsgesetzes verpflichtet, ihn für die Zeit vom 1. Juni 1953 bis zum 31. Oktober 1956 nachzuversichern.
Nach dem 1. Juni 1953 hat der Kläger 29 freiwillige Beiträge an die BfA entrichtet, 13 während seiner Beschäftigung bei der Berufsgenossenschaft und 16 nach Ausscheiden aus deren Diensten. Diese Beiträge gelten wegen der Nachversicherung durch seinen ehemaligen Dienstherrn gemäß Artikel 2 § 15 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzblatt I, S. 88) als Höherversicherungsbeiträge.
Die Kommission ging bei ihrer Berechnung von den vom Kläger bei der Berufsgenossenschaft effektiv geleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, das sind fünf Jahre, sieben Monate und fünfzehn Tage, aus.
Die Berechnung der aufrechterhaltenen Rechte bei der BfA erfolgte dabei auf der Grundlage einer fiktiven Berechnung der BfA vom 26. August 1976, die davon ausging, daß sich die auf den fraglichen Zeitraum bezogene Summe aus allen BfA-Beiträgen zugunsten des Klägers auf 976,17 Werteinheiten beläuft, die in 58 Monaten erworben wurden. Daraus ergab sich ein Prozentsatz von 201,57 % der für 1957 geltenden allgemeinen Berechnungsgrundlage von 4281 DM. Für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr wurden sodann nach den einschlägigen versicherungsrechtlichen Vorschriften 1,5 % der in dieser Weise errechneten Rentenbemessungsgrundlage als jährliche Versichertenrente gewährt, was schließlich eine jährliche Rente von ca. 625 DM ergab, die sich um rund 330 DM Leistungen aus der Höherversicherung erhöhte. Die monatliche Rente belief sich nach dieser Berechnung auf 79,57 DM, wobei 27,56 DM aus der Höherversicherung resultierten.
Die Berechnung der verlorenen Ansprüche dagegen stützte sich auf die Hypothese, daß bei einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von mindestens zehn Jahren das Ruhegehalt 35 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bei der Berufsgenossenschaft, das heißt 397,60 DM, in Form einer monatlichen Rente, betragen hätte.
Bei Gegenüberstellung dieses Betrages mit der aufrechterhaltenen Rente von 79,57 DM ergab sich für die Zeit vom 1. März 1951 bis zum 31. Oktober 1956 ein Verlustanteil von 83,32 % oder, in ruhegehaltsfähigen Dienstjahren ausgedrückt, von vier Jahren, acht Monaten und fünf Tagen.
Auf diesen Verlustanteil wurde sodann ein Umrechnungskoeffizient angewandt, um — unter Berücksichtigung von Alter und Geschlecht des Betroffenen — dessen versicherungsmathematischen Gegenwert zu bestimmen. Diese Berechnung ergab die bereits genannten anrechenbaren drei Dienstjahre, einen Monat und fünfzehn Tage, in deren Genuß der Kläger nach Auffassung der Kommission gemäß Artikel 102 des EGKS-Statuts gelangen sollte.
Mit Schreiben vom 25. Juni 1979 wandte sich der Kläger unter anderem gegen die unterlassene Einbeziehung nützlicher Vordienstzeiten in die verlorengegangenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre sowie gegen die Heranziehung freiwilliger Versicherungsbeiträge bei der Berechnung des auszugleichenden Verlustes von Versorgungsansprüchen. Da der Leiter der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission die Berechnung mit Schreiben vom 13. August 1979 voll aufrechterhielt, legte der Kläger dagegen am 6. November 1979 eine Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein.
Nachdem die Kommission innerhalb der dort vorgesehenen Frist keine Antwort auf die Beschwerde erteilt hatte, hat der Kläger am 30. Mai 1980 Klage erhoben. Nach Klageerhebung hat die Kommission mit Schreiben vom 4. September 1980 schließlich die Beschwerde ausdrücklich zurückgewiesen.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger ursprünglich,
die stillschweigende Ablehnung der Beschwerde vom 6. November 1979 für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben,
für Recht zu erkennen, daß die Beklagte dem Kläger auch die Anrechnung der Studienzeiten schulde,
außerdem festzustellen, daß die Kommission keinen Anspruch habe auf Abführung von Ansprüchen aus freiwilligen Versicherungsbeiträgen,
hilfsweise festzustellen, daß die Durchführungsbestimmungen mit den Statutsbestimmungen der Artikel 102 und 107 unvereinbar und demnach nicht anwendbar seien, sie demnach für rechtswidrig zu erklären, soweit sie der Behörde ein Recht auf Abführung der Ansprüche aus freiwilligen Versicherungsbeiträgen einräumen,
die Angelegenheit an die Kommission zurückzuverweisen zwecks Neuberechnung der Ansprüche des Klägers.
I —
Bevor ich zu der Klage im einzelnen Stellung nehme, an deren Zulässigkeit zu zweifeln es keinen Anlaß gibt, halte ich es, veranlaßt durch das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, für angebracht, eine grundsätzliche Bemerkung zur Anwendbarkeit des Artikels 102 Absatz 2 des EGKS-Statuts vom 1. Januar 1962 auf den vorliegenden Fall vorauszuschicken.
Wie der Kläger zu Recht ausgeführt hat, gilt diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach nämlich nur für solche Beamte, denen die Rechtsvorteile des Artikels 108 der bisherigen Personalordnung der EGKS nicht gewährt werden konnten. Einem Beamten dagegen, dem bei Inkrafttreten des bisherigen Personalstatuts der EGKS die Rechtsvorteile des Artikels 108 der bisherigen Personalordnung gewährt werden konnten, bleiben diese Vorteile, wie aus Absatz 1 des Artikels 102 zu entnehmen ist, erhalten.
Ein Blick in Artikel 108 der am 1. Juli 1956 zusammen mit dem EGKS-Personalstatut in Kraft getretenen Personalordnung der Gemeinschaft vom 29. März 1956 macht aber bereits deutlich, daß entgegen der vom Kläger vertretenen Meinung ihm die Rechtsvorteile dieser in Kapitel IX enthaltenen Übergangsvorschrift nicht gewährt werden konnten. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift, wonach beamteten oder ortsansässigen Bediensteten, die bei ihrem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaft noch nicht 57 Jahre alt waren, ohne Nachzahlung von Versorgungsbeiträgen bei Berechnung ihrer ruhegehaltspflichtigen Dienstzeit sechs Zehntel der Dienstjahre gutgeschrieben werden können, die sie bis zum 60. Lebensjahr nicht ableisten können, ist nämlich, daß diese aufgrund der Übergangsbestimmungen als Bedienstete im Sinne des Personalstatuts übernommen worden sind. Der Kläger ist aber erst am 15. Oktober 1956, somit nach Inkrafttreten des genannten Personalstatuts der EGKS am 1. Juli 1956, in den Dienst der Gemeinschaft getreten mit der Folge, daß die in diesem Statut vorgesehenen Übergangsvorschriften auf ihn keine Anwendung finden und er folglich auch nicht in den Genuß der Rechtsvorteile des auf Artikel 50 dieses Statuts gestützten Artikels 108 der Personalordnung kommen kann. Demgemäß ist die Beklagte bei der Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers zu Recht von der Anwendung von Artikel 102 des Beamtenstatuts der EGKS vom 1. Januar 1962 ausgegangen.
Im übrigen, soviel sei abschließend hierzu bemerkt, hat der Kläger weder in dem Schriftwechsel, der nach der Festsetzung der Versorgungsansprüche stattgefunden hat, noch im Beschwerdeverfahren oder gar im Verlauf des schriftlichen Verfahrens geltend gemacht, daß nicht Artikel 102 Absatz 2 des EGKS-Statuts, sondern Artikel 108 des alten Statuts auf ihn Anwendung finde. Das diesbezügliche Vorbringen wäre deshalb, selbst wenn es begründet wäre, gemäß Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung als verspätet zurückzuweisen.
II —
Somit bleibt im folgenden zu prüfen, ob Artikel 102 Absatz 2 des Beamtenstatuts der EGKS vom 1. Januar 1962 bei der Berechnung der klägerischen Versorgungsansprüche fehlerfrei angewandt wurde. Dabei sind zwei Fragen auseinanderzuhalten, die im folgenden auch getrennt behandelt werden sollen, nämlich die Frage, welchen Wert die verlorengegangene Aussicht des Klägers auf deutsche beamtenrechtliche Versorgung hat, und sodann die weitere Frage, ob freiwillige Leistungen des Klägers zur gesetzlichen Rentenversicherung zu seinen Lasten bei der Berechnung seines Ruhegehalts gemäß dem fraglichen Artikel berücksichtigt werden können.
1. Zur ersten Frage ist zunächst festzustellen, daß die Kommission gemäß Artikel 102 Absatz 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich die Zahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre zu Recht auf die Höchstzahl von fünf Jahren, fünf Monaten und drei Tagen festgesetzt hat. Der Kläger hat diese Grenze in seiner Klageerwiderung auch ausdrücklich anerkannt und den Streitgegenstand auf diese Höchstzahl begrenzt. Folglich ist zu prüfen, ob dem Kläger, im Hinblick auf seine verlorengegangenen Versorgungsansprüche gegenüber der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft, von der Kommission unter Einbeziehung sogenannter Vordienstzeiten und Studienjahre nicht weitere zwei Jahre und zwei Monate an ruhegehaltsfähigen Dienstjahren bis zur Höhe der soeben genannten Höchstzahl angerechnet werden können.
Beide Parteien gehen hierbei zu Recht davon aus, daß die verlorenen Versorgungsansprüche, die gemäß Artikel 102 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, nach deutschen beamtenrechtlichen Vorschriften zu beurteilen sind. Unterschiedliche Auffassungen bestehen jedoch zu der Frage, welche Rechtslage zu berücksichtigen ist, diejenige, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers im Oktober 1956 in den Dienst der Gemeinschaft bestand — dies ist die Auffassung der Kommission —, oder diejenige, die, wie der Kläger meint, am Tage seiner Pensionierung galt.
Diese Frage kann meines Erachtens nur im Sinne der Kommission dahin gehend beantwortet werden, daß die Versorgungsansprüche, die der Kläger gegenüber seinem früheren Dienstherrn erworben hat, unabhängig vom tatsächlichen Berechnungszeitpunkt nach denjenigen Vorschriften zu beurteilen sind, die zu dem Zeitpunkt galten, als der Kläger wegen seines Eintritts in den Dienst der Gemeinschaft auf sie verzichten mußte. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der fraglichen Vorschrift, der auf die vor diesem Verzicht in seinem Herkunftsland erworbenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre abstellt.
Für diese Auslegung spricht zudem auch die ratio der fraglichen Übergangsvorschrift, die den bereits 1962 Dienst tuenden Beamten, die nicht das Maximum an ruhegehaltsfähigen Dienstjahren erreichen konnten, ohne Gegenleistung gleichwohl eine angemessene Altersversorgung sichern sollte. Diesem Zweck entspricht es, daß eventuell spätere, für den Kläger günstigere Entwicklungen der Rechtslage nicht mehr berücksichtigt werden können, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem deutschen Beamtenverhältnis ausgeschieden war und statt dessen in der Gemeinschaft Versorgungsansprüche erworben hatte. Demgemäß stellt auch Artikel 7 Absatz 1 der später ergangenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen, der diese Regelung konkretisiert, für die Anrechnung zu Recht ausdrücklich auf die nationale Versorgungsordnung ab, die für den Beamten zu dem Zeitpunkt galt, zu dem er auf seine Ansprüche verzichten mußte.
Der zu dieser Zeit bis 1970 geltende § 106 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I, S. 551) verlangte aber für den Regelfall, daß der Beamte eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren abgeleistet haben mußte, um Ruhegehalt zu erhalten. Erst nach Ablauf dieser Wartezeit, die durch effektiv abgeleistete Dienstzeit erfüllt sein mußte, erwarb ein Beamter demnach eine Anwartschaft auf Versorgungsberechtigung.
Der Kläger aber hatte bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst seines ehemaligen Dienstherrn, der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft, die Wartezeit noch nicht erfüllt und deshalb keine Anwartschaft auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben. Als Ausgleich für die verlorengegangene Aussicht auf beamtenrechtliche Versorgung wurde deshalb von seinem bisherigen Dienstherrn gemäß dem Angestelltenversicherungsgesetz eine Nachversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen.
Die Kommission ihrerseits hat bei Ermittlung des Wertes der verlorengegangenen Aussicht des Klägers auf beamtenrechtliche Versorgung die Tatsache der Nachversicherung nicht berücksichtigt, sondern vielmehr die tatsächlich abgeleistete ruhegehaltsfähige Dienstzeit von fünf Jahren, sieben Monaten und fünfzehn Tagen zugrunde gelegt. Sie hat sodann die auf diese Wartezeit bezogene Aussicht auf Ruhegehalt mit 35 % der Dienstbezüge bewertet, obwohl dieser Satz grundsätzlich erst nach zehn effektiv geleisteten Dienstjahren erreicht werden konnte.
Der Kläger trägt nun vor, nach § 116a des Bundesbeamtengesetzes, der durch § 139 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I, S. 667) rückwirkend zum 1. September 1953 in das Bundesbeamtengesetz eingefügt worden sei, seien bestimmte Vordienstzeiten, insbesondere Studienzeiten, bei der Anrechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre zu berücksichtigen. Infolge der Rückwirkung dieser Bestimmung hätten ihm die Vorteile dieses Gesetzes zugestanden.
Zu diesem Vorbringen ist zunächst mit der Kommission zu bemerken, daß nach dem deutschen Bundesbeamtengesetz gemäß dessen § 116 Absatz 1 Nr. 3 zwischen den Zeiten, während denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf bestimmten Gebieten besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, und den Studienzeiten, die gemäß § 116a des Bundesbeamtengesetzes als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, zu unterscheiden ist. Offensichtlich begehrt der Kläger die Anrechnung der vor Eintritt in den Dienst der Berufsgenossenschaft liegenden Zeit seiner beruflichen Tätigkeit von 1941 bis 1951 als nützliche Vordienstzeit im Sinne des § 116 Absatz 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes und darüber hinaus die Anrechnung seiner Studienzeiten von 1936 bis 1941 gemäß § 116a dieses Gesetzes.
Beide Zeiten müssen aber bei der Berechnung der die Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgung begründenden Wartezeiten im Sinne des § 106 des Bundesbeamtengesetzes außer Betracht bleiben, da sie dort nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten erwähnt sind. Für ihre Anrechenbarkeit wird, wie die Kommission zu Recht bemerkt, vielmehr vorausgesetzt, daß ein Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung im Sinne des § 106 des Bundesbeamtengesetzes bereits ohne ihre Einbeziehung gesichert ist.
Der Kläger verlangt hingegen im Hinblick auf die nach Artikel 102 Absatz 2 des EGKS-Statuts zu gewährende Entschädigung so behandelt zu werden, als ob er nicht im Oktober 1956 aus dem deutschen beamtenrechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden, sondern statt dessen im Dienste seines deutschen Dienstherrn verblieben wäre. Nur unter dieser Voraussetzung hätte er im hypothetischen Fall der Dienstunfähigkeit oder der Erfüllung der zehnjährigen Wartezeit ein Recht oder eine Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgung erworben.
Die Entschädigungsregelung des Artikels 102 Absatz 2 EGKS-Statut stellt dagegen nicht auf die Versorgungsansprüche und Anwartschaften ab, die im Herkunftsland unter der einen oder anderen Voraussetzung bei Fortdauer des Dienstverhältnisses vielleicht hätten erworben werden können, sondern sieht ganz eindeutig nur die Berücksichtigung der im Herkunftsland erworbenen Versorgungsansprüche vor.
Der Kläger mußte sonach infolge seines Eintritts in den Dienst der Gemeinschaft lediglich auf die abgeleistete Wartezeit von fünf Jahren, sieben Monaten und fünfzehn Tagen verzichten und kann infolgedessen auch maximal für deren Fortfall eine Entschädigung gemäß Artikel 102 Absatz 2 des EGKS-Statuts erhalten.
Im übrigen ist der Kläger, wie aus den dem Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 26. August 1976 beigefügten Berechnungsanlagen entnommen werden kann, für die fragliche Vordienstzeit voll durch Beitragsleistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung gedeckt mit der Folge, daß insoweit keine Versorgungslücke besteht und die Anrechnung dieser Vordienstzeiten im Rahmen von Artikel 102 Absatz 2 zu einer Doppelversorgung führen würde.
Die Möglichkeit, bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 des EGKS-Statuts die Studienzeiten im Sinne des § 116a des BBG zu berücksichtigen, entfällt aber auch, wie die Beklagte richtig hervorhebt, aus einem weiteren Grund. Diese Vorschrift wurde, wie wir gesehen haben, durch § 139 Absatz 1 und 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 in das Beamtengesetz mit Wirkung ab 1. September 1953 eingeführt, ohne daß, wie sich aus § 139 Absatz 4 BRRG ergibt,, ein Zahlungsausgleich für Zeiträume bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. September 1957 vorgesehen wurde. Entgegen dem Vorbringen des Klägers werden aber nur diejenigen Personen, die unter den Anwendungsbereich dieser Regelung fallen, von deren Rückwirkung erfaßt. Dies sind aber grundsätzlich nur alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 1. September 1957 aktiven Beamten und die Empfänger von Versorgungsbezügen aufgrund eines seit dem 1. September 1953 eingetretenen Versorgungsfalles. Der Kläger, der aus dem Dienstverhältnis der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft bereits mit Wirkung vom 31. Oktober 1956 ausgeschieden war, kann somit aus dieser Neuregelung keine Rechte herleiten. Insbesondere kann er sich auch nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 139 Absatz 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes berufen, da er weder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen wurde noch die in § 106 BBG geregelte zehnjährige Wartezeit erfüllt hatte. Da für den Kläger demnach die Möglichkeit einer Anrechnung von Studienzeiten bei seinem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaft nicht bestand, konnte eine solche Anrechnungsmöglichkeit, soviel sei abschließend hierzu angemerkt, bei seinem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaft von ihm auch nicht als Versorgungselement betrachtet werden, auf das er wegen des Eintritts in den Dienst der Gemeinschaft verzichten mußte.
Somit erweist sich die Forderung des Klägers nach Berücksichtigung seiner Vordienstzeiten und Studienzeiten bei der Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 des EGKS-Statuts als unbegründet.
2. Im folgenden ist noch auf die Frage der Berücksichtigung freiwillig geleisteter Höherversicherungsbeiträge einzugehen.
Der Kläger hat seinen ursprünglichen Antrag auf Feststellung, daß die Kommission keinerlei Anspruch auf eine Abführung von Ansprüchen aus freiwilligen Versicherungsbeiträgen hat, nach der Einlassung der Beklagten in der Klageerwiderung, daß ein solcher Anspruch nie erhoben worden sei, offensichtlich fallengelassen.
Er stimmt nunmehr mit der Beklagten darin überein, daß lediglich über die Frage zu befinden ist, ob die Kommission bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 des EGKS-Statuts berechtigt war, die nach dem Eintritt eines Beamten in den Dienst der Gemeinschaft erhalten gebliebenen Versorgungsansprüche bei Berechnung des nach dieser Vorschrift auszugleichenden Wertes der verlorenen Ansprüche auch dann zu berücksichtigen, wenn diese teilweise auf freiwilligen Beiträgen beruhen.
Der Kläger, der der Meinung ist, daß seine freiwilligen Beiträge zur Höherversicherung im Endeffekt eine Minderung der anrechnungsfähigen Jahre zur Folge haben, möchte diese Frage verneint wissen. Seiner Auffassung nach hat die Regelung über die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre nichts mit der Entrichtung freiwilliger Beiträge zu tun, da eine freiwillige Versicherung nicht einer Versorgungsordnung gleichzustellen sei. Die von der Kommission vorgenommene Berechnung stelle seines Erachtens auch insofern einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, als er schlechter gestellt werde als Beamte, die keine freiwilligen Beiträge erbracht haben.
Die Beklagte dagegen hält die Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge bei Ermittlung des Verlustes von Versorgungsansprüchen unter Berufung auf den Wortlaut und den Zweck der Regelung des Artikels 102 Absatz 2 des EGKS-Statuts für rechtmäßig.
Dieser Rechtsauffassung ist meines Erachtens aus folgenden Überlegungen beizupflichten:
Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, daß das Beamtenrecht der Gemeinschaften grundsätzlich nur die in Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts und des EGKS-Statuts vorgesehene Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts der Versorgungsansprüche und Anwartschaften eines in den Dienst der Gemeinschaft getretenen Beamten aus früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnissen kennt. Fehlt es an einer solchen Möglichkeit, etwa weil Ansprüche oder Anwartschaften auf Ruhegehalts- oder Versicherungsleistungen mit dem Ausscheiden des in den Dienst der Gemeinschaft eintretenden Beamten aus seinem früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis erlöschen, erwirbt der Beamte nach den Vorschriften des Beamtenstatuts und des EGKS-Statuts, von den Vorschriften des Artikels 107 des Beamtenstatuts und des Artikels 102 des EGKS-Statuts abgesehen, nur diejenigen Ruhegehaltsansprüche, die sich aus seinen Dienstjahren bei der Gemeinschaft herleiten.
Die beiden letztgenannten Bestimmungen enthalten lediglich eine insoweit systemfremde Ausnahmeregelung zugunsten derjenigen Beamten, die bei Einführung des Versorgungssystems der Gemeinschaft bereits im Dienst einer der Gemeinschaften standen und die im Hinblick auf ihr Lebensalter bei Dienstantritt nicht mehr in der Lage sind, das nach dem Statut erreichbare Maximum an ruhegehaltsfähigen Dienstjahren zu erreichen. Damit soll ihnen eine Entschädigung für die Versorgungsansprüche geboten werden, die sie wegen ihres Eintritts in den Dienst einer der Gemeinschaften verloren haben, damit sie gleichwohl eine angemessene Altersversorgung im Rahmen des gemeinschaftlichen Versorgungssystems beziehen können. Voraussetzung für die Entschädigung ist deshalb, daß die betreffenden Beamten wegen ihres Eintritts in den Dienst der Gemeinschaft ganz oder teilweise auf die in ihrem Herkunftsland erworbenen Versorgungsansprüche verzichten mußten, ohne deren versicherungsmathematischen Gegenwert erhalten zu können.
Die in Artikel 102 Absatz 2 des EGKS-Statuts vorgesehene Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre beruht daher auf dem Prinzip, daß ein Vergleich zwischen den Rechten, auf die der Beamte bei seinem Ausscheiden aus dem nationalen Beamtenrecht verzichten mußte, und den Rechten, die er behalten konnte, vorgenommen wird. Einen solchen Vergleich hat die Beklagte in der dem Schreiben an den Kläger vom 11. September 1978 beigefügten Berechnung vorgenommen. Sie ist unter Einbeziehung der freiwilligen Höherversicherungsanteile zu einem aufrechterhaltenen monatlichen Rentenanspruch von 79,57 DM gelangt. Diesen aufrechterhaltenen Ansprüchen stehen verlorene Ansprüche in Form einer monatlichen Rente von 397,60 DM gegenüber, was einen Verlustanteil von 83,22 % ergibt.
Bei dieser Gegenüberstellung ist bereits dem Wortlaut von Artikel 102 Absatz 2 nach nicht zu unterscheiden zwischen Rechten, die durch freiwillige oder Pflichtversicherungsbeiträge erworben sind. Voraussetzung für die Gewährung der Entschädigung ist vielmehr nur, daß auf Versorgungsansprüche ohne Gegenwert verzichtet werden mußte und damit eine Versorgungslücke infolge des Eintritts in den Dienst der Gemeinschaft entstanden ist. Der Kläger aber hat, nach eigener Einlassung, die freiwilligen Beiträge geleistet, um eine vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaft als solche empfundene und von dem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaft völlig unabhängige Versorgungslücke zu schließen. Da er auf die daraus resultierenden Versorgungsansprüche infolge des Eintritts in die Gemeinschaft weiterhin nicht verzichten mußte, ist nicht ersichtlich, inwieweit eine nach Artikel 102 Absatz 2 des EGKS-Statuts zu schließende Lücke besteht. Es entspräche insbesondere auch nicht dem dargestellten Ziel der fraglichen Regelung, eine Entschädigung für eine anderweitig nicht zu schließende Versorgungslücke zu gewähren, wenn aufgrund dieser Bestimmung Rechtsvorteile für eine nicht bestehende Lücke gewährt würden.
Daß freiwillige Leistungen in die gesetzliche Rentenversicherung bei der nach der fraglichen Vorschrift anzustellenden Berechnung nicht unberücksichtigt zu bleiben haben, ergibt sich auch noch aus einer weiteren Überlegung. So kommt in fast allen verbindlichen sprachlichen Fassungen der fraglichen Vorschrift eindeutig zum Ausdruck, daß die dort vorgesehenen Rechtsvorteile nur für solche Ansprüche gewährt werden, auf die der Beamte nachweislich verzichten mußte. Verzichten müssen setzt aber, wie die Beklagte richtig bemerkt, grundsätzlich die Unabwendbarkeit des Verlustes der Ansprüche voraus. Ein solcher Verlust ist jedoch durch freiwillige Beitragsleistungen in die gesetzliche Rentenversicherung des Herkunftslandes des Beamten abwendbar. Daraus folgt generell, daß eine Lücke, die von einem Beamten geschlossen wird, indem er von der Möglichkeit freiwilliger Beitragszahlungen Gebrauch macht, nicht von der gemeinschaftsrechtlichen Entschädigungsregelung ausgefüllt zu werden braucht, daß also freiwillige Beitragszahlungen im Rahmen der Berechnung dieser Entschädigung zu berücksichtigen sind.
Diese aus den Statutsbestimmungen selbst abzuleitende Rechtsfolge wird durch die vom Kläger beanstandeten, später ergangenen Durchführungsbestimmungen lediglich konkretisiert, indem diese die Berücksichtigung auch von auf freiwilligen Beiträgen beruhenden, erhalten gebliebenen Versorgungsansprüchen bei Ermittlung des auszugleichenden Verlusts an Versorgungsansprüchen vorschreiben.
Schließlich verstößt die fragliche Vorschrift in der hier vertretenen Auslegung auch nicht, wie der Kläger meint, gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Da sie, wie wir gesehen haben, eine Ausnahme von dem allgemeinen Versorgungsrecht der Gemeinschaften darstellt, läßt sie sich unter Berücksichtigung ihres aufgezeigten Zwecks nur in dieser engen Auslegung rechtfertigen. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber denjenigen Beamten, die keine freiwilligen Versicherungsleistungen erbracht haben, ist schon deshalb nicht gegeben, weil jenen auch nicht, wie dem Kläger, ein Anspruch auf Versorgungsleistung erhalten bleibt. Außerdem lassen sich Einzahlungen in private Versicherungssysteme, die, wie wir gehört haben, bei der Berechnung der Entschädigung außer acht bleiben, nicht vergleichen mit Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, bei der, entsprechend dem gemeinschaftlichen Versorgungssystem, eine enge Beziehung zwischen der Anstellung und dem Versicherungssystem besteht.
Da somit die Kommission bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 des EGKS-Statuts berechtigt war, die nach Eintritt des Klägers in den Dienst der Gemeinschaft erhalten gebliebenen Versorgungsansprüche, auch wenn sie teilweise auf freiwilligen Beiträgen beruhten, bei der Berechnung des nach dieser Vorschrift auszugleichenden Wertes der verlorenen Ansprüche zu berücksichtigen, muß die Klage auch in dieser Hinsicht als unbegründet abgewiesen werden.
3. Entgegen der Meinung des Klägers sehe ich auch keinen Anlaß, der es rechtfertigen könnte, die Kostenfolgen wegen Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten aufzuerlegen. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, daß die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Kläger seit 1970 versucht hat, die Grundlage für die Berechnung der Versorgungsansprüche zu ermitteln. Der Kläger hatte insbesondere Gelegenheit, auf den vorläufigen Versorgungsbescheid zu antworten, und die Beklagte ist in einem umfangreichen Schriftsatz auf seine Argumente eingegangen, ohne daß von ihm etwa verlangt worden wäre, von seiner künftigen Rente der BfA etwas an die Kommission abzuführen.
III —
Deshalb schlage ich vor, die Klage abzuweisen und gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.