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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.05.1981 – C-131/80
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1981:97
In der Rechtssache 131/80
Gerhard Will, Ingenieur, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, Luxemburg, 18a, rue des Glacis,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jörn Pipkorn, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen
Aufhebung der Verfügung der Kommission vom 11. Dezember 1978 über die Festsetzung der Anzahl der dem Kläger gemäß Artikel 102 des Statuts der Beamten der EGKS anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre,
Feststellung, daß die Kommission verpflichtet ist, dem Kläger mehrere ruhegehaltsfähige Dienstjahre anzurechnen, die sie in der genannten Verfügung nicht berücksichtigt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verreidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Der am 8. Dezember 1915 geborene Kläger wurde von der Hohen Behörde der EGKS am 15. Oktober 1956 als Beamter auf Probe eingestellt. Er steht seither ununterbrochen im Dienst der Hohen Behörde und später der Kommission.
Gemäß den Überleitungsvorschriften des Titels VIII des Statuts der Beamten der EGKS vom 1. Januar 1962 (im folgenden: EGKS-Statut) und des Artikels 48 des Anhangs VIII dieses Statuts wurde er mit Wirkung ab 15. Oktober 1956 an das Versorgungssystem der Gemeinschaften angeschlossen.
Durch Verfügung der Anstellungsbehörde vom 11. Dezember 1978 wurden ihm die Rechtsvorteile nach Artikel 107 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und 102 Absatz 2 des EGKS-Statuts gewährt, indem drei ruhegehaltsfähige Dienstjahre, ein Monat und fünfzehn Tage auf seine Versorgungsansprüche gegenüber den Gemeinschaften angerechnet wurden.
2. Artikel 102 Absatz 2 Buchstaben a bis f des EGKS-Statuts stimmte mit Artikel 107 des Statuts der EWG- und EAG-Beamten in der Fassung der Verordnung Nr. 31 (EWG) und 11 (EAG) vom 18. Dezember 1961 (ABl. 1962, Nr. 45, S. 1385) überein.
Das durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56, S. 1) festgelegte Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: das Statut) übernahm den vorerwähnten Artikel 107 mit redaktionellen Anpassungen (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 17). Es erhielt jedoch Artikel 102 Absatz 2 des EGKS-Statuts für diejenigen Beamten aufrecht, die — wie der Kläger — bereits unter der Geltung des EGKS-Statuts von 1956 eingestellt worden waren (Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 259/68).
Die für den Rechtsstreit einschlägigen Vorschriften des Artikels 102 Absatz 2 des EGKS-Status lauten:
a) Führt ein Beamter, dem nach diesen Übergangsbestimmungen die Rechtsvorteile aus dem Statut gewährt werden, den Nachweis, daß er wegen seines Eintritts in den Dienst der Gemeinschaft ganz oder teilweise auf in seinem Herkunftsland erworbene Versorgungsansprüche verzichten mußte, ohne deren versicherungsmathematischen Gegenwert erhalten zu können, so werden ihm zur Festsetzung des Ruhegehalts bei der Gemeinschaft ohne Nachzahlung von Versorgungsbeiträgen so viele ruhegehaltsfähige Dienstjahre angerechnet, wie er in seinem Herkunftsland erreicht hatte.
b) Die Anzahl der hiernach anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre wird nach Stellungnahme des Statutsbeirats (Artikel 10) von der Anstellungsbehörde des Organs festgesetzt, dem der Beamte untersteht. Sie darf nicht höher sein als :
die Zahl der Dienstjahre, die der Beamte bis zu seinem fünfundsechzigsten Lebensjahr tatsächlich ableisten kann,
die Hälfte der Dienstjahre, die ihm im Alter von fünfundsechzig Jahren zur Erreichung von fünfunddreißig ruhegehaltsfähigen Dienstjahren fehlen würden.
c) Erhält der Beamte, auf den die Vorschriften der Absätze 1 und 2 angewandt worden sind, aufgrund der Abwicklung seiner Versorgungsansprüche in seinem Herkunftsland eine Zahlung, die nicht den versicherungsmathematischen Gegenwert dieser Ansprüche darstellt, so hat er von dieser Zahlung an die Gemeinschaft einen Betrag abzuführen, der dem Verhältnis entspricht zwischen der Zahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die ihm von der Gemeinschaft angerechnet wurden, und der Zahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, auf die er in seinem Herkunftsland verzichten mußte.
Die Kommission hat am 2. Juli 1969 Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 107 des Statuts und 102 Absatz 2 des EGKS-Statuts erlassen. Diese wurden im Personalkurier Nr. 77 vom 29. Juli 1969, S. 601 ff. veröffentlicht. Nach dieser Veröffentlichung beantragte der Kläger am 10. November 1969 den Ausgleich der Ruhegehaltsansprüche, auf die er aufgrund seines Eintritts in den Dienst der Gemeinschaft verzichten mußte.
Von seiten der Verwaltung und von Seiten des Klägers wurden Nachforschungen angestellt, um die vom Kläger verlorenen und die aufrechterhaltenen Ruhegehaltsansprüche aus der Zeit vor Eintritt in den Dienst der Hohen Behörde zu ermitteln.
3. Nach Abschluß dieser Nachforschungen nahm die Kommission die Berechnung auf folgender Grundlage vor:
a) Der Kläger war vor Eintritt in den Dienst der Hohen Behörde der EGKS zuletzt bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft (im folgenden: Berufsgenossenschaft) beschäftigt, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit einer Versorgungsregelung nach den Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes.
Er war dort zunächst in der Zeit vom 1. März 1951 bis zum 31. Mai 1953 als Angestellter im Sinne des Angestellten-Versicherungsgesetzes beschäftigt. Es bestand jedoch während dieser Zeit Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, weil sein jährlicher Arbeitsverdienst die damalige Versicherungspflichtgrenze überstieg. Deshalb brauchte die Berufsgenossenschaft für diesen Zeitraum keine Beiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) abzuführen. Der Kläger entrichtete jedoch für diese Zeit insgesamt 17 freiwillige Beiträge an die BfA.
Der Kläger war sodann in der Zeit vom 1. Juni 1953 bis zum 31. Oktober 1956 als technischer Aufsichtsbeamter unter den Bedingungen der Dienstordnung der Berufsgenossenschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, das heißt nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes, beschäftigt. Für diesen Zeitraum bestand Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 11 Absatz 1 des Angestellten-Versicherungsgesetzes, weil eine Anwartschaft auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bestand. Da er jedoch am 31. Oktober 1956, während der vom Bundesbeamtengesetz vorgesehenen Wartezeit von zehn Dienstjahren, aus den Diensten der Berufsgenossenschaft ausschied, konnte ihm keine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährt werden. Unter diesen Umständen war die Berufsgenossenschaft nach Artikel 9 des Angestellten-Versicherungsgesetzes verpflichtet, den Kläger für die Zeit vom 1. Juni 1953 bis zum 31. Oktober 1956 nachzuversichern.
Für diese Zeit entrichtete der Kläger 29 freiwillige Beiträge an die BfA. Da für diesen Zeitraum eine Nachversicherung durch seinen ehemaligen Dienstherrn durchgeführt wurde, gelten diese freiwilligen Beiträge nach Artikel 2 § 15 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I, S. 980) als Höherversicherungsbeiträge. Von diesen 29 freiwilligen Beiträgen wurden 13 während der Beschäftigung bei der Berufsgenossenschaft und die übrigen im Dezember 1957 entrichtet.
b) Auf der Grundlage dieses Sachverhalts errechnete die Kommission als erworbene Versorgungsansprüche, auf die der Kläger verzichten mußte, die Ansprüche aus den in der Zeit vom 1. März 1951 bis 14. Oktober 1956 geleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstjahren bei der Berufsgenossenschaft, das sind fünf Jahre, sieben Monate und dreizehn Tage, soweit ihnen nicht — auf diesen Zeitraum bezogene — aufrechterhaltene Ansprüche gegen die BfA gegenüberstehen.
Auf diese Berechnungsgrundlage von fünf Jahren, sieben Monaten und fünfzehn Tagen wurde ein Koeffizient von 0,8322 angewandt, um den Ansprüchen Rechnung zu tragen, die der Kläger aufgrund der im Rahmen der freiwilligen Versicherung an die BfA entrichteten Beiträge gegen diese aufrechterhalten hatte. Grundlage für die Festsetzung des Koeffizienten war eine von der BfA vorgenommene und der Kommission mit Schreiben vom 28. August 1976 übermittelte fiktive Berechnung. Unter Berücksichtigung dieses Koeffizienten belief sich die Anzahl der anrechenbaren Dienstjahre auf vier Jahre, acht Monate und fünf Tage.
Auf diese Anzahl von Dienstjahren wurde schließlich ein Umrechnungskoeffizient angewandt, um — unter Berücksichtigung von Alter und Geschlecht des Betroffenen — deren versicherungsmathematischen Gegenwert zu bestimmen. Diese Berechnung ergab drei Jahre, einen Monat und fünfzehn Tage.
Auf diese Anzahl wurden in der Verfügung vom 11. Dezember 1978 die anrechenbaren Dienstjahre, in deren Genuß der Kläger gemäß Artikel 102 des EGKS-Statuts gelangen konnte, festgesetzt.
4. Diese Verfügung wurde dem Kläger durch Schreiben vom 11. Dezember 1978 mit der Aufforderung übermittelt, innerhalb einer Frist von drei Monaten etwaige Einwände schriftlich vorzutragen.
Der Kläger nahm — nach zweifacher Verlängerung der Frist — in einer Aufzeichnung vom 25. Juni 1979 dazu Stellung. Er wandte sich insbesondere gegen die unterlassene Einbeziehung nützlicher Vordienstzeiten in die verlorengegangenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre. Er wandte sich ferner gegen die Berücksichtigung der aufgrund freiwilliger Versicherung gegen die BfA aufrechterhaltenen Ansprüche.
Mit Schreiben vom 13. August 1979 erklärte der Leiter der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission die Berechung und erhielt sie aufrecht. Am 6. November 1979 legte der Kläger Beschwerde ein. Nach Ablauf der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts für die Beantwortung vorgesehenen Frist hat der Kläger am 30. Mai 1980 die vorliegende Klage erhoben.
Die Kommission beschloß am 24. Juli 1980, die Beschwerde ausdrücklich abzulehnen. Die ablehnende Entscheidung wurde mit Schreiben vom 4. September 1980, das dem Kläger am 19. September 1980 zugegangen ist, mitgeteilt.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
1. die stillschweigende Ablehnung seiner Beschwerde vom 6. November 1979 für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben;
2. für Recht zu erkennen, daß die Kommission dem Kläger die Anrechnung der Studienzeiten schuldet infolge der rückwirkenden Kraft des Bundesbeamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957, durch das § 116a in das Bundesbeamtengesetz eingefügt wurde;
3. festzustellen, daß die Kommission keinerlei Anspruch hat auf eine Abführung von Ansprüchen aus freiwilligen Versicherungsbeiträgen des Klägers;
4. hilfsweise festzustellen, daß die von der Kommission erlassenen Ausführungsbestimmungen mit Artikel 102 des EGKS-Statuts unvereinbar und demnach nicht anwendbar sind; sie demnach für rechtswidrig zu erklären, soweit sie der Behörde ein Abführungsrecht der Ansprüche aus freiwilligen Versicherungsbeiträgen zubilligen könnten;
5. die Angelegenheit an die Kommission zurückzuverweisen zwecks Neuberechnung der Ansprüche des Klägers;
6. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt
1. die Klage als unbegründet abzuweisen;
2. den Kläger zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
a) Zur Anrechnung der Vordienstzeiten
Der Kläger trägt vor, nach § 116a des Bundesbeamtengesetzes (BBG) vom 14. Juli 1953 seien bestimmte Vordienstzeiten bei der Anrechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre zu berücksichtigen. Hierbei handele es sich insbesondere um Studienzeiten. Die genannte Bestimmung sei durch das Beamtenrechtsrahmengesetz vom 1. Juli 1957 rückwirkend zum 1. September 1953 eingefügt worden. Demnach habe der Kläger im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmung noch im aktiven Dienst seiner Berufsgenossenschaft gestanden. Infolge der Rückwirkung des neuen Gesetzes hätten ihm die Vorteile dieses Gesetzes zugestanden, so daß die entsprechenden Zeiten bei der Berechnung der verlorenen Ruhegehaltsansprüche berücksichtigt werden müßten. Der Kläger stellt schließlich in seiner Erwiderung klar, daß er die Anrechnung von fünf Jahren, fünf Monaten und drei Tagen verlange. Diese Anzahl entspreche der Höchstzahl von Dienstjahren, die ihm nach Artikel 102 Absatz 2 Buchstabe b des EGKS-Statuts zuerkannt werden könnten, so wie diese Bestimmung von der Kommission in der angefochtenen Verfügung angewandt worden sei.
Die Beklagte trägt vor, die Versorgungsansprüche, die der Kläger gegenüber seinem früheren Dienstherrn erworben habe, seien nach denjenigen nationalen Vorschriften zu beurteilen, die zu dem Zeitpunkt gegolten hätten, als der Kläger auf sie habe verzichten müssen (Artikel 102 Absatz 2 Buchstabe a des EGKS-Statuts; Artikel 7 Absatz 1 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen).
Wegen Nichterfüllung der Wartezeit von zehn Dienstjahren nach § 106 BBG habe der Kläger bei Eintritt in den Dienst der Gemeinschaft keine Ansprüche auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben oder verloren, sondern lediglich eine bereits erworbene Aussicht oder eine Anwartschaft auf eine solche noch in der Entwicklung befindliche Versorgung, die nur unter der Voraussetzung zu einem Vollrecht erstarkt wäre, daß der Kläger im Dienst der Berufsgenossenschaft geblieben wäre und dort der Versorgungsfall entweder nach Erfüllung der Wartezeit oder infolge von Dienstunfähigkeit eingetreten wäre.
Die Wartezeit, die dem Kläger eine Aussicht auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegeben habe, umfasse nur den Zeitraum, in dem er tatsächlich im Dienst der Berufsgenossenschaft gestanden habe. Vordienstzeiten im Sinne von § 116 Absatz 1 Nr. 3 BBG blieben außer Betracht, weil sie nicht Teil der in § 106 BBG erwähnten Wartezeit seien. Dasselbe gelte auch für Studienzeiten im Sinne von § 116a BBG. Im übrigen sei § 116a erst durch das Beamtenrechtsrahmengesetz vom 1. Juli 1957 mit Wirkung ab 1. September 1953 in das BBG eingeführt worden. Er erfasse nur die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens aktiven Beamten und die ihnen gesetzlich gleichgestellten Personen und betreffe somit nicht den Kläger, der zuvor aus dem Dienstverhältnis der Berufsgenossenschaft mit Wirkung vom 31. Oktober 1956 ausgeschieden sei.
b) Zur Berücksichtigung von freiwilligen Beiträgen
Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe keinen Anspruch auf Abführung von sich aus freiwilligen Beiträgen ergebenden Leistungen der BfA. Die Abführung könne sich nicht auf Beiträge beziehen, die ihrer Natur nach nicht unter die Bestimmungen des Statuts fielen, die nur Versorgungsansprüche beträfen.
Handele es sich nicht um eine Abführung, sondern um einen Berechnungsfaktor, so bleibe doch bestehen, daß seine freiwilligen Beiträge zur Höherversicherung eine Minderung der anrechnungsfähigen Jahre nach sich zögen.
Die Ansicht der Beklagten, daß nicht nur die tatsächlich erhaltenen Versorgungsansprüche, sondern auch diejenigen, die der Kläger durch freiwillige Beiträge hätte erhalten können, zu berücksichtigen seien, finde im Wortlaut der Artikel 102 des EGKS-Statuts und 107 des Statuts keine Stütze. An der Auslegung dieser Texte könne auch Artikel 4 der Durchführungsbestimmungen nichts ändern, da er erst 1969 in Kraft getreten sei; er könne keinerlei rückwirkende Rechtsfolgen haben.
Nach Auffassung des Klägers hat die Regelung über die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre nichts mit der Entrichtung freiwilliger Beiträge durch einen Beamten zu tun, da die freiwillige Versicherung nicht einer Versorgungsordnung gleichgestellt werden könne.
Die Beklagte bemerkt zunächst, die Verfügung der Anstellungsbehörde vom 11. Dezember 1978 habe keineswegs eine Abführung von Rentenansprüchen gegenüber der BfA zum Gegenstand.
Für sie gehe es um die Frage, ob sie bei Anwendung der Artikel 102 Absatz 2 des EGKS-Statuts und 107 des Statuts berechtigt sei, die nach dem Eintritt eines Beamten in den Dienst der Gemeinschaft erhalten gebliebenen Versorgungsansprüche bei Berechnung des auszugleichenden Wertes der verlorenen Ansprüche auch dann zu berücksichtigen, wenn diese teilweise auf freiwilligen Beiträgen beruhten.
Nach Auffassung der Beklagten sind nicht nur die auf die Zeit eines vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bezogenen tatsächlich erhaltenen Versorgungsansprüche zu berücksichtigen, sondern auch diejenigen, die der Beamte nicht erhalten habe, aber durch freiwillige Beitragsleistungen hätte erhalten können. Dies ergebe sich zunächst aus dem Wortlaut der Artikel 107 des Statuts und 102 Absatz 2 des EGKS-Statuts. Sodann entspräche es auch nicht dem Ziel der fraglichen Regelung, eine Entschädigung für eine anderweitig nicht zu schließende Versorgungslücke zu gewähren, wenn Rechtsvorteile dort gewährt würden, wo eine solche Lücke nicht bestehe (wie im Fall des Klägers), oder wo sie vom Beamten selbst zu verantworten sei (wie im Fall eines Beamten, der die Möglichkeit zu freiwilligen Beitragszahlungen nicht nutze).
Deshalb konkretisierten die Durchführungsbestimmungen, insbesondere ihr Artikel 4, lediglich die aus den Statutsbestimmungen selbst abzuleitenden Rechtsfolgen, wenn sie die Berücksichtigung auch von auf freiwilligen Beiträgen beruhenden, erhalten gebliebenen Versorgungsansprüchen bei Ermittlung des durch das gemeinschaftliche Versorgungssystem auszugleichenden Verlusts an Versorgungsansprüchen vorschrieben. Im übrigen werde der Kläger bei Berücksichtigung der freiwilligen Beitragsleistungen nicht bestraft; ihm werde lediglich eine Entschädigung für eine Versorgungslücke versagt, die nicht bestehe.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Pateien haben in der Sitzung vom 5. Februar 1981 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. April 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Herr Gerhard Will, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 30. Mai 1980 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Verfügung der Kommission vom 11. Dezember 1978, mit der ihm die Rechtsvorteile des Artikels 102 Absatz 2 des Statuts der Beamten der EGKS (im folgenden: das EGKS-Statut) durch Festsetzung der ihm nach diesem Absatz angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre gewährt wurden.
2 Nach dem vorerwähnten Artikel 102 Absatz 2 des EGKS-Statuts, dessen Wortlaut im wesentlichen dem des Artikels 107 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: das Statut) entspricht, werden einem Beamten, der den Nachweis führt, daß er wegen seines Eintritts in den Dienst der Gemeinschaft ganz oder teilweise auf in seinem Herkunftsland erworbene Versorgungsansprüche verzichten mußte, ohne deren versicherungsmathematischen Gegenwert erhalten zu können, zur Festsetzung des Ruhegehalts bei der Gemeinschaft so viele ruhegehaltsfähige Dienstjahre angerechnet, wie er in seinem Herkunftsland erreicht hatte. Derselbe Absatz sieht vor, daß die Anzahl der hiernach anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nach Stellungnahme des Statutsbeirats von der Anstellungsbehörde des Organs festgesetzt wird, dem der Beamte untersteht, und daß sie weder höher sein darf als die Zahl der Dienstjahre, die der Beamte bis zu seinem fünfundsechzigsten Lebensjahr tatsächlich ableisten kann, noch höher ats die Hälfte der Dienstjahre, die ihm im Alter von fünfundsechzig Jahren zur Erreichung von fünfunddreißig ruhegehaltsfähigen Dienstjahren fehlen würden.
3 Der Kläger ist am 15. Oktober 1956 in den Dienst der Hohen Behörde der EGKS getreten. Vor diesem Zeitpunkt stand er im Dienst der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft (im folgenden: die Berufsgenossenschaft), einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften. Seit dem 1. Juni 1953 besaß er die Beamteneigenschaft, seine Dienstbezüge waren daher nach dem Bundesbeamtengesetz ruhegehaltsfähig. Vorher, vom 1. März 1951 an, war er bei derselben Körperschaft als Angestellter im Sinne des Angestellten-Versicherungsgesetzes beschäftigt gewesen. Da er wegen der Höhe seines Arbeitsverdienstes nicht der Rentenversicherungspflicht nach diesem Gesetz unterlag, hatte er freiwillige Beiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im folgenden: die Bundesanstalt) entrichtet.
4 Zum Zeitpunkt seines Dienstantritts bei der Gemeinschaft erfüllte der Kläger nicht die nach dem Bundesbeamtengesetz als Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungsbezügen vorgesehene Wartezeit von zehn Dienstjahren. Unter diesen Umständen war die Berufsgenossenschaft gemäß dem Angestellten-Versicherungsgesetz verpflichtet, den Kläger für die Zeit, in der er Beamter gewesen war, nachzuversichern. Dieser Verpflichtung kam sie durch Zahlung eines Betrags an die Bundesanstalt nach, der sich aus der Rentenberechnung für diesen Zeitraum ergibt. Der Kläger seinerseits hatte während desselben Zeitraums sowie nach seinem Dienstantritt bei der Gemeinschaft freiwillige Beiträge an die Bundesanstalt entrichtet.
5 Aus einem Schreiben der Bundesanstalt an die Kommission vom 26. August 1976 ergibt sich, daß nach Auffassung der Bundesanstalt die vom Kläger sowohl während seiner Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft als auch nach Einstellung dieser Tätigkeit entrichteten freiwilligen Beiträge im Hinblick auf die für ihn von der Berufsgenossenschaft durchgeführte Nachversicherung als Beiträge der Höherversicherung gelten.
6 Mit der angefochtenen Verfügung gewährte die Kommission dem Kläger die Rechtsvorteile der Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre gemäß Artikel 102 Absatz 2 des EGKS-Statuts. In der Verfügung sind die Höchstzahl der nach dieser Bestimmung anrechenbaren ruhegehaltsfähigen Dienstjahre auf 5 Jahre, 5 Monate und 3 Tage und die Anzahl der angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre auf 3 Jahre, 1 Monat und 15 Tage festgesetzt.
7 Was die Festsetzung der Höchstzahl angeht, so wird in der Klageschrift ein zu berücksichtigender Zeitraum von 15 Jahren und 18 Tagen genannt; doch ist dieses in keiner Weise substantiierte Vorbringen nicht aufrechterhalten worden, nachdem die Kommission in ihrer Klagebeantwortung hierzu nähere Erläuterungen gegeben hat.
8 Dagegen wird die Festsetzung der Anzahl der angerechneten Dienstjahre vom Kläger beanstandet, und zwar aus zwei Gründen. Zunächst habe die Kommission eine unrichtige Anzahl von Dienstjahren bei der Berechnung zugrunde gelegt, indem sie die vom Kläger vor seinem Dienstantritt bei der Berufsgenossenschaft zurückgelegten Studienzeiten außer acht gelassen habe. Sodann habe die Kommission zu Unrecht die vom Kläger an die Bundesanstalt entrichteten freiwilligen Versicherungsbeiträge berücksichtigt.
9 Um zu der Anrechnung von 3 Jahren, 1 Monat und 15 Tagen zu gelangen, stützt sich die angefochtene Verfügung ausweislich ihrer Anlage auf folgende Berechnung:
a) Als Berechnungsgrundlage ist der Zeitraum genommen worden, in dem der Kläger bei der Berufsgenossenschaft beschäftigt war, also 5 Jahre, 7 Monate und 13 Tage.
b) Auf diese Anzahl ist ein Koeffizient von 0,8332 angewandt worden, um der freiwilligen Versicherung des Klägers bei der Bundesanstalt Rechnung zu tragen.
c) Anschließend ist ein Umrechnungskoeffizient angewandt worden, um die so ermittelte Anzahl in den versicherungsmathematischen Gegenwert umzusetzen.
10 Der Kläger wendet sich zunächst gegen die unter a angegebene Berechnungsgrundlage. Er bestreitet nicht, daß er zu dem Zeitpunkt, als er im Jahre 1956 aus dem Dienst der Berufsgenossenschaft ausgeschieden sei, die in der Verfügung genannte Zeit tatsächlich zurückgelegt gehabt habe. Er ist jedoch der Auffassung, daß der als Berechnungsgrundlage dienende Zeitraum nicht nur die Zeit der tatsächlichen Beschäftigung, sondern auch vor Dienstantritt liegende Studienzeiten hätte umfassen müssen, die nach den anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der ruhebehaltsfähigen Dienstjahre berücksichtigt werden könnten.
11 Zur Unterstützung dieses Vorbringens macht der Kläger geltend, ein deutsches Gesetz vom 1. Juli 1957 habe einen neuen § 116a in das Bundesbeamtengesetz eingefügt, wonach vor Dienstantritt liegende Studienzeiten bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre zu berücksichtigen seien. Dieses Gesetz von 1957 habe Rückwirkung zum 1. September 1953 gehabt, zu welchem Zeitpunkt der Kläger noch im Dienst der Berufsgenossenschaft gestanden habe. Die durch dieses Gesetz vorgesehene Regelung sei also rückwirkend auf seine Situation anwendbar gewesen und habe daher für ihn Versorgungsansprüche entstehen lassen, auf die er wegen seines Eintritts in den Dienst der Gemeinschaft habe verzichten müssen.
12 Die Kommission tritt diesen Ausführungen entgegen. Sie trägt vor, nach Artikel 102 Absatz 2 des EGKS-Statuts könne sich die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre nur auf solche Dienstjahre beziehen, die der Beamte in seinem Herkunftsland erreicht hatte. Dieser Wortlaut sei dahin auszulegen, daß die erreichten Dienstjahre zu dem Zeitpunkt tatsächlich erreicht sein müßten, zu dem der Beamte auf seine Ansprüche habe verzichten müssen. Diese Auslegung werde durch die am 2. Juli 1969 von der Kommission erlassenen und im Personalkurier vom 29. Juli 1969 (Nr. 77 , S. 601) veröffentlichten Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 107 des Statuts und 102 Absatz 2 des EGKS-Statuts bestätigt. Artikel 7 dieser Allgemeinen Bestimmungen mache die Anrechnung ausdrücklich von der nationalen Versorgungsordnung abhängig, die für den Beamten zu dem Zeitpunkt galt, zu dem er auf seine Ansprüche verzichten mußte.
13 Der Auffassung der Kommission ist beizupflichten. Die in Artikel 102 Absatz 2 des EGKS-Statuts sowie in Artikel 107 des Statuts vorgesehene Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre soll im Rahmen des gemeinschaftlichen Versorgungssystems einen gewissen Ausgleich für die Versorgungsansprüche schaffen, die der Beamte bereits erworben hatte, auf die er aber wegen seiner Einstellung bei einer der Gemeinschaften zu verzichten gezwungen ist. Die Ansprüche, auf die er verzichten muß, sind diejenigen, die er zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem früheren Dienstverhältnis erworben hatte. Spätere nationale Rechtsvorschriften können nicht bewirken, daß die Berechnung der Ansprüche, die er zu jenem Zeitpunkt erworben hatte, für die Ermittlung dieses Ausgleichs geändert wird.
14 Nichts anderes gilt, wenn nationale Rechtsvorschriften, die nach dem Zeitpunkt, des Ausscheidens aus dem nationalen Dienstverhältnis in Kraft gesetzt worden sind, auf ein vor diesem Zeitpunkt liegendes Datum zurückwirken. Denn der Beamte kann nicht so behandelt werden, als habe er wegen seines Dienstantritts bei einer der Gemeinschaften Versorgungsansprüche verloren, wenn ihm diese Ansprüche nicht im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem früheren Dienstverhältnis zustanden.
15 Daraus folgt, daß der erste Klagepunkt unbegründet ist.
16 Der Kläger wendet sich sodann dagegen, daß in der angefochtenen Verfügung ein Koeffizient von 0,8332 auf die Anzahl seiner Beschäftigungsjahre bei der Berufsgenossenschaft angewandt worden ist, um der freiwilligen Versicherung bei der Bundesanstalt Rechnung zu tragen. Nach seiner Ansicht kommt die Berücksichtigung freiwilliger Beiträge einer Beschlagnahme der Ersparnis des Beamten gleich und verstößt jedenfalls gegen den Wortlaut und die Ziele des Artikels 102 Absatz 2 des EGKS-Statuts.
17 Die Kommission ist der Auffassung, sie sei berechtigt, bei der Berechnung des nach der vorerwähnten Bestimmung auszugleichenden Wertes der verlorenen Versorgungsansprüche die nach dem Dienstantritt des Beamten bei der Kommission erhalten gebliebenen Versorgungsansprüche zu berücksichtigen, auch wenn diese Ansprüche teilweise auf freiwilligen Beiträgen beruhten. Da das Ziel der einschlägigen Regelung darin bestehe, eine Entschädigung für eine anderweitig nicht zu schließende Versorgungslücke zu gewähren, könnten dort keine Rechtsvorteile eingeräumt werden, wo es keine solche Lücke gebe.
18 Die Kommission weist außerdem darauf hin, daß es in Artikel 4 der erwähnten Allgemeinen Durchführungsbestimmungen ausdrücklich heiße, daß die Versorgungsansprüche, auf die der Beamte habe verzichten müssen, die Ruhegehaltsansprüche zu Lasten einer gesetzlichen oder vertraglichen Versorgungsordnung seien.
19 Der Kläger entgegnet, dieser Artikel 4 beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung der Artikel 102 Absatz 2 des EGKS-Statuts und 107 des Statuts. Er beantragt daher, den Artikel 4 für nichtig zu erklären.
20 Aus den Akten ergibt sich, daß der Kläger 46 freiwillige Beiträge an die Bundesanstalt entrichtet hat, von denen 17 während der Zeit, in der er als Angestellter bei der Berufsgenossenschaft beschäftigt war (1951—1953), 13 während der Zeit, in der er die Beamteneigenschaft bei dieser Körperschaft besaß (1953—1956), und 16 nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst im Dezember 1957 geleistet wurden. Eine Prüfung der einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften im Hinblick auf den Akteninhalt zeigt, daß diese 16 freiwilligen Beiträge, auch wenn sie nach dem Ausscheiden aus dem Dienst entrichtet worden sind, Versicherungszeiten zwischen dem 1. Januar 1955 und dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst als Höherversicherungsbeiträge im Sinne des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Oktober 1957 abdecken sollten.
21 Ferner ist daran zu erinnern, daß die Berufsgenossenschaft den Kläger für die Zeit, in der er die Eigenschaft eines deutschen Beamten besaß (1953— 1956), durch Zahlung eines sich aus der Rentenberechnung für diesen Zeitraum ergebenden Betrags an die Bundesanstalt nachversichert hat und daß die Bundesanstalt die Ansicht vertritt, daß die vom Kläger entrichteten freiwilligen Beiträge Höherversicherungsbeiträgen im Sinne des deutschen Rechts gleichzustellen sind.
22 Unter diesen Umständen war die Kommission berechtigt, bei der Berechnung der Versorgungsansprüche, auf die der Kläger gemäß Artikel 102 Absatz 2 des EGKS-Statuts wegen seines Eintritts in den Dienst der Gemeinschaft verzichten mußte, die aufgrund freiwilliger Versicherung bei der Bundesanstalt aufrechterhaltenen Versorgungsansprüche zu berücksichtigen. Insoweit hat die Kommission also den genannten Artikel 102 Absatz 2 zutreffend ausgelegt; Artikel 4 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen ist somit nicht unvereinbar mit den Bestimmungen des EGKS-Statuts.
23 Eine andere Beurteilung ist jedoch hinsichtlich der 16 freiwilligen Beiträge vorzunehmen, die der Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst der Berufsgenossenschaft entrichtet hat. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt nämlich, daß der maßgebende Zeitpunkt für die Berechnung der verlorenen und aufrechterhaltenen Versorgungsansprüche zum Zwecke des Ausgleichs dieser Ansprüche im Rahmen des gemeinschaftlichen Versorgungssystems derjenige ist, zu dem der Beamte aus seinem früheren Dienstverhältnis ausscheidet, um in den Dienst einer der Gemeinschaften zu treten.
24 Somit war die Kommission nicht berechtigt, die freiwilligen Beiträge zu berücksichtigen, die der Kläger nach seinem Dienstantritt bei der Gemeinschaft aufgrund nach diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzter nationaler Rechtsvorschriften entrichtet hat.
25 Aus alldem ergibt sich, daß die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, soweit mit der Anwendung des Koexfizienten 0,8332 auf die Anzahl ruhegehaltsfähiger Dienstjahre von 5 Jahren, 7 Monaten und 13 Tagen, die dem Zeitraum entsprechen, in dem der Kläger bei der Berufsgenossenschaft beschäftigt war, die Aufrechterhaltung der Versorgungsansprüche des Klägers berücksichtigt wird, die auf der Zahlung der 16 freiwilligen Beiträge beruht, die er nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst der Berufsgenossenschaft an die Bundesanstalt entrichtet hat.
26 Im übrigen ist die Klage abzuweisen.
Kosten
27 Da jede Partei mit einem Teil ihres Vorbringens unterlegen ist, sind die Kosten nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung gegeneinander aufzuheben.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Verfügung der Kommission vom 11. Dezember 1978, mit der dem Kläger die Rechtsvorteile des Artikels 102 Absatz 2 des Statuts der Beamten der EGKS gewährt wurden, wird aufgehoben, soweit mit der Anwendung des Koeffizienten 0,8332 auf die Anzahl ruhegehaltsfähiger Dienstjahre von 5 Jahren, 7 Monaten und 13 Tagen, die dem Zeitraum entsprechen, in dem der Kläger bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft beschäftigt war, die Aufrechterhaltung der Versorgungsansprüche des Klägers berücksichtigt wird, die auf der Zahlung der 16 freiwilligen Beiträge beruht, die er nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst der Berufsgenossenschaft an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte entrichtet hat.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.