Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.04.1981 – C-153/80
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1981:85
Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 2. April 1981
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Im Mittelpunkt des Vorlageverfahrens, das uns heute beschäftigt, steht wieder einmal die Auslegung des Artikels 95 des EWG-Vertrags vor dem Hintergrund des sich aus dem Gesetz über das Branntweinmonopol (BrMonG) vom 8. April 1922 (Reichsgesetzblatt I, S. 335, 405, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. November 1979, Bundesgesetzblatt I, S. 1937) ergebenden deutschen Abgabensystems für Branntwein.
Da dieses System dem Gerichtshof aus einer Reihe früherer Verfahren bekannt ist, beschränke ich mich auf den Hinweis, daß das deutsche Branntweinmonopolrecht bei den Abgaben für Branntwein, der für Trinkzwecke bestimmt ist, zwischen Branntweinsteuer, Branntweinaufschlag und Monopolausgleich unterscheidet. Die für den Ausgangsrechtsstreit relevante Rechtslage entsprach dabei im wesentlichen derjenigen, die dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 45/75 (Rewe-Zentrale des Lebensmittel-Großhandels GmbH/Hauptzollamt Landau-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 1976, Slg. 1976, 181) zugrunde lag.
Die Firma Rumhaus Hansen GmbH & Co., Flensburg (im folgenden Hansen genannt), Klägerin des Ausgangsverfahrens, ist dem Gerichtshof gleichfalls aus den Verfahren Hansen I (Rechtssache 148/77, H. Hansen jun. & O. C. Balle GmbH & Co./Hauptzollamt Flensburg, Urteil vom 10. Oktober 1978, Slg. 1978, 1787) und Hansen II (Rechtssache 91/78, Hansen GmbH & Co./Hauptzollamt Flensburg, Urteil vom 13. März 1979, Slg. 1979, 935) bekannt. Sie stellt Trinkbranntwein her und bezieht zu diesem Zweck unter anderem leichten Rum aus dem französischen überseeischen Departement Guadeloupe, den sie in einem Branntweineigenlager lagert.
Durch 71 in der Zeit vom 17. April bis 12. Oktober 1973 ergangene Steuerbescheide setzte das Hauptzollamt Flensburg, Beklagte des Ausgangsverfahrens, gegen die Klägerin beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin, anknüpfend an die Auslagerung der Branntweine aus dem Branntweineigenlager, Abgaben in Form des Monopolausgleichs für den aus Guadeloupe stammenden leichten Rum nach dem damals geltenden Steuersatz von 1500 DM pro Hektoliter Weingeist fest. Der über diesen Betrag hinausgehende Steuersatz war als Monopolausgleichspitze bereits bei der Einfuhrabfertigung erhoben worden.
Auf den Einspruch der Firma Hansen gegen die Steuerfestsetzungen bei der Auslagerung berichtigte das Hauptzollamt Flensburg die Steuerbescheide durch Bescheid vom 20. September 1974. Während des finanzgerichtlichen Verfahrens erfolgte für 30 Bescheide eine weitere Berichtigung durch Bescheid vom 19. September 1979. Beide Berichtigungsbescheide ließen jedoch den zugrunde gelegten Steuersatz von 1500 DM pro Hektoliter Weingeist unberührt.
Daraufhin erhob die Firma Hansen Klage vor dem Finanzgericht Hamburg. Im wesentlichen macht sie geltend, die Erhebung des Monopolausgleichs in Höhe von 1500 DM pro Hektoliter Weingeist zuzüglich der Monopolausgleichspitze verstoße gegen Artikel 95 des EWG-Vertrags, soweit es sich um Branntweine aus den Mitgliedstaaten oder den französischen überseeischen Departements handle. Diese Branntweine dürften nicht mit höheren Abgaben belastet werden, als sie zum Beispiel inländische Obstbranntweine bei Anwendung des niedrigsten nach dem Branntwein -monopolgesetz vorgesehenen Steuersatzes — hinsichtlich der genauen Zahltn sei auf den Sitzungsbericht verwiesen — zu tragen hätten.
Der Gemeinsame Senat für Zoll- und Verbrauchsteuersachen beim Finanzgericht Hamburg hat durch Beschluß vom 12. Juni 1980 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Artikel 95 des EWG-Vertrags mit seinen Absätzen 1 und 2 dahin auszulegen, daß er nur dann eingreift, wenn für gleichartige (Abs. 1) oder sonst im Wettbewerb (Abs. 2) mit den eingeführten Erzeugnissen stehende inländische Waren gleichartige Produktionsbedingungen wie für die eingeführten Waren bestehen, oder kommt es nur auf die Gleichartigkeit der Ware bzw. auf das Wettbewerbsverhältnis an oder kann die Erstreckung der Abgabenvergünstigung für inländische Waren auf eingeführte Waren zusätzlich von Erzeugungsmengen je Herstellungsbetrieb als rechtliche oder als wirtschaftliche Einheit abhängig gemacht werden?
Mit dieser Frage, zu der ich im folgenden Stellung nehme, begehrt das vorlegende Gericht eine genauere Klärung der Kriterien des Artikels 95 des EWG-Vertrags, um seinerseits entscheiden zu können, ob und unter welchen Voraussetzungen eingeführter Branntwein in den Genuß von steuerlichen Vergünstigungen gelangen kann, die nach innerstaatlichem Recht bestimmten Arten von Erzeugnissen oder bestimmten Gruppen von Erzeugern vorbehalten sind. Da der Gerichtshof sich bereits mehrfach zu diesem Fragenkomplex geäußert hat, zielt die Fragestellung insbesondere auch auf eine Beschreibung der Tragweite der bisherigen Rechtsprechung ab.
Von Bedeutung ist hierbei, daß das Ersuchen um Vorabentscheidung vor Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 30. Oktober 1980 in der Rechtssache 26/80 (Firma Schneider-Import GmbH & Co./Hauptzollamt Mainz) erging, in der der Gerichtshof über eine entsprechende Fragestellung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zu entscheiden hatte.
Beide Gerichte sahen sich letztlich zu den jeweiligen Vorabentscheidungsersuchen veranlaßt durch das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Hansen I, in dem unter anderem festgestellt wurde, daß, wenn nationales Steuerrecht die Erzeugung bestimmter Arten von Branntwein oder bestimmte Gruppen von Erzeugern mittels Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung begünstigt, ... diese Vergünstigungen, auch wenn nur ein geringer Teil der nationalen Erzeugung in ihren Genuß gelangt oder sie aus besonderen sozialen Gründen gewährt werden, auf eingeführten Branntwein aus der Gemeinschaft erstreckt werden [müssen], der unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 95 Absatz 1 und 2 des Vertrages die gleichen Voraussetzungen erfüllt.
Das vorlegende Finanzgericht trägt nunmehr vor, der Bundesfinanzhof habe auf Revision in einem parallel zum Ausgangsverfahren gelagerten Verfahren durch Vorbescheid vom 6. November 1979, Aktenzeichen VII R 24/77, unter Berücksichtigung des Urteils in der Rechtssache Hansen I entschieden, daß für eingeführten Branntwein der Abgabensatz maßgebend sei, der für deutschen, aus einem mit dem ausländischen Herstellungsbetrieb vergleichbaren Betrieb stammenden Branntwein anzuwenden sei, und daß es insoweit notwendig sei, die jeweiligen Produktionsbedingungen oder Produktionsumstände zu vergleichen. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kann es aber unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 95 des EWG-Vertrags auf die Gleichartigkeit der Produktionsbedingungen, zu denen die mannigfaltigsten Umstände wie Lohn- und Preisniveau, soziales Umfeld sowie bei landwirtschaftlichen Produkten das Klima und der Boden gehörten, nicht ankommen. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes zeige vielmehr, daß lediglich eine Staffelung nach dem unter Wettbewerbsgesichtspunkten weitgehend als neutral zu wertenden Kriterium der Erzeugungsmenge mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei.
Auch nach Meinung der Klägerin, die von der Kommission geteilt wird, darf das vom Gerichtshof in der Rechtssache Hansen I genannte Merkmal der gleichen Voraussetzungen nicht mit gleichartigen Produktionsbedingungen verwechselt werden, da ansonsten Artikel 95 des EWG-Vertrags wegen der mannigfaltigsten Umstände praktisch außer Kraft gesetzt werde. Bei einer Berücksichtigung der Produktionsumstände würde nach Auffassung der Klägerin zudem auf einen Vergleich mit einer Vielzahl unterschiedlich ausgestalteter nationaler Betriebe, wie Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzer, Obstgemeinschaftsbrennereien, Verschlußbrennereien usw. abgestellt, die ihr Dasein auf das Branntweinmonopol stützten, einer behördlichen Zulassung bedürften, mit weiteren Privilegien ausgestattet seien und sich in einem freien Wettbewerb völlig anders herausgebildet hätten. Die in § 79 Absatz 2 alter Fassung des Branntweinmonopolgesetzes genannten Voraussetzungen könnten aber von den Betrieben in dem französischen überseeischen Departement Guadeloupe, die sämtlich Großbrenner seien, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erfüllt werden. Die Vorlagefrage betreffe daher eher das weiter gefaßte Diskriminierungsverbot des Artikels 37 als das steuerliche Diskriminierungsverbot des Artikels 95 des EWG-Vertrags.
Eine Anknüpfung der abgabenrechtlichen Vergünstigungen an Produktionsmengen sei schließlich nur dann zulässig, wenn sich diese im Wettbewerb gebildet hätten, das heißt, wenn klare und objektive, sowohl unter dem Gesichtspunkt des nationalen als auch des Gemeinschaftsrechts gerechtfertigte Kriterien vorlägen.
Ein Verstoß gegen Artikel 95 ist nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens insbesondere auch darin zu sehen, daß gemäß § 79 Absatz 2 alter Fassung des Branntweinmonopolgesetzes auch die Obstgemeinschaftsbrennereien von den dort vorgesehenen Privilegien profitieren könnten. Diese Obstgemeinschaftsbrennereien seien letzten Endes keine Kleinstrukturbrennereien, deren steuerbegünstigte Produktion auf bestimmte Brennrechte begrenzt sei, sondern es handle sich in Wahrheit um Großbrennereien, deren Produktionsmenge sich nach der Anzahl der Genossen oder Vereinsmitglieder richte. Das Brennen selbst, die Vermarktung des Alkohols und alle anderen wesentlichen Umstände entsprächen denjenigen einer Großbrennerei. Die juristische Konstruktion, die hinter dieser wirtschaftlichen Einheit stehe, sei im Rahmen des Artikels 95 unerheblich.
Unter Berücksichtigung dieses verkürzt wiedergegebenen Vorbringens erscheint es mir für die Lösung des Ausgangsrechtsstreits ausreichend, auf das inzwischen ergangene Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Schneider sowie auf meine Schlußanträge hierzu hinzuweisen, in denen ich die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 95 dargestellt habe. Genau wie in dem damaligen Ausgangsrechtsstreit geht es auch in dem jetzigen Ausgangsfall im wesentlichen darum, inwieweit bestimmte innerstaatliche Rechtsvorschriften über die Besteuerung von Branntwein, die anknüpfend an die Art der Brennerei, den Umfang des Brennrechts, die Art der Rohstoffe und die erzeugte Weingeistmenge, differenzierte Steuersätze vorsehen, mit Artikel 95 des EWG-Vertrags vereinbar sind. Es genügt deshalb, dem vorlegenden Gericht die dem Gemeinschaftsrecht entnommenen, bereits in dem Urteil Schneider konkretisierten Gesichtspunkte für die Auslegung aufzuzeigen, anhand deren eine Beurteilung dieser Frage möglich ist.
In diesem Zusammenhang ist es, entgegen der Meinung der Klägerin des Ausgangsverfahrens, unerheblich, daß es sich in dem der Rechtssache Schneider zugrunde liegenden Rechtsstreit um die Einfuhr von Cognac aus Frankreich handelte, während das vorliegende Verfahren die Einfuhr von Rum zum Gegenstand hat, da auch das zuletzt genannte Erzeugnis, wie wir aus dem Urteil Kommission gegen Französische Republik (Rechtssache 168/78, Urteil vom 27. Februar 1980, Slg. 1980, 347) wissen, als gleichartig mit den in § 79 alter Fassung des Branntweinmonopolgesetzes genannten inländischen Erzeugnissen beziehungsweise als mit diesen konkurrierendes Produkt im Sinne von Artikel 95 des EWG-Vertrags anzusehen ist. Keine Bedeutung ist grundsätzlich auch dem Umstand zuzumessen, daß sich die der Rechtssache Schneider zugrunde liegende gesetzliche Regelung von derjenigen, um die es im jetzigen Ausgangsverfahren geht, hinsichtlich der Berechnung der differenzierten Steuersätze unterscheidet. Wesentlich ist vielmehr, daß sowohl nach der Rechtslage von 1973, von der im vorliegenden Verfahren auszugehen ist, als auch nach derjenigen von 1978 bestimmte Kleinerzeuger, nämlich Abfindungsbrennereien einschließlich der Stoffbesitzer innerhalb einer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze und Verschlußkleinbrennereien mit einer Erzeugung bis 4 Hektoliter Alkohol, in den Genuß der Steuervergünstigung kommen sollten. Sowohl 1973 als auch 1978 war zudem eine weitere Ermäßigung für Branntwein vorgesehen, der ausschließlich aus Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln hergestellt wird.
Was diese Steuervergünstigungen für Abfindungsbrenner, Stoffbesitzer und Verschlußkleinbrennereien angeht — das Problem der Obstgemeinschaftsbrennereien will ich zunächst beiseite lassen —, hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Schneider steuerliche Differenzierungen nach Gruppen von Kleinerzeugern im Rahmen des Artikels 95 des EWG-Vertrags für zulässig erachtet und damit die Frage des vorlegenden Gerichts, ob es nur auf die Gleichartigkeit der Ware ankommt, bereits verneint. Er hat sich in diesem Verfahren gleichfalls darauf beschränkt, die gestellte Frage nicht im Hinblick auf Artikel 37 des EWG-Vertrags, sondern ausschließlich unter dem Blickwinkel des Artikels 95 des EWG-Vertrags zu prüfen, obwohl auch im damaligen Verfahren entsprechende Einwände vorgetragen worden waren.
Im Unterschied zu der dem Urteil in der Rechtssache Schneider zugrunde liegenden Rechtslage sah jedoch § 151 des Branntweinmonopolgesetzes in der 1973 geltenden Fassung für eingeführten Branntwein, der aus einer Brennerei mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 4 Hektoliter Alkohol stammt, expressis verbis eine dem § 79 Absatz 2 entsprechende Steuerermäßigung nicht vor. Wie der Gerichtshof in der Rechtssache Hansen I aber ausdrücklich verdeutlicht hat, müssen steuerliche Erleichterungen für Branntwein, die legitimen wirtschaftlichen oder sozialen Zwecken dienen können, wie beispielsweise der Erhaltung der landwirtschaftlichen Brennereien, gemäß Artikel 95 sich ohne Diskriminierung auch auf Branntweine aus anderen Mitgliedstaaten erstrecken. Das bedeutet, wie der Gerichtshof unter anderem in seinem bereits zitierten Urteil in der Rechtssache Kommission gegen Französische Republik festgestellt hat, daß bestimmte Vergünstigungen oder Steuerermäßigungen nur unter der Voraussetzung als rechtmäßig anerkannt werden dürfen, daß die Mitgliedstaaten diese Möglichkeiten, wenn sie sich ihrer bedienen, in nicht diskriminierender Weise auch auf eingeführte Erzeugnisse in gleicher Lage anwenden.
Wie der Gerichtshof sodann in dem Urteil in der Rechtssache Schneider hervorgehoben hat, beruhen die Auslegungsschwierigkeiten des Artikels 95 im Hinblick auf das deutsche Branntweinmonopolgesetz auf dem engen Zusammenhang zwischen den dort vorgesehenen steuerlichen Vergünstigungen und den Besteuerungs- und Kontrollverfahren des deutschen Rechts. Aus diesem Grunde sei es auch besonders schwierig, jene Bestimmungen auf die steuerliche Behandlung von Branntwein zu übertragen, dessen Herstellung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erfolgt sei. Deshalb sei den Anforderungen des Artikels 95 des EWG-Vertrags dann Genüge getan, wenn es das Recht eines Mitgliedstaats erlaube, bei der Einfuhr von Branntwein aus anderen Mitgliedstaaten eine Regelung anzuwenden, die in ihren praktischen Auswirkungen der für inländischen Branntwein geltenden Regelung gleichkomme.
Aus dieser Entscheidung folgt also, daß es gemäß Artikel 95 des EWG-Vertrags nicht zulässig ist, auf die eingeführten Branntweine solche dem deutschen Recht eigenen technischen Modalitäten auf Erzeuger anderer Mitgliedstaaten zu übertragen, die von diesen nicht erfüllt werden können.
Umgekehrt wiederum ist dem in dieser Vorschrift enthaltenen Diskriminierungsverbot Genüge getan, wenn, wie es in dem zuletzt genannten Urteil heißt, die Regelung für Branntwein, der aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wird, ein Äquivalent zu der für die inländische Erzeugung geltenden Regelung darstellt, und zwar in der Weise, daß die eingeführten Erzeugnisse tatsächlich in den Genuß derselben Vorteile kommen können wie die vergleichbaren inländischen Erzeugnisse. Eine Erzeugungshöchstgrenze als Voraussetzung für eine Steuerermäßigung für eingeführten Branntwein ist danach mit Artikel 95 des EWG-Vertrags vereinbar, wenn diese Grenze im großen und ganzen der Höchstgrenze für die gleiche steuerliche Begünstigung der inländischen Erzeuger entspricht.
Aus dieser Rechtsprechung folgt, daß aufgrund des unmittelbar anwendbaren Artikels 95 — dies hat auch der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 16. Juli 1980, Aktenzeichen VII R 24/77, das den Vorbescheid vom 6. November 1979 bestätigt hat, zu Recht hervorgehoben — für eingeführten Branntwein derjenige Abgabensatz maßgebend sein muß, der für den aus einem vergleichbaren inländischen Betrieb stammenden Branntwein anzuwenden ist. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die nationale Regelung eine solche Ermäßigung nicht ausdrücklich vorsieht. Vergleichbar ist ein Betrieb unter Berücksichtigung des Gesagten aber, wenn er hinsichtlich seiner Struktur und Erzeugungsmenge im großen und ganzen den im deutschen Branntweinmonopolgesetz genannten Kleinbrennereien entspricht.
Die Lösung läge also mit anderen Worten, abgesehen von dem Problem der Obstgemeinschaftsbrennereien, darin, daß die deutschen Behörden und Gerichte die vom Gerichtshof in dem Urteil in der Rechtssache Schneider ausdrücklich gebilligte Regelung des § 151 Satz 3 in der heutigen Fassung sinngemäß auf Einfuhren vor dem Inkrafttreten dieser Novellierung anwenden.
Artikel 95 des EWG-Vertrags verpflichtet dagegen, wie der Gerichtshof in dem Urteil in der Rechtssache Schneider erneut klargestellt hat, die Mitgliedstaaten nicht dazu, diese Vergünstigung auf eingeführte Erzeugnisse solcher Unternehmen zu erstrecken, deren Erzeugung die für inländische Betriebe festgelegte Erzeugungsgrenze wesentlich überschreitet. Demzufolge führt das gesetzgeberische Versäumnis nicht zu dem Ergebnis, daß damit, wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens meint, alle eingeführten Branntweine unbeschadet ihrer Herkunft in den Genuß der inländischen Steuervergünstigungen kommen. Eine andere Auslegung würde im Gegenteil, wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens und die Bundesregierung zu Recht hervorheben, zu einer Diskriminierung derjenigen Waren führen, die nach nationalem Recht nicht an der Vergünstigung teilhaben und dennoch mit den importierten Waren in gleicher Weise im Wettbewerb stehen wie die begünstigten Erzeugnisse.
Abschließend ist somit lediglich noch auf das Problem der Obstgemeinschafisbrennereien einzugehen, die gemäß den §§ 79 Absatz 2 und 79 a des Branntweinmonopolgesetzes in der 1973 geltenden Fassung unter den dort genannten Voraussetzungen gleichfalls in den Genuß von Steuervergünstigungen kommen konnten. Obstgemeinschaftsbrennereien sind, wie sich aus § 37 des Branntweinmonopolgesetzes entnehmen läßt, Verschlußbrennereien, die von einer Genossenschaft, einem Verein oder von einer Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit betrieben werden und in denen Branntwein ausschließlich aus Obststoffen hergestellt wird, die die Mitglieder selbst gewonnen haben. Der Branntwein gilt gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift als innerhalb des Brennrechts hergestellt, wenn unter anderem aus den Obststoffen eines Mitglieds in einem Betriebsjahr nicht mehr als 300 Liter Weingeist erzeugt werden. § 79 Absatz 2 des Branntweinmonopolgesetzes alter Fassung wurde zwischenzeitlich dahin geändert, daß die Obstgemeinschaftsbrennereien nicht mehr in den Genuß der Ermäßigung des Branntweinaufschlags kommen. § 79 a alter Fassung wurde zudem ersatzlos gestrichen.
Meines Erachtens muß der Frage, ob die Aufnahme der Obstgemeinschaftsbrennereien in den Kreis der steuerbegünstigten Kleinbrenner eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 95 darstellt, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht weiter nachgegangen werden. Es genügt vielmehr auch hier der Hinweis, daß, nachdem die Obstgemeinschaftsbrennereien zu dem hier in Frage stehenden Zeitraum noch in den Genuß der Steuerermäßigung kommen konnten, dieser Vorteil, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, auch Herstellern in anderen Mitgliedstaaten gewährt werden muß, die nach der Art des Betriebes und nach der Erzeugermenge im großen und ganzen mit dieser Organisationsform vergleichbar sind. Ob die Rumhersteller auf Guadeloupe — wie wir gehört haben, handelt es sich dabei ausschließlich um Großbrennereien — aber mit den im deutschen Branntweinmonopolgesetz erwähnten Obstgemeinschaftsbrennereien unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien vergleichbar sind, ist letztlich eine tatrichterliche Frage, wobei allerdings zu berücksichtigen sein wird, daß die Branntweinerzeugung in Obstgemeinschaftsbrennereien in dem fraglichen Betriebsjahr 1972/1973 sich laut Angaben der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein auf insgesamt lediglich 2111 Hektoliter Alkohol belaufen hat.
Da sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, die es rechtfertigen könnten, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, schlage ich daher abschließend vor, die Frage des Finanzgerichts Hamburg wie folgt zu beantworten :
Das in Artikel 95 des EWG-Vertrags enthaltene Diskriminierungsverbot erfordert im Hinblick auf die Anwendung von Steuervergünstigungen, die durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bestimmten Gruppen von Branntweinerzeugern vorbehalten sind, daß die für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Branntwein geltende Regelung ein Äquivalent zu der für die inländische Erzeugung geltenden Regelung darstellt, wobei insbesondere zu beachten ist, daß die eingeführten, aus vergleichbaren Betrieben stammenden Erzeugnisse tatsächlich in den Genuß derselben Vorteile kommen können wie die vergleichbaren inländischen Erzeugnisse.
Artikel 95 des EWG-Vertrags verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, entsprechende Vergünstigungen auf eingeführte Erzeugnisse solcher Unternehmen zu erstrecken, die nach der Art des Betriebes im großen und ganzen mit entsprechenden inländischen Betrieben nicht vergleichbar sind und deren Erzeugung die für inländische Betriebe festgesetzte Erzeugungsgrenze wesentlich überschreitet.