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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.05.1981 – C-153/80

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1981:98

In der Rechtssache 153/80

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem vor diesem anhängigen Verfahren

Rumhaus Hansen GmbH & Co., Flensburg,

gegen

Hauptzollamt Flensburg

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 95 EWG-Vertrag im Hinblick auf die Anwendung des deutschen Branntweinmonopolgesetzes vom 8. April 1922

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter A. Touffait und O. Due,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Firma Rumhaus Hansen GmbH & Co. (im folgenden: Hansen), Flensburg, importiert und produziert Trinkbranntweine. Hierzu verwendet sie Alkohole sehr verschiedener Herkunft, die sie in einem Eigenlager lagert und mischt.

Während des Zeitraums vom 17. April bis zum 12. Oktober 1973 meldete Hansen beim Hauptzollamt Flensburg die Einfuhrabfertigung und Auslagerung mehrerer Partien leichten Rums aus Guadeloupe an.

Das deutsche Branntweinmonopolgesetz vom 8. April 1922 mit mehrfachen Änderungen unterwirft Alkohol einer Verbrauchssteuer, die in drei verschiedenen Formen erhoben wird:

a) Einheimischer Branntwein ist grundsätzlich zum Branntweinübernahmepreis, der aufgrund des von der Verwaltung festgesetzten Branntweingrundpreises berechnet wird, an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefern; dieser Branntwein, den die Bundesmonopolverwaltung verwertet, unterliegt gemäß § 84 Absatz 1 der Branntweinsteuer. Während des für das Ausgangsverfahren erheblichen Zeitraums betrug diese Branntweinsteuer 1500 DM/hl Weingeist.

b) Für Branntwein, der gemäß § 76 Branntweinmonopolgesetz von der Verpflichtung zur Ablieferung bei der Bundesmonopolverwaltung ausgenommen ist oder der entgegen dieser Verpflichtung nicht bei ihr abgeliefert wird, ist gemäß § 78 ein Branntweinaufschlag zu zahlen. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 2. Mai 1976 zur Änderung des Branntweinmonopolgesetzes (Bundesgesetzblatt I, S. 1145), das aufgrund der Urteile des Gerichtshofes vom 17. Februar 1975 (Rechtssache 45/75, Rewe-Zentrale/Hauptzollamt Landau/Pfalz, Slg. 1976, 181 und Rechtssache 91/75, Hauptzollamt Göttingen/Miritz, Slg. 1976, 217) erlassen wurde, bestand der Branntweinaufschlag nach der damals geltenden Fassung des § 79 Absatz 1 Satz 1 Branntweinmonopolgesetz in dem Unterschied zwischen dem regelmäßigen Branntweinverkaufspreis und dem Branntweingrundpreis, vermindert um den Durchschnittsbetrag der Kosten, die die Bundesmonopolverwaltung durch die Nichtübernahme des Branntweins erspart. Dieser wurde gemäß § 79 Absatz 1 Satz 2 a. F. jährlich durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Finanzen oder der Bundesmonopolverwaltung festgesetzt.

In dem für das Ausgangsverfahren erheblichen Zeitraum betrug der regelmäßige Branntweinverkaufspreis pro Hektoliter Weingeist 1763 DM, der Grundpreis (von April bis September 1973) 203 DM, später (im Oktober 1973) 214 DM, die ersparten Kosten 23 DM, so daß sich der Branntweinaufschlag auf 1537, später 1526 DM/hl Weingeist belief.

§ 79 Absatz 2 Satz 1 Branntweinmonopolgesetz sah eine Ermäßigung des Branntweinaufschlages für Branntwein vor, der in einer Abfindungsbrennerei oder von einem Stoffbesitzer innerhalb einer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze oder in einer Verschlußkleinbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis zu 4 hl Weingeist hergestellt worden war oder in einer Obstgemeinschaftsbrennerei als innerhalb des Brennrechts hergestellt galt. Diese Ermäßigung des Branntweinaufschlags entsprach dem Branntweingrundpreis (203, später 214 DM); der Aufschlag wurde also auf 1334, später 1312 DM/hl Weingeist ermäßigt.

Für Branntwein, der ausschließlich aus Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln hergestellt war, ermäßigte sich der Branntweinaufschlag zusätzlich um einen Betrag, der 60 % des Branntweingrundpreises entsprach, also um rund 121,80, später 128,40 DM. Auf diesem Branntwein lag somit ein Branntweinaufschlag von 1212,20, später 1183,60 DM/hl Weingeist.

Der Branntweinaufschlag erhöhte sich gemäß § 79 Absätze 3, 4, 5 und 8 für Alkohol, der unter bestimmten Bedingungen in Verschlußbrennereien, gewerblichen Brennereien und Obstverschlußbrennereien hergestellt wurde.

c) Eingeführter Branntwein unterliegt gemäß § 151 Absatz 1 Branntweinmonopolgesetz dem Monopolausgleich. Dieser Monopolausgleich, der dem Unterschied zwischen dem regelmäßigen Branntweinverkaufspreis (seinerzeit 1763 DM) und dem Branntweingrundpreis (203, später 214 DM) entspricht, betrug während des für das Ausgangsverfahren erheblichen Zeitraums 1560, später 1549 DM/hl Weingeist.

Es wurde davon ausgegangen, daß der Unterschied zwischen dem Monopolausgleich (1560 oder 1549 DM) und der Branntweinsteuer (1500 DM), der die Monopolausgleichspitze darstellt, den Verwertungskosten entsprach, die der Bundesmonopolverwaltung entstanden und die den von ihr verkauften einheimischen Produkten zugeschlagen wurden.

Bei der Einfuhrabfertigung wurde auf den von Hansen eingeführten Rum die Monopolausgleichspitze erhoben.

Durch 71 in der Zeit von April bis Oktober 1973 ergangene Steuerbescheide setzte das Hauptzollamt Flensburg gemäß dem geltenden Recht gegenüber der Firma Hansen bei der Auslagerung Monopolausgleich nach einem Steuersatz von 1500 DM/hl Weingeist fest.

Auf Einspruch von Hansen gegen diese Steuerfestsetzungen berichtigte das Hauptzollamt Flensburg die 71 Steuerbescheide durch Bescheid vom 20. September 1974. Durch diese Berichtigung wurde jedoch der Steuersatz von 1500 DM/hl Weingeist nicht geändert.

Hansen erhob Klage vor dem Finanzgericht Hamburg. Mit ihrer Klage machte sie im wesentlichen geltend, die Erhebung eines Monopolausgleichs in Höhe des Satzes von 1500 DM/hl Weingeist zuzüglich der Monopolauslgeichspitze verstoße gegen Artikel 95 EWG-Vertrag, da in der Bundesrepublik Deutschland hergestellte Obstbranntweine einer wesentlich geringeren steuerlichen Belastung unterlägen als der aus Guadeloupe eingeführte Rum.

Das Finanzgericht Hamburg hat durch Beschluß seines 4. Senates vom 12. Juni 1980 das Verfahren gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 95 des EWG-Vertrags mit seinen Absätzen 1 und 2 dahin auszulegen, daß er nur dann eingreift, wenn für gleichartige (Absatz 1) oder sonst im Wettbewerb (Absatz 2) mit den eingeführten Erzeugnissen stehende inländische Waren gleichartige Produktionsbedingungen wie für die eingeführten Waren bestehen, oder kommt es nur auf die Gleichartigkeit der Ware bzw. auf das Wettbewerbsverhältnis an, oder kann die Erstreckung der Abgabenvergünstigung für inländische Waren auf eingeführte Waren zusätzlich von Erzeugungsmengen je Herstellungsbetrieb als rechtliche oder als wirtschaftliche Einheit abhängig gemacht werden?

Der Beschluß des Finanzgerichts Hamburg ist am 27. Juni 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Rolf Wägenbaur, am 28. August 1980, die Firma Rumhaus Hansen GmbH & Co., Klägerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Dietrich Ehle, Köln, am 17. September 1980 und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Oberregierungsrat im Bundesministerium für Wirtschaft Hinrich Boie, am 19. September 1980 schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Er hat jedoch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ersucht, ihm eine Gegenüberstellung der in dem Ausgangsverfahren einschlägigen Bestimmungen des Branntweinmonopolgesetzes in der Fassung von 1973 und in der gegenwärtig gültigen Fassung zu übermitteln. Die Parteien des Ausgangsverfahrens wurden ersucht, unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes vom 30. Oktober 1980 (Rechtssache 26/80, Schneider-Import) zu der vom Finanzgericht Hamburg vorgelegten Frage Stellung zu nehmen. Diesem Ersuchen ist fristgemäß Folge geleistet worden.

Der Gerichtshof hat die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung durch Beschluß vom 3. Dezember 1980 an die Zweite Kammer verwiesen.

II — Beim Gerichtshof abgegebene schriftliche Erklärungen

Die Firma Rumhaus Hansen GmbH & Co., Klägerin im Ausgangsverfahren, trägt vor, das Finanzgericht Hamburg habe in einem Parallelverfahren zum Ausgangsverfahren durch Urteil vom 15. Februar 1977 entschieden, die Erhebung der Monopolausgleichspitze verstoße gegen Artikel 37 und 95 EWG-Vertrag; der Bundesfinanzhof habe im Revisionsverfahren durch Vorbescheid vom 6. November 1979 und durch Urteil vom 16. Juli 1980 über die Rechtmäßigkeit dieser Steuer entschieden. Aufgrund einer Auslegung des Urteils vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 (Hansen I, Slg. 1978, 1787, 1807), in dem der Gerichtshof entschieden habe, daß die nach nationalem Steuerrecht für bestimmte Arten von Branntwein oder bestimmte Gruppen von Erzeugern gewährten Vergünstigungen auf eingeführten Branntwein aus der Gemeinschaft erstreckt werden müßten, der unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 95 Absatz 1 und 2 EWG-Vertrag die gleichen Voraussetzungen erfüllt, habe der Bundesfinanzhof erkannt, daß für eingeführten Branntwein der Abgabensatz maßgebend sei, der für deutschen, aus einem mit dem ausländischen Herstellungsbetrieb vergleichbaren Betrieb stammenden Branntwein anzuwenden sei, und daß es insoweit notwendig sei, die jeweiligen Produktionsbedingungen bzw. Produktionsumstände zu vergleichen. Diese Auffassung, an der im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes erhebliche Zweifel bestünden, werde offensichtlich vom Finanzgericht Hamburg im Ausgangsverfahren nicht geteilt. Zu den dem Gerichtshof von diesem vorgelegten Fragen sei folgendes zu bemerken:

Zum Betrìebsvergleich und Vergleich der Produktionsbedingungen

a) Die Kriterien, nach denen sich die Produktionsbedingungen richteten, könnten sehr unterschiedlicher Art sein; es könne sich nicht nur um wirtschaftliche, soziale oder klimatische Umstände, sondern auch um rechtliche und verwaltungsmäßige Voraussetzungen einer Herstellung und um quantitative Umstände handeln. Der Bundesfinanzhof verwende sogar den aus § 79 Absätze 2 bis 6 des Branntweinmonopolgesetzes übernommenen Begriff Produktionsumstände. Diese Vorschriften beruhten jedoch auf monopolrechtlichen Einrichtungen wie Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzern, Obstgemeinschaftsbrennereien, Verschlußbrennereien, gewerblichen Brennereien und Obstverschlußbrennereien; diese Einrichtungen seien im Branntweinmonopolgesetz und den Durchführungsbestimmungen im einzelnen beschrieben; sie bedürften zum Teil einer behördlichen Zulassung; sie seien auch mit anderen Privilegien ausgestattet, die in § 79 Branntweinmonopolgesetz nicht zum Ausdruck kämen, zum Beispiel Brennen im Abschnitt und Überausbeute.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes müsse bei dem Vergleich auf eine Vielzahl unterschiedlich ausgestalteter nationaler Betriebe abgestellt werden, die zum Teil ihr Dasein auf das Branntweinmonopol stützten und sich in einem freien Wettbewerb völlig anders gebildet hätten.

b) In tatsächlicher Hinsicht seien gleichartige Produktionsbedingungen für alkoholische Getränke in so unterschiedlichen Teilbereichen wie Guadeloupe, der Bundesrepublik Deutschland und anderen europäischen Staaten nicht denkbar. Das Vorgehen des Bundesfinanzhofes, die Unerweislichkeit einer Tatsache dem Beteiligten zur Last zu legen, der sich darauf berufe, setze voraus, daß eine Vergleichbarkeit der Produktionsumstände nicht nur im Rahmen der Zielsetzung des Artikels 95 EWG-Vertrag vom Rechtlichen her zulässig, sondern auch vom Tatsächlichen her möglich und denkbar sei. Dies sei hier jedoch offensichtlich nicht der Fall.

c) Jedenfalls würde ein derartiger Betriebsvergleich oder Vergleich von Produktionsbedingungen das steuerrechtliche Diskriminierungsverbot des Artikels 95 praktisch außer Anwendung setzen: In gerichtlichen Auseinandersetzungen wären die Mitgliedstaaten bemüht, die besonderen Bedingungen der nationalen Erzeugung herauszustellen, um eine abgabenrechtliche Gleichbehandlung importierter Erzeugnisse zu vermeiden. Eine derartige Interpretation würde die Bildung abgabenrechtlicher Teilmärkte rasant fördern; der wesentliche Zweck des Artikels 95, die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und eingeführte Erzeugnisse sicherzustellen, ginge innerhalb kürzester Zeit verloren.

d) Der Gerichtshof habe durch seine Entscheidung im Urteil Hansen I, nach Artikel 95 müßten steuerliche Erleichterungen sich ohne Diskriminierung auch auf Branntwein aus anderen Mitgliedstaaten erstrecken und Artikel 95 lasse es nicht zu, in diesem Zusammenhang nach sozialen oder anderen Gründen, auf denen diese Sonderregelungen beruhten, oder nach ihrem Umfang im Verhältnis zur normalen Abgabenregelung zu unterscheiden, klarstellen wollen, daß die Erstreckung von Vergünstigungen möglichst weitgehend erfolgen müsse. Er habe den Begriff Gleichartigkeit sehr weit ausgelegt.

In seinem Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 168/78 (Kommission/Französische Republik, Slg. 1980, 347) habe der Gerichtshof klargestellt, daß das Urteil Hansen I nicht als Rechtfertigung für steuerliche Unterschiede von diskriminierendem oder Schutzcharakter aufgefaßt werden dürfe; nur in Ausnahmefällen dürften nach dem Stand der Entwicklung des Gemeinschaftsrechts derartige Steuervergünstigungen rein national praktiziert werden.

e) § 79 Absatz 2 Branntweinmonopolgesetz entspringe monopolwirtschaftlichen Überlegungen: Er betreffe Betriebe, die im Rahmen des Branntweinmonopolgesetzes sowie der Durchführungsverordnung an eine Vielzahl rechtlicher und verwaltungsmäßiger Voraussetzungen gebunden seien; er stelle eine Regelung zur Erleichterung des Absatzes und der Verwendung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen eines staatlichen Handelsmonopols dar.

Die dem Gerichtshof vorgelegte Frage betreffe eher das weiter gefaßte Diskriminierungsverbot des Artikels 37 als Artikel 95 EWG-Vertrag.

f) Eine Abfindungsbrennerei könne eine wirtschaftliche Einheit darstellen, die auf der Basis der Zusammenarbeit mit vielen Stoffbesitzern viele hundert Hektoliter im Jahr herstelle. Ein Betriebsvergleich dürfte aber nicht nur auf die rechtlichen Verhältnisse abstellen, sondern müsse vor allem auch die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigen, die letztlich den Markt und damit den Wettbewerb bestimmten.

g) Der Gerichtshof habe in seinem Urteil Schneider-Import einen Betriebsvergleich im Sinne eines Vergleiches aller Produktionsbedingungen verneint: Er habe klargestellt, daß — neben der Gleichartigkeit der Ware — nur solche Bedingungen eine differenzierte Beurteilung erlaubten, die von den Herstellern anderer Mitgliedstaaten erfüllt werden könnten.

Zur Erzeugungsmenge

a) Im Rahmen des Artikels 95 EWG-Vertrag komme es nur auf die Gleichartigkeit der Ware an; das abgabenrechtliche Diskriminierungsverbot enthalte keine weiteren einschränkenden Kriterien.

b) Die Erstreckung einer abgabenrechtlichen Vergünstigung, die von Erzeugungsmengen abhänge, auf importierte Waren sei jedenfalls nur unter drei.Voraussetzungen denkbar: Die Produktionsmengen müßten sich im Wettbewerb gebildet haben; sie müßten nach klaren, objektiven Kriterien festliegen; sie müßten nach nationalem und Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt sein, das heißt sie müßten geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein, um einen legitimen Zweck zu erreichen. Alle drei Voraussetzungen träfen für § 79 Branntweinmonopolgesetz in der Fassung, die in dem für das Ausgangsverfahren erheblichen Zeitraum galt, nicht zu.

Die dort aufgeführten Produktionsmengen hätten einen rein monopolspezifischen und damit auch diskriminierenden Charakter, da die Prozentsätze auf dem Branntweingrundpreis basierten, der seinerseits von der Monopolverwaltung festgesetzt werde. Produktionsmengen, die sich nicht im Wettbewerb gebildet hätten, könnten im Rahmen des Diskriminierungsverbots nicht auf andere Mitgliedstaaten erstreckt werden; dies müßte automatisch zu neuen Diskriminierungen führen. Der Beseitigung derartiger Diskriminierungen diene gerade Artikel 37 EWG-Vertrag. Es sei nicht zulässig, im Rahmen der Interpretation des Artikels 95 monopolbedingte Diskriminierungen aufrechtzuerhalten, die nach Artikel 37 hätten beseitigt werden müssen.

Die in § 79 a. F. Branntweinmonopolgesetz genannten Voraussetzungen hätten keinen objektiven und transparenten Charakter. Sie basierten auf einer Reihe unterschiedlicher Brennereitypen, deren Errichtung und Funktionsweise sich nach spezifisch nationalen Vorschriften im Branntweinmonopol sowie in der Brennereiordnung richteten. Die verschiedenen Brennereitypen gründeten sich ferner auf den Branntweingrundpreis, der seinerseits eine monopolwirtschaftliche Größe darstelle und seitens der Bundesmonopolverwaltung von Jahr zu Jahr nach monopolwirtschaftlichen Gesichtspunkten neu festgesetzt werde, durch die in die Belastung der importierten und der einheimischen Branntweinerzeugnisse ein Merkmal einfließe, das mit einer eigentlichen Abgabenbelastung nach Maßgabe eines objektiven Steuertatbestandes nichts zu tun habe.

Schließlich seien die in § 79 genannten Produktionsmengen durch nichts gerechtfertigt und könnten allein monopolwirtschaftlichen Überlegungen dienen.

c) Was den in Guadeloupe hergestellten Rum angehe, sei festzustellen, daß die Obstgemeinschaftsbrenner in diesem französischen überseeischen Departement Großbrenner seien und daß es vollkommen unmöglich sei, die in der Bundesrepublik Deutschland für Kleinbrenner geschaffenen Steuervergünstigungen auf den Rum zu übertragen. Ein an sich objektives Tatbestandsmerkmal wie die Erzeugungsmenge wirke diskriminierend, wenn es in dem exportierenden Gebiet nur durch eine Anpassung an die Wirtschaftsstrukturen eines anderen Mitgliedstaats erfüllt werden könne. Die objektivierbare Erzeugungsmenge würde im vorliegenden Fall zu einer Diskriminierung führen.

Zur rechtlichen oder wirtschaftlichen Einheit

a) Im Falle der Obstgemeinschaftsbrennereien könne allein das Kriterium der wirtschaftlichen Einheit angewandt werden; die Produktionsmenge sei unabhängig von der juristischen Struktur des Unternehmens entscheidend für die Anwendung des Artikels 95. Die gegenteilige Auffassung müßte zu einem Betriebsvergleich führen, mit dem das Verbot steuerrechtlicher Diskriminierung des Artikels 95 praktisch außer Kraft gesetzt würde. Artikel 95 diene der vollkommenen Wettbewerbsneutralität im Hinblick auf die Abgabenbelastung von Waren im innergemeinschaftlichen Warenverkehr; der Wettbewerb bemesse sich ausschließlich nach wirtschaftlichen Faktoren, die wiederum den Markt bestimmten. Maßgebend könne daher nur die wirtschaftliche Einheit sein, die in den Genuß von Steuervergünstigungen komme.

Diese wirtschaftliche Einheit sei es auch, die auf dem Markt für Branntweinerzeugnisse nach außen auftrete und den Wettbewerb mitbestimme: Es sei die Obstgemeinschaftsbrennerei, die als solche den Branntwein an vermarktende Brennereien verkaufe und nicht etwa ihre Mitglieder. Die juristische Konstruktion (Genossenschaft, Verein), die hinter dieser wirtschaftlichen Einheit stehe, sei im Rahmen des Artikels 95 unerheblich. Die Obstgemeinschaftsbrennereien seien in Wirklichkeit Großbrennereien.

b) Gleiche Überlegungen gälten für die Abfindungsbrennereien, die auf der Grundlage des eigenen Brennrechts sowie des Brennrechts der ihnen angegliederten Stoffbesitzer ebenfalls bedeutende wirtschaftliche Einrichtungen darstellten.

c) Entscheidend sei, daß die Obstgemeinschaftsbrennereien und die Abfindungsbrennereien den von ihnen hergestellten steuerbegünstigten Branntwein selbst über andere Großbrennereien vermarkten könnten. Die Erzeugnisse dieser Großbrennereien träten dann auf dem Markt in Wettbewerb zu den importierten Erzeugnissen, wobei die erheblichen Steuervorteile, die sie genössen, den einheimischen Branntweinen im Vergleich zu den importierten Branntweinen einen beträchtlichen preislichen Vorteil garantierten. Dies sei eine Diskriminierung im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag in der Auslegung, die ihm die Rechtsprechung des Gerichtshofes gegeben habe.

Das Hauptzollamt Flensburg, beklagte Partei des Ausgangsverfahrens, bemerkt, der Gerichtshof habe in seinem Urteil Schneider-Import erkannt, daß die den Abfindungsbrennereien, den Stoffbesitzern und den Verschlußkleinbrennereien gewährten Steuervergünstigungen im Hinblick auf Artikel 95 EWG-Vertrag rechtmäßig seien; insoweit sei also die Frage, ob es nur auf die Gleichartigkeit der Ware ankomme, zu verneinen. Gleiches müsse für die kooperative Form der Kleinerzeugung in Obstgemeinschaftsbrennereien gelten.

Das Ausgangsverfahren unterscheide sich von der Rechtssache Schneider hauptsächlich dadurch, daß das Branntweinmonopolgesetz im Jahre 1973 ausdrücklich für eingeführten Branntwein aus gleichartigen Brennereien wie die einheimischen Brennereien, die in den Genuß der Steuerermäßigung kämen, eine Steuerermäßigung nicht vorgesehen habe. Daraus folge jedoch nicht, daß alle eingeführten Branntweine unbeschadet ihrer Herkunft in den Genuß der inländischen Steuervergünstigungen gelangen könnten. Nur diejenigen ausländischen Erzeuger, die den inländischen begünstigten Gruppen entsprächen, könnten über Artikel 95 die steuerlichen Vergünstigungen fordern. Eine andere Auslegung würde zu einer Diskriminierung von 95 Prozent der inländischen Branntweinerzeugung führen, die mit Branntweinabgaben von 1500 DM und mehr belastet sei, und stünde außer Verhältnis zur vertraglich gebotenen Durchsetzung kommunitärer Ziele.

Die Rumbrennereien in Guadeloupe seien mit den inländischen Kleinbrennereien oder Kooperativen auch nicht entfernt vergleichbar.

Der Begriff Produktionsbedingungen sei sehr unscharf; weder das Lohn- und Preisniveau, noch das soziale Umfeld, noch das Klima und die Qualität des Bodens seien Steuerkriterien des in dem für das Ausgangsverfahren erheblichen Zeitraum geltenden nationalen Rechts.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verweist auf die Stellungnahme, die sie im Rahmen der Rechtssache 26/80 (Schneider-Import) abgegeben hat und die, was die vorliegende Rechtssache betrifft, im wesentlichen folgende Punkte behandelt:

a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verstoße es nicht gegen Artikel 95 EWG-Vertrag, wenn ein Mitgliedstaat für ein bestimmtes Produkt im Inland gestaffelte Steuersätze anwende und importierte gleichartige Waren nur dann in den Genuß eines ermäßigten Steuersatzes kämen, wenn sie die gleichen Voraussetzungen erfüllten wie diejenigen, unter denen inländische Produkte den jeweiligen ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen könnten.

b) Die Erstreckung des niedrigsten in der Bundesrepublik geltenden Steuersatzes auf alle importierten Branntweine gehe jedoch weit über den Inhalt des in Artikel 95 EWG-Vertrag enhaltenen Diskriminierungsverbots hinaus.

c) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verbiete das Gemeinschaftsrecht es beim derzeitigen Stand seiner Entwicklung den Mitgliedstaaten nicht, bestimmten Arten von Branntwein oder bestimmten Gruppen von Erzeugern steuerliche Vergünstigungen einzuräumen; steuerliche Erleichterungen dieser Art könnten legitimen wirtschaftlichen oder sozialen Zwecken dienen; indem er unterstreiche, daß sich solche Vergünstigungen ohne Diskriminierung auf Branntwein aus anderen Mitgliedstaaten erstrecken müßten, weise der Gerichtshof für die Behandlung des importierten Branntweins nicht nur auf die Höhe der Vergünstigung, sondern auch auf die Voraussetzungen für die Vergünstigung hin. Die importierten Erzeugnisse müßten grundsätzlich nur dann in den Genuß einer im nationalen Steuersystem vorgesehenen Vergünstigung gelangen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllten, die auch die inländischen Wettbewerber vorzuweisen hätten. Dem Gerichtshof zufolge verlange Artikel 95 eine Erstrekkung der den einheimischen Erzeugnissen eingeräumten Vergünstigungen ohne Diskriminierung auf Branntwein aus anderen Mitgliedstaaten. Für den Fall, daß in einem Mitgliedstaat — zulässigerweise — für gleichartige Waren unterschiedliche Steuersätze Anwendung fänden, führe die Anwendung nur des niedrigsten Steuersatzes auf sämtliche gleichartigen Importwaren denknotwendig zu einer Diskriminierung derjenigen Waren, die nach nationalem Recht von der Vergünstigung ausgenommen seien und dennoch mit den importierten Waren in gleicher Weise im Wettbewerb stünden wie die begünstigten Waren.

d) Die Frage, ob sich eine mittelbare Diskriminierung daraus ergeben könne, daß die Einfuhr zu dem steuerbegünstigten Satz ausschließlich an die Erfüllung einer Jahreserzeugungshöchstmenge geknüpft sei, während § 79 Absatz 2 Branntweinmonopolgesetz für inländische Erzeugnisse eine Reihe weiterer Voraussetzungen nenne, unter denen die Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden könne und die von ausländischen Erzeugern regelmäßig nicht erfüllt werden könnten, stelle eine reine tatrichterliche Frage dar.

Jedenfalls genüge die deutsche Regelung der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellten Forderung, daß die Kriterien, an die das nationale Recht die Steuerbegünstigung knüpfe, nicht so ausgestaltet werden dürften, daß sie zwar ohne weiteres von inländischen, nicht jedoch von ausländischen Erzeugern erfüllt werden könnten.

e) Bei dem Brennen unter Abfindung handele es sich um eine erhebungstechnische Erleichterung, in die auch soziale und agrarpolitische Erwägungen mit einflössen.

Das Abfindungsbrennen ermögliche die steuerliche Erfassung der Kleinbrenner ohne unzumutbaren Verwaltungsaufwand; es fördere zugleich — wegen der im Schätzungsverfahren liegenden Möglichkeit der steuerfreien Überausbeute — die Steuerehrlichkeit und wirke der Versuchung des Schwarzbrennens entgegen. Die — bedingte — steuerliche Erleichterung der Abfindungsbrenner sei somit in erster Linie eine Nebenwirkung des im nationalen Bereich einzig praktikablen Steuererhebungssystems für Kleinstbrennereien. Als erhebungstechnische Regelung falle das Brennen unter Abfindung nicht unter das steuerliche Diskriminierungsverbot des Artikels 95 EWG-Vertrag: Es stelle die steuertechnisch angemessenste Erhebungsform dar, und die mit ihm als Nebenwirkung verbundenen, lediglich bedingten Vorteile in sozial- und agrarpolitischer Hinsicht seien unbestreitbar.

f) Die Regelung des Brennens im Abschnitt falle nicht in den Regelungsbereich des Artikels 95: Sie beinhalte keine Steuervergünstigung. Die bloße Modalität, in einzelnen Jahren eine größere Menge Alkohol steuerbegünstigt abbrennen zu können, in anderen Jahren dafür entsprechend weniger, sei daher im Hinblick auf den innerhalb des Abschnitts erreichten Ausgleich keine Vergünstigung, deren Nichterstreckung auf ausländische Produkte mit dem Maßstab des steuerlichen Diskriminierungsverbots des Artikels 95 zu messen wäre. In jedem Falle sei die streitige Regelung mit den Grundsätzen des Artikels 95 vereinbar: Die Erstreckung der Möglichkeit des Abschnittbrennens auf ausländische Branntweinerzeuger würde nicht etwa eine steuerliche Gleichbehandlung, sondern eine erhebliche Begünstigung des importierten Branntweins bedeuten.

Die Kommission stellt fest, daß das Finanzgericht Hamburg vom Gerichtshof eine Klärung der Frage begehre, ob und unter welchen Voraussetzungen eingeführter Branntwein in den Genuß von steuerlichen Vergünstigungen gelangen könne, die nach innerstaatlichem Recht bestimmten Arten von Erzeugnissen oder bestimmten Gruppen von Erzeugern vorbehalten seien; es handele sich somit darum, die Merkmale des Artikels 95 EWG-Vertrag zu bestimmen. Da der Gerichtshof sich zu dem Fragenkomplex schon mehrfach geäußert habe, ziele die Fragestellung des Finanzgerichts gleichzeitig auf eine Klärung der Tragweite dieser Rechtsprechung ab.

Zu der Frage, obfiir die Auslegung des Artikels 95 maßgeblich ist, daß Gleichartigkeit der eingeführten und der inländischen Waren (Artikel 95 Absatz 1) bzw. ein Wettbewerbsverhältnis zwischen diesen Waren (Artikel 95 Absatz 2) besteht oder ob es darauf ankommt, daß eingeführte und inländische Waren gleichartigen Produktionsbedingungen unterliegen

a) Aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 27. Februar 1980 (Rechtssache 168/78, Kommission/Französische Republik, Slg. 1978, 347; Rechtssache 169/78, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1978, 385 und Rechtssache 171/78, Kommission/Königreich Dänemark, Slg. 1978, 447) gehe hervor, daß Artikel 95 die Vorschriften über die Abschaffung der Zölle und der Maßnahmen gleicher Wirkung ergänze; er solle den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, daß jede Form des Schutzes, die aus einer Ware aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Besteuerung folgen könnte, beseitigt werde. Artikel 95 solle die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und eingeführte Erzeugnisse sicherstellen.

Nach der gesamten Rechtsprechung des Gerichtshofes und insbesondere den Urteilen vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181) und vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 (Hansen I, Slg. 1978, 1787) seien als gleichartig solche Waren anzusehen, die in den Augen des Verbrauchers die gleichen Eigenschaften hätten und denselben Bedürfnissen dienten; der Anwendungsbereich des Artikels 95 Absatz 1 sei somit nicht anhand eines Kriteriums der strengen Identität bestimmt, sondern anhand eines solchen der gleichen oder vergleichbaren Verwendung. Der Begriff gleichartige Waren sei hinreichend flexibel zu verstehen; Artikel 95 Absatz 1 erfasse alle steuerlichen Maßnahmen, die die Gleichbehandlung von inländischen und eingeführten Erzeugnissen berühren könnten.

Artikel 95 Absatz 2 solle jede Form einer mittelbaren steuerlichen Schutzpolitik bei Erzeugnissen erfassen, die zwar nicht gleichartig seien, die aber doch mit bestimmten Erzeugnissen des Einfuhrlandes wenigstens teilweise, mittelbar oder potentiell in Wettbewerb stünden.

b) Der Gerichtshof habe ebenfalls entschieden, daß die Steuervergünstigungen, die nach nationalem Steuerrecht in Form von Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung für die Erzeugung bestimmter Arten von Branntwein oder bestimmten Gruppen von Erzeugern gewährt würden, auf eingeführten Branntwein aus der Gemeinschaft erstreckt werden müßten, der unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 95 Absätze 1 und 2 die gleichen Voraussetzungen erfüllt. Diese Voraussetzungen seien zu unterscheiden von den gleichartigen Produktionsbedingungen, wie das vorlegende Gericht sie verstehe, die die mannigfaltigsten Umstände umfaßten, zum Beispiel Lohn- und Preisniveau, die soziale Umwelt sowie bei landwirtschaftlichen Produkten das Klima und den Boden. In der Rechtsprechung des Gerichtshofes gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Anwendung des steuerlichen Diskriminierungsverbots des Artikels 95 vom Vorhandensein eines solchen zusätzlichen ungeschriebenen Merkmals abhängen könnte. Der Gerichtshof habe immer eine strikte Auslegung von Artikel 95 vertreten; wollte man hingegen die Geltung des Diskriminierungsverbots davon abhängig machen, daß eingeführte und inländische gleichartige Waren außerdem gleichartigen Produktionsbedingungen unterlägen, so liefe dies darauf hinaus, Artikel 95 im Wege der Auslegung praktisch außer Kraft zu setzen.

Zu der Frage, ob die Erstreckung einer für inländische Waren bestehenden Abgabenvergünstigung auf eingeführte Waren zusätzlich von Erzeugungsmengen je Herstellungsbetrieb als rechtliche oder als wirtschaftliche Einheit abhängig gemacht werden darf

a) Den Mitgliedstaaten werde in der Rechtsprechung des Gerichtshofes mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung freigestellt, für die inländische Produktion eines Erzeugnisses das ihnen am geeignetsten erscheinende Steuersystem zu wählen; ein solches Steuersystem könne im Rahmen der von dem betreffenden Mitgliedstaat verfolgten Wirtschaftspolitik bestimmten Arten des Erzeugnisses oder bestimmten Gruppen von Erzeugern steuerliche Vergünstigungen einräumen; es sei jedoch nur dann mit Artikel 95 vereinbar, wenn die Vergünstigungen sich ohne Diskriminierung auch auf gleichartige Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten erstreckten bzw. erstrecken ließen.

b) Diese Erstreckung von im Inland unter ganz spezifischen Bedingungen gewährten Steuervergünstigungen auf eingeführte Erzeugnisse sei mit Schwierigkeiten verbunden; diese seien darin begründet, daß diese Erstreckung letztlich bedeute, daß eine inländische Steuerregelung insofern exportiert werde, als sie auf fremde Sachverhalte angewandt werde, für die sie ursprünglich nicht gedacht gewesen sei. Der Gerichtshof habe selbst das Bestehen der schwierigen Probleme der Gleichstellung und der heiklen Fragen der Vergleichbarkeit anerkannt. Der entscheidende Punkt sei jedoch, daß die Erstreckung der Steuervergünstigungen auf eingeführte Erzeugnisse ohne Diskriminierung erfolgen müsse; steuerliche Unterschiede von diskriminierendem oder Schutzcharakter könnten nicht gerechtfertigt werden.

c) Die Notwendigkeit, die Erstreckung diskriminierungsfrei vorzunehmen, stelle eine Grenze für die Gestaltungsfreiheit der Mitgliedstaaten dar. Diese Grenze sei erreicht bzw. überschritten, wenn das inländische Steuersystem nicht auf eingeführte Erzeugnisse übertragen werden könne. Dies sei konkret der Fall, wenn sich technische Hindernisse, die in der Struktur der inländischen Gesetzgebung begründet lägen, einer Erstreckung in den Weg stellten (Beispiel: das Brennen im Abschnitt), oder wenn das inländische Steuersystem für die Gewährung von Steuervergünstigungen an spezifisch nationale rechtliche Gegebenheiten und Gestaltungsformen anknüpfe, die im Ausfuhrland nicht anzutreffen seien. Unter derartigen Voraussetzungen sei die im Inland eingeräumte Steuervergünstigung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht exportfähig; sie beinhalte somit eine nach Artikel 95 zu erfassende Diskriminierung eingeführter Waren.

Zu den auf die gestellten Fragen zu erteilenden Antworten

Die vom Finanzgericht Hamburg gestellten Fragen seien wie folgt zu beantworten:

1. Für die Anwendung von Artikel 95 kommt es maßgeblich darauf an, ob es sich um gleichartige Waren handelt (Absatz 1) bzw. ob die Abgabe geeignet ist, andere Produktionen mittelbar zu schützen (Absatz 2). Sind die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschriften erfüllt, ist unbeachtlich, ob die eingeführten und die inländischen Waren gleichartigen Produktionsbedingungen unterliegen.

2. Beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts bleibt es den Mitgliedstaaten unbenommen, für bestimmte inländische Erzeuger oder bestimmte Erzeugnisse steuerliche Vergünstigungen einzuräumen, unter der Voraussetzung, daß diese auch auf eingeführte Waren angewandt werden, ohne daß dadurch die eingeführte Ware diskriminiert oder inländische Produktionen mittelbar geschützt werden.

3. Die damit aufgezeigte Grenze der Gestaltungsfreiheit der Mitgliedstaaten wäre insbesondere überschritten — und Artikel 95 verletzt —, wenn technische Hindernisse sich einer Erstreckung in den Weg stellen oder die im Inland gewährten Steuervergünstigungen an rechtliche Gestaltungsformen geknüpft sind, die dem inner-Staatlichen Recht eigentümlich, dem Recht des Ausfuhrstaates hingegen fremd sind.

III — Mündliche Verhandlung

Die Firma Rumhaus Hansen & Co., Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Dietrich Ehle, und die Kommission, vertreten durch Herrn Rolf Wägenbaur, haben in der Sitzung vom 19. Februar 1981 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. April 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht Hamburg hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 12. Juni 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Juni 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 95 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um entscheiden zu können, unter welchen Voraussetzungen die Vorschriften des Branntweinmonopolgesetzes, die für bestimmte Arten von Erzeugnissen Steuerermäßigungen vorsehen, auf aus anderen Mitgliedstaaten stammende alkoholische Erzeugnisse erstreckt werden müssen.

2 Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens im Jahre 1973 verschiedene Partien leichten Rums aus Guadeloupe einführte und in Verkehr brachte und bei dieser Gelegenheit Monopolausgleich zu dem seinerzeit geltenden allgemeinen Satz von 1500 DM/hl Weingeist zahlte. Die Klägerin erhob gegen die Entscheidung der Zollverwaltung Klage, mit der sie geltend machte, der eingeführte Branntwein werde im Widerspruch zu Artikel 95 EWG-Vertrag diskriminiert, da auf bestimmte Arten inländischen Branntweins ein günstigerer Steuersatz angewandt werde.

3 Nach den Akten und den Erklärungen der Klägerin im Laufe des Verfahrens ist unstreitig, daß der von der Zollverwaltung im vorliegenden Fall angewandte Satz dem für inländischen Branntwein geltenden allgemeinen Steuersatz entsprach. Die Klägerin stützt ihr Vorbringen darauf, das nationale Recht sehe Ausnahmen von diesem allgemeinen Satz zugunsten bestimmter, von Kleinbrennern hergestellter Arten von Branntwein vor, auf die ein ermäßigter Steuersatz angewandt werde. Sie nimmt für die von ihr eingeführten Erzeugnisse den günstigsten auf inländischen Obstbranntwein anwendbaren Steuersatz in Anspruch, wobei sie sich insbesondere auf die seinerzeit für Branntweine aus Obstgemeinschaftsbrennereien gesetzlich vorgesehene steuerliche Regelung bezieht. Aufgrund der Konzentration der individuellen Brennrechte in den Händen dieser Brennereien handele es sich bei ihnen in Wirklichkeit um Industrieunternehmen, die sich mit den Rumherstellern vergleichen ließen.

4 Das Finanzgericht weist in seinem Vorlagebeschluß auf Zweifel hin, die auf einer neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beruhten. Dieser habe in einem Vorbescheid vom 6. November 1979 in einer anderen dieselbe Klägerin betreffenden Sache entschieden, daß das Verbot der Abgabendiskriminierung nach Artikel 95 EWG-Vertrag nur für solche ausländische Produkte gelte, bei denen gleichartige Produktionsbedingungen wie bei den begünstigten inländischen Erzeugnissen vorlägen. Anzumerken ist, daß dieser Vorbescheid inzwischen durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Juli 1980 bestätigt wurde, wie aus einem von der Klägerin im Laufe des Verfahrens eingereichten Schriftstück hervorgeht.

5 Das Finanzgericht äußert weiter Zweifel, ob es mit der Regelung des Artikels 95 vereinbar sei, auf die Gleichartigkeit der Produktionsbedingungen abzustellen, da sich diese Bestimmung auf die Gleichartigkeit der Waren beziehe, nicht aber auf die Bedingungen, unter denen diese hergestellt würden. Zu diesen Bedingungen gehörten nämlich die mannigfaltigsten Umstände natürlicher, wirtschaftlicher und sozialer Art, deren Berücksichtigung das Diskriminierungsverbot des Artikels 95 weitgehend wirkungslos machen könnte. So habe der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bisher nur die Erzeugungsmenge als Unterscheidungskriterium anerkannt (Urteil vom 22. Juni 1976 in der Rechtssache 127/75, Bobie, Slg. 1976, 1079), so daß die Anwendung von Abgabenvergünstigungen nicht von anderen Voraussetzungen als der Erzeugungsmenge des jeweiligen Unternehmens abhängig gemacht werden dürfe.

6 Aufgrund dieser Zweifel hat das Finanzgericht folgende Frage gestellt:

Ist Artikel 95 des EWG-Vertrags mit seinen Absätzen 1 und 2 dahin auszulegen, daß er nur dann eingreift, wenn für gleichartige (Absatz 1) oder sonst im Wettbewerb (Absatz 2) mit den eingeführten Erzeugnissen stehende inländische Waren gleichartige Produktionsbedingungen wie für die eingeführten Waren bestehen, oder kommt es nur auf die Gleichartigkeit der Ware bzw. auf das Wettbewerbsverhältnis an, oder kann die Erstreckung der Abgabenvergünstigung für inländische Waren auf eingeführte Waren zusätzlich von Erzeugungsmengen je Herstellungsbetrieb als rechtliche oder als wirtschaftliche Einheit abhängig gemacht werden?

7 Die damit vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Probleme sind weitgehend in einem Verfahren gelöst worden, das zur Zeit des Erlasses des Vorlagebeschlusses durch das Finanzgericht vor dem Gerichtshof anhängig war und auf das sich das Finanzgericht im übrigen auch bezogen hat. Dieses Verfahren wurde durch Urteil vom 30. Oktober 1980 (Rechtssache 26/80, Schneider-Import/Hauptzollamt Mainz) abgeschlossen.

8 Nach der in diesem Urteil angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es den Mitgliedstaaten beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht verboten, bestimmten Arten von Branntwein oder bestimmten Gruppen von Erzeugern steuerliche Vergünstigungen in der Form der Steuerbefreiung oder der Steuerermäßigung einzuräumen. Nach Artikel 95 müssen sich solche Vergünstigungen jedoch ohne Diskriminierung auch auf eingeführte Erzeugnisse erstrecken, die sich in gleicher Lage befinden wie die begünstigten inländischen Erzeugnisse.

9 Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß die Anwendung der Tatbestandsmerkmale des Artikels 95 hier besondere Schwierigkeiten mit sich bringt. Einerseits hängen nämlich manche Steuerbefreiungen von der technischen Ausgestaltung der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften über die Herstellung und die Besteuerung von Branntwein ab, andererseits werfen die natürlichen Gegebenheiten der Herstellung besondere Probleme auf, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um ein Erzeugnis handelt, das seinen Ursprung außerhalb der europäischen Klimazone hat.

10 Wie dazu im Urteil vom 30. Oktober 1980 ausgeführt worden ist, kommt es im Hinblick auf Artikel 95 entscheidend darauf an, daß die eingeführten Erzeugnisse tatsächlich in den Genuß derselben Vorteile kommen können wie die vergleichbaren inländischen Erzeugnisse, auch wenn sie nicht dieselben technischen oder rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, denen diejenigen inländischen Produktionen unterliegen, die in den Genuß einer bestimmten steuerlichen Vergünstigung gelangen. Wie das vorlegende Gericht zu Recht bemerkt hat, würde es dem Erfordernis der tatsächlichen Gleichbehandlung von inländischen und eingeführten Erzeugnissen widersprechen, wenn man für eingeführte Erzeugnisse, die dem quantitativen Kriterium nach nationalem Recht entsprechen, weitere Voraussetzungen im Hinblick auf die Produktionsbedingungen aufstellen würde, die aufgrund natürlicher oder rechtlicher Gegebenheiten von einem Erzeugnis aus einem anderen Mitgliedstaat nicht erfüllt werden können.

11 Die Beurteilung der Tatsachenfragen, die die Anwendung der für die Einräumung steuerlicher Vergünstigungen für bestimmte Erzeugnisse oder nationale Produktionen maßgeblichen Kriterien auf eingeführte Erzeugnisse aufwirft, und die Auswahl geeigneter Vergleichsmaßstäbe ist Sache des nationalen Gerichts.

12 Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin ist hierzu jedoch zu bemerken, daß ein eingeführtes Erzeugnis zwar nach Artikel 95 tatsächlich in den Genuß derselben steuerlichen Behandlung kommen können muß wie ein gleichartiges inländisches Erzeugnis, daß das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten jedoch nicht verpflichtet, eingeführte Erzeugnisse gegenüber der eigenen inländischen Produktion zu bevorzugen. Der Vertrag verpflichtet die Mitgliedstaaten insbesondere nicht, steuerliche Vergünstigungen solchem eingeführten Branntwein zu gewähren, der aus Betrieben stammt, die nicht den spezifischen quantitativen Kriterien für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder einer Steuerermäßigung für gleichartige inländische Erzeugnisse genügen.

13 Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Lichte dieser Erwägungen das Vorbringen der Klägerin zu den Gemeinschaftsbrennereien und insbesondere zu den mengenmäßigen Beschränkungen zu untersuchen, von denen die Steuervergünstigungen abhingen, die im entscheidungserheblichen Zeitraum in derartigen Unternehmen hergestelltem Branntwein vorbehalten waren, und einen Vergleich mit der Produktionskapazität der Unternehmen vorzunehmen, aus denen der von der Klägerin eingeführte Rum stammt.

14 Somit ist auf die gestellte Frage zu antworten, daß Artikel 95 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, daß die nach dem Recht eines Mitgliedstaats bestimmten alkoholischen Erzeugnissen eingeräumten steuerlichen Vergünstigungen auf solche Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten zu erstrecken sind, die sowohl das Kriterium der Gleichartigkeit, das Artikel 95 zugrunde liegt, als auch die Voraussetzungen erfüllen, unter denen die in Rede stehenden steuerlichen Vergünstigungen nach nationalem Recht gewährt werden.

15 Hängt eine inländischen Erzeugnissen gewährte steuerliche Vergünstigung von den im jeweiligen Herstellungsbetrieb erzeugten Mengen ab, so ist sie auch Erzeugnissen einzuräumen, die aus denselben quantitativen Maßstäben entsprechenden Betrieben in anderen Mitgliedstaaten stammen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so darf ein Mitgliedstaat diese steuerliche Vergünstigung nicht unter Berufung auf weitere Voraussetzungen nach seinem Recht verweigern, die ein Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund seiner geographischen Lage oder der in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften über die Herstellung von Branntwein zu erfüllen nicht in der Lage ist.

Kosten

16 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 12. Juni 1980 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 95 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß die nach dem Recht eines Mitgliedstaats bestimmten alkoholischen Erzeugnissen eingeräumten steuerlichen Vergünstigungen auf solche Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten zu erstrecken sind, die sowohl das Kriterium der Gleichartigkeit, das Artikel 95 zugrunde liegt, als auch die Voraussetzungen erfüllen, unter denen die in Rede stehenden steuerlichen Vergünstigungen nach nationalem Recht gewährt werden.

Hängt eine inländischen Erzeugnissen gewährte steuerliche Vergünstigung von den im jeweiligen Herstellungsbetrieb erzeugten Mengen ab, so ist sie auch Erzeugnissen einzuräumen, die aus denselben quantitativen Maßstäben entsprechenden Betrieben in anderen Mitgliedstaaten stammen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so darf ein Mitgliedstaat diese steuerliche Vergünstigung nicht unter Berufung auf weitere Voraussetzungen nach seinem Recht verweigern, die ein Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund seiner geographischen Lage oder der in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften über die Herstellung von Branntwein zu erfüllen nicht in der Lage ist.