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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.04.1981 – C-132/80

ECLI:EU:C:1981:87

In der Rechtssache 132/80

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Rechtbank van eerste aanleg Brügge in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

NV United Foods, mit Sitz in Bredene,

und

PVBA Aug. Van den Abeele, mit Sitz in Brügge,

gegen

Belgischer Staat, vertreten durch den Finanzminister und den Minister für das Gesundheitswesen und Familienfragen,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 9 ff., 30 ff., 36 und 95 EWG-Vertrag im Hinblick auf die belgischen Rechtsvorschriften über die gesundheitspolitischen Kontrollen von Fischeinfuhren und über die Erhebung einer Untersuchungsgebühr bei diesen Kontrollen

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore und Mackenzie Stuart, der Richter A. O'Keeffe, G. Bosco, A. Touffait, O. Due, U. Everling und A. Chloros,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Das belgische Gesetz vom 15. April 1965 über die Beschau von und den Handel mit Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild sowie zur Änderung des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Beschau von und den Handel mit Fleisch (Belgisch Staatsblad vom 22. Mai 1965) regelt unter anderem die Beschau von und den Handel mit lebendem, gekühltem, gefrorenem, tiefgefrorenem, getrocknetem, gesalzenem oder geräuchertem Fisch (Artikel 1).

Dieses Gesetz ermächtigt den König, im Interesse der Hygiene und des öffentlichen Gesundheitswesens Rechtsvorschriften zu erlassen und die Aufsicht auszuüben über die Einfuhr, die Ausfuhr, die Verarbeitung, den Transport von und den Handel mit Fisch (Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1), hierfür die Gesundheitsuntersuchung und die Beschau vorzuschreiben und die Voraussetzungen für die Gesundheitsuntersuchung und die Modalitäten der Beschau zu bestimmen (Artikel 4 Absätze 1 und 2), die mit ihrer Durchführung beauftragten Tierärzte zu ernennen und abzuberufen (Artikel 5 Absatz 1), die Gebühren festzulegen, die zu Lasten der Importeure oder Eigentümer zur Deckung der Kosten der Gesundheitsuntersuchung, der Beschau und der gesundheitspolizeilichen Kontrolle bei der Einfuhr erhoben werden können (Artikel 6).

Fisch, der bei der Beschau als für den menschlichen Genuß ungeeignet befunden wird, wird beschlagnahmt, ungenießbar gemacht und in einen anerkannten Abdeckerbetrieb verbracht (Artikel 8 Absatz 1). Fisch, der ohne vorherige Beschau zum Verkauf ausgestellt oder angeboten, verkauft, abgesetzt oder abgegeben wird, wird beschlagnahmt und eingezogen; wird er für genußtauglich befunden, kann er einer Einrichtung der Sozialhilfe überlassen werden (Artikel 8 Absatz 6). Fisch, der unter Zuwiderhandlung gegen die Ausführung des Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eingeführt wurde oder der anläßlich der gesundheitspolizeilichen Kontrolle bei der Einfuhr für genußuntauglich befunden wurde, wird zurückgewiesen; kann er nicht zurückgewiesen werden, wird er entweder einer Einrichtung der Sozialhilfe überlassen oder unbrauchbar gemacht (Artikel 8 Absatz 7).

Für den Fall von Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz oder die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen sind verschiedene Sanktionen vorgesehen (Artikel 9 bis 15).

Der zur Durchführung des Gesetzes vom 15. April 1965 erlassene Koninklijk Besluit vom 30. April 1976 über die Beschau von und den Handel mit Fisch (Belgisch Staatsblad vom 26. Mai 1976), geändert durch den Koninklijk Besluit vom 3. Dezember 1976, untersagt — mit alleiniger Ausnahme von Fisch, der von Amateurfischern gefangen wurde und nicht zu Handelszwecken bestimmt ist — die Einfuhr, den Vertrieb oder die Abgabe von Fisch, der nicht als für den menschlichen Genuß tauglich erklärt und nicht im Anschluß an die Gesundheitsuntersuchung, die Beschau oder die gesundheitspolitische Kontrolle, die gemäß den Bestimmungen des Besluit (Artikel 1 und 2) durchgeführt wurden, gekennzeichnet wurde. Der Besluit unterscheidet zwischen Fisch aus inländischen Fischzuchtbetrieben, auf See gefangenem Fisch und eingeführtem Fisch.

a) Für Fisch aus inländischen Fischzuchtbetrieben ist eine Gesundheitsuntersuchung vorgesehen (Artikel 3 und 4): Die Fischzuchtbetriebe werden monatlich und bei jeder Leerung durch den Beschauer geprüft; dieser kann eine chemische, parasitologische, mikrobiologische oder jede andere Untersuchung sowohl des Fisches wie des Wassers durchführen. Wenn der Beschauer den Fisch als für den menschlichen Genuß tauglich erklärt, stellt er ein Gesundheitszeugnis aus. Fisch aus Fischzuchtbetrieben darf für den menschlichen Genuß nur in den Handel gebracht oder transportiert werden, wenn er mit einem Etikett versehen ist, das die Angaben aus dem Besluit des Ministers für das Gesundheitswesen und Familienfragen vom 29. November 1976 enthält, in dem das Muster des Untersuchungszeichens festgelegt ist, das nach der Gesundheitsuntersuchung, der Beschau oder der gesundheitspolizeilichen Kontrolle des Fisches anzubringen ist (Belgisch Staatsblad vom 29. Dezember 1976).

b) Für auf See gefangenen Fisch schreibt der Besluit eine Beschau vor. Diese geschieht bei der Anlandung in den Fischauktionen und -hallen. Wenn sich ihre Durchführung jedoch an diesen Orten umständehalber als unmöglich erweist, wird die Beschau an den Ausladekais oder an jedem anderen Ort durchgeführt, mit dem sich der Beschauer einverstanden erklärt (Artikel 5). Die Beschau erstreckt sich auf den gesundheitlich einwandfreien Zustand, die Frische und die Unversehrtheit des Fisches. Hält er es für erforderlich, so kann der Beschauer chemische, parasitologische, mikrobiologische oder andere Untersuchungen durchführen. Nach Abschluß

der Beschau bringt der Beschauer ein Untersuchungskennzeichen an den Behältnissen oder Verpackungen an, die den Fisch enthalten. Ist der Fisch für die Ausfuhr bestimmt und wird es vom Bestimmungsland gefordert, so stellt der Beschauer auch ein Gesundheitszeugnis aus, das dem vom belgischen Minister für das Gesundheitswesen festgelegten Muster oder gegebenenfalls dem vom Bestimmungsland vorgeschriebenen Muster entspricht (Artikel 6).

c) Eingeführter Fisch muß mit einem Gesundheitszeugnis versehen sein, daß von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes ausgestellt wurde und aus dem sich ergibt, daß der Fisch Gegenstand einer tierärztlichen Beschau war und am Versandtag für genußtauglich erklärt wurde. Das Muster dieses Gesundheitszeugnisses wurde durch den Besluit des Ministers für das Gesundheitswesen vom 29. November 1976 (Belgisch Staatsblad vom 29. Dezember 1976) festgelegt. Bei der Einfuhr müssen die Behältnisse oder Verpackungen, die den Fisch enthalten, mit einem Untersuchungskennzeichen des Ursprungslandes versehen sein, aus dem hervorgeht, daß der Fisch einer gesundheitspolizeilichen Kontrolle oder einer Beschau unterworfen wurde (Artikel 16). Eingeführter, nicht lebender Fisch muß in bestimmter Weise verpackt sein (Artikel 17). Die Einfuhr von Fisch ist nur über bestimmte Zoll- oder Hilfsstellen zulässig, die vom Minister für das Gesundheitswesen im Einvernehmen mit dem Finanzminister bestimmt werden; diese bestimmen auch die Tierärzte, die mit der gesundheitspolizeilichen Kontrolle bei der Einfuhr beauftragt sind, und legen Tag und Stunde der Einfuhr fest. Der Importeur muß mindestens 24 Stunden vor der Einfuhr die örtlich zuständige Dienststelle der Inspektion für den Fleischhandel über die Art, die Menge, den Ursprung und die Herkunft der Sendung schriftlich unterrichten; er muß auch den Tag und die Stunde der Einfuhr sowie die Zoll- oder Hilfsstelle angeben, über die die Einfuhr erfolgen soll (Artikel 10). Die gesundheitspolizeiliche Kontrolle bei der Einfuhr findet — entweder an der Grenze oder im Landesinneren — in den Zollstellen statt (Artikel 12, 13 und 14). Die gesundheitspolizeiliche Kontrolle erstreckt sich auf das von zuständigen Stellen des Ursprungslandes ausgestellte Gesundheitszeugnis, auf die Art und Weise der Durchführung des Transports, auf den Erhaltungszustand sowie auf die Übereinstimmung mit den Anforderungen der belgischen Rechtsvorschriften über die Beschau oder die Gesundheitsuntersuchung von Fisch. Hält es der Beschauer für erforderlich, kann er außerdem Untersuchungen vornehmen (Artikel 15). Fisch, der im Anschluß an die gesundheitspolizeiliche Kontrolle bei der Einfuhr für zum menschlichen Genuß nicht geeignet erklärt wurde, wird zurückgewiesen oder, falls dies nicht möglich ist, unbrauchbar gemacht und vernichtet (Artikel 18, 19 und 20).

Der Koninklijk Besluit vom 30. April 1976, geändert durch Besluit vom 3. Dezember 1976, sieht in Artikel 21 Untersuchungsgebühren für die gesundheitspolizeiliche Kontrolle bei der Einfuhr vor. Die Untersuchungsgebühren betragen 15 BFR je 100 kg oder Teil von 100 kg ganzen, nicht bearbeiteten Fisch und 30 BFR je 100 kg oder Teil von 100 kg sonstigen Fisch. Sie werden von den Zollstellen erhoben.

Für auf See gefangenen Fisch wird von der Verwaltung der Gemeinde, in deren Gebiet der Fisch angelandet wird, oder deren Beauftragten eine Untersuchungsgebühr erhoben, die zur Deckung der Kosten der Beschau bestimmt ist. Diese Untersuchungsgebühr wurde durch den Koninklijk Besluit vom 3. Dezember 1976 zur Festlegung der Untersuchungsgebühren bei der Anlandung von auf See gefangenem Fisch (Belgisch Staatsblad vom 29. Dezember 1976) auf 0,15 BFR je kg angelandeten Fisch festgesetzt.

Für die Gesundheitsuntersuchung von Fischzuchtbetrieben und von aus diesen stammendem Fisch werden keine Gebühren erhoben.

Die Aktiengesellschaft NV United Foods mit Sitz in Bredene und die Personengesellschaft mit beschränkter Haftung PVBA Aug. Van den Abeele mit Sitz in Brügge, die nach diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Zahlung von Untersuchungsgebühren bei der Einfuhr von Fisch verpflichtet waren, zahlten diese Gebühren unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, ihre Rückerstattung zu verlangen, da nach ihrer Auffassung die Erhebung dieser Gebühren im Widerspruch zu verschiedenen Vorschriften des EWG-Vertrags steht.

Am 8. März 1978 erhoben die Firmen United Foods und Van den Abeele bei der Rechtbank van eerste aanleg Brügge Klage gegen den belgischen Staat auf Rückzahlung der Beträge, die sich nach ihrer Auffassung ohne rechtlichen Grund als Untersuchungsgebühren bei der Einfuhr von Fisch entrichtet hatten. Die mit der Klage geltend gemachten Forderungen betrugen 171250 BFR für die Firma United Foods und 450824 BFR für die Firma Van den Abeele; sie wurden wegen der am 15. Mai 1979 erfolgten Anpassung auf 288132 BFR und 836645 BFR erhöht. Die klagenden Firmen stützten ihre Klagen darauf, daß die belgischen Rechtsvorschriften über die Untersuchungsgebühren insbesondere mit den Artikeln 30, 9, 12, 13 und 95 EWG- Vertrag unvereinbar seien.

Mit Urteil vom 5. März 1980 hat die Rechtbank van eerste aanleg Brügge, Erste Kammer, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes über folgende Fragen ausgesetzt:

1. Sind die Artikel 30 ff. EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß eine gesundheitspolizeiliche Kontrolle an der Grenze bei der Einfuhr von Fisch, die obligatorischen und systematischen Charakter hat, als eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung anzusehen ist, wenn

der Importeur mindestens 24 Stunden vor der Einfuhr die zuständige Verwaltungsdienststelle schriftlich über die Art, die Menge und die Herkunft der Sendung zu unterrichten und Tag und Stunde der Einfuhr sowie die Zoll- oder Hilfsstelle, über die die Einfuhr erfolgt, anzugeben hat;

die Einfuhr von Fisch nur über amtlich bezeichnete Zoll- und Hilfsstellen und an amtlich festgesetzen Tagen und zu solchen Stunden zugelassen ist;

die Behältnisse, die Verpackungen und das verwendete Eis gesetzlichen Anforderungen genügen müssen;

die — amtlich vorgeschriebenen — Untersuchungskennzeichen auf jeder kleinsten Verpackung angebracht werden müssen;

die eingeführten Fischsendungen mit einem von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes ausgestellten Gesundheitszeugnis versehen sein müssen, aus dem sich ergibt, daß Fisch Gegenstand einer tierärztlichen Gesundheitsuntersuchung war und daß er am Versandtag für genußtauglich erklärt wurde, wobei das Muster dieses Gesundheitszeugnisses außerdem durch die Behörden des einführenden Mitgliedstaats festgelegt wird?

2. Ist, falls vorstehende Frage bejaht wird, Artikel 36 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß eine gesundheitspolizeiliche Kontrolle, wie sie in der ersten Frage beschrieben ist, aufgrund der Zielsetzungen des öffentlichen Gesundheitsschutzes, dem die geschilderte gesundheitspolizeiliche Kontrolle dienen soll, gerechtfertigt ist?

3. Sind die Untersuchungsgebühren, die dem Importeur zur Deckung der Kosten der in der ersten Frage beschriebenen gesundheitspolizeilichen Kontrolle auferlegt werden, als Abgaben zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9 ff. EWG-Vertrag oder als inländische Abgaben im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag anzusehen, wenn

für die Überprüfung von Fischzuchtbetrieben in dem betreffenden Mitgliedstaat keine einzige Gebühr zu entrichten ist;

die Untersuchung von auf See gefangenem Fisch bei der Anlandung in Fischauktionen oder -hallen erfolgt und sich auf den gesundheitlich einwandfreien Zustand, die Frische und die Unversehrtheit des Fisches bezieht, während die gesundheitspolizeiliche Kontrolle bei der Einfuhr in den Zollstellen stattfindet und das Gesundheitszeugnis, die Art und Weise, in der der Fisch befördert wurde, den Erhaltungszustand sowie die Übereinstimmung mit Anforderungen der Verordnungen des einführenden Mitgliedstaats über die Untersuchung und die Einfuhr von Fisch betrifft;

die Untersuchungsgebühren bei der Einfuhr im Augenblick des Grenzübertritts gezahlt werden müssen;

die Untersuchungsgebühren bei der Anlandung für Fisch, gleichgültig, in welchem Zustand er sich befindet, einheitlich festgelegt werden, während die Untersuchungsgebühren bei der Einfuhr für anderen als ganzen, nicht bearbeiteten Fisch das Doppelte der Untersuchungsgebühren bei der Anlandung betragen?

4. Falls die vorstehende Frage dahin beantwortet wird, daß die Untersuchungsgebühren, wie sie dort beschrieben sind, nicht als Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen sind, sondern als Bestandteil eines Systems inländischer Abgaben im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag betrachtet werden können, liegt dann eine durch diese Bestimmung untersagte Diskriminierung vor, wenn die Untersuchungsgebühren bei der Anlandung für Fisch, gleichgültig, in welchem Zustand er sich befindet, einheitlich festgelegt werden, während die Untersuchungsgebühren bei der Einfuhr für anderen als ganzen, nicht bearbeiteten Fisch das Doppelte der Untersuchungsgebühren bei der Anlandung betragen?

Das Urteil der Rechtbank van eerste aanleg Brügge ist am 2. Juni 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben am 18. August 1980 die Firmen NV United Foods und PVBA Aug. Van den Abeele, Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, vertreten duch die Rechtsanwalte A. Faurès und B. van de Walle de Ghelcke, zugelassen in Brüssel, am 20. August 1980 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater M. Beschel, Mitglied des Juristischen Dienstes, und R. C. Fischer, Rechtsberater, als Bevollmächtigte, am 26. August 1980 die Regierung der Französischen Republik und am 3. September 1980 die Regierung des Königreichs Dänemark, vertreten duch Herrn P. Lachmann, Berater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

Die Firmen United Foods und Van den Abeele, Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, stellen die Lage auf dem belgischen Markt für Fischereierzeugnisse dar und unterstreichen die große Bedeutung des innergemeinschaftlichen Handels für Belgien. Sie erinnern daran, daß weder eine einheitliche Gemeinschaftsregelung bestehe noch eine Harmonisierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Fischbeschau erfolgt sei; Belgien sei der einzige Mitgliedstaat, in dem Untersuchungsgebühren bei der Anlandung und der Einfuhr von Fisch erhoben würden. Im übrigen seien ähnliche Gebühren wie diejenigen, um die es im Ausgangsverfahren gehe, die bei der Einfuhr von Fleisch erhoben worden seien, in Belgien im Anschluß an ein von der Kommission gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag eingeleitetes Verfahren durch den Koninklijk Besluit vom 21. Juni 1979 (Belgisch Staatsblad vom 23. Juni 1979) abgeschafft worden.

Die von der Rechtbank van eerste aanleg Brügge gestellten Fragen gäben zu folgenden Bemerkungen und Antworten Anlaß:

Zur ersten Frage (Artikel 30 E WG-Vertrag)

a) Ein System von Kontrollen an der Grenze, wie es in dieser Frage beschrieben sei, stelle zweifellos eine von Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung dar.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei Artikel 30 auf jede Maßnahme anwendbar, die geeignet sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. Das sei der Fall, wenn in einem Mitgliedstaat obligatorische Kontrollen an der Grenze durchgeführt würden: Diese Kontrollen seien geeignet, die Einfuhren zu erschweren oder zu verteuern, insbesondere wegen der Zeit, die für die Kontrollmaßnahmen erforderlich sei, und der zusätzlichen Transportkosten, die hierdurch dem Importeur entstehen könnten. Ganz offensichtlich stellten das System von Untersuchungsmaßnahmen, um das es im Ausgangsverfahren gehe, und die darin vorgesehenen Kontrollen ein Handelshemmnis dar und hätten für die Importeure Verzögerungen und zusätzliche Kosten zur Folge.

Die umstrittene gesundheitspolizeiliche Kontrolle sei obligatorisch und systematisch; die Beschau sei notwendigerweise kostspielig und zeitraubend.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes umfasse der Begriff der Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung auch die Verpflichtung, eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß die eingeführten Erzeugnisse im Ausfuhrland einer bestimmten Behandlung unterzogen worden

seien. Die Verpflichtung, jede Sendung eingeführten Fisch mit einem Gesundheitszeugnis zu versehen, dessen Muster von dem Mitgliedstaat festgelegt werde, in den die Einfuhr erfolge, das von der zuständigen Behörde des Ursprungslands ausgestellt sei und aus dem hervorgehen müsse, daß der Fisch Gegenstand einer von einem Tierarzt vorgenommenen gesundheitspolizeilichen Kontrolle gewesen und am Versandtag für genußtauglich erklärt worden sei, stelle nach dieser Rechtsprechung bereits für sich allein eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine Einfuhrbeschränkung dar.

Umstände wie Verzögerungen, Zeitverlust, Beschädigung der eingeführten Waren und vor allem die Tatsache, daß die Einfuhr mit finanziellen Belastungen und Formalitäten verbunden sei, seien vom Gerichtshof in zahlreichen Urteilen als Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Handel angesehen worden.

b) Das Nichtvorhandensein eines einheitlichen Systems gesundheitspolizeilicher Kontrollen für Fischereierzeugnisse auf Gemeinschaftsebene habe nicht zur Folge, daß ein System wie das, um das es im Ausgangsverfahren gehe, vom Verbot des Artikels 30 EWG-Vertrag nicht erfaßt werde. Solange keine Gemeinschaftsregelung bestehe, sei es zweifellos Sache der Mitgliedstaaten, ein jeder für sein Hoheitsgebiet die Herstellung, die Vermarktung und den Verbrauch eines Erzeugnisses zu regeln, jedoch unter der Voraussetzung, daß diese innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht geeignet seien, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.

Eine nationale Regelung, die unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gelte, könne nur dann von den Anforderungen des Artikels 30 abweichen, wenn sie dadurch gerechtfertigt werden könne, daß sie notwendig sei, um zwingenden Erfordernissen in bezug auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit, die Lauterkeit des Handelsverkehrs und den Verbraucherschutz gerecht zu werden. In diesem Zusammenhang sei der Umstand zu berücksichtigen, daß es im Ausgangsrechtsstreit um die gesundheitspolizeiliche Kontrolle von eingeführtem Fisch gehe, der bereits im ausführenden Mitgliedstaat Gegenstand einer gesundheitspolizeilichen Kontrolle gewesen sei.

c) Der Begriff der Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen umfasse daher nationale Maßnahmen der gesundheitspolizeilichen Kontrolle, die die in der ersten Frage beschriebenen Eigenschaften aufwiesen; solche Maßnahmen seien gemäß Artikel 30 EWG-Vertrag verboten, soweit sie nicht unter die Ausnahmen in Artikel 36 fielen.

Zur zweiten Frage (Artikel 36 EWG-Vertrag)

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sei Artikel 36 als Ausnahme von der Grundregel, daß alle Hindernisse für den freien Warenverkehr zu beseitigen seien, eng auszulegen.

Die Voraussetzungen für seine Anwendung seien vom Gerichtshof ebenfalls festgelegt worden: Artikel 36 solle nicht bestimmte Sachgebiete wie das öffentliche Gesundheitswesen der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten vorbehalten. Auf Artikel 36 gestützte Maßnahmen müßten in jedem Fall anhand der Maßstäbe der Billigkeit und Verhältnismäßigkeit beurteilt werden, um festzustellen, ob sie gerechtfertigt seien und bleiben. Eine Regelung oder Praxis, die eine die Einfuhr bestimmter Waren beschränkende Wirkung habe oder haben könne, sei mit dem Vertrag nur vereinbar, soweit sie für einen wirksamen Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen notwendig sei. Eine nationale Regelung oder Praxis falle daher nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Artikels 36, wenn die Gesundheit oder das Leben von Menschen genauso wirksam durch Maßnahmen geschützt werden könne, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränkten. Von Ausnahmefällen abgesehen könne Artikel 36 nicht zur Rechtfertigung — selbst an sich zweckmäßiger — Regelungen oder Praktiken geltend gemacht werden, deren beschränkende Elemente ihre Ursache im wesentlichen in dem Bestreben fänden, die Belastung der Verwaltung oder die öffentlichen Ausgaben zu vermindern. Die innerstaatliche Behörde, die sich auf Artikel 36 berufe, habe stets nachzuweisen, daß die von ihr verhängten Maßnahmen diesen Kriterien gerecht würden.

b) Solange es kein harmonisiertes gemeinschaftliches System gebe, seien die nationalen Maßnahmen anhand der Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 36 zu prüfen, wie sie vom Gerichtshof entwickelt worden seien.

In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, daß ein System gesundheitspolizeilicher Kontrollen an der Grenze von der Art des im Ausgangsverfahren umstrittenen nicht dadurch gerechtfertigt sei, daß es in wirksamer Weise die mit dem verfolgten Ziele des öffentlichen Gesundheitsschutzes verwirkliche. Es beruhe nicht auf dem Gedanken einer Vermutung über Übereinstimmung zwischen der eingeführten Ware und den Angaben auf dem vom Ausfuhrland ausgestellten Gesundheitszeugnis, sondern führe zu einer doppelten systematischen Überprüfung, die so ausgestaltet sei, daß sie eine zweite Kontrolle nach belgischen Rechtsvorschriften vorsehe. Diese zweite systematische Untersuchung sei nicht gerechtfertigt innerhalb eines Systems, in dem trotz der zwischen den nationalen Rechtsvorschriften bestehenden Unterschiede eine einfache Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden ernsthafte Garantien in bezug auf die Untersuchungen biete, die im Ausfuhrland durchgeführt worden seien. Sporadische Kontrollen, die nicht unbedingt an der Grenze stattfinden müssten, seien geeignet, die Besorgnisse des Mitgliedstaats auszuräumen, in den die Einfuhr erfolge.

Die streitige Regelung führe nicht nur zu übertriebenen Hindernissen; auch die Wirksamkeit des Systems sei zweifelhaft. Detaillierte systematische Untersuchungen seien wegen ihrer Kompliziertheit in der Praxis schwer durchzuführen und hätten Verzögerungen und nicht gerechtfertigte Schäden zur Folge.

c) Das System der gesundheitspolizeilichen Beschau, wie es in der ersten Frage der Rechtbank van eerste aanleg Brügge beschrieben sei, könne nicht auf die Ausnahme gestützt werden, die Artikel 36 EWG-Vertrag vom Grundsatz des freien Warenverkehrs vorsehe, da es die Gesundheit der Bevölkerung nicht wirksam schütze und die Ziele des öffentlichen Gesundheitsschutzes ebenso wirksam durch andere Maßnahmen erreicht werden könnten, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger behinderten.

Zur dritten Frage (Artikel 9, 12, 13 und 95 EWG-Vertrag)

a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes fielen unter den Begriff der Abgabe zollgleicher Wirkung alle finanziellen Belastungen, die — ohne eigentliche Zölle zu sein — anläßlich der wegen des Grenzübergangs auf innerhalb der Gemeinschaft verkehrende Waren erhoben würden und die auf den freien Warenverkehr die gleiche restriktive Wirkung wie ein Zoll hätten, soweit sie nicht durch Sonderbestimmungen des Vertrages zugelassen seien.

b) Der Gerichtshof habe mehrfach ausgesprochen, daß finanzielle Belastungen, die aus Gründen der gesundheitspolizeilichen Kontrolle von Waren beim Grenzübertritt erhoben würden, als Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen seien. Der Umstand, daß gesundheitspolizeiliche Untersuchungen bei der Einfuhr nach Artikel 36 des Vertrages gestattet sein könnten, bedeute nicht, daß für diese Untersuchungen finanzielle Belastungen erhoben werden dürften. Diese Belastungen seien für die Ausübung der in Artikel 36 vorgesehenen Befugnisse nicht wesensnotwendig und könnten daher den innergemeinschaftlichen Handel zusätzlich behindern. Selbst wenn man davon ausginge, daß die gesundheitspolizeiliche Kontrolle bei der Fischeinfuhr durch die Ausnahme des Artikels 36 gestattet sei, wäre die bei dieser Gelegenheit erfolgende Erhebung von Untersuchungsgebühren doch auf jeden Fall unzulässig.

Von dieser Regel werde — außer im Fall der Anwendung von Artikel 95 EWG-Vertrag — nur dann abgewichen, wenn die Gebühren ein Entgelt für einen dem Importeur (oder dem Exporteur) tatsächlich geleisteten Dienst darstellten und wenn die Gebührenhöhe diesem Dienst angemessen sei. Nach einigen Urteilen könnten die gesundheitspolizeilichen Untersuchungen an der Grenze, durch die im allgemeinen Interesse die Gesundheit der Bevölkerung geschützt werden solle, nicht als eine dem Importeur erbrachte Dienstleistung angesehen werden, die dazu berechtige, als Gegenleistungen eine Abgabe zu erheben. In bezug auf das System, um das es im Ausgangsrechtsstreit gehe, könne man unmöglich geltend machen, daß die gesundheitspolizeilichen Kontrollen an der Grenze einen dem Importeur geleisteten Dienst darstellten: Selbst nach Ansicht des belgischen Staates dienten diese dem öffentlichen Gesundheitsschutz, während die Vorteile, die die Importeure aus den Untersuchungen ziehen könnten, ungewiß, nicht individualisierbar, unbestimmt und nur mittelbar seien.

Auf jeden Fall stünden die Untersuchungsgebühren zudem außer Verhältnis zu den Kosten der durchgeführten Maßnahmen: Der Importeur sei verpflichtet, die pauschal bemessenen Gebühren zu zahlen, gleichgültig ob der Beschauer die Sendung tatsächlich untersucht habe. Die Untersuchung sei bei großen und bei kleinen Partien, bei bearbeitetem und nicht bearbeitetem Fisch die gleiche, und die Gebühr stehe in keinem Fall in einem angemessenen Verhältnis zu den in Abhängigkeit von der Tonnage steigenden Belastungen.

c) Die streitigen Untersuchungsgebühren seien Abgaben zollgleicher Wirkung und keine inländischen Abgaben im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes fielen unter den Begriff der Abgaben zollgleicher Wirkung die finanziellen Belastungen, die aus Gründen der gesundheitspolizeilichen Kontrolle der Waren beim Grenzübertritt erhoben würden und sich nach eigenen Kriterien bestimmten, die mit denjenigen für die Bemessung der Belastungen von gleichartigen inländischen Erzeugnissen nicht vergleichbar seien. Werde die einheimische Erzeugung durch andere Abgaben ähnlich belastet, so sei dies unerheblich, wenn diese Abgaben und die fragliche Gebühr weder nach gleichen Kriterien noch auf der gleichen Produktionsstufe erhoben würden.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes seien Belastungen, die anläßlich innerhalb der Mitgliedstaaten vorgenommener gesundheitspolizeilicher Untersuchungen von den verschiedenen Behörden sowohl auf einheimische wie auch auf eingeführte Erzeugnisse erhoben würden, inländische Abgaben, für die das Diskriminierungsverbot des Artikels 95 EWG-Vertrag gelte. Für das Vorliegen einer inländischen Abgabe sei auch erforderlich, daß der Steuertatbestand für die inländischen und die eingeführten Erzeugnisse derselbe sei.

Im Lichte dieser Grundsätze sei festzustellen, daß die streitigen Untersuchungsgebühren nicht als Teil einer inländischen Abgabenregelung angesehen werden könnten, die in systematischer und gleicher Weise auf inländische und eingeführte Waren anwendbar sei.

Die Gebührenerhebung finde nicht innerhalb des Mitgliedstaats statt: Die gesundheitspolizeiliche Kontrolle bei der Einfuhr und die damit verbundene Zahlung der Untersuchungsgebühren erfolgten obligatorisch anläßlich und wegen des Grenzübertritts in den vom Minister für das Gesundheitswesen bestimmten Zoll- und Hilfsstellen. Ohne Zahlung der Untersuchungsgebühren könnten die Sendungen von Fischereierzeugnissen nicht eingeführt werden.

Auf bestimmte inländische Erzeugnisse würden keine Abgaben erhoben: Mit der Gesundheitsuntersuchung der Fischzuchtbetriebe sei keine Erhebung von Gebühren oder sonstigen Abgaben verbunden, während Fisch aus Fischzuchtbetrieben der anderen Mitgliedstaaten bei der Einfuhr mit einer Untersuchungsgebühr belastet werde.

Die Beschaumaßnahmen bei der Anlandung unterschieden sich im Zweck und in der Methode erheblich von der Beschau an der Grenze. Die Beschau von auf See gefangenem Fisch erstrecke sich auf den gesundheitlich einwandfreien Zustand, die Frische und die Unversehrtheit des Fisches. Dagegen beziehe sich die gesundheitspolizeiliche Kontrolle bei der Einfuhr auf das Gesundheitszeugnis, die Art und Weise, in der der Fisch befördert worden sei, den Erhaltungszustand und die Übereinstimmung mit den Anforderungen der belgischen Vorschriften über die Beschau oder die Gesundheitsuntersuchung von Fisch.

Die betreffenden Erzeugnisse befänden sich nicht auf der gleichen Produktionsstufe. Angelandeter Fisch (hier das inländische Erzeugnis) werde vor dem Verkauf in den Fischauktionen oder -hallen beim Löschen der Fischereifahrzeuge beschaut. Aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführter Fisch sei in diesem Staat verkauft und sodann wieder ausgeführt worden, häufig nachdem er für die Versendung verpackt worden sei. Eingeführter Fisch sei notwendigerweise auf einer früheren Produktions- und Handelsstufe im ausführenden Mitgliedstaat einer Gesundheitsuntersuchung unterzogen worden.

Die Kriterien für die Berechnung der jeweiligen Gebühren seien unterschiedlich, und die Gebühren würden von verschiedenen Stellen erhoben.

Die eingeführten Erzeugnisse würden nach der Einfuhr durch zusätzliche Untersuchungsgebühren belastet. Die gesundheitspolizeilichen Kontrollmaßnahmen bei der Einfuhr erfolgten aus praktischen Gründen in Wirklichkeit häufig in den Betriebsräumen auf Kosten des Importeurs, der bereits die Untersuchungsgebühren habe zahlen müssen. In solchen Fällen werde die Grenzlinie fiktiv in den Betrieb verlegt.

Die verschiedenen Abgaben würden daher weder nach den gleichen Kriterien noch auf einer entsprechenden Produktionsstufe erhoben.

d) Die dritte Frage könne dahin gehend beantwortet werden, daß die bei der Einfuhr erhobenen Untersuchungsgebühren der in der Frage beschriebenen Art als gemäß den Artikeln 9, 12, 13 und 16 EWG-Vertrag verbotene Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen seien.

Zur vierten Frage (Artikel 95 EWG-Vertrag)

a) Für den Fall, daß der Gerichtshof wider Erwarten der Ansicht sein sollte, daß die streitigen Untersuchungsgebühren als inländische Abgaben anzusehen seien, müsse die vierte Frage bejaht werden.

b) Artikel 95 gestatte die Erhebung von inländischen Abgaben auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten, sofern die inländischen Erzeugnisse in völlig gleicher Weise belastet würden, und zwar nicht nur in bezug auf die Höhe der inländischen Abgabe, die unmittelbar oder mittelbar die inländischen und eingeführten Erzeugnisse treffe, sondern auch in bezug auf die Bemessungsgrundlage und die Erhebungsmodalitäten. Sobald hierbei auftretende Unterschiede dazu führen könnten, daß eingeführte Erzeugnisse auf der gleichen Produktions- oder Handelsstufe höher belastet würden, läge eine Verletzung des Diskriminierungsverbots des Artikels 95 vor.

c) Im vorliegenden Fall seien tatsächlich Unterschiede in bezug auf die Bemessungsgrundlage, die Gebührenhöhe und die Erhebungsmodalitäten gegeben.

Die Bemessungsgrundlage der Untersuchungsgebühren unterscheide sich von der der Gebühren für die gesundheitspolizeiliche Kontrolle bei der Anlandung: Im ersten Fall werde zwischen ganzem, nicht bearbeitetem Fisch und sonstigem Fisch unterschieden, dagegen werde bei angelandetem Fisch kein Unterschied gemacht.

Auch die Gebührenhöhe sei zum Nachteil von eingeführtem Fisch unterschiedlich: Die Untersuchungsgebühr bei der Anlandung betrage 0,15 BFR je kg, die Untersuchungsgebühr für die gesundheitspolizeiliche Kontrolle bei der Einfuhr 15 BFR je 100 kg ganzen, nicht bearbeiteten Fisch und 30 BFR je 100 kg sonstigen Fisch.

Die Untersuchungsgebühren bei der Anlandung würden durch die Gemeindeverwaltungen vom jeweiligen Käufer erhoben, die Untersuchungsgebühren bei der Einfuhr dagegen zum Zeitpunkt des Grenzübertritts durch die Zollstellen, und die Einfuhr der Waren werde von dieser Zahlung abhängig gemacht.

d) Hilfsweise sei also auf die vierte Frage zu antworten, daß Abgaben wie diejenigen, um die es im Ausgangsrechtsstreit gehe, unter das in Artikel 95 EWG-Vertrag niedergelegte Diskriminierungsverbot fielen, da sie Unterschiede in bezug auf die Bemessungsgrundlage, die Gebührenhöhe und die Erhebungsmodalitäten aufwiesen.

Die Regierung des Königreichs Dänemark trägt im wesentlichen folgendes vor:

Zu den ersten beiden Fragen (Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag)

a) Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes folge, daß das in Artikel 30 EWG-Vertrag enthaltene Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung auch systematische gesundheitspolizeiliche Kontrollen umfasse, die an den Grenzen innerhalb der Gemeinschaft durchgeführt würden. Eine innerstaatliche Regelung über die gesundheitspolizeiliche Kontrolle von Fisch bei der Einfuhr stehe daher im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht, sofern diese Regelung nicht unter die Ausnahmen des Artikels 36 falle.

b) Der Rückgriff auf Artikel 36 sei nicht mehr gerechtfertigt, wenn in Anwendung des Artikels 100 EWG-Vertrag Richtlinien der Gemeinschaft die Harmonisierung der zur Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit von Menschen und Tieren notwendigen Maßnahmen vorsähen. Die Verordnung Nr. 103/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische (ABl. L 20, S. 29) sei kein solcher Gemeinschaftsrechtsakt, der den Rückgriff auf Artikel 36 ausschließen könnte.

c) Den Mitgliedstaaten stehe das Recht zu, Vorschriften über die gesundheitspolizeiliche Kontrolle von Fisch zu erlassen und anzuwenden. Solche Vorschriften stellten ein vernünftiges Element einer Politik zum Schutze des Lebens und der menschlichen Gesundheit dar. Es müsse anerkannt werden, daß die innerstaatlichen Behörden sowohl in bezug auf die inländische Erzeugung als auch auf eingeführte Waren die Möglichkeit hätten, ein kohärentes und sicheres Kontrollsystem zu schaffen, das in der Praxis funktionieren könne, ohne unverhältnismäßige Verwaltungskosten zu verursachen.

Dagegen enthalte die belgische Regelung bestimmte negative Bestandteile, insbesondere die dem Importeur auferlegte Anmeldefrist von 24 Stunden, die Verpflichtung, die Einfuhr zu dem von den belgischen Behörden festgelegten Zeitpunkt durchzuführen, die Modalitäten (doppelte Kontrolle) der tierärztlichen Kontrolle, die bei der Einfuhr von gefrorenem Fisch durchgeführt werde.

Zur dritten und vierten Frage (Artikel 9 und 95 EWG-Vertrag)

a) Es sei unerheblich, ob die Untersuchungsgebühren nach Artikel 9 oder nach Artikel 95 EWG-Vertrag beurteilt würden: Für beide Bestimmungen sei der Umstand entscheidend, ob die Abgabe die angelandeten Fische und Fischereierzeugnisse und die eingeführten Fische und Fischereierzeugnisse in gleicher Weise träfen. In diesem Zusammenhang sei sowohl die Berechnungsgrundlage der Abgabe als auch ihre Höhe zu berücksichtigen.

b) Die Abgaben, um die es im Ausgangsverfahren gehe, behandelten ganz offensichtlich die inländischen und die eingeführten Erzeugnisse nicht nach den gleichen Kriterien: Die Höhe der Abgaben sei unterschiedlich; die rechtliche Grundlage für den Unterschied zwischen den Abgaben auf angelandeten und auf eingeführten Fisch sei ungewiß; für die Einfuhr von gefrorenem Fisch gelte eine besondere Regelung.

Der höhere Abgabensatz für eingeführten Fisch könne nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, daß eingeführter Fisch einen höheren Bearbeitungsgrad habe: Die Untersuchungsgebühren für angelandeten Fisch seien ohne Ansehung des Bearbeitungsgrads einheitlich festgelegt.

Die Regierung der Französischen Republik ist der Auffassung, nach dem Gemeinschaftsrecht, so wie es von der Rechtsprechung des Gerichtshofes ausgelegt werde, lasse sich jede der von der Rechtbank van eerste aanleg Brügge gestellten Fragen klar beantworten.

Qualifizierung der umstrittenen gesundheitspolizeilichen Kontrolle im Hinblick auf Artikel 30 und ihre Zulässigkeit im Hinblick auf Artikel 36 EWG-Vertrag

a) Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei es kaum möglich, das im Ausgangsrechtsstreit umstrittene System gesundheitspolizeilicher Kontrollen von Fisch nicht als Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Handelsbeschränkung anzusehen.

b) Dieses System gesundheitspolizeilicher Kontrollen falle eindeutig unter die in Artikel 36 EWG-Vertrag vorgesehene Ausnahme, da eine Gemeinschaftsregelung zur Harmonisierung der nationalen Kontrollverfahren nicht vorhanden sei. Solange dies nicht der Fall sei, sei ein solches System von Kontrollen das einzige Mittel, das es den Mitgliedstaaten ermögliche, das in dieser Vorschrift ausdrücklich erwähnte Ziel des öffentlichen Gesundheitsschutzes zu verwirklichen. Die darin vorgesehenen Maßnahmen seien notwendig, um dem betreffenden Mitgliedstaat und seinen Angehörigen die Garantie zu geben, daß der eingeführte Fisch im Einklang mit den im einführenden Staat geltenden Bestimmungen gefangen, zugerichtet, bearbeitet und versandt worden, am Versandtag für genußtauglich erklärt worden und im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats in Verkehr gebracht worden sei, nachdem Kontrollen ergeben hätten, daß die Ware nach dem Transport bis an die Grenze gesundheitlich unbedenklich gewesen sei.

Die ersten beiden sich aus dem betreffenden System ergebenden Verwaltungsmaßnahmen seien unerläßlich, um die für die Kontrollen zuständigen Verwaltungsstellen in die Lage zu versetzen, die tatsächliche Durchführung der Kontrollen vorzubereiten, damit die Abfertigung der jeweiligen Erzeugnisse so wenig wie möglich verzögert werde. Die Verpflichtung, die zuständigen Verwaltungsstellen 24 Stunden im voraus in Kenntnis zu setzen, könne nicht einmal potentiell eine Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel haben.

c) Eine gesundheitspolizeiliche Kontrolle an der Grenze, die die im Urteil der Rechtbank van eerste aanleg Brügge aufgezählten Charakteristika aufweise, sei, aufgrund von Artikel 36 in jeder Hinsicht gerechtfertigt. Jedoch könne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes diese Bestimmung nicht in dem Sinne ausgelegt werden, das sie dazu ermächtige, auf eingeführte, den Kontrollen unterliegende Waren Gebühren zu erheben, die dazu bestimmt seien, die Kosten dieser Kontrollen zu decken.

Die Beurteilung der gemeinschaftlichen Zulässigkeit einer solchen Abgabe hänge von ihrer Qualifizierung ab.

Qualifizierung der Gebühren jur die gesundheitspolizeiliche Kontrolle im Hinblick auf die Artikel 9, 12, 13 und 95 EWG-Vertrag

a) Die Rechtsprechung des Gerichtshofes lasse keinen Zweifel an der Qualifizierung der Gebühren für die gesundheitspolizeiliche Kontrolle nach dem Gemeinschaftsrecht: Sie stellten Abgaben zollgleicher Wirkung dar, da keine der vom Gerichtshof entwickelten Ausnahmen auf sie anwendbar sei. Auf jeden Fall wäre, wenn diese Gebühren in den Anwendungsbereich von Artikel 95 fallen sollten, davon auszugehen, daß sie Waren, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt würden, diskriminieren.

b) Die Abgaben, um die es im Ausgangsverfahren gehe, stellten finanzielle Belastungen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes dar, die den Waren wegen des Grenzübertritts einseitig auferlegt würden. Da die gesundheitspolizeilichen Kontrollen im Interesse der Allgemeinheit erfolgten, könnten sie nicht als ein dem Importeur geleisteter Dienst angesehen werden.

c) Die streitigen Untersuchungsgebühren stellten keine inländische Abgabe im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag dar. Eine finanzielle Belastung sei nur dann Teil eines allgemeinen inländischen Abgabensystems und damit keine Abgabe zollgleicher Wirkung, wenn sie die fraglichen eingeführten und inländischen Waren systematisch nach den gleichen Kriterien erfasse, d. h. nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der gleichen Bemessungsgrundlage, auf der gleichen Produktions- oder Handelsstufe, nach der gleichen Berechnungsweise und aufgrund des gleichen Abgabentatbestands.

Die von Belgien erhobenen Gebühren für die gesundheitspolizeiliche Kontrolle erfaßten angelandeten und eingeführten Fisch nicht systematisch, da allein letzterer einer Abgabe unterworfen sei. Der Gebührensatz für eingeführte und angelandete Produkte sei nicht gleich. Die Kriterien der Gebührenerhebung seien nicht vergleichbar: Der Tatbestand, der ihre Erhebung auslöse, sei einerseits die Vermarktung in Fischauktionen oder -hallen, andererseits der Grenzübertritt. Angelandeter Fisch falle unter die Tarifnummer 03.01, während bearbeiteter Fisch unter die Tarifnummer 03.02 fallen könne. Bei bearbeitetem Fisch könne man nicht davon ausgehen, daß er auf der gleichen Handelsstufe vertrieben werde wie nicht bearbeiteter Fisch.

d) Für den Fall jedoch, daß der Gerichtshof zu der Auffassung gelangen sollte, die streitigen Gebühren seine als inländische Abgaben im Sinne von Artikel 95 anzusehen, habe der Umstand, daß auf eingeführten bearbeiteten Fisch eine Abgabe erhoben werde, die das Doppelte der Abgabe betrage, die auf die Einfuhren von nicht bearbeitetem Fisch und auf in belgischen Häfen angelandeten Fisch erhoben werde, eine diskriminierende Wirkung, die mit dem Vertrag und insbesondere seinem Artikel 95 unvereinbar sei.

Die Antworten auf die gestellten Fragen

a) Ein System gesundheitspolizeilicher Kontrollen, das die von der Rechtbank van eerste aanleg Brügge in der ersten Frage ihres Vorlageurteils aufgezählten Charakteristika aufweise, sei als Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels anzusehen; jedoch sei dieses System im Hinblick auf Artikel 36 EWG-Vertrag in jeder Hinsicht gerechtfertigt.

b) Die Gebühren für die gesundheitspolizeiliche Kontrolle, die aufgrund der im Vorlageurteil erwähnten Vorschriften erhoben würden, stellten eine Abgabe zollgleicher Wirkung dar. Hilfsweise: Auch wenn diese Angaben unter Artikel 95 fallen sollten, stünden sie trotzdem im Widerspruch zum Vertrag, weil sie die eingeführten Erzeugnisse in diskriminierender Weise erfaßten.

Die Kommission führt aus, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens werde der Gerichtshof nicht um eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der belgischen Rechtsvorschriften, um die es im Ausgangsrechtsstreit gehe, mit dem EWG-Vertrag ersucht. Im übrigen sei eine Prüfung der Vereinbarkeit der belgischen Regelung über die Untersuchung von eingeführtem Fisch mit den Artikeln 30 bis 36 EWG-Vertrag, die von den Dienststellen der Kommission durchgeführt werde, noch nicht abgeschlossen.

Zu den Fragen nach der Auslegung der Artikel 30 bis 36 EWG-Vertrag

a) Der Gerichtshof fasse den Begriff der Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen sehr weit, und nach seiner ständigen Rechtsprechung fielen systematische gesundheitspolizeiliche Kontrollen an den Grenzen innerhalb der Gemeinschaft unter diesen Begriff.

b) Bei dem speziellen Erfordernis der Vorlage einer im Versandland ausgestellten Untersuchungsbescheinigung handele es sich um eine zusätzliche Einfuhrbedingung, die ebenfalls geeignet sei, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zumindest potentiell zu behindern. Auch der Gerichtshof habe die Verpflichtung zur Vorlage derartiger Dokumente als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung angesehen.

Der Umstand, daß in verschiedenen Gemeinschaftsrichtlinien zur Harmonisierung der gesundheitspolizeilichen Kontrollen in der Gemeinschaft derartige Bescheinigungen vorgeschrieben seien, sei unerheblich: Das einseitig von einem Mitgliedstaat vorgeschriebene Erfordernis der Vorlage einer Bescheinigung, von der dieser Mitgliedstaat Rechtsfolgen abhängig mache, die er für angebracht halte, lasse sich — unter dem Gesichtspunkt der beschränkenden Wirkung auf den freien Warenverkehr — nicht mit den von einer Richtlinie allen Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtungen vergleichen.

Die vom vorlegenden Gericht in seiner ersten Frage aufgeführten zusätzlichen Einfuhrvoraussetzungen seien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ihrer Art und ihrem Inhalt nach ebenfalls als Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen anzusehen.

c) In bezug auf den Begriff der gerechtfertigten Beschränkung im Sinne des Artikels 36 EWG-Vertrag sei in grundsätzlicher Hinsicht daran zu erinnern, daß Artikel 36 eine Ausnahme von dem grundlegenden Prinzip des freien Warenverkehrs darstelle und daher eng auszulegen sei. Auf Artikel 36 gestützte Beschränkungen des freien Warenverkehrs seien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes mit dem Vertrag nur insoweit vereinbar, als sie gerechtfertigt, d. h. nötig seien, um die in dieser Bestimmung genannten Zwecke zu erreichen, insbesondere um den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen zu sichern.

In bezug auf die im Ausgangsrechtsstreit aufgeworfenen Probleme sei festzustellen, daß die Kontrolle der Bescheinigung des Versandlandes notwendig und damit auch gerechtfertigt sei, um Auskunft über eine bereits erfolgte Untersuchung und damit auch mittelbar über den Zustand der Ware selbst zu erhalten. Die belgischen Rechtsvorschriften unterwürfen eingeführten Fisch jedoch einer doppelten Kontrolle: einer gesundheitspolizeilichen Untersuchung im versendenden Mitgliedstaat und darüber hinaus einer obligatorischen und systematischen gesundheitspolizeilichen Kontrolle bei der Einfuhr nach Belgien. Es sei zweifelhaft, ob eine sachliche doppelte Kontrolle nicht über das nach Artikel 36 EWG-Vertrag zulässige Maß der Beschränkung des freien Warenverkehrs hinausgehe. Es erscheine wünschenswert, daß die vom Versandland ausgestellten Dokumente die Vermutung begründeten, daß die eingeführten Waren den Erfordernissen der innerstaatlichen gesundheitsrechtlichen Vorschriften entsprächen.

Die in den umstrittenen Rechtsvorschriften vorgesehene doppelte Kontrolle erscheine daher nicht gerechtfertigt im Sinne von Artikel 36 EWG-Vertrag. Es sei indessen Sache des nationalen Gerichts, für den konkreten Sachverhalt anhand der Prinzipien des Gemeinschaftsrechts eine Entscheidung zu treffen.

Die Kontrolle bei der Einfuhr von Fisch nach Belgien erstrecke sich auch auf die Art und Weise des Transports. Die hierzu in den Artikeln 27 ff. des Koninklijk Besluit vom 30. April 1976 festgelegten Voraussetzungen seien an sich nicht als exzessiv und damit nicht als ungerechtfertigt im Sinne von Artikel 36 EWG-Vertrag anzusehen. Jedoch bestehe ein erheblicher Unterschied hinsichtlich der Intensität der Kontrollen zwischen eingeführtem Fisch und solchem, der aus inländischen Fischzuchtbetrieben stamme oder auf See gefangen und angelandet werde: Die Einfuhruntersuchung sei als systematische und obligatorische Kontrolle aller Transportmittel ausgestaltet; die Überprüfung inländischer Transporte liege dagegen im Ermessen des zuständigen Beschauers. Während binnenländische Fischtransporte lediglich einer in das Ermessen der Behörde gestellten Kontrolle unterlägen, würden Einfuhrtransporte an der Grenze systematisch geprüft und anschließend noch einer im Ermessen des Beschauers liegenden Überprüfung unterzogen. Eine derartige Kumulation von zumindest potentiellen Kontrollen könne nicht als notwendig und daher gerechtfertigt angesehen werden, um das damit verfolgte Ziel des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen zu erreichen. Auch insoweit sei es Sache des nationalen Gerichts, anhand der konkreten Umstände eine Entscheidung zu treffen.

Die im Vorlageurteil aufgeführten weiteren Formalitäten sollten es offenbar ermöglichen, rechtzeitig die notwendigen Dispositionen für die gesundheitspolizeiliche Kontrolle bei der Einfuhr der Ware zu treffen und einen Beschauer für die Vornahme der Kontrolle zur Verfügung zu stellen. Damit seien diese Formalitäten der Sache nach mit der Berechtigung der doppelten Einfuhruntersuchung selbst verknüpft und würden dann überflüssig, wenn die Einfuhruntersuchung selbst nicht für notwendig befunden werden sollte.

Die Beschau von auf See gefangenem Fisch geschehe im allgemeinen bei der Anlandung in den Fischauktionen oder -hallen, die in der Regel über ausreichende Einrichtungen hierfür verfügten. Damit erscheine die Frage berechtigt, ob die belgischen Rechtsvorschriften nicht auch für die Untersuchung von eingeführtem Fisch die Möglichkeit vorsehen müßten, die Untersuchungseinrichtungen der Fischauktionen oder -hallen zu benutzen, jedenfalls wenn die Einfuhr über einen Hafen erfolge, in dem solche Einrichtungen bestünden. Wenn eine solche Regelung möglich sei — was das nationale Gericht zu beurteilen habe —, so würden die gegenwärtig vor der Einfuhr verlangten Förmlichkeiten überflüssig und könnten nicht mehr unter Berufung auf Artikel 36 gerechtfertigt werden.

Zu den Fragen nach der Auslegung der Artikel 9 ff und 95 EWG-Vertrag

a) Die Gebühren, die bei der Einfuhr von Waren für gesundheitspolizeiliche Kontrollen erhoben würden, seien vom Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung als Abgaben zollgleicher Wirkung angesehen worden.

Außerdem könnten die Untersuchungen, für die die Gebühren erhoben würden, nach dieser Rechtsprechung nicht als ein dem Importeur tatsächlich erwiesener Dienst angesehen werden, da die Untersuchungstätigkeit im allgemeinen Interesse liege. Es handele sich auch nicht um Kontrollen, die aufgrund einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts einheitlich vor dem Versand im Versandland durchgeführt werden müßten, sondern um ausschließlich durch nationales Recht geregelte Kontrollen und Gebühren bei der Einfuhr.

Die Gebührenerhebung könne nicht durch Berufung auf Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt werden: Durch diese Vorschrift könnten zwar die gesundheitspolizeilichen Kontrollen selbst gerechtfertigt sein, sie ermächtige jedoch nicht dazu, auf eingeführte, den genannten Kontrollen unterliegende Waren Gebühren zu erheben, die dazu bestimmt seien, die Kosten dieser Kontrollen zu decken.

b) Artikel 95 betreffe Abgaben, bei denen die Grenzüberschreitung nicht den Grund, sondern lediglich den steuertechnischen Anknüpfungspunkt für die unterschiedslose Erhebung von Abgaben auf inländische und eingeführte Waren bilde. Die Belastung eines eingeführten Erzeugnisses sei nur dann Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung, wenn sie ein einheimisches und ein gleiches eingeführtes Erzeugnis in gleicher Höhe und auf der gleichen Handelsstufe erfasse und wenn der Steuertatbestand ebenfalls für beide Erzeugnisse derselbe sei. Bei Anwendung dieser von der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelten Kriterien könnten Gebühren wie die, um die es im Ausgangsrechtsstreit gehe, nur als Abgaben zollgleicher Wirkung angesehen werden: Fisch aus inländischen Fischzuchtbetrieben werde durch keinerlei Abgaben belastet, während eingeführter Fisch der gleichen Art die volle Abgabe von 15 oder 30 BFR je 100 kg zu tragen habe. Bei eingeführtem Fisch werde unterschieden zwischen ganzem, nicht bearbeitetem Fisch und sonstigem Fisch, was weder bei Fisch aus Fischzuchtbetrieben noch bei auf See gefangenem und angelandetem Fisch der Fall sei. Aufgrund des unterschiedlichen Gebührensatzes könnten die Untersuchungsgebühren für eingeführten Fisch erheblich höher sein als die Gebühren für auf hoher See gefangenen und angelandeten Fisch. Die Kontrollen bei der Einfuhr und die Untersuchungen im Landesinneren seien dem Umfang und der Intensität nach verschieden. Die Einfuhrkontrolle betreffe eine Ware, die sich bereits im Handel befinde und schon im ausführenden Land untersucht worden sei.

Die Antworten auf die gestellten Fragen

Die dem Gerichtshof gestellten Fragen könnten wie folgt beantwortet werden :

a) Der Begriff der Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag umfaßt auch eine obligatorische und systematische gesundheitspolizeiliche Kontrolle bei der Einfuhr von Fisch an den innergemeinschaftlichen Grenzen, wie sie in der gestellten Frage beschrieben ist.

b) Eine doppelte Kontrolle, wie sie in der gestellten Frage beschrieben ist, die darin besteht, daß eingeführter Fisch einerseits mit einer vom Ursprungsland ausgestellten Gesundheitsbescheinigung versehen sein muß, aus der hervorgeht, daß er beim Versand Gegenstand einer Gesundheitsuntersuchung war und für genußtauglich erklärt wurde, und andererseits einer systematischen und vollständigen Untersuchung unterzogen wird, die sich auf seinen gesundheitlich einwandfreien Zustand, seine Frische und Unversehrtheit erstreckt, geht über das nach Artikel 36 EWG-Vertrag zulässige Maß hinaus, soweit der öffentliche Gesundheitsschutz durch den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränkende Maßnahmen ebenso wirksam erreicht werden kann.

Dagegen kann sich eine im übrigen mit Artikel 36 vereinbarte gesundheitspolizeiliche Kontrolle bei der Einfuhr von Fisch an den innergemeinschaftlichen Grenzen grundsätzlich auch auf die Art und Weise des Transports und die Verpackung des eingeführten Fisches erstrecken, soweit bei der tatsächlichen Durchführung dieser Kontrolle und unter Berücksichtigung der bei Fischtransporten im Landesinneren durchgeführten Kontrollen nicht die durch Artikel 36 gezogenen Grenzen überschritten werden.

Die in der gestellten Frage erwähnten zusätzlichen Formalitäten wie die vorherige Anmeldung der Einfuhr unter Angabe von Tag, Stunde und Ort der Einfuhr sind gemäß Artikel 36 nur zulässig, soweit sie — auch unter Berücksichtigung der verfügbaren Untersuchungseinrichtungen — zur Durchführung einer nach ihrer Art und Weise gerechtfertigten gesundheitspolizeilichen Kontrolle bei der Einfuhr erforderlich sind oder soweit sie dazu dienen, die Einfuhr und die gesundheitspolizeiliche Kontrolle bei der Einfuhr zu erleichtern.

c) Untersuchungsgebühren, die aufgrund einer einseitigen nationalen Regelung eines Mitgliedstaats wegen einer gesundheitspolizeilichen Kontrolle an den innergemeinschaftlichen Grenzen bei der Einfuhr von Fisch erhoben werden, sind als durch den EWG-Vertrag untersagte Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen. Solche Untersuchungsgebühren fallen nur dann nicht unter das Verbot der Abgaben zollgleicher Wirkung, wenn sie inländische Waren und gleichartige eingeführte Waren auf der gleichen Handelsstufe und nach den gleichen Kriterien erfassen.

III — Mündliche Verhandlung

Die Firmen United Foods und Van den Abeele, Klägerinnen im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Bernard van de Walle de Ghelcke, unterstützt von Herrn Maurice Van den Abeele als Sachverständigen, die Regierung des Königreichs Belgien, vertreten durch Rechtsanwalt Jacques Putzeys, Brüssel, die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch Herrn Alexandre Carnelutti, Sekretär im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, und die Kommission, vertreten durch Herrn Robert Caspar Fischer, haben in der Sitzung vom 27. Januar 1981 mündliche Ausführungen gemacht und auf Fragen des Gerichtshofes geantwortet.

Die Regierung des Königreichs Belgien hat vorgetragen, die Gesetzes- und Verordnungsvorschriften über den Handel mit Fisch im Gebiet des Königreichs Belgien bestünden ausschließlich im Allgemeininteresse, nämlich zum Schutz der Volksgesundheit. Zur Erreichung dieses Ziels sei es notwendig gewesen, eine obligatorische Regelung gesundheitspolizeilicher Kontrollen einzuführen, der alle im Inland tätigen Unternehmen vor jedem Inverkehrbringen von Fisch unterworfen seien, und die die Erteilung eines durch vom König bestimmten Beschauer ausgestellten Dokuments vorsehe, aus dem sich ergebe, daß der kontrollierte Fisch genußtauglich sei.

Dieses im Allgemeininteresse liegende Ziel sei gegenüber den Belangen des freien Warenverkehrs vorrangig und könne sie sogar außer Kraft setzen.

Solange keine Gemeinschaftsregelung bestehe, werde durch andere Mitgliedstaaten ausgeführter Fisch im allgemeinen einer weniger strengen Kontrolle unterworfen als Fisch, der auf dem belgischen Binnenmarkt zum Verzehr angeboten werde. Ausgeführter Fisch werde sogar in manchen Fällen im Ursprungsland keinerlei gesundheitspolizeilichen Kontrolle unterzogen. Ließe man solchen Fisch ohne irgendeine in Belgien vorgenommene gesundheitspolizeiliche Kontrolle in das belgische Hoheitsgebiet gelangen, so führte dies zu einer doppelten umgekehrten Diskriminierung.

Selbst wenn im ausführenden Land die Kontrolle in gleicher Weise durchgeführt werde wie in Belgien, sei eine erneute Kontrolle bei der Einfuhr wegen der Dauer und der Umstände des Transports gerechtfertigt. Das im ausführenden Land ausgestellte Gesundheitszeugnis müsse im einführenden Land aktualisiert werden.

Sowohl in der Rechtsprechung des Gerichtshofes wie von der Kommission werde eingeräumt, daß eine obligatorische gesundheitspolizeiliche Kontrolle, ehe der Fisch zum Verzehr angeboten werde, grundsätzlich als mit der Gemeinschaftsrechtsordnung vereinbar angesehen werden könne.

Es sei festzustellen, daß die praktischen Modalitäten dieser Kontrolle ungeachtet der Herkunft des Fisches völlig gleich seien; in allen Fällen handele es sich um eine Untersuchung des Gesundheitszustands des Fisches, die durch Tierärzte durchgeführt werde. Diese stellten ein Dokument aus, das der Ware beigefügt sein müsse und aus dem hervorgehe, daß der Fisch für den menschlichen Genuß tauglich geblieben sei. Die Wiederholung der Kontrolle sei in den Fällen unvermeidlich, in denen die Umstände eines Transports über sehr weite Entfernungen berücksichtigt werden müßten.

In bezug auf die Gebührenpflicht sei zu bemerken, daß die Untersuchung von Fisch aus Fischzuchtbetrieben nicht kostenlos geschehe. Der Vorteil der gesundheitspolizeilichen Kontrolle bestehe für die Importeure darin, daß die Kontrolle es ihnen ermögliche, den Fisch auf den belgischen Markt zu bringen und zu verkaufen. Der für die Zahlung der Untersuchungsgebühren maßgebliche Tatbestand sei in allen Fällen die gesundheitspolizeiliche Untersuchung des zum Verzehr bestimmten Fisches. Die Gebührenerhebung sei weder auf den Grenzübertritt noch auf den Umstand der Einfuhr zurückzuführen, sondern auf das Anbieten zum Verzehr im belgischen Hoheitsgebiet. Die Regelung der Untersuchungsgebühren führe zu keinerlei Diskriminierungen.

Die dem Gerichtshof gestellten Fragen seien wie folgt zu beantworten :

a) Eine systematische und obligatorische gesundheitspolizeiliche Kontrolle an den innergemeinschaftlichen Grenzen bei der Einfuhr von Fisch stellt keine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag dar, wenn eine gleichwertige gesundheitspolizeiliche Kontrolle auch für Fisch vorgesehen ist, der nach dem Fang auf See angelandet wird, und für Fisch, der aus belgischen Fischzuchtbetrieben stammt.

b) Auf jeden Fall überschreitet eine doppelte Kontrolle nicht den Rahmen des nach Artikel 36 EWG-Vertrag Zulässigen.

c) Untersuchungsgebühren, die in gleicher Weise sowohl inländischen als auch angelandeten und eingeführten Fisch auf der gleichen Handelsstufe und nach den gleichen Kriterien erfassen, können nicht als Abgaben zollgleicher Wirkung angesehen werden.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 25. Februar 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Rechtbank van eerste aanleg Brügge hat mit Urteil vom 5. März 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juni 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung der Artikel 9, 12, 13, 30, 36 und 95 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um die Vereinbarkeit der belgischen Rechtsvorschriften über die gesundheitspolizeiliche Kontrolle bei der Einfuhr von Fisch mit dem Gemeinschaftsrecht beurteilen zu können.

2 Aus den Akten ergibt sich, daß die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens im Jahre 1978 bei der Rechtbank Klage auf Rückzahlung der Beträge erhoben haben, die sie als Untersuchungsgebühren für die gesundheitspolizeiliche Kontrolle von eingeführtem Fisch an die Zollverwaltung entrichtet hatten.

3 Im Vorlageurteil ist angegeben, daß die gesundheitspolizeiliche Kontrolle von Fisch in Belgien durch das Gesetz vom 15. April 1965 über die Beschau von und den Handel mit Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild geregelt ist. Gemäß Artikel 6 dieses Gesetzes können Gebühren erhoben werden, die vom König nach von ihm zu bestimmenden Modalitäten festgesetzt werden und die zur Deckung der Kosten der Gesundheitsuntersuchung bestimmt sind.

4 Die Modalitäten der gesundheitspolizeilichen Kontrolle wurden durch den Koninklijk Besluit vom 30. April 1976 über die Beschau von und den Handel mit Fisch festgelegt. Die Artikel 3 und 4 dieses Besluit, die das Kapitel II bilden, betreffen die gesundheitspolizeiliche Kontrolle von Fischzuchtbetrieben. Die Artikel 5 und 6, die das Kapitel III bilden, regeln die Beschau von auf See gefangenem Fisch (sogenannter angelandeter Fisch), die unter der Verantwortung der zuständigen Gemeindebehörde bei der Anlandung in den Fischauktionen und -hallen oder an jedem anderen Entladeplatz durchgeführt wird. Die Artikel 9 ff., die das Kapitel V bilden, enthalten Sondervorschriften für die gesundheitspolizeiliche Kontrolle von eingeführtem Fisch, für die die Zollbehörden zuständig sind.

5 Artikel 21 dieses Besluit setzt in seiner zuletzt durch den Koninklijk Besluit vom 3. Dezember 1976 geänderten Fassung die Untersuchungsgebühren für die gesundheitspolizeiliche Kontrolle bei der Einfuhr auf 15 BFR je 100 kg oder Teil von 100 kg für ganzen, nicht bearbeiteten Fisch und auf 30 BFR je 100 kg oder Teil von 100 kg für sonstigen Fisch fest. Es heißt in der Bestimmung, daß diese Gebühren von den Zollstellen erhoben werden. Die Untersuchungsgebühr für angelandeten Fisch wurde durch einen anderen Koninklijk Besluit vom 3. Dezember 1976 zur Festsetzung der Untersuchungsgebühren bei der Anlandung von auf See gefangenem Fisch geregelt. Gemäß dessen Artikel 1 wird von der Verwaltung der Gemeinde, in deren Gebiet der Fisch angelandet wird, zur Deckung der Kosten der Beschau eine Untersuchungsgebühr erhoben. Diese Gebühr ist in Artikel 2 des Besluit einheitlich auf 0,15 BFR je 100 kg angelandeten Fisch festgesetzt.

6 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens haben vor der Rechtbank die Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit den Vorschriften des EWG-Vertrags aus zwei Gründen bestritten.

7 Zum einen stellt nach ihrer Auffassung diese Kontrolle eine durch Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen dar und kann daher keine Grundlage für die Erhebung von Untersuchungsgebühren bilden. Die in den belgischen Rechtsvorschriften geregelte gesundheitspolizeiliche Kontrolle sei nämlich unzweckmäßig und kostspielig; sie bewirke Verzögerungen und sei als solche nicht durch Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt.

8 Zum anderen sind die Klägerinnen, was die Untersuchungsgebühren betrifft, der Ansicht, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, die auf das Urteil vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 29/72 (Marimex, Slg. S. 1309) zurückgehe, sei die Erhebung von Untersuchungsgebühren als eine durch die Artikel 9, 12 und 13 EWG-Vertrag verbotene Abgabe zollgleicher Wirkung anzusehen. Auch wenn die Untersuchungsgebühr als inländische Abgabe im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag zu betrachten wäre, stünde ihre Erhebung noch in Widerspruch zu dem in diesem Artikel enthaltenen Diskriminierungsverbot.

9 Um über diese Einwendungen entscheiden zu können, hat die Rechtbank dem Gerichtshof die folgenden vier Fragen gestellt:

1. Sind die Artikel 30 ff. EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß eine gesundheitspolizeiliche Kontrolle an der Grenze bei der Einfuhr von Fisch, die obligatorischen und systematischen Charakter hat, als eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung anzusehen ist, wenn

der Importeur mindestens 24 Stunden vor der Einfuhr die zuständige Verwaltungsdienststelle schriftlich über die Art, die Menge und die Herkunft der Sendung zu unterrichten und Tag und Stunde der Einfuhr sowie die Zoll- oder Hilfsstelle, über die die Einfuhr erfolgt, anzugeben hat;

die Einfuhr von Fisch nur über amtlich bezeichnete Zoll- und Hilfsstellen und an amtlich festgesetzten Tagen und zu solchen Stunden zugelassen ist;

die Behältnisse, die Verpackungen und das verwendete Eis gesetzlichen Anforderungen genügen müssen;

die — amtlich vorgeschriebenen — Untersuchungskennzeichen auf jeder kleinsten Verpackung angebracht werden müssen;

die eingeführten Fischsendungen mit einem von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes ausgestellten Gesundheitszeugnis versehen sein müssen, aus dem sich ergibt, daß Fisch Gegenstand einer tierärztlichen Gesundheitsuntersuchung war und daß er am Versandtag für genußtauglich erklärt wurde, wobei das Muster dieses Gesundheitszeugnisses außerdem durch die Behörden des einführenden Mitgliedstaats festgelegt wird?

2. Ist, falls vorstehende Frage bejaht wird, Artikel 36 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß eine gesundheitspolizeiliche Kontrolle, wie sie in der ersten Frage beschrieben ist, aufgrund der Zielsetzungen des öffentlichen Gesundheitsschutzes, dem die geschilderte gesundheitspolizeiliche Kontrolle dienen soll, gerechtfertigt ist?

3. Sind die Untersuchungsgebühren, die dem Importeur zur Deckung der Kosten der in der ersten Frage beschriebenen gesundheitspolizeilichen Kontrolle auferlegt werden, als Abgaben zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9 ff. EWG-Vertrag oder als inländische Abgaben im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag anzusehen, wenn

für die Überprüfung von Fischzuchtbetrieben in dem betreffenden Mitgliedstaat keine einzige Gebühr zu entrichten ist;

die Untersuchung von auf See gefangenem Fisch bei der Anlandung in Fischauktionen oder -hallen erfolgt und sich auf den gesundheitlich einwandfreien Zustand, die Frische und die Unversehrtheit des Fisches bezieht, während die gesundheitspolizeiliche Kontrolle bei der Einfuhr in den Zollstellen stattfindet und das Gesundheitszeugnis, die Art und Weise, in der der Fisch befördert wurde, den Erhaltungszustand sowie die Übereinstimmung mit Anforderungen der Verordnungen des einführenden Mitgliedstaats über die Untersuchung und die Einfuhr von Fisch betrifft;

die Untersuchungsgebühren bei der Einfuhr im Augenblick des Grenzübertritts gezahlt werden müssen;

die Untersuchungsgebühren bei der Anlandung für Fisch, gleichgültig, in welchem Zustand er sich befindet, einheitlich festgelegt werden, während die Untersuchungsgebühren bei der Einfuhr für anderen als ganzen, nicht bearbeiteten Fisch das Doppelte der Untersuchungsgebühren bei der Anlandung betragen?

4. Falls die vorstehende Frage dahin beantwortet wird, daß die Untersuchungsgebühren, wie sie dort beschrieben sind, nicht als Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen sind, sondern als Bestandteil eines Systems inländischer Abgaben im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag betrachtet werden können, liegt dann eine durch diese Betimmung untersagte Diskriminierung vor, wenn die Untersuchungsgebühren bei der Anlandung für Fisch, gleichgültig, in welchem Zustand er sich befindet, einheitlich festgelegt werden, während die Untersuchungsgebühren bei der Einfuhr für anderen als ganzen, nicht bearbeiteten Fisch das Doppelte der Untersuchungsgebühren bei der Anlandung betragen?

10 In ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen bezweifelt die Kommission die Vereinbarkeit des in Belgien angewandten Systems gesundheitspolizeilicher Kontrollen mit dem EWG-Vertrag, ohne jedoch, wie es scheint, sein Prinzip in Frage zu stellen. Sie erklärt, sie führe gegenwärtig eine Prüfung dieses Kontrollsystems durch, könne aber noch keine endgültige Beurteilung dieser Frage abgeben. Eine doppelte Kontrolle, wie sie in den belgischen Rechtsvorschriften vorgesehen sei, sei jedoch mit den Erfordernissen des EWG-Vertrags unvereinbar, jedenfalls soweit es sich um aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft importierten Fisch handele, deren Rechtsvorschriften bereits in sehr hohem Maße einen ähnlichen, zuverlässigen Schutz gewährleisteten.

11 In bezug auf die Untersuchungsgebühr ist die Kommission der Ansicht, es handele sich um eine durch den EWG-Vertrag verbotene Abgabe zollgleicher Wirkung. Aus einer in der ganzen Gemeinschaft durchgeführten Untersuchung gehe hervor, daß in allen Mitgliedstaten mit Ausnahme Belgiens und vorbehaltlich eines Mitgliedstaats, für die die Kommission noch nicht über sichere Angaben verfüge, die Geführen für die gesundheitspolizeiliche Kontrolle abgeschafft worden seien.

12 Nach Auffassung der dänischen Regierung besteht kein Zweifel daran, daß die Mitgliedstaaten grundsätzlich Vorschriften über die gesundheitspolizeiliche Kontrolle von Fisch erlassen und anwenden könnten. Es sei Sache der nationalen Behörden, ein geschlossenes und wirksames Kontrollsystem zu schaffen, das in der Praxis ohne unverhältnismäßige Verwaltungskosten funktionieren könne, und dabei von einem passenden Ermessen Gebrauch zu machen, sofern die Verpflichtung, keine unterschiedliche Behandlung zwischen der inländischen Erzeugung und den eingeführten Waren vorzunehmen, beachtet werde. Ohne das belgische Kontrollsystem grundsätzlich zu beanstanden, macht die dänische Regierung auf gewisse Modalitäten dieses Systems aufmerksam, die eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels bewirkten. So könnten das Erfordernis, jede Einfuhr 24 Stunden vorher anzumelden, und die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Einfuhr stattfinden könne, durch die Verwaltung ein Hindernis für die Beförderung einer sehr leicht verderblichen Ware darstellen, deren Absatz äußerst schnell erfolgen müsse. In bezug auf gefrorenen Fisch ist die dänische Regierung der Auffassung, die Verdoppelung der Kontrolle, die zum Zeitpunkt der Einfuhr und danach in den Betriebsräumen des Importeurs durchgeführt werde, könne für diesen eine unnötige Belastung darstellen.

13 Was die Untersuchungsgebühr angeht, so ist es nach Auffassung der dänischen Regierung für die vorliegende Rechtssache ohne Bedeutung, ob die belgische Abgabe an Artikel 9 oder an Artikel 95 EWG-Vertrag gemessen werde. Die Regelung dieser Abgabe, wie sie auch rechtlich einzuordnen sei, führe zu Diskriminierungen, da die inländischen Erzeugnisse und die eingeführten Erzeugnisse nicht nach den gleichen Kriterien behandelt würden. Die dänische Regierung betont insbesondere die Verschiedenheit der Belastung, je nachdem ob der eingeführte Fisch bearbeitet sei oder nicht, während der angelandete Fisch unabhängig von seinem Bearbeitungsgrad stets der niedrigsten Abgabe unterliege. Die dänische Regierung bemerkt, daß Dänemark für die dort durchgeführten allgemeinen oder systematischen gesundheitspolizeilichen Kontrollen keinerlei Gebühren oder sonstige Abgaben erhebe.

14 Die französische Regierung führt aus, solange es keine Gemeinschaftsregelung zur Harmonisierung der Modalitäten der nationalen gesundheitspolizeilichen Kontrollen gebe, fielen diese unbestreitbar unter die Ausnahme des Artikels 36 EWG-Vertrag. Jedoch könne man schwerlich leugnen, daß bestimmte, in der ersten Frage des Brügger Gerichts erwähnte Charakteristika die Fischeinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten der EWG verteuern oder erschweren können. In bezug auf das Erfordernis einer Kontrolle sowohl im Versandland wie im Bestimmungsland ist die französische Regierung im Gegensatz zur Kommission der Auffassung, diese doppelte Kontrolle sei durch die leichte Verderblickeit der betreffenden Ware und die Gefahr von Zwischenfällen während des Transports gerechtfertigt. Es sei wichtig, daß der Fisch nach dem Löschen auf allen Stufen seiner Vermarktung bis zum Verkauf an den Verbraucher von gesundheitspolizeilichen Kontrollen begleitet werde. Lediglich sporadische Kontrollen halte sie insoweit für unzureichend.

15 Bei der Untersuchungsgebühr handelt es sich nach Auffassung der französischen Regierung um eine durch den EWG-Vertrag verbotene Abgabe zollgleicher Wirkung. Für den Fall jedoch, daß der Gerichtshof sie als inländische Abgabe im Sinne von Artikel 95 ansehen sollte, bemerkt sie, die Erhebungsmodalitäten dieser Gebühr seien insoweit diskriminierend, als angelandeter und eingeführter Fisch insbesondere wegen des Unterschieds, den die belgische Regelung zwischen bearbeitetem und nicht bearbeitetem Fisch mache, unterschiedlich behandelt würden. In diesem Zusammenhang weist die französische Regierung auf die Verwirrung hin, die dadurch entstanden sei, daß diese in den belgischen Rechtsvorschriften getroffene Unterscheidung nicht mit den Kategorien des Gemeinsamen Zolltarifs übereinstimme (Tarifnummer 03.01 bzw. 03.02).

16 In der mündlichen Verhandlung hat die belgische Regierung die Vereinbarkeit des umstrittenen Kontrollsystems mit dem EWG-Vertrag verteidigt. Sie weist darauf hin, daß gemäß Artikel 36 EWG-Vertrag die Bestimmungen der Artikel 30 bis 34 Einfuhrverboten nicht entgegenstünden, die zum Schutze der Gesundheit von Menschen gerechtfertigt seien. Der Grundsatz, daß der Fisch, bevor er zum Verzehr angeboten werde, einer gesundheitspolizeilichen Kontrolle unterzogen werden müsse, könne daher nicht als mit der Gemeinschaftsrechtsordnung unvereinbar angesehen werden. Diese Kontrolle werde aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 und des Koninklijk Besluit vom 30. April 1976 ohne irgendeine Diskriminierung durchgeführt, gleichgültig, ob der Fisch eingeführt oder angelandet sei oder aus Fischzuchtbetrieben stamme. In Bezug auf den Einwand der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, es werde eine doppelte Kontrolle, nämlich im Versandland und im Bestimmungsland, vorgenommen, bemerkt die belgische Regierung, diese wiederholte Kontrolle sei unvermeidlich, um den Bedingungen des Transports einer leicht verderblichen Ware über weite Entfernungen Rechnung zu tragen.

17 Zu der Untersuchungsgebühr führt die belgische Regierung aus, diese Gebühr sei dazu bestimmt, die Gesundheitsuntersuchung zu finanzieren, die nicht wegen der Einfuhr des Fisches erfolge, sondern unabhängig von der Herkunft der Ware zu dem Zeitpunkt, zu dem sie im belgischen Hoheitsgebiet zum Verzehr angeboten werde. In bezug auf den von verschiedener Seite hervorgehobenen Unterschied zwischen den Gebühren für bearbeiteten Fisch und für nicht bearbeiteten Fisch weist die belgische Regierung darauf hin, daß erfahrungsgemäß die Bearbeitung, d. h. das Zerlegen und Säubern des Fisches, zu einem Gewichtsverlust von etwa 50 % führe, was eine Erklärung dafür sei, weshalb der Gebührensatz für bearbeiteten Fisch das Doppelte von dem für nicht bearbeiteten Fisch betrage. Die belgische Regierung bestreitet nicht, daß angelandeter Fisch nur der Gebühr für nicht bearbeiteten Fisch unterliegt. Sie erklärt dies durch den Umstand, daß die belgische Fischereiflotte gegenwärtig über keine Einheiten verfüge, um den Fisch an Ort und Stelle auf hoher See zu be- und verarbeiten. Sie räumt ein, daß die geltenden Vorschriften geändert werden müßten, sobald belgische Schiffe für diese Zwecke ausgerüstet seien. Nach Auffassung der belgischen Regierung kann daher von einer steuerlichen Diskriminierung des eingeführten Fisches nicht die Rede sein.

18 Die belgische Regierung gelangt zu der Schlußfolgerung, daß die Durchführung gesundheitspolizeilicher Kontrollen nicht als Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung und die Untersuchungsgebühr nicht als Abgabe zollgleicher Wirkung angesehen werden könnten.

Zur Vereinbarkeit der gesundheitspolizeilichen Kontrolle mit den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag (erste und zweite Frage)

19 Mit den ersten beiden Fragen nach der Auslegung der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag möchte die Rechtbank im wesentlichen wissen, ob eine gesundheitspolizeiliche Kontrolle von eingeführtem Fisch grundsätzlich mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist und, wenn ja, ob die in der ersten Frage geschilderten Kontrollmodalitäten im Hinblick auf die Anforderungen von Artikel 36 gerechtfertigt sind.

20 Gemäß Artikel 30 sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieser Vorbehalt des Artikels 30 betrifft insbesondere Artikel 36, wonach die Bestimmungen der Artikel 30 bis 34 Einfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegenstehen, die unter anderem zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt sind. In Satz 2 dieses Artikels wird jedoch hinzugefügt, daß diese Verbote oder Beschränkungen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen [dürfen].

21 Der Gerichtshof hat hierzu in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß Artikel 30 die Beseitigung aller Hindernisse für den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bezweckt, insbesondere derjenigen, die sich spezifisch auf eingeführte Erzeugnisse beziehen oder die unter verschiedenen Voraussetzungen für eingeführte und für inländische Erzeugnisse bestehen, so daß die Vermarktung eingeführter Erzeugnisse erschwert oder verteuert wird (Urteile vom 8. Juli 1975 in der Rechtssache 4/75, Rewe, Slg. S. 843; 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75, de Peijper, Slg. S. 613; 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 35/76, Simmenthai, Slg. S. 1871; 12. Juli 1979 in der Rechtssache 153/78, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. S. 2555; 8. November 1979 in der Rechtssache 251/78, Denkavit, Slg. S. 3369).

22 Aus Artikel 36 ergibt sich jedoch, daß die Kontrollen bei der Einfuhr mit dem EWG-Vertrag vereinbar sind, wenn sie durch Erfordernisse des öffentlichen Gesundheitsschutzes gerechtfertigt sind, sofern allerdings die Durchführung dieser Kontrollen keine willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Beschränkung zu Lasten der eingeführten Erzeugnisse darstellt. Entspricht eine gesundheitspolizeiliche Kontrolle diesen Anforderungen, so steht Artikel 30 EWG-Vertrag einer solchen Maßnahme nicht entgegen.

23 Diese Grundsätze sind bei der Beantwortung der gestellten Fragen zu berücksichtigen.

24 Hierbei ist zunächst festzustellen, daß gegenwärtig in der Gemeinschaft keine gemeinsamen oder harmonsisierten Vorschriften über die gesundheitspolizeiliche Kontrolle von Fisch bestehen. Die Verordnung Nr. 103/76 des Rates vom 19. Januar 1976 (ABl. L 20, S. 29), auf die im Laufe des Verfahrens Bezug genommen wurde, bezweckt die Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische. Diese Verordnung bezieht sich nicht auf die gesundheitspolizeiliche Kontrolle.

25 Unter diesen Umständen ist es Sache der Mitgliedstaaten, die gesundheitspolizeiliche Kontrolle auf diesem Gebiet zu organisieren und auf den verschiedenen Vermarktungsstufen des Fisches durchzuführen. Da durch den öffentlichen Gesundheitsschutz gerechtfertigte Handelsbeschränkungen in Artikel 36 EWG-Vertrag ausdrück ich zugelassen werden und die Gemeinschaft noch nicht über gemeinsame oder harmonisierte Vorschriften auf diesem Gebiet verfügt, kann es nicht grundsätzlich als eine durch den EWG-Vertrag verbotene Maßnahme angesehen werden, wenn die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für Seefisch, der in den Häfen dieses Staates ausgeladen wird, vorgesehene gesundheitspolizeiliche Kontrolle auch auf den aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Fisch angewandt wird.

26 Es ist unstreitig, daß die im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht umstrittenen Maßnahmen den Charakter einer gesundheitspolizeilichen Kontrolle haben und daher grundsätzlich unter die in Artikel 36 vorgesehene Ausnahme fallen. Diese Feststellung läßt indessen die Frage offen, ob die verschiedenen von dem vorlegenden Gericht mitgeteilten Modalitäten möglicherweise eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen; in diesem Falle wäre diese Kontrolle nicht mehr im Sinne von Artikel 36 gerechtfertigt.

27 Es ist nicht ausgeschlossen, daß dies die Folge bestimmter in der ersten Frage erwähnter Modalitäten oder aber ihres Zusammenwirkens sein kann. Zu den verschiedenen von dem vorlegenden Gericht geschilderten Einzelheiten ist folgendes zu bemerken:

28 Das Erfordernis einer schriftlichen Anmeldung, die mindestens 24 Stunden vor der Einfuhr erfolgen und so detailliert sein muß, wie es die in Rede stehenden Rechtsvorschriften vorschreiben, erscheint angesichts der leichten Verderblichkeit der betreffenden Ware unvereinbar mit der Schnelligkeit der Geschäfte und Transporte auf diesem Gebiet. Was die durch die Zollbehörden erfolgende Festlegung der Kontrollstellen sowie der Tage und Stunden betrifft, an denen diese geöffnet sind, so sind diese Vorschriften, wenn sich ergeben sollte, daß sie eine Behinderung der Einfuhren zur Folge haben, nur unter der Voraussetzung gerechtfertigt, daß nachgewiesen wird, daß sie objektiven Erfordernissen der Organisation des gesundheitspolizeilichen Dienstes entsprechen. Das gleiche gilt für die von dem vorlegenden Gericht erwähnten technischen Modalitäten, wenn sich herausstellen sollte, daß zwischen den von der Verwaltung gestellten Anforderungen und der Durchführung der Kontrolle keine vernünftige Beziehung besteht.

29 In bezug auf das Erfordernis einer Kontrolle bei der Einfuhr von Waren, die bereits im Versandland Gegenstand einer gleichwertigen Kontrolle waren, ist an die Ausführungen des Gerichtshofes in seinem Urteil vom 8. November 1979 in der Rechtssache 251/78 (Denkavit, Slg. S. 3395) zu erinnern, wonach eine doppelte Kontrolle im ausführenden und im einführenden Land je nach den Umständen über das nach Artikel 36 EWG-Vertrag Zulässige hinausgehen kann, wenn den gesundheitspolizeilichen Belangen genauso wirksam durch Maßnahmen Rechnung getragen werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken. Da im vorliegenden Fall der Fisch bereits im Versandland Gegenstand einer gesundheitspolizeilichen Kontrolle war, die nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes selbst durchgeführt wurde, muß die Kontrolle bei der Einfuhr auf jeden Fall auf Maßnahmen beschränkt werden, die dazu bestimmt sind, den Risiken des Transports oder etwaiger Manipulationen nach der bei der Absendung durchgeführten Kontrolle zu begegnen.

30 Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zu prüfen, ob und inwieweit die von den belgischen Behörden angewandten Modalitäten der gesundheitspolizeilichen Kontrolle eine unzulässige Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels darstellen können.

31 Auf die ersten beiden Fragen ist daher zu antworten, daß, solange keine gemeinsamen oder harmonisierten Vorschriften auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen Kontrolle von Fisch bestehen, die von den Mitgliedstaaten angewandten Kontrollmaßnahmen nicht grundsätzlich als eine durch den EWG-Vertrag verbotene Beschränkung angesehen werden können. Als Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen sind jedoch gemäß den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag alle Anwendungsmodalitäten zu betrachten, die über das für die Kontrolle Erforderliche hinausgehen und als solche den innergemeinschaftlichen Handel hemmen oder beschränken können.

Zur Vereinbarkeit der Untersuchungsgebühr mit dem Gemeinschaftsrecht (dritte und vierte Frage)

32 Mit der dritten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Entscheidung darüber, nach welchen Kriterien eine Abgabe wie die Untersuchungsgebühr entweder als Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9, 12 und 13 EWG-Vertrag oder als inländische Abgabe im Sinne von Artikel 95 angesehen werden kann, wobei es auf bestimmte, in dem fraglichen Kontrollsystem enthaltene Unterschiede hinweist. Diese Unterschiede betreffen zum einen Fisch aus Fischzuchtbetrieben, je nachdem ob er eingeführt ist oder aus im belgischen Hoheitsgebiet gelegenen Fischzuchtbetrieben stammt, und zum anderen auf See gefangenen Fisch, je nachdem ob es sich um angelandeten oder eingeführten Fisch handelt.

33 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, die mit dem Urteil vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 29/72 (Marimex, Slg. S. 1309) begonnen hat, hängt die Beurteilung von Gebühren, die anläßlich gesundheitspolizeilicher Kontrollen bei der Einfuhr erhoben werden, im Hinblick auf den EWG-Vertrag davon ab, ob sich diese Gebühren nach eigenen Kriterien bestimmen, die mit denjenigen für die Bemessung der von gleichartigen inländischen Erzeugnissen möglicherweise zu tragenden finanziellen Belastungen nicht vergleichbar sind, oder ob es sich um finanzielle Belastungen handelt, die Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung sind, die für die Zwecke der fraglichen Kontrolle systematisch sämtliche inländischen und eingeführten Waren nach gleichen Kriterien erfaßt.

34 In der zitierten Rechtssache wie in mehreren späteren Rechtssachen (Urteile vom 11. Oktober 1973 in der Rechtssache 39/73, Rewe, Slg. S. 1039; 9. Juli 1975 in der Rechtssache 21/75, Schroeder, Slg. S. 905; 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani, Slg. S. 129; 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 35/76, Simmenthai, Slg. S. 1871; 31. Mai 1979 in der Rechtssache 132/78, Denkavit Loire, Slg. S. 1923) sah sich der Gerichtshof veranlaßt, verschiedene Arten von gesundheitspolizeilichen Gebühren als Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen, da keine hinreichend enge Entsprechung zwischen den Gebühren, die bei der Einfuhr der den gesundheitspolizeilichen Kontrollen unterliegenden Erzeugnisse erhoben wurden, und den anläßlich der Kontrollen inländischer Erzeugnisse erhobenen Gebühren bestand.

35 Anhand dieser Kriterien ist die Regelung zu prüfen, über die das vorlegende Gericht zu befinden hat.

36 Es darf hierbei nicht verkannt werden, daß die Erhebung der Untersuchungsgebühr Teil eines einzigen Systems von Vorschriften ist, die auf dieselbe gesetzliche Grundlage gestützt sind. Jedoch reicht es für die Beurteilung der Vereinbarkeit des umstrittenen Gebührensystems mit dem Gemeinschaftsrecht nicht aus, auf dieses rein formale Kriterium abzustellen. Bei der Beurteilung dieser Frage müssen der Inhalt und die Wirkungen der fraglichen Regelung betrachtet werden.

37 Insoweit hebt das vorlegende Gericht in erster Linie hervor, daß eingeführter gezüchteter Fisch der Untersuchungsgebühr unterliege, während das Kontrollsystem hinsichtlich der im Inland gelegenen Fischzuchtbetriebe völlig gebührenfrei sei. Vorbehaltlich der tatsächlichen Feststellungen, die das vorlegende Gericht zu treffen haben wird, ist darauf hinzuweisen, daß aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts die auf eingeführten gezüchteten Fisch erhobene Untersuchungsgebühr eine Abgabe zollgleicher Wirkung darstellt, wenn die einschlägigen Rechtsvorschriften dazu führen, daß gezüchteter Fisch aus im Inland gelegenen Fischzuchtbetrieben rechtlich oder tatsächlich nicht von der Erhebung gesundheitspolizeilicher Gebühren erfaßt wird.

38 In bezug auf Fisch, der auf See gefangen wurde, weist das vorlegende Gericht zunächst darauf hin, daß die Untersuchungsgebühr für angelandeten Fisch beim Löschen durch die Gemeindeverwaltungen erhoben wird, während diese Gebühr auf eingeführten Fisch durch die Zollverwaltung erhoben wird und dem Staat zusteht. Unstreitig soll diese Einnahme in dem einen wie dem anderen Fall unmittelbar oder mittelbar die Finanzierung der gesundheitspolizeilichen Kontrollmaßnahmen gewährleisten.

39 Eine Prüfung der Situation zeigt, daß der Unterschied in den verwaltungsmäßigen Erhebungsmodalitäten darauf zurückzuführen ist, daß angelandeter Fisch, der von seinem Fang an als inländisches Erzeugnis angesehen wird, nicht unter die Zuständigkeit der Zollbehörden fällt, während die Kontrolle von eingeführtem Fisch — entweder an der Seegrenze, an der Landgrenze oder am Bestimmungsort im Landesinneren — nicht anders als durch Einschaltung der Zollbehörden erfolgen kann, und daß es somit für diesen Unterschied im System einen objektiven Grund gibt. Jedenfalls ist nicht dargetan worden, daß die Verteilung der verwaltungsmäßigen Zuständigkeiten für die Erhebung und die Verwendung der Untersuchungsgebühr zwischen der Gemeinde- und der Zollverwaltung die Bemessungsgrundlage und die Auswirkung dieser Gebühr beeinflußt. Diese Umstände können daher bei der Prüfung der Vereinbarkeit des streitigen Systems mit dem Gemeinschaftsrecht außer Betracht bleiben, da für deren Beurteilung die Auswirkung der betreffenden Gebühr auf den innergemeinschaftlichen Handel maßgeblich ist.

40 Dagegen führen andere Merkmale des streitigen Systems zu der Annahme, daß die fragliche Untersuchungsgebühr in Wirklichkeit eine Abgabe zollgleicher Wirkung darstellt.

41 In diesem Zusammenhang ist zunächst hervorzuheben, daß die Grundlagen für die Erhebung und der Satz der Untersuchungsgebühr nach unterschiedlichen Kriterien festgelegt sind, wodurch ein Vergleich zwischen den beiden Systemen schwierig wird. Diese Schwierigkeit macht sich um so stärker bemerkbar, als die Kriterien, die der fraglichen Regelung zugrunde liegen, nicht mit den Einstufungen übereinstimmen, die die Gemeinschaft für die Verordnung Nr. 100/76 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (ABl. L 20, S. 1), den Gemeinsamen Zolltarif und die Handelsstatistiken berücksichtigt hat.

42 Darüber hinaus sehen die Vorschriften über die Festsetzung der Untersuchungsgebühr für angelandeten Fisch die Anwendung eines einheitlichen Satzes je Kilo vor, während bei der Erhebung der Untersuchungsgebühr für eingeführten Fisch, die für Mengen von 100 kg und Teile von 100 kg festgesetzt ist, ein Unterschied gemacht wird zwischen bearbeitetem und sonstigem Fisch und auf bearbeitetem Fisch eine doppelt so hohe Untersuchungsgebühr als auf nicht bearbeitetem Fisch lastet. Es ist zu vermuten, auch wenn die Akten insoweit keinerlei Hinweis enthalten, daß eingeführter Fisch wegen der Erfordernisse des Transports hauptsächlich in die Kategorie bearbeiteter Fisch eingestuft wird, für den eine höhere Untersuchungsgebühr gilt als für nicht bearbeiteten Fisch.

43 Auf die dritte Frage ist daher zu antworten, daß eine Untersuchungsgebühr für die gesundheitspolizeiliche Kontrolle von eingeführtem Fisch, die ohne objektive Rechtfertigung nach eigenen Kriterien entweder in bezug auf die Art oder auf den Zustand der Ware festgesetzt und erhoben wird, die mit den Kriterien für die Bemessung der von gleichartigen inländischen Erzeugnissen zu tragenden finanziellen Belastungen nicht vergleichbar sind, als eine durch die Artikel 9, 12 und 13 EWG-Vertrag verbotene Abgabe zollgleicher Wirkung anzusehen ist.

44 Angesichts dieser Antwort ist die vierte Frage gegenstandslos.

Kosten

45 Die Auslagen der Regierung der Französischen Republik, der Regierung des Königreichs Dänemark, der Regierung des Königreichs Belgien und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Rechtbank van eerste aanleg Brügge mit Urteil vom 5. März 1980 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Solange keine gemeinsamen oder harmonisierten Vorschriften auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen Kontrolle von Fisch bestehen, können die von den Mitgliedstaaten angewandten Kontrollmaßnahmen nicht grundsätzlich als eine durch den EWG-Vertrag verbotene Beschränkung angesehen werden. Als Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen sind jedoch gemäß den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag alle Anwendungsmodalitäten zu betrachten, die über das für die Kontrolle Erforderliche hinausgehen und als solche den innergemeinschaftlichen Handel hemmen oder beschränken können.

2. Eine Untersuchungsgebühr für die gesundheitspolizeiliche Kontrolle von eingeführtem Fisch, die ohne objektive Rechtfertigung nach eigenen Kriterien entweder in bezug auf die Art oder den Zustand der Ware festgesetzt und erhoben wird, die mit den Kriterien für die Bemessung der von gleichartigen inländischen Erzeugnissen zu tragenden finanziellen Belastungen nicht vergleichbar sind, ist als eine durch die Artikel 9, 12 und 13 EWG-Vertrag verbotene Abgabe zollgleicher Wirkung anzusehen.