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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.02.1981 – C-132/80

Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1981:53

Schlußanträge des Generalanwalts

Francesco Capotorti

vom 25. Februar 1981

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die konkreten Umstände, aus denen dieses Vorabentscheidungsverfahren hervorgegangen ist, können sehr kurz wie folgt beschrieben werden: Der belgische Staat unterwirft die Einfuhr von Fisch einem sehr detaillierten System gesundheitspolizeilicher Kontrollen und verpflichtet die Importeure, bestimmte Beträge als Untersuchungsgebühren zu entrichten. Die Firmen United Foods und Van den Abeele, die bestimmte Mengen Fisch aus anderen Mitgliedstaaten nach Belgien eingeführt hatten, hatten diese Gebühren unter Vorbehalt gezahlt, da sie sie für mit dem EWG-Vertrag unvereinbar hielten. Anschließend verklagten sie den belgischen Staat bei der Rechtsbank van eerste aanleg Brügge auf Rückerstattung der gezahlten Beträge. Die vom vorlegenden Gericht gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag abgefaßten Fragen betreffen im wesentlichen zwei Problemkreise: erstens die Beurteilung von gesundheitspolizeilichen Kontrollmaßnahmen der dargelegten Art im Lichte des Verbotes von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen (Artikel 30), jedoch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ausnahme von diesem Verbot gemäß Artikel 36; zweitens die Beurteilung der den Importeuren auferlegten Untersuchungsgebühren anhand der Artikel 9 und 12 (die das Verbot jeglicher Abgabe zollgleicher Wirkung enthalten) oder des Artikels 95 (der alle Arten diskriminierender inländischer Abgaben verbietet).

Vor der Untersuchung der Tragweite dieser Bestimmungen in bezug auf Fälle wie den vorliegenden möchte ich bemerken, daß der Gerichtshof ein weiteres Mal im Grunde darum ersucht wird, über die Vereinbarkeit von in einem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden, und zwar nicht im Anschluß an eine gemäß Artikel 169 erhobene Klage, sondern im Wege eines Verfahrens nach Artikel 177. Die Nachteile eines solchen Vorgehens sind so häufig betont worden, daß es eine nutzlose Wiederholung scheinen mag, diesen Punkt hervorzuheben. Ich möchte nur sagen, daß, wenn nach unserer einhelligen Auffassung die Aufgabe des Gerichtshofes hierbei auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts beschränkt ist, es Sache des vorlegenden Gerichts bleibt, die tatsächlichen Umstände zu beurteilen, die die spezifischen Besonderheiten des streitigen Falles ausmachen.

2. Mit der ersten Frage möchte die Rechtbank van eerste aanleg Brügge wissen, ob die Artikel 30 ff. EWG-Vertrag dahin auszulegen [sind], daß eine gesundheitspolizeiliche Kontrolle an der Grenze bei der Einfuhr von Fisch, die obligatorischen und systematischen Charakter hat, als eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung anzusehen ist. Die Frage betrifft aber nicht nur den allgemeinen Fall obligatorischer gesundheitspolizeilicher Kontrollen; denn im Anschluß an den wiedergegebenen Satz folgen zahlreiche nähere Bestimmungen, die trotz ihrer Darstellung als ebenfalls hypothetischer Charakteristika der Kontrolle Punkt für Punkt die Einzelheiten des in Belgien geltenden Systems widerspiegeln. Sehr ausführlich erwähnt das vorlegende Gericht a) die Verpflichtung des Importeurs, mindestens 24 Stunden vor der Einfuhr die zuständige Verwaltungsdienststelle schriftlich über die Art, die Menge und die Herkunft der Sendung zu unterrichten und Tag und Stunde der Einfuhr sowie die Zoll- oder Hilfsstelle, über die die Einfuhr erfolgt, anzugeben; b) den Umstand, daß die Einfuhr nur über amtlich bezeichnete Zoll- und Hilfsstellen und an amtlich festgesetzten Tagen und zu solchen Stunden zugelassen ist; c) die gesetzliche Festlegung der Anforderungen, denen die Behältnisse, die Verpackungen und das verwendete Eis genügen müssen; d) die Verpflichtung, die amtlich vorgeschriebenen Kennzeichen auf jeder Verpackung anzubringen; e) die Vorschrift, daß die eingeführten Fischsendungen mit einem von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes ausgestellten Gesundheitszeugnis versehen sein müssen, aus dem sich ergibt, daß der Fisch untersucht und am Versandtag für genußtauglich erklärt wurde, und daß dieses Gesundheitszeugnis einem von den Behörden des einführenden Mitgliedstaats vorgeschriebenen Muster entsprechen muß.

Nach meiner Auffassung hätte die Frage auch ohne diese Einzelheiten bejaht werden müssen. In Ihrem Urteil vom 8. November 1979 in der Rechtssache 251/78 (Denkavit, Slg. 1979, 3369) haben Sie zu Recht betont, daß der Gerichtshof den Begriff der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen in Artikel 30 des Vertrages in ständiger Rechtsprechung dahin aus[legt], daß er auch systematische gesundheitspolizeiliche Kontrollen umfaßt, die an den Grenzen innerhalb der Gemeinschaft durchgefiihrt werden (Randnr. 10 der Entscheidungsgründe). Das ist leicht einsehbar: Jede Art der Kontrolle eingeführter Waren ist für sich genommen ein Hemmnis für den freien Verkehr mit diesen Waren und, da sie logischerweise ein Instrument zur Auswahl der Erzeugnisse darstellt, geeignet, deren Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaats mengenmäßig zu beschränken. Nebenbei sei bemerkt, daß auch eine auf qualitativen Kriterien beruhende Auswahl auf eine Beschränkung der im betreffenden Gebiet zugelassenen Mengen hinausläuft. Außerdem hat der Gerichtshof im erwähnten Urteil Denkavit es auch als eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung angesehen, wenn der Mitgliedstaat, in den die Einfuhr erfolgt, lediglich die Vorlage einer von den Behörden des Ausfuhrlandes ausgestellten Bescheinigung vorschreibt (Randnr. 11 der Entscheidungsgründe). Erst recht steht also ein System, bei dem zu der Verpflichtung zur Vorlage einer solchen Bescheinigung eine neue unmittelbare gesundheitspolizeiliche Kontrolle tritt, in Widerspruch zu Artikel 30.

Der Vertreter der belgischen Regierung hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, das betreffende System könne keine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellen, da die gesundheitspolizeiliche Kontrolle in gleicher Weise sowohl auf nach dem Fang in den belgischen Häfen angelandeten als auch auf eingeführten Fisch angewandt werde.Diese Gleichstellung besteht, wie ich im folgenden ausführen werde, in Wirklichkeit nicht. Grundsätzlich aber wird der Hinweis auf das in der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellte — und zuletzt im Urteil vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 788/79, Gilli-Andres, zum Ausdruck gebrachte — Kriterium ausreichen, wonach auch eine nationale Regelung, die unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gilt, nur dann von den Anforderungen des Artikels 30 abweichen darf, wenn sie notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen insbesondere in bezug auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit, die Lauterkeit des Handelsverkehrs und den Verbraucherschutz gerecht zu werden. Daher schlösse der Umstand, daß ein innerstaatliches System gesundheitspolizeilicher Kontrollen möglicherweise auf Fischerzeugnisse jedweder Herkunft angewandt wird, weder die Unvereinbarkeit der Kontrollen eingeführter Erzeugnisse mit der Regel des Artikels 30 noch die Notwendigkeit aus zu überprüfen, ob Erfordernisse (wie der Schutz der öffentlichen Gesundheit) vorliegen, die eine Ausnahme von dieser Vorschrift zulassen.

Schließlich ist die Vorstellung zurückzuweisen, die Mitgliedstaaten könnten weiterhin unbeschränkt ihre Rechtsvorschriften über die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig vertriebenen Erzeugnissen anwenden, bis die Gemeinschaft die verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für jeden Sektor harmonisiert hat. Im Urteil des Gerichtshofes vom 5. April 1979 in der Rechtssache 148/78 (Ratti, Slg. 1979, 1629) wird bestätigt, daß, soweit Gemeinschaftsrichtlinien vorhanden sind, die die Harmonisierung derjenigen Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um den Schutz der Gesundheit zu gewährleisten, und die außerdem gemeinschaftliche Kontrollverfahren vorsehen, der Rückgriff auf Artikel 36 nicht mehr gerechtfertigt [ist], da die Durchführung der geeigneten Kontrollen und der Erlaß von Schutzmaßnahmen dann nach Maßgabe der Harmonisierungsrichtlinie zu erfolgen haben (Randnr. 36 der Entscheidungsgründe). Es ist jedoch klar, daß im vorliegenden Fall, da Richtlinien zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über gesundheitspolizeiliche Kontrollen von Fisch fehlen, die Grundsätze der Artikel 30 und 36 des Vertrages auf die einschlägigen innerstaatlichen Regelungen anzuwenden sind.

3. Mit der zweiten Frage (die für den Fall der Bejahung der ersten gestellt ist) möchte das belgische Gericht wissen, ob Artikel 36 EWG-Vertrag dahin auszulegen [ist], daß eine gesundheitspolizeiliche Kontrolle, wie sie in der ersten Frage beschrieben ist, aufgrund der Zielsetzung des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, dem die geschilderte gesundheitspolizeiliche Kontrolle dienen soll, gerechtfertigt ist. Hierzu möchte ich bemerken, daß das vorlegende Gericht, indem es von einer Kontrolle spricht, wie sie ... beschrieben ist, offensichtlich auf alle in seiner ersten Frage im einzelnen aufgezählten Merkmale des Kontrollsystems Bezug nehmen will. Daher müssen diese Merkmale bei der Beantwortung berücksichtigt werden.

Artikel 36 ist, soweit er eine Ausnahme von dem in Artikel 30 aufgestellten Grundsatz enthält, eng auszulegen: Die Beschränkungen des Warenverkehrs, die er bestehen läßt, müssen tatsächlich durch einen der Gründe gerechtfertigt sein, die in diesem Artikel abschließend aufgezählt werden (im vorliegenden Fall handelt es sich, wie wir wissen, um den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen). Außerdem ist die Ausnahme von der Voraussetzung abhängig, daß die auf sie gestützten Beschränkungen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Angesichts eines Falles gesundheitspolizeilicher Kontrollen an der Grenze ist klar, daß die Funktion der Kontrolle selbst es dem betreffenden Mitgliedstaat ermöglicht, sich auf Artikel 36 zu berufen. Klar ist aber auch, daß weiterhin festzustellen ist, a) ob die Kontrolle tatsächlich gerechtfertigt ist und b) ob sie diskriminierenden oder übermäßig beschränkenden Charakter hat. Zum letzten Punkt ist an den Inhalt von Artikel 3 der Richtlinie 70/50/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1969 (über die Beseitigung von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen) zu erinnern; das heißt, daß die Maßnahmen über die Vermarktung von Waren — auch wenn sie unterschiedslos auf inländische und eingeführte Waren anwendbar sind — eine beschränkende Wirkung haben, die den Rahmen der den Handelsregelungen eigentümlichen Wirkungen überschreitet, insbesondere wenn die Beschränkung außer Verhältnis zu dem angestrebten Ergebnis steht und wenn das gleiche Ziel durch ein anderes Mittel erreicht werden kann, das den Handel weniger behindert.

Im Lichte dieser Kriterien ist die Art gesundheitspolizeilicher Kontrollen zu erörtern, auf die das vorlegende Gericht Bezug genommen hat. Ein erstes Merkmal, das zu prüfen ist, ist das Zusammentreffen der im Ausfuhrland am Versandtag durchgeführten Kontrolle mit der erneuten Kontrolle, die im Einfuhrland zu erfolgen hat. Der Gerichtshof hatte in dem bereits erwähnten Urteil vom 8. November 1979 in der Rechtssache Denkavit Gelegenheit, sich zu einem ähnlichen System zu äußern; er hat (in Nr. 3 des Tenors) ausgeführt, daß die Tatsache, daß das Einfuhrland an Futtermitteln eine doppelte Kontrolle vornimmt, die darin besteht, daß eine Gesundheitsbescheinigung der zuständigen Behörde des Exportlandes verlangt wird und außerdem die mit einer solchen Bescheinigung versehenen Erzeugnisse an der Grenze einer erneuten systematischen gesundheitspolizeilichen Kontrolle, die den gleichen Gegenstand hat, unterworfen werden, über das nach Artikel 36 EWG-Vertrag Zulässige hinaus[geht], wenn die Gesundheit oder das Leben von Menschen und Tieren genauso wirksam durch Maßnahmen geschützt werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken.

Man muß sich fragen, ob dieser Präzedenzfall ausreicht, um jedes System doppelter gesundheitspolizeilicher Kontrollen bei der Anwendung von Artikel 36 als übermäßig anzusehen.

Nach meiner Auffassung kann man nicht von der Art des Erzeugnisses absehen, dem die Kontrolle gilt. Fischerzeugnisse, um die es sich im vorliegenden Fall handelt, sind besonders leicht verderblich, und der Schutz der öffentlichen Gesundheit könnte die doppelte Kontrolle rechtfertigen, wenn zwischen der im Ausfuhrland und der bei der Ankunft im Einfuhrland durchgeführten gesundheitspolizeilichen Kontrolle so viel Zeit verstrichen ist, daß Veränderungen des Fisches eintreten können. Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluß, daß die zweite Kontrolle, wenn dieser Zeitraum kurz ist, objektiv nicht erforderlich ist. Außerdem müßten der Unterschied zwischen frischem und tiefgefrorenem Fisch, das Kühlungssystem und das verwendete Transportmittel berücksichtigt werden. Alle diese konkreten Faktoren sind schließlich für die Entscheidung maßgeblich, ob die doppelte Kontrolle im Lichte von Artikel 36 rechtmäßig ist. Diese Faktoren können aber nur von den innerstaatlichen Stellen (den Verwaltungsbehörden und anschließend gegebenenfalls den Gerichten) nach Maßgabe des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Kriteriums festgestellt werden, wonach solche Kontrollen nur rechtmäßig sind, wenn sie für den Schutz der öffentlichen Gesundheit unerläßlich sind. Insoweit ist an die Ausführungen des Gerichtshofes in dem bereits erwähnten Urteil vom 8. November 1979 in der Rechtssache Denka -vit (Randnr. 24 der Entscheidungsgründe) zu erinnern, nach denen es Sache der innerstaatlichen Gerichte [ist], diese Kriterien in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung aller Umstände der von ihnen zu beurteilenden Rechtsstreitigkeiten anzuwenden; dabei haben sie zu beachten, daß stets die innerstaatliche Behörde, die sich auf Artikel 36 beruft, nachzuweisen hat, daß die von ihr verhängten Maßnahmen diesen Kriterien gerecht werden.

Zu den Umständen, wegen deren die gesundheitspolizeiliche Kontrolle von Fisch möglicherweise übermäßig beschränkend ist, gehört auch die Verpflichtung des Importeurs, die zuständige Zollstelle mindestens 24 Stunden vor der Einfuhr schriftlich über die Art, die Menge und die Herkunft der Ware zu unterrichten und Tag und Stunde der Einfuhr sowie die Zollstelle, über die die Einfuhr erfolgt, anzugeben. Wie der Vertreter der dänischen Regierung zu Recht ausgeführt hat, muß Frischfisch naturgemäß rasch abgesetzt werden, und daher kann die angegebene Verpflichtung immer dann eine übermäßige Beschränkung darstellen, wenn die Ankunft des eingeführten Frischfisches nur durch diese Formalität verzögert wird. Es handelt sich eindeutig um einen weiteren, von Fall zu Fall zu beurteilenden Umstand.

In bezug auf den diskriminierenden Charakter, den die fragliche gesundheitspoll zeiliche Kontrolle haben kann, möchte ich schließlich bemerken, daß objektive Rechtfertigungsgründe vorliegen müssen, damit unterschiedliche Kontrollsysteme für eingeführten Fisch einerseits und Fisch aus inländischen Fischzuchtbetrieben sowie unmittelbar nach dem Fang in inländischen Häfen angelandeten Fisch andererseits angewandt werden können. In Belgien erfolgt die Kontrolle von Fisch inländischen Ursprungs an den Orten, an denen der Verkauf stattfindet; die Kommission und die dänische Regierung stellen die Frage, ob es nicht möglich sei, für eingeführten Fisch die gleiche Behandlung vorzusehen. Auch bei der Kontrolle der Transportmittel und -bedingungen gelten für inländischen Fisch und eingeführten Fisch verschiedene, unterschiedlich strenge Regelungen (bei letzterem natürlich strengere). Die Feststellung, daß eine willkürliche Diskriminierung vorliegt — und die Ausnahme von Grundsatz des Artikels 30 folglich unanwendbar ist —, ist allein Sache des vorlegenden Gerichts. Der Gerichtshof kann nur bekräftigen, was in Artikel 36 Satz 2 eindeutig bestimmt ist.

4. Die dritte Frage des belgischen Gerichts lautet wie folgt:

Sind die Untersuchungsgebühren, die dem Importeur zur Deckung der Kosten der in der ersten Frage beschriebenen gesundheitspolizeilichen Kontrolle auferlegt werden, als Abgaben zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9 ff. EWG-Vertrag oder als inländische Abgaben im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag anzusehen, wenn

für die Überprüfung von Fischzuchtbetrieben in dem betreffenden Mitgliedstaat keine einzige Gebühr zu entrichten ist;

die Untersuchung von in der See gefangenem Fisch bei der Anlandung in Fischauktionen oder -hallen erfolgt und sich auf den gesundheitlich einwandfreien Zustand, die Frische und die Unversehrtheit des Fisches bezieht, während die gesundheitspolizeiliche Kontrolle bei der Einfuhr in den Zollstellen stattfindet und das Gesundheitszeugnis, die Art, auf die der Fisch befördert wurde, den Erhaltungszustand sowie die Übereinstimmung mit Anforderungen der Verordnungen des einführenden Mitgliedstaats über die Untersuchung und die Einfuhr von Fisch betrifft;

die Untersuchungsgebühren bei der Einfuhr im Augenblick des Grenzübertritts gezahlt werden müssen;

die Untersuchungsgebühren bei der Anlandung für Fisch, gleichgültig, in welchem Zustand er sich befindet, einheitlich festgelegt werden, während die Untersuchungsgebühren bei der Einfuhr für anderen als ganzen, nicht bearbeiteten Fisch das Doppelte der Untersuchungsgebühren bei der Anlandung betragen?

Ich möchte bemerken, daß das vorlegende Gericht, indem es erneut von der gleichen Technik Gebrauch gemacht hat wie bei der Abfassung der ersten Frage, die bedeutsamsten der in Belgien auf dem Gebiet der Gebühren für die gesundheitspolizeiliche Kontrolle von Fisch geltenden Rechtsvorschriften zusammengefaßt und sie als Merkmale eines hypothetischen Systems dargestellt hat. Für unsere Zwecke ist allerdings von Bedeutung, daß die beschriebenen Merkmale die Unterschiedlichkeit der Regelungen wiedergeben, die auf eingeführten Fisch und auf Fisch inländischer Herkunft anwendbar sind. Diese Unterschiedlichkeit ergibt sich im wesentlichen aus den vier in der Frage genannten Umständen, die sich wie folgt umschreiben lassen :

a) Auf bestimmte Fische inländischen Ursprungs (aus Fischzuchtbetrieben) wird keine Gebühr erhoben; dagegen besteht die Gebührenpflicht für alle importierten Fische;

b) die Kontrollmaßnahmen, die die Gebührenerhebung rechtfertigen, sind bei den beiden Fischkategorien verschieden und werden an verschiedenen Orten durchgeführt;

c) die Gebührenpflicht entsteht zu unterschiedlichen Zeitpunkten;

d) der Betrag der Untersuchungsgebühren ist nicht einheitlich (jedenfalls für anderen als ganzen, nicht bearbeiteten Fisch).

In bezug auf diesen letzten Punkt möchte ich hinzufügen, daß das vorlegende Gericht, als es sich, wie bereits bemerkt, an der belgischen Regelung orientiert hat, auch einen fünften Umstand hätte hervorheben können, nämlich die Unterschiedlichkeit der Bemessungsgrundlage: Denn nach den belgischen Vorschriften beträgt die Gebühr für die Kontrolle des eingeführten, nicht bearbeiteten Fisches 15 belgische Franken für 100 kg oder einen Teil davon (30 belgische Franken bei bearbeitetem Fisch), während die Gebühr für nach dem Fang in inländischen Häfen angelandeten Fisch 0,15 belgische Franken pro Kilogramm oder einen Teil davon beträgt.

Die Erheblichkeit der dargelegten Unterschiede für die Beantwortung der dritten Frage ergibt sich aus dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelten Abgrenzungskriterium zwischen dem Geltungsbereich von Artikel 9 und dem von Artikel 95 EWG-Vertrag. Dieses Kriterium kann man wie folgt kurz beschreiben: Unter Artikel 95 fallen diejenigen Abgabenarten, die Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung sind, die unterschiedslos auf sämtliche inländischen und eingeführten Waren einer bestimmten Gattung angewandt wird; insbesondere muß es sich um nach gleichen Kriterien und auf einer vergleichbaren Produktions- oder der gleichen Handelsstufe erhobene Gebühren handeln (siehe die Urteile vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani, Sig. 1976, 129, Randnr. 11 der Entscheidungsgründe; vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 70/77, Simmenthai, Slg. 1978, 1453, Nr. 1 des Tenors; vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 132/78, Denkavit, Slg. 1979, 1923, Randnr. 8 der Entscheidungsgründe).

Diese Rechtsprechung verdient es nach meiner Auffassung, bestätigt zu werden. Denn Artikel 95 ist eine Ausprägung des Gleichheitsgrundsatzes auf dem Gebiet der Abgabenbelastungen und setzt die Einheitlichkeit des Mechanismus — um nicht zu sagen des Typs — einer bestimmten Abgabe und ihre Anwendbarkeit sowohl auf inländische wie auf eingeführte Erzeugnisse voraus. Anders ist die Lage, wenn eine für die eingeführten Erzeugnisse geltende Abgabe beim Überschreiten der Grenze zu zahlen ist (wie in der dritten Frage des belgischen Gerichts dargelegt) und mit spezifischen, an den eingeführten Waren durchgeführten Kontrollmaßnahmen in Zusammenhang steht, auch wenn eine in mancher Hinsicht ähnliche, aber in ihrem Mechanismus unabhängige und nicht nach den gleichen Kriterien erhobene Abgabe einen Teil der entsprechenden inländischen Erzeugnisse trifft. Bei einer solchen Sachlage ist Artikel 9 anwendbar, der Abgaben zollgleicher Wirkung verbietet. In diesem Sinne hat sich der Gerichtshof bei zahlreichen Gelegenheiten zu Recht, gerade in bezug auf Gebühren, die bei eingeführten Waren für gesundheitspolizeiliche Kontrollen erhoben wurden, ausgesprochen. Ich erinnere an das Urteil vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 29/72 (Marimex, Slg. 1972, 1309, Tenor), an das bereits erwähnte Urteil vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache Bresciani (Randnr. 7 der Entscheidungsgründe und Nr. 1 des Tenors) und an das Urteil vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 35/76 (Simmenthal, Slg. 1976, 1871, Nr. 3 des Tenors). Für die Entscheidung des vorliegenden Falls ist es besonders interessant, darauf hinzuweisen, daß der Umstand, daß die Abgabe an der Grenze erhoben wird, als sehr bedeutsam angesehen wurde, sei es als Unterscheidungsmerkmal zwischen den von Artikel 9 verbotenen finanziellen Belastungen und denen, die unter Artikel 95 fallen (s. das erwähnte Urteil in der Rechtssache 35/76, Simmenthai, Nrn. 3 und 4 des Tenors), sei es in bezug auf die Zielsetzung von Artikel 9, die darin besteht zu vermeiden, daß im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der innergemeinschaftliche Warenverkehr wegen des Grenzübertritts finanziellen Belastungen ausgesetzt wird (s. das erwähnte Urteil Bresciani, Randnr. 8 der Entscheidungsgründe).

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, daß die Untersuchungsgebühren, deren Merkmale das belgische Gericht in der dritten Frage beschrieben hat, eben wegen dieser Merkmale nicht als Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung, die unter Artikel 95 fällt, angesehen werden können, sondern Abgaben gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle darstellen, die mit dem Verbot des Artikels 9 unvereinbar sind.

Es wäre davon auszugehen, daß die Erhebung der Untersuchungsgebühren, die Gegenstand unserer Erörterung sind, nicht unter das Verbot des Artikels 9 fiele, wenn die Kontrolle in einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts einheitlich angeordnet wäre (diese Fallgestaltung wurde im Urteil des Gerichtshofes vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis, Slg. 1977, 5, untersucht) oder wenn sie den Charakter eines dem Importeur individuell geleisteten Dienstes hätte (s. das erwähnte Urteil vom 8. November 1979 in der Rechtssache Denka -vit, Randnr. 30 der Entscheidungsgründe). Die erste Möglichkeit ist aber im vorliegenden Fall völlig ausgeschlossen: Die Fragen des vorlegenden Gerichts beziehen sich zweifellos auf ein System von Kontrollen, die von einem Mitgliedstaat unabhängig von jeder Bestimmung des Gemeinschaftsrechts vorgeschrieben werden. In bezug auf die zweite Möglichkeit möchte ich an die Ausführungen des Gerichtshofes im bereits erwähnten Urteil vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache Bresciani erinnern: Eine Tätigkeit der staatlichen Verwaltung, die der Durchführung einer im allgemeinen Interesse vorgeschriebenen gesundheitspolizeilichen Kontrolle dient, kann nicht als eine dem Importeur erbrachte Dienstleistung angesehen werden, die die Erhebung einer finanziellen Belastung als Gegenleistung rechtfertigen könnte (Randnr. 10 der Entscheidungsgründe). Auch in unserem Fall geht es um eine gesundheitspolizeiliche Kontrolle, die zum Schutz eines allgemeinen Interesses geschaffen wurde; es gelten daher die gleichen Argumente, die im Fall Bresciani entwickelt wurden.

Schließlich möchte ich nicht versäumen, darauf hinzuweisen, daß die von der belgischen Regierung zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Höhe der Untersuchungsgebühren für inländischen und für eingeführten bearbeiteten Fisch vorgebrachten Gesichtspunkte in dieser Rechtssache völlig bedeutungslos sind. Denn zum einen kann ich nicht oft genug wiederholen, daß die Prüfung der Vorabentscheidungsfragen aufgrund von Artikel 177 auf allgemeiner Ebene zu erfolgen hat und daher die besondere Begründung für die von einer bestimmten Regierung befolgte Verhaltensweise außer acht lassen muß. Und zum anderen könnte die unterschiedliche Höhe der Untersuchungsgebühren allein sicher nicht entscheidend dafür sein, diese dem Anwendungsbereich von Artikel 9 statt dem von Artikel 95 zuzuordnen: Sie stellt allenfalls einen der Umstände dar, die alle zusammen den Unterschied zwischen dem Abgabensystem für Fisch inländischen Ursprungs und dem für eingeführten Fisch aufzeigen. Andere, bereits erwähnte Umstände haben aber zweifellos größeres Gewicht als Beweis für die Verschiedenheit der beiden Systeme: der Gegenstand und die Modalitäten der Kontrolle, wegen der die Gebühren erhoben werden, der Zeitpunkt und der Ort der Kontrolle, der Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht und die eingeschränkte Erhebung der Gebühren auf Fisch inländischen Ursprungs.

5. Die zur dritten Frage vertretene Auffassung macht die Prüfung der vierten überflüssig, die ausdrücklich nur für den Fall gestellt wurde, daß die in Rede stehenden Untersuchungsgebühren als unter Artikel 95 fallende inländische Abgaben anzusehen sind.

Aufgrund der dargelegten Erwägungen bin ich im Ergebnis der Ansicht, daß der Gerichtshof auf die ihm von der Rechtbank van eerste aanleg Brügge mit Beschluß vom 5. März 1980 vorgelegten Fragen wie folgt für Recht erkennen sollte:

1. Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß eine gesundheitspolizeiliche Kontrolle an der Grenze bei der Einfuhr von Fisch aus einem anderen Mitgliedstaat, die obligatorischen und systematischen Charakter hat, grundsätzlich als eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen ist.

2. Bei einer leicht verderblichen Ware wie Fisch kann Artikel 36 EWG-Vertrag unter besonderen Umständen eine gesundheitspolizeiliche Kontrolle bei der Einfuhr auch dann rechtfertigen, wenn das Erzeugnis bereits im Herkunftsland einer ähnlichen Kontrolle unterworfen wurde und mit einer Bescheinigung der zuständigen Gesundheitsbehörde dieses Staates versehen ist, aus der hervorgeht, daß der Fisch am Versandtag genußtauglich war; dies gilt aber nur, wenn im konkreten Fall Gründe vorhanden sind, die zu vernünftigen Zweifeln daran Anlaß geben, daß der Zustand des Erzeugnisses im Zeitpunkt der Abfertigung mit dem bei der ersten Kontrolle festgestellten Zustand übereinstimmt. Jedenfalls darf die gesundheitspolizeiliche Kontrolle bei der Einfuhr nicht unter übermäßig beschränkenden Formalitäten oder unter Voraussetzungen erfolgen, die eine willkürliche Diskriminierung im Vergleich zu dem Kontrollsystem darstellen, das bei Fisch inländischen Ursprungs angewandt wird.

3. Die finanziellen Belastungen, die die Importeure bestimmter Erzeugnisse im Rahmen eines Systems obligatorischer gesundheitspolizeilicher Kontrollen an der Grenze tragen müssen, gehören zur Gruppe der Abgaben zollgleicher Wirkung, auch wenn für die entsprechenden inländischen Erzeugnisse ähnliche Untersuchungsgebühren erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um eine Abgabe, die unterschiedslos eingeführte wie inländische Erzeugnisse belastet und nach gleichen Kriterien erhoben wird.