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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.04.1981 – C-107/80

Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1981:88

Schlußanträge des Generalanwalts

Francesco Capotorti

vom 8. April 1981

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Diese Schlußanträge fügen sich in den Rahmen eines Verfahrens ein, das eine Privatperson nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag angestrengt hat. Bei dem Kläger, Herrn Cattaneo Adorno, handelt es sich um einen italienischen Staatsangehörigen, der Inhaber eines vor allem Wein erzeugenden landwirtschaftlichen Unternehmens im Piemont ist. Mit seiner Klage begehrt er die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 1980, mit der der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses abgelehnt wurde, den er am 30. Januar 1979 gemäß der Verordnung Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 (über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse) gestellt hatte.

Der Betroffene hatte die finanzielle Beteiligung des EAGFL an der Verwirklichung eines Investitionsvorhabens beantragt, durch das die Herstellung von Wein aus in seinem Unternehmen erzeugten Trauben und deren Vermarktung verbessert und gesteigert werden sollten. Er plante den Bau einer Kellerei, die die alten Anlagen für die Weinherstellung ersetzen und so zur Modernisierung sowohl der Erzeugung als auch der Haltbarmachung, der Abfüllung in Flaschen und der Lagerung der Weine beitragen sollte. (Ich verweise auf die kurze Beschreibung des Vorhabens in der Anlage B zum Antrag auf Gewährung des Zuschusses.) Die Kommission war jedoch der Ansicht, das Vorhaben könne von ihr nicht berücksichtigt werden; sie führte hierzu aus: Der vorliegende Antrag auf Gewährung eines Zuschusses fällt unter die Richtlinie des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (72/159/EWG). Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stellen eine gemeinsame Maßnahme im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 dar. Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 fallen Vorhaben, für welche Gemeinschaftsbeihilfen im Rahmen anderer gemeinsamer Maßnahmen gewährt werden können, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

Diese Passage der angefochtenen Entscheidung macht bereits deutlich, worin das zentrale Thema des vorliegenden Rechtsstreits besteht, nämlich in der Frage nach dem jeweiligen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 355/77 und der Richtlinie 72/159. Der Zweck der Richtlinie besteht darin, zur Reform der Agrarstruktur beizutragen, indem sie die Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe im Rahmen von über mehrere Jahre gestaffelten Entwicklungsplänen der einzelnen Unternehmen fördert (vgl. die Präambel, insbesondere die erste, die fünfte und die sechste Begründungserwägung). Von besonderer Bedeutung erscheint mir Artikel 1 Absatz 1 zu sein, der lautet: Zur Schaffung der strukturellen Voraussetzungen für eine merkliche Verbesserung der Einkommen und der Arbeits- und Produktionsbedingungen in der Landwirtschaft führen die Mitgliedstaaten eine selektive Regelung zur Förderung entwicklungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe ein, die darauf abzielt, die Bewirtschaftung und Entwicklung dieser Betriebe unter rationellen Bedingungen zu begünstigen. Die Betriebe, denen die Richtlinie zugute kommen soll, müssen also entwicklungsfähig sein. Dies bedeutet, daß sie die in Artikel 2 niedergelegten Voraussetzungen erfüllen müssen, zu denen ein bestimmtes Niveau des Arbeitseinkommens gehört; ihr Einkommen muß nämlich unter dem in außerlandwirtschaftlichen Berufen in dem betreffenden Gebiet erzielten Einkommen liegen, oder es muß die Gefahr bestehen, daß es wegen der Struktur des Betriebs unter diese Bezugsgröße absinkt (Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absätze 1 und 2). Die — finanziellen und sonstigen — Förderungsmaßnahmen sind also für nichtflorierende landwirtschaftliche Betriebe bestimmt und sollen durch die Modernisierung der Strukturen die Erzielung eines angemessenen Einkommens und die Schaffung von Lebensbedingungen erleichtern, die mit denen der anderen Berufe vergleichbar sind (vgl. die vierte Begründungserwägung).

Der Zweck der — fünf Jahre vor der genannten Richtlinie ergangenen — Verordnung Nr. 355/77 besteht hingegen darin sicherzustellen, daß die Verbesserung und Rationalisierung der Verarbei-tungs- und Vermarktungsstrukturen für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen von spezifischen sektoriellen Programmen, die die Mitgliedstaaten ausarbeiten, bei Vorhaben für eine öffentliche, halböffentliche oder private Investition durch den EAGFL bezuschußt wird (vgl. die erste, dritte und vierte Begründungserwägung sowie die Artikel 1 Absatz 1, 6 Absatz 1 und 7 Absatz 1). Solche Vorhaben können u. a. Einrichtungen betreffen, die der Rationalisierung oder Entwicklung der Lagerung, der marktgerechten Aufbereitung, der Konservierung sowie der Bearbeitung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a). Da das Ziel in der Verbesserung der Markstruktur landwirtschaftlicher Erzeugnisse besteht, ist es nicht erforderlich, daß es sich bei den Unternehmen, die eine Beihilfe des EAGFL beantragen, um landwirtschaftliche Unternehmen handelt; es ist vielmehr ausreichend, daß sie in der Bearbeitung, Verarbeitung und/oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind (vgl. wiederum Artikel 1 Absatz 1). Den Zusammenhang zwischen den Investitionsvorhaben und der Lage in den Sektoren der landwirtschaftlichen Erzeugung, in die sie sich einfügen, hebt jedoch Artikel 9 hervor: Die Vorhaben sollen zur Verbesserung der Lage in den betreffenden Produktionszweigen für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse beitragen und insbesondere bewirken, daß die Erzeuger, die das landwirtschaftliche Grunderzeugnis produzieren, an den aus den Vorhaben erwachsenden wirtschaftlichen Vorteilen in angemessenem Umfang dauerhaft teilhaben.

2. Die Klage ist auf fünf Klagegründe gestützt. Der umfangreichste hiervon ist der erste Klagegrund mit der Bezeichnung Verletzung und fehlerhafte Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977, insbesondere von deren Artikel 1, 6 und 15 Absatz 2, sowie der Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972; Ermessensmißbrauch. Es empfiehlt sich meines Erachtens, diesen Klagegrund zusammen mit dem dritten Klagegrund zu prüfen, mit dem ebenfalls die Verletzung und fehlerhafte Anwendung der genannten Richtlinie (sowie Ermessensmißbrauch) geltend gemacht wird. Denn sowohl mit dem ersten als auch mit dem dritten Klagegrund möchte der Kläger nachweisen, daß sein Antrag entgegen der Behauptung der Kommission in der angefochtenen Entscheidung in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 355/77 und nicht in den der Richtlinie 72/159 fiel.

Um zu einer Lösung des konkreten Falles zu gelangen, scheint mir zunächst eine Stellungnahme zu dem allgemeinen Problem erforderlich, wie sich die beiden Rechtsakte hinsichtlich der jeweils geregelten Materie zueinander verhalten. Die — bereits im Schreiben vom 24. Januar 1980 mittelbar geäußerte und sodann in diesem Verfahren ausführlich entwickelte — Auffassung der Kommission geht dahin, daß die beiden Rechtsakte in einem Alternatiwerhältnis stünden, mit anderen Worten also, daß die Aktivitäten, die nach der Richtlinie 72/159 gefördert werden könnten, stets eindeutig andere als diejenigen seien, für die eine Beihilfe nach der Verordnung Nr. 355/77 gewährt werden könne. Zur Untermauerung dieser Ansicht hebt die Kommission zahlreiche Unterschiede zwischen den beiden fraglichen Förderungsregelungen hervor. Sie führt aus: Die Richtlinie und die Verordnung hätten verschiedene Gegenstände (Verbesserung der Struktur der landwirtschaftlichen Erzeugung einerseits, Verbesserung der Marktstruktur landwirtschaftlicher Erzeugnisse andererseits), sie richteten sich an Betriebe unterschiedlicher Art (die Richtlinie: an herkömmliche landwirtschaftliche Produktionsbetriebe, die Verordnung: an Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse bearbeiten, verarbeiten und vermarkten), sie wirkten sich unterschiedlich auf die Erzeugung aus (auf die die Verordnung nur mittelbar Einfluß nehmen könne, indem sie durch Verstärkung bestimmter Marktstrukturen auf ihre Ausrichtung einwirke) und sie dienten verschiedenen sozioökonomischen Zielen (in dem Sinne, daß die Richtlinie auf eine Verbesserung des Einkommens der einzelnen Unternehmen abziele, während die Verordnung auf allgemeinere, einem ganzen Produktionszweig gemeinsame Belange ausgerichtet sei). Weiter meint die Kommission, als solchen allgemeineren Belangen entsprechend sei es anzusehen, wenn die Verar-beitungs- und Vermarktungsstrukturen mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe zu einem Ganzen zusammengefaßt würden oder wenn Kapital nichtlandwirtschaftlicher Unternehmer zu Aktivitäten dieser Art eingesetzt werde — in den beschriebenen Fällen also dem Grundgedanken der Verordnung Nr. 355/77 Rechnung getragen werde. Die Verbesserung von einzelnen Produktions- oder auch von Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen diene hingegen nur den Interessen des Betriebsinhabers und trage nicht zur Rationalisierung des Marktes bei; sie liege daher außerhalb des Anwendungsbereichs der genannten Verordnung.

Meines Erachtens schließen die Unterschiede zwischen den beiden Förderungsregelungen jedoch nicht aus, daß es einen Bereich wirtschaftlicher Tätigkeit gibt, in dem beide Regelungen als anwendbar anzusehen sind, also eine — wenn auch nur marginale — Überschneidung der beiden Regelungen. Denn was ihr jeweiliges Ziel anbelangt, so kann zwar, wie die Kommission geltend macht, die mit der Richtlinie bezweckte Modernisierung die Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse des Produktionsbetriebs einschließen, doch fällt die Verbesserung der Marktstruktur landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne der Verordnung mit der Verbesserung der Verarbeitungsund Vermarktungsstrukturen für diese Erzeugnisse zusammen. Ein landwirtschaftliches Unternehmen, das eigene Erzeugnisse verarbeitet und in den Handel bringt, kann daher in den Genuß beider Systeme zur Förderung seiner Entwicklung kommen; dies gilt zumindest dann, wenn man nicht annimmt, daß ein landwirtschaftliches Unternehmen wegen seines Charakters als landwirtschaftliches Unternehmen von den Vorteilen der Verordnung ausgeschlossen sein soll, d. h. daß ihm diese Vorteile deshalb, weil es eigene Erzeugnisse verarbeitet und vermarktet, entzogen sein sollen.

In diesem Zusammenhang liegt der Hinweis darauf nahe, daß die Verordnung Nr. 355/77 sich zwar nach ihrem Artikel 1 an in der Bearbeitung, Verarbeitung und/oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Betriebe richtet, jedoch offenläßt, ob diese Betriebe solche der Landwirtschaft, der Industrie oder des Handels sein müssen, und somit landwirtschaftliche Betriebe durchaus nicht aus ihrem Anwendungsbereich ausschließt. Ebensowenig wird meines Erachtens im Rahmen der Richtlinie die Frage der Herkunft der Erzeugnisse entschieden, die von dem Betrieb selbst oder von anderen Produktionsbetrieben verarbeitet und vermarktet werden sollen.

Bezüglich des zuletzt genannten Punktes hat die Kommission versucht, aus Artikel 9 der Verordnung ein Argument für ihre Auffassung abzuleiten. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift sollen die Investitionsvorhaben, wie bereits gesagt, zur Verbesserung der Lage in den betreffenden Produktionszweigen für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse beitragen und insbesondere bewirken, daß die Erzeuger, die das landwirtschaftliche Grunderzeugnis produzieren, an den aus den Vorhaben erwachsenden wirtschaftlichen Vorteilen in angemessenem Umfang dauerhaft teilhaben. Im einzelnen bestimmt Artikel 9 Absatz 2, daß die Erfüllung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen nachgewiesen sein muß und daß unter anderem ... hierfür langfristige Lieferverträge, die mit den Erzeugern des landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses zu für sie angemessenen Bedingungen abgeschlossen wurden, berücksichtigt werden [können]. Es ist zu prüfen, ob sich aus diesen Vorschriften die Erforderlichkeit einer durchgängigen Unterscheidung zwischen den Verarbeitungsunternehmen, die für die Gewährung von Vorteilen nach der Verordnung in Betracht kommen, und den Erzeugern des landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses ergibt. Meines Erachtens ist dies zu verneinen.

Zweifellos ging man bei der Abfassung des Artikels 9 von der Annahme aus, daß die Erzeuger des landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses mit dem Verarbeitungsunternehmen nicht identisch seien; dies allein rechtfertigt jedoch nicht den Schluß, daß die Verordnung bei einem eventuellen Zusammenfallen beider Rollen (der des Produktions- und der des Verarbeitungsunternehmens) unanwendbar würde. Das Hauptziel des Artikels 9 besteht darin, daß sich die Investitionsvorhaben vorteilhaft auf die Lage der verschiedenen Sektoren der landwirtschaftlichen Erzeugung auswirken sollen; dieses Ziel läßt sich aber eindeutig leichter erreichen, wenn das Unternehmen, das das Vorhaben einreicht, selbst zur Kategorie der Erzeuger des landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses gehört. In diesem Fall ergibt sich die Teilhabe des Erzeugers an den Vorteilen des Investitionsvorhabens im Bereich der Verarbeitung aus der Sache selbst. Selbstverständlich gibt es keine Lieferverträge zwischen Produktionsbetrieben und Verarbeitungsbetrieben, wenn beide identisch sind; aber nach Artikel 9 Absatz 2 sind diese Verträge nur eine der Möglichkeiten nachzuweisen, daß die in Absatz 1 festgelegte Bedingung erfüllt ist.

3. Noch unter einem anderen Gesichtspunkt ist das Vorbringen der Kommission sorgfältig zu prüfen, nämlich unter dem Gesichtspunkt, daß die Verordnung angeblich auf sektorielle Belange ausgerichtet ist, während mit der Richtlinie solche Ziele nicht verfolgt würden. Ich möchte von vornherein klarstellen, daß es unzutreffend wäre, der Verbindung der Verordnung mit bestimmten kollektiven Interessen die angebliche Aufgabe der Richtlinie entgegenzusetzen, Einzelinteressen zu schützen. Daß jede der beiden Regelungen Formen der Förderung von Einzelunternehmern vorsieht, scheint mir aus dem einfachen Grund offensichtlich zu sein, daß sich die Summe dieser Leistungen zum allgemeinen Vorteil auswirkt. (Eine Bestätigung dieser — überdies selbstverständlichen — Feststellung, erbringt schon die Lektüre der Präambeln beider Rechtsakte.) Das Problem ist ein anderes, nämlich, ob die Verordnung gerade dadurch, daß sie die Gewährung von Zuschüssen für Vorhaben, die sich in spezifische Programme der Mitgliedstaaten einfügen (Artikel 1 Absatz 3, Artikel 2 bis 5 und 10), vorsieht und eine Verbindung zwischen den Zielen jedes einzelnen Vorhabens und der Lage des gesamten Produktionszweiges herstellt (Artikel 9), alle Vorhaben ausschließt, die zwar der Entwicklung einzelner Betriebe (selbstverständlich hinsichtlich der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse) zu dienen bestimmt, aber nicht ausdrücklich in einen Zusammenhang mit einer umfassenden Planung gestellt sind. Die Kommission geht in der Tat davon aus, daß Vorhaben dieser Art völlig aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen seien. Sie vertritt die Ansicht, die betroffenen Unternehmen könnten nur — sofern sie landwirtschaftliche Unternehmen seien — die Vorteile aus der Richtlinie für sich in Anspruch nehmen, die lediglich die Vorlage von Entwicklungsplänen der einzelnen Betriebe vorschreibe, die Gewährung von Beihilfen hingegen nicht von der Verfolgung weiter gehender Ziele abhängig zu machen scheine.

Bei der Lösung dieses Problems darf meines Erachtens nicht Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 355/77 außer acht gelassen werden. Er lautet: Abweichend von Artikel 10 Buchstabe a kann für Vorhaben in den Sektoren und geographischen Gebieten, für die noch keine Programme genehmigt worden sind, bis zum 31. Dezember 1980 ein Zuschuß aus dem Fonds gewährt werden. Hieraus ergeben sich zwei Konsequenzen:

a) Im ersten Stadium der Geltung der Verordnung (von ihrem Inkrafttreten bis Ende 1980) konnten ihre Vorteile auch Investitionsvorhaben zugute kommen, die nicht in spezifischen Programmen der Mitgliedstaaten enthalten waren.

b) Diese Möglichkeit hing davon ab, ob es genehmigte Programme gab. Im vorliegenden Fall hatte die italienische Regierung zum Zeitpunkt der Einreichung des Investitionsvorhabens des Unternehmens Cattaneo Adorno noch kein Programm vorgelegt; daher war die Ausnahmeregelung des Artikels 12 Absatz 1 anwendbar.

Was nun Artikel 9 anbelangt, so muß zwar das Unternehmen, das den Zuschuß aus dem Fonds beantragt, u. a. nachweisen, daß sein Vorhaben zur Verbesserung der Lage in den betreffenden Produktionszweigen für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse beiträgt; nichts berechtigt aber zu der Annahme, daß ein Vorhaben zur Verbesserung der Verar-beitungs- und Vermarktungsbedingungen für ein landwirtschaftliches Erzeugnis, das von einem Einzelunternehmer (der überdies landwirtschaftlicher Unternehmer ist) eingereicht wird, sich nicht positiv auf die Lage des betreffenden Produktionszweigs auswirken kann. Es wird natürlich Sache der Kommission sein, im Rahmen der Sachprüfung des Vorhabens zu klären, ob dieses die Voraussetzung des Artikels 9 Absatz 2 sowie die in den Artikeln 6, 7 Absatz 1, 10 und 11 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Kommission kann das Vorhaben aber meines Erachtens nicht allein deshalb als mit Artikel 9 unvereinbar ansehen — und es von vornherein zurückweisen —, weil es von einem Einzelunternehmer eingereicht worden und in erster Linie der Entwicklung seines Betriebes zu dienen bestimmt ist.

Gestatten Sie mir noch eine abschließende Bemerkung: Wenn ein Investitionsvorhaben sich im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung auf die Erzeugung eines der im Anhang II des Vertrages aufgeführten Verarbeitungserzeugnisse (im vorliegenden Fall Wein) bezieht und es tatsächlich das — in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung genannte — Kriterium erfüllt, zur Rationalisierung des Prozesses der Verarbeitung des landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses beizutragen, so wird die Auswirkung auf die Lage des betreffenden Sektors der landwirtschaftlichen Erzeugung um so positiver sein, je größer der Produktions- und Verarbeitungsbetrieb ist. Mit anderen Worten wird die von Artikel 9 gewollte positive Auswirkung auf die Erzeugung bei einem Betrieb, der in einem bestimmten Sektor der landwirtschaftlichen Erzeugung (im vorliegenden Fall der Erzeugung von Weintrauben) eine bedeutende Stellung einnimmt und selbst das Grunderzeugnis verarbeitet, die normale Folge der Rationalisierung des Verarbeitungsverfahrens sein.

4. In ihrer ablehnenden Entscheidung bezieht sich die Kommission u. a. auf Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 355/77, der folgendes bestimmt: Vorhaben, für welche Gemeinschaftsbeihilfen im Rahmen anderer gemeinsamer Maßnahmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 gewährt werden können, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Aufgrund der bisher geprüften allgemeinen Erwägungen nahm die Kommission an, das von dem Unternehmen Cattaneo Adorno eingereichte Vorhaben gehöre zu denen, für welche Gemeinschaftsbeihilfen im Rahmen der in der Richtlinie 72/159 vorgesehenen Maßnahmen gewährt werden könnten — Maßnahmen, die zweifellos (wie Artikel 15 der Richtlinie anerkennt) eine gemeinsame Maßnahme im Sinne des Artikels 6 der Verordnung Nr. 729/70 darstellen. Daher fällt das fragliche Vorhaben nach Ansicht der Kommission nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 355/77.

Die Parteien haben unterschiedliche Ansichten über die Rechtsnatur der wiedergegebenen Norm vertreten: Der Kläger meint, es handele sich um eine Antikumulierungsvorschrift, der die stillschweigende Annahme zugrunde liege, daß — ohne sie — ein und dasselbe Vorhaben in den Genuß der Vorteile sowohl der Verordnung als auch der Richtlinie kommen könnte; die Kommission hingegen meint, der Gemeinschaftsgesetzgeber. habe lediglich die — sich in erster Linie aus objektiven Gesichtspunkten ableitende — Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Verordnung bekräftigt und bestätigt, daß keinerlei Vorhaben, für das eine andere Gemeinschaftsbeihilfe gewährt werden könne, in diesen Anwendungsbereich falle. In diesen sich widersprechenden Auslegungen spiegelt sich natürlich die bereits erörterte Meinungsverschiedenheit über die Frage wider, ob die Verordnung Nr. 355/77 und die Richtlinie 72/159 zueinander in einem Verhältnis der teilweisen Überschneidung oder aber schlicht und einfach in einem Alternatiwerhältnis stehen.

Ich habe meine Meinung hierzu bereits dargelegt, was ausreichen würde, um die Auffassung der Kommission zurückzuweisen. Aber davon einmal abgesehen ist, wenn Artikel 15 Absatz 2 im konkreten Fall anwendbar sein soll, zweifellos als erstes zu klären, ob für das betreffende Vorhaben eine andere Gemeinschaftsbeihilfe (insbesondere im Rahmen von in der genannten Richtlinie vorgesehenen Förderungsmaßnahmen) gewährt werden kann; diesen Gedankengang hat auch die Kommission der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt. Nun können aber als Vorhaben, für die in anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehene Beihilfen gewährt werden können, die Vorhaben nicht angesehen werden, die die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht erfüllen. Was die Richtlinie 72/159 anbelangt, so wissen wir, daß sie nur entwicklungsfähige landwirtschaftliche Betriebe betrifft (Artikel 1 Absatz 1), die u. a., wie bereits gesagt, dadurch gekennzeichnet sind, daß sie ein bestimmtes niedriges Arbeitseinkommen haben (Artikel 2 Absatz 2). Daher erfüllen Investitionsvorhaben, die von nicht zu dieser Gruppe gehörenden landwirtschaftlichen Betrieben eingereicht werden, eine wesentliche subjektive Voraussetzung der Richtlinie nicht; sie können somit nicht in den Genuß der Vorteile der Richtlinie gelangen. Da es sich im vorliegenden Fall so verhält, konnte Artikel 15 Absatz 2 nicht herangezogen werden, um die Ablehnung der Anwendung der Verordnung auf den Kläger zu begründen.

Die Kommission macht geltend, es sei widersprüchlich, ein Investitionsvorhaben der hier gegebenen Art deshalb in den Genuß der Vorteile der Verordnung, die größer seien als die der Richtlinie, gelangen zu lassen, weil das den Antrag stellende Unternehmen floriere, während das gleiche Vorhaben, wenn es von einem anderen landwirtschaftlichen Unternehmen mit niedrigem Arbeitseinkommen eingereicht würde, nur in den Genuß der geringeren Vorteile käme, die nach der Richtlinie gewährt werden könnten. Dem läßt sich leicht erwidern, daß die beklagte Widersprüchlichkeit auf eine agrarpolitische Entscheidung der Gemeinschaftsorgane zurückzuführen ist, die für landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeitende Unternehmen, auch wenn sie florieren, höhere Beihilfen vorgesehen haben, als für entwicklungsfähige landwirtschaftliche Betriebe. Vergleicht man die Vorhaben zweier landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeitender Unternehmen, von denen das eine floriert und kein landwirtschaftliches Unternehmen ist (das also zwar in den Genuß der Vorteile der Verordnung, nicht aber der Richtlinie kommen kann), während das andere ein niedriges Arbeitseinkommen hat und ein landwirtschaftliches Unternehmen ist (dem daher gemäß Artikel 15 Absatz 2 nur Beihilfen nach der Richtlinie gewährt werden können), so ergibt sich derselbe Widerspruch. Ich frage mich jedoch, ob es nicht ungerecht wäre, die Vorteile der Verordnung auch einem florierenden landwirtschaftlichen Produktions- und Verarbeitungsunternehmen zu versagen, das von den Beihilfen der Richtlinie ausgeschlossen ist, während diese Vorteile jedem nichtlandwirtschaftlichen, ebenfalls florierenden Unternehmen gewährt werden, das in derselben Weise landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeitet. Auf diesen Punkt werde ich bei der Prüfung des letzten Klagegrundes zurückkommen.

5. Aufgrund der bisher behandelten Argumente komme ich zu dem Ergebnis, daß der erste und der dritte Klagegrund durchgreifen. Insbesondere wurde meines Erachtens zu Recht gerügt, daß gegen Artikel 1 der Verordnung Nr. 355/77 verstoßen worden ist, weil einem ebenfalls in der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen die Anwendung dieser Vorschrift versagt wird, und daß Artikel 15 Absatz 2 derselben Verordnung in Verbindung mit den Artikeln 1 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 72/159 verletzt ist, weil in der angefochtenen Entscheidung rechtsirrig die Anwendbarkeit dieser Richtlinie auf den Kläger bejaht wird. Ich möchte jedoch klarstellen, daß ich keiner der vom Kläger zur Untermauerung seines ersten Anfechtungsgrundes vorgebrachten Thesen zustimme, wonach das von ihm eingereichte Vorhaben nicht der Verbesserung der Struktur eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs habe dienen sollen, sondern auf die Schaffung einer völlig neuen, davon verschiedenen Produktionseinheit (der Weinkellerei) für die Verarbeitung und Vermarktung gerichtet gewesen sei, die durch völlige Selbständigkeit in warenkundlicher und struktureller Hinsicht habe gekennzeichnet sein sollen. Tatsächlich steht fest, daß das klägerische Unternehmen über alte Einrichtungen zur Verarbeitung und Vermarktung seiner Traubenerzeugung verfügt und daß sein Vorhaben deren Ersetzung durch eine neue modernere, produktivere und rationellere Einrichtung dienen sollte. Eine solche Sachlage stand der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 355/77 jedoch keineswegs entgegen.

6. Mit dem zweiten Klagegrund rügt das Unternehmen Cattaneo Adorno die Verletzung und fehlerhafte Anwendung der Artikel 14 und 22 der Verordnung Nr. 355/77 sowie eine unzureichende Begründung und die Verletzung wesentlicher Formvorschriften. Die Verletzung der beiden genannten Artikel habe darin bestanden, daß die Kommission über den Beihilfeantrag entschieden habe, ohne die Stellungnahme des Fondsausschusses zu den finanziellen Aspekten und des Ständigen Agrarstrukturausschusses einzuholen. Nach Artikel 14 hat die Kommission vorab den Fondsausschuß zu den finanziellen Aspekten zu hören, wenn sie über die Gewährung des Zuschusses aus dem Fonds entscheiden will; auch die Anhörung des Ständigen Agrarstrukturausschusses ist als Vorstufe zur Entscheidung über die Zuschüsse vorgeschrieben. Im vorliegenden Fall nahm die Kommission an, daß das Investitionsvorhaben nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 355/77 falle, und entschied demgemäß, ohne auf die Frage der Berechnung des Zuschusses einzugehen, daß sie es nicht berücksichtigen könne. Davon abgesehen hat die Kommission, ohne daß der Kläger dieses (auch durch die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen bestätigte) Vorbringen bestritten hätte, eingewandt, beide Ausschüsse seien zu der Behandlung des Vorhabens des Klägers gehört worden.

Was die Begründung der angefochtenen Entscheidung angeht, so haben wir gesehen, daß sie ausschließlich in der Feststellung bestand, der Beihilfeantrag falle in den Anwendungsbereich der Richtlinie 72/159 und sei daher nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 355/77 aus deren Anwendungsbereich ausgeschlossen. Es wurde in keiner Weise dargelegt, auf welcher Grundlage die Kommission den Antrag dem Anwendungsbereich der Richtlinie zugeordnet hat. Ausführungen hierzu wurden im Laufe des vorliegenden Verfahrens gemacht. Der Kläger konnte jedoch seine Rechtsauffassung vor dem Gerichtshof angemessen vertreten, und es wurde diesem weder erschwert noch unmöglich gemacht, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Der zweite Klagegrund ist somit unter seinen beiden Aspekten zurückzuweisen.

7. Der Kläger rügt mit dem vierten Klagegrund die Verletzung und fehlerhafte Anwendung der Richtlinie 72/159 sowie Unzuständigkeit und Ermessensmißbrauch. Er hebt insoweit hervor, nach der Richtlinie sei es Sache der nationalen Behörden, konkret zu bestimmen, wem die Regelung über Strukturbeihilfen zugute kommen soll; die Kommission könne sich nicht mit spezifischen, ins einzelne gehenden Entscheidungen an die Stelle der nationalen Behörden setzen. Im vorliegenden Fall hätten die nationalen Stellen aber nur die in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung Nr. 355/77 vorgesehene befürwortende Stellungnahme zur Gewährung des Zuschusses nach der Verordnung abgegeben.

Dieser Klagegrund ist meines Erachtens nicht stichhaltig. Im vorliegenden Fall hat die Kommission nämlich keinerlei spezifische und ins einzelne gehende Entscheidung im Sinne der Genehmigung eines Entwicklungsplans und eines gleichzeitigen Beihilfeantrags getroffen, was in der Tat nach den Artikeln 5 und 7 der Richtlinie Sache der staatlichen Behörden gewesen wäre. Die Kommission hat lediglich (wenn auch, wie gesagt, rechtsirrig) Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung angewandt, und um dies tun zu können, mußte sie das Vorhaben des Unternehmens Cattaneo Adorno als ein Vorhaben einstufen, dem die Beihilferegelung der Richtlinie zugute kommen konnte. Diese Einstufung ist selbstverständlich etwas ganz anderes als eine Entscheidung, welche wie diejenige der Artikel 5 und 7 der Richtlinie im Rahmen der Richtlinie getroffen wird; von einer den Staaten vorbehaltenen Zuständigkeit kann dort nicht die Rede sein, wo die Kommission lediglich feststellt, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des genannten Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung vorliegen. Was schließlich die Stellungnahme der staatlichen Organe zur Gewährung des Zuschusses nach der Richtlinie angeht, so berechtigt nichts zu der Annahme, daß sie die Kommission bei der Entscheidung über die Anwendbarkeit der Verordnung binde.

8. Der fünfte und letzte Klagegrund betrifft die angebliche Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, die sich die Kommission dadurch habe zuschulden kommen lassen, daß sie den Beihilfeantrag, den der Kläger als landwirtschaftlicher Unternehmer im Rahmen der Verordnung Nr. 355/77 gestellt hatte, gerade deshalb abgelehnt habe, weil der Kläger Landwirt sei, während demselben Antrag, wäre er von irgendeinem nichtlandwirtschaftlichen Unternehmer gestellt worden, mit Sicherheit stattgegeben worden wäre. Daher werde der landwirtschaftliche Unternehmer, da er nur in den Genuß der Vorteile der Richtlinie 72/159 kommen könne, gegenüber Wirtschaftsteilnehmern in gleichartiger Lage benachteiligt. Im Verfahren hat der Kläger diese Rüge dann durch das Vorbringen erweitert, ein dem seinen ähnliches Investitionsvorhaben wäre vom Standpunkt der Kommission aus, wonach ein Vorhaben einer Mehrzahl von Erzeugern zum Nutzen gereichen müsse, um in den Genuß von Zuschüssen nach der Verordnung kommen zu können, konsequenterweise auch dann berücksichtigt worden, wenn es von einer Vereinigung landwirtschaftlicher Erzeuger eingereicht worden wäre. Er sei demnach im Vergleich zu Erzeugervereinigungen diskriminierend behandelt worden.

Wie ich bereits betont habe, gibt es keinen Grund, einem landwirtschaftlichen Produktionsunternehmen, das seine eigenen Erzeugnisse verarbeitet, die Vorteile der Verordnung zu versagen, die einem nichtlandwirtschaftlichen Unternehmen, das dieselben Erzeugnisse verarbeitet, gewährt werden; dies gilt um so mehr, als dann, wenn es sich um zwei florierende Unternehmen handelt, weder das eine noch das andere (das erste wegen der Höhe seines Arbeitseinkommens, das zweite deshalb, weil es ein nichtlandwirtschaftliches Unternehmen ist) in den Genuß der Beihilfen nach der Richtlinie gelangen könnte. Daher führt die von der Kommission befürwortete Auslegung der Verordnung in der Tat insofern zu diskriminierenden Ergebnissen, als sie innerhalb der (in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung umschriebenen) Kategorie der Adressaten dieses Rechtsakts eine Unterscheidung ins Spiel bringt, die die Verordnung nicht vorsieht und für die sie keine Rechtfertigung enthält. Die Kommission hat versucht, ihre Auslegung mit den zuvor erörterten Argumenten zu verteidigen; diese Argumente haben mich jedoch keineswegs überzeugt. Daher beschränke ich mich darauf, auf die bereits angestellten Erwägungen zu verweisen, und füge lediglich hinzu, daß die Rüge, die Verordnung sei verletzt, auch deshalb durchgreifen sollte, weil die angefochtene Entscheidung auf einer diskriminierenden Auffassung von der gemeinschaftsrechtlichen Förderungsregelung für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse beruht. Denn obwohl die Kommission zur Begründung für die Ablehnung des Antrags des Klägers auf den Charakter des von ihm eingereichten Investitionsvorhabens hingewiesen hat, hat der Umstand, daß Herr Cattaneo Adorno ein einzelner landwirtschaftlicher Unternehmer ist, zweifellos maßgeblichen Einfluß auf die getroffene Entscheidung gehabt (dies hat die Kommission vor allem im Verfahren deutlich gemacht).

Was die Rüge der Diskriminierung zwischen einzelnen Erzeugern und Erzeugervereinigungen angeht, so steht auch sie natürlich in Verbindung mit der Auslegung der Verordnung Nr. 355/77 durch die Kommission. Hierzu möchte ich anmerken, daß die Kommission dadurch, daß sie vor allem auf das Erfordernis abgestellt hat, daß ein Vorhaben einer Mehrzahl von Erzeugern nützen müsse, um in den Genuß der in der Verordnung vorgesehenen Zuschüsse zu gelangen, letztlich eingeräumt hat, daß ein landwirtschaftliches Unternehmen, das die Form einer Vereinigung hat, zu der Gruppe der Begünstigten gehören kann. Dies widerlegt die These von der durchgängigen Unterscheidung zwischen Produktionsunternehmen und Verarbeitungsunternehmen und stellt damit die Auslegung des Artikels 9 durch die Kommission in Frage. Davon abgesehen ist noch zu prüfen, ob die Unterscheidung zwischen einzelnen landwirtschaftlichen Erzeugern und Erzeugervereinigungen objektiv gerechtfertigt oder aber willkürlich und damit diskriminierend ist. Meines Erachtens handelt es sich, wenn man Artikel 9 der Verordnung den dargelegten Sinn beilegt, zweifellos um eine willkürliche Unterscheidung. Daher ist der letzte Klagegrund meines Erachtens stichhaltig.

9. Abschließend schlage ich vor, der von dem Unternehmen Cattaneo Adorno mit am 3. April 1980 eingereichter Klageschrift erhobenen Klage stattzugeben und die Entscheidung aufzuheben, die die Kommission am 24. Januar 1980 gegenüber diesem Unternehmen erlassen hat; ferner beantrage ich, die Beklagte zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.