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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.06.1981 – C-107/80
ECLI:EU:C:1981:127
Zeugnisse mit dem Ziel verbessern, die Rentabilität der landwirtschaftlichen Betriebe auf ein angemessenes Niveau anzuheben, während mit der Verordnung Nr. 355/77 die Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse angestrebt wird.
In der Rechtssache 107/80,
Giacomo Cattaneo Adorno, Gabiano Monferrato, Italien, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Emilio Cappelli und Paolo de Caterini, Rom, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Charles Turk,. 4, rue Nicolas Welter,
Kläger,
Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Avvocato dello Stato Oscar Fiumara, Zustellungsanschrift: italienische Botschaft in Luxemburg,
Streithelferin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Gianluigi Campogrande, Zustellungsbevollmächtigter: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der im Schreiben Nr. 01766 des Generaldirektors für Landwirtschaft der Kommission vom 24. Januar 1980 enthaltenen ablehnenden Entscheidung der Kommission über den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für das Jahr 1979, der über die italienische Regierung nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 51, S. 1) bei der Kommission gestellt worden war,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter A. O'Keeffe, G. Bosco, A. Touffait, O. Due und U. Everling,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt; der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Nach Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 6 der Verordnung Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) finanziert die Abteilung Ausrichtung des Europäischen Ausrichtungsund Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) die gemeinsamen Maßnahmen, die vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 Unterabsatz 3 EWG-Vertrag im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe a EWG-Vertrag beschlossen worden sind, einschließlich der für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlichen Strukturänderungen.
Eine solche Maßnahme ist Gegenstand der Verordnung Nr. 355/77 des Rates vom
15. Februar 1977
ABl. L 51, S. 1
ABl. L 291, s. 17
zur Verbesserung der Lage in den betreffenden Produktionszweigen für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse beitragen; sie sollen insbesondere bewirken, daß die Erzeuger, die das landwirtschaftliche Grunderzeugnis produzieren, an dem Vorhaben erwachsenden wirtschaftlichen Vorteilen in angemessenem Umfang dauerhaft teilhaben.
Nach Artikel 10 Buchstabe c müssen die Vorhaben außerdem
zur dauerhaften wirtschaftlichen Auswirkung der mit den Programmen angestrebten Strukturverbesserungen beitragen.
Schließlich bestimmt Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung:
Vorhaben, für welche Gemeinschaftsbeihilfen im Rahmen anderer gemeinsamer Maßnahmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 gewährt werden können, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
Die Gesamtheit der in der Richtlinie 72/159 des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 96, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/370 des Rates vom 26. März 1980 (ABl. L 90, 43), vorgesehenen Maßnahmen stellt eine andere gemeinsame Maßnahme im Sinne von Artikel 6 der Verordnung Nr. 729/70 dar. Nach der genannten Richtlinie führen die Mitgliedstaaten eine selektive Regelung zur Förderung entwicklungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe ein, die darauf abzielt, die Bewirtschaftung und Entwicklung dieser Betriebe unter rationellen Bedingungen zu begünstigen. Als entwicklungsfähig gilt nach den Artikeln 2 und 4 der Richtlinie u. a. der landwirtschaftliche Betrieb, dessen Inhaber einen Betriebsentwicklungsplan aufstellt, der zeigen soll, daß bei seinem Abschluß der sich modernisierende Betrieb in der Lage ist, zumindest ein Arbeitsabkommen zu erbringen, das dem in außerlandwirtschaftlichen Berufen in dem betreffenden Gebiet erzielten Einkommen vergleichbar ist.
2. Herr Cattaneo Adorno ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Unternehmens in Gabiano Monferrato (Piemont). Das Unternehmen besteht aus zwei Betrieben mit einer Gesamtfläche von 176 ha; wegen der natürlichen Beschaffenheit und der geographischen Lage der Grundstücke werden sie wirtschaftlich vorwiegend für den Weinbau genutzt. Herr Cattaneo Adorno ist Pächter der Betriebe, die er selbst leitet und in denen hauptsächlich Wein, und nur daneben auch Weizen und Mais angebaut werden.
Am 30. April 1979 stellte Herr Cattaneo Adorno über die italienische Regierung nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 355/77 einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses des EAGFL, wobei er die Verordnung Nr. 219/78 der Kommission vom 13. Januar 1978 über Anträge auf Zuschüsse des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, für Vorhaben zur Verbesserung der Ver-arbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 35, S. 10) beachtete. Der Antrag betrifft ein Investitionsvorhaben zur Errichtung einer neuen Weinkellerei, die dazu dienen soll, die Herstellung von Wein aus den in dem Unternehmen erzeugten Trauben zu verbessern, die Lagerung und die Konservierung des Weins zu rationalisieren, die Transportverbindungen zwischen den beiden Betrieben zu verbessern und den Vermarktungsweg für den Wein zu verkürzen. In seinem Antrag gab Herr Cattaneo Adorno an, daß er durch diese neue Unternehmen den Prozeß der Verarbeitung der in seinen Betrieben erzeugten Trauben rationalisieren und den Vermarktungsweg für den Wein sowie gleichzeitig die Qualität, die Aufmachung und die Aufbereitung verbessern wolle.
Mit Schreiben des Generaldirektors für Landwirtschaft vom 24. Januar 1980 lehnte die Kommission den Antrag mit der Begründung ab, er falle in den Anwendungsbereich der Richtlinie 72/159 des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe, so daß für das fragliche Vorhaben nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 355/77 kein Zuschuß aus dem Fonds im Rahmen dieser Verordnung gewährt werden könne.
3. Mit Klageschrift, die am 3. April 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Kläger gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag die vorliegende Klage auf Aufhebung der im Schreiben vom 24. Januar 1980 enthaltenen Entscheidung der Kommission erhoben.
Mit einem Schriftsatz, der am 4. August 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Regierung der Italienischen Republik beantragt, als Streithelferin zu dem Verfahren zugelassen zu werden. Diesem Antrag ist mit Beschluß vom 17. September 1980 stattgegeben worden.
Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat die Kommission jedoch aufgefordert, die vollständige Akte über den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses vorzulegen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
die angefochtene Entscheidung nach den Artikeln 173 und 174 EWG-Vertrag aufzuheben und
die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und
den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Der Kläger bestreitet im wesentlichen die Rechtsauffassung, die der strittigen Entscheidung der Kommission zugrunde liegt. Indem die Kommission den Antrag nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 355/77 mit der Begründung ablehne, das Vorhaben falle in den Anwendungsbereich der Richtlinie 72/159 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe, gehe sie von einer abstrakten und unzutreffenden Abgrenzung des jeweiligen Anwendungsbereichs der Verordnung und der Richtlinie aus. Der Kläger stützt seine Einwände auf fünf Klagegründe.
Erstens macht er geltend, das eingereichte Vorhaben könne nicht als Maßnahme zur Verbesserung der Strukturen bereits bestehender Betriebe angesehen werden, sondern sei auf die Schaffung einer neuen Produktionseinheit für die Verarbeitung und Vermarktung gerichtet. Wegen seiner quantitativen wie wegen seiner qualitativen Merkmale könne das Vorhaben zweifellos dazu beitragen, die Verbesserung und Rationalisierung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie eine dauerhafte positive Auswirkung auf den Agrarbereich [zu] ermöglichen (vierte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 355/77).
Zweitens verletze die Entscheidung wesentliche Formvorschriften, zum einen, weil sie unzureichend begründet sei, und zum anderen, weil vor ihrem Erlaß nicht, wie in den Artikeln 14 und 22 der Verordnung Nr. 355/77 vorgeschrieben, die Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses eingeholt worden sei.
Mit dem dritten Klagegrund macht der Kläger geltend, die Richtlinie 72/159 sehe eine selektive Regelung zur Förderung entwicklungsfähiger Betriebe vor, deren Inhaber ein niedrigeres als das mit der Modernisierung angestrebte Einkommen habe. Entgegen der von der Kommission vertretenen Ansicht sei die Richtlinie daher nicht auf landwirtschaftliche Unternehmer anwendbar, die wie er entwickelte und wettbewerbsfähige landwirtschaftliche Unternehmen leiteten. Die Verordnung habe hingegen ausschließlich die Verbesserung der Verar-beitungs- und Vermarktungsstrukturen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zum Ziel. Daher seien die eingereichten Vorhaben ausschließlich daran zu messen, inwieweit sie die Erreichung dieser Ziele fördern könnten; die Ertragslage und der Entwicklungszustand der Betriebe dürften hingegen nicht berücksichtigt werden.
Weiter macht der Kläger geltend, nach der Richtlinie 72/159 sei es Sache der nationalen Behörden, im konkreten Fall zu bestimmen, wem die Regelung über Strukturbeihilfen zugute kommen solle. Die Kommission könne sich nicht an die Stelle dieser Behörden setzen; wenn die zuständigen nationalen Stellen in einer dem an die Kommission gerichteten Antrag beigefügten Erklärung darüber, ob das fragliche Vorhaben mit den im Titel I der Verordnung Nr. 355/77 vorgesehenen Programmen zur Förderung und Rationalisierung der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse übereinstimmten, das Vorhaben befürwortet hätten, sei die Kommission daher nicht befugt, eine gegenteilige Entscheidung zu treffen.
Schließlich vertritt der Kläger die Ansicht, die Entscheidung der Kommission diskriminiere die landwirtschaftlichen Unternehmer gegenüber den nichtlandwirtschaftlichen Unternehmern. Er meint, wenn der Antrag von irgendeinem nichtlandwirtschaftlichen Unternehmer gestellt worden wäre, so wäre ihm mit Sicherheit stattgegeben worden; so aber sei er allein deshalb, weil er von einem landwirtschaftlichen Unternehmen gestellt worden sei, als ein die Modernisierung der Betriebsstrukturen betreffender Antrag behandelt worden.
Die Beklagte legt zunächst ihre Auffassung über das Verhältnis zwischen der Richtlinie 72/159 und der Verordnung Nr. 355/77 dar.
Ursprünglich habe für Agrarstrukturmaßnahmen allgemein der zweite Teil der Verordnung Nr. 17/64 des Rates vom 5. Februar 1964 über die Bedingungen für die Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (ABl. Nr. 35, S. 586) gegolten. Artikel 6 der Verordnung Nr. 729/70 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik habe jedoch vorgesehen, daß nach und nach an die Stelle der Finanzierung der von der Verordnung Nr. 17/64 erfaßten Maßnahmen die Finanzierung gemeinsamer Maßnahmen trete. Außerdem habe die Richtlinie 72/159, die eine gemeinsame Maßnahme im Sinne von Artikel 6 der Verordnung Nr. 729/70 darstelle, die gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe abschließend geregelt. Daher gelte die Richtlinie als lex specialis für einen Teil des allgemeinen Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 17/64 ausschließlich.
Im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie und den in Artikel 38 Absatz 1 EWG-Vertrag niedergelegten Grundsatz umfasse der Begriff Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe jede Maßnahme zur Entwicklung eines Betriebs, die sowohl die Erzeugung als auch die erstmalige Verarbeitung und die Vermarktung der Erzeugnisse des fraglichen Betriebs betreffe, sofern diese Maßnahme mit dem Begriff Entwicklungsplan für einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie vereinbar sei und vom Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs ohne Verfälschung des streng landwirtschaftlichen Charakters seines Betriebs durchgeführt werde. Dagegen fielen Maßnahmen, durch die einem Betriebsinhaber vor allem die Verarbeitung oder Vermarktung der Erzeugnisse Dritter ermöglicht werden solle, zumindest insoweit nicht unter diesen Begriff, als sie den landwirtschaftlichen Charakter des Betriebs verfälschten.
Mit der Verordnung Nr. 355/77 sei demgegenüber eine andere gemeinsame Maßnahme im Sinne des Artikels 6 der Verordnung Nr. 729/70 eingeführt worden, die auf eine Verbesserung der Ver-arbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse abziele. Sie gelte demnach für einen anderen Teil des allgemeinen Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 17/64. Im Verhältnis zu der Richtlinie stelle die Verordnung jedoch keine Sonderregelung, sondern eine ergänzende Regelung dar. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung zeige, daß diese nur die Maßnahmen zur Verbesserung der Verarbeitungsund Vermarktungsstrukturen betreffen könne, die nicht Teil eines Modernisierungsvorhabens im Sinne der Richtlinie seien. Daher habe sie den in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung enthaltenen Begriff Vorhaben, für welche Gemeinschaftsbeihilfen im Rahmen anderer gemeinsamer Maßnahmen gewährt werden können dahin gehend ausgelegt, daß sie auf den Charakter des eingereichten Vorhabens als solchen abstellen müsse. Es erübrige sich deshalb, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die anderen Voraussetzungen der Richtlinie für die Gewährung eines Zuschusses aus dem Fonds, wie die Voraussetzungen hinsichtlich der Person des Antragstellers oder hinsichtlich seines Betriebs, erfüllt seien.
Für ihre Auslegung spreche zunächst eine rechtsgeschichtliche Überlegung, nämlich, daß in Artikel 15 Absatz 2 ausdrücklich das zuvor in der Verordnung Nr. 17/64 enthaltene Kriterium aufgenommen worden sei, durch das habe verhindert werden sollen, daß die in den Richtlinien geregelte Materie auch Gegenstand anderer Vorschriften über die Finanzierung der Strukturpolitik sein könne. In formeller Hinsicht habe sich sodann die von der Kommission im Rahmen von Artikel 15 Absatz 2 durchzuführende Untersuchung auf das allgemeine Ziel des Vorhabens im Sinne der Definition des Begriffs Vorhaben in Artikel 6 der Verordnung zu beschränken und dürfe sich nicht auf Erwägungen erstrecken, die die Person des Antragstellers — auf diese beziehe sich Artikel 19 der Verordnung — oder die Struktur des fraglichen Betriebs beträfen. Außerdem sei es, was das System der gemeinsamen Maßnahmen angehe, unvorstellbar, daß der Gesetzgeber für Investitionen, die ausschließlich die Modernisierung eines landwirtschaftlichen Betriebs beträfen, höhere Zuschüsse habe gewähren wollen, wenn sie weder der Konzeption noch den Kriterien der Richtlinie entsprächen.
Aus all diesen Gründen habe die Kommission alle Vorhaben, die wie das vom Kläger eingereichte wegen der Art und des Ziels der Investition in den Anwendungsbereich der Richtlinie 72/159 fielen, selbst dann von vornherein aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 355/77 ausgeschlossen, wenn der Betriebsinhaber aus Gründen, die nicht mit dem Vorhaben, sondern mit der Größe des Betriebs oder mit seiner Person zusammenhängen, keinen Anspruch auf die in der Richtlinie vorgesehenen Beihilfen habe. Tatsächlich ziele das vom Kläger eingereichte Vorhaben darauf ab, seinen landwirtschaftlichen Betrieb durch Erweiterung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen zu modernisieren, ohne den im wesentlichen landwirtschaftlichen Charakter des Betriebs zu ändern.
Zu den einzelnen Klagegründen nimmt die Beklagte wie folgt Stellung:
Zum ersten Klagegrund bemerkt sie: Zwar könnten die verschiedenen Teile des Unternehmens des Klägers getrennte Produktionseinheiten darstellen, jedoch habe das Ganze die rechtliche Struktur eines Einzelunternehmens, innerhalb dessen die Verbesserung einer Produktionseinheit die Modernisierung des Ganzen zur Folge habe. Nun betreffe aber das Vorhaben, wie es sich aus den vorgelegten Akten ergebe, gerade eine Modernisierung der bereits bestehenden Strukturen und Einrichtungen des Betriebs, ohne dessen landwirtschaftlichen Charakter zu ändern. Anders würde es sich im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung Nr. 355/77 nur verhalten, wenn der landwirtschaftliche Betrieb den Schwerpunkt seiner Tätigkeit zu verlagern beabsichtige, um diese Tätigkeit in erheblichem Ausmaß und vorwiegend auf die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen anderer Betriebe auszurichten. Ein solches Vorhaben würde eine neue außerlandwirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmensinhaber darstellen, aus der anderen Betrieben desselben Wirtschaftszweigs im Sinne von Artikel 9 der Verordnung Vorteile erwachsen könnten.
Zu der angeblichen Unzulänglichkeit der Begründung meint die Beklagte, ihr Schreiben vom 24. Januar 1980 ermögliche es sowohl dem Adressaten als auch dem Richter, den Gedankengang nachzuvollziehen, der zum Erlaß der angefochtenen Entscheidung geführt habe.
Zur Anhörung des Ständigen Agrarstrukturausschusses trägt die Beklagte vor, für die Prüfung der Zulässigkeit der Anträge sei ausschließlich die Kommission zuständig, denn bei Artikel 22 der Verordnung handele es sich um eine Vorschrift, die ihre Wirkungen in den Grenzen des Anwendungsbereichs der Verordnung entfalten solle. Im übrigen habe der Ständige Agrarstrukturausschuß zum Gesamtvorschlag der Kommission über die bis zum 1. Mai 1979 eingereichten Vorhaben Stellung genommen, wenn es auch nicht möglich gewesen sei, eine Mehrheit für oder gegen den Vorschlag zustande zu bringen. Ebenso wie der EAGFL-Ausschuß habe er sich also dazu äußern können, daß die Kommision sich habe auf den Standpunkt stellen wollen, daß sein Vorhaben nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 355/77 falle.
Zum dritten Klagegrund führt die Beklagte aus, die Strukturpolitik insgesamt ziele darauf ab, daß möglichst viele entwicklungsfähige Betriebe bestimmte Ziele auf dem Gebiet des Einkommens und der Lebens- und Arbeitsbedingungen erreichten, sie könne aber unter diesem Gesichtspunkt nicht die Finanzierung bereits entwickelter Betriebe rechtfertigen. Bei diesen Betrieben seien vielmehr Maßnahmen in den der Produktionsphase nachfolgenden Stadien berechtigt, durch die die aus ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile mit Hilfe eines besonderen Systems von Bedingungen im Sinne des Artikels 9 der Verordnung Nr. 355/77 auf die mit dem Leistungsempfänger nicht identischen Erzeuger erstreckt würden.
Im übrigen müsse erst noch bewiesen werden, daß die Tatsachenbehauptungen des Klägers über sein Einkommen zuträfen. Das vom Kläger eingereichte Vorhaben sei allerdings auch aus Gründen der Art und des Zwecks der Investition, d. h. unabhängig von der Rentabilität des Betriebs, als ein Vorhaben, für das Beihilfen nach der Richtlinie gewährt werden könnten, angesehen und daher aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 355/77 ausgeschlossen worden.
Sie habe somit auch nicht, wofür sie nach dem vierten Klagegrund unzuständig gewesen wäre, festgelegt, wer den Zuschuß erhalten solle.
Aus demselben Grund sei auch die — als letzte erhobene — Rüge der Diskriminierung unbegründet, denn die von ihr getroffene Unterscheidung knüpfe nicht an die Person der Antragsteller, sondern in objektiver Weise an die Vorhaben an. Die Abgrenzungslinie sei nämlich nicht zwischen landwirtschaftlichen Unternehmern und Unternehmern anderer Wirtschaftszweige zu ziehen, sondern zwischen Vorhaben, die ausschließlich der Modernisierung eines landwirtschaftlichen Betriebs dienten, einerseits und Vorhaben, die der Erstreckung der wirtschaftlichen Vorteile auf die mit dem Leistungsempfänger nicht identischen landwirtschaftlichen Erzeuger dienten, andererseits. Für die zuletzt genannten Vorhaben könnten, selbst wenn sie von einem landwirtschaftlichen Unternehmer im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs durchgeführt würden, keine Beihilfen nach der Richtlinie gewährt werden, weil sie den strikt landwirtschaftlichen Charakter des Betriebs zumindest teilweise veränderten.
In seiner Erwiderung macht der Kläger zunächst geltend, die von der Kommission vertretene Auffassung von der gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf dem Gebiet der Agrarstruktur sei mit dem dieser Regelung zugrunde liegenden agrarpolitischen Ziel nicht vereinbar. Im Zusammenhang mit einer knappen Darstellung der parallelen Entwicklung der Markt- und Preispolitik einerseits und der Strukturpolitik andererseits hebt der Kläger hervor, daß die Kommission selbst sich in ihrem Memorandum Landwirtschaft 80 aus dem Jahre 1968 (Mansholt-Plan 2) grundsätzlich für eine rentable und wettbewerbsfähige Landwirtschaft entschieden habe.
Auf dieser Grundlage seien bereits die drei Richtlinien des Jahres 1972 über die Agrarstruktur sowie die späteren Richtlinien über die benachteiligten Gebiete und die Gebirgsregionen, über die Wiederaufforstung und über die technische Hilfe ergangen. Auch der Erlaß der Verordnung Nr. 355/77 füge sich in diesen Zusammenhang ein.
Die Besonderheiten dieser Verordnung beruhten darauf, daß die in ihr geregelte Materie einem Bereich zuzuordnen sei, in dem sich die Strukturpolitik und die Marktpolitik überschnitten. Ziel der Verordnung sei es nämlich, die Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu verbessern, weil dies die Möglichkeit [schafft], größere Märkte zu erschließen und den Wert der Erzeugnisse zu erhöhen und so zur Produktivitätssteigerung der Landwirtschaft beizutragen (erste Begründungserwägung). Nun seien aber unter der in Artikel 1 genannten Marktstruktur die Strukturen des landwirtschaftlichen Unternehmens zu verstehen, durch die der Absatz der Erzeugnisse optimiert und diesen ein Mehrwert hinzugefügt werde. Die oben erwähnte Grundthese der Kommission, daß die Strukturpolitik und die Marktpolitik zwei grundlegende Aspekte ein und derselben Politik seien, werde also durch die Verordnung bestätigt.
Auf der Grundlage dieser Ausführungen wendet sich der Kläger gegen das Vorbringen der Beklagten zum Verhältnis zwischen der Verordnung und der Richtlinie.
Er macht insoweit erstens unter Hinweis auf den Titel II der Richtlinie 72/159 geltend, diese betreffe nicht ausschließlich entwicklungsfähige Unternehmen (vgl. insbesondere Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie).
Zweitens räumt er ein, daß eine Modernisierung eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne des von der Kommission vertretenen Begriffs bei entwicklungsfähigen Unternehmen gegeben sein könne. Jedoch sei die Auffassung der Kommission insofern unverständlich, als danach die Bejahung einer Modernisierung davon abhänge, ob eine Maßnahme nur die Verarbeitung der Erzeugnisse des Betriebs oder auch die Verarbeitung der Erzeugnisse anderer Betriebe betreffe. Wenn durch dieses Kriterium die Vorteile der Verordnung Nr. 355/77 ausschließlich Vorhaben vorbehalten werden sollten, die auf eine Mehrzahl von Unternehmen ausgerichtet seien, so stehe dies nicht nur im Widerspruch zu Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung und zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung, sondern laufe auch der Maxime der Kommission zuwider, daß die Vorhaben unabhängig von anderen die Person oder das Unternehmen betreffenden Gesichtspunkten zu beurteilen seien.
Zu der Behauptung, die Verordnung Nr. 355/77 stelle nur eine ergänzende Regelung dar, bemerkt der Kläger, Artikel 15 Absatz 2 enthalte, wenn man ihn im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen Regelung der Agrarstruktur insgesamt und des Sinns und Zwecks der Verordnung selbst im besonderen auslege, lediglich ein einfaches Verbot der Kumulierung von Beihilfen für die Durchführung ein Und desselben Vorhabens. Die Verordnung stelle nämlich eine besondere Regelung bezüglich der Marktstruktur dar, und durch Artikel 15 Absatz 2 solle die Kumulierung von Beihilfen in Fällen vermieden werden, in denen ein Vorhaben zur Verbesserung der Marktstruktur mit einer Maßnahme identisch sei, die bereits im Rahmen eines Entwicklungsplans finanziert werde.
Kurz, es bestehe kein Alternatiwerhältnis zwischen dem Anwendungsbereich der Richtlinie 72/159 und dem der Verordnung Nr. 355/77. Ziel der Richtlinie sei die Verbesserung der Produktionsbedingungen durch Modernisierung der Betriebsstrukturen, während die Verordnung darauf abziele, den Landwirten durch Verbesserung der Marktstruktur unabhängig davon, inwieweit diese Struktur sich innerhalb oder außerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebs entfalte, einen möglichst großen Teil des Mehrwerts zukommen zu lassen.
Zu dem Klagegrund, mit dem die unzureichende Begründung der Entscheidung gerügt wird, trägt der Kläger außerdem vor, der Beurteilung der eingereichten Vorhaben sei eine Untersuchung zugrunde zu legen, durch die geklärt werden solle, ob das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Richtlinie 72/159 falle oder nicht. In der Entscheidung sei von einer solchen Untersuchung, für die überdies ausschließlich die nationalen Behörden zuständig seien, nicht die Rede.
Zum dritten Klagegrund bemerkt der Kläger außerdem, keine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift verbiete es, einen bereits entwickelten, leistungsfähigen und aus eigener Kraft wettbewerbsfähigen Betrieb in den Genuß von Maßnahmen in den der Produktionsphase nachfolgenden Stadien kommen zu lassen, ohne daß diese Maßnahmen unmittelbar auf andere Erzeuger erstreckt würden.
Zu dem Klagegrund, mit dem die Unzuständigkeit der Kommission gerügt wird, verweist er auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Dienststellen der Kommission und den nationalen Verwaltungen, die schon vor langer Zeit von der Lehre (Ventura, Principes de Droit Agraire Communautaire, Brüssel, 1967, S. 102) geklärt worden sei.
In ihrer Gegenerwiderung trägt die Beklagte unter Hinweis auf das Memorandum über die Reform der Landwirtschaft in der Europäischen Gemeinschaft (Bulletin der Europäischen Gemeinschaften, 1969 Nr. 1, Beilage) vor, die soziale Lage, insbesondere das im allgemeinen deutlich unter dem vergleichbarer anderer Berufe liegende Einkommen der Landwirte, habe den Gemeinschaftsgesetzgeber veranlaßt, auf dem Gebiet der Agrarstruktur tätig zu werden. Dies sei zum einen durch Richtlinien, die unmittelbar auf die landwirtschaftlichen Betriebe ausgerichtet gewesen seien, und zum anderen durch ergänzende Maßnahmen außerhalb der landwirtschaftlichen Betriebe geschehen, wie sie in der Verordnung Nr. 355/77 vorgesehen seien. Zwar orientiere sich die Grundentscheidung in der Strukturpolitik an dem Gedanken des leistungs- und wettbewerbsfähigen landwirtschaftlichen Unternehmens, das Ziel der Strukturpolitik bestehe jedoch nicht darin, leistungsfähige Betriebe zu stärken, sondern die Betriebe, denen es noch an Leistungskraft fehle, die aber entwicklungsfähig seien, leistungsfähig zu machen.
In diesem Zusammenhang weist die Beklagte ferner darauf hin, daß die Stärkung eines bereits leistungsfähigen Betriebs, die sich aus der Verbesserung der ausschließlich den eigenen Erzeugnissen dieses Betriebs dienenden Verarbeitungsund Vermarktungsstrukturen ergebe, wegen der unvermeidlichen Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse die Entwicklungsmöglichkeiten anderer Betriebe desselben Gebiets negativ zu beeinflussen drohe.
Wenn mit Artikel 15 Absatz 2 lediglich die Kumulierung von Beihilfen für ein und dasselbe Vorhaben verhindert werden sollte, so würden sich alle Unternehmen für den Zuschuß nach der Verordnung Nr. 355/77 entscheiden. Die Folge davon wäre, daß der Vermarktung ausschließlich eigener Erzeugnisse dienende Vorhaben der Modernisierung von Betrieben nicht den Kriterien der Richtlinie zu genügen brauchten.
Schließlich trägt die Beklagte vor, ihre Auslegung des Artikels 15 Absatz 2 schließe zwar letztlich Vorhaben einzelner von den Vorteilen der Verordnung Nr. 355/77 aus und begünstige Vorhaben von Vereinigungen und Genossenschaften, stehe aber der Finanzierung des Vorhabens eines einzelnen im Rahmen der Richtlinie nicht entgegen, sofern dieses Vorhaben zur Verbesserung der Lage in dem betreffenden Sektor beitrage. Außerdem stehe eine politische Entscheidung, die die Förderung von Vereinigungen im Rahmen der Richtlinie begünstige, im Einklang mit der Neuaüsrichtung der gemeinsamen Agrarpolitik (vgl. Entschließung des Rates vom 25. Mai 1971, Abschnitt II, Nr. 4, ABl. C 52, S. 5). Daher heiße es auch in dem Programm für den Sektor Wein, das die italienische Regierung der Kommission am 17. Dezember 1979 übermittelt habe und das mit der Entscheidung 80/399 der Kommision vom 20. März 1980 (ABl. L 97, S. 48) nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 355/77 genehmigt worden sei, daß im Vierjahreszeitraum 1980 bis 1983 vorrangig für Genossenschafts- und Vereinsstrukturen Zuschüsse gewährt werden (Anlage 1 zur Gegenerwiderung).
Die italienische Regierung als Streithelferin vertritt die Ansicht, das Kriterium, anhand dessen die Kommission das Vorhaben Cattaneo Adorno aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 355/77 ausgeschlossen habe, sei rechtlich nicht haltbar.
Um das Verhältnis zwischen der Richtlinie 72/159 und der Verordnung Nr. 355/77 zu veranschaulichen, trifft die Streithelferin eine doppelte Unterscheidung. Sie weist zunächst darauf hin, daß die Richtlinie nach ihrer fünften Begründungserwägung durch eine Reform der landwirtschaftlichen Produktionsstruktur die Anwendung rationeller Produktionsmethoden fördern wolle. Ziel der Verordnung sei es hingegen, die Verbesserung und Rationalisierung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu fördern und eine dauerhafte positive Auswirkung auf den Agrarbe-reich zu ermöglichen (vierte Begründungserwägung). Die beiden Regelungen hätten demnach zwei besondere, voneinander verschiedene und getrennte Anwendungsbereiche. Wegen der Interdependenz beider Bereiche könnten jedoch Überschneidungen auftreten. Daher könne ein Entwicklungsplan im Sinne der Richtlinie auch die erstmalige Verarbeitung der Erzeugnisse betreffen und sich auf ihre Vermarktung auswirken. Umgekehrt ermögliche es ein Investitionsvorhaben im Sinne der Richtlinie nicht nur, größere Märkte zu erschließen, sondern auch den Wert der Erzeugnisse zu erhöhen und so zur Produktivitätssteigerung der Landwirtschaft beizutragen (erste Begründungserwägung)
Zweitens sei der Wirkungsbereich der Richtlinie weiter dadurch eingeengt, daß sie einem begrenzten Ziel diene, das ausschließlich darin bestehe, landwirtschaftliche Betriebe zu landwirtschaftlichen Zwecken zu modernisieren (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 6. Mai 1980 in der Rechtssache 152/72, Lee, Slg. 1980, 1495), um ihr Einkommensniveau auf eine bestimmte Höhe anzuheben. Dieses Ziel sei gleichzeitig der entscheidende Grund dafür, daß die Empfänger der Beihilfe bestimmte Eigenschaften besitzen müßten. Die Verordnung sei hingegen, wie aus ihren Artikeln 1, 9 und 10 hervorgehe, auf sehr viel weitere Ziele ausgerichtet. Daher sei der Kreis der Empfänger von Zuschüssen aus dem Fonds in Artikel 19 in sehr allgemeiner Weise festgelegt.
Nach Ansicht der italienischen Regierung soll mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung die Kumulierung zweier Leistungen für den Fall verboten werden, daß ein Vorhaben Merkmale aufweist, die sowohl den Kriterien der Richtlinie als auch denen der Verordnung genügen. Es sei noch zu prüfen, ob ein Vorhaben, für das theoretisch sowohl die Vorteile der Richtlinie als auch die der Verordnung gewährt werden könnten, nach einem bestimmten Kriterium der Priorität insgesamt nach der einen oder nach der anderen Regelung zu fördern sei oder ob für ein solches Vorhaben teils Leistungen nach der einen, teils nach der anderen Regelung zu gewähren seien, je nachdem, inwieweit ein Zusammenhang zwischen den geplanten Einzelmaßnahmen und den Zielen der jeweiligen Regelung bestehe.
Artikel 15 Absatz 2 lasse sich nicht dahin gehend auslegen, daß er impliziere, daß die Richtlinie auch Verarbeitungs- und Vermarktungsvorhaben erfasse, indem sie diese in den umfassenden Begriff Modernisierung einbeziehe. Die Richtlinie spreche nämlich ausdrücklich von der Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe, die einen bestimmten Entwicklungsstand noch nicht erreicht hätten. Dem Begriff der bloßen Modernisierung entziehe sich aber ein Investitionsvorhaben, das darauf abziele, die Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu verbessern und zu rationalisieren und sich dauerhaft positiv auf den Agrarbereich auszuwirken; ein solches Vorhaben sei nur vorstellbar, wenn bereits eine effiziente Unternehmensorganisation vorhanden sei.
Außerdem sei das Argument, die Richtlinie regele abschließend den gesamten Bereich des Gemeinschaftshandelns zugunsten landwirtschaftlicher Unternehmen als solcher, insoweit unlogisch, als die Verordnung Nr. 355/77 ehrgeizige Investitionsvorhaben betreffe, für die weitaus höhere Zuschüsse als für einen einfachen Entwicklungsplan erforderlich seien.
Schließlich spreche auch Artikel 9 der Verordnung in keiner Weise für die These, daß die in der Verordnung vorgesehene Erstreckung des wirtschaftlichen Vorteils auf mit dem Leistungsempfänger nicht identische Erzeuger davon abhänge, ob der unmittelbar Begünstigte die Verarbeitung und Vermarktung nur seiner eigenen Erzeugnisse oder auch von Erzeugnissen Dritter plane.
Selbst wenn man annehme, daß zum Anwendungsbereich der Richtlinie auch die Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse gehöre und daß die durch die Verordnung vorgesehene Maßnahme ergänzenden Charakter habe, sei daher festzustellen, daß die Anwendbarkeit der Richtlinie konkret und nicht abstrakt, wie von der Kommission befürwortet, zu beurteilen sei. Außerdem müsse die Unanwendbarbeit der Richtlinie, für deren Feststellung ausschließlich die nationalen Behörden zuständig seien, die Anwendbarkeit der Verordnung zur Folge haben.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 25. Februar 1981 haben die Beteiligten mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 8. April 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Herr G. Cattaneo Adorno hat mit Klageschrift, die am 3. April 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 1980, durch die die Gewährung eines Zuschusses aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, für ein vom Kläger nach der Verordnung Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 51, S. 1) eingereichtes Investitionsvorhaben abgelehnt wurde.
2 Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Unternehmens in Gabiano Monferrato (Region Piemont). Dieses Unternehmen besteht aus zwei Betrieben, zu denen Grundstücke mit einer Fläche von etwa 176 Hektar gehören, die herkömmlicherweise dem Weinbau dienen und geeignet sind, Weine von hoher Qualität hervorzubringen. Mit dem streitigen Investitionsvorhaben verfolgt der Kläger das Ziel, eine neue Weinkellerei zu errichten, die dazu dienen soll, die Herstellung von Wein aus den in dem Unternehmen erzeugten Trauben zu verbessern, die Lagerung und die Konservierung des Weins zu rationalisieren, die Transportverbindungen zwischen den beiden Betrieben auszubauen und den Vermarktungsweg des Weins bei gleichzeitiger Anhebung der Qualität und Verbesserung von Aufmachung und Aufbereitung zu verkürzen.
3 In der angefochtenen Entscheidung heißt es, dieses Vorhaben könne bei der Gewährung von Zuschüssen aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, nicht berücksichtigt werden. Die Kommission vertrat die Ansicht, der fragliche Antrag auf Gewährung eines Zuschusses falle in den Anwendungsbereich der Richtlinie 72/159 des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 96, S. 1), die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stellten eine gemeinsame Maßnahme im Sinne von Artikel 6 der Verordnung Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) dar und nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 355/77 fielen Vorhaben, für welche Gemeinschaftsbeihilfen im Rahmen anderer gemeinsamer Maßnahmen gewährt werden könnten, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
4 Mit den fünf von ihr vorgebrachten Klagegründen rügt die Klägerin die Verletzung der Verordnung Nr. 355/77, insbesondere ihrer Artikel 1, 6 und 15 Absatz 2, die Unzulänglichkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung, die fehlerhafte Anwendung der Richtlinie 72/159, insbesondere ihrer Artikel 1 und 2, die Unzuständigkeit der Kommission für die Entscheidung über die Frage, wem die Beihilferegelung der Richtlinie zugute kommen solle, und die Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung.
5 Da der Rechtsstreit vor allem die Abgrenzung des jeweiligen Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 355/77 und der Richtlinie 72/159 betrifft, sind zunächst der erste und der dritte Klagegrund gemeinsam zu prüfen.
6 Der Kläger macht geltend, die Richtlinie 72/159 könne in seinem Fall keine Anwendung finden. Der Zweck der Förderungsregelung der Richtlinie bestehe nämlich darin, es entwicklungsfähigen Betrieben zu ermöglichen, sich im Rahmen eines angemessenen Entwicklungsplans dem wirtschaftlichen Fortschritt anzupassen. Nach der Richtlinie könnten die Betriebe in den Genuß dieser Regelung kommen, deren Inhaber ein Arbeitseinkommen habe, das eine angemessene Höhe nicht erreiche, oder deren Struktur so beschaffen sei, daß die Erhaltung des Einkommens auf einer solchen Höhe gefährdet sei. Diese Voraussetzungen lägen bei Unternehmern nicht vor, die — wie er — landwirtschaftliche Betriebe leiteten, deren Arbeitseinkommen bereits dem in außerlandwirtschaftlichen Berufen in dem betreffenden Gebiet erzielten Einkommen vergleichbar oder sogar höher als dieses sei.
7 Der Kläger trägt weiter vor, Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 355/77 könne ihm unter diesen Umständen nicht entgegengehalten werden. Diese Vorschrift, wonach Vorhaben, für welche Gemeinschaftsbeihilfen im Rahmen anderer gemeinsamer Maßnahmen im Sinne der Verordnung Nr. 729/70 gewährt werden könnten, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 355/77 fielen, habe ausschließlich den Zweck, die Kumulierung von Gemeinschaftsbeihilfen für die Durchführung ein und desselben Vorhabens zu verhindern.
8 Die Kommission wendet sich gegen die vom Kläger befürwortete Auslegung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 355/77. Es sei unvorstellbar, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber für Investitionen, die ausschließlich die in der Richtlinie 72/159 geregelte Modernisierung eines landwirtschaftlichen Betriebs beträfen, höhere Leistungen habe gewähren wollen, wenn diese Investitionen den Kriterien der Richtlinie nicht entsprächen. Aus diesen Gründen habe sie alle Vorhaben, die wie das vom Kläger eingereichte wegen der Art der vorgeschlagenen Investition in den Anwendungsbereich der Richtlinie 72/159 fielen, selbst dann von vornherein aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 355/77 ausgeschlossen, wenn der Betriebsinhaber aus Gründen, die nicht mit dem Vorhaben, sondern mit der Größe oder der Rentabilität des Betriebs zusammenhängen, keinen Anspruch auf die in der Richtlinie vorgesehenen Beihilfen habe.
9 Die italienische Regierung als Streithelferin beanstandet, daß die Kommission das vom Kläger eingereichte Vorhaben abstrakt beurteilt habe. Die Prüfung des Wortlauts und der Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 355/77 und der Richtlinie 72/152 zeige, daß beide Regelungen besondere, voneinander verschiedene Anwendungsbereiche hätten. Die Richtlinie wolle durch eine Reform der landwirtschaftlichen Produktionsstruktur die Anwendung rationeller Produktionsmethoden fördern, während das Ziel der Verordnung darin bestehe, die Verbesserung und Rationalisierung der Ver-arbeitungs- und Vermarktungsstrukturen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu fördern. Daher hätte die Kommission das eingereichte Vorhaben anhand der Kriterien und Angaben in den beiden fraglichen Rechtsquellen auf seine Tragweite und seinen Zweck hin untersuchen müssen, statt sich darauf zu beschränken, es als Modernisierungsvorhaben einzustufen.
10 Die Kommission macht ferner geltend, die in der Richtlinie vorgesehenen Beihilfen seien für die finanzielle Unterstützung wirtschaftlicher Betriebe bestimmt, während die Zuschüsse nach der Verordnung außerlandwirtschaftlichen Tätigkeiten der erstmaligen Verarbeitung oder der Vermarktung zugute kommen sollten, selbst wenn sie von einem Unternehmer ausgeübt würden, der gleichzeitig einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehe. Die Verordnung Nr. 355/77 habe nämlich nicht zum Ziel, den landwirtschaftlichen Unternehmern ein angemessenes Einkommen zu sichern, sondern sei auf die Verbesserung der Marktstruktur ausgerichtet. Daraus folge, daß einem landwirtschaftlichen Unternehmer nur dann Zuschüsse nach der Richtlinie gewährt werden könnten, wenn er beabsichtige, durch die Stärkung seiner Strukturen für die erstmalige Verarbeitung oder Vermarktung den Schwerpunkt seiner Tätigkeit zu verlagern, um diese Tätigkeit in erheblichem Ausmaß auf die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen anderer Betriebe auszurichten. Dies sei bei dem vom Kläger eingereichten Vorhaben nicht der Fall.
11 Zunächst ist die zuletzt genannte Auffassung zu prüfen, die, wenn sie zutreffend sein sollte, insofern von entscheidender Bedeutung wäre, als der Kläger nicht behauptet hat, daß durch das von ihm eingereichte Vorhaben die Tätigkeiten seines Unternehmens in erheblichem Ausmaß auf die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen anderer als seiner eigenen Betriebe ausgerichtet werden sollten.
12 Die Prüfung des Wortlauts und der Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 355/77 gestattet es nicht, zu dem von der Kommission vertretenen Ergebnis zu gelangen. Einen Zuschuß nach der Verordnung können nach deren Artikel 19 u. a. natürliche Personen erhalten, die letztlich die Kosten der Verwirklichung des Vorhabens tragen. Nach Artikel 6 ist Vorhaben im Sinne der Verordnung u. a. jedes Vorhaben für eine private Investition materieller Art, die ausschließlich oder teilweise Einrichtungen betrifft, die insbesondere der Rationalisierung oder Entwicklung der Lagerung, der Aufbereitung, der Konservierung oder der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse — über deren Herkunft wird dabei nichts ausgesagt — oder aber der Verbesserung der Vermarktungswege dienen. Die Vorhaben müssen sich nach Artikel 7 auf die Vermarktung der im Anhang II zum Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder die Herstellung der in diesem Anhang aufgeführten Verarbeitungserzeugnisse beziehen.
13 Aus allen diesen Vorschriften geht hervor, daß Vorhaben zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die aus dem Betrieb selbst stammen, in dem die Investitionen durchgeführt werden sollen, keineswegs aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen sind, wenn sie tatsächlich zur Rationalisierung der Verarbei-tungs- und Vermarktungsstrukturen beitragen können.
14 Zwar sollen nach Artikel 9 der Verordnung die Vorhaben zur Verbesserung der Lage in den betreffenden Produktionszweigen für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse beitragen und insbesondere bewirken, daß die Erzeuger, die das landwirtschaftliche Grunderzeugnis produzieren, an den aus den Vorhaben erwachsenden wirtschaftlichen Vorteilen in angemessenem Umfang dauerhaft teilhaben, doch beschränkt diese Vorschrift, durch die anerkannt wird, daß auch anderen Personen als den Erzeugern des landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses Zuschüsse nach der Verordnung gewährt werden können, den Anwendungsbereich der Verordnung nicht auf diesen einzigen Fall.
15 Außerdem wird in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 355/77 hervorgehoben, daß die mit der Verordnung angestrebte Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung insbesondere durch Verbesserung von Qualität und Aufmachung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse erreicht werden kann und daß die Rationalisierung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen für landwirtschaftliche Erzeugnisse eine dauerhafte positive Auswirkung auf den Agrarbereich haben soll. Die von Landwirten eingereichten Vorhaben können zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen, weil ihre Durchführung Wirkungen hervorrufen könnte, die zwar die landwirtschaftliche Erzeugung fördern, aber gleichzeitig die Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen in einem bestimmten Gebiet oder auf einem bestimmten Markt zu beeinflussen geeignet sind.
16 Nach den Unterlagen, die der Kläger bei der Kommission eingereicht hat, ist das streitige Vorhaben nicht in erster Linie auf die Entwicklung der Tätigkeiten, die die Produktion des Grunderzeugnisses, d. h. von Trauben, betreffen, sondern auf die Rationalisierung der Lagerung und der Konservierung des Weins, auf die Verbesserung der Qualität, der Aufmachung und der Aufbereitung des Weins und auf die Verkürzung des Vermarktungswegs ausgerichtet. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß sich die Verordnung Nr. 355/77 gerade auf solche Rationalisierungsbemühungen bezieht und daß das vom Kläger eingereichte Vorhaben grundsätzlich als ein Investitionsvorhaben im Sinne von Artikel 6 dieser Verordnung anzusehen ist.
17 Daher ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung anzuwenden ist, wonach Vorhaben, für die Gemeinschaftsbeihilfen im Rahmen anderer gemeinsamer Maßnahmen gewährt werden können, aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen werden; insbesondere ist zu klären, ob das vom Kläger eingereichte Vorhaben als Modernisierungsvorhaben im Sinne der Richtlinie 72/159 angesehen werden kann.
18 Durch die Richtlinie 72/159 soll die Reform der Agrarstruktur in Angriff genommen werden. In der fünften Begründungserwägung heißt es hierzu, daß diese Reform die Bildung und Entwicklung von Betrieben fördern soll, die sich der wirtschaftlichen Entwicklung anpassen können, d. h. deren Inhaber eine angemessene berufliche Befähigung besitzen, deren Rentabilität buchführungsmäßig nachgewiesen wird und die in der Lage sind, bei Anwendung rationeller Produktionsmethoden den in ihnen beschäftigten Personen ein angemessenes Einkommen sowie befriedigende Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. In den Artikeln 2, 3, 4, 11 und 12 werden diese verschiedenen Gesichtspunkte wieder aufgegriffen, während andere Vorschriften Beihilfen im Rahmen der Flurbereinigung und von Bewässerungsmaßnahmen sowie für bauliche Maßnahmen in Betriebsgebäuden oder für die Bodenverbesserung vorsehen.
19 Demnach sollen die in der Richtlinie vorgesehenen Beihilfen die Produktionsbedingungen für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit dem Ziel verbessern, die Rentabilität der landwirtschaftlichen Betriebe auf ein angemessenes Niveau anzuheben.
20 Die Richtlinie 72/159 hat somit einen besonderen Anwendungsbereich, der sich im allgemeinen nicht mit dem der Verordnung Nr. 355/77 deckt.
21 Da das vom Kläger eingereichte Vorhaben nicht zum Zweck hat, die Rentabilität seines Unternehmens durch die Verbesserung der Produktionsbedingungen für die landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse anzuheben, sondern auf die Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung dieser Erzeugnisse ausgerichtet ist, fällt es nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.
22 Daher fehlt der angefochtenen Entscheidung insofern die Rechtsgrundlage, als in der Entscheidung davon ausgegangen wird, der Antrag des Klägers auf Gewährung eines Zuschusses falle in den Anwendungsbereich der Richtlinie 72/159, und als darin die Berücksichtigung des Antrags im Rahmen der Verordnung Nr. 355/77 ohne Prüfung der Frage abgelehnt wird, ob die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind,
23 Die angefochtene Entscheidung ist somit aufzuheben, ohne daß es einer Prüfung der anderen Klagegründe bedarf.
Kosten
24 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten mit Ausnahme der Auslagen der Streithelferin, die keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung der Kommission vom 24. Januar. 1980, durch die die Gewährung eines Zuschusses aus dem Europäischen Ausrichtungs-und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFĻ), Abteilung Aus- richtung, für ein vom Kläger nach der Verordnung Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 51, S. 1) eingereichtes Investitionsvorhaben abgelehnt wurde, wird aufgehoben.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird zur Tragung der Kosten mit Ausnahme der Auslagen der Streithelferin verurteilt.