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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.04.1981 – C-157/80
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1981:89
Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 8. april 1981
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In diesem Vorlageverfahren geht es um einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, der vor den Politierechter von Zutphen (Niederlande) geladen wurde, weil er am 10. März 1977 in der Gemeinde Aalten ein mit einem radioelektrischen Sendegerät ausgerüstetes Fahrzeug geführt haben soll, ohne die hierfür in den Niederlanden erforderliche Genehmigung besessen zu haben.
Unterstellt, daß in der Bundesrepublik Deutschland für das Besitzen und Verwenden eines solchen Geräts eine Genehmigung erforderlich ist, scheint der Betroffene eine solche gehabt zu haben. Beim Überschreiten der deutsch-niederländischen Grenze wurde er nicht belangt. Im übrigen war das Gerät zur fraglichen Zeit abgeschaltet, die Autoantenne abgenommen und das Mikrofon auf dem Rücksitz.
Das persönliche Erscheinen des Angeklagten war nicht angeordnet worden; dieser ist in der Verhandlung auch nicht erschienen. In seinem Namen ist jedoch ein Rechtsanwalt aus Maastricht (Niederlande) aufgetreten und hat beantragt, zur Verteidigung zugelassen zu werden. Entgegen den Anträgen des Officier van Justitie ließ der Politierechter diesen Anwalt zur Verteidigung des Angeklagten gemäß Artikel II des dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 beigefügten Protokolls zu, weil der Betroffene seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens habe und in einem anderen Vertragsstaat dieses Übereinkommens verfolgt werde; gleichwohl wurde der Angeklagte in Abwesenheit verurteilt.
Der Richter verwarf das Vorbringen der Verteidigung, es liege wegen entschuldbaren Verbotsirrtums keine Schuld vor; er war ferner der Meinung, es handele sich um eine fahrlässig begangene Straftat und verurteilte den Betroffenen zu einer Geldstrafe von 50 Gulden oder, mangels Bezahlung, zu einem Tag Freiheitsstrafe sowie zur Einziehung des beschlagnahmten Materials, dessen Wert die Geldstrafe bei weitem übersteigt.
Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Berufung zum Gerechtshof Arnheim ein.
Dieser folgte einer Anregung der Staatsanwaltschaft, unserem Gerichtshof die Frage vorzulegen, was unter einer fahrlässig begangenen Straftat im Sinne des Artikels II des Protokolls zu verstehen sei, nicht. Er entschied vielmehr vorab, daß die dem Angeklagten vorgeworfene Handlung keine fahrlässig begangene Straftat im Sinne dieses Artikels darstelle und daß der Politierechter den Anwalt zu Unrecht zur Verteidigung des nicht erschienenen Angeklagten zugelassen habe. In der Endentscheidung bestätigte er die Entscheidung des Politierechters in der Sache.
Der Betroffene hat anschließend Kassation eingelegt; entgegen den Anträgen des Procureur-Generaal hat der Hoge Raad dem Gerichtshof gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 durch den Gerichtshof vom 3. Juni 1971 folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist unter dem Begriff een onopzettelijk gepleegd strafbaar feit in Artikel II Absatz 1 des genannten Protokolls jede Straftat zu verstehen, deren Begehung nach der gesetzlichen Definition einen bestimmten, auf irgendein Tatbestandsmerkmal gerichteten Vorsatz nicht voraussetzt, oder ist dieser Begriff enger dahin gehend zu verstehen, daß er sich nur auf Straftaten bezieht, bei deren Definition in irgendeiner Weise von Fahrlässigkeit (culpa) des Täters die Rede ist?
2. Wenn die Voraussetzungen des Artikels II des genannten Protokolls erfüllt sind, gilt dann die durch diese Bestimmung dem Angeklagten eingeräumte Befugnis unbeschränkt oder ist sie dem Angeklagten nur insoweit eingeräumt, als er sich gegen einen zivilrechtlichen Anspruch zu verteidigen hat, der in dem betreffenden Strafverfahren erhoben wird, oder wenigstens nur dem Angeklagten, dessen zivilrechtliche Interessen von der Entscheidung in dem Strafverfahren betroffen werden?
Zu diesen Fragen nehme ich wie folgt Stellung, wobei ich es für zweckmäßig halte, zuerst auf die zweite Frage einzugehen.
I —
Artikel II des dem Übereinkommen beigefügten Protokolls, das gemäß Artikel 65 Bestandteil dieses Übereinkommens ist, lautet wie folgt:
Unbeschadet günstigerer innerstaatlicher Vorschriften können Personen, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben und die vor den Strafgerichten eines anderen Vertragsstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, wegen einer fahrlässig begangenen Straftat verfolgt werden, sich von hierzu befugten Personen verteidigen lassen, selbst wenn sie persönlich nicht erscheinen.
Das Gericht kann jedoch das persönliche Erscheinen anordnen; wird diese Anordnung nicht befolgt, so braucht die Entscheidung, die über den Anspruch aus einem Rechtsverhältnis des Zivilrechts ergangen ist, ohne daß sich der Angeklagte verteidigen konnte, in den anderen Vertragsstaaten weder anerkannt noch vollstreckt zu werden.
Für die Auslegung dieser Bestimmung ist der Rückgriff auf die Vorbereitungsarbeiten von erheblichem Nutzen.
1. Die Bestimmungen des Protokolls beruhen großenteils auf innerhalb der Benelux-Staaten angestellten Überlegungen; das gilt insbesondere für Artikel II.
Der am 24. November 1961 in Brüssel unterzeichnete Vertrag zwischen Belgien, den Niederlanden und Luxemburg über die gerichtliche Zuständigkeit, den Konkurs sowie die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und notariellen Urkunden bestimmt in Artikel 13 :
1.In Zivil- und Handelssachen in einem der drei Staaten erlassene gerichtliche Entscheidungen werden in den beiden anderen Staaten auch dann anerkannt, wenn sie von einem Strafgericht erlassen wurden, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:...
4.Die Parteien waren rechtmäßig vertreten oder ihre Säumnis war nach rechtmäßiger Ladung festgestellt worden; soweit sie einen bekannten Wohnsitz hatten, ging ihnen die Vorladung rechtzeitig zu....
In Artikel 14 wird bestimmt:
1.In einem der drei Länder ergangene gerichtliche Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen können, auch wenn sie von einem Strafgericht erlassen wurden und einschließlich der Entscheidungen, die Zwangsgelder vorsehen, in den beiden anderen Ländern vollstreckt werden, nachdem sie dort für vollstreckbar erklärt wurden....
Artikel 2 des Zusatzprotokolls zu diesem Vertrag lautet wie folgt:
Vorbehaltlich günstigerer nationaler Bestimmungen können die Angehörigen eines der drei Staaten, die ihren Wohnsitz in ihrem Staat haben, vor den Gerichten der beiden anderen Staaten durch einen Spezialbevollmächtigten erscheinen, wenn sie wegen einer nicht vorsätzlich begangenen Straftat (niederländisch: een niet opzettelijk gepleegd strafbaar fei) verfolgt werden.
Nach der Begründung zum niederländischen Zustimmungsgesetz zu diesem Vertrag aus dem Jahr 1961 kann man gemäß Artikel 11 und 12 des Vollstrekkungsübereinkommens zwischen den Niederlanden und Belgien vom 28. März 1925 die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen verlangen. Es habe sich die Frage gestellt, ob diese Bestimmung auch eine Verurteilung zu Schadensersatz betreffe, die das Strafgericht auf Antrag des Verletzten ausgesprochen habe. Der Hoge Raad der Nederlanden habe in einem Urteil vom 16. März 1931 (Nederlandse Jurisprudentie 1931, 689) entschieden, daß Urteile des Strafgerichts, die zur Leistung von Schadensersatz verpflichteten, nicht als gerichtliche Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen im Sinne des Übereinkommens angesehen werden könnten. Um eine unterschiedliche Auslegung des Übereinkommens in den Vertragsstaaten zu vermeiden, sehe der neue Vertrag ausdrücklich vor, daß auch Entscheidungen des Strafgerichts in Zivil- und Handelssachen unter den Vertrag fielen.
Die Begründung fährt fort:
Die niederländische Anwaltskammer, die von der niederländischen Delegation bei der Benelux-Studienkommission angehört worden war, hatte sich für die Beibehaltung der Ansicht des Hoge Raad eingesetzt, und zwar unter anderem deswegen, weil die beabsichtigte Regelung im Ergebnis einen niederländischen Staatsangehörigen, der eines Vergehens auf dem Gebiet eines anderen Vertragsstaats verdächtigt war, gezwungen hätte, persönlich vor dem belgischen oder luxemburgischen Gericht zu erscheinen, was mit dem allgemeinen Grundsatz unvereinbar sei, daß niederländische Staatsangehörige nicht ausgeliefert würden und frei darüber entschieden, ob sie vor einem ausländischen Strafgericht erschienen. Diesem Einwand wurde durch Artikel 2 des Protokolls entsprochen, der den wegen einer nicht vorsätzlichen Straftat verfolgten Angehörigen eines jeden der drei Staaten das Recht gibt, sich vor den Gerichten der beiden anderen Staaten durch hierzu befugte Personen verteidigen zu lassen.
2. Der Bericht von Herrn P. Jenard zu dem Übereinkommen vom 27. September 1968 (ABl. C 59 vom 5. März 1979, S. 1) bestätigt, daß die Sachverständigen, die den Entwurf des Übereinkommens ausgearbeitet haben, von denselben Überlegungen ausgingen:
Das Übereinkommen ist auch auf zivilrechtliche Ansprüche anzuwenden, die vor einem Strafgericht geltend gemacht werden. Dies gilt sowohl für die Bestimmung der Zuständigkeit als auch für die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, die von einem Strafgericht im Adhäsionsverfahren über solche Ansprüche erlassen werden. Diese Lösung entspricht einmal dem innerstaatlichen Recht, das in den meisten Vertragsstaaten gilt; sie beugt zum anderen unterschiedlichen Auslegungen vor, wie sie bei der Anwendung des belgisch-niederländischen Abkommens aufgetreten sind; sie ist schließlich im Hinblick auf die ständig ansteigende Zahl der Unfälle im Straßenverkehr geboten.
...
Die von dem Ausschuß vorgeschlagene Lösung entspricht dem heute allgemein sichtbaren Bestreben, in die Abkommen ausdrückliche Bestimmungen des Inhalts aufzunehmen, daß sie sich auch auf die in Zivil- und Handelssachen ergangenen Urteile von Strafgerichten erstrecken. Dieses Bestreben hat sich vor allem im Benelux-Vertrag vom 24. November 1961 und in den Beratungen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht gezeigt.
...
Das Übereinkommen wirkt sich hinsichtlich der Zuständigkeit wie auch hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung nur auf die bei den Strafgerichten geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche und auf Entscheidungen über solche Ansprüche aus.
Um jedoch dem Einwand zu begegnen, die Partei, gegen die ein solcher Zivilanspruch geltend gemacht wird, werde in ihrer Verteidigung behindert, wenn sie in dem gleichen Verfahren eine strafrechtliche Verurteilung zu gewärtigen habe, hat sich der Ausschuß auf eine Lösung geeinigt, die der des Benelux-Vertrags entspricht. In Artikel II des Protokolls zu dem Übereinkommen ist vorgesehen, daß sich diese Partei vor den Strafgerichten verteidigen oder vertreten lassen kann. Sie ist also nicht gezwungen, persönlich zu erscheinen, um sich gegen de zivilrechtlichen Anspruch zu verteidigen.
Zu Artikel II des Protokolls führt d r Bericht weiter aus :
Artikel II des Protokolls geht ebenfalls auf den Benelux-Vertrag zurück. Dieser ist auch auf Entscheidungen über Zivilansprüche anwendbar, die von einem Strafgericht gefällt werden; es klärt damit eine Streitfrage, zu welcher der belgisch-niederländische Vertrag von. 1925 zwischen Belgien und den Niederlanden Anlaß gegeben hatte. Wie aus dem Bericht zu dem Benelux-Vertrag hervorgeht, stützen sich die Bedenken der niederländischen Regierung gegen Entscheidungen ausländischer Strafgerichte über zivilrechtliche Ansprüche auf den Umstand, daß ein Niederländer, der einer im Ausland begangenen Straftat beschuldigt wird, gezwungen sein könnte, persönlich vor dem ausländischen Strafgericht zu erscheinen, um sich dort auch gegen die Zivilklage verteidigen zu können, obwohl andererseits die Niederlande ihre Staatsangehörigen nicht ausliefern. Dieser Einwand ist nicht so schwerwiegend, wie es auf den ersten Blick erscheint, weil nach einigen nationalen Rechten, so insbesondere in Frankreich, Belgien und Luxemburg, das Strafurteil selbst für eine nachfolgende Zivilklage bindende Wirkung hat.
Unter diesen Umständen bringt eine Zivilklage, die gegen einen Niederländer, der in einem Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt ist, später erhoben wird, diesen in eine ungünstige Lage. Es ist für ihn demnach sehr wichtig, daß er sich bereits in dem Strafverfahren verteidigen kann.
Aus diesem Grund enthält das Übereinkommen ebenso wie der Benelux-Vertrag die in das Protokoll aufgenommene Bestimmung, daß eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, das Recht hat, sich vor den Strafgerichten eines anderen Vertragsstaats verteidigen zu lassen.
Nach Artikel II des Protokolls steht dieser Person das Recht auch dann zu, wenn sie persönlich nicht erscheint, und selbst wenn die Strafprozeßordnung des betreffenden Staates ihr das Recht, sich vertreten zu lassen, nicht zuerkennt. Ordnet jedoch das Strafgericht das persönliche Erscheinen ausdrücklich an, so braucht die Entscheidung, die ergangen ist, ohne daß sich der Betroffene verteidigen lassen konnte, weil er vor dem Strafgericht nicht erschienen ist, in den anderen Vertragsstaaten weder anerkannt noch vollstreckt zu werden.
Nach Artikel II des Protokolls steht das erwähnte Recht jedoch nur solchen Personen zu, die wegen einer fahrlässig begangenen Straftat verfolgt werden; damit sind die Straßenverkehrsunfälle gedeckt.
3. Aus diesen Materialien wird bereits deutlich, daß Artikel II des Protokolls nicht nur für solche Strafverfahren Geltung beansprucht, in denen im Wege eines Adhäsionsverfahrens auch über zivilrechtliche Ansprüche zu entscheiden ist, sondern auch für solche, in denen das Strafurteil für eine nachfolgende Zivilklage nach dem jeweiligen nationalen Recht bindende Wirkung haben kann. Andererseits kann diese Vorschrift aber auch nicht so weit ausgedehnt werden, daß sie für alle Strafverfahren Anwendung findet. Artikel II Absatz 1 des Protokolls darf nämlich nicht aus seinem Zusammenhang gelöst werden; er kann nicht als allgemeine, in den Vertragsstaaten anwendbare strafprozeßrechtliche Vorschrift aufgefaßt werden. Seine Anwendung ist vielmehr auf den Anwendungsbereich des Übereinkommens beschränkt, nach dessen Artikel 1 es in Zivil- und Handelssachen anzuwenden ist, aber eben nur in diesen Sachen. Nur unter diesem Gesichtspunkt konnte das Strafverfahren die Verfasser des Übereinkommens interessieren.
Artikel II Absatz 1 des Protokolls muß also zusammen mit Absatz 2 gelesen werden. Daraus ergibt sich, daß die in Absatz 1 eingeräumte Befugnis nur besteht, wenn über einen Anspruch aus einem Rechtsverhältnis des Zivilrechts zu entscheiden ist oder sein könnte. Dieser zivilrechtliche Anspruch richtet sich auf Ersatz des dem Verletzten oder seinen Rechtsnachfolgern durch eine Straftat verursachten Schadens.
Diesen Schadensersatzanspruch kann der Verletzte geltend machen
entweder vor dem für die Entscheidung über die Anklage zuständigen Strafgericht — in diesem Fall spricht man vom Adhäsionsverfahren (in Frankreich, Belgien und Luxemburg von der constitution de partie civile); Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines Sach-, Körper- oder immateriellen Schadens, der dem Opfer unmittelbar kausal durch die Straftat zugefügt wurde; es genügt nicht, daß er bei Gelegenheit der Straftat eintrat —
oder später vor dem Zivilgericht — auch hier ist zu unterscheiden zwischen dem eigentlichen Schadensersatzanspruch und anderen zivilrechtlichen Ansprüchen, die anläßlich der Straftat entstanden sein können und beispielsweise auf Vertragsverletzungen beruhen.
Sinn und Zweck der Vorschrift ist es aber, die Wahrung des rechtlichen Gehörs, die das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen für alle Zivilprozesse gewährleistet; auch dann zu garantieren, wenn über Zivil- und Handelssachen im Rahmen eines Strafverfahrens eine Entscheidung getroffen wird.
In den Fällen, in denen ein Zivilrechtsstreit erst später vor einem Zivilgericht anhängig gemacht wird, ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, daß in dem letztgenannten Fall die allgemeinen Bestimmungen des Übereinkommens über den Schutz des Beklagten eingreifen. Das genannte Rechtsschutzproblem ergibt sich aber dann, wenn das Zivilgericht an das vorausgehende Strafurteil gebunden ist, da insofern diese Bestimmungen leerlaufen. Nur für solche Fälle sieht die fragliche Vorschrift vor, daß ein Angeklagter bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen sich von hierzu befugten Personen verteidigen lassen kann.
In diesem Zusammenhang führt die Kommission aus, man könne unterstellen, daß alle Signatarstaaten des Übereinkommens die ungeschriebene Regel anerkennten, daß Vorschriften über die Verteidigung des Angeklagten weit und zu seinen Gunsten auszulegen seien. Zur Unterstützung dieses Vorbringens legt sie den Bericht der belgisch-niederländisch-luxemburgischen Kommission für das Studium der Rechtsvereinheitlichung zu dem Vertrag von 1961 vor.
Zu Artikel 13 des Vertrages heißt es in diesem Bericht (S. 63), daß nach belgischem und luxemburgischem Recht das Strafurteil selbst für eine nachfolgende Zivilklage bindende Wirkung hat. ... Unter diesen Umständen bringt eine Zivilklage, die gegen einen Niederländer, der in einem Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt ist, später erhoben wird, diesen in eine ungünstige Lage. Es ist für ihn demnach sehr wichtig, daß er sich bereits in dem Strafverfahren verteidigen kann. Diese Ausführungen wurden wörtlich in den Jenard-Bericht übernommen. Ferner heißt es in dem obengenannten Bericht zu Artikel II des Protokolls: Da diese Bestimmung die Rechte der Verteidigung schützen soll, ist sie zugunsten des Beschuldigten auszulegen. Diese Sätze sind jedoch in ihrem Zusammenhang zu sehen; die Voraussetzungen sind aufgestellt hinsichtlich einer nachfolgenden Zivilklage. Ihre Tragweite kann somit nicht absolut gesehen werden: Sie gelten nur für den Fall des Adhäsionsverfahrens oder einer nachfolgenden Zivilklage auf Ersatz des Schadens, der einem Dritten durch den Angeklagten selbst verursacht wurde.
Artikel II kann somit nur Anwendung finden, wenn ein durch eine fahrlässig begangene Straftat verletzter Dritter im Adhäsionsverfahren Ansprüche geltend macht oder geltend machen kann, solange das Strafgericht über die Anklage nicht endgültig entschieden hat, oder wenn zumindest bereits in diesem Stadium die zivilrechtliche Haftung des Angeklagten in Frage steht.
4. Ich vermag im vorliegenden Falle vorbehaltlich der tatrichterlichen Würdigung nicht zu sehen, wie ein Dritter durch eine Straftat der fraglichen Art unmittelbar hätte verletzt werden können, noch wie er zu einem späteren Zeitpunkt eine Klage erheben könnte, in der die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten eine entscheidende Rolle für die Bestimmung etwaiger zivilrechtlicher Folgen spielen könnte.
Dem läßt sich nicht entgegenhalten, gegen den Angeklagten könnte möglicherweise später vom Eigentümer des beschlagnahmten Materials, mit dem das Fahrzeug ausgerüstet war, Klage erhoben werden, wenn der Angeklagte dieses Fahrzeug geliehen oder gemietet hatte. Es handelt sich hierbei nicht um einen Anspruch aus einem Rechtsverhältnis des Zivilrechts im Sinne des Artikels II des Protokolls. Dieser Artikel geht davon aus, daß durch die fahrlässige Straftat in Rechtsgüter eines Dritten eingegriffen worden ist und diese Rechtsgutverletzung auch zivilrechtliche Ansprüche dieses Dritten oder seiner Rechtsnachfolger auslösen kann. Das durch die Straftat, die dem Ausgangsverfahren zugrunde lag, verletzte Rechtsgut besteht indes nicht in dem vermögensrechtlichen Interesse eines Dritten. Verletzt sein könnte allenfalls der im Allgemeirtinteresse bestehende Schutz des Funkverkehrs oder das Monopolrecht der Post.
Im Ausgangsverfahren trat im übrigen keine Privatperson als Kläger im Adhäsionsverfahren auf; außer dem Strafurteil selbst gibt es keine in den Niederlanden erlassene oder zu erlassende gerichtliche Entscheidung, die in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt oder vollstreckt werden könnte.
II —
Bei diesem Ergebnis der Prüfung der Frage 2 braucht meines Erachtens auf die erste Vorlagefrage nicht eingegangen zu werden. Für den Fall, daß der Gerichtshof anderer Meinung sein sollte, möchte ich zu dieser Frage in aller Kürze folgendes sagen.
Angesichts der erheblichen Unterschiede der einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erscheint es mir nicht tunlich, eine erschöpfende Definition dessen zu geben, was eine fahrlässig begangene Straftat im Sinne des Artikels II Absatz 1 des Protokolls ist.
Der Jenard-Bericht äußert sich zu dieser Frage nicht. Der Ausdruck fahrlässig begangene Straftat, der in den Protokollen von 1961 und 1968 (vorbehaltlich der Variante niet opzettelijk/onopzettelijk) gleich lautet, unterscheidet sich in der französischen Fassung der beiden Texte: infraction autre qu'une infraction intentionnelle in der Fassung von 1961, infraction involontaire in derjenigen von 1968. Meines Erachtens ist aus rechtlicher Sicht der Begriff infraction autre qu'une infraction intentionnelle vorzuziehen.
Die Verfasser der Vorschrift von 1968 — ebenso wie die Verfasser der Vorschrift von 1961 — hatten die Absicht, leichtere Straftaten zu erfassen. Die Frage, ob solche Handlungen, die im Zusammenhang mit der Dekriminalisierung insbesondere des Verkehrsunrechts nicht mehr als Straftaten, sondern als Ordnungswidrigkeiten, das heißt als Verwaltungsunrecht qualifiziert werden, noch unter diese Vorschrift fallen, braucht für den vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Die Verfasser des Übereinkommens von 1968 scheinen jedenfalls davon ausgegangen zu sein, daß — ungeachtet der Verschiedenheit der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten — vorsätzliche Handlungen nicht unter Artikel II des Protokolls fallen sollten.
Der Begriff fahrlässig begangene Straftat im Sinne des Artikels II Absatz 1 des Protokolls ist daher in dem Sinne auszulegen, daß er jede Handlung erfaßt, die auch dann strafbar ist, wenn sie nicht vorsätzlich begangen wird. Erfaßt werden somit nicht nur fahrlässig begangene Straftaten, sondern auch solche, bei denen die Strafbarkeit nicht vom Vorliegen oder der Feststellung eines strafrechtlichen Verschuldens abhängt.
III —
Ich beantrage daher, für Recht zu erkennen, daß die Befugnis nach Artikel II Absatz 1 des dem Übereinkommen von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen beigefügten Protokolls nur besteht, wenn ein durch eine nicht vorsätzlich begangene Straftat Verletzter in einem Strafverfahren einen Antrag im Adhäsionsverfahren gestellt hat oder damit zu rechnen ist, daß die zivilrechtliche Haftung des Angeklagten durch den Verletzten oder seine Rechtsnachfolger später geltend gemacht werden könnte.