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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.05.1981 – C-157/80

ECLI:EU:C:1981:120

In der Rechtssache 157/80

wegen des dem Gerichtshof aufgrund des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Hoge Raad der Niederlande in dem Strafverfahren gegen

Siegfried Ewald Rinkau

vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel II des Protokolls zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore, Mackenzie Stuart und T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe, G. Bosco, A. Touffait, U. Everling und A. Chloros,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Gegen Herrn Siegfried Ewald Rinkau, wohnhaft in Gelsenkirchen, Bundesrepublik Deutschland, wurde in den Niederlanden ein Strafverfahren eingeleitet, weil er dort ein Kraftfahrzeug benutzt hatte, das mit einem radioelektrischen Sendegerät im Sinne von Artikel 3 der niederländischen Telegraaf- eh Telefoonwet 1904 (Stbl. 7), also mit einem Funktelegraphen oder einem Funktelephon, ausgerüstet war, obwohl ihm die aufgrund dieses Gesetzes erforderliche Erlaubnis zum Einbau, zur Nutzung und zum Gebrauch des Gerätes nicht erteilt war.

Am 27. Juli 1977 wurde er vom Politierechter der Arrondissementsrechtbank Zutphen verurteilt, nachdem dieser seinen Anwalt gemäß Artikel II des Protokolls zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zur Verteidigung zugelassen hatte. Diese Vorschrift lautet wie folgt.:

Unbeschadet günstigerer innerstaatlicher Vorschriften können Personen, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben und die vor den Strafgerichten eines anderen Vertragsstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, wegen einer fahrlässig begangenen Straftat verfolgt werden, sich von hierzu befugten Personen verteidigen lassen, selbst wenn sie persönlich nicht erscheinen.

Das Gericht kann jedoch das persönliche Erscheinen anordnen; wird diese Anordnung nicht befolgt, so braucht die Entscheidung, die über den Anspruch aus einem Rechtsverhältnis des Zivilrechts ergangen ist, ohne daß sich der Angeklagte verteidigen konnte, in den anderen Vertragsstaaten weder anerkannt noch vollstreckt zu werden.

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft entschied der Gerechtshof Arnhem mit Zwischenurteil vom 28. August 1979, daß der Anwalt des Herrn Rinkau nicht zur Verteidigung des nicht zur mündlichen Verhandlung erschienenen Angeklagten zugelassen werden könne. Mit Urteil vom 11. September 1979 bestätigte der Gerechtshof das mit der Berufung angegriffene Urteil.

Auf die Kassationsbeschwerde des Herrn Rinkau hat der Hoge Raad der Niederlande dem Gerichtshof mit Urteil vom 17. Juni 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juli 1980, die beiden folgenden Fragen vorgelegt:

1. Ist unter dem in Artikel II Absatz 1 des genannten Protokolls enthaltenen Begriff een onopzettelijk gepleegd strafbaar feit [eine fahrlässig begangene Straftat] jede Straftat zu verstehen, deren Begehung nach der gesetzlichen Definition keinen bestimmten, auf irgendein Tatbestandsmerkmal gerichteten Vorsatz voraussetzt, oder ist dieser Begriff enger dahin gehend zu verstehen, daß er sich nur auf Straftaten bezieht, bei deren Definition in irgendeiner Weise von Fahrlässigkeit (culpa) des Täters die Rede ist.?

2. Wenn die Voraussetzungen des Artikels II des genannten Protokolls erfüllt sind, gilt dann die durch diese Bestimmung dem Angeklagten eingeräumte Befugnis unbeschränkt, oder ist sie dem Angeklagten nur insoweit eingeräumt, als er sich gegen einen zivilrechtlichen Anspruch zu verteidigen hat, der in dem betreffenden Strafverfahren erhoben wird, oder wenigstens nur dem Angeklagten, dessen zivilrechtliche Interessen durch die Entscheidung in dem Strafverfahren berührt werden?

Gemäß Artikel 5 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 durch den Gerichtshof der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben die niederländische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen im Sinne von Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

A — Erklärungen der niederländischen Regierung

Die niederländische Regierung schlägt in ihren Erklärungen eine Antwort auf die zweite Frage vor, die ihrer Ansicht nach die Prüfung der ersten Frage erübrigt.

Nach Auffassung der niederländischen Regierung wird das in Artikel II des Protokolls zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vorgesehene Recht, sich verteidigen zu lassen, dem Angeklagten nur insoweit eingeräumt, als er sich gegen einen im Rahmen eines Strafverfahrens erhobenen zivilrechtlichen Anspruch verteidigen müsse oder zumindest als seine zivilrechtlichen Interessen durch das zu verhängende Strafurteil berührt würden.

Die niederländische Regierung sieht eine erste Begründung für die von ihr vorgeschlagene Lösung in der Entstehungsgeschichte der fraglichen Vorschrift. Artikel II des genannten Protokolls gehe nämlich auf Artikel II des Protokolls zum belgisch-niederländisch-luxemburgischen Vertrag über die gerichtliche Zuständigkeit, den Konkurs, die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden (im folgenden: Benelux-Vollstreckungsvertrag) zurück.

Diese Vorschrift sei in den Benelux-Vollstreckungsvertrag aufgenommen worden, um Bedenken der niederländischen Behörden gegen Entscheidungen eines Strafgerichts über zivilrechtliche Ansprüche dadurch auszuräumen, daß dem Angeklagten die Befugnis eingeräumt werde, sich in derartigen Verfahren vertreten zu lassen, wenn er nicht persönlich erscheinen wolle.

Ebenso wie Artikel II des Protokolls zum Benelux-Vollstreckungsvertrag im Lichte dieses Vertrages selbst zu würdigen sei, der für Strafgerichte nur insoweit gelte, als diese über zivil- und handelsrechtliche Streitigkeiten entschieden, müsse Artikel II des Protokolls zum Übereinkommen von 1968 unter Berücksichtigung des Übereinkommens selbst gewürdigt werden, das nach seinem Artikel I lediglich in Zivil- und Handelssachen anwendbar sei. Dies ergebe sich eindeutig aus Artikel II Absatz 2 dieses Protokolls, der sich ausschließlich auf einen Anspruch aus einem Rechtsverhältnis des Zivilrechts, über den ein Strafgericht zu entscheiden habe, beziehe.

Die niederländische Regierung trägt außerdem vor, die Bedeutung dieses zweiten Absatzes liege darin, daß diese Bestimmung einen zusätzlichen Grund für die Nichtanerkennung und Nichtvollstreckung in einem anderen Vertragsstaat ergangener Entscheidungen enthalte.

Abschließend schlägt die niederländische Regierung vor, dem Hoge Raad wie folgt zu antworten :

a) Artikel II des Protokolls zum Übereinkommen von 1968 gilt nur für Zivilsachen, über die ein Strafgericht entscheidet.

b) Die Bedeutung des Artikels II des Protokolls zum Übereinkommen von 1968 liegt in Anbetracht des Zusammenhangs zwischen Absatz 1 und 2 darin, daß er einen zusätzlichen Grund für die Nichtanerkennung und NichtVollstreckung von Entscheidungen, die in einem anderen Vertragsstaat ergangen sind, enthält.

B — Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Die Kommission beschäftigt sich in ihren Erklärungen zunächst mit der Entstehungsgeschichte des Artikels II des Protokolls zum Übereinkommen von 1968. Sie bemerkt, daß dieser auf Artikel II des Protokolls zum Benelux-Vollstreckungsvertrag zurückgehe, der jedoch mehr bezwecke, als dem ausländischen Angeklagten zu gestatten, in einem Strafverfahren, in dem das Gericht auch über zivilrechtliche Ansprüche zu entscheiden habe, nicht zu erscheinen und sich vertreten zu lassen. Diese Befugnis, sich vertreten zu lassen, beziehe sich auf jedes Strafverfahren, das einen Einfluß auf irgendeinen zivilrechtlichen Anspruch haben könne, selbst wenn er erst später erhoben werde; dies folge aus der Beweiskraft des Strafurteils. Diese Auslegung werde auch im Jenard-Bericht zum Übereinkommen von 1968 und im Bericht der Benelux-Studienkommission zum Benelux-Vollstreckungsvertrag vertreten. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, daß im vorliegenden Fall das Strafverfahren zivilrechtliche Folgen gehabt zu haben scheine, da es zur Einziehung des strittigen Sendegeräts geführt habe.

Die Kommission untersucht sodann den in Artikel II des Protokolls zum Übereinkommen von 1968 enthaltenen Ausdruck fahrlässig begangene Straftat. Dieser Begriff dürfe nicht wörtlich aufgefaßt werden, sondern als ein mehr oder weniger dogmatischer Begriff, der sich auf den Inhalt der Straftat nach ihrer gesetzlichen Definition beziehe. Man könne nicht annehmen, daß diese Vorschrift zwischen vorsätzlich und fahrlässig begangenen Straftaten unterscheide. Dies würde das Gericht zwingen, die Umstände der Straftat zu prüfen und über sie zu befinden, bevor es die Vertretung des Angeklagten zulassen könne und somit ohne daß dieser sich verteidigen könne. Außerdem sprächen der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des Artikels II des Protokolls zum Benelux-Vollstreckungsvertrag, der dem Artikel II des Protokolls zum Übereinkommen von 1968 zugrunde liege, dafür, diese Vorschrift immer dann anzuwenden, wenn der Angeklagte wegen einer Straftat verfolgt werde, deren gesetzliche Definition das Merkmal des Vorsatzes nicht enthalte. Es zeige sich nämlich, daß die Verfasser des Protokolls zum Übereinkommen im wesentlichen an Strafverfahren gedacht hätten, die nach einem Verkehrsunfall wegen weniger schwerer Verstöße eingeleitet würden, deren gesetzliche Definition das Merkmal des Vorsatzes nicht enthalte.

Zur zweiten Frage in bezug auf das Vorliegen eines zivilrechtlichen Interesses, von dem die Anwendung des Artikels II des Protokolls zum Übereinkommen von 1968 abhängen soll, hebt die Kommission zunächst hervor, daß es hier um eine Vorschrift des Strafverfahrensrechts gehe, und bemerkt sodann, es müsse der allgemeine Rechtsgrundsatz gelten, wonach jede für den Angeklagten günstige strafverfahrensrechtliche Vorschrift extensiv und zu seinem Vorteil auszulegen sei. Die Anwendung des Artikels II des Protokolls dürfe folglich nicht vom Vorliegen eines zivilrechtlichen Interesses im Strafverfahren abhängig gemacht werden. Die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift zeige im übrigen, wie die Kommission im ersten Teil ihrer Erklärungen dargelegt habe, daß diese nicht nur für den Fall erlassen worden sei, daß das Strafgericht gleichzeitig über einen zivilrechtlichen Anspruch entscheide.

Abschließend schlägt die Kommission dem Gerichtshof vor, auf die vom Hoge Raad vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten :

1. Unter dem Begriff fahrlässig begangene Straftat im Sinne von Artikel II Absatz 1 des Protokolls von 1968 ist jede Straftat zu verstehen, deren Begehung nach der gesetzlichen Definition keinen bestimmten, auf irgendein Tatbestandsmerkmal gerichteten Vorsatz voraussetzt.

2. Die dem Betroffenen in Artikel II des Protokolls von 1968 eingeräumte Befugnis gilt unbeschränkt in dem Sinne, daß es nicht erforderlich ist, daß in irgendeiner Weise zivilrechtliche Interessen durch die Entscheidung in dem Strafverfahren berührt werden.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 24. Februar 1981 haben Herr Siegfried Ewald Rinkau, vertreten durch Rechtsanwalt Wijnen, Maastricht, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt J. L. W. Sillevis Smitt als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht. Herr Rinkau hat bei dieser Gelegenheit erklärt, daß er die von der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen dargelegte Auffassung teile.

Die Kommission hat auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die sich nach ihrer Auffassung ergeben, wenn die Anwendung des Artikels II des Protokolls auf Strafverfahren beschränkt wäre, die auch die zivilrechtlichen Interessen des Angeklagten beträfen. Die Prüfung, ob derartige Interessen vorlägen, würde nach Ansicht der Kommission zu ernsthaften Schwierigkeiten führen, die sich nur bei einer Anwendung des Artikels II des Protokolls auf jedes Strafverfahren vermeiden ließen.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 8. April 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Hoge Raad der Niederlande hat mit Urteil vom 17. Juni 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juli 1980, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (im folgenden: das Übereinkommen) zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel II des Protokolls zu dem Übereinkommen (im folgenden: das Protokoll) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Angeklagte des Ausgangsverfahrens wurde vor den Politierechter der Arrondissementsrechtbank Zutphen (Niederlande) geladen, weil er in den Niederlanden ein mit einem radioelektrischen Sendegerät ausgerüstetes Fahrzeug geführt hatte, ohne die dazu erforderliche Erlaubnis zu besitzen; er erschien jedoch nicht zur Verhandlung. Sein Anwalt beantragte, zu seiner Verteidigung zugelassen zu werden. Trotz der gegenteiligen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft entschied der Politierechter, daß dem Angeklagten erlaubt werden müsse, von der in Artikel II Absatz 1 des Protokolls vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, und ließ den Anwalt zu seiner Verteidigung zu. Der Angeklagte wurde in Abwesenheit zu einer Geldbuße, hilfsweise, für den Fall der Nichtzahlung, zu einer Haftstrafe von einem Tag verurteilt; das radioelektrische Sendegerät wurde eingezogen.

3 Auf Berufung der Staatsanwaltschaft vertrat der Gerechtshof Arnhem mit Zwischenurteil vom 28. August 1979 die Auffassung, daß Artikel II des Protokolls für alle Strafverfahren gelte, in denen es um eine fahrlässig begangene Straftat gehe, daß aber die dem Angeklagten vorgeworfene strafbare Handlung nicht fahrlässig begangen worden sei. Das Gericht entschied daher, daß der Anwalt nicht zur Verteidigung des abwesenden Angeklagten zugelassen werden könne. In der Sache bestätigte es mit Urteil vom 11. September 1979 das Urteil erster Instanz.

4 Der Angeklagte legte gegen die beiden Urteile des Gerechtshof Kassationsbeschwerde ein und begründete diese mit der Verletzung von Artikel II des Protokolls. Vor einer Sachentscheidung hat der Hoge Raad dem Gerichtshof die beiden folgenden Auslegungsfragen zur Entscheidung vorgelegt:

1. Ist unter dem in Artikel II Absatz 1 des genannten Protokolls enthaltenen Begriff een onopzettelijk gepleegd strafbaar feit [eine fahrlässig begangene Straftat] jede Straftat zu verstehen, deren Begehung nach der gesetzlichen Definition keinen bestimmten, auf irgendein Tatbestandsmerkmal gerichteten Vorsatz voraussetzt, oder ist dieser Begriff enger dahin gehend zu verstehen, daß er sich nur auf Straftaten bezieht, bei deren Definition in irgendeiner Weise von Fahrlässigkeit (culpa) des Täters die Rede ist?

2. Wenn die Voraussetzungen des Artikels II des genannten Protokolls erfüllt sind, gilt dann die durch diese Bestimmung dem Angeklagten eingeräumte Befugnis unbeschränkt, oder ist sie dem Angeklagten nur insoweit eingeräumt, als er sich gegen einen zivilrechtlichen Anspruch zu verteidigen hat, der in dem betreffenden Strafverfahren erhoben wird, oder wenigstens nur dem Angeklagten, dessen zivilrechtliche Interessen durch die Entscheidung in dem Strafverfahren berührt werden?

Allgemeine Erwägungen

5 Nach Artikel 65 des Übereinkommens ist das Protokoll Bestandteil dieses Übereinkommens. Der Anwendungsbereich des Übereinkommens beschränkt sich nach der Definition des Artikels 1 auf Zivil- und Handelssachen. Zunächst ist daher der Frage nachzugehen, warum in ein Übereinkommen über Zivil- und Handelssachen eine strafverfahrensrechtliche Vorschrift wie Artikel II des Protokolls aufgenommen wurde; dieser lautet wie folgt:

Unbeschadet günstigerer innerstaatlicher Vorschriften können Personen, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben und die vor den Strafgerichten eines anderen Vertragsstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, wegen einer fahrlässig begangenen Straftat verfolgt werden, sich von hierzu befugten Personen verteidigen lassen, selbst wenn sie persönlich nicht erscheinen.

Das Gericht kann jedoch das persönliche Erscheinen anordnen; wird diese Anordnung nicht befolgt, so braucht die Entscheidung, die über den Anspruch aus einem Rechtsverhältnis des Zivilrechts ergangen ist, ohne daß sich der Angeklagte verteidigen konnte, in den anderen Vertragsstaaten weder anerkannt noch vollstreckt zu werden.

6 In dem Bericht, der den Regierungen zugleich mit dem Entwurf des Übereinkommens zugeleitet wurde (ABl. 1979, C 59, S. 1) wird diese Erstreckung auf das Gebiet des Strafrechts mit einem Hinweis auf die möglichen zivil- und handelsrechtlichen Folgen eines strafgerichtlichen Urteils gerechtfertigt, die ihrerseits in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen.

7 Artikel II Absatz 1 des Protokolls ist dem Artikel II des Protokolls zum belgisch-niederländisch-luxemburgischen Vertrag über die gerichtliche Zuständigkeit, den Konkurs, die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden entnommen. Diese Vorschrift bestimmt nämlich:

Unbeschadet günstigerer innerstaatlicher Vorschriften können sich die Angehörigen eines der drei Staaten, die ihren Wohnsitz in ihrem Staat haben, vor den Gerichten der beiden anderen Staaten durch einen besonderen Bevollmächtigten vertreten lassen, wenn sie wegen einer nicht vorsätzlich begangenen Straftat verfolgt werden.

In ihrem Bericht erläuterte die mit der Ausarbeitung dieses Benelux-Vertrages beauftragte Kommission, daß es ihrer Auffassung nach sehr wichtig sei, daß sich der Angeklagte bereits im Strafverfahren verteidigen könne, ohne persönlich erscheinen zu müssen.

8 Die gleiche Begründung findet sich in dem Bericht zum Brüsseler Übereinkommen in bezug auf Artikel II des Protokolls zu diesem Übereinkommen. Das Übereinkommen erkennt dieses Recht aber nur solchen Angeklagten zu, die wegen einer fahrlässig begangenen Straftat verfolgt werden. Dieser Begriff wird im Übereinkommen nicht näher umschrieben oder präzisiert. In dem erwähnten Bericht heißt es jedoch, daß damit die Straßenverkehrsunfälle gedeckt seien; diese stellen also einen wichtigen Anwendungsbereich des Artikels II des Protokolls dar.

9 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß das dem Angeklagten zuerkannte Recht, sich verteidigen zu lassen, ohne persönlich erscheinen zu müssen, nach der ausdrücklichen Bestimmung dieses Artikels nicht die Befugnis des Gerichts beeinträchtigt, das persönliche Erscheinen anzuordnen. Wenn der Angeklagte trotz einer derartigen Anordnung nicht erscheint, kann das Gericht entscheiden, ohne den Anwalt des Angeklagten zur Verteidigung zuzulassen. Dies hat jedoch nach Artikel II Absatz 2 des Protokolls zur Folge, daß die Entscheidung, die über den Anspruch aus einem Rechtsverhältnis des Zivilrechts ergangen ist, in den anderen Vertragsstaaten weder anerkannt noch vollstreckt zu werden braucht.

10 Im Lichte dieser Erwägungen sind die Fragen des Hoge Raad der Niederlande zu beantworten.

Zum Begriff der fahrlässig begangenen Straftat

11 Auch wenn der Begriff der fahrlässig begangenen Straftat im Übereinkommen nicht definiert ist, so muß er doch im Interesse der größtmöglichen Gleichheit und Einheitlichkeit der sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen ergebenden Rechte und Pflichten als autonomer Begriff betrachtet werden, der unter Heranziehung der Ziele und des Systems des Übereinkommens sowie der allgemeinen Grundsätze zu präzisieren ist, die den nationalen Rechtsordnungen gemeinsam sind. Dies ist um so mehr erforderlich, wenn, wie im vorliegenden Fall, terminologische Unterschiede zwischen den verschiedenen sprachlichen Fassungen des Übereinkommens bestehen.

12 Was die Ziele des Übereinkommens betrifft, so ist bereits darauf hingewiesen worden, daß mit dem Begriff der fahrlässig begangenen Straftat diejenigen Straftaten mit erfaßt werden sollten, die im Zusammenhang mit Straßenverkehrsunfällen stehen. Ein weiterer, allgemeinerer Gesichtspunkt ist der, daß das Übereinkommen dadurch, daß es das Recht, sich verteidigen zu lassen, ohne persönlich erscheinen zu müssen, nur bestimmten Straftätern zuerkennt, dieses Recht offensichtlich den Personen versagen will, die wegen Straftaten verfolgt werden, deren Schwere eine solche Versagung rechtfertigt.

13 Es ist somit zu prüfen, ob es ein den nationalen Rechtsordnungen aller Vertragsstaaten gemeinsames Kriterium gibt, wonach Straftaten nach ihrer Schwere unterschieden werden können und anhand dessen wenn nicht alle, so doch die meisten Straftaten, die mit Straßenverkehrsunfällen im Zusammenhang stehen, der Gruppe der minder schweren Delikte zugeordnet werden können.

14 Das innerstaatliche Recht der meisten Vertragsstaaten unterscheidet — in verschiedener Form — zwischen vorsätzlichen und nicht vorsätzlichen Straftaten. Auch wenn diese Unterscheidung zur Einteilung von Straftaten in Kategorien führt, deren Inhalt sich von Rechtsordnung zu Rechtsordnung erheblich unterscheiden kann, so lassen sich mit ihr doch die genannten Ziele erreichen.

15 Während nämlich die Strafbarkeit der vorsätzlichen Straftaten einen auf die Begehung der untersagten Handlung gerichteten Vorsatz des Täters voraussetzt, können die nicht vorsätzlichen Straftaten auf Unvorsichtigkeit, Nachlässigkeit oder sogar auf dem bloßen objektiven Verstoß gegen eine Rechtsnorm beruhen. Die nicht vorsätzlich begangenen Straftaten werden somit zum einen ihrer Natur nach im allgemeinen von minderer Schwere sein und zum anderen den größten Teil der Straftaten im Zusammenhang mit Straßenverkehrsunfällen umfassen, die meist auf Unvorsichtigkeit, Nachlässigkeit oder einen rein tatsächlichen Verstoß gegen eine Rechtsnorm zurückzuführen sind.

16 Auf die erste Frage des Hoge Raad ist demnach zu antworten, daß unter fahrlässig begangener Straftat im Sinne von Artikel II des Protokolls zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen jede Straftat zu verstehen ist, deren gesetzliche Definition weder ausdrücklich noch nach der Natur des umschriebenen Delikts beim Angeklagten hinsichtlich der strafbaren Handlung oder Unterlassung Vorsatz voraussetzt.

Zur zweiten Frage

17 Die zweite Frage des Hoge Raad geht dahin, ob das dem Angeklagten in Artikel II des Protokolls zuerkannte Recht für alle Strafverfahren gilt, in denen die zivilrechtlichen Interessen des Angeklagten berührt sind, oder nur für diejenigen, in denen das Strafgericht auch über einen zivilrechtlichen Anspruch zu entscheiden hat.

18 Die niederländische Regierung weist in ihren Erklärungen darauf hin, daß der Anwendungsbereich des Übereinkommens auf Zivil- und Handelssachen beschränkt sei. Bei der Auslegung von Artikel II des Protokolls sei dieser Beschränkung Rechnung zu tragen, was auch aus Absatz 2 dieses Artikels hervorgehe. Das dem Angeklagten in Absatz 1 zuerkannte Recht bestehe nur dann, wenn das Strafgericht auch über einen zivilrechtlichen Anspruch zu entscheiden habe.

19 Die Kommission bestreitet nicht, daß das Ziel von Artikel II des Protokolls darin bestehe, eine strafverfahrensrechtliche Vorschrift für den Fall aufzustellen, daß sich ein Strafverfahren auf die zivilrechtlichen Interessen des Angeklagten auswirken könne. Da aber eine für den Angeklagten günstige strafverfahrensrechtliche Vorschrift weit ausgelegt werden müsse und nur schwer zu beurteilen sei, ob ein Strafverfahren die zivilrechtlichen Interessen des Angeklagten betreffen könne, vertritt die Kommission die Auffassung, daß das dem Angeklagten in Artikel II des Protokolls zuerkannte Recht für jedes Strafverfahren gelte.

20 Zwar bestimmt Artikel II Absatz 1 des Protokolls nicht ausdrücklich, daß das dem Angeklagten zuerkannte Recht nur in denjenigen Strafverfahren besteht, in denen es auch um seine zivilrechtliche Haftung für Tatumstände geht, die den der Anklage zugrunde liegenden Straftatbestand begründen, oder bei denen eine solche zivilrechtliche Haftung später in Betracht kommt; doch darf nicht außer acht gelassen werden, daß gerade dieses Ziel zur Aufnahme dieser Vorschrift in das Protokoll geführt hat. Dieses Ziel steht der Erstrekkung des Rechts, sich verteidigen zu lassen,, ohne persönlich erscheinen zu müssen, auf solche Strafverfahren entgegen, in denen der Angeklagte nicht unter den genannten Umständen einem zivilrechtlichen Anspruch ausgesetzt ist.

21 Auf die zweite Frage des Hoge Raad ist somit zu antworten, daß sich das dem Angeklagten in Artikel II des Protokolls zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstrekkung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zuerkannte Recht, sich verteidigen zu lassen, ohne persönlich erscheinen zu müssen, auf jedes Strafverfahren wegen einer fahrlässig begangenen Straftat erstreckt, in dem es auch um die zivilrechtliche Haftung des Angeklagten für Tatumstände geht, die den der Anklage zugrunde liegenden Straftatbestand begründen, oder bei dem eine solche zivilrechtliche Haftung später in Betracht kommt.

Kosten

22 Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Bestandteil des vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Hoge Raad der Niederlande mit Urteil vom 17. Juni 1980 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Unter fahrlässig begangener Straftat im Sinne von Artikel II des Protokolls zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist jede Straftat zu verstehen, deren gesetzliche Definition weder ausdrücklich noch nach der Natur des umschriebenen Delikts beim Angeklagten hinsichtlich der strafbaren Handlung oder Unterlassung Vorsatz voraussetzt.

2. Das dem Angeklagten in Artikel II des Protokolls zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit'und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und. Handelssachen zuerkannte Recht, sich Verteidigen zu lassen, ohne persönlich erscheinen zu müssen, erstreckt sich auf jedes Strafverfahren wegen einer fahrlässig begangenen Straftat, in dem es auch um die zivilrechtliche Haftung des Angeklagten für Tatumstände geht, die den der Anklage zugrunde liegenden Straftatbestand begründen, oder bei dem eine solche zivilrechtliche Haftung später in Betracht kommt.