Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 08.04.1981 – C-197/80
ECLI:EU:C:1981:90
In den verbundenen Rechtssachen 197 bis 200, 243, 245 und 247/80
Ludwigshafener Walzmühle Erling KG, Bremen, und andere,
Klägerinnen,
gegen
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
vertreten durch:
1. den Rat der EG,
2. die Kommission der EG,
Beklagte,
Streithelferinnen :
1. Comité français de la semoulerie industrielle,
2. Regierung der Italienischen Republik,
3. Syndicat des industriels fabricants de pâtes alimentaires de France,
4. Association générale des producteurs de blé et autres céréales.
1 Die Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten mit Sitz in Hamburg, die dem Deutschen Gewerkschaftsbund angehört, hat mit am 27. Februar 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichtem Schriftsatz beantragt, in den verbundenen Rechtssachen 197 bis 200, 243, 245 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle Erling KG, Bremen, u. a. gegen Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen zu werden.
2 Die Antragstellerin erklärt, sie beabsichtige, ihre berechtigten Interessen am Obsiegen der Klägerinnen darzutun. Sie wolle zu den Problemen Stellung nehmen, die mit dem Rechtsstreit außer dem Leistungsantrag in Verbindung stünden, insbesondere zu solchen beschäftigungspolitischer Art. Für die Arbeitnehmer der klagenden Parteien bestehe als Folge des Ausgangs des Rechtsstreits die Gefahr, daß zahlreiche qualifizierte Arbeitsplätze verlorengingen; bereits als Folge der Festsetzung eines überhöhten Preises für Hartweizen aus Drittländern seien auch in den letzten Jahren schon Arbeitsplätze unmittelbar betroffen worden.
3 Rat und Kommission erheben gegen die Zulassung der Antragstellerin als Streithelferin aus zwei Gründen Einwände.
4 Zunächst weisen die beklagten Organe darauf hin, daß die Frist für die Stellung eines Antrags auf Zulassung als Streithelfer, die gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Verfahrensordnung drei Monate ab Veröffentlichung der Mitteilung über die Erhebung der Klage im Amtsblatt betrage, für alle Rechtssachen mit Ausnahme der Rechtssache 247/80 abgelaufen sei. Dieser Umstand werfe eine verfahrensrechtliche Frage auf, da der Gerichtshof alle Rechtssachen verbunden habe, so daß die Antragstellerin für den Fall ihrer Zulassung als Streithelferin in der Rechtssache 247/80 mittelbar Zugang zu einer Reihe von Verfahren erhielte, denen sie wegen des Fristablaufs nicht mehr beitreten könnte.
5 Zweitens machen Rat und Kommission geltend, die Antragstellerin habe nicht nachgewiesen, daß sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe. Mit den Klagen werde ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht; nur mittelbar stelle sich in diesem Zusammenhang die Frage, um die es der Antragstellerin offenkundig eigentlich gehe — nämlich die Frage der Gültigkeit der Vorschriften über die Festsetzung des Hartweizen-preises —, soweit sich diese Vorschriften auf die Geschäftstätigkeit der klagenden Unternehmen und damit auf den Bestand der Arbeitsplätze auswirkten.
Gründe§
6 Nach Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes können alle Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen, diesem Rechtsstreit beitreten.
7 Die Frage, ob ein solches Interesse vorliegt, ist im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Klage zu beurteilen, mit der im vorliegenden Fall Ersatz des Schadens begehrt wird, den die Klägerinnen nach ihrem Vorbringen wegen unsachgemäßer Festsetzung des Hartweizenpreises durch die Gemeinschaft erlitten haben.
8 In ihrer Eigenschaft als Organisation zur Vertretung der Arbeitnehmer des Wirtschaftszweigs, zu dem die klagenden Unternehmen gehören, hat die Antragstellerin kein spezifisches Interesse daran, daß diese Unternehmen mit ihrem Schadensersatzanspruch obsiegen. Mit ihrem Antrag auf Zulassung als Streithelferin bezweckt sie die Unterstützung eines gerichtlichen Vorgehens, das sich im Falle seines Erfolges günstig auf die wirtschaftliche Lage der betroffenen Unternehmen und auf diesem Wege auf deren Bestand an Arbeitsplätzen auswirken könnte.
9 Ein solches mittelbares und fernliegendes Interesse genügt nicht, um einen Streitbeitritt zu rechtfertigen.
10 Aus diesen Gründen ist der Antrag auf Zulassung als Streithelferin zurückzuweisen, ohne daß die vom Rat und von der Kommission aufgeworfene verfahrensrechtliche Frage einer Prüfung bedarf, die sich daraus ergibt, daß die Antragstellerin den verbundenen Rechtssachen mit Ausnahme der zuletzt anhängig gemachten wegen Fristversäumnis nicht mehr beitreten kann.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore, Mackenzie Stuart und T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe, G. Bosco, A. Touffait, O. Due und U. Everling,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
beschlossen:
1. Der Antrag auf Zulassung als Streithelferin wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens des Streitbeitritts zu tragen.