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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.04.1981 – C-152/80
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1981:92
Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 9. April 1981
Herr Präsident
meine Herren Richter!
Die Firmen Debayser, Sucre-Union und Jean Lion hatten beim Gerichtshof im Januar und Februar 1977 Klagen gegen die Kommission auf Ersatz des Schadens erhoben, der aus der — nach ihrer Ansicht rechtswidrigen — Unterlassung oder Weigerung der Kommission entstanden sei, die Billigkeitsklausel des Artikels 1 ihrer Verordnung Nr. 1608/74 vom 26. Juni 1974 über Sonderbestimmungen für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 170 vom 27. Juni 1974, S. 38) auf die Zuckerausfuhren anzuwenden, die aufgrund von nach dem 15. März 1976 fest geschlossenen Verträgen getätigt worden seien.
Mit Urteil vom 2. März 1978 (Slg. 1978, 553) hat der Gerichtshof diese Klagen als unzulässig abgewiesen.
Dieselben Firmen haben dann im Mai 1978 vor dem Tribunal administratif Paris dagegen Klage erhoben, daß der Fonds d'intervention et de régularisation du marché du sucre (FIRS) ihren Antrag auf Rückzahlung der Erhöhungen von Währungsausgleichsbeträgen stillschweigend abgelehnt habe, die seit dem 23. Juli 1976 auf Zucker angewandt worden seien, den sie aufgrund von nach dem 15. März 1976 — dem Zeitpunkt, zu dem die französische Regierung beschlossen hatte, den Franken außerhalb der Schlange floaten zu lassen — fest geschlossenen und nach dem 25. Juli 1976 abgewickelten Verträgen aus Frankreich nach Drittländern ausgeführt hätten.
Dieses Gericht hat mit Urteil vom 17. Juni 1980 dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1608/74, der die Anwendung der in Artikel 1 enthaltenen Billigkeitsklausel auf Einfuhr- und Ausfuhrgeschäfte aufgrund von Verträgen, die vor den [betreffenden] Währungsmaßnahmen fest abgeschlossen wurden, beschränkt gültig ist.
Diese Frage war bereits in den vorerwähnten verbundenen Rechtssachen 12, 18 und 21/77 aufgeworfen worden. Der Gerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 2. März 1978 darauf beschränkt, die Klagen als unzulässig abzuweisen, wobei er unter anderem hervorgehoben hat, daß die Verordnung Nr. 1608/74 den Mitgliedstaaten einen Beurteilungsspielraum eingeräumt hat, der es ihnen erlaubt, über die Anwendung der Billigkeitsklausel in jedem Einzelfall und damit auch über die Umstände zu entscheiden, die die Gewährung oder die Versagung der in Artikel 1 der Verordnung vorgesehenen Befreiung rechtfertigen (Slg. 1978, 568).
Um Ihre Zeit nicht über Gebühr in Anspruch zu nehmen, erlaube ich mir, zunächst auf die ergänzenden Schlußanträge Bezug zu nehmen, die Generalanwalt Mayras am 1. Februar 1978 vorgetragen hat (Slg. 1978, 577), nachdem Sie am 1. Juli 1977 beschlossen hatten, die Entscheidung über die von der Kommission erhobene prozeßhindernde Einrede dem Endurteil vorzubehalten.
Wie Sie wissen, hat er sich darin mit der Frage auseinandergesetzt, wie das Ermessen der Kommission bei der Gestaltung von Übergangsvorschriften beschaffen ist, und er ist insbesondere dem Problem nachgegangen, ob von der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 1608/74 im Hinblick auf die von den Klägern erhobenen Vorwürfe der Verletzung des Diskriminierungsverbots und der Mißachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes gesprochen werden kann. Die Ergebnisse, zu denen er dabei gekommen ist — sie waren für die Kläger negativ —, erscheinen mir durchaus überzeugend. Deshalb verlangt das im wesentlichen unveränderte klägerische Vorbringen im gegenwärtigen Verfahren nach meiner Auffassung keine erneute Behandlung dieser zur Frage der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1608/74 vorgetragenen Gesichtspunkte.
Das einzige einigermaßen neue Argument der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens wird aus der später mit der Verordnung Nr. 243/78 der Kommission vom 1. Februar 1978 geschaffenen Möglichkeit hergeleitet, die Währungsausgleichsbeträge im voraus festzusetzen, wenn auch der Betrag der Erstattung in der Ausfuhrlizenz im voraus festgesetzt ist, weil nämlich der Währungsausgleichsbetrag nicht immer den Währungsrelationen [entspricht], die den Kaufverträgen zugrunde liegen.
Da diese Verordnung erst am 3. April 1978 in Kraft getreten sei und keine Rückwirkung habe, sei, so folgern die Klägerinnen, für die Zeit vor ihrer Veröffentlichung Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1608/74 insoweit rechtswidrig, als er nicht in dem von ihnen gewünschten Sinne auf sie angewandt worden sei.
Auch wenn die Erhöhung der Währungsausgleichsbeträge eine neue wirtschaftliche Lage geschaffen hat, die eine entsprechende Änderung der Rechtsvorschriften erforderte, so folgt daraus doch nicht, daß diese geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse für die Kommission zwangsläufig die Verpflichtung mit sich brachten, die Anwendung der Billigkeitsklausel in der von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens gewünschten Weise abzuwandeln.
Entgegen ihrem Vorbringen ist die Situation auch nicht mit dem Fall vergleichbar, daß eine neue Verordnung durch ihre unmittelbare Anwendung auf die unter der Geltung der früheren Regelung begründeten Rechtsbeziehungen unmittelbar einwirkt.
Generalanwalt Mayras hat in seinen vorerwähnten Schlußanträgen vom 1. Februar 1978 zwar eingeräumt, daß es aus Zwecksmäßigkeitserwägungen sehr wünschenswert erschiene, die Verordnung Nr. 1608/74 zu ändern; er hat jedoch festgestellt, daß die Kommission in dieser Hinsicht nicht gebunden gewesen sei (Slg. 1978, 577, 578), und hinzugefügt:
Die Beachtung der alten Verträge, auf die sich die Klägerinnen berufen, würde bei der vorliegend gegebenen Sachlage dazu führen, den geschlossenen Verträgen eine Garantie zuzuerkennen, die der gleichkäme, die ihnen üblicherweise durch die Vorausfestsetzung der Ausgleichsbeträge gewährt wird. Eine solche Vorausfestsetzung ist aber nach der derzeitigen Gemeinschaftsregelung nicht möglich; darin allein liegt schon eine Warnung an die Handelsunternehmen.
Eine Vorausfestsetzung dieser Beträge ohne bestimmte Vorsichtsmaßnahmen könnte vielmehr im übrigen zu erheblichen Spekulationen auf Kosten des Gemeinschaftshaushalts führen ... (Slg. 1978, 583).
Die Überzeugung, in der die Klägerinnen gehandelt haben wollen, daß der Geltungsbereich der Billigkeitsklausel in Anbetracht ihrer Zielsetzung habe erweitert werden müssen, um auch die übermäßigen Erhöhungen der Ausgleichsbeträge zu erfassen, die möglicherweise aufgrund des Austritts des französischen Franken aus der Währungsschlange erhoben würden, kann nicht dazu führen, daß diese Klausel nach den Wünschen der Klägerinnen auszulegen sei, um ihre Rechtswidrigkeit zu vermeiden.
Ich schlage Ihnen daher vor, für Recht zu erkennen, daß die Prüfung der vorgelegten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1608/74 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juni 1974 beeinträchtigen könnte.