Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.04.1981 – C-29/80
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1981:91
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 9. April 1981
Herr Präsident,
meine Henen Richter!
Herr Reinarz war Bediensteter der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl von 1952 bis 1959, dem Zeitpunkt, zu dem er von der EWG-Kommission zum Beamten der Besoldungsgruppe A 2 ernannt wurde. Auf seinen Antrag hin schied er zum 1. Mai 1973 gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 2530/72 des Rates vom 4. Dezember 1972 endgültig aus dem Dienst der Kommission aus. Für ein Jahr hatte er Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe seiner letzten Dienstbezüge. Danach hatte er gemäß Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung Anspruch auf eine monatliche Vergütung zunächst in Höhe von 80 v. H., nach 30 Monaten dann für die übrige in der Verordnung vorgesehene Zeit in Höhe von 70 v. H. seines Grundgehalts. Nach Artikel 3 Absatz 3 wird auf diese Vergütung der gemäß Artikel 82 Absatz 1 des Beamtenstatuts für dasjenige Land der Gemeinschaften festgelegte Berichtigungskoeffizient angewandt, in dem der Anspruchsberechtigte nachweislich seinen Wohnsitz hat. Diese Bestimmung lautet im übrigen wie folgt: Nimmt der Anspruchsberechtigte der Vergütung seinen Wohnsitz außerhalb der Länder der Gemeinschaften, so wird auf die Vergütung der für Belgien geltende Berichtigungskoeffizient angewandt. Die Vergütung wird in belgischen Franken ausgedrückt. Sie wird in der Währung des Wohnsitzlandes des Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Vergütungen, die in einer anderen Währung als belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der Paritäten gemäß Artikel 63 Absatz 3 des Statuts berechnet.
Zu dem Zeitpunkt, als Herr Reinarz endgültig aus dem Dienst ausschied, sah Artikel 63 des Statuts vor, daß Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, ... auf der Grundlage der vom internationalen Währungsfonds angenommenen Paritäten berechnet [werden], die am 1. Januar 1965 gegolten haben.
Ein Jahr lang erhielt Herr Reinarz Zahlungen in belgischen Franken auf ein Konto in Belgien, wo er wohnte. Um diese Zahlungen geht es nicht. Vom 1. Mai 1974 an erhielt er Zahlungen in kanadischen Dollar in Kanada, wo er damals auf einem landwirtschaftlichen Betrieb lebte, den er einige Jahre vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst der Kommission erworben hatte. Nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2530/72 und Artikel 63 des Statuts wurde seine Vergütung zu dem festgesetzten Kurs, nämlich 46,25 belgische Franken pro kanadischen Dollar, umgerechnet. Der aktuelle Marktkurs belief sich auf etwa 35 belgische Franken pro kanadischen Dollar. Herr Reinarz trägt vor, er habe in der Zeit von 1974 bis 1977, dem Zeitpunkt, zu dem er erneut in Belgien Wohnung nahm (und zu dem er Zahlungen erneut in belgischen Franken erhielt), infolge des Unterschiedes beider Wechselkurse einen Verlust von etwa einer Million belgischen Franken erlitten.
Mit einer Klage, die am 18. Januar 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, beantragt Herr Reinarz a) feszustellen, daß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2530/72 und Artikel 63 [Beamtenstatut] auf ihn in der Zeit zwischen 1974 und 1977 nicht anwendbar waren, und b) Ersatz des ihm entstandenen Schadens oder eine Entschädigung aus Billigkeitsgründen.
Die Kommission hält die Klage in erster Linie für unzulässig. Sie stützt sich hierfür auf zwei Gründe. Zum einen habe Herr Reinarz nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 90 Absatz 2 Beamtenstatut erfüllt. Zum anderen sei der in diesem Verfahren erhobene Anspruch mit demjenigen der Rechtssache 48/76 identisch, der vom Gerichtshof am 17. Februar 1977 abgewiesen worden sei (Slg. 1977, 291).
In vorliegender Klage (die an die Stelle der früheren Klage 732/79 getreten ist, die er zurückgenommen hat) stützt sich Herr Reinarz auf Schreiben, die er im Jahre 1978 und 1979 an die Kommission gerichtet hat, und auf deren Beantwortung durch die Kommission. Mit einem Schreiben vom 9. Mai 1978 (das die Kommission erst erhielt, als Herr Reinarz mit einem Schreiben vom 28. November 1978 der Kommission eine Kopie des Schreibens zusandte) beantragte Herr Reinarz gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts, ihm aus Billigkeitsgründen den Verlust zu ersetzen, der ihm infolge des Wechselkurses entstanden sei, den die Kommission angewandt habe. Für den Fall, daß die von ihm beantragte Entscheidung nicht ergehen sollte, reichte er eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein, mit der er die Rechtmäßigkeit des angewandten Wechselkurses in Zweifel zog und beantragte, Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2530/72 sowie Artikel 62 Beamtenstatut für nichtig oder wenigstens in seinem Fall nicht anwendbar zu erklären. Diese Bestimmungen seien willkürlich, diskriminierend und ungerecht; der Rat haberes unterlassen, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, um ihn vor dem Verlust zu bewahren, den er im Vergleich zu anderen erlitten habe, die weiterhin in der Gemeinschaft verblieben seien. Mit Schreiben vom 28. März 1979 lehnte die Kommission die Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 mit der Begründung ab, daß die getroffenen Maßnahmen völlig im Einklang mit der Verordnung stünden und daß die Beschwerde jedenfalls nicht rechtzeitig erhoben worden sei. Obwohl die Kommission den auf Billigkeitsgründe gestützten Anspruch des Herrn Reinarz erwähnte (auf den sich der Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 gründete), befaßte sie sich nicht mit ihm als solchem. Das Schreiben des Herrn Reinarz vom 9. Mai 1978 wird von der Komission insgesamt als Beschwerde behandelt.
Mit Schreiben vom 22. Juni 1979 wies Herr Reinarz auf diesen Umstand hin. Er faßte das Schreiben vom 28. März 1979 als Ablehnung seines Antrags auf Schadenersatz aus Billigkeitsgründen auf und erhob dagegen bei der Kommission Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2. Er wiederholte seine Behauptung, die Anwendung der Verordnung sei willkürlich gewesen und die Kommission habe nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen, da sie nicht dafür gesorgt habe, daß er infolge des Wechselkurses, der für ihn erheblich ungünstiger gewesen sei als der Wechselkurs, der auf ehemalige Beamte angewandt worden sei, die in der Gemeinschaft verblieben seien, keinen Schaden erleide.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 1979 stellte sich die Kommission auf den Standpunkt, daß es sich bei dem genannten Schreiben um eine Wiederholung der Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 handele, die bereits am 28. März 1979 abgelehnt worden sei; die erneute Beschwerde sei somit unzulässig.
Die vorliegende Klage wurde beim Gerichtshof eindeutig nicht innerhalb der Dreimonatsfrist erhoben, die Artikel 91 Absatz 3 des Beamtenstatuts für die Klage gegen die Ablehnung einer Beschwerde vorsieht und die mit dem Eingang des Schreibens vom 28. März 1979 begann. Soweit Herr Reinarz gegen diese ablehnende Entscheidung klagen will, ist seine Klage unzulässig. Wenn jedoch sein Schreiben vom 9. Mai sowohl als Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 als auch als Beschwerde (oder als unter der Bedingung erhobene Beschwerde, daß der Antrag abgelehnt würde) nach Artikel 90 Absatz 2 aufzufassen ist, dann kann das Schreiben vom 28. März 1979 durchaus als Ablehnung dieses Antrags aufgefaßt werden. Meines Erachtens sollte das Schreiben vom 9. Mai als ein solcher Antrag auf Behandlung nach Billigkeitsgesichtspunkten aufgefaßt werden. Dieser wurde meiner Meinung nach mit dem Schreiben vom 28. März 1979 abgelehnt. Anderenfalls müßte man davon ausgehen, daß es vier Monate vor dem 28. November 1979 abgelehnt worden ist. Herr Reinarz verfügte dann über drei Monate, um gegen diese Ablehnung Beschwerde zu erheben. Dies tat er am 22. Juni 1979.
Demgemäß stehen der vorliegenden Klage, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Beschwerde des Klägers richtet, er sei nicht gerecht behandelt worden, meines Erachtens die einschränkenden Voraussetzungen der Artikel 90 oder 91 nicht entgegen. Soweit er gegen die Ablehnung seiner Beschwerde klagen möchte, die dahin ging, daß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2530/72 und Artikel 63 des Beamtenstatuts ungültig oder auf ihn unrichtig angewandt worden seien, ist die Klage verspätet und sollte sie als unzulässig abgewiesen werden. Das gleiche gilt für den im vorliegenden Verfahren gestellten Antrag, die Verordnung sei in seinem Fall nicht anwendbar, denn dieser Antrag ist jedenfalls in der Beschwerde vom 22. Juni 1979 nicht aufgegriffen worden.
Meines Erachtens hat die Kommission mit ihrem zweiten Vorbringen, die vorliegende Klage sei auf alle Fälle unzulässig, weil diese Sache mit der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 48/76 abgeschlossen worden sei, nicht recht. Der erste tragende Entscheidungsgrund des Urteils des Gerichtshofes in dieser Rechtssache ist meines Erachtens dahin aufzufassen, daß Herr Reinarz nur dann vor dem Gerichtshof klagen könne, wenn er eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts erhoben habe. Zu diesem Zeitpunkt hatte er dies nicht getan. Deswegen war seine Klage unzulässig. Inzwischen hat er dies meines Erachtens innerhalb der vorgesehenen Fristen getan, wenigstens soweit dies seinen Antrag auf Schadensersatz oder Ausgleich aus Billigkeitsgründen betrifft.
Dieser letztgenannte Anspruch wird tatsächlich mit der Begründung erhoben, die Kommission habe den Wortlaut des Artikels 3 der Verordnung Nr. 2530/72 und des Artikels 63 des Statuts streng befolgt. Der Kläger trägt vor, daß dies zu einem ungerechten, diskriminierenden und im Lichte der tatsächlichen Wechselkurse und der Lebenshaltungskosten in Kanada unrealistischen Ergebnis geführt habe. Außerdem versucht er darzulegen, weil im Jahr 1979 durch die Verordnung Nr. 3085/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 die Berechnungsgrundlage geändert worden sei (um die Wechselkurse anzuwenden, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften am 1. Juli 1979 angewandt worden seien), müsse entweder seine Vergütung analog geändert werden oder die Kommission fairerweise anerkennen, daß sie es unterlassen habe, Bestimmungen vorzuschlagen, nach denen bei früheren Zahlungen eingetretene Ungerechtigkeiten korrigiert werden könnten.
Meiner Auffassung nach war der Wortlaut der Verordnungen eindeutig. Die Kommission hat sie korrekt angewandt. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist mir kein Grundsatz und keine Regel ersichtlich, wonach der Gerichtshof entscheiden könnte, daß die Kommission verpflichtet ist, dem Kläger aus Billigkeitsgründen einen Betrag zu zahlen, um den Unterschied zwischen den rechtlich vorgesehenen und den marktüblichen Wechselkursen auszugleichen, obwohl es offensichtlich ist, daß Herr Reinarz real weniger erhalten hat, als er erhalten hätte, wenn die Vergütung in belgischen Franken gezahlt worden wäre. Ich bin nicht der Auffassung, daß er sich auf eine analoge Anwendung des Artikels 12 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften berufen oder zu seinen Gunsten etwas aus der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 156/78 (Newth/Kommission) herleiten kann, die in Slg. 1979, 1941, abgedruckt ist. Auch kann er seinen Anspruch nicht damit begründen, daß gegen die Menschenrechtserklärung von Helsinki verstoßen worden sei, noch kann er auf einen völkerrechtlichen Grundsatz die Behauptung stützen, daß ein ehemaliger Bediensteter der Gemeinschaft berechtigt sei, ein Aufenthaltsland auszuwählen, ohne finanziellen Schaden zu erleiden. Somit halte ich seinen auf Billigkeitsgründe gestützten Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung für unbegründet.
Wenn ich zu dem Ergebnis gekommen wäre, sein Antrag auf Feststellung, daß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2530/72 und Artikel 63 des Statuts nichtig oder auf ihn unrichtig angewandt worden seien, sei innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung seiner Beschwerde durch die Kommission vor den Gerichtshof gelangt, so hätte ich einen derartigen Antrag jedenfalls auch für erfolglos gehalten. Der Kläger hat meiner Auffassung nach keinen Anspruch auf die Nichtigerklärung von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung. Die Kommission hat zutreffend die Auffassung vertreten, der Kläger habe zu spät geltend gemacht, daß die Anwendung der Verordnungen auf ihn in der Zeit zwischen 1974 und 1977 unrichtig gewesen sei. Darüber hinaus scheint mir seine Behauptung, die Verordnungen seien rechtswidrig, nicht mit den Ausführungen des Gerichtshofes in dem Urteil in der Rechtssache 28/74 {Gillet/Kommission, Sig. 1975, 463) in Einklang zu stehen.
Unter diesen Umständen erscheint es nicht erforderlich, Ausführungen darüber zu machen, ob der Kläger nach Ablauf einer derart langen Zeit diese Anträge noch stellen kann, um eine Entscheidung nach Billigkeit zu erreichen.
Aus diesen Gründen ist meines Krachtens
a) sein Antrag auf Feststellung, daß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2530/72 und Artikel 63 des Statuts nichtig oder auf ihn nicht anwendbar seien oder auf seinen Fall unzutreffend angewandt worden seien, unzulässig,
b) sein Antrag, ihm aus Billigkeitsgründen Schadensersatz oder eine Entschädigung auf der Grundlage des Unterschieds zwischen dem rechtlich vorgesehenen und dem tatsächlichen Wechselkurs für den belgischen Franken und den kanadischen Dollar zuzusprechen, zulässig, sollte aber als unbegründet abgewiesen werden.
Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung sollte die Kommission ihre eigenen Auslagen tragen, während Herr Reinarz seine Auslagen nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung selbst tragen sollte.