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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.05.1981 – C-29/80

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1981:114

In der Rechtssache 29/80,

Andreas H. Reinarz, ehemaliger Beamter (Besoldungsgruppe A 2) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft zu Beersei (Dworp), Groenstraat 44, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. J. Hammerstein, zugelassen in Maastricht, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Gerichtsvollzieher F. Jansen, 21, rue Aldringen,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn R. Baeyens als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt R. Nys, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Beklagte,

wegen

1. Feststellung, daß Artikel 3 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 2530/72 des Rates vom 4. Dezember 1972 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sowie das endgültige Ausscheiden von Beamten dieser Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 272, S. 1) in Verbindung mit Artikel 63 letzter Absatz des Beamtenstatuts im Falle des Klägers im Hinblick auf die Vergütungen, die ihm in Kanada in der Zeit vom 1. Mai 1974 bis zum 1. September 1977 ausgezahlt wurden, nicht anwendbar ist,

2. Verurteilung der Kommission, den dadurch entstandenen finanziellen Schaden zu ersetzen oder wenigstens eine Entschädigung zu gewähren,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter A. Touffait und O. Due,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahrensablauf

Der Kläger war seit 1952 Beamter bei der EGKS, danach seit dem 15. April 1959 in der Besoldungsgruppe A 2 bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EWG). Seinem Antrag auf Anwendung der Verordnung Nr. 2530/72 entsprechend wurde sein Dienstverhältnis im dienstlichen Interesse zum 1. Mai 1973 beendet.

Aus diesen Gründen erhielt der Kläger für ein Jahr eine monatliche Vergütung in Höhe seiner letzten Dienstbezüge, die ihm in Belgien ausgezahlt wurden, wo er sich vorübergehend niedergelassen hatte, und später vom 1. Mai 1974 an eine monatliche Vergütung in Höhe von 80 v. H. seines Grundgehalts. Die letztgenannte Vergütung wurde ihm in Kanada — wo er sich für die Zeit vom 1. Mai 1974 bis zum 1. September 1977 niedergelassen hatte — in kanadischen Dollar gemäß Artikel 3 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 2530/72 unter Anwendung des belgischen Berichtigungskoeffizienten ausgezahlt. Nach dieser Regelung belief sich der Wechselkurs auf 46,25 BFR pro kanadischen Dollar, während der tatsächliche Wechselkurs nach dem Vortrag des Klägers während der genannten Zeit 35 BFR pro kanadischen Dollar betrug, so daß der Kläger angeblich einen Verlust von etwa einer Million BFR erlitten hat. Bereits im Jahr 1976 hatte der Kläger beim Gerichtshof beantragt, Artikel 3 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 2530/72 für nichtig zu erklären und die Kommission zur Leistung von Schadensersatz zu verurteilen, da ihm die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung geleistete Vergütung in kanadischen Dollar — im Einklang mit der umstrittenen Bestimmung — auf der Grundlage eines fiktiven Wechselkurses gezahlt worden sei, der deutlich höher gelegen habe als der tatsächliche Wechselkurs zwischen belgischem Franken und kanadischem Dollar. Diese Klage wurde mit Urteil vom 17. Februar 1977 (Rechtssache 48/76, Slg. 1977, 291) als unzulässig abgewiesen, da ihr keine Verwaltungsbeschwerde vorausgegangen war.

Mit Schreiben vom 9. Mai 1978 — das bei der Kommission nie eingegangen ist — und mit Schreiben vom 21. November 1978 — dem der Kläger eine Kopie des ersten Schreibens beigefügt hatte — reichte er in erster Linie einen Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 Beamtenstatut ein, mit dem er die Kommission im wesentlichen aufforderte, ihm seinen Schaden aus Billigkeitsgründen zu ersetzen, und erhob hilfsweise eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2, die ebenfalls auf die Leistung von Schadensersatz gerichtet war, jedoch mit der Begründung, daß die von der Kommission durchgeführten Berechnungen angreifbar seien, da diese auf rechtswidrige oder zumindest unanwendbare Bestimmungen gestützt gewesen seien.

Am 28. März 1979 lehnte die Kommission diesen Antrag als unbegründet ab; außerdem ließ sie durchblicken, daß die Beschwerde nicht innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut vorgesehenen Fristen erhoben worden sei.

Mit Einschreiben vom 22. Juni 1979 reichte der Kläger gemäß Artikei 90 Absatz 2 eine Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung der Kommission ein.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 1979 lehnte die Kommission auch diese Beschwerde ab und wies erneut darauf hin, daß diese unzulässig sei.

Gegen diese ablehnende Entscheidung hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die am 18. Januar 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

1. für Recht zu erkennen, daß in bezug auf die dem Kläger für die Zeit vom 1. Mai 1974 bis zum 1. September 1977 gemäß der Verordnung Nr. 2530/72 in Kanada ausgezahlten Vergütungen Artikel 3 Absatz 3 letzter Unterabsatz dieser Verordnung in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 3 Beamtenstatut im Falle des Klägers nicht anzuwenden ist;

2. die Kommission zu verurteilen, dem Kläger aus Billigkeitsgründen den finanziellen Schaden zu ersetzen, der ihm in dem unter 1. genannten Zeitraum durch die Anwendung der unter 1. genannten Regelung entstanden ist, jedenfalls aber die Kommission zu verurteilen, den Kläger in Höhe eines Betrags, den der Gerichtshof nach seinem Ermessen festsetzen möge, finanziell zu entschädigen;

3. der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Schadensersatzklage abzuweisen, und zwar

in erster Linie als unzulässig,

hilfsweise als unbegründet,

sowie dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

III — Zusammenfassung der Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeit

Die Kommission trägt in erster Linie vor, die vorliegende Klage sei unzulässig, weil dem Gerichtshof erneut ein Schadensersatzanspruch unterbreitet werde, der bereits durch das zitierte Urteil vom 17. Februar 1977 als unzulässig abgewiesen worden sei.

Außerdem sei die Klage auch deswegen unzulässig, weil der Kläger nacheinander zwei Beschwerden eingereicht habe; die Kommission halte das erste Schreiben für eine Beschwerde und nicht für einen Antrag.

Im übrigen existierten die vom Kläger beanstandeten Bestimmungen nicht mehr, da sie zum 1. April 1979 durch die Verordnung Nr. 3085/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 (ABl. 1978, L 369, S. 6) geändert worden seien.

Der Kläger habe es somit unterlassen, innerhalb der vorgesehenen Fristen von den nach dem Beamtenstatut und dem Vertrag gegebenen Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen.

Nach Auffassung des Klägers hält die Kommission das Schreiben vom 9. Mai 1978 zu Unrecht für eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absätze 1 und 2 des Statuts. In diesem Schreiben werde ausführlich dargelegt, daß sich der Kläger in erster Linie mit einem Antrag an die Kommission wende; nur hilfsweise, nämlich für den Fall, daß die Kommission die Voraussetzungen nicht für gegeben erachte, um seinem Hauptantrag zu entsprechen, habe der Kläger eine Beschwerde eingereicht.

Da das Schreiben vom 9. Mai 1978 bei der Kommission nicht eingegangen sei, habe der Kläger am 28. November 1978 erneut ein Schreiben — mit einer Fotokopie des ersten Schreibens — abgesandt, in dem er der Kommission gegenüber klargestellt habe, daß er sich mit einem Antrag und lediglich hilfsweise mit einer Beschwerde an sie wende.

Die Kommission habe dieses Schreiben ausschließlich als Beschwerde aufgefaßt, es als eine solche behandelt und die Beschwerde abgelehnt. Deswegen habe der Kläger in seiner Beschwerde vom 22. Juni 1979 die Kommission ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie das erste Schreiben zu Unrecht als eine Beschwerde aufgefaßt habe. Den vom Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts eingereichten Antrag habe die Kommission tatsächlich nicht beschieden.

Der Kläger habe somit das im Statut vorgesehene Verfahren und auch die einschlägigen Fristen genau beachtet: Er habe bei der Kommission beantragt, ihm aus Billigkeitsgründen nachträglich seinen Schaden zu ersetzen. Es sei ihm schließlich nicht ersichtlich, was die Kommission aus dem Umstand ableiten könne, daß die von ihm als unbillig kritisierten Bestimmungen durch die Verordnung Nr. 3085/78 des Rates vom 1. April 1979 geändert worden seien.

Diese Änderung deute lediglich darauf hin, daß die Kommission die Unhaltbarkeit der Anwendung von Wechselkursen eingesehen habe, die keinerlei Zusammenhang mit den Realitäten aufgewiesen hätten.

In ihrer Gegenerwiderung macht die Kommission in erster Linie geltend, das Schreiben vom 28. November 1978 sei vom Kläger selbst als Ergänzung seiner Beschwerde beziehungsweise seines Antrags im Sinne von Artikel 90 Absätze 1 und 2 des Statuts bezeichnet worden. Sie wiederholt dann ihr Vorbringen, die Schreiben des Klägers seien zu Recht als Beschwerden aufgefaßt und folglich als solche abgelehnt worden.

Nach Auffassung der Kommission beruft sich der Kläger — aufgrund von Billigkeitsüberlegungen, also contra legem — auf die fehlende Rückwirkung der mit der Verordnung Nr. 3085/78 durchgeführten Änderung. Die zum 1. April 1979 in Kraft getretene Änderung einer in den Jahren 1974 bis 1977 auf den Kläger angewandten Bestimmung könne jedoch nicht zur Folge haben, daß ein seit Jahren verjährter Anspruch wieder auflebe. Darüber hinaus folge die Unzulässigkeit der Klage auch aus dem Umstand, daß sie beim Gerichtshof erst nach Ablauf der in Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut vorgesehenen Frist erhoben worden sei.

B — Zur Begründetheit

In seiner Klageschrift führt der Kläger sechs Rügen an.

1. Die Kommission sei aus Billigkeitsgründen verpflichtet, ihm den in der fraglichen Zeit entstandenen Einkommensverlust zu ersetzen, da die strikte Anwendung und Beibehaltung der Verordnung Nr. 2530/72 i.V.m. Artikel 63 Absatz 3 des Statuts im Hinblick auf den Kläger willkürlich, diskriminierend, ungerechtfertigt und im hohen Maße unbillig gewesen sei. Aus den Begründungserwägungen zur Verordnung Nr. 3085/78 ergebe sich, daß auch die Kommission selbst zu der Auffassung gelangt sei, daß es sich als notwendig erwiesen habe, die Bestimmungen des Statuts über die bei seiner Anwendung heranzuziehenden Währungsparitäten und die Einzelheiten der Überweisung der Vergütung eines Beamten oder ehemaligen Beamten in einer anderen Währung als dem belgischen Franken zu ändern. Diese Änderung ergebe sich aus Artikel 3 der genannten Verordnung, der unter Verweisung auf Artikel 63 Absatz 2 des Statuts bestimme, daß die genannten Vergütungen auf der Grundlage der Wechselkurse zu berechnen seien, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften angewandt worden seien. Daß die Verordnung Nr. 3085/78 sich nicht auf zurückliegende Fälle beziehe, beweise nur, daß die Kommission den Kläger nicht mit der gebotenen Sorgfalt, sondern willkürlich behandelt habe.

2. Die strenge und genaue Anwendung des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 2530/72 stehe auch mit dem System der genannten Verordnung nicht im Einklang, das eine gleichwertige Kaufkraft dieser Vergütungen dadurch gewährleisten solle, daß Berichtigungskoeffizienten festgesetzt worden seien, die gerade auf diese Gleichwertigkeit abzielten. Die Kommission habe im übrigen unter Umgehung des Rates und des Beamtenstatuts Maßnahmen ergriffen, die die Verringerung der Kaufkraft bei Beamten berücksichtigten, die in den Ländern Südamerikas tätig seien, für die keine Berichtigungskoeffizienten festgesetzt worden seien; sie habe es jedoch unterlassen, für den Kläger, der sich in einer vergleichbaren Lage befunden habe, Maßnahmen zu ergreifen. Diese unterschiedliche Behandlung stelle eine Diskriminierung dar. Zwar sei auf die an den Kläger in Kanada gezahlten Vergütungen der Berichtigungskoeffizient für Belgien angewandt worden, doch habe dieser in keinem Verhältnis zu dem Preis- und Kostenniveau in Kanada gestanden.

3. Die Gemeinschaft habe sich auf Kosten des Klägers bereichert, da der Kursgewinn, der dadurch angefallen sei, daß eine in belgischen Franken berechnete Vergütung an den Kläger in abgewerteten kanadischen Dollars gezahlt worden sei, voll und ganz dem Gemeinschaftshaushalt zugute gekommen sei.

4. Der Kläger macht Ausführungen zu der Art und Weise, auf die die Kommission unter Beachtung der Grundsätze der Sorgfalt, der Billigkeit und des guten Glaubens einer Verpflichtung nachzukommen habe, die sich aus dem Beamtenstatut ergebe und der ein subjektives Recht der Beamten oder ehemaligen Beamten auf Vergütung entspreche. Er verweist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1979 (Rechtssache 156/78, Newth, Slg. 1979, 1941), in dem die Auffassung der Kommission wiedergegeben sei, daß zwischen dem Berichtigungskoeffizienten des Wohnorts und der Währung, in der die Vergütung zu leisten sei, ein unauflöslicher Zusammenhang bestehe; mit dieser Auffassung sei die Zahlung in der Währung eines Landes, für das überhaupt kein Berichtigungskoeffizient festgelegt worden sei, nicht vereinbar.

5. Die Kommission habe auch gegen den allgemeinen menschenrechtlichen Grundsatz verstoßen, wonach jeder berechtigt sei, sich nach Beendigung seines Dienstverhältnisses in einem Land seiner Wahl niederzulassen, ohne deswegen dadurch einen Nachteil zu erleiden, daß an ihn aufgrund des früheren Dienstverhältnisses zu leistende Zahlungen gekürzt würden.

6. Durch die Anwendung der umstrittenen Regelung habe die Kommission auch gegen Buchstaben und Geist des Artikels 12 des den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Vorrechte und Befreiung der Europäischen Gemeinschaften verstoßen, wonach auch früheren Beamten die den Beamten anderer internationaler Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen eingeräumt würden. Die Kommission hätte rechtzeitig Vorschläge zur effektiven Anwendung dieser Bestimmung vorlegen müssen.

Die Kommission weist darauf hin, daß sie auf die Begründetheit lediglich der Vollständigkeit halber eingehe. Sie führt aus, sie habe die Verordnung Nr. 2530/72 in zutreffender Weise angewandt. Die Bestimmungen dieser Verordnung seien eindeutig und somit einer Auslegung nicht zugänglich. Außerdem sei die genannte Verordnung erst zum 1. April 1979 durch die Verordnung Nr. 3085/78 des Rates geändert worden. Als der Kläger sich entschlossen habe, sich in Kanada niederzulassen, habe er angesichts der geltenden und eindeutigen Vorschriften die finanziellen Folgen seiner Wohnsitzwahl gekannt oder hätte sie kennen müssen. Er könne sich somit nur schwerlich auf Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Beamten berufen, auf die ebenfalls Maßnahmen zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst angewandt worden seien und die sich ebenfalls entschlossen hätten, sich in einem Land außerhalb der Gemeinschaft niederzulassen. In diesem Sinne könne die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil in der Rechtssache Newth, a.a.O., und Urteil vom 13. Februar 1980 in der Rechtssache 256/78, Misenta, Slg. 1980, 219) den Standpunkt des Klägers im Gegensatz zu dessen Auffassung nicht stützen.

In seiner Erwiderung wiederholt der Kläger in erster Linie, aus der mit der Verordnung Nr. 3085/78 durchgeführten Änderung ergebe sich ganz deutlich, daß auch die Kommission die Unnahbarkeit der Anwendung von Wechselkursen eingesehen habe, die keinerlei Zusammenhang mit den Realitäten aufwiesen; er fragt sich jedoch, weswegen gerade er bei der Anwendung dieser Bestimmungen, deren Unhaltbarkeit man anerkannt habe, das Nachsehen haben solle.

Zu dem Vorbringen der Kommission, er hätte sich aufgrund der eindeutigen Bestimmungen über die finanziellen Folgen seiner Niederlassung in Kanada im klaren sein müssen, entgegnet der Kläger, diese Bestimmungen könnten nicht als eindeutig bezeichnet werden. In diesem Zusammenhang verweist er darauf, daß der damalige Leiter des Juristischen Dienstes der Gemeinschaften ihm mündlich mitgeteilt habe, die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 2530/72 sei seiner Auffassung nach auf Länder der Gemeinschaft beschränkt. Diese Auffassung stimme mit der Auffassung überein, die die Kommission in der oben genannten Rechtsache Newth (156/78) vertreten habe, daß nämlich zwischen dem Berichtigungskoeffizienten für den Wohnsitz des Betroffenen und der Währung, in der dessen Besoldung zu erfolgen habe, ein unauflöslicher Zusammenhang bestehe.

Die Kommission habe darüber hinaus die finanzielle Zurücksetzung des Klägers, der sich in Kanada niedergelassen habe, im Vergleich zu der großen Mehrheit früherer Beamter übersehen, die in einem der Länder der Gemeinschaft wohnhaft geblieben seien und die die Vergütung, die sie nach der Verordnung Nr. 2530/72 hätten beanspruchen können, auch in voller Höhe und ohne Kürzung erhalten hätten. Deshalb sei er im Vergleich zu allen anderen früheren Beamten deutlich diskriminiert, ohne daß die Kommission einen akzeptablen objektiven Grund dafür anführen könnte. Abschließend legt der Kläger noch Wert auf den Hinweis, daß er sich nach der Beendigung seines Dienstverhältnisses aus zwingenden Gründen in Kanada niedergelassen habe und daß abgesehen von dieser Notwendigkeit der — bereits zitierte — menschenrechtliche Grundsatz jeden berechtige, sich am Ort seiner Wahl niederzulassen, ohne deswegen in finanzieller Hinsicht diskriminiert oder benachteiligt zu werden. Die Kommission sei auf dieses Argument nicht eingegangen, wie sie auch die Berufung des Klägers auf Artikel 12 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen völlig übergehe.

In ihrer Gegenerwiderung geht die Kommission Punkt für Punkt auf die in der Erwiderung angeführten Rügen ein.

Was die Auffassung des Leiters des Juristischen Dienstes der Gemeinschaften hinsichtlich der Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 2530/72 angehe, so sei es der Kommission, unterstellt das klägerische Vorbringen entspreche der Wahrheit, nicht ersichtlich, was der Kläger damit nachweisen wolle, da dieses Vorbringen inhaltlich nicht dazu beitrage, den vom Kläger angenommenen Standpunkt plausibler zu machen.

Zu der für den Kläger bestehenden Notwendigkeit, sich in Kanada niederzulassen, vertritt die Kommission die Auffassung, diese Argumentation könne nichts mit dem Streitgegenstand zu tun haben, da der erwähnte Umstand (Anwendung von Artikel 12 des Statuts) vor dem Ausscheiden aus dem Dienst eingetreten sei.

Artikel 12 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften sei nur auf Beamte und sonstige Bedienstete im aktiven Dienst anwendbar. Die Kommission habe die damals verbindlichen Bestimmungen auf alle Beamten, die vorzeitig aus dem Dienst ausgeschieden seien, in gleicher Weise angewandt, so daß man nicht von einer Ungleichbehandlung sprechen könne, die aus Billigkeitsgründen (contra legem) wiedergutgemacht werden müßte.

IV — Mündliches Verfahren

Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt A. J. Hammerstein, Heerlen, und die Kommission, vertreten durch die Herren R. Baeyens und R. Nys als Bevollmächtigte, Beistand: Herr Tanzili als. Sachverständiger, haben in der Sitzung vom 19. März 1981 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 9. April 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Reinarz, ein ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel, der gegenwärtig eine Vergütung nach der Verordnung Nr. 2530/72 des Rates vom 4. Dezember 1972 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sowie das endgültige Ausscheiden von Beamten dieser Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 272, S. 1) bezieht, hat mit Klageschrift, die am 18. Januar 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Feststellung, daß in bezug auf die ihm für die Zeit vom 1. Mai 1974 bis zum 1. September 1977 in Kanada ausgezahlten Vergütungen Artikel 3 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 2530/72 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 3 des Beamtenstatuts in seinem Falle nicht anwendbar ist; ferner beantragt er, die Kommission zu verurteilen, ihm aus Billigkeitsgründen den finanziellen Schaden zu ersetzen, den er angeblich in Anwendung dieser Bestimmungen erlitten hat, oder wenigstens eine Entschädigung zu gewähren, deren Höhe der Gerichtshof festsetzen möge.

2 Nachdem der Kläger im Jahr 1973 aus dem Dienst der Gemeinschaften ausgeschieden war, ließ er sich in Kanada nieder. Daher wurde ihm seine in belgischen Franken festgesetzte Vergütung in der Währung dieses Landes ausgezahlt; sie wurde gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2530/72 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 3 des Beamtenstatuts auf der Grundlage der vom Internationalen Währungsfonds angenommenen Paritäten berechnet, die am 1. Januar 1965 gegolten haben.

3 Im Jahre 1976 hatte der Kläger beim Gerichtshof beantragt, die oben genannten Bestimmungen für nichtig oder wenigstens in seinem Falle für unanwendbar zu erklären und die Kommission zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verurteilen; der Gerichtshof hat jedoch mit Urteil vom 17. Februar 1977 (Reinarz/Kommission, Rechtssache 48/76, Slg. 1977, 291) die Klage als unzulässig abgewiesen, weil ihr keine Verwaltungsbeschwerde vorangegangen war, wie sie jedes gerichtliche Verfahren voraussetzt.

4 Mit Schreiben vom 9. Mai 1978, erneut eingereicht am 28. November 1978, stellte der Kläger bei der Anstellungsbehörde in erster Linie einen Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1, mit dem er die Kommission aufforderte, über den Ausgleich des Verlustes, den er angeblich erlitten hatte, oder wenigstens über eine Entschädigung für den ihm entstandenen finanziellen Schaden zu entscheiden. Mit demselben Schreiben erhob der Kläger hilfsweise für den Fall, daß die Kommission diesen Antrag zurückweisen sollte, eine Beschwerde aufgrund von Artikel 90 Absatz 2, mit der er sich dagegen wandte, daß sich die Kommission bei der Berechnung seiner monatlichen Vergütungen auf die oben genannten Verordnungs- und Beamtenstatutsbestimmungen gestützt habe, die er für nichtig oder wenigstens in seinem Fall für unanwendbar hielt.

5 Die Kommission faßte das Schreiben insgesamt als Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts auf und wies diese am 28. März 1979 als verspätet und unbegründet zurück.

6 Am 22. Juni 1979 hielt der Kläger der Kommission vor, sie habe seinen Antrag auf Schadensersatz irrtümlich als Beschwerde aufgefaßt; er führte aus, mit seinem Schreiben erhebe er gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags, ihm gegenüber die erbetene Entscheidung zu treffen.

7 Die Kommission lehnte diese Beschwerde mit Schreiben vom 21. Dezember 1979 ab und wies erneut darauf hin, daß sie weder zulässig noch begründet sei. Gegen diese Ablehnung hat der Kläger am 18. Januar 1980 die vorliegende Klage erhoben.

Zur Zulässigkeit der Klage

8 Die Kommission hält die Klage für unzulässig, weil zum einen der Gerichtshof erneut mit einer Klage auf Leistung von Schadensersatz befaßt werde, die bereits in der Rechtssache 48/76 erhoben und mit Urteil vom 17. Februar 1977 abgewiesen worden sei, und weil zum anderen das Schreiben des Klägers vom 9. Mai 1978 eine Beschwerde darstelle und die Klage vor dem Gerichtshof nach Ablauf der Frist des Artikels 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts erhoben worden sei.

9 Aus dem Schreiben des Klägers vom 9. Mai 1978 geht jedoch hervor, daß er bei der Anstellungsbehörde in erster Linie einen Antrag und hilfsweise eine Beschwerde eingereicht hat; somit ist die Zulässigkeit für diese beiden Maßnahmen getrennt zu prüfen.

10 Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Art und Weise, in der die Kommission die monatlichen Vergütungen des Klägers vom 1. Mai 1974 an berechnet hat, ist darauf hinzuweisen, daß die in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehe Dreimonatsfrist am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag beginnt, an dem dieser Kenntnis davon erhalten hat, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt; im vorliegenden Fall liegt die beschwerende Maßnahme in der ersten Gehaltsabrechnung für den Monat Mai 1974, anhand deren der Kläger hat feststellen können, welche Berechnungsmethode herangezogen worden ist. Folglich ist die vier Jahre später erhobene Beschwerde als verspätet im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts anzusehen; die Klage ist in diesem Punkt somit als unzulässig abzuweisen.

11 Dagegen bestimmt Artikel 90 Absatz 1 hinsichtlich des von dem Kläger bei der Kommission in erster Linie eingereichten Antrags folgendes :

Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann einen Antrag auf Erlaß einer sie betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten.

12 Da für die Einreichung eines Antrags keine Frist vorgesehen ist, kann man dem Kläger somit keinen Vorwurf daraus machen, daß er bei der Anstellungsbehörde einen derartigen Antrag eingereicht hat: Dieser war zwar zuvor bereits vom Gerichtshof abgewiesen worden, aber nur deswegen, weil kein Verwaltungsverfahren vorangegangen war; dies ließ die Möglichkeit unberührt, auf die im Beamtenstatut vorgesehenen Rechtsbehelfe zurückzugreifen, soweit dessen Anforderungen beachtet werden, an die sich der Kläger im übrigen gehalten hat. Insoweit ist die Klage somit zulässig.

Zur Begründung

13 In diesem Zusammenhang beantragt der Kläger im wesentlichen, die Kommission möge ihm aus Billigkeitsgründen den ihm entstandenen Schaden ersetzen oder ihm eine Entschädigung gewähren, weil die Anwendung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 2530/72 in Verbindung mit Artikel 63 des Statuts ihn im Vergleich zu den anderen ehemaligen Beamten, die in einem der Mitgliedstaaten wohnten, diskriminiert habe; dies habe die Kommission, wie sich aus den Begründungserwägungen zur Verordnung Nr. 3085/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 zur Änderung der maßgeblichen Währungsparitäten ergebe, stillschweigend anerkannt. Diese Regelung stehe auch im Gegensatz zu dem menschenrechtlichen Grundsatz, wonach jeder nach Beendigung seiner Tätgkeit sich in dem Lande seiner Wahl niederlassen könne, ohne daß deswegen seine Bezüge gekürzt würden, und zu Artikel 12 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.

14 Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß der Kläger — der freiwillig endgültig aus dem Dienst der Gemeinschaften ausgeschieden ist — nicht überrascht gewesen sein konnte, daß auf ihn eine Regelung mit eindeutigen Bestimmungen angewandt wurde, die erst zum 1. April 1979 durch die Verordnung Nr. 3085/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 geändert worden ist. Der Betrag der ihm künftig zu zahlenden monatlichen Vergütung war ihm somit durchaus bekannt, als er im Mai 1973 nach Kanada verzog; diesen Betrag hatte er in voller Kenntnis der Sachlage akzeptiert.

15 Diese Regelung war auch nicht diskriminierend für Beamte, die sich in der gleichen Lage wie der Kläger befanden und sich ebenfalls in einem Land außerhalb der Gemeinschaften niedergelassen hatten.

16 Artikel 12 Buchstabe c des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften schließlich ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig; insoweit genügt der Hinweis, daß diese Bestimmung nur im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats gilt.

17 Aus diesen Gründen ist die Klage abzuweisen.

Kosten

18 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

19 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.