Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.05.1981 – C-116/80
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1981:96
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 7. Mai 1981
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Diese vom Gerichtshof durch Beschluß verbundenen Rechtssachen wurden am 22. April 1980 vom Arbeidshof Antwerpen (Abteilung Hasselt) zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 51 EWG-Vertrag und, soweit erforderlich, anderer Vertragsbestimmungen und abgeleiteter Vorschriften im Zusammenhang mit der in den Gründen [des Vorabentscheidungsersuchens] dargelegten Fragestellung vorgelegt.
Der Sachverhalt, der zu der wesentlichen Frage in diesen Rechtssachen geführt hat, ist in diesen Gründen nicht dargestellt. Auch aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht er nicht vollständig hervor. Darüber hinaus bestehen Widersprüche in den Sachverhaltsdarstellungen, die in einigen dem Gerichtshof unterbreiteten Unterlagen enthalten sind. Für die Zwecke des Vorlageverfahrens jedoch läßt sich der Sachverhalt wie folgt hinreichend zusammenfassen.
Die Herren Celestre, Dreilich und Bohnefeld waren 27 oder 28 Jahre lang in Belgien als Bergarbeiter tätig. Bevor sie nach Belgien gingen, hatten sie eine Reihe von Jahren in verschiedener Eigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet. Herr Celestre arbeitete in Italien, die beiden anderen in Deutschland. Der verstorbene Ehegatte von Frau Lex, verwitwete Rydlakowski, war ebenfalls nach einer Arbeitszeit in Deutschland 27 Jahre lang als Bergarbeiter in Belgien tätig. Die Herren Celestre und Bohnefeld beziehen eine Altersrente, Herr Dreilich eine Invaliditätsrente und Frau Lex, verwitwete Rydlakowski, eine Witwenrente, da die vier Männer in Italien oder Deutschland gearbeitet hatten; diese Renten werden von den Sozialversicherungsbehörden in diesen Staaten ausgezahlt. Sie alle forderten in Belgien aufgrund der Arbeitsjahre als Bergarbeiter eine volle Rente. Dies wurde von den Rentenbehörden abgelehnt, die nur eine Teilrente gewährten. Ihren dagegen erhobenen Klagen wurde jedoch von der Arbeidsrechtbank (Arbeitsgericht) stattgegeben. Mit ihrer Berufung zum Arbeidshof (Arbeitsgericht zweiter Instanz) vertrat die Rentenbehörde (der Rijksdienst voor Werknemerspensioenen) die Auffassung, die Kläger hätten keinen Anspruch auf die von ihnen in Belgien geforderten Altersrenten.
Herr Strehl (Rechtssache 121/80) war in Belgien als Bergarbeiter tätig. Er hat außerdem in Deutschland gearbeitet. Er bezieht eine Invaliditätsrente aus beiden Ländern; die Höhe der deutschen Rente ist von der Dauer der Versicherungszeiten abhängig, die der belgischen Rente nicht. Als beide Renten mit Wirkung vom Jahr 1974 geändert wurden, wies die belgische Rentenbehörde (der Nationaal Pensioenfonds voor Mijnwerkers) seinen Anspruch auf eine volle belgische Rente zurück. Die Angelegenheit gelangte vor die Arbeidsrechtbank Hasselt, die dem Gerichtshof eine Frage unterbreitete. Das Urteil des Gerichtshofes in dieser Sache (Rechtssache 62/76) ist in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes 1977, 211, veröffentlicht. Als die Sache wieder vor die Arbeidsrechtbank gelangte, wurde der Klage des Herrn Strehl stattgegeben. Die Rentenbehörde legte Berufung zum Arbeidshof ein.
Die ersten vier Rechtssachen betreffen somit die Bemessung von Altersrenten und können also mit Ausnahme einer Frage, auf die ich gegen Ende dieser Schlußanträge zurückkommen werde, gemeinsam behandelt werden. Die fünfte betrifft die Bemessung einer Invaliditätsrente, die besonderen belgischen Rechtsvorschriften unterliegt.
Die Altersrenten in den vier Rechtssachen richten sich nach dem Koninklijk Besluit Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 (Belgisch Staatsblad vom 27. Oktober 1967, S. 11258). Zusammengefaßt sieht der Koninklijk Besluit Nr. 50 für Arbeitnehmer ein einheitliches System von Alters- und Witwenrenten vor. Die Höhe der Altersrente wird aufgrund eines Teils des tatsächlichen oder fiktiven Einkommens errechnet, das der Arbeitnehmer in jedem Jahr seines Berufslebens bezogen hat. Für die meisten männlichen Arbeitnehmer beläuft sich das Berufsleben auf 45 Jahre, das mit Erreichen des Rentenalters von 65 Jahren endet. Die Rente wird somit als ein Quotient berechnet, dessen Nenner aus der Zahl 45 und dessen Zähler aus der Anzahl der tatsächlichen Arbeitsjahre besteht. Für vor dem 65. Lebensjahr zurückgelegte Arbeitsjahre beläuft sich die Höchstrente auf 45/45; eine Zusatzrente kann offenbar für nach diesem Lebensjahr zurückgelegte Arbeitsjahre hinzukommen.
Wegen der Eigenart der Bergwerkstätigkeit beläuft sich das Rentenalter für Bergarbeiter auf 55 oder 60 Jahre, je nachdem, ob der Bergarbeiter unter Tage oder über Tag gearbeitet hat. Nach Artikel 10 Absatz 2 des Koninklijk Besluit kann sich jedoch ein Bergarbeiter nach 25 Jahren Tätigkeit im Bergwerk zur Ruhe setzen und eine volle Altersrente beziehen, die nach dem Quotienten berechnet wird, der sich aus der Anzahl der Arbeitsjahre, geteilt durch die Zahl 30 anstelle der Zahl 45 ergibt. Wenn er als Untertagearbeiter mindestens 25 Jahre gearbeitet hat, wird er so behandelt, als habe er insgesamt 30 Jahre gearbeitet; er hat dann Anspruch auf eine volle Rente von 30/30. Die fiktiven Jahre, die den Unterschied zwischen den tatsächlichen Arbeitsjahren und der Gesamtzahl von 30 Jahren ausmachen, werden als Arbeitsjahre vor dem Jahre 1955 gewertet. Dies geschieht wohl deshalb, damit als rémunération forfaitaire (ein Pauschalbetrag für jedes Arbeitsjahr) für diese fiktiven Jahre der für die Jahre vor 1955 vorgesehene Betrag herangezogen wird.
Aus der Entscheidung des Arbeidshof und aus dem Vortrag der Beteiligten ergibt sich, daß dann, wenn jemand sowohl im Bergwerk gearbeitet wie auch andere Arbeit geleistet hat, zur Verhinderung von Kumulierungen die Jahre Bergwerkstätigkeit im Verhältnis 1,5 : 1 gewertet und die beiden Zahlen zur Ermittlung des Zählers zusammengerechnet werden. Abgesehen von Arbeitsjahren, die nach dem 65. Lebensjahr zurückgelegt wurden, kann die Rente 45/45 nicht überschreiten. Dieses Verfahren soll sich aus dem Koninklijk Besluit und insbesondere aus Artikel 10 ergeben, obwohl es dort wohl nicht ausdrücklich niedergelegt ist. Wenn jemand außerhalb Belgiens beschäftigt war und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für diese Jahre eine Rente erhält, ziehen die belgischen Rentenbehörden die Anzahl dieser Jahre von der Anzahl der über 25 Jahre liegenden Jahre ab, die nach Artikel 10 Absatz 2 des Koninklijk Besluit als im Bergwerk geleistet fingiert werden. Diese Praxis war der Anlaß für die Klagen in den ersten vier Rechtssachen. So hatte zum Beispiel Herr Celestre 27 Jahre gearbeitet. Hätte er nicht in Italien gearbeitet, so hätte er unzweifelhaft einen Anspruch auf eine volle Rente von 30/30. Von den in Italien geleisteten Arbeitsjahren wird angenommen, daß sie sich mit den drei fiktiven Jahren überschneiden; diese drei fiktiven Jahre werden außer Ansatz gelassen, so daß seine belgische Rente auf der Grundlage von 27/30 errechnet wird. In den ersten vier Rechtssachen ist das Ergebnis ähnlich. Vor der Arbeidsrechtbank hat sich die Rentenbehörde wohl auf Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 zur Rechtfertigung dieser Kürzung gestützt.
In einem Koninklijk Besluit vom 19. November 1970 (Belgisch Staatsblad vom 26. November 1970, S. 12012) sind Invaliditätsrenten für Bergarbeiter vorgesehen, die ihre Tätigkeit wegen einer Krankheit aufgegeben haben, die ihre Arbeitsunfähigkeit bewirkt hat. In der für den vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmung dieses Systems wird eine Mindestbeschäftigung von 10 Jahren als Bergarbeiter vorausgesetzt. Die Höhe der Rente wird nicht durch die genaue Anzahl der Arbeitsjahre bestimmt. Nach Artikel 23 kann die aufgrund dieses Koninklijk Besluit gewährte Invaliditätsrente ... nur bis zur Höhe des jährlichen Betrags der nach Artikel 4 ... festgesetzten Rente mit einer oder mehreren Alters- oder Invaliditätsrenten kumuliert werden.
Der Arbeidshof faßt die Streitfragen im Fall des Herrn Strehl wie folgt zusammen: Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Bergarbeiter, der geltend macht, die belgischen und die ausländischen Invaliditätsrentenleistungen müßten in voller Höhe zusammengerechnet werden. Das angefochtene Urteil hat diese Forderung bejaht. ... Die früher dem Gerichtshof vorgelegte Frage hat das aufgeworfene Problem nicht völlig gelöst. Der Gerichtshof hat im Urteil vom 3. Februar 1977 für Recht erkannt, daß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 mit Artikel 51 EWG-Vertrag unvereinbar ist, soweit er die Kumulierung zweier in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbener Leistungen durch eine Kürzung der in einem Mitgliedstaat allein nach dessen Rechtsvorschriften erworbenen Leistung beschränkt. Es kann jedoch im innerstaatlichen Recht selbst ein Verbot der Doppelberechnung von Versicherungszeiten enthalten sein, wie es hier der Fall ist, so daß noch das Problem der Auswirkung des Vertragsrechts auf diese eigene Regelung zu prüfen ist.
Die Parteien gehen offenbar davon aus, daß bestimmte, für die Vorlagefrage bedeutsame Grundvorstellungen über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts vom Gerichtshof entwickelt worden sind: 1. In der Rechtssache 24/75, Petroni/ONPTS, Slg. 1975, 1149, wurde ausgeführt, daß der Zweck der Artikel 48 bis 51 [EWG-Vertrag] ... verfehlt [würde], wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen jedenfalls die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats sichern. 2. Vorbehaltlich ausdrücklich vorgesehener vertragskonformer Ausnahmen sind die Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 so anzuwenden, daß sie dem Wanderarbeitnehmer nicht einen Teil der Leistungen aberkennen oder kürzen, die er bereits nach dem Recht eines Mitgliedstaats beanspruchen kann (vgl. z. B. Rechtssache 807/79, Gravina/Landesversicberungsanstalt Schwaben, Urteil vom 9. Juli 1980). 3. Das Gemeinschaftsrecht hindert die Anwendung nationaler Bestimmungen zur Vermeidung der Überschneidung von Versicherungszeiten und des Zusammentreffens von Sozialleistungen nicht, wenn die Ansprüche ausschließlich auf innerstaatliches Recht gestützt sind (vgl. z.B. Rechtssache 22/77, FNROM/Mura — Mura Nr. 1 —, Slg. 1977, 1699, Rechtssache 37/77, Greco/FNROM, Slg. 1977, 1711, Rechtssache 98/77, Schaap/Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Bank- en Verzekeringswezen, Slg. 1978, 707, und Rechtssache 105/77, Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank/Boerboom-Kersjes, Slg. 1978, 717).
In den vorliegenden Rechtssachen ist somit zunächst die Höhe des Anspruchs ausschließlich nach belgischem Recht zu bestimmen. Anschließend ist die Höhe des Anspruchs anhand der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu bestimmen. Der Kläger wird dann einen Anspruch auf das für ihn günstigere Ergebnis haben.
Soweit es das belgische Recht betrifft, hindert keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts die Anwendung einer Bestimmung des belgischen Rechts durch den belgischen Träger, die diesen ermächtigt, eine ausschließlich nach belgischem Recht erworbene Rente zu kürzen, um eine Überschneidung oder ein Zusammentreffen mit einer anderen Sozialleistung auszuschließen. Ebenso ermächtigt oder verpflichtet keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts den belgischen Träger, eine derartige Kürzung nach belgischem Recht vorzunehmen, wenn eine solche Bestimmung im belgischen Recht selbst nicht besteht. Es ist natürlich Aufgabe der belgischen Gerichte, darüber zu entscheiden, ob das belgische Recht derartige Bestimmungen enthält.
Die Bemessung der Leistung nach Gemeinschaftsrecht beruht vorbehaltlich anderer einschlägiger Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auf Artikel 46, der als Ganzes zu betrachten ist (vgl. Rechtssachen Schaap und Boerboom-Kersjes, a. a. O.).
In den vorliegenden Fällen ist der Leistungsanspruch in Belgien erfüllt, ohne daß auf anderweitig zurückgelegte Versicherungszeiten zurückgegriffen werden müßte. Somit ist zunächst nach Artikel 46 Absatz 1 der Leistungsbetrag unter Zugrundelegung aller nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungsoder Wohnzeiten zu bestimmen. Für sich allein betrachtet würde dies, wie es scheint, zu demselben Ergebnis führen wie bei dem ersten Vorgang, bei dem nur das nationale Recht zu berücksichtigen ist. Meines Erachtens kann dies aber nicht für sich allein betrachtet werden. Es muß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 eingreifen, der unter anderem folgendes vorsieht:
Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit ... vorgesehen, daß die Leistungen gekürzt ... werden, so sind diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, ... handelt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit erhält, die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 46, 50 und 51 oder gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b festgestellt werden.
Dies hat bei der ersten nach Artikel 46 Absatz 1 durchgeführten Berechnung des Anspruchs nach nationalem Recht meines Erachtens zur Folge, daß alle nationalen Antikumulierungsvorschriften außer Betracht zu bleiben haben. Dies scheint nicht auf Fälle beschränkt zu sein, wie man offensichtlich meinen kann, in denen die Antikumulierungsvorschriften die Kumulierung mit ausländischen Leistungen nicht ausdrücklich ausschließen, sondern gilt allgemein.
Die einzige Bestimmung des belgischen Rechts, auf die man sich zur Rechtfertigung der Praxis stützt, die fiktiven Jahre zu kürzen, scheint Artikel 10 Absatz 2 des Koninklijk Besluit Nr. 50 zu sein. Wenn diesem Artikel bei korrekter Auslegung diese Bedeutung zukommt, so ist schwierig einzusehen, wie er etwas anderes darstellen kann als eine Bestimmung zur Kürzung einer Leistung für den Fall des Zusammentreffens mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71, und er muß dann außer Betracht bleiben. Wenn es keine Vorschriften für die Kürzung der Leistung in einem derartigen Fall gibt, dann ist auf alle Fälle der volle Anspruch ohne Kürzung der fiktiven Jahre für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 heranzuziehen.
Der zweite Schritt für den zuständigen Träger nach Artikel 46 Absatz 1 besteht darin, den Leistungsbetrag zu berechnen, der sich nach den Vorschriften des Artikels 46 Absatz 2 Buchstaben a und b ergeben würde, nämlich den theoretischen Leistungsbetrag, falls alle Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zurückgelegt worden wären, die für den Arbeitnehmer galten, berichtigt nach dem Verhältnis zwischen den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Trägers zurückgelegten Versicherungszeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten (der tatsächlich geschuldete Be-trag).
Der höhere der beiden Beträge (des nationalen Betrags unter Außerachtlassung von Antikumulierungsvorschriften und des tatsächlich geschuldeten Betrags) ist zu berücksichtigen. Da die Ansprüche auf die Altersrenten und die Invaliditätsrente in voller Höhe allein aufgrund des nationalen Rechts nach Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 erworben wurden, kann in den vorliegenden Fällen wohl kein höheres Ergebnis erzielt werden, wenn man gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 den Absatz 2 Buchstaben a und b anwendet.
Gemäß Artikel 46 Absatz 3 hat ein Arbeitnehmer, der in verschiedenen Mitgliedstaaten gearbeitet hat, Anspruch auf die Gesamtsumme der (a) nach Artikel 46 Absatz 1 von dem Träger des Staates berechneten Rente, in dem der Anspruch ohne Rückgriff auf Artikel 45 begründet wurde, und (b) der Rente oder der Renten, die von den Trägern der Mitgliedstaaten, nach deren Rechtsvorschriften die Anspruchsvoraussetzungen nur unter Rückgriff auf Artikel 45 erfüllt sind, gemäß Artikel 46 Absatz 2 insgesamt errechnet wurden. Die geschuldete Gesamtsumme unterliegt jedoch immer der Obergrenze, die aus dem höchsten theoretischen Betrag besteht, der hätte erzielt werden können, wenn alle Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften jedes der betroffenen Mitgliedstaaten zurückgelegt worden wären. Wenn die Gesamtsumme die Obergrenze dieses höchsten theoretischen Betrags übersteigt, berichtigt der Träger, der Artikel 46 Absatz 1 anwendet, gemäß Artikel 46 Absatz 3 seine Leistung entsprechend. Übersteigt der berichtigte Betrag denjenigen Betrag, der sich bereits aus den nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der Antikumulierungsvorschriften ergibt, ist der erstgenannte Betrag zu zahlen. Wenn der Betrag, der sich bereits aus der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften ergibt, den nach Artikel 46 Absatz 3 berichtigten Betrag übersteigt, ist nach dem Petroni-Grundsatz der Betrag zu zahlen, der sich aus der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften ergibt. Dies kann bedeuten, daß der Rentner oder der Invalide mehr als den Höchstbetrag erhalten kann, den die nationalen Rechtsvorschriften vorsehen. In den Stellungnahmen wurde dies als ein ungewöhnliches Ergebnis bezeichnet. Es würde nicht eintreten, wenn alle Systeme harmonisiert wären. Es kann jedoch beim gegenwärtigen Rechtszustand vorkommen.
Es ist außerdem vorgetragen worden, dieses Ergebnis begünstige den Wanderarbeitnehmer, der im Verhältnis zu dem Arbeitnehmer, der immer in einem Land verbleibe, Vorteile erlange; deswegen könne es nicht richtig sein. Diese Erwägung kann meines Erachtens das Ergebnis nicht in Frage stellen. Der Gerichthof hat bereits darauf hingewiesen, daß die beiden Kategorien von Arbeitnehmern nicht immer als völlig gleichgestellt betrachtet werden können (vgl. das Urteil des Gerichtshofes in der ersten Rechtssache Mura).
Im Hinblick auf den Anspruch auf eine Altersrente haben die belgischen Gerichte somit zu entscheiden,
(i) ob im innerstaatlichen Recht eine Antikumulierungsvorschrift besteht und welche Berechnung sich aus ihr ergibt;
(ii) welcher Betrag in Anwendung der beiden Unterabsätze des Artikels 46 Absatz 1 erzielt wird, wobei der höhere der beiden Beträge zu berücksichtigen ist;
(iii) welches der höchste theoretische Betrag ist, der gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a in dem für jeden Arbeitnehmer maßgeblichen Staat hätte erzielt werden können;
(iv) falls die in beiden Mitgliedstaaten nach Anwendung des Artikels 46 Absätze 1 und 2 erzielte Summe den nach Absatz 2 Buchstabe a errechneten höchsten theoretischen Betrag übersteigt, wie sich dann die angemessene Berichtigung nach Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 darstellt.
Der belgische Träger sollte dann das berichtigte Ergebnis zahlen, es sei denn, der allein nach innerstaatlichem Recht erzielte Betrag (insgesamt gesehen) überschritte das Ergebnis dieser Berichtigung; dann sollte der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erzielte Betrag gezahlt werden.
Es wurde auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der aufgrund von Artikel 97 der Verordnung Nr. 1408/71 erlassenen Verordnung Nr. 574/72 hingewiesen, der nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 für die Berechnung des theoretischen und des tatsächlichen Leistungsbetrags nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1408/71 gilt. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c scheint für diese Rechtssachen von Bedeutung zu sein. Er lautet wie folgt :
Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegte Ver-sicherungs- oder Wohnzeit, die keine gleichgestellte Zeit ist, mit einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gleichgestellten Zeit zusammen, so wird nur die Zeit berücksichtigt, die keine gleichgestellte Zeit ist.
Dies gilt eindeutig nur für Berechnungen, die im Wege der Zusammenrechnung und Proratisierung durchgeführt werden (vgl. Rechtssache 112/76, Man- zoni/FNROM, Slg. 1977, 1647), und nicht für die Berechnung nach Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1. Erfolgt die Berechnung nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a und b, so muß das innerstaatliche Gericht entscheiden, ob eine Zeit gleichgestellt ist. Außerdem muß es entscheiden, ob die beiden in Betracht gezogenen Zeiten zusammenfallen. Dies bedeutet meiner Meinung nach nicht nur, daß die Zeiten gleich lang sind. Es muß vielmehr nachgewiesen werden, daß sie sich decken. Es ist nicht leicht zu erkennen, ob die nach Artikel 10 Absatz 2 des Koninklijk Besluit Nr. 50 angerechneten fiktiven Jahre zeitlich festgelegt sind. Sie werden wohl lediglich zum Zweck der Berechnung der remuneration forfaitaire als vor dem Jahr 1955 liegend fingiert. Insoweit muß Artikel 10 Absatz 2 dem Artikel 35 des Koninklijk Besluit vom 21. Dezember 1967 (Belgisch Staatsblad vom 16. Januar 1968, S. 441) gegenübergestellt werden, der den tatsächlichen Beschäftigungszeiten solche Zeiten, in denen ein Bergarbeiter arbeitslos war oder eine Invaliditätsrente bezogen hat und bei denen es sich also um bestimmte Zeiten handelt, gleichstellt. Dies hat jedoch das innerstaatliche Gericht auf der Grundlage der Auffassung zu entscheiden, die der Gerichtshof darlegt und die ich vorher in meinen Schlußanträgen auseinandergesetzt habe. Diese Frage berührt meines Erachtens keinesfalls die Berechnung der Renten nach den belgischen Rechtsvorschriften in den vorliegenden Rechtssachen, da (a) die Arbeitnehmer, die eine Altersrente beanspruchen, die zum Bezug einer vollen Rente erforderliche Zeit unabhängig davon zurückgelegt haben, ob die fiktiven Jahre oder die tatsächlich im Ausland zurückgelegten Jahre berücksichtigt werden, und (b) die Berechnung der (im Gegensatz zum Anspruch auf die) Invaliditätsrente des Herrn Strehl nicht von der Dauer der Versicherungszeit abhängt. Diese Frage kann von Bedeutung sein, wenn der höchste theoretische Betrag anderweitig berechnet wird.
Das Ministerie van Sociale Voorzorg ist der Auffassung, wenn eine Altersrente auf der Grundlage eines Arbeitslebens, das fiktive oder angenommene Zeiten mitumfasse, gleichzeitig mit einer ausländischen Leistung bezogen werde, dann würden dieselben Versicherungszeiten zweimal gezählt; deswegen sollten die fiktiven Zeiten durch tatsächliche Zeiten ersetzt werden. Diese Auffassung würde nur durchgreifen, wenn die Zeiten zusammenfielen, was hier jedenfalls nicht der Fall zu sein scheint. Bei der Berechnung nach Artikel 46 wird die Kumulierung durch Anwendung des Artikels 46 Absatz 3 berücksichtigt, was bei dieser Ansicht wohl übersehen wird. Sie berührt meines Erachtens nicht das vorhin dargelegte Ergebnis.
Eine besondere Frage wird im Fall des Herrn Dreilich aufgeworfen. Dieser bezieht eine deutsche Invaliditätsrente im Gegensatz zu einer Altersrente, die von der gleichen Art wie die belgische Leistung ist.
Nach Artikel 25 des Koninklijk Besluit Nr. 50 wird, soweit vom König nichts anderes bestimmt ist, eine Altersrente unter anderem nur gezahlt, wenn der Berechtigte keine Leistung bei Invalidität oder Krankheit nach dem belgischen oder ausländischen Recht der sozialen Sicherheit bezieht. Dies würde auf den ersten Blick zur Folge haben, daß der Anspruch des Herrn Dreilich auf eine belgische Altersrente entfiele, während dies nicht gilt, wenn es sich bei der ausländischen Leistung um eine Altersrente handelt. In seiner schriftlichen Stellungnahme hat der Rijksdienst voor Werknemerspensioenen dargelegt, daß im Wege des Entgegenkommens der Verwaltung die einem Arbeitnehmer gewährten ausländischen Leistungen bei Invalidität als Altersleistungen anzusehen seien, wenn dieser das Rentenalter nach belgischem Recht erreicht habe. Somit würde Artikel 25 nicht mehr eingreifen. Falls dieses Entgegenkommen der Verwaltung die Anwendung des Artikels 25 ausschließt, besteht kein Unterschied zwischen dem Fall des Herrn Dreilich und dem der Herren Celestre und Bohnefeld sowie der Frau Lex, verwitwete Rydlakowski. Wenn dem jedoch nicht so ist, würde Herr Dreilich wohl nur eine belgische Rente beziehen, die nach Artikel 46 berechnet wäre. In diesem Fall würde Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 die Wirkung des Artikels 25 des Koninklijk Besluit beseitigen. Somit würde Herr Dreilich zu Lasten des belgischen Trägers nur eine Rente beanspruchen können, die nach den Bestimmungen des Artikels 46 Absatz 3 angemessen gekürzt wäre.
Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt man in der zweiten Rechtssache Strebt. Zur Zeit der ersten Rechtssache Strehl wurde angenommen, daß keine anwendbare nationale Antikumulierungsvorschrift bestehe und somit Herr Strehl eine volle Rente beanspruchen könne, da er in Anwendung des Artikels 36 und insbesondere des Artikels 46 Absatz 3 im Ergebnis nur eine gekürzte Leistung erhalten hätte und somit der Petroni- Grundsatz ins Spiel komme. Die Arbeidsrechtbank gab der Klage im Lichte der Entscheidung des Gerichtshofes statt. Erst als der belgische Träger Berufung zum Arbeidshof einlegte, scheint Artikel 23 Absatz 1 des Koninklijk Besluit vom 19. November 1970 in Betracht gezogen worden zu sein, dessen Wortlaut vorhin wiedergegeben wurde. Infolge dieser Bestimmung würde der Anspruch des Herrn Strehl nach belgischem Recht um den Betrag seiner deutschen Rente gekürzt werden. Dieser gekürzte Betrag liegt unter demjenigen, der in Anwendung von Artikel 46 errechnet wird: Die gekürzte belgische Rente scheint sich nach den Unterlagen auf 47304 BFR zu belaufen, während nach Artikel 46 im Ergebnis ein Betrag von 82013 BFR erzielt wird, wenn die Kürzung nach Artikel 46 Absatz 3 durchgeführt wird, um die Summe der Leistungen im Rahmen des höchsten theoretischen Betrags zu halten. Somit hat der belgische Träger den nach Artikel 46 geschuldeten Betrag festzustellen.
Im Ergebnis sollte die Vorabentscheidungsfrage meines Erachtens wie folgt beantwortet werden :
(i) Wird eine Leistung ausschließlich nach innerstaatlichem Recht und ohne Anwendung der Bestimmungen der Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 erworben und berechnet, so hindert keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts die Anwendung einer Vorschrift des innerstaatlichen Rechts, nach der fiktive Versicherungs- oder Wohnzeiten abzuziehen sind, wenn sie mit tatsächlich zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten in einem anderen Mitgliedstaat zusammenfallen;
(ii) wird eine Leistung nach Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 berechnet, so erfordert keine Bestimmung des Gemeinschaftsrecht die Ersetzung fiktiver Zeiten durch in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte tatsächliche Zeiten; vielmehr kann der Betrag der Leistung in Anwendung des Artikels 46 Absatz 3 gekürzt werden;
(iii) wird eine Leistung (nach Artikel 46 Absatz 2 oder Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2) im Wege der Zusammenrechnung und Proratisierung berechnet, so sind den Versicherungs- oder Wohnzeiten gleichgestellte Zeiten nicht zu berücksichtigen, wenn sie mit in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten tatsächlichen Versicherungs- oder Wohnzeiten zusammenfallen; wird die Berechnung nach Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 durchgeführt, so kann der Betrag der Leistung in Anwendung des Artikels 46 Absatz 3 gekürzt werden.