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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.07.1981 – C-116/80

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1981:159

Zitiert von 1 Entscheidungen

In denverbundenen Rechtssachen 116, 117, 119, 120 und 121/80 betreffend die dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Arbeidshof Antwerpen (Vierte Kammer), Abteilung Hasselt, in den vor diesem Gericht anhängigen Verfahren

Rijksdienst voor Werknemerspensioenen, Brüssel,

gegen

Giorgio Celestre (Rechtssache 116/80),

Günther Dreilich (Rechtssache 117/80),

Otto Bohnefeld (Rechtssache 119/80),

Kunigunde lex, verwitwete Rydlakowski (Rechtssache 120/80),

sowie

Nationaal Pensioenfonds voor Mijnwerkers, Brüssel,

gegen

Jozef Strehl (Rechtssache 121/80)

vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 51 EWG-Vertrag und des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwandern (ABl. 1971 L 149, S. 2),

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

URTEIL§

Tatbestand§

Die Vorlageurteile und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahrensablauf

1. Die Zwischenurteile schildern nicht den Sachverhalt der Ausgangsverfahren. Anhand des übrigen Akteninhalts und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen läßt sich der Sachverhalt jedoch wie folgt zusammenfassen: Herr Celestre, ein italienischer Staatsangehöriger, und die Herren Dreilich und Bohnefeld, deutsche Staatsangehörige, waren während 27, 28 bzw. 27 Jahren in Belgien als Untertagearbeiter tätig. Zuvor waren sie in ihrem Herkunftsland als Arbeitnehmer beschäftigt. Vom Riksdienst voor Werknemerspensionen (RWP), der zuständigen belgischen Stelle, wurden ihnen Altersrenten aufgrund der in Belgien zurückgelegten Versicherungszeiten bewilligt. Zusätzlich beziehen sie in ihrem Herkunftsland Altersrenten. Frau Lex, verwitwete Rydlakowski, erhält ihrerseits eine Hinterbliebenenrente nach deutschen und belgischen Rechtsvorschriften, da ihr Ehemann in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt und danach während 25 Jahren in Belgien als Untertagearbeiter tätig gewesen war.

Auf die von den Betroffenen erhobenen Klagen erkannten die Arbeidsrechtbanken Hasselt und Tongeren für Recht, daß die Herren Celestre, Dreilich und Bohnefeld sowie Frau Lex, verwitwete Rydlakowski, eine Alters- und Hinterbliebenenrente beanspruchen konnten, die auf der Grundlage einer vollständigen, in Belgien zurückgelegten Beschäftigungszeit als Untertagearbeiter zu berechnen war, die einer Tätigkeit von 30 Jahren entsprach. Der RWP legte beim Arbeidshof Antwerpen, Abteilung Hasselt, Berufung gegen die Urteile erster Instanz ein. Er machte geltend, Artikel 10 Absatz 2 des belgischen Koninklijk Besluit Nr. 50 enthalte eine Antikumulierungsvorschrift, wonach Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung teils als Bergarbeiter, teils als gewöhnlicher Arbeitnehmer nachwiesen, eine Altersrente in der Höhe beziehen könnten, die sich aus der Multiplikation der Beschäftigungsjahre als Bergarbeiter mit den Faktor 1,5 ergebe, die jedoch auf einen Höchstbetrag von 45/45 beschränkt sei; zu Lasten Belgiens könne lediglich eine Altersrente (oder Hinterbliebenenrente) gewährt werden, die den Beschäftigungsjahren als Untertagearbeiter mit der Maßgabe entspreche, daß die Summe der italienischen oder deutschen sowie der belgischen Altersrenten zumindest die Höhe der Gesamtrente erreiche, die aufgrund der Beschäftigung als Untertagearbeiter gewährleistet werde.

Herr Strehl, ein deutscher Staatsangehöriger, hat sowohl Anspruch auf eine Invaliditätsrente in Deutschland als auch — aus seiner Tätigkeit als Bergarbeiter — auf eine Invaliditätsrente in Belgien. Der Gerichtshof war bereits mit einem Vorabentscheidungsersuchen der Arbeidsrechtbank Hasselt in dem vor diesem Gericht zwischen dem Betroffenen und dem National Pensioenfonds voor Mijnwerkers (NPM) anhängigen Rechtsstreit befaßt (Rechtssache 62/76, Slg. 1977, 211). Der NPM legte Berufung gegen das von der Arbeidsrechtbank Hasselt unter Berücksichtigung der Vorabentscheidung des Gerichtshofes in der genannten Rechtssache erlassene Urteil ein, in dem das Gericht für Recht erkannt hatte, daß der Betroffene eine Invaliditätsrente beanspruchen konnte, die auf der Grundlage einer vollständigen, in Belgien zurückgelegten Beschäftigungszeit als Bergarbeiter zu berechnen war.

2. Nachstehend werden die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften wiedergegeben.

Das Altersrentensystem für Bergarbeiter ist im Koninklijk Besluit Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 enthalten, der folgendes vorsieht:

Artikel 4Die Altersrente beginnt mit dem ersten Tag des auf die Antragstellung folgenden Monats, frühestens jedoch1....2....3.mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antragstellera)das gesetzliche Rentenalter erreicht hat: 55 oder 60 Jahre, je nachdem ob es sich um eine Altersrente aufgrund einer Beschäftigung als Untertagearbeiter oder als Übertagearbeiter handelt,b)oder nachweist, daß er 25 Jahre regelmäßig und hauptberuflich als Untertagearbeiter im Steinkohlenbergbau beschäftigt war.

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 kann in Abweichung von Absatz 1 Unterabsatz 2 der Arbeitnehmer, der

1.mindestens 20 Jahre regelmäßig und hauptberuflich als Bergarbeiter beschäftigt war, eine Altersrente erhalten, die sich auf 1/30 pro Beschäftigungsjahr als Bergarbeiter beläuft. War er nicht insgesamt 30 Jahre, jedoch mindestens 25 Jahre regelmäßig und hauptberuflich als Untertagearbeiter in unterirdisch betriebenen Gruben oder Steinbrüchen beschäftigt, so gilt eine regelmäßige und hauptberufliche Beschäftigung in dieser Eigenschaft während einer Anzahl zusätzlicher Jahre als nachgewiesen, die dem Unterschied zwischen 30 Jahren und der Anzahl der nachgewiesenen Jahre regelmäßiger und hauptberuflicher Beschäftigung in dieser Eigenschaft entspricht. Jedes dieser zusätzlichen Jahre wird als Jahr Untertagearbeit im Steinkohlenbergbau vor 1955 berücksichtigt.

Das Invaliditätsrentensystem für Bergarbeiter ist im Koninklijk Besluit vom 19. November 1970 enthalten, der folgendes vorsieht:

Artikel 1 Absatz 1 : Einen Anspruch auf Invaliditätsrente nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen hat

a) der dem Sozialversicherungssystem der Bergarbeiter angehörende Arbeitnehmer, der die Bergwerkstätigkeit wegen einer Krankheit tatsächlich aufgegeben hat, die zur Unfähigkeit, regelmäßig einer Bergwerkstätigkeit unter und über Tage nachzugehen, geführt hat;

b) der dem Sozialversicherungssystem der Bergarbeiter angehörende Arbeitnehmer, der nach einer Beschäftigung unter Tage die Bergwerkstätigkeit wegen einer Krankheit tatsächlich aufgegeben hat, die zur Unfähigkeit, regelmäßig einer Bergwerkstätigkeit unter Tage nachzugehen, geführt hat.

Absatz 2: Die Invaliditätsrente wird gewährt

1. dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Arbeitnehmer, wenn er eine Mindestbeschäftigung von 10 Jahren als Bergarbeiter nachweist;

2. dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Arbeitnehmer, wenn er die in Nummer 1 festgelegte Mindestbeschäftigungszeit nachweist und wenn diese Mindestzeit wenigstens fünf Jahre tatsächlicher Berwerkstätigkeit unter Tage umfaßt.

Artikel 23 Absatz 1: Die aufgrund dieses Koninklijk Besluit gewährte Invaliditätsrente kann nur bis zur Höhe des jährlichen Betrages der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummern 2 und 4 für verheiratete Arbeitnehmer oder für unverheiratete, verwitwete, geschiedene oder getrennt lebende Arbeitnehmer unterschiedlich festgesetzten Rente mit einer oder mehreren Alters- oder Invaliditätsrenten kumuliert werden.

3. Der Arbeidshof Antwerpen, Abteilung Hasselt, hat mit Zwischenurteilen vom 22. April 1980 die Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag über die

Auslegung des Artikels 51 EWG-Vertrag und, soweit erforderlich, anderer Vertragsbestimmungen und abgeleiteter Vorschriften im Zusammenhang mit der in den Gründen dargestellten Fragestel-lung

im Wege der Vorabentscheidung befunden hat, womit geklärt werden soll, ob die genannten Bestimmungen dahin auszulegen sind, daß bei der Feststellung der Leistungen, die an die Betroffenen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates zu zahlen sind, eine Doppelberechnung von Versicherungszeiten ausgeschlossen ist, und zwar namentlich im Hinblick auf die Kumulierung von tatsächlich in diesem Staat zurückgelegten Versicherungszeiten mit fiktiven Versicherungszeiten in einem anderen Staat. Es ist darauf hinzuweisen, das der Arbeidshof Antwerpen dem Gerichtshof keine ausdrücklich formulierte Frage vorgelegt hat.

Aus den Urteilen des Arbeidshof ergibt sich, daß nach dessen Ansicht gemäß Artikel 51 EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 alle in den verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, ohne daß dies eine Doppelberechnung von Versicherungszeiten zur Folge hat, damit der Arbeitnehmer, der in seinem Land bleibt, nicht diskriminiert wird.

Der Arbeidshof verdeutlicht seine Auffassung anhand der folgenden Beispiele:

1. Arbeitsrente:

Ein Bergarbeiter war in Belgien 27 Jahre beschäftigt, für die ihm eine volle Altersrente von 150000 Franken zusteht, sowie im Ausland 5 Jahre, für die ihm die Teilaltersrente von 50000 Franken zusteht;

die fiktiven Jahre in Belgien sind durch die tatsächlichen Jahre im Ausland zu ersetzen;

die belgische Rente wird auf 27/30 von 150000 Franken gekürzt, jedoch mit der ausländischen Leistung kumuliert;

da die Summe, also 135000 Franken plus 50000 Franken = 185000 Franken, den vollen belgischen Betrag übersteigt, kann diese Lösung bestehenbleiben;

2. Invaliditätsrente:

Ein Bergarbeiter hat Anspruch auf eine (volle) belgische Invaliditätsrente von 150000 Franken und auf eine anteilige Invaliditätsleistung im Ausland in Höhe von 50000 Franken für 5 Beschäftigungsjahre;

die fiktiven belgischen Jahre werden durch die tatsächlichen Jahre im Ausland ersetzt;

die belgische Rente ist auf 25/30 von 150000 Franken herabzusetzen, sie wird jedoch mit der ausländischen Leistung kumuliert;

die Summe beider Leistungen, also 125000 Franken plus 50000 Franken = 175000 Franken, ist höher als die volle belgische Rente und somit zu berücksichtigen.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben der RWP, vertreten durch Verwaltungsdirektor J. Janssens, der NPM, vertreten durch Rechtsanwalt J. Kranzen, Hasselt, die Herren Celestre und Bohnefeld sowie Frau Lex, verwitwete Rydlakowski, vertreten durch den Gewerkschaftsvertreter D. Rossini vom Patronato ACLI, das Königreich Belgien, vertreten durch den Generalsekretär des Ministeriums für soziale Angelegenheiten A. Nokermann als Bevollmächtigten, die Italienische Republik, vertreten durch Herrn A. Squillante, Leiter der Dienststelle Diplomatische Streitsachen, Verträge und Gesetzgebung im Außenministerium, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato F. Favara, das Königreich der Niederlande, vertreten durch den stellvertretenden Generalsekretär des Außenministeriums als Bevollmächtigten, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Amphoux als Bevollmächtigten, Beistand: Herr A. Haagsma, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Mit Beschluß vom 18. Juni 1980 hat der Gerichtshof die Rechtssachen für die Zwecke des Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Mit Beschluß vom 15. Oktober 1980 hat der Gerichtshof gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 seiner Verfahrensordnung die verbundenen Rechtssachen an die Erste Kammer verwiesen.

II — Gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen

1. Die Herren Celestre und Bohnefeld sowie Frau Lex, verwitwete Rydlakowski, tragen vor, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Rechtssachen Petroni, Manzoni, Massonet und Mura könne die volle Altersrente, auf die ausschließlich nach belgischen Rechtsvorschriften Anspruch bestehe und die mit einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates gewährten Rente zusammentreffe, lediglich in zwei Fällen gekürzt werden: wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, nach denen die Rente gewährt werde, eine Antikumulierungsvorschrift enthalte, die die Kürzung der Leistung ausdrücklich vorsehe, falls gleichzeitig eine andere Rente gewährt werde, und wenn die zusätzlich von dem belgischen Versicherungsträger angerechneten Versicherungszeiten fiktive Versicherungszeiten darstellten, die sich mit Pflichtversicherungszeiten überschnitten, die. im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden seien. Im zweiten Fall seien die Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und des Artikels 15 der Verordnung Nr. 574/72 anzuwenden.

Ein einfacher Textvergleich zeige eindeutig, daß Artikel 10 Absatz 2 Nummer 1 des Koninklijk Besluit Nr. 50 keine Vorschrift darstelle, die die Kumulierung ausschließe oder beschränke, wie dies bei anderen belgischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Alters- und Hinterbliebenenrenten der Fall sei. Zum anderen enthalte Artikel 2 Absatz 2 des Koninklijk Besluit Nr. 50 im Gegensatz zu den genannten Bestimmungen keinerlei Hinweis auf ein ausländisches Rentensystem. Daraus lasse sich folglich ableiten, daß der Gesetzgeber dem Bergarbeiter die von ihm aufgrund seiner Bergwerkstätigkeit erworbene Rente wegen der Gefahren, denen er während seiner Berufstätigkeit ausgesetzt gewesen sei, und wegen der vorzeitigen körperlichen Abnutzung in voller Höhe habe garantieren wollen. Eine klare und präzise Antikumulierungsvorschrift sei jedoch in den Rechtsvorschriften über die Invaliditätsrente für Bergarbeiter enthalten; dies unterscheide den Fall des Herrn Strehl von den vier anderen Rechtssachen.

Die behauptete Überschneidung der belgischen Versicherungszeiten mit den in Deutschland oder in Italien zurückgelegten Versicherungszeiten sei in den vorliegenden Fällen keineswegs erwiesen. Der belgische Gesetzgeber habe klargestellt, daß jedes der zusätzlichen Jahre, das zu der Beschäftigungsdauer des Betroffenen hinzugerechnet werde, als ein Jahr Bergwerkstätigkeit unter Tage berücksichtigt werde, das vor 1955 liege; deswegen könnten die zusätzlich angerechneten Jahre in jedem beliebigen Zeitraum zwischen dem 14. Lebensjahr des Bergarbeiters und dem Jahre 1954 liegen und diejenigen Jahre der Berufszugehörigkeit des Betroffenen abdecken, die nicht in einem anderen Staat nachgewiesen seien. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß der Grundsatz, wonach die nach Vollendung einer Bergarbeitertätigkeit von 25 Jahren erworbene belgische Vollrente nicht gekürzt werde, nunmehr von den meisten belgischen Gerichten sowohl der ersten als auch der Berufungsinstanz angewandt werde. Zum Nachweis dafür legen die Betroffenen beispielshalber die Entscheidungsgründe einiger Urteile vor, die die Rechtmäßigkeit der Kumulierung bejahen.

Wie dem auch sei, eine Überschneidung von Versicherungszeiten könne nur bei der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten in Betracht kommen. Der Anspruch auf die belgische Rente sei jedoch schon allein aufgrund der in Belgien in der Bergwerksindustrie geleisteten Arbeit erworben worden; die ausländischen Beschäftigungszeiten außerhalb von Bergwerken könnten bei der Festsetzung des Anspruchs auf die belgische Rente jedenfalls nicht bei den belgischen Beschäftigungszeiten zusammengerechnet werden, falls die Zusammenrechnung überhaupt erforderlich sei, da es sich bei ihnen um Zeiten handele, die unter andersartige Systeme fielen.

Die Betroffenen beantragen deswegen, die in den Urteilen Massonet und Mura enthaltenen Grundsätze zu bestätigen und dem belgischen Gericht wie folgt zu antworten:

Die aufgrund von Artikel 51 EWG-Vertrag in Kraft gesetzten Bestimmungen, namentlich Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, sind dahin auszulegen, daß sie einen innerstaatlichen Versicherungsträger nicht ermächtigen, die einem Arbeitnehmer oder dessen anspruchsberechtigten Angehörigen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften geschuldeten Leistungen zu kürzen, wenn eine Heranziehung des Zusammenrechungsverfahrens nicht erforderlich war und die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften keine Antikumulierungsvorschriften enthalten.

Im Hinblick auf die eventuelle Anwendung des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der die Kumulierung von Leistungen aus denselben Versicherungszeiten untersagt, hat das innerstaatliche Gericht zu prüfen, ob sich die in den verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten tatsächlich überschneiden.

2. Der RWP vertritt die Auffassung, wenn er in derartigen Fällen damit einverstanden wäre, daß eine volle Altersrente für Untertagearbeiter zu Lasten Belgiens (30/30) gewährt werde, würde die Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen zu einer Diskriminierung führen, die nicht im Einklang mit der Zielsetzung des EWG-Vertrags stünde.

Der RWP gehe bei der Anwendung dieser Bestimmungen auf einen Wanderarbeitnehmer wie folgt vor: Weise ein Bergarbeiter eine (regelmäßige und hauptberufliche) Beschäftigung von mindestens 25 Jahren in belgischen Bergwerken nach und trage er vor, daß er auch in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt gewesen sei, dann errechne der Rijksdienst zunächst lediglich anhand der belgischen Leistungen nach den Regeln der Fiktion einen vorläufigen Vorschuß; dieser Vorschuß werde folglich auf der Grundlage von 30 Jahren, z. B. 28 nachgewiesenen und 2 zusätzlichen fiktiven Jahren, errechnet. Wenn der andere Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer ebenfalls beschäftigt gewesen sei, dem Rijksdienst die nach seinen Rechtsvorschriften geltenden Zeiten mitteile, berechne der Rijksdienst die innerstaatliche Rente und beschränke dabei die Zahl der Zusatzjahre auf den Unterschied zwischen 30 Jahren und der Anzahl der Jahre, in denen der Betroffene nach den Rechtsvorschriften dieser beiden Länder als Untertagearbeiter beschäftigt gewesen sei; dies führe zum Wegfall derjenigen Zusatzjahre, die mit den Jahren tatsächlicher Beschäftigung im Ausland zusammenfielen. Dies verursache keine großen Schwierigkeiten, wenn der betroffene Arbeitnehmer während einer bestimmten Anzahl von Jahren im Ausland als Bergarbeiter unter Tage oder über Tage beschäftigt gewesen sei. Habe der Arbeitnehmer hingegen im Ausland außerhalb des Bergwerksektors gearbeitet und deswegen dem allgemeinen System für Arbeitnehmer angehört, so berücksichtige der Rijksdienst den Umstand, daß nach belgischem Recht der Anspruch auf eine Rente nicht zu 1/30, sondern lediglich zu 1/45 pro Jahr erworben werde; er berücksichtige diese Beschäftigungsdauer nur zu 2/3, um die Zahl der fiktiven Zusatzjahre festzusetzen, die abgezogen werden müßten, damit der Grundsatz der Begrenzung der Rente auf die Einheit (30/30) eingehalten werde.

Der RWP ist somit der Auffassung, daß Artikel 10 Absatz 2 des Koninklijk Besluit Nr. 50 eine Antikumulierungsvorschrift sui generis enthalte, wonach die Arbeitnehmer, die eine Beschäftigungsdauer teils als Bergarbeiter, teils als gewöhnlicher Arbeitnehmer nachwiesen, in den Genuß einer Altersrente kommen könnten, die sich durch Multiplizierung der Beschäftigungsjahre als Bergarbeiter mit dem Faktor 1,5 errechne, jedoch auf einen Höchstbetrag von 45/45 begrenzt sei. Eine vollständige Beschäftigungsdauer von 30/30 entspreche folglich einer vollständigen Beschäftigungsdauer von 45/45, da die vollständige Beschäftigungsdauer auf die Einheit (im vorliegenden Fall : 30/30) begrenzt sei.

Falls der RWP weder den zitierten Artikel 10 noch Artikel 12 der Verordnung Nr. 1408/71 berücksichtige, käme man im vorliegenden Fall zu dem ungewöhnlichen Ergebnis, daß die Betroffenen bei der Pensionierung eine auf der Grundlage von 30 Jahren Beschäftigung als Untertagearbeiter in Belgien berechnete volle Altersrente und zusätzlich eine ausländische Teilrente erhielten. In diesem Fall würde man bei der Pensionierung eine Beschäftigungsdauer anerkennen, die höher sei als die Einheit. Demgegenüber vertritt der RWP die Auffassung, daß die Betroffenen eine Altersrente von 30/30 erhalten müßten, da die Beschäftigungsjahre als gewöhnlicher Arbeitnehmer nicht zur Gewährung einer Altersrente (oder Hinterbliebenenrente) führen würden.

3. Der NPM trägt vor, im Fall des Herrn Strehl hätte die Anwendung der im Urteil Mura enhaltenen Grundsätze zur Folge, daß man sich entweder für die Proratisierungsregelung oder die innerstaatliche Antikumulierungsvorschrift entscheiden müsse. Die Proratisierung sei im vorliegenden Fall günstiger. Andererseits könne der Betroffene die Zulage nach Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 zum 1. Juli 1974 nicht beanspruchen, da die Summe der in beiden Ländern gewährten Leistungen über dem Betrag der belgischen Mindestleistung liege.

4. Die belgische Regierung bemerkt, Artikel 51 des Vertrages bestimme, daß alle in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten in der Weise berücksichtigt werden müßten, daß der Wanderarbeitnehmer nicht diskriminiert werde. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, daß dieselbe Zeit zweimal berücksichtigt werde. Die tatsächlichen Versicherungszeiten müßten nämlich Vorrang vor den fiktiven Zeiten haben. Da es sich außerdem bei der belgischen Leistung um eine Altersleistung handele, die anhand einer Beschäftigungsdauer errechnet werde, die eine fiktive Versicherungszeit enthalte, würden bei einer vollständigen Kumulierung mit der ausländischen Leistung gewisse Versicherungszeiten doppelt berechnet. Deswegen sei es geboten, die ausländische Leistung durch die belgische Leistung für die fiktiven Jahre zu ersetzen, um die in den verschiedenen Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, jedoch so, daß im Falle einer Überschneidung der Zeiten die tatsächlichen Versicherungszeiten den fiktiven vorgingen. Die vom RWP angewandte Lösung sei somit angemessen, wenn man das eigene System als Mindestregelung betrachte und davon ausgehe, daß die ausländische Leistung lediglich für die fiktiven Jahre an die Stelle der belgischen Leistung getreten sei.

Was die Rechtssache 121/80 angehe, so müsse der zuständige Träger jedes Mitgliedstaates, wenn die Voraussetzungen der von ihm angewandten Rechtsvorschriften für den Anspruch auf eine Leistung erfüllt seien, die anhand dieser Rechtsvorschriften errechnete Leistung mit der nach dem Gemeinschaftsrecht errechneten Leistung vergleichen und den höchsten Betrag gewähren. Im letzteren Fall sei Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 unter Rückgriff auf die Zusam-menrechnungs- und Proratisierungsregeln anzuwenden. Man dürfe jedoch nicht außer acht lassen, daß bei der Berechnung der tatsächlich zu zahlenden belgischen Leistung der Umstand berücksichtigt werden müsse, daß der Betroffene in Belgien ausschließlich in Bergwerken und in Deutschland in und außerhalb von Bergwerken gearbeitet habe, daß ihm darüber hinaus in diesem letztgenannten Land wohl gleichgestellte Zeiten angerechnet worden seien und daß es sich bei den gewährten Invaliditätsleistungen um Leistungen anderer Art handele.

5. Die italienische Regierung vertritt die Auffassung, daß eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, nach der eine Sozialleistung, die ein Wanderarbeitnehmer ausschließlich kraft innerstaatlichen Rechts beanspruchen könne, ohne Gegenleistung und unabhängig vom Gemeinschaftsrecht gekürzt werde, weil dieser Arbeitnehmer eine andere Sozialleistung wegen einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübten Berufstätigkeit erhalte, weder mit dem Vertrag noch mit der Verordnung Nr. 1408/71 vereinbar sei.

Fiktive (oder vereinbarte) Berufszeiten entsprächen nicht einem tatsächlichen Zeitraum, sondern seien lediglich für eine besondere Berechnungsweise der Altersrente maßgebend; deswegen könne nicht von der Überschneidung einer tatsächlichen Arbeitszeit mit einer fiktiven Zeit gesprochen werden. In Anbetracht der im Rahmen dieser Verfahren verwendeten Terminologie müsse man wohl ausschließen, daß es sich dabei um vorgezogene Leistungen bei Alter (Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71) handele. Außerdem beträfen die Artikel 12 und 46 dieser Verordnung Leistungen aus derselben Pflichtversicherungszeit, während es im vorliegenden Fall außer Zweifel stehe, daß die Tätigkeit des ehemaligen Bergarbeiters zu einem anderen Zeitpunkt verrichtet worden sei. Der Koninklijk Besluit Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 könne nicht als Maßnahme des Inhalts angesehen werden, daß die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, wie dies Artikel 12 vorsehe; er sei in Wirklichkeit keine Antikumulie-rungsvorschrift, sondern wirke sich zugunsten des Arbeitnehmers und früheren Bergarbeiters aus. Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung lasse nationale Antikumulierungsbestimmungen zu, jedoch nur in Fällen echter Kumulierung (mit den Vorteilen, die sich daraus für den Wanderarbeitnehmer ergäben); dies gelte jedoch nicht, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei ... Alter ... erhält, die ... gemäß den Artikeln 46, 50 und 51 ... festgestellt werden.

Ebenso sei es nicht sicher, daß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 im vorliegenden Fall anwendbar sei; es scheine vielmehr, daß die Voraussetzungen für die Entstehung des Leistungsanspruchs voll erfüllt seien, wenigstens für den Zeitraum der Bergwerkstätigkeit. Man befinde sich außerhalb des gemeinschaftlichen Kumulierungs-Systems, wenn es weder möglich noch erforderlich sei, mehrere Versicherungszeiten zusammenzurechnen, da es um zwei Zeiten gehe, die sich nicht überschnitten. In einem derartigen Fall würden die beiden Leistungen tatsächlich — und nicht im Wege der Kumulierung — zusammengerechnet, und es sei nicht möglich, die Höchstgrenze des sogenannten theoretischen Betrages festzusetzen.

Selbst beim gegenwärtigen System unvollständiger Harmonisierung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit könne man die nationalen Gesetzgeber nicht ermächtigen, Bestimmungen zu erlassen, die den Wanderarbeitnehmern Beschränkungen auferlegten, die auch der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht anordnen dürfte und die auf jeden Fall keinerlei Gegenleistung vorsähen. Der Gerichtshof habe sich in den beiden Rechtssachen Mura und Schaap ausdrücklich in diesem Sinne ausgesprochen.

6. Die niederländische Regierung ist der Ansicht, daß die fiktiven Zeiten keine Rolle bei der Festlegung der Höhe der Invaliditätsrente spielten. Wenn ein Bergarbeiter nach mindestens 10 Jahren Bergwerkstätigkeit arbeitsunfähig werde, erhalte er eine von der Dauer seiner Versicherungszeit unabhängige Invaliditätsrente. Habe er diese Mindestversicherungszeit als Bergarbeiter nicht zurückgelegt, jedoch die nach dem allgemeinen System vorausgesetzte Mindestversicherungszeit von 6 Monaten, so habe er einen ebenfalls von der Versicherungsdauer unabhängigen Anspruch auf Invaliditätsrente nach dem allgemeinen System. Die belgische Regelung enthalte keine Bestimmungen darüber, daß fiktive Zeiten wegen des Zusammentreffens mit Zeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt seien, nicht berücksichtigt würden.

Die niederländische Regierung glaubt, daß die Lösung im vorliegenden Fall in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofes, namentlich der Rechtssachen 105/77, 98/77 und 236/78, in Artikel 46 Absatz 3 gefunden werden könne. Die Anwendung der belgischen innerstaatlichen Antikumulierungsvorschriften sei hier ungünstiger als die Anwendung des Systems des Artikels 46. In der Rechtssache Strehl wende der deutsche Versicherungsträger Artikel 46 Absatz 1 nicht im Sinne von Absatz 3 Unterabsatz 2 an. Dies bedeute, daß nur der belgische Träger Absatz 1 anwende und somit den Betrag, um den die Summe der belgischen und der deutschen Rente den höchsten theoretischen Betrag überschreite, von der Leistung abziehen könne, die er ohne Berücksichtigung der Kürzungsvorschriften schulde. Diese Lösung stimme mit dem Urteil in der Rechtssache Petroni überein und habe zur Folge, daß eine Aufteilung des abgezogenen Betrages nur zwischen den Trägern stattfinden könne, die eine gesetzliche Regelung mit Antikumulierungsvorschriften anwendeten.

7. Die Kommission verweist darauf, daß weder Artikel 51 noch irgendeine Bestimmung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts zur Folge haben könnten, daß bestimmte Versicherungszeiten, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats berücksichtigt würden, außer Betracht blieben, und zwar auch dann nicht, wenn der Versicherte neben einer Leistung nach diesen Rechtsvorschriften noch eine weitere Leistung in einem anderen Mitgliedstaat beziehe und fiktive Versicherungszeiten, die er in dem erstgenannten Mitgliedstaat zurückgelegt habe, mit tatsächlichen Zeiten in dem anderen Staat zusammenfielen.

Der Arbeidshof billige die These, wonach Artikel 51 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen sei, daß nicht nur alle Versicherungszeiten, welche in den verschiedenen Staaten zurückgelegt worden sind, zu berücksichtigen seien, sondern daß dies auch keine Doppelberechnung von Versicherungszeiten zur Folge haben dürfe, damit der Arbeitnehmer, der in seinem Land bleibe, nicht diskriminiert werde. Dieser Standpunkt errege mit Recht Erstaunen, da es im vorliegenden Fall um Leistungen gehe, die allein nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats gewährt würden. Zudem sei gerade in einem der fünf Fälle (Rechtssache Strehl) in einem früheren Stadium eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes erbeten worden und ergangen.

Die Rechtsprechung des Gerichtshofes schließe nicht an sich aus, daß innerstaatliche Rechtsvorschriften in ihrer Gesamtheit angewandt würden, also auch einschließlich ihrer eventuellen innerstaatlichen Antikumulierungsvorschriften. Die belgische Regelung auf dem Gebiet der Alters- und Hinterbliebenenrenten enthalte nur eine Bestimmung mit einer echten Antikumulierungsregel, nämlich Artikel 25 des Koninklijk Besluit Nr. 50 vom 24. Oktober 1967, wonach Alters- oder Hinterbliebenenrenten nicht mit Leistungen wegen Krankheit, Invalidität oder unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach ausländischen Rechtsvorschriften zusammentreffen könnten. Der Koninklijk Besluit enthalte jedoch keine ausdrückliche Antikumulierungsvorschrift für Leistungen gleicher Art. In der belgischen Verwaltungspraxis werde diese Bestimmung jedoch tatsächlich in diesem Sinne angewandt. Hinsichtlich der Rechtsnatur der Vermutung von 30 Jahren habe das Arbeitsgericht Lüttich mit Urteil vom 29. Juni 1979 (RWP/Schiabello) entschieden, daß diese Vermutung als unwiderlegbar (irréfragable) anzusehen und es nicht möglich sei, sie einzuschränken oder durch Führung des Gegenbeweises zu entkräften, indem dargetan werde, daß der Bergarbeiter während dieser Jahre anderswo beschäftigt gewesen sei. Es scheine nicht völlig ausgeschlossen, die Auffassung zu vertreten, daß der Gegenbeweis geführt werden könne und müsse und die anderswo geleisteten Jahre somit eventuell von den in Belgien berücksichtigten fiktiven Jahren abge-. zogen werden müßten. Dies liefe auf die Anwendung einer Antikumulierungsvorschrift hinaus.

Hinsichtlich der Invaliditätsrenten sei die Lage klarer. Der zitierte Artikel 23 Absatz 1 des Koninklijk Besluit vom 19. November 1970 enthalte nämlich eine Antikumulierungsvorschrift, die bereits in mehreren Rechtssachen angewandt worden sei (s. z. B. die Rechtssache Mura).

Jedenfalls sei unter bestimmten Umständen die Anwendung innerstaatlicher Kumulierungsvorschriften grundsätzlich möglich. Bezüglich der Grenzen, innerhalb deren diese Bestimmungen anzuwenden seien, verweist die Kommission auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Rechtssachen 98/77, Schaap, und 105/77, Boerboom-Kersjes). Somit könnten innerstaatliche Kumulierungs-vorschriften im Prinzip angewandt werden, es sei denn, ihre Anwendung erweise sich als weniger günstig als die des Systems des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71.

Die Kommission ersucht daher den Gerichtshof, dem belgischen Gericht wie folgt zu antworten :

Weder Artikel 51 EWG-Vertrag noch eine abgeleitete Bestimmung führen dazu, daß Leistungen, die allein auf den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beruhen, mit der Begründung zu kürzen sind, daß der Empfänger gleichzeitig in einem anderen Staat einen Anspruch gleicher oder anderer Art hat und daß die von ihm nach den Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Staates zurückgelegten Versicherungszeiten mit nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Staates zurückgelegten fiktiven Zeiten zusammenfallen.

III — Mündliche Verhandlung

Der RWP, vertreten durch die Herren Guy Auwerx und Jan Declerck als Bevollmächtigte, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean Amphoux als Bevollmächtigten, Beistand: T. Van Rijn, haben in der Sitzung vom 12. März 1981 mündliche Erklärungen abgegeben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. Mai 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Arbeidshof Antwerpen (Vierte Kammer), Abteilung Hasselt, hat mit Urteilen vom 22. April 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 5. bzw. 7. Mai 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 51 EWG-Vertrag und des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), im Zusammenhang mit der in den Gründen dieser Urteile dargelegten Fragestellung zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Gründe lassen sich wie folgt zusammenfassen: Herr Celestre, ein italienischer Staatsangehöriger, und die Herren Dreilich und Bohnefeld, deutsche Staatsangehörige, waren während 27 bzw. 28 Jahren in Belgien als Untertagearbeiter tätig. Zuvor waren sie in ihrem Herkunftsland als Arbeitnehmer beschäftigt. Vom Rijksdienst voor Werknemerspensioenen (RWP), der zuständigen belgischen Stelle, wurden ihnen Altersrenten aufgrund der in Belgien zurückgelegten Versicherungszeiten bewilligt. Zusätzlich beziehen sie in ihrem Herkunftsland Altersrenten. Frau Lex, verwitwete Rydlakoswki, erhält ihrerseits eine Hinterbliebenenrente nach deutschen und belgischen Rechtsvorschriften, da ihr Ehemann in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt und danach während 25 Jahren in Belgien als Untertagearbeiter tätig gewesen war.

3 Auf die von den Betroffenen erhobenen Klagen erkannten die Arbeidsrechtbanken Hasselt und Tongeren für Recht, daß die Herren Celestre, Dreilich und Bohnefeld sowie Frau Lex, verwitwete Rydlakoswki, eine Alters- und Hinterbliebenenrente beanspruchen konnten, die auf der Grundlage einer vollständigen, in Belgien zurückgelegten Beschäftigungszeit als Untertagearbeiter zu berechnen war, die einer Tätigkeit von 30 Jahren entsprach.

4 Der RWP legte beim Arbeidshof Antwerpen, Abteilung Hasselt, Berufung gegen die Urteile erster Instanz ein. Er machte geltend, Artikel 10 Absatz 2 des belgischen Koninklijk Besluit Nr. 50 enthalte eine Antikumulierungsvorschrift, wonach Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung teils als Bergarbeiter, teils als gewöhnlicher Arbeitnehmer nachwiesen, eine Altersrente in der Höhe beziehen könnten, die sich aus der Multiplikation der Anzahl der Beschäftigungsjahre als Bergarbeiter mit dem Faktor 1,5 ergebe, die jedoch auf einen Höchstbetrag von 45/45 beschränkt sei; zu Lasten Belgiens könne lediglich eine Altersrente (oder Hinterbliebenenrente) gewährt werden, die den Beschäftigungsjahren als Untertagearbeiter mit der Maßgabe entspreche, daß die Summe der italienischen oder deutschen sowie der belgischen Altersrenten zumindest die Höhe der Gesamtaltersrente erreiche, die aufgrund der Beschäftigung als Untertagearbeiter gewährleistet werde.

5 Der Kläger im Ausgangsverfahren der Rechtssache 121/80, Herr Strehl, ein deutscher Staatsangehöriger, hat sowohl Anspruch auf eine Invaliditätsrente in Deutschland als auch — aus seiner Tätigkeit als Bergarbeiter — auf eine Invaliditätsrente in Belgien. Der Nationaal Pensionsfonds voor Mijnwerkers (NPM) legte Berufung gegen das von der Arbeidsrechtbank Hasselt unter Berücksichtigung der Vorabentscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 62/76 (Strehl, Slg. 1977, 211) erlassene Urteil ein, in dem das Gericht für Recht erkannt hatte, daß der Betroffene eine Invaliditätsrente beanspruchen konnte, die auf der Grundlage einer vollständigen, in Belgien zurückgelegten Beschäftigungszeit als Bergarbeiter zu berechnen war.

6 Das Altersrentensystem für Bergarbeiter ist im belgischen Koninklijk Beslun Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 enthalten, der folgendes vorsieht:

Artikel 4Die Altersrente beginnt mit dem ersten Tag des auf die Antragstellung folgenden Monats, frühestens jedoch1....2....3.mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antragstellera)das gesetzliche Rentenalter erreicht hat: 55 oder 60 Jahre, je nachdem ob es sich um eine Altersrente aufgrund einer Beschäftigung als Untertagearbeiter oder als Übertagearbeiter handelt,b)oder nachweist, daß er 25 Jahre regelmäßig und hauptberuflich als Untertagearbeiter im Steinkohlenbergbau beschäftigt war.

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 kann in Abweichung von Absatz 1 Unterabsatz 2 der Arbeitnehmer, der

1.mindestens 20 Jahre regelmäßig und hauptberuflich als Bergarbeiter beschäftigt war, eine Altersrente erhalten, die sich auf V30 pro Beschäftigungsjahr als Bergarbeiter beläuft. War er nicht insgesamt 30 Jahre, jedoch mindestens 25 Jahre regelmäßig und hauptberuflich als Untertagearbeiter in unterirdisch betriebenen Gruben oder Steinbrüchen beschäftigt, so gilt eine regelmäßige und hauptberufliche Beschäftigung in dieser Eigenschaft während einer Anzahl zusätzlicher Jahre als nachgewiesen, die dem Unterschied zwischen 30 Jahren und der Anzahl der nachgewiesenen Jahre regelmäßiger und hauptberuflicher Beschäftigung in dieser Eigenschaft entspricht. Jedes dieser zusätzlichen Jahre wird als ein Jahr Untertagearbeit im Steinkohlenbergbau vor 1955 berücksichtigt.

Das Invaliditätsrentensystem für Bergarbeiter ist im Koninklijk Besluit vom 19. November 1970 enthalten, der folgendes vorsieht:

Artikel 1 Absatz 1 : Einen Anspruch auf Invaliditätsrente nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen hat

a) der dem Sozialversicherungssystem der Bergarbeiter angehörende Arbeitnehmer, der die Bergwerkstätigkeit wegen einer Krankheit tatsächlich aufgegeben hat, die zur Unfähigkeit, regelmäßig einer Bergwerkstätigkeit unter und über Tage nachzugehen, geführt hat;

b) der dem Sozialversicherungssystem der Bergarbeiter angehörende Arbeitnehmer, der nach einer Beschäftigung unter Tage die Bergwerkstätigkeit wegen einer Krankheit tatsächlich aufgegeben hat, die zur Unfähigkeit, regelmäßig einer Bergwerkstätigkeit unter Tage nachzugehen, geführt hat.

Absatz 2 : Die Invaliditätsrente wird gewährt

1. dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Arbeitnehmer, wenn er eine Mindestbeschäftigung von 10 Jahren als Bergarbeiter nachweist;

2. dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Arbeitnehmer, wenn er die in Nummer 1 festgelegte Mindestbeschäftigungszeit nachweist und wenn diese Mindestzeit wenigstens fünf Jahre tatsächlicher Bergwerkstätigkeit unter Tage umfaßt.

Artikel 23 Absatz 1 : Die aufgrund dieses Koninklijk Besluit gewährte Invaliditätsrente kann nur bis zur Höhe des jährlichen Betrages der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummern 2 und 4 für verheiratete Arbeitnehmer oder für unverheiratete, verwitwete, geschiedene oder getrennt lebende Arbeitnehmer unterschiedlich festgesetzten Rente mit einer oder mehreren Alters- oder Invaliditätsrenten kumuliert werden.

7 Das vom Arbeidshof aufgeworfene Problem läuft auf die Frage hinaus, ob Artikel 51 EWG-Vertrag und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungsbestimmungen dahin auszulegen sind, daß bei der Feststellung der Leistungen, die an die Betroffenen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zu zahlen sind, eine Doppelberechnung von Versicherungszeiten ausgeschlossen ist, und zwar namentlich was die Kumulierung von in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten mit fiktiven Versicherungszeiten in dem ersten Mitgliedstaat angeht.

8 Der Gerichtshof ist im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 177 EWG-Vertrag nicht befugt, nationale Rechtsvorschriften auszulegen. Er kann jedoch bestimmte gemeinschaftsrechtliche Grundsätze aufzeigen, die für die Entscheidung des vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits dienlich, sein können.

9 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof unter anderem in seinem Urteil vom 14. März 1978 in der Rechtssache 98/77 (Schaap, Slg. 1978, 707) ausgeführt hat, die Verordnung Nr. 1408/71 die vollständige und alleinige Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften nicht hindert, wenn ein Arbeitnehmer eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften erhält; jedoch ist das System des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden, wenn seine Anwendung für den Arbeitnehmer günstiger ist als die der nationalen Rechtsvorschriften.

10 Es ist Aufgabe des nationalen Gerichts, den Inhalt und die Auslegung seiner eigenen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Leistungskumulierung zu beurteilen und den erforderlichen Vergleich anzustellen, um in jedem Einzelfall festzustellen, ob die Anwendung der nationalen Bestimmungen für den Arbeitnehmer weniger günstig ist als die der Gemeinschaftsbestimmungen, wie sie der Gerichtshof ausgelegt hat. Der Arbeitnehmer muß nämlich in den Genuß der für ihn günstigsten Leistungen gelangen.

11 In seinem Urteil vom 15. Oktober 1980 in der Rechtssache 4/80 (D'Amico, noch nicht veröffentlicht) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß dann, wenn ein Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in eine Altersrente umgewandelte Leistungen bei Invalidität und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats noch nicht in eine Altersrente umgewandelte Leistungen bei Invalidität bezieht, die Altersrente und die Leistungen bei Invalidität als Leistungen gleicher Art anzusehen sind. Somit ist Kapitel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar und gemäß Artikel 12 Absatz 2 letzter Satz der Verordnung die Anwendung nationaler Antiku -mulierungsvorschriften ausgeschlossen.

12 Was die Anwendung des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 angeht, so ist darauf hinzuweisen, daß sich aus Artikel 12 Absatz 2 letzter Satz der Verordnung ergibt, daß innerstaatliche Vorschriften, nach denen Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, nicht angewendet werden. Bei dem Betrag, auf den Artikel 46 Absatz 1 abstellt, handelt es sich somit um denjenigen Betrag, den der Arbeitnehmer nach den nationalen Rechtsvorschriften beanspruchen könnte, wenn er nicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Rente beziehen würde. Hat der Arbeitnehmer, der eine bestimmte Anzahl Versicherungsjahre nachweisen kann, nach den nationalen Rechtsvorschriften Anspruch auf eine volle Rente, so ist der Betrag dieser vollen Rente zu berücksichtigen.

13 Die Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1) enthält in den Artikeln 15 und 46 Bestimmungen für den Fall der Überschneidung von Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind. Es ist dem Träger eines Mitgliedstaats somit nicht gestattet, bei der Zusammenrechnung und Proratisierung von Versicherungszeiten nationale Bestimmungen anzuwenden, die für den Arbeitnehmer ungünstiger sind als die der Verordnung.

14 Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung folgendes vorsieht:

Kann der Zeitraum, in dem bestimmte Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, nicht genau ermittelt werden, so wird unterstellt, daß diese Zeiten sich nicht mit Versicherungs- oder Wohnzeiten überschneiden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind; sie werden bei der Zusammenrechnung berücksichtigt, soweit sie für diesen Zweck in Betracht gezogen werden können.

15 Demnach ist die vom Arbeidshof Antwerpen vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten :

a) Die Verordnung Nr. 1408/71 hindert die vollständige und alleinige Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften nicht, wenn ein Arbeitnehmer eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften erhält; jedoch ist das System des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden, wenn seine Anwendung für den Arbeitnehmer günstiger ist als die der nationalen Rechtsvorschriften.

b) Bezieht ein Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in eine Altersrente umgewandelte Leistungen bei Invalidität und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats noch nicht in eine Altersrente umgewandelte Leistungen bei Invalidität, so sind die Altersrente und die Leistungen bei Invalidität als Leistungen gleicher Art anzusehen. Somit ist Kapitel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar und gemäß Artikel 12 Absatz 2 letzter Satz der Verordnung die Anwendung nationaler Antikumulierungsvorschriften ausgeschlossen.

c) Bezieht der Arbeitnehmer gleichartige Leistungen bei Invalidität oder Alter, die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 gezahlt werden, so sind nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, nicht anwendbar. Bei dem Betrag, auf den Artikel 46 Absatz 1 abstellt, handelt es sich somit um denjenigen Betrag, den der Arbeitnehmer nach den nationalen Rechtsvorschriften beanspruchen könnte, wenn er nicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Rente beziehen würde. Hat der Arbeitnehmer, der eine bestimmte Anzahl Versicherungsjahre nachweisen kann, nach den nationalen Rechtsvorschriften Anspruch auf eine volle Rente, so ist der Betrag dieser vollen Rente zu berücksichtigen.

d) Die Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1) enthält in den Artikeln 15 und 46 Bestimmungen für den Fall der Überschneidung von Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind. Es ist dem Träger eines Mitgliedstaats somit nicht gestattet, bei der Zusammenrechnung und Proratisierung von Versicherungszeiten nationale Bestimmungen anzuwenden, die für den Arbeitnehmer ungünstiger sind als die der Verordnung.

Kosten

16 Die Auslagen der Regierung des Königreichs Belgien, der Regierung der Italienischen Republik, der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Arbeidshof Antwerpen mit Urteilen vom 22. April 1980 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

a) Die Verordnung Nr. 1408/71 hindert die vollständige und alleinige Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften nicht, wenn ein Arbeitnehmer eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften erhält; jedoch ist das System des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden, wenn seine Anwendung für den Arbeitnehmer günstiger ist als die der nationalen Rechtsvorschriften.

b) Bezieht ein Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in eine Altersrente umgewandelte Leistungen bei Invalidität und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats noch nicht in eine Altersrente umgewandelte Leistungen bei Invalidität, so sind die Altersrente und die Leistungen bei Invalidität als Leistungen gleicher Art anzusehen. Somit ist Kapitel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar und gemäß Artikel 12 Absatz 2 letzter Satz der Verordnung die Anwendung nationaler Antikumulierungsvorschriften ausgeschlossen.

c) Bezieht der Arbeitnehmer gleichartige Leistungen bei Invalidität oder Alter, die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 gezahlt werden, so sind nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, nicht anwendbar. Bei dem Betrag, auf den Artikel 46 Absatz 1 abstellt, handelt es sich somit um denjenigen Betrag, den der Arbeitnehmer nach den nationalen Rechtsvorschriften beanspruchen könnte, wenn er nicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Rente beziehen würde. Hat der Arbeitnehmer, der eine bestimmte Anzahl Versicherungsjahre nachweisen kann, nach den nationalen Rechtsvorschriften Anspruch auf eine volle Rente, so ist der Betrag dieser vollen Rente zu berücksichtigen.

d) Die Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1) enthält in den Artikeln 15 und 46 Bestimmungen für den Fall der Überschneidung von Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind. Es ist dem Träger eines Mitgliedstaats somit nicht gestattet, bei der Zusammenrechnung und Proratisierung von Versicherungszeiten nationale Bestimmungen anzuwenden, die für den Arbeitnehmer ungünstiger sind als die der Verordnung.