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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.05.1981 – C-173/80

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1981:107

Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl

vom 14. Mai 1981

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Im Herbst 1973 hat die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (C 71 vom 8. September 1973, S. 4 ff.) bekanntgegeben, daß sie ein allgemeines Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungshauptinspektoren der Laufbahn Β 3 und Β 2 durchführe (Auswahlverfahren KOM/B/106).

Die Art der Tätigkeit der zu besetzenden Posten war wie folgt umschrieben :

Beamter mit Sachbearbeitertätigkeit, der nach allgemeinen Richtlinien schwierige und vielseitige Arbeiten ausführt, insbesondere Ausarbeitung und Testen von Programmen für Rechner der dritten Generation.

Die Bewerber mußten mindestens 28 Jahre und durften höchstens 40 Jahre alt sein. Zu den erforderlichen Befähigungsnachweisen oder Diplomen und zur Berufserfahrung hieß es in der Ausschreibung:

— Abgeschlossene höhere Schulbildung;

— Kenntnis zweier Programmiersprachen: z.B. COBOL, PL/1, FORTRAN, ASSEMBLER, APL, ALGOL, METASYMBOL usw., wobei eine Sprache auf jeden Fall COBOL oder PL/1 sein muß;

— gute Kenntnisse in der Erstellung von Programmierungsunterlagen und in der Überwachung des Ablaufs der Programme;

— Erfahrung im Einsatz von Rechnern auf dem Gebiet der Verwaltung, Statistik und Dokumentensuche;

— Berufserfahrung auf dem Gebiet, das Gegenstand dieses Auswahlverfahrens ist.

An diesem Auswahlverfahren beteiligte sich — mit Erfolg — auch Herr Blasig, der Kläger des vorliegenden Verfahrens. Er erhielt daraufhin unter dem Datum des 6. September 1974 ein Schreiben des Direktors der für die Dienststellen der Kommission in Luxemburg zuständigen Direktion für Personal und Verwaltung, in dem ihm der Dienstposten eines Verwaltungshauptinspektors (Programmierer) angeboten und mitgeteilt wurde, er werde bei Annahme des Angebots als Beamter auf Probe in der Besoldungsgruppe 3 Dienstaltersstufe 1 der Laufbahngruppe Β eingestellt. Am 1. Oktober 1974 trat der Kläger seinen Dienst an, wobei er in der Verwaltungseinheit Analyse und Programmierung auf einem Dienstposten des Verwaltungshaushalts verwendet wurde. Seine Ernennung zum Beamten auf Probe als Verwaltungshauptinspektor der Besoldungsgruppe Β 3/1 erfolgte — mit Wirkung von diesem Tag — durch Entscheidung vom 18. Oktober 1974. Durch Entscheidung vom 16. Juli 1975 wurde er auf seinem Dienstposten mit Wirkung vom 1. Juli 1975 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

Schon vor diesem Zeitpunkt — nämlich in einem Schreiben vom 6. Dezember 1974 — hat sich der Kläger mit einem doppelten Anliegen an die Kommission gewandt. Einmal bat er um Auskunft darüber, nach welchen Kriterien die Einstufung in Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen nach dem Auswahlverfahren KOM/B/106 erfolgt sei, ob von den Möglichkeiten des Artikels 31 Absatz 2 Buchstabe b beziehungsweise des Artikels 32 Satz 2 des Personalstatuts Gebrauch gemacht und nach welchen Kriterien seine Einstufung in B 3/1 vorgenommen worden sei. Zum anderen erhob er vorsorglich Beschwerde wegen zu niedriger Einstufung und verlangte unter Berufung auf seine Berufserfahrung eine Einstufung in B 2/1, zumindest aber in B 3/3.

Diese Beschwerde wurde durch Note vom 2. Juni 1975 zurückgewiesen, wozu auf einen dem Beschwerdebescheid beigefügten und am 1. Juli 1973 in Kraft getretenen Beschluß der Kommission über die Kriterien, die bei Einstellungen für die Ernennung in der Besoldungsgruppe und die Einstufung in der Dienstaltersstufe anwendbar sind, Bezug genommen wurde. Zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens kam es seinerzeit nicht.

Am 20. Dezember 1979 richtete der Kläger abermals eine Beschwerde an seine Anstellungsbehörde. In ihr berief er sich im wesentlichen auf die in einem Kommissionsbeschluß vom 1. Juli 1972 festgelegte Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für Grundamtsbezeichnungen, die im Anhang IA zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sind, auf den genannten Anhang zum Personalstatut, auf die im Auswahlverfahren KOM/Β/106 enthaltene Angabe der Art der Tätigkeiten der zu besetzenden Posten und die dafür festgelegten Zulassungsbedingungen sowie auf die von ihm nach seinem Dienstantritt tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, um geltend zu machen, in Wirklichkeit sei mit dem Auswahlverfahren KOM/B/106 ein Dienstposten der Laufbahn Β 1 ausgeschrieben worden und er hätte demgemäß mit Wirkung vom 1. Oktober 1974 in die Laufbahn Β 1 eingewiesen werden müssen.

Diese Beschwerde wurde vom zuständigen Kommissionsmitglied in einer Note vom 24. April 1980 zurückgewiesen. Dabei wurde zum einen hervorgehoben, die Einstufung des Klägers sei unanfechtbar geworden, weil er nach Zurückweisung seiner ersten Beschwerde keine Klage erhoben habe; zum anderen wurde geltend gemacht, die Einstufung sei sachlich gerechtfertigt wegen Teilnahme an einem auf die Laufbahn Β 3/B 2 zugeschnittenen Auswahlverfahren; die angebliche Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit könne keinen Anspruch auf Einstufung in eine andere Laufbahn geben.

Hierauf rief der Kläger den Gerichtshof an mit den Anträgen,

die Beklagte für verpflichtet zu erklären, den Kläger zum 1. Oktober 1974 in die Besoldungsgruppe Β 1 einzustufen, sowie

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlich gezahlten und denjenigen Dienstbezügen zu zahlen, die er bei ordnungsgemäßer Einstufung erhalten hätte, sowie diesen Betrag mit 8 % zu verzinsen.

Die Kommission beantragt, diese Anträge als unzulässig, in jedem Falle aber als unbegründet zurückzuweisen.

Zu diesem Rechtsstreit nehme ich wie folgt Stellung.

I — Zur Zulässigkeit

Die Kommission hält die Klage in vollem Umfang für unzulässig. Was die Änderung der Einstufung des Klägers anbelange, handle es sich um eine Kritik an einer Entscheidung aus dem Jahr 1974, gegen die seinerzeit Beschwerde eingelegt worden sei, ohne daß es danach zu einem Gerichtsverfahren gekommen sei. Auf diese Entscheidung könne man jetzt nicht mehr zurückkommen; denn der später von der Anstellungsbehörde erlassene Bescheid — die Zurückweisung der klägerischen Beschwerde vom 20. Dezember 1979 — stelle nichts anderes als einen bestätigenden Akt ohne eigenständige Beschwerde dar. Soweit sich der Kläger aber darauf berufe, er habe erst später dadurch, daß ihm im Jahr 1979 ein Leitfaden für die Beurteilung mit der im Jahr 1972 erfolgten Dienstpostenbeschreibung zugeleitet worden sei, von seiner fehlerhaften Einstufung Kenntnis bekommen, sei entscheidend, daß es sich dabei nicht um den Eintritt einer neuen Tatsache handle. Auf die Frage, wann der Kläger von dem genannten Element tatsächlich Kenntnis erhalten habe, könne es darüber hinaus deswegen nicht ankommen, weil die Dienstpostenbeschreibung schon im Personalkurier vom 4. September 1973 veröffentlicht worden sei und weil der Leitfaden für die Beurteilung dem Kläger schon im Jahr 1975 im Zusammenhang mit seiner ersten Beurteilung zugänglich gemacht worden sei. Aus der Unzulässigkeit des die Einstufung betreffenden Antrags folge daneben ohne weiteres die des Antrags, der auf die Nachentrichtung von Dienstbezügen abziele. Da dieser Anspruch seinen Ursprung ebenfalls in der angeblich rechtswidrigen Einstufung habe, müßten insoweit — was die einzuhaltenden Fristen angehe — die gleichen Überlegungen gelten. Qualifiziere man den Anspruch aber als Schadensersatzanspruch, so sei dieser im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde vom 20. Dezember 1979 gemäß Artikel 43 der EWG-Satzung des Gerichtshofes bereits verjährt gewesen.

Der Kläger weist demgegenüber in erster Linie darauf hin, daß es in seiner Beschwerde aus dem Jahr 1974 nicht um die Einstufung in Β 1, sondern lediglich — wie auch der Beschwerdebescheid der Kommission deutlich mache — um eine Höherstufung innerhalb der Laufbahn Β 3/B 2 im Hinblick auf die vom Kläger mitgebrachte Berufserfahrung gegangen sei. Daß ihm ein Anspruch auf Einstufung in Β 1 zustehe, sei ihm erst klargeworden, als er im Oktober 1979 den Leitfaden für die Beurteilung mit der Dienstpostenbeschreibung erhalten habe. Demgegenüber könne sich die Kommission nicht darauf berufen, daß diese Dienstpostenbeschreibung schon im Jahr 1973 veröffentlicht worden sei oder daß dem Kläger im Jahr 1975 zumindest ein Nachtrag zum Leitfaden für die Beurteilung zugegangen sei. Letzteres sei in Wahrheit nicht geschehen, dem Kläger sei also nicht schon im Jahr 1975 die Kenntnis von der Dienstpostenbeschreibung vermittelt worden. Was aber deren Veröffentlichung im Jahr 1973 angehe, so sei wesentlich, daß der Kläger damals noch nicht im Dienst der Gemeinschaft gestanden habe. Auch könne man nicht davon ausgehen, er sei verpflichtet gewesen, sich dahin gehende Kenntnisse selbst zu verschaffen; der Treuepflicht des Dienstherrn entspreche es vielmehr, daß er seinen Untergebenen alle für ihre Rechtsstellung wichtigen Beschlüsse und Entscheidungen rechtzeitig zur Verfügung stelle.

Zu dieser Auseinandersetzung muß vorweg bemerkt werden, daß der im schriftlichen Verfahren geäußerte Standpunkt des Klägers, rechtswidrige Entscheidungen könnten jederzeit angefochten werden, offensichtlich verfehlt ist. Dies entspricht eindeutig nicht dem System des Personalstatuts. Wegen des für die Verwaltung, aber auch für die Belange anderer wichtigen Grundsatzes der Rechtssicherheit hat es die Überprüfung der Rechtmäßigkeit beschwerender Akte davon abhängig gemacht, daß sie innerhalb bestimmter Fristen zunächst — mit Hilfe einer Beschwerde — bei der Anstellungsbehörde und dann — mit Hilfe einer Klage — beim Gerichtshof verlangt wird.

Wesentlich ist sodann, daß es dem Kläger tatsächlich um die Änderung einer Entscheidung geht, die 1974 bei der Aufnahme seines Dienstes zu seiner Einstufung in die Gehaltstabelle getroffen worden ist. Angesichts der nach dem Personalstatut geltenden Fristen — Einlegung der Beschwerde innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der beanstandeten Entscheidung (Artikel 90) — kann dieses Ziel grundsätzlich nicht mehr mit Hilfe eines im Jahr 1979 eingeleiteten Beschwerdeverfahrens erreicht werden. Von vornherein liegt es nahe, einen danach erlassenen Bescheid lediglich als bestätigenden Akt anzusehen, der nach der Rechtsprechung (vgl. etwa das Urteil der Rechtssachen 33 und 75/79, Richard Kuhner/Kommission, Urteil vom 28. Mai 1980, Slg. 1980, 1677) eine Klagemöglichkeit nicht eröffnet. Dies läßt sich um so eher sagen, als in dem Beschwerdebescheid insbesondere hervorgehoben wurde, die kritisierte Einstufung sei bereits unanfechtbar geworden, und nur daneben — beiläufig — ausgeführt wurde, die im Jahr 1974 angeordnete Einstufung sei sachlich durchaus gerechtfertigt.

Anders könnte nur geurteilt werden, wenn es nach der ursprünglichen Einstufungsentscheidung zum Eintritt neuer Tatsachen, zu einer Änderung der Sachund Rechtslage gekommen wäre. In einem solchen Falle bestünde für die Verwaltung in der Tat Anlaß, eine früher getroffene Entscheidung zu überprüfen, und es könnte — wenn auf diese Weise ein neues Verwaltungsverfahren eingeleitet wird — ein daraufhin ergehender Akt nicht als rein bestätigender Akt angesprochen werden; es handelte sich dann vielmehr um einen neuartigen, eine neue Beschwerde- und Klagefrist auslösenden Akt. Das läßt sich der bisherigen Rechtsprechung entnehmen, etwa dem Urteil der Rechtssachen 109/63 und 13/64 (Charles Muller/Kommission, Urteil vom 16. Dezember 1964, Slg. 1964, 1411, 1436), wo davon die Rede ist, die Verwaltung sei beim Auftreten wesentlicher neuer Tatsachen gehalten, auf eine unanfechtbare Entscheidung zurückzukommen, oder dem Urteil der Rechtssache 59/65 (Heinrich Schreckenberg/Kommission der EAG, Urteil vom 15. Dezember 1966, Slg. 1966, 824 ff.), das mit ähnlichen Überlegungen arbeitet.

Offensichtlich kann aber davon im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. In Wahrheit begründet der Kläger die von ihm im Jahr 1979 unternommene Aktion nicht mit dem Eintritt neuer Tatsachen im Sinne der angeführten Rechtsprechung. Er macht nur geltend, er habe zu dieser Zeit erst den rechtlichen Maßstab für die Beurteilung der Einstufungsentscheidung entdeckt, was voraussetzt, daß es sich um einen Maßstab handelt, der 1974 schon galt und bei Erlaß der angegriffenen Entscheidung zu beachten war. Eine solche Sachlage kann nicht zu der Annahme führen, die Verwaltung habe, als sie zu dem Begehren des Klägers Stellung nahm, einen neuen, wiederum angreifbaren Akt erlassen; tatsächlich handelt es sich nur um einen rein bestätigenden, eine neue Klagefrist nicht auslösenden Akt, eben weil das vom Kläger aufgezeigte Element für die Verwaltung nicht neu war.

Allenfalls könnte man bei einer späteren Entdeckung eines für die Beurteilung eines Rechtsaktes wichtigen Elementes an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand denken, über die Artikel 42 Absatz 2 der EWG-Satzung des Gerichtshofes bestimmt:

Der Ablauf von Fristen hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der Betroffene nachweist, daß ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.

Aber auch unter Rückgriff auf diese Bestimmung kann der Kläger die Zulässigkeit seiner Klage nicht herbeiführen. So wird man schon grundsätzlich daran zweifeln müssen, ob fehlende oder lükkenhafte Rechtskenntnisse — um solche handelt es sich im vorliegenden Fall beim Kläger — überhaupt einen Wiedereinsetzungsgrund bilden. Dazu kann auf entsprechende Vorschriften des nationalen Rechts verwiesen werden, nach denen es — wie etwa nach § 60 der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung — darauf ankommt, ob eine Frist unverschuldet versäumt wurde, und zu denen hervorgehoben wird, Rechtsunkenntnis scheide grundsätzlich aus (vgl. Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung von Eyer-mann-Fröhler, Anmerkung 11 zu § 60). Es läßt sich also der Standpunkt vertreten — jedenfalls gilt dies für Beamte bestimmter Ränge, zu denen sicher auch höhere B-Beamte zu rechnen sind —, daß diese sich die zur Überprüfung ihrer Einstufung notwendigen Rechtskenntnisse selbst rechtzeitig zu verschaffen haben und daß sie sich, wenn sie dies unterlassen haben, zur Rechtfertigung einer später erhobenen Klage nicht auf die Fürsorgepflicht der Anstellungsbehörde und darauf berufen können, sie seien von ihr nicht ausreichend über die Einzelheiten ihrer dienstrechtlichen Stellung informiert worden.

Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall sicher eine bis in das Jahr 1979 andauernde Unkenntnis des Klägers über die für seine Einstufung wichtigen Kriterien keinesfalls als entschuldbar im Sinne des Rechts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen. Dabei braucht nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob dem Kläger im Jahr 1975 ein Nachtrag zum Leitfaden für die Beurteilung und damit verbunden eine Dienstpostenbeschreibung ausgehändigt worden ist oder ob dies — wie er behauptet — nicht der Fall war. Wichtig ist vielmehr einmal, daß der Kläger bei Dienstantritt das Personalstatut erhalten hat. Damit wurde er — nämlich durch Artikel 5 — auf die Existenz einer Dienstpostenbeschreibung hingewiesen; diese wäre leicht zu beschaffen gewesen, weil sie im Herbst 1973 in dem jedem Beamten zugänglichen Personalkurier veröffentlicht worden ist. Zum anderen hat sich der Kläger — wie seine erste Beschwerde zeigt — offenbar gleich nach Dienstantritt in die Feinheiten des Personalrechts vertieft und sich namentlich mit den Einstufungskriterien befaßt. Damit mußte es für ihn grundsätzlich naheliegen, dieser Frage in umfassender Weise und nicht nur beschränkt auf die Einstufung innerhalb der Laufbahn nachzugehen und jedenfalls dahin gehende Überlegungen nicht bis in das Jahr 1979 zu verschieben.

Konnte es also dem Kläger im Jahr 1979 nicht mehr gestattet sein, auf die im Jahr 1974 zu seiner Einstufung getroffene Entscheidung zurückzukommen, so ergibt sich daraus nicht nur die Unzulässigkeit des ersten Klageantrags, sondern auch die des zweiten. Dies ist offensichtlich, weil der von ihm geltend gemachte Nachzahlungsanspruch von der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung über seine Einstufung abhängt, die jetzt nicht mehr getroffen werden kann. Dieses Ergebnis läßt sich im übrigen auch nicht mit dem Versuch vermeiden, den Nachzahlungsanspruch als Schadensersatzanspruch zu qualifizieren. Insofern ist schon wichtig, daß die Klage keine besonderen Ausführungen zu einem Amtsfehler enthält und daß der Schadensausgleich durch die Nachzahlung der Differenz zwischen seinen Bezügen und der Besoldungsgruppe Β 1 erfolgen soll. Der Fall erinnert also eindeutig an den in der bereits zitierten Rechtssache 59/65 (Slg. 1966, 824 ff.) behandelten. Dort wurde hervorgehoben, in Wahrheit verlange der Kläger keinen Schadensersatz, sondern einfach den Unterschiedsbetrag zwischen dem von ihm bezogenen Gehalt und der Gehaltsgruppe A 3; dazu wurde ausdrücklich festgestellt, auf diesem Wege — nämlich mit Hilfe eines Schadensersatzanspruchs — könne nicht die Unzulässigkeit einer gegen dieselbe rechtswidrige Maßnahme gerichteten und auf die gleichen finanziellen Folgen abzielenden Klage umgangen werden. Darüber hinaus wäre in unserem Fall auch Artikel 43 der EWG-Satzung zu beachten, wonach die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft hergeleiteten Ansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses verjähren, das ihnen zugrunde liegt. Da das schadenstiftende Ereignis — angeblich fehlerhafte Einstufung des Klägers — im Jahr 1974 stattgefunden haben soll und da eine Beschwerde dagegen — was die Einstufung in Β 1 angeht — erst im Dezember 1979 eingereicht worden ist, würde der Verjährungseinwand sicherlich durchgreifen; der zweite Klageantrag wäre also jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen.

II — Zur Begründetheit

Auf die von der Kommission gleichfalls verneinte Frage, ob die Klage begründet wäre, brauche ich danach nur noch hilfsweise einzugehen.

Die Einstellung des Klägers, bei der es zu der jetzt umstrittenen Einstufung gekommen ist, erfolgte — wie im Personalstatut (Artikel 29) vorgesehen — aufgrund eines Auswahlverfahrens, dessen Einzelheiten in Anhang III zum. Personalstatut geregelt sind. Dieser Vorgang, dem für einen Anspruch wie den vorliegenden offensichtlich zentrale Bedeutung zukommt, ist insofern ganz eindeutig, als in ihm von der Einstellung von Verwaltungshauptinspektoren der Laufbahn Β 3 und Β 2 gesprochen wird.

1. Der Kläger ist indessen der Meinung — und dies stellt eines der Hauptargumente zur Durchsetzung seines Anliegens dar —, in Wahrheit sei die so vorgesehene Gestaltung der Laufbahn des ausgeschriebenen Postens nicht korrekt. Daß tatsächlich eine Einstufung in Β 1 gewollt gewesen sei, ergebe sich aus verschiedenen Anzeichen. Das wichtigste sei die Beschreibung der Art der Tätigkeit, insbesondere der Umstand, daß hier von Ausarbeiten und Testen von Programmen gesprochen werde, wie dies — für die Laufbahn Β 1 — auch in der Beschreibung der aus dem Verwaltungshaushalt finanzierten Dienstposten geschehen sei, die die Kommission im Jahr 1972 festgelegt habe. Von Bedeutung sei daneben das in der Ausschreibung festgelegte Mindestalter, das auf eine lange Berufserfahrung als Programmierer hinweise. Außerdem sprächen für die klägerische Ansicht auch die in der Ausschreibung, namentlich in Abschnitt III unter den Nummern 3 und 4 verlangten Kenntnisse.

Nach meiner Auffassung kann dem Kläger aber schon in diesem Punkt nicht gefolgt werden.

Von vornherein läßt sich sagen, daß der Versuch als außerordentlich fragwürdig bezeichnet werden muß, zu einer Korrektur der Einstufung über eine solche der Stellenausschreibung zu gelangen. Hält man dafür, eigentlich sei — entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung in der Stellenausschreibung — ein Bl-Posten ausgeschrieben worden, so war dies doch nicht ohne weiteres erkennbar, so daß deshalb auch nicht durchweg Bewerbungen für einen solchen Posten eingegangen sind. Das Auswahlverfahren wäre also — mit anderen Worten gesagt — verfälscht gewesen; keineswegs könnte als sicher gelten, daß bei einer korrekten Durchführung mit klarer Ausschreibung eines B-l -Postens aus dem zweifellos dann andersartigen Kreis der Bewerber gerade der Kläger ausgewählt worden wäre. Bei Anerkennung des Ausgangspunktes des Klägers läge es folglich viel näher, das ganze Auswahlverfahren für fehlerhaft zu erklären, als dem Kläger, der sich an einem nicht eindeutig auf Β 1 zugeschnittenen Verfahren beteiligt hat, jetzt eine solche höhere Einstufung zuzusprechen.

Wichtiger aber noch als diese Überlegung ist die Erkenntnis, daß die Ausschreibung, die in einem sorgfältigen Verfahren nach Anhörung des paritätischen Ausschusses zustande gekommen ist, in Wahrheit, soweit sie ausdrücklich eine Einstufung des Postens Β 3/B 2 vorsieht, nicht beanstandet werden kann.

Hält man sich zunächst einmal an die vom Kläger angezogene Dienstpostenbeschreibung aus dem Jahr 1972, die tatsächlich — zusammen mit der Überschrift des Auswahlverfahrens — den wichtigsten Maßstab abgibt, so ist wesentlich, daß nach ihr für die Laufbahn Β 3/B 2 — soweit sie jetzt von Interesse ist — die Durchführung schwieriger und komplizierter Arbeiten im Rahmen allgemeiner Richtlinien kennzeichnend ist. Dem entspricht fast wörtlich der erste Teil der Tätigkeitsbeschreibung des Auswahlverfahrens, in dem davon gesprochen wird — und dies hat entgegen der Ansicht des Klägers auch bei technischen Beamten, nicht nur bei Verwaltungsbeamten einen Sinn —, es seien nach allgemeinen Richtlinien schwierige und vielseitige Arbeiten auszuführen. Wenn daneben in ihrem zweiten Teil noch Ausarbeitung und Testen von Programmen für Rechner der dritten Generation erwähnt wird, so wird damit — wie die Kommission mit Recht betont — nur scheinbar auf die Dienstpostenbeschreibung für B-1-Beamte Bezug genommen, in der auch von der Ausarbeitung von Programmen für elektronische Rechenmaschinen gesprochen wird. Zu einer solchen Wertung zwingt eben der Gesamtinhalt der Ausschreibung. Tatsächlich wird man annehmen müssen, daß mit dem angeführten Satzteil nicht wirklich auf einen B-l-Posten hingewiesen werden sollte, für den nach der Dienstpostenbeschreibung der Kommission die Durchführung besonders schwieriger und komplizierter Arbeiten im Rahmen allgemeiner Richtlinien kennzeichnend ist. In Anbetracht der ausdrücklichen Erwähnung der Laufbahn Β 3 und Β 2 im ersten Absatz des Auswahlverfahrens und angesichts dessen, daß in der Tätigkeitsbeschreibung nur von schwierigen und vielseitigen Arbeiten die Rede ist, hat man vielmehr den auf die Programme für Rechner der dritten Generation sich beziehenden Satzteil dahin zu interpretieren, daß es um eine Ausarbeitung von Programmen sozusagen in einem abgeschwächten Sinn ging, das heißt im wesentlichen um eine Unterstützung bei derartiger Tätigkeit. Darauf könnte im übrigen — was jetzt aber offenbleiben kann — auch der Umstand hindeuten, daß in der Tätigkeitsbeschreibung des Auswahlverfahrens neben der Ausarbeitung von Programmen vom Testen von Programmen die Rede ist, wovon in der Dienstpostenbeschreibung für die Laufbahn Β 1 gleichfalls nicht gesprochen wird.

Auch die anderen vom Kläger aufgezeigten Indizien sind meines Erachtens nicht geeignet, Zweifel an der korrekten Kennzeichnung des Auswahlverfahrens KOM/B/106 aufkommen zu lassen. Mit Sicherheit trifft dies für das in der Ausschreibung genannte Mindestalter zu. Auch wenn man davon ausgeht — was nicht zwingend erscheint —, daß damit auf eine bestimmte Berufserfahrung gerade in der Datenverarbeitung Bezug genommen werden sollte, kann daraus doch nicht hergeleitet werden, daß es sich um Programmierer mit Erfahrung für die Laufbahn Β 1 handeln mußte. Viel eher ist das Gegenteil anzunehmen, gilt doch nach dem Beschluß über die Kriterien, die bei Einstellungen für die Ernennung in der Besoldungsgruppe und die Einstufung in der Dienstaltersstufe anwendbar sind, — er wurde dem Kläger mit dem Bescheid zu seiner ersten Beschwerde zugeleitet und bildet eine Anlage zur Klagebeantwortung — als Voraussetzung für eine Einstufung in Β 1 eine vierzehnjährige Berufserfahrung, die bei einem Kandidaten, der das Mindestalter von 28 Jahren erfüllt, auf dem hier interessierenden Gebiet schwerlich erreicht worden sein kann. Ein Gleiches ist auch zu den nach der Ausschreibung für den zu besetzenden Posten vorausgesetzten Kenntnissen zu sagen. Selbst wenn anzunehmen wäre — was jetzt nicht vertieft zu werden braucht —, sie unterschieden sich in nichts von den für die Laufbahn Β 1 verlangten Kenntnissen, wäre dies nicht ausreichend für die Annahme, in Wahrheit habe ein B-1-Posten ausgeschrieben werden sollen. Eine solche Gleichartigkeit von Kenntnissen für Dienstposten verschiedener Ränge ist nichts ganz und gar Ungewöhnliches. Bezogen auf den vorliegenden Fall würde sie lediglich bedeuten, daß die Kenntnisse nicht bei der Durchführung besonders schwieriger Arbeiten (B 1) einzusetzen sind, sondern nur bei der Durchführung schwieriger Arbeiten im Rahmen der Laufbahn Β 3/B 2, wo sie gleichfalls, auch wenn es sich nur um eine unterstützende Tätigkeit handelt, ihre Berechtigung haben.

2. Überzeugt somit die Hauptthese des Klägers, in Wahrheit sei die Ausschreibung eines B-l -Postens beabsichtigt gewesen, nicht, so ist jetzt noch zu prüfen, ob andere von ihm angeführte Überlegungen ausreichen könnten, seinen Anspruch auf Einstufung in Β 1 zu rechtfertigen.

Dies trifft mit Sicherheit nicht zu für den Umstand, daß in dem Schreiben vom 6. September 1974, in dem dem Kläger ein Einstellungsangebot gemacht worden ist, der Ausdruck Programmierer verwendet wurde, wie er sich auch in der Dienstpostenbeschreibung der Kommission bei der Laufbahn Β 1 findet. Zweifellos kann eine solche Kurzbeschreibung der Tätigkeit in einer Verwaltungsmitteilung keine entscheidende Bedeutung haben, nicht zuletzt angesichts der Tatsache, daß der genannte Begriff weder im Auswahlverfahren noch in der Ernennungsentscheidung auftauchte und daß überdies in demselben Verwaltungsschreiben ausdrücklich vom Dienstposten eines Verwaltungshauptinspektors und einer Einstufung in Β 3/1 gesprochen wurde.

Unerfindlich ist ferner, wie aus dem Hinweis des Klägers auf zwei andere Auswahlverfahren (KOM/B/135 und KOM/B/137) etwas für die Beurteilung des vorliegenden Falles gewonnen werden könnte. Das an zweiter Stelle genannte Auswahlverfahren ist nämlich identisch mit dem, das im vorliegenden Verfahren eine Rolle spielt. In dem Auswahlverfahren KOM/B/135 aber ging es nicht um stellvertretende Programmierer der Laufbahn Β 2/B 3, sondern um die Besetzung von Dienstposten der Laufbahn Β 4/B 5. Deshalb war in dieser Ausschreibung auch nicht von der Durchführung schwieriger und komplizierter Arbeiten sowie der Unterstützung von Programmierern, sondern nur davon die Rede, daß unter Aufsicht laufende Arbeiten auszuführen seien und an der Ausarbeitung und dem Testen von Programmen teilzunehmen sei.

Schließlich kann der Anspruch des Klägers auch nicht unter Hinweis auf die von ihm — angeblich — tatsächlich seit Dienstantritt ausgeübte Tätigkeit sowie unter Bezugnahme auf die über den Kläger gemäß Artikel 43 des Personalstatuts erstellten Beurteilungen begründet werden, in denen seine Tätigkeit mit dem Wort Programmierer gekennzeichnet und erklärt wird, er sei mit Analysearbeiten betraut und koordiniere Analyseund Programmierungsarbeiten. Die in den Beurteilungen nach Artikel 43 des Personalstatuts enthaltenen, vom Vorgesetzten des Klägers stammenden Bezeichnungen und Wertungen können nämlich für sich allein nicht eine Einstufung rechtfertigen, die von der in der Entscheidung der Anstellungsbehörde getroffenen abweicht. Was aber die angeblich tatsächlich ausgeübte Tätigkeit anbelangt, so hat die Kommission nachdrücklich bestritten, der Kläger verrichte Arbeiten, die der Laufbahn Β 1 entsprechen. Auch könnte ein derartiger Umstand nach der Rechtsprechung (vgl. etwa das Urteil der Rechtssache 189/73, Gijsbertus van Reenen/Kommission, Urteil vom 19. März 1975, Slg. 1975, 445) allenfalls für eine Beförderung bedeutsam sein, aber nicht Anspruch auf eine Korrektur der Einstufung geben. Dies kann auch nicht anders sein, weil sonst leicht die Vorschriften über die Durchführung von Auswahlverfahren umgangen und die der Anstellungsbehörde vorbehaltenen Befugnisse ausgehöhlt werden könnten.

Hiernach ist es nicht erforderlich, auf Ausführungen einzugehen, die die Bemühungen der Kommission betreffen, die Beschreibung der aus dem Verwaltungshaushalt finanzierten Posten im Interesse einer Koordinierung mit der Tätigkeitsbeschreibung zu ändern, die für entsprechende, aus dem Forschungshaushalt finanzierte Posten gilt — offensichtlich sind sie für den gegenwärtigen Fall bedeutungslos, weil es im wesentlichen darum geht, auch für den aus dem Verwaltungshaushalt finanzierten Bereich der Datenverarbeitung B-4/B-5-Posten vorzusehen. Vielmehr läßt sich abschließend feststellen, daß die Klage auch nicht als begründet angesehen werden könnte, und zwar weder was die Einstufung bei der Einstellung anbelangt, noch bezüglich des Anspruchs auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der Einstufung des Klägers und einer Einstufung in Β 1.

III —

Ich schlage demgemäß vor, die Klage in erster Linie als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen und die Kostenentscheidung nach Artikel 70 unserer Verfahrensordnung zu gestalten.