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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.06.1981 – C-173/80

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1981:145

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 173/80

Volker Blasig, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Moutfort, Luxemburg, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Günther Maximini, zugelassen beim Landgericht Trier, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Günther Maximini, 96, rue du Kiem, Neudorf,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jörn Pipkorn als Bevollmächtigten und durch Rechtsanwalt Etienne Van Werveke, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Einstufung des Klägers in die Laufbahn Β 3/B 2 fehlerhaft ist, und wegen Ersatzes des durch diese Einstufung entstandenen Schadens

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Der Kläger ist bei der Kommission als Verwaltungshauptinspektor der Besoldungsgruppe Β 3 in der Verwaltungseinheit DG IX Lx 6 Analyse und Programmierung auf einem Dienstposten des Verwaltungshaushalts tätig.

Die Tätigkeitsbeschreibung für die Laufbahn Β 3/B 2 der aus Mitteln des Verwaltungshaushalts besoldeten Beamten ergibt sich aus dem Beschluß der Kommission vom 1. Juli 1972 zur Festlegung der Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereiches für die Grundamtsbezeichnungen, die in Anhang IA des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sind (Personalkurier Nr. 272 vom 4. September 1973).

Sie lautet unter anderem:

Beauftragt mit der Durchführung schwieriger und komplizierter Arbeiten im Rahmen allgemeiner Richtlinien;

unterstützt den Programmierer bei der Ausarbeitung der Programme für elektronische Rechenmaschinen.

Diesen Tätigkeiten sind die Bezeichnungen Verwaltungshauptinspektor und stellvertretender Programmierer zugeordnet.

Die entsprechende Tätigkeit der Verwaltungsamtsräte der Besoldungsgruppe Β 1 ist dort wie folgt beschrieben:

Beauftragt mit der Durchführung besonders schwieriger und komplizierter Arbeiten im Rahmen allgemeiner Richtlinien;

beauftragt mit der Ausarbeitung von Programmen für elektronische Rechenmaschinen.

Diesen Tätigkeiten sind die Bezeichnungen Verwaltungsamtsrat oder Büroleiter und Programmierer zugeordnet.

Der Kläger ist bei der Kommission seit dem 1. Oktober 1974 als Verwaltungshauptinspektor der Besoldungsgruppe Β 3 tätig. Seine Einstellung erfolgte aufgrund des Auswahlverfahrens KOM/Β/106 für Verwaltungshauptinspektoren der Laufbahn Β 3 und Β 2. In der Ausschreibung dieses Auswahlverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 71 vom 8. September 1973, Seite 4, wurde die Art der von den Bewerbern künftig auszuübenden Tätigkeiten wie folgt beschrieben:

Beamter mit Sachbearbeitertätigkeit, der nach allgemeinen Richtlinien schwierige und vielseitige Arbeiten ausführt, insbesondere Ausarbeitung und Testen von Programmen für Rechner der dritten Generation.

Der Kläger wurde in die aufgrund des Auswahlverfahrens erstellte Eignungsliste aufgenommen.

Am 6. September 1974 richtete der Direktor der für die Dienststellen der Kommission in Luxemburg zuständigen Direktion für Personal und Verwaltung an den Kläger ein Schreiben mit folgendem Wortlaut:

Bezug nehmend auf unsere Schreiben vom 19. Juni 1974 und 26. Juli 1974 freue ich mich, Ihnen bestätigen zu können, daß wir aufgrund Ihrer Teilnahme an dem Auswahlverfahren KOM/B/106 und des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung, der Sie sich unterzogen haben, in der Lage sind, Ihnen den Dienstposten eines Verwaltungshauptinspektors (Programmierer) bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Generaldirektion Personal und Verwaltung, Abteilung Rechenzentrum) in Luxemburg anzubieten.

Sie werden als Beamter auf Probe eingestellt, und zwar in Besoldungsgruppe 3, Dienstaltersstufe 1, der Laufbahngruppe Β ...

Der Kläger bestätigte mit Fernschreiben vom 27. September 1974 seinen Dienstantritt am 1. Oktober 1974. Durch Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 18. Oktober 1974 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 1974 zum Verwaltungshauptinspektor ernannt und in die Besoldungsgruppe Β 3, Dienstaltersstufe 1, eingestuft.

Am 6. Dezember 1974 legte der Kläger gegen diese Entscheidung eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein, mit der er seine Einstufung nach Β 2, Dienstaltersstufe 1, anstrebte und die er damit begründete, daß seine Berufserfahrung zu seiner Einstufung in diese Besoldungsgruppe führen müsse.

Die Beschwerde wurde mit Entscheidung der Kommission, die dem Kläger am 11. Juni 1975 mitgeteilt wurde, abgewiesen. Anschließend wurde der Kläger durch Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 16. Juli 1975 auf seinem Dienstposten mit Wirkung vom 1. Juli 1975 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

Am 20. Dezember 1979 legte der Kläger erneut eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. Er machte geltend, die Anstellungsbehörde habe eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen, nämlich die Einweisung des Klägers in die Besoldungsgruppe Β 1.

Durch Schreiben vom 24. April 1980 — dem Kläger zugestellt am 30. April 1980 — teilte das zuständige Kommissionsmitglied, Herr Tugendhat, dem Kläger mit, daß die Kommission die Beschwerde abgewiesen habe, weil die Einstufung in die Besoldungsgruppe Β 3, Dienstaltersstufe 1, nach Ablauf der nach der Abweisung der im Jahre 1974 hiergegen gerichteten Beschwerde eröffneten Klagefrist unanfechtbar geworden sei und weil sie darüber hinaus im Hinblick auf die Teilnahme des Klägers an einem auf die Laufbahn Β 3/B 2 zugeschnittenen Auswahlverfahren auch sachlich gerechtfertigt sei.

Mit Klageschrift, die am 29. Juli 1980 beim Gerichtshof eingegangen ist, hat der Kläger Klage wegen fehlerhafter Einstufung in die Laufbahn Β 3/B 2 erhoben.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger rückwirkend zum 1. Oktober 1974 gemäß den Bestimmungen der Artikel 7 und 31 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in die Besoldungsgruppe Β 1 einzustufen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlich gezahlten Dienstbezügen und denen, die er bei einer ordnungsgemäßen Einstufung erhalten hätte, zu zahlen und mit 8 % zu verzinsen;

3. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen;

2. dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Zur Zulässigkeit der Klage

In seiner Klageschrift bemerkt der Kläger, daß er mit seiner Beschwerde vom 6. Dezember 1974 eine Höherstufung innerhalb der gleichen Laufbahn begehrt und dies im wesentlichen mit seiner Berufserfahrung auf dem Gebiet der Computertechnik begründet habe.

Von der fehlerhaften Einstufung durch die Beklagte habe der Kläger damals noch keine Kenntnis gehabt. Er habe diese auch nicht haben können, denn er habe erst am 9. Oktober 1979 den neuen Leitfaden für die Beurteilung und den Anhang IA des Statuts, aus dem sich die Beschreibung seiner Tätigkeit und seine Besoldungsgruppe ergäben, erhalten.

Zwar sei die Tätigkeitsbeschreibung bereits im Jahr 1973 veröffentlicht worden, jedoch sei der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht bei der Kommission tätig gewesen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, sich insoweit Zugang zu diesen Veröffentlichungen zu verschaffen, sondern habe davon ausgehen dürfen, daß die Beklagte seine Einstellung gemäß den hierfür geltenden Bestimmungen vornehmen würde.

Er habe also mit seiner Beschwerde vom 20. Dezember 1979 eine Entscheidung der Beklagten verlangt, die diese trotz der ausdrücklichen, sie dazu verpflichtenden Bestimmungen nicht erlassen habe.

Die Beklagte trägt vor, die Klage sei unzulässig, da sie im Hinblick auf die Anforderungen des Artikels 91 Absatz 3 des Statuts verspätet erhoben worden sei. Die den Kläger angeblich beschwerende Maßnahme sei die Einstufung in die Besoldungsgruppe Β 3 durch die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 18. Oktober 1974.

Zwar habe der Kläger gegen diese Entscheidung am 6. Dezember 1974 Beschwerde eingelegt; nach Abweisung seiner Beschwerde habe er jedoch die ihm eingeräumte Klagefrist ungenutzt verstreichen lassen. Die späteren Entscheidungen der Anstellungsbehörde hätten die ursprüngliche beschwerende Entscheidung lediglich bestätigt.

Die 1973 im Personalkurier veröffentlichte Tätigkeitsbeschreibung sei allen interessierten Beamten vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an zugänglich gewesen. Die Beschreibung der Tätigkeiten der Dienstposten der Laufbahngruppe Β im Leitfaden für die Beurteilung von 1979 sei mit derjenigen im Leitfaden von 1973 identisch.

Die Unzulässigkeit des ersten Klageantrags bringe die Unzulässigkeit des zweiten mit sich; dieser habe seinen Ursprung ebenfalls in der angeblich rechtswidrigen Einstufung und unterliege daher den gleichen Fristvorschriften wie der erste Antrag.

Falls es sich um einen Antrag auf Schadensersatz handele, so sei dieser gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes der EWG verjährt und somit unzulässig.

Der Kläger trägt hierzu in seiner Erwiderung vor, er habe mit seiner Beschwerde vom 6. Dezember 1974 eine Höherstufung innerhalb derselben Laufbahn Β 3/B 2 begehrt, während die Beschwerde vom 20. Dezember 1979 die Einstufung in eine andere Laufbahn zum Ziel gehabt habe. Die Antwort auf diese zweite Beschwerde könne somit nicht als Maßnahme, die eine frühere Entscheidung bestätige, angesehen werden.

Der Kläger hebt ferner hervor, ihm sei der Leitfaden für die Beurteilung von 1973 nicht bei der Erstellung seiner ersten Beurteilung und auch sonst zu keinem Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht worden. Außerdem sei dieser Leitfaden allgemein unbekannt.

Die Beklagte bemerkt, der Kläger habe bei seinem Dienstantritt eine kodifizierte Fassung des Statuts erhalten. Zudem sei dem Kläger wie jedem anderen im aktiven Dienst befindlichen Beamten der Nachtrag von 1975 zum Leitfaden für die Beurteilung vom November 1973 übersandt worden.

Es stelle sich lediglich die Frage, ob die Entdeckung der für den Kläger maßgeblichen Einstellungskriterien eine neue Tatsache darstelle, die dazu angetan wäre, neue Klagefristen in Lauf zu setzen. Der Gerichtshof habe in der Rechtssache 102/75 (Petersen/Kommission, Sig. 1976, 1777, insb. 1792) für Recht erkannt, daß die Entdeckung von internen Kriterien für die Einstufung keine neue Tatsache darstelle, die diese Rechtswirkung entfalten könne. Dies muß nach Auffassung der Kommission erst recht für den vorliegenden Fall gelten.

Die Antwort der Anstellungsbehörde vom 24. April 1980 auf die Beschwerde vom 20. Dezember 1979 führe dem Kläger in erster Linie die Unanfechtbarkeit der Einstellungsverfügung vom 18. Oktober 1974 vor Augen. Sie sei damit als Bestätigung dieser letzteren anzusehen und könne die Klagefristen nicht erneut in Gang setzen.

Die Tatsache, daß die Bestätigung der damaligen Entscheidung nicht ausschließlich auf deren Unanfechtbarkeit Bezug nehme, sondern hierzu ergänzend auch sachliche Argumente anführe, sei kein hinreichender Anlaß für eine hiervon abweichende Bewertung.

Zur Begründetheit

Der Kläger trägt vor, die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens KOM/B/106 enthaltene Tätigkeitsbeschreibung zeige, daß die Einstellung erfahrener Programmierer [Beamter mit Sachbearbeitertätigkeit, der nach allgemeinen Richtlinien schwierige und vielseitige Arbeiten ausführt, insbesondere Ausarbeitung und Testen von Programmen für Rechner der dritten Generation] beabsichtigt gewesen sei. Die Kommission habe in ihrem Einstellungsangebot vom 6. September 1974 auch den Begriff Programmierer verwendet. Daraus ergebe sich, daß die Beklagte im Auswahlverfahren KOM/B/106 den Dienstposten eines Programmierers ausgeschrieben habe.

In Anhang I A des Statuts sei die Tätigkeit des Programmierers wie folgt beschrieben:

— Beauftragt mit der Ausarbeitung von Programmen für elektronische Rechenmaschinen. Dieser Dienstposten sei der Besoldungsgruppe Β 1 zugeordnet.

Die Tätigkeitsbeschreibung stimme mit derjenigen des Auswahlverfahrens KOM/B/106 überein.

Durch die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe Β 3 habe die Beklagte gegen Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 7 des Statuts verstoßen. Die Beklagte habe die Einstufung des Klägers entsprechend der oben erwähnten Tätigkeitsbeschreibung in die Besoldungsgruppe Β 1 umgangen, indem sie der Ausschreibung des Auswahlverfahrens KOM/B/106 die Tätigkeitsbeschreibung eines Sachbearbeiters des allgemeinen Verwaltungsdienstes vorangestellt und dementsprechend den zu besetzenden Dienstposten der Laufbahn Β 3/B 2 zugeordnet habe.

Die Beklagte trägt vor, sie habe in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens KOM/B/106 die Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungshauptinspektoren der Laufbahn Β 3/B 2 angekündigt. Die Beschreibung der Tätigkeiten entspreche im wesentlichen dem Beschluß, der im Personalkurier Nr. 272 vom 4. September 1973 veröffentlicht worden und im Leitfaden für die Beurteilung vom November 1973 und September 1979 wiedergegeben sei.

Sie erklärt, es bestehe dennoch ein Unterschied zwischen den Tätigkeitsbeschreibungen der Laufbahn Β 3/B 2 der aus Mitteln des Verwaltungshaushalts besoldeten Beamten (Anhang 1 A des Statuts) und denjenigen der aus Forschungsmitteln besoldeten Beamten der Besoldungsgruppen Β 3 bis Β 5 (Anhang 1 Β des Statuts). Letztere würden dort als Programmierer bezeichnet, die Beamten der Besoldungsgruppen Β 1 und Β 2 dagegen als Hauptprogrammierer.

Die Beklagte habe den Kläger nur aufgrund der Ergebnisse des Auswahlverfahrens KOM/B/106 einstellen können, und zwar nur für einen Dienstposten der Laufbahn Β 3/B 2. Anderslautende Zusicherungen seien nie gegeben worden; die gelegentliche Kurzbeschreibung der Tätigkeiten des Klägers in Verwaltungsschreiben als Programmierer habe immer nur ergänzend neben der für Beamte der Laufbahn Β 3/B 2 geltenden Amtsbezeichnung Verwaltungshauptinspektor gestanden.

Soweit geltend gemacht werde, daß der Kläger Arbeiten ausführe, welche zum Aufgabenbereich einer höheren Besoldungsstufe gehörten, sei dies, selbst wenn es richtig wäre, unerheblich, denn es entstehe daraus kein Anspruch auf eine höhere Einstufung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei der Eintritt in eine höhere Laufbahn nur aufgrund einer Beförderung möglich.

Der Antrag auf Nachzahlung von Dienstbezügen sei ebenfalls unbegründet, da der Kläger entsprechend dem Statut eingestuft worden sei.

Der Kläger erwidert, daß der Bezeichnung des Dienstpostens und der Veröffentlichung der Übersicht über die Tätigkeiten und den Aufgabenbereich für jeden Dienstposten eine erhebliche Bedeutung zukomme (Urteil vom 16. Dezember 1964 in den verbundenen Rechtssachen 109/63 und 13/64, Muller/Kommission, Slg. 1964, 1413). Die Beklagte übersieht nach Auffassung des Klägers, daß sie im Auswahlverfahren KOM/B/106 nicht Verwaltungshauptinspektoren mit allgemeiner Sachbearbeitertätigkeit habe einstellen wollen, sondern Beamte mit Sachbearbeitertätigkeit, die nach allgemeinen Richtlinien schwierige und vielseitige Arbeiten ausführten, insbesondere Ausarbeitung und Testen von Programmen für Rechner aus der dritten Generation. Diese Beschreibung entspreche der Tätigkeitsbeschreibung des Dienstpostens Programmierer, der ein Dienstposten der Besoldungsgruppe Β 1 sei.

Aus einem Entwurf zur Änderung der Tätigkeitsbeschreibung, den die Kommission der Zentralen Personalvertretung im Januar 1975 übersandt habe, gehe hervor, daß Programmierer nur in den Laufbahnen Β 1 (Programmierer) und Β 3/B 2 (stellvertretender Programmierer) rekrutiert werden könnten und daß die unterstützende Tätigkeit künftig von in Β 5/B 4 einzustellenden jungen Programmierern ausgeübt werden solle. Der Kläger schließt daraus, daß er entsprechend der Einstufung nach der geplanten Neufassung und nicht nach den 1973 geltenden Beschreibungen eingestellt worden sei.

Die Beklagte erhält in ihrer Gegenerwiderung die in der Klagebeantwortung gestellten Anträge aufrecht.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Parteien haben in der Sitzung vom 19. März 1981 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Mai 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Volker Blasig, Beamter der Kommission, hat mit Klageschrift, die am 29. Juli 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Verurteilung der Kommission, ihn rückwirkend zum 1. Oktober 1974 in die Besoldungsgruppe Β 1 einzustufen und ihm den Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlich erhaltenen Dienstbezügen und denen, auf die er als Beamter der Besoldungsgruppe Β 1 Anspruch gehabt hätte, nebst Zinsen zu zahlen.

2 Der Kläger trat im Jahre 1974 seinen Dienst an, nachdem er an einem allgemeinen Auswahlverfahren (KOM/B/106) für Verwaltungshauptinspektoren der Laufbahn Β 3 und Β 2 teilgenommen hatte. In der Ausschreibung dieses Auswahlverfahrens war die Art der Tätigkeiten wie folgt beschrieben: Beamter mit Sachbearbeitertätigkeit, der nach allgemeinen Richtlinien schwierige und vielseitige Arbeiten ausführt, insbesondere Ausarbeitung und Testen von Programmen für Rechner der dritten Generation. Im Anschluß an das Auswahlverfahren bot die Kommission dem Kläger den Dienstposten eines Verwaltungshauptinspektors (Programmierer) in der Generaldirektion IX als Beamter auf Probe der Besoldungsgruppe Β 3 an. Der Kläger nahm dieses Angebot an und bestätigte seinen Dienstantritt zum 1. Oktober 1974. In der Ernennungsverfügung vom 18. Oktober 1974 wurde der Kläger als Verwaltungshauptinspektor in die Besoldungsgruppe Β 3, Dienstaltersstufe 1, eingestuft.

3 Am 6. Dezember 1974 legte der Kläger gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und machte geltend, er sei aufgrund seiner Erfahrung mit Rechnern der dritten Generation in die Besoldungsgruppe Β 2, Dienstaltersstufe 1, zumindest aber in die Besoldungsgruppe Β 3, Dienstaltersstufe 3, einzustufen. Diese Beschwerde wurde mit Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1975 abgewiesen, die sich insbesondere auf den Grundsatz berief, daß die Anstellungsbehörde jeden ausgewählten Bewerber in der Eingangsbesoldungsgruppe der Eingangslaüfbahn seiner Laufbahngruppe zum Beamten auf Probe ernenne.

4 Der Kläger wurde nach Ablauf der Probezeit mit Wirkung vom 1. Juli 1975 auf seinem Dienstposten zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

5 Am 20. Dezember 1979 legte der Kläger erneut Beschwerde ein und beantragte, in die Besoldungsgruppe Β 1 eingestuft zu werden. Durch Schreiben vom 24. April 1980 teilte Herr Tugendhat, Mitglied der Kommission, dem Kläger mit, daß die Kommission die Beschwerde abgewiesen habe, weil die Einstufung in die Besoldungsgruppe Β 3, Dienstaltersstufe 1, nach Ablauf der durch die Abweisung der Beschwerde gegen diese Einstufung im Jahr 1974 eröffneten Klagefrist unanfechtbar geworden sei; darüber hinaus sei die beanstandete Einstufung im Hinblick auf den Charakter des Auswahlverfahrens, aufgrund dessen der Kläger eingestellt worden sei, sachlich richtig. Die vorliegende Klage richtet sich im wesentlichen gegen diese abweisende Entscheidung.

6 Die Kommission trägt vor, die Klage sei nach Ablauf der Frist des Artikels 91 Absatz 3 des Statuts erhoben worden und daher unzulässig.

7 Der Kläger, der die Ansicht vertritt, daß die von ihm ausgeübte Tätigkeit die eines Programmierers und nicht die eines Verwaltungshauptinspektors sei und folglich einem Dienstposten der Besoldungsgruppe Β 1 entspreche, führt zweierlei an, um darzutun, daß seine Klage zum Gerichtshof nicht wegen Fristversäumnis unzulässig sei. Erstens verfolge die Beschwerde von 1979 ein anderes Ziel als die von 1974, mit der er nur eine Höherstufung innerhalb der gleichen Laufbahn (B 3/B 2) begehrt habe. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Entscheidung, mit der die Kommission die Beschwerde von 1979 abgewiesen habe, nur bestätigenden Charakter habe. Zweitens habe er von der Rechtswidrigkeit seiner Einstufung in eine andere Besoldungsgruppe als Β 1 erst Kenntnis erlangt, als er im Oktober 1979 den Leitfaden für die Beurteilung erhalten habe, den die Kommission gemäß Artikel 43 des Statuts erstellt habe und in dem die Bezeichnung Programmierer in der Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen in der Spalte der Besoldungsgruppe Β 1, die Bezeichnung stellvertretender Programmierer dagegen in der Spalte der Laufbahn Β 3/B 2 erscheine.

8 Zunächst ist festzustellen, daß es sich bei der den Kläger beschwerenden Maßnahme, gegen die die Klage gerichtet ist, um die Einstufung in die Besoldungsgruppe Β 3 durch die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 18. Oktober 1974 handelt. Da die Kommission eine fristgerecht gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde abgewiesen hatte, war sie nur bei Vorliegen einer wesentlichen neuen Tatsache verpflichtet, eine neue Beschwerde gegen dieselbe Entscheidung entgegenzunehmen.

9 Das erste Argument ist somit zurückzuweisen, und es ist zu prüfen, ob die in zweiter Linie angeführten Umstände als neue Tatsache angesehen werden können, die geeignet ist, eine neue Klagefrist in Gang zu setzen.

10 Die Kommission bemerkt hierzu, die Beschreibung der Tätigkeiten der Dienstposten der Laufbahngruppe Β im Leitfaden für die Beurteilung von 1979 sei mit derjenigen im Leitfaden für die Beurteilung von 1973 identisch. Dieser sei im Jahr 1973 im Personalkurier (Nr. 272 vom 4. September 1973) veröffentlicht worden und allen interessierten Beamten vom Zeitpunkt seiner Veröffentlichung an zugänglich gewesen.

11 Der Kläger bestreitet nicht, daß die Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen bereits im Jahre 1973 veröffentlicht worden ist. Er weist jedoch darauf hin, daß er zu diesem Zeitpunkt noch nicht bei der Kommission beschäftigt gewesen sei. Er sei nicht verpflichtet gewesen, sich über den Inhalt der vor seinem Dienstantritt erschienenen Veröffentlichungen, die ihn hätten betreffen können, zu informieren. Es sei Sache der Anstellungsbehörde, den Beamten alle Veröffentlichungen in bezug auf die Entsprechung zwischen ihrem Aufgabenbereich und ihrer Besoldungsgruppe zur Verfügung zu stellen. Dem Kläger sei jedoch erst durch eine Note der Kommission vom 9. Oktober 1979 von dem Leitfaden für die Beurteilung Mitteilung gemacht worden.

12 Das Vorbringen des Klägers läuft damit auf die Behauptung hinaus, daß der Umstand, daß er von der Existenz und Anwendung der dem Leitfaden für die Beurteilung beigefügten Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen Kenntnis erlangt habe, eine neue Tatsache darstelle, die geeignet sei, eine neue Klagefrist für ihn in Gang zu setzen.

13 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Der Leitfaden für die Beurteilung soll den Vorgesetzten, die die Beamten nach Artikel 43 des Statuts zu beurteilen haben, Hinweise geben. Er wird veröffentlicht, um die betroffenen Beamten über die im Rahmen dieses Verfahrens angewandten Kriterien zu unterrichten. Die in ihm enthaltene Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen verleiht dem Personal somit keinen Anspruch auf Ernennung in einer bestimmten Besoldungsgruppe und erst recht keinen Anspruch darauf, nach Ernennung in einer bestimmten Besoldungsgruppe außerhalb des normalen Beförderungsverfahrens in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft zu werden.

14 Die Klage ist demnach unzulässig, soweit mit ihr die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe Β 1 angestrebt wird. Der Antrag auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlich erhaltenen und den sich aus einer erneuten Einstufung des Klägers ergebenden Dienstbezügen ist damit gegenstandslos.

15 Die Klage ist somit insgesamt als unzulässig abzuweisen.

Kosten

16 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.