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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.05.1981 – C-160/80

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1981:118

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 21. Mai 1981

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In dieser Rechtssache geht es um eine Sendung von fünf 100-lb-Fässern einer Keltről F genannten Substanz, die von der Kelco Division der Merck & Co. Inc., einem amerikanischen Unternehmen, hergestellt und von der Firma Smuling-De Leeuw BV (im folgenden Firma Smuling genannt) in die Niederlande eingeführt worden ist. Keltrol F ist anscheinend die Handelsbezeichnung von Xanthangumme für Nahrungsmittelzwecke, die von der Firma Merck & Co. hergestellt wird. Bei der Zollanmeldung der Sendung in den Niederlanden reihte der Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen in Rotterdam (im folgenden: der Inspecteur) sie in die Tarifstelle 39.06 Β des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) ein, wonach der Zoll 16 % beträgt. Die Firma Smuling wandte sich gegen diese Entscheidung und beantragte die Einreihung der Ware in die Tarifstelle 13.03 C III, hilfsweise in die Tarifnummer 13.02, die beide keinen Einfuhrzoll vorsehen.

Die betreffenden Tarifnummern lauten wie folgt:

Tarifnummer 13.02

Stocklack, Körnerlack, Schellack und dergleichen, auch gebleicht; natürliche Gummen, Gummiharze, Harze und Balsame

Tarifnummer 13.03

Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen

Die Tarifnummer 13.03 ist in drei Tarifstellen unterteilt, von denen die letzte Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen betrifft. Diese ist wiederum dreimal unterteilt in Agar-Agar, Pflanzenschleime und Verdickungstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen und, als letzte, die Tarifstelle 13.03 C III andere.

Tarifnummer 39.06

Andere Hochpolymere und Kunststoffe, einschließlich Alginsäure, ihre Salze und Ester; Linoxyn

Die Tarifnummer 39.06 ist unterteilt in A. Alginsäure, ihre Salze und Ester und B. andere.

Es scheint Einigkeit darüber zu bestehn, daß die Waren im vorliegenden Fall entweder unter die natürlichen Gummen im Rahmen der Tarifnummer 13.02, unter die von der Tarifstelle 13.03 C III erfaßten anderen Schleime und Verdikkungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen oder unter die zur Tarifstelle 39.06 Β gehörenden anderen Hochpolymere einzureihen sind.

Dem Vorlagebeschluß zufolge wird Xanthangumme in der biochemischen Industrie in der Weise erzeugt, daß das Bakterium Xanthomonas campestris auf einen Nährboden aus Maiszucker oder Maisstärke gegeben wird, der mit Stickstoff, Kaliumphosphat und anderen Spurenelementen angereichert ist, wobei diese drei Stoffe zur Ernährung der Mikroorganismen dienen. Die Xanthangumme entsteht in einem metabolischen Prozeß, im Wege des Bakterienstoffwechsels. Nach Abschluß dieses Prozesses wird das Erzeugnis in Isopropylalkohol gefällt und danach getrocket und gemahlen. Eine weitere chemische Umsetzung findet nicht statt. Die Xanthangumme ist ein Heteropolysaccharid mit kurzen Seitenketten, ein natürliches Hochpolymer, bei dem jede der sich wiederholenden Molekülgruppen aus D-Mannose, D-Glucose und D-Glucoronsäuremolekülen besteht.

In dem Verfahren vor der Tariefcommissie scheint es zwischen den Parteien unstreitig gewesen zu sein, daß die Xanthangumme ihrer Struktur, ihrer Entstehungsart und ihrer Verwendung nach Schleimen und Verdickungsstoffen aus pflanzlichen Stoffen im Sinne der Tarifnummer 13.03 entspricht. Der in diesem Verfahren beklagte Inspecteur scheint eingeräumt zu haben, daß sie ihrer chemischen und biologischen Einstufung nach große Übereinstimmung mit den Gummen und Schleimen aufweise, die beide unter die Tarifnummern 13.02 und 13.03 GZT fielen.

Nach Anhörung der Parteien gelangte die Tariefcommissie zu der Erkenntnis, daß die eingeführten Waren sowohl mit den von den Tarifnummern 13.02 und 13.03 erfaßten Waren als auch mit den von der Tarifnummer 39.06 erfaßten Hochpolymeren übereinstimmten. Sie entschied daher, daß Artikel 4 Punkt 3 Buchstabe a des Tariefbesluit [Zollverordnung] von 1960 anzuwenden sei, der der Vorschrift 3 a der Allgemeinen Tari-fierungs-Vorschriften zum Schema des GZT entspricht. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

Kommen für die Tarifierung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2 b oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Tarifnummern in Betracht, so ist wie folgt zu verfahren :

a) Die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor.

Die Tariefcommissie war der Ansicht, die beiden Tarif nummern 13.02 und 13.03 enthielten eine genauere Warenbezeichnung des fraglichen Erzeugnisses als die Tarifnummer 39.06. Da jedoch der Inspecteur vorgetragen hatte, daß Erzeugnisse, die wie die hier streitigen nicht auf natürliche Weise entstanden seien, sondern durch industrielle biochemische Verfahren gewonnen würden, nicht in Kapitel 13 eingereiht werden könnten, beschloß sie, dem Gerichtshof die folgende Frage vorzulegen:

Schließt die systematische Zuweisung der Waren zu den verschiedenen Abschnitten und Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs es aus, daß eine Gumme, die als Verdickungsstoff verwendet wird und die ihrer Natur und Zusammensetzung nach mit den in den Tarif nummern 13.02 und 13.03 beschriebenen Waren übereinstimmt, einer der Positionen des Kapitels 13 des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen wird, wenn sie in industriellem Maßstab durch das Einwirken des Bakteriums Xanthomonas campestris auf einen Nährboden aus Maiszucker oder Maisstärke hergestellt worden ist?

Obwohl die Form der Frage zu einigen kritischen Bemerkungen Anlaß gegeben hat, scheint mit dieser Frage deutlich der Gerichtshof um Entscheidung darüber ersucht zu werden, ob eine mit den in Kapitel 13 aufgeführten Waren übereinstimmende Substanz dort deswegen ausgeschlossen ist, weil diese Ware in industriellem Maßstab in der beschriebenen Art und Weise hergestellt wird. Mir scheint es tatsächlich in der Hauptsache um die Frage zu gehen, ob eine Substanz der beschriebenen Art, die in dem beschriebenen Verfahren hergestellt wird, bei richtiger Auslegung in Kapitel 13 eingereiht werden kann.

Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, wie man den Wortlaut der betreffenden Tarifnummer im Licht der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs auslegt, die sich am Anfang des den GZT enthaltenden Anhangs zu der seinerzeit gültigen Verordnung (im vorliegenden Fall die Verordnung Nr. 2723/76 vom 8. November 1976) finden. Gemäß Teil A dieser Allgemeinen Vorschriften gelten für die Auslegung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs ... folgende allgemeine Vorschriften: 1. ... Maßgebend für die Tarifierung sind der Wortlaut der Tarifnummern [und] die Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln ... Teil A gibt großenteils die Auslegungsvorschriften zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (NRZZ) wieder. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann in Ermangelung von Gemeinschaftserläuterungen auf die NRZZ-Erläuterungen zurückgegriffen werden, wobei diese natürlich nicht vom wirklichen Inhalt des Gemeinsamen Zolltarifs, wie er vom Gerichtshof festgestellt wird, abweichen dürfen.

Zunächst ist daher zu klären, ob eine in der beschriebenen Art und Weise hergestellte Substanz unter die Tarifnummer 13.02 fällt, und insbesondere, ob es sich dabei um eine natürliche Gumme handelt. Problematisch ist hier der Begriff natürlich, und bei den in den Erläuterungen zur NRRZ (auf die die Gemeinschaftserläuterungen zurückgehen) als natürliche Gummen aufgeführten Erzeugnissen handelt es sich, wie von der Kommission und der französischen Regierung vorgetragen worden ist, ausschließlich um solche, die in der Natur vorkommen. Von diesen Gummen, ebenso wie von den anderen Substanzen im zweiten Teil dieser Tarifnummer, heißt es: Sie haben die gemeinsame Eigentümlichkeit, sich auf bestimmten Baumarten zu bilden, aus denen sie durch natürliche Absonderung ohne äußere Einwirkung oder infolge eines Einschnittes austreten; an der Luft erhärten sie dann schnell. Keltről F entsteht ausschließlich in dem beschriebenen Herstellungsverfahren: Es bildet sich nicht natürlich im Sinne der Tarifnummer. Ob eine in der Natur vorkommende Xanthangumme unter die Tarifnummer fällt, ist unerheblich, da das hier in Frage stehende Erzeugnis meiner Ansicht nach keine natürliche Gumme ist.

Was die Tarifnummer 13.03 angeht, so müssen andere Schleime und Verdik-kungsstoffe nach dem englischen Wortlaut derived from vegetable products beziehungsweise nach dem französischen Wortlaut dérivés des végétaux sein. Wie ich sehe, entspricht der niederländische Wortlaut dem englischen, und im deutschen und im dänischen Wortlaut werden ähnliche Begriffe verwendet wie vegetable substances or matter, nämlich pflanzliche Stoffe und vegetabilske stoffer. Im italienischen heißt es vegetali. Sämtliche Texte sind so auszulegen, daß sie dieselbe Bedeutung haben. Der Begriff vegetable [pflanzlich] ist ihnen allen gemeinsam. Vegetable products [pflanzliche Stoffe] umfassen einen erheblich weiteren Kreis von Gegenständen, als er von dem Begriff vegetables [Pflanzen] abgedeckt werden könnte. Sofern man nicht den Begriff derived [aus] weit auslegen will, was ich nicht für angezeigt halte, sollte wohl dieselbe Bedeutung angenommen werden, wie sie im französischen Wortlaut in dem Begriff végétaux [pflanzliche Stoffe] zum Ausdruck kommt. Ich habe nicht den Eindruck, daß das in der beschriebenen Art und Weise hergestellte Keltről F als dérivé des végétaux [aus pflanzlichen Stoffen] bezeichnet werden kann.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat eine beträchtliche Menge von wissenschaftlichem und technischem Material vorgelegt, um den Nachweis zu erbringen, daß andere Stoffe industriell hergestellt werden, die angeblich unter die Tarifnummer 13.03 fallen. Trotzdem ist zu beachten, daß für die meisten Positionen dieser Tarifnummer gilt, daß sie natürlich gewonnen werden (etwa durch einen Einschnitt) oder im Wege der Extraktion oder Lösung, zum Beispiel in Wasser oder Alkohol, und daß sie meistenteils durch Zusatz von zum Beispiel Zucker oder einer Chemikálie standardisiert oder stabilisiert werden. Ungeachtet des Vorbringens, das auf die in den Erläuterungen enthaltene Feststellung gestützt wird, wonach zu dieser Tarifnummer auch Schleime, die durch chemische Umwandlung von Carrageenan gewonnen sind, und andere Verdickungsstoffe gehören, die durch ... andere Verfahren wasserlöslich gemacht worden sind, soll meiner Ansicht nach von dieser Tarifnummer eine Substanz erfaßt werden, die durch ein relativ einfaches Verfahren der Extraktion, Lösung oder (wenn man den Erläuterungen folgt), im Falle von Schleimen aus Carrageenan, durch chemische Umwandlung aus pflanzlichen Stoffen gewonnen wird. Das im vorliegenden Falle beschriebene Herstellungsverfahren scheint mir weit darüber hinauszugehen und verhindert damit wohl auch aus diesem Grund, daß Keltről F unter die Tarifnummer 13.03 fallen kann.

Ich habe den im Vorlagebeschluß enthaltenen Begriff in industriellem Maßstab im Sinne von industriell behandelt, da ich nicht davon überzeugt bin, daß im Hinblick auf die vorliegende Tarifnummer ein quantitativer Faktor, wie er wohl in dem Begriff in industriellem Maßstab enthalten ist, eine Rolle spielt.

Meiner Ansicht nach sollte daher auf die Vorlagefrage geantwortet werden, daß eine Gumme, die in industriellem Maßstab durch das Einwirken des Bakteriums Xanthomonas campestris auf einen Nährboden aus Maiszucker oder Maisstärke in der im Vorlagebeschluß beschriebenen Art und Weise hergestellt wird, nicht unter die Tarifnummer 13.02 oder 13.03 des Gemeinsamen Zolltarifs fallen kann.