Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1981
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.07.1981 – C-160/80
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1981:160
In der Rechtssache 160/80
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Tariefcommissie der Niederlande in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Smuling-De Leeuw BV, Rotterdam,
gegen
Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen Rotterdam
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifnummern 13.02 und 13.03 sowie der Tarifstelle 39.06 Β des Gemeinsamen Zolltarifs
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter A. Touffait und O. Due,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Am 25. Mai 1977 reichte die Firma Smu-ling-De Leeuw eine Einfuhrerklärung für Keltről, Hochpolymererzeugnis ein. Nach den Ausführungen der Tariefcommissie ist Keltről die Handelsbezeichnung des Pflanzenerzeugnisses Xanthangumme, das in der biochemischen Industrie auf die Weise erzeugt wird, daß das Bakterium Xanthomonas campestris auf einen Nährboden aus Maiszucker oder Maisstärke gegeben wird, der mit Stickstoff, Kaliumphosphat und einigen Spurenelementen angereichert ist, wobei die drei letzgenannten Stoffe zur Ernährung des Mikroorganismus dienen.
Die Xanthangumme entsteht dabei in einem metabolischen Prozeß, das heißt im Wege des Bakterienstoffwechsels. Nach Abschluß dieses Prozesses wird das Erzeugnis in Isopropylalkohol gefällt und danach getrocknet und gemahlen. Eine weitere chemische Umsetzung findet nicht statt. Die Xanthangumme ist ein Heteropolysaccharid mit kurzen Seitenketten, ein natürliches Hocpolymer, bei dem jede der sich wiederholenden Molekülgruppen aus D-Mannose, D-Glucose und D-Glucoronsäuremolekülen besteht.
Zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens ist unstreitig, daß die Xanthangumme ihrer Struktur, ihrer Entstehungsart und ihrer Verwendung nach Schleimen und Verdickungsstoffen aus pflanzlichen Stoffen im Sinne der Tarifnummer 13.03 des Gemeinsamen Zolltarifs entspricht, wonach kein Einfuhrzoll zu entrichten ist.
Gleichwohl reihte der Inspecteur — unter Berufung auf die eigene Systematik des Tarifs, die der Einreihung des Erzeugnisses in die Tarifnummer 13.03 entgegenstehen soll — die Xanthangumme in die Tarifstelle 39.06 Β des Gemeinsamen Zolltarifs mit der Folge ein, daß ein Zoll von 16 % zu entrichten war. Den Einspruch der Firma Smuling gegen diese Entscheidung wies der Inspecteur am 28. November 1977 zurück.
Gegen diesen Einspruchsbescheid hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor der Tariefcommissie auf Aufhebung der Entscheidung des Inspecteur geklagt und die Einreihung der Xanthangumme in die Tarifstelle 13.03 C III des Gemeinsamen Zolltarifs, hilfsweise in die Tarifnummer 13.02 beantragt, die ebenfalls nicht zur Erhebung eines Einfuhrzolls führt.
Diese drei Tarifnummern lauten wie folgt:
13.02Stocklack, Körnerlack, Schellack und dergleichen, auch gebleicht; natürliche Gummen, Gummiharze, Harze und Balsame:...B. andere
13.03Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen:...C.Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen:...III. andere
39.06Andere Hochpolymere und Kunststoffe, einschließlich Alginsäure, ihre Salze und Ester; Linoxyn :...B. andere
Vor der Tariefcommissie hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Auffassung vertreten, angesichts des Wortlauts der Tarifnummer und der Vorschriften zu Kapitel 13 sei dieses Erzeugnis in der Tarifnummer 13.03 genauer umschrieben, so daß es gemäß Artikel 4 Nr. 3 Buchstabe a des Tariefbesluit (Zollverordnung) von 1960 in diese Tarifnummer einzureihen sei: die vom Inspecteur aufgestellte Voraussetzung, daß diese Erzeugnisse unmittelbar aus pflanzlichen Stoffen gewonnen sein müßten, könne weder aus der Formulierung dieser Tarifnummer noch aus der sie betreffenden Erläuterung abgeleitet werden. Die Tarifnummer und die Erläuterung stellten lediglich klar, daß das Erzeugnis verkregen [gewonnen] sein müsse: Diese Voraussetzung sei bei Xanthan erfüllt. Zu der Behauptung des Inspecteur, der Gemeinsame Zolltarif verfüge über eine eigene Systematik mit der Folge, daß die Einreihung von Waren in das Tarifschema anhand besonderer, auf diesen Zweck zugeschnittener Regeln zu erfolgen habe, führt die Klägerin des Ausgangsverfahrens aus, es bestehe sicherlich eine eigenständige Systematik; diese stehe jedoch mit der Systematik anderer Sachgebiete (im vorliegenden Fall derjenigen der Chemie) in Zusammenhang, von denen sie nur abweiche, wenn dies ausdrücklich angeordnet sei. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen.
Der Inspecteur hat zunächst darauf verwiesen, daß Xanthan im Hinblick auf die chemische und biologische Systematik eine große Übereinstimmung mit den Gummen und Schleimen aufweise, und sodann vorgetragen, daß die Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens einen eigenständigen Aufbau habe, der von anderen Systematiken abweiche. Die Verfasser des Tarifs hätten für Kapitel 13 nur Erzeugnisse vorgesehen, die auf natürliche Weise entstünden und nicht im industriellen Maßstab gewonnen würden; folglich sei nur eine Einreihung in die Tarifnummer 39.06 möglich.
Die Tariefcommissie hat ausgeführt, daß das Erzeugnis seiner Natur und Zusammensetzung nach den in den Tarifnummern 13.02 und 13.03 beschriebenen Erzeugnissen übereinstimme und daß es zugleich zu den Hochpolymeren gehöre, auf die sich die Tarifnummer 39.06 beziehe. Die Tarifierung habe nach den Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs, insbesondere nach deren Vorschrift 3 a, zu erfolgen, wonach die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichung vorgehe. Da die Warenbezeichung natürliche Gummen oder Schleime und Verdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen genauer sei als die Warenbezeichung andere Hochpolymere, sei die Tarifnummer 13.02 oder 13.03 anzuwenden, wenn das eingeführte Erzeugnis unter die Warenbezeichnung aller drei genannten Tarifpositionen subsumiert werden könne. In Anbetracht der — vom Inspecteur gemachten — Ausführungen über die Systematik des Tarifs hat die Tariefcommissie das Verfahren jedoch ausgesetzt und die Sache dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die folgende Frage vorgelegt:
Schließt die systematische Zuweisung der Waren zu den verschiedenen Abschnitten und Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs es aus, daß eine Gumme, die als Verdickungsstoff verwendet wird und die ihrer Natur und Zusammensetzung nach mit den in den Tarifnummern 13.02 und 13.03 beschriebenen Waren übereinstimmt, einer der Tarifstellen des Kapitels 13 des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen wird, wenn sie in industriellem Maßstab durch das Einwirken des Bakteriums Xanthomonas campestris auf einen Nährboden aus Maiszucker oder Maisstärke hergestellt wird?
Der Vorlagebeschluß ist am 10. Juli 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Mit Beschluß vom 3. Dezember 1980 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 § 1 der Verfahrensordnung an die zweite Kammer verwiesen.
II — Gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes abgegebene Erklärungen
A — Erklärungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens führt zunächst aus, allein die Grundverordnungen des Rates, die Tarifierungsverordnungen der Kommission und die Rechtsprechung des Gerichtshofes seien rechtlich verbindlich, während die in der Brüsseler Konvention vorgesehenen Erläuterungen und Tarif-Avise wertvolle Hilfsmittel zur Auslegung der Tarifpositionen darstellten.
Sie führt weiter aus, die Parteien seien sich darüber einig, daß es sich bei der Xanthangumme um einen Verdickungsstoff aus pflanzlichen Stoffen oder eine natürliche Gumme handele. Sie betont jedoch, daß die von der Tariefcommissie gegebene Beschreibung insoweit zu schwach sei, als diese feststelle, daß die fragliche Gumme ihrer Natur und ihrer Zusammensetzung nach den in den Tarifnummern 13.02 und 13.03 beschriebenen Erzeugnissen entspreche. Die Gumme entspreche diesen Erzeugnissen nicht nur, sondern sie stelle eines der Erzeugnisse dar, die in diesen Tarifnummern genannt würden. Die Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien trete erst bei der Behauptung des Inspecteur auf, der Wortlaut der Tarifnummern lege zwar eine Anwendung der Tarifnummern 13.03 oder 13.02 nahe, die Systematik des Tarifs stehe dem jedoch entgegen; diese Behauptung sei jedoch nicht auf eine verbindliche Rechtsquelle, sondern auf die Systematik des Gemeinsamen Zolltarifs gestützt. Die Tariefcommissie wolle mit ihrer Frage vom Gerichtshof erfahren, ob diese Meinung des Inspecteur zutreffe; zu diesem Zweck müßten die drei folgenden Fragen beantwortet werden :
a) Kann man sich bei der Anwendung an sich eindeutig formulierter Tarifnummern dennoch auf eine angebliche Systematik des Tarifschemas des Gemeinsamen Zolltarifs stützen?
Nach Auffassung der Klägerin ist dies aufgrund der Allgemeinen Tarifierungs-vorschriften zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs, insbesondere aufgrund der Vorschrift 1, zu verneinen.
Nach dieser Vorschrift seien für die Tarifierung... der Wortlaut der Tarifnummern, die Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln sowie die Allgemeinen Tarifierungsvorschriften [maßgebend]. Die Allgemeinen TarifierungsVorschriften gelten jedoch nur insoweit, als in den Tarifnummern oder in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist. Folglich sei es nicht gestattet, vom Wortlaut der Tarifnummern abzuweichen, da gerade durch eine wörtliche Auslegung der Rechtsvorschriften in den etwa 80 Staaten, die die Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens anwendeten, eine einheitliche Auslegung zu erreichen sei.
Da im konkreten Fall kein Zweifel daran bestehe, daß es sich bei der Xanthangumme etweder um einen Verdickungsstoff aus pflanzlichen Stoffen oder um eine natürliche Gumme handele, müsse diese Gumme in die Tarifnummer 13.03 oder 13.02 eingereiht werden.
Da die oben zitierte Tarifierungs-Vorschrift eingangs bestimme, daß die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise seien, könne eine allgemeine Systematik des Tarifschemas, die aus den Überschriften der Abschnitte und Kapitel abgeleitet sei, für die Tarifierung der Waren nicht maßgeblich sein.
Schließlich gebiete der Grundsatz der Rechtssicherheit, das Tarifschema in allen Staaten, die der Konvention beigetreten seien, einheitlich auszulegen. Folge man der Auffassung, daß die Systematik des Tarifs die Tarifierung maßgeblich bestimmen könne, so würde dies zu einer unterschiedlichen Anwendung des Tarifschemas und selbst zu einer Abweichung von dem ausdrücklichen Wort-laut der Tarifnummern führen.
b) Ist der Wortlaut der Tarifnummern 13.03 und 13.02 nicht hinreichend deutlich, so daß Veranlassung besteht, sich bei der Einreihung von Waren in eine der beiden Tarifnummern auf eine derartige Systematik zu stützen?
Beim Gemeinsamen Zolltarif sei man an eine erheblich engere grammatikalische Auslegung als auf anderen Rechtsgebieten gebunden. Bei der Systematik des Gemeinsamen Zolltarifs handele es sich jedoch um eine Auslegung der Absichten des Gesetzgebers; dise dürfte auf keinen Fall zu Ergebnissen führen, die dem Wortlaut der Tarifnummern selbst widersprächen. Da der Wortlaut der Tarifnummern 13.03 und 13.02 völlig klar sei und die Erläuterungen zu diesen Tarifnummern eine vollständige Liste der verschiedenen Erzeugnisse der in Betracht gezogenen Warenarten enthielten — zwar seinen einige besondere Erzeugnisse nicht in Tarifnummern eingereiht, in die diese Arten normalerweise eingereiht würden, dies jedoch nur deswegen, weil sie ausdrücklich in anderen Positionen genannt seien —, müßten alle Erzeugnisse, die nicht an anderer Stelle genannt seien, weiterhin in die Tarifnummern 13.02 und 13.03 eingereiht werden. Folglich seien alle nicht an anderer Stelle genannten Verdickungsstoffe, die, auf welche Art auch immer, aus pflanzlichen Stoffen gewonnen würden, sowie alle natürlichen Gummen ohne Berücksichtigung der Art und des Ortes ihrer Herstellung in die Tarifnummern 13.02 und 13.03.einzureihen.
c) Wenn somit der Nachweis geführt ist, daß die Systematik des Tarifs für die Einreihung in den Gemeinsamen Zolltarif nicht ausschlaggebend ist, trifft es dann dennoch zu, daß eine Gumme deswegen nicht in die Tarifnummern 13.03 und 13.02 eingereiht werden kann, weil sie industriell hergestellt wird?
Nach Auffassung der Klägerin des Ausgangverfahrens führt diese Frage zu der Prüfung, ob aus dem Wortlaut der Tarifnummern implizit folge, daß industriell hergestellte Erzeugnisse ihnen nicht zugewisen werden könnten. Sollte dies der Fall sein, so müßte der Wortlaut dieser Tarifnummern um den Ausdruck unter der Voraussetzung, daß diese Erzeugnisse nicht industriell gewonnen werden, ergänzt werden. Eine derartige Ergänzung stünde nicht nur im Gegensatz zu den unter a und b dargelegten Vorschriften, sondern auch zu dem Grundsatz der Rechtssicherheit, wonach die Einreihung von Waren in den Gemeinsamen Zolltarif grundsätzlich aufgrund ihrer objektiven Merkmale zu erfolgen habe. Daraus folge, daß für die Einordnung unter die genannte Tarifnummer... die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Erzeugnisse [ausschlaggebend sind], wie dies der Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil vom 23. März 1972 in der Rechtssache 36/71 (Henck/Hauptzollamt Emden, Slg. 1972, 187, 198) klargestellt habe. Da die Xanthangumme den Eigenschaften und Merkmalen der in die Tarifnummern 13.02 und 13.03 einzureihenden Erzeugnisse entspreche, müsse sie diesen Tarifnummern zugewiesen werden. Abschließend verweist die Klägerin des Ausgangsverfahrens unter Berufung auf ein Gutachten des Professors Vliegenthart auf den Umstand, daß der Wortlaut der Tarifnummern bestimmte industriell hergestellte Erzeugnisse erwähne, die in einem komplexeren Verfahren hergestellt würden, als dies für die Herstellung der Xanthangumme erforderlich sei.
Die Klägerin schlägt vor, die von der Tariefcommissie gestellte Frage zu verneinen.
Β — Erklärungen der französischen Regierung
Nach Auffassung der französischen Regierung folgt aus einer Analyse des Gemeinsamen Zolltarifs, daß die Xanthangumme nur in die Tarifnummer 39.06 eingereiht werden könne. Eine derartige Analyse zeige, daß die Erzeugnisse anhand bestimmter Merkmale eingereiht würden, zu deren wichtigsten der in den Erzeugnissen enthaltene Mehrwert gehöre. So könne man häufig einen deutlichen Unterschied zwischen den nicht verarbeiteten und den verarbeiteten Erzeugnissen feststellen. Die Französische Regierung verweist dafür auf die unterschiedliche Tarifierung von mineralischen Stoffen und Metallen, von nicht zubereitetem und zubereitetem Gemüse sowie von nicht bearbeiteten und bearbeiteten Korallen. Zwar gelte ein derartiges Merkmal nicht für alle Positionen, doch würden das Kapitel 13 und seine letzten beiden Tarifnummern (13.02 und 13.03) von einer derartigen Systematik beherrscht, da diese beiden Tarifnummern keine Erzeugnisse umfassen könnten, die, wie die Xanthangumme, in einem komplexen biochemischen Verfahren hergestellt würden.
— Zunächst falle die Xanthangumme nicht unter die Tarifnummer 13.02.
Sie dürfte Stocklack, Körnerlack, Schellack und dergleichen nicht gleichgestellt werden, die nur von bestimmten tropischen Bäumen gesammelt werden könnten. Die anderen zu dieser Tarifnummer gehörenden Arten würden in den Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens als natürliche Erzeugnisse umschrieben, die nicht künstlich umgewandelt oder die lediglich einer geringfügigen Behandlung unterzogen worden seien. Bei dieser Tarifstelle gelte der Grundsatz, daß nur nicht verarbeitete Erzeugnisse zugelassen würden, was die Xanthangumme ausschließe. Zwar könne man in äußerst seltenen Fällen die Xanthangumme im natürlichen Zustand antreffen, doch handele es sich in diesem Fall um ein Erzeugnis, das nicht gewerblich genutzt werde. Unter diesen Umständen könne man sich vorstellen, daß zwischen der natürlichen Xanthangumme, die in das Kapitel 13 eingereiht werden könne, und der mit Hilfe von biochemischen Verfahren gewonnenen Xanthangumme unterschieden werden könne, die nicht in dieses Kapitel eingruppiert werden dürfe.
— Die Xanthangumme falle auch nicht unter die Tarifnummer 13.03, da sie zu komplex sei, um in das gewählte Tarifierungssystem einbezogen werden zu können.
Hinsichtlich der Tarifstelle 13.03 A — Pflanzensäfte und -auszüge — stellten die Erläuterungen klar, daß diese Erzeugnisse Rohstoffe für verschiedene Fabrikationszweige [sind]; sie gehörten nicht mehr hierher, wenn ihnen andere Stoffe zugesetzt sind und sie dadurch Nahrungsmittelzubereitungen, Arzneiwaren usw. geworden sind. Diese Ausschlußbestimmung erfasse auch die Xanthangumme.
Hinsichtlich der Tarifstelle 13.03 Β — Pektinstoffe — stellten die Erläuterungen klar, daß es sich bei ihnen um Polysaccharide handele, die technisch aus den Rückständen von natürlichen Erzeugnissen gewonnen würden. Die Einbeziehung von technisch aus Rückständen gewonnenen Erzeugnissen in diese Tarifstelle stelle eine Ausnahme im Hinblick auf das gesamte Kapitel dar; sie sei folglich restriktiv auszulegen. Im übrigen sei die im vorliegenden Fall angesprochene Gewinnung ein Vorgang, der einfacher sei als derjenige, mit dessen Hilfe die Xanthangumme hergestellt werde, die eher das Ergebnis einer Produktion sei.
Die Tarifstelle 13.03 C betreffe Agar-Agar und andere Schleime und Verdikkungsstoffe. Die Xanthangumme sei jedoch weder ein Agar-Agar noch ein einfacher Verdickungsstoff, da sie, neben anderen Anwendungsfällen, als Lösungsstabilisator und Emulsionsstabilisator verwendet werde und der Aufbau dieser Tarifstelle zu weit verfeinerte Erzeugnisse ausschließe. Allerdings bezögen Jie Erläuterungen in diese Position die En-dosperm-Mehle von Samen des Johannisbrotbaumes auch dann ein, wenn sie durch chemische Behandlung leicht modifiziert sind. Diese Hinnahme einer leichten Modifizierung stelle eine Ausnahme von der Tarifierung verarbeiteter Erzeugnisse dar, weshalb auch hier das stillschweigende Vorliegen eines Grundsatzes anzunehmen sei, wonach diese Tarifstelle, von Ausnahmen abgesehen, nur natürliche Erzeugnisse umfassen könne.
Folglich vertritt die französische Regierung die Auffassung, daß die Xanthangumme, die mit Hilfe eines komplexen biochemischen Verfahrens produziert werde und nicht an anderer Stelle eingereiht werden könne, in die Tarifposition aufgenommen werden müsse, die die anderen Hochpolymere (Tarifnummer 13.06) umfasse.
C — Erklärungen der Kommission
Die Kommission ist der Ansicht, daß die Xanthangumme aus folgenden Gründen nur in die Tarifstelle 39.06 B eingereiht werden könne:
1. Es handele sich bei ihr um ein industriell mit Hilfe eines biochemischen Verfahrens gewonnenes Hochpolymer.
2. Auch wenn die chemische Struktur dieser Gumme eine große Ähnlichkeit mit bestimmten Erzeugnissen der Tarifnummer 13.02 aufweise so handele es sich bei den unter diese Tarifnummer fallenden Gummen doch um natürliche Gummen, die sich auf bestimmten Baumarten durch natürliche Absonderung oder infolge eines Einschnitts bildeten, was die Erläuterungen bestätigten. Folglich könne die Xanthangumme nicht in die Tarifnummer 13.02 eingereiht werden.
3. Ebensowenig könne sie in die Tarifnummer 13.03 eingereiht werden, da sie keinen Verdickungsstoff aus pflanzlichen Stoffen darstelle; sie werde nämlich auf der Grundlage von Maisstärke hergestellt, bei der es sich bereits um einen umgewandelten pflanzlichen Stoff handele. Die Herstellung der Xanthangumme erfolge somit in einem sehr komplexen Syntheseverfahren, während die in die Tarifnummer 13.03 einzureihenden Erzeugnisse mit Hilfe einfacher Verfahren aus pflanzlichen Stoffen gewonnen würden. Es reiche folglich nicht aus, daß die Xanthangumme Eigenschaften aufweise, die mit denjenigen der anderen Erzeugnisse der Tarifnummer 13.03 vergleichbar seien.
4. Weder die Eigenschaften des Erzeugnisses noch seine eventuelle industrielle Herstellung seien für die Einreihung in die Tarifriummer 13.02 oder 13.03 entscheidend, sondern der Umstand, daß die Xanthangumme weder ein Pflanzenauszug noch ein Pflanzenderivat sei, das mit Hilfe eines relativ einfachen Verfahrens gewonnen werde, sondern das Ergebnis eines technischen Verfahrens, in dem die Ausgangssubstanz — die ebenfalls kein pflanzlicher Stoff sei — grundlegenden Strukturänderungen im Wege eines komplexen Syntheseverfahrens unterzogen werde.
5. Im übrigen stehe fest, daß zu der Tarifnummer 39.06 eine gewisse Anzahl anderer Hochpolymere und insbesondere bestimmter Polysaccharide gehöre, die Ähnlichkeit mit der Xanthangumme aufwiesen. Der Erläuterung zur Tarifnummer 39.06 sei zu entnehmen, daß diese Position nicht lediglich künstliche, sondern auch natürliche Hochpolymere umfasse, wie zum Beispiel Dextran, Glucogen und Heparin; es wäre folglich unsinnig, wenn die Xanthangumme nicht in die Tarifnummer 39.06 eingereiht würde, da sie hinsichtlich ihrer Struktur und ihrer Herstellungsweise diesen Erzeugnissen sehr ähnlich sei.
Folglich kommt die Kommission zu dem Schluß, daß die systematische Zuweisung der Waren zu den verschiedenen Abschnitten und Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs der Einreihung einer Gumme, die als Verdickungsstoff verwendet werde und die ihrer Natur und Zusammensetzung nach mit den in den Tarifnummern 13.02 und 13.03 beschriebenen Waren übereinstimme, in eine der Positionen des Kapitels 13 des Gemeinsamen Zolltarifs entgegenstehe, wenn diese Gumme durch das Einwirken von Bakterien auf einen Nährboden aus Maiszukker oder fermentierter Maisstärke hergestellt werde.
III — Mündliche Verhandlung
Die Klägerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Herrn P. N. Droog und Herrn D. Van Vliet, unterstützt durch Prof. Dr. J. E. G. Vliegenthart, Prof. Dr. B. Lindberg und Prof. Dr. K. Wallenfels als Sachverständige, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Robert C. Fischer als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 26. März 1981 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 21. Mai 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgrinde
1 Die Tariefcommissie der Niederlande hat mit Beschluß vom 27. Juni 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juli 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Tarifnummern 13.02, 13.03 und der Tarifstelle 39.06 Β des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Auslegungsfrage ist im Rahmen eines Rechtsstreits über die Tarifierung eines Erzeugnisses mit der Bezeichnung Keltről F oder Xanthangumme aufgeworfen worden, das von der Firma Smuling-De Leeuw, Rotterdam, in die Niederlande eingeführt und vom Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen (im folgenden: der Inspecteur) Rotterdam in die Tarifstelle 39.06 Β GZT eingereiht worden war. Diese Tarifierung führte zur Erhebung eines Einfuhrzolls in Höhe von 16 %.
3 Der Importeur legte zunächst Einspruch gegen diese Tarifierung ein und erhob danach vor der Tariefcommissie Klage gegen die Bestätigung der ursprünglichen Entscheidung mit dem Antrag, die Entscheidung aufzuheben und die Ware in die Tarifstelle 13.03 C III GZT, hilfsweise in die Tarifnummer 13.02 einzureihen; bei beiden wird kein Zoll erhoben.
4 Die Warenbezeichnungen der drei genannten Tarifnummern lauten wie folgt:
13.02Stocklack, Körnerlack, Schellack und dergleichen, auch gebleicht; natürliche Gummen, Gummiharze, Harze und Balsame:...B. andere
13.03Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen:...C.Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen:...III. andere...
39.06Andere Hochpolymere und Kunststoffe, einschließlich Alginsäure, ihre Salze und Ester; Linoxyn:...B. andere
5 Die Tariefcommissie stellte fest, daß das umstrittene Erzeugnis seiner Natur und Zusamensetzung nach mit den in den Tarifnummern 13.02 und 13.03 beschriebenen Erzeugnissen übereinstimme und daß es zugleich zu den Hochpolymeren gehöre, auf die sich die Tarifnummer 39.06 beziehe; sie vertrat daher die Auffassung, daß die Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 3 a zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs anzuwenden sei, wonach die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vorgehe. Die Tariefcommissie hielt somit die Tarifnummer 13.02 oder 13.03 für einschlägig. Da der Inspecteur jedoch unter Berufung auf die Systematik des Tarifs die Ansicht vertreten hatte, im Wege biochemischer Verfahren industriell hergestellte Erzeugnisse — wie das in diesem Verfahren umstrittene — könnten ungeachtet der Ähnlichkeit zwischen den industriellen und den natürlichen Erzeugnissen nicht in das Kapitel 13 eingereiht werden, dessen Tarifstellen sich auf Erzeugnisse bezögen, die in einfachen handwerklichen Verfahren gewonnen würden, gelangte die Tariefcommissie zu der Überzeugung, daß sich ein Problem der Auslegung des GZT stelle und sie gehalten sei, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung über diese Auslegungsfrage zu ersuchen.
6 Die Tariefcommissie hat deswegen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
Schließt die systematische Zuweisung der Waren zu den verschiedenen Abschnitten und Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs es aus, daß eine Gumme, die als Verdickungsstoff verwendet wird und die ihrer Natur und Zusammensetzung nach mit den in den Tarifnummern 13.02 und 13.03 beschriebenen Waren übereinstimmt, einer der Tarifstellen des Kapitels 13 des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen wird, wenn sie in industriellem Maßstab durch das Einwirken des Bakteriums Xanthomonas campestris auf einen Nährboden aus Maiszucker oder Maisstärke hergestellt wird?
7 Aus der Formulierung dieser Frage und den Gründen des Vorlagebeschlusses ergibt sich, daß es sich darum handelt, ob das umstrittene Erzeugnis als natürliche Gumme im Sinne der Tarifnummer 13.02, als anderer Schleim oder Verdickungsstoff aus pflanzlichen Stoffen im Sinne der Tarifstelle 13.03 C III oder als anderes Hochpolymer im Sinne der Tarifstelle 39.06 Β zu tarifieren ist.
8 Aus den in der Verhandlung vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen und aus der Formulierung des Vorlagebeschlusses selbst geht hervor, daß im wesentlichen darüber zu entscheiden ist, ob die Wahl zwischen den verschiedenen möglichen Tarifierungen von der Berücksichtigung des Umstands abhängt, daß das umstrittene Erzeugnis industriell hergestellt wird. Auch wenn nämlich in der Vorlagefrage die Formulierung in industriellem Maßstab [op industriële schaal] hergestellt verwendet wird, so werden die Einwände des Inspecteur vom vorlegenden Gericht in den Gründen seiner Entscheidung doch zusammenfassend dahin wiedergegeben, daß sie auf der Systematik eines Tarifs beruhten, der zwischen natürlichen oder in einfachen handwerklichen Verfahren gewonnenen und industriellen oder, wie im vorliegenden Fall, in biochemischen Verfahren hergestellten Waren unterscheide. Die herangezogene Unterscheidung bezieht sich somit eher auf das Herstellungsverfahren des Erzeugnisses als auf die hergestellten Mengen.
9 Der Einreihung der umstrittenen Gumme in die Tarifnummer 13.03 oder 13.02 GZT steht nicht nur der Wortlaut dieser Tarifnummern, sondern auch die Logik des Kapitels 13 entgegen, das sich im Zeitpunkt der fraglichen Ereignisse auf pflanzliche Rohstoffe zum Färben oder Gerben und auf Gummen, Harze und andere pflanzliche Säfte und Auszüge bezog. Unabhängig davon, welche sprachliche Fassung des Tarifs man heranzieht, entscheidend für das vorliegende Problem ist der Umstand, daß es sich bei den betreffenden Erzeugnissen um pflanzliche Auszüge handelt, daß sie also das Ergebnis der Isolierung eines Bestandteils einer Pflanze oder eines natürlichen pflanzlichen Stoffes wird. Hiernach wäre eine ausnahmsweise Einreihung von Erzeugnissen, die durch Umwandlung pflanzlicher Stoffe gewonnen wurden, in dieses Kapitel nur dann zu rechtfertigen, wenn sie in der Warenbezeichnung dieses Kapitels ausdrücklich erwähnt wären.
10 Dies ist bei der Xanthangumme nicht der Fall. Es leuchtet im übrigen ein, daß dieses Erzeugnis in Kapitel 13 nicht besonders erwähnt wird, da es seiner Natur nach nicht einem pflanzlichen Auszug entspricht. Es handelt sich nämlich bei diesem Stoff um ein stark verfeinertes Erzeugnis, das im Wege einer industriellen chemischen Umwandlung hergestellt wird, bei der das Bakterium Xanthonomas campestris auf einen Nährboden aus Maiszucker oder Maisstärke gegeben wird, der mit Stickstoff, Kaliumphosphat und einigen Spurenelementen angereichert ist, wobei diese Stoffe zur Ernährung des Mikroorganismus dienen. Die Xanthangumme entsteht dabei in einem metabolischen Prozeß, im Wege des Bakterienstoffwechsels. Das so gewonnene Erzeugnis wird danach in Isopropylalkohol gefällt, getrocknet und gemahlen. Hieraus ist der Schluß zu ziehen, daß, selbst wenn pflanzliche Auszüge zur Zusammensetzung des Nährbodens gehören und selbst wenn die Umsetzung durch einen biologischen Wirkstoff bewirkt wird, sich das Enderzeugnis nicht aus der Isolierung eines natürlichen Bestandteils einer Pflanze oder eines pflanzlichen Auszugs ergibt, sondern aus einer industriell bewirkten chemischen Umwandlung. Bei der Xanthangumme handelt es sich somit nicht um ein Pflanzenderivat, sondern um einen eigenständigen Stoff, der in einem industriellen Verfahren mit tiefgreifender chemischer Änderung hergestellt wird. Hierbei ist festzustellen, daß sich auch aus den von der Klägerin des Ausgangsverfahrens vorgelegten Unterlagen ergibt, daß die unter der Tarifnummer 13.03 erwähnten Erzeugnisse entweder auf natürliche Weise, durch Lösung oder durch relativ einfache chemische Umwandlung gewonnen werden.
11 Der Tariefcommissie ist sonach zu antworten, daß die systematische Zuweisung der Waren zu den verschiedenen Abschnitten und Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs es ausschließt, daß eine als Verdickungsstoff verwendete Gumme, auch wenn sie ihrer Natur und Zusammensetzung nach mit den in den Tarifnummern 13.02 und 13.03 beschriebenen Waren übereinstimmt, einer der Tarifstellen des Kapitels 13 des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen wird, wenn sie industriell durch das Einwirken des Bakteriums Xanthonomas campestris auf einen Nährboden aus Maiszucker oder Maisstärke hergestellt wird.
Kosten
12 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Französischen Republik, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.
13 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor der Tariefcpmmissie anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm von der Tariefcommissie mit Beschluß vom 27. Juni 1980 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die systematische Zuweisung der Waren zu den verschiedenen Abschnitten und Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs schließt es aus, daß eine als Verdickungsstoff verwendete Gumme, auch wenn sie ihrer Natur und Zusammensetzung nach mit den in den Tarifnummern 13.02 und 13.03 beschriebenen Waren übereinstimmt, einer der Tarifstellen des Kapitels 13 des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen wird, wenn sie industriell durch das Einwirken des Bakteriums Xanthonomas campestris auf einen Nährboden aus Maiszucker oder Maisstärke hergestellt wird.