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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.06.1981 – C-159/80

Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1981:130

Schlußanträge des Generalanwalts

Francesco Capotorti

vom 4. Juni 1981

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. In dieser Vorabentscheidungssache geht es im wesentlichen um die Auslegung des Begriffes Flocken von anderem Getreide als Gerste und Hafer, der im Rahmen der mit dem System der Abschöpfungen und der Erstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse zusammenhängenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung verwendet wird (Artikel 5 Absatz 1 B b der Verordnung Nr. 141/64 des Rates vom 21. Oktober 1964).

Ich fasse den Sachverhalt kurz zusammen. Die Firma Ludwig Wünsche & Co., die in der Bundesrepublik Deutschland tätig ist und sich mit Getreidehandel Defaßt, führte in der Zeit vom 21. Juni bis zum 18. August 1965 Flocken von Sorghum aus und erhielt Erstattungen in der Form der Genehmigung abschöpfungsfreier Einfuhr von 180 kg Sorghum für die Ausfuhr von 100 kg Flocken. Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung hatte die oben genannten Erstattungen zunächst gewährt, in der Folge widerrief sie ihre Entscheidung mit Bescheid vom 8. Dezember 1966 mit der Begründung, daß die ausgeführte Ware nicht aus Flocken, sondern aus gequetschtem Getreide bestehe; sie genehmigte nur, die abschöpfungsfreie Einfuhr von Sorghum im Umfang von 102 kg je 100 kg gequetschtes Getreide. Gegen diesen Änderungsbescheid erhob die Firma Wünsche Klage beim Hessischen Finanzgericht, das dem Gerichtshof mit Beschluß vom 25. Juni 1980 die folgenden Fragen vorgelegt hat:

a) Unterschieden sich Flocken von Sorghum (Artikel 1 d der EWG-Verordnung Nr. 19 nebst Anlage dazu) der in Artikel 5 Absatz 1 B b der EWG-Verordnung Nr. 141/64 genannten Art (2 Gewichtshundertteile oder weniger [Aschegehalt], bezogen auf Trockenstoff) lediglich durch ihren Aschegehalt von Sorghumflocken der in Artikel 5 Absatz 1 B c der EWG-Verordnung Nr. 141/64 genannten Art oder mußten Sorghumflocken mit 2 Gewichtshundertteilen oder weniger [Aschegehalt, bezogen auf Trockenstoff] zusätzlich noch geschält sein?

b) Konnten insoweit (Frage a) für Ausfuhren im Jahre 1965 bereits die Brüsseler Erläuterungen als Auslegungshilfe herangezogen werden, die die Flockeneigenschaft vom Schälen abhängig machten (Erläuterungen 62 Tarifnummer 11.02) ?

c) Bedeutete Schälen in Anwendung der Erläuterungen 3 zu Tarifnummer 11.02 auch für Sorghum als sogenanntes Nacktgetreide, daß die Fruchthaut einschließlich der Aleuronzellen so beseitigt sein mußte, daß der Mehlkörper im allgemeinen sichtbar wurde? Bedeutete im allgemeinen: überwiegend (zu mehr als 50 °/o) oder ganz überwiegend (zu mehr als 75 %)?

d) Dürften (ergänzend oder — bei Verneinung der Fragen a) bis c) — allein) für die Auslegung des Begriffs Flocken die Präambeln, vorletzter Absatz, zu den EWG-Verordnungen Nr. 55/62 und Nr. 141/64 herangezogen werden, wonach sich die Erstattung für Verarbeitungserzeugnisse an der Abschöpfung für die zu ihrer Herstellung notwendigen Grunderzeugnisse orientieren sollte?

2. Um den Sinn der in der ersten Frage enthaltenen Verweisungen auf die Gemeinschaftsregelung zu verstehen, muß man sich zunächst daran erinnern, daß die Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide eine Abschöpfungsregelung für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern einführte (Artikel 1) und gleichzeitig die Mitgliedstaaten ermächtigte, Ausfuhrerstattungen zu gewähren, um die Ausfuhr nach dritten Ländern auf der Grundlage der Weltmarktpreise zu ermöglichen, und den Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen im ausführenden Mitgliedstaat zu erstatten (Artikel 20 Absatz 2). In dem Verzeichnis der Erzeugnisse, für die die gemeinsame Marktorganisation für Getreide galt, waren (Artikel 1 Buchstabe d) die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Veredelungserzeugnisse aufgeführt, insbesondere Getreidekörner ... gequetscht (einschließlich Flocken), die zu der der Tarifnummer 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs entsprechenden Kategorie gehören.

Die Verordnung Nr. 141/64 des Rates, die speziell die Regelung für Getreide-und Reisverarbeitungserzeugnisse betrifft, sieht ihrerseits ein System von Abschöpfungen und Erstattungen vor und behandelt in Artikel 5 Absatz 1 (wonach der bewegliche Teilbetrag der Abschöpfungen bestimmt werden soll) erneut die Erzeugnisse ex Tarifnummer 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs unter Einschluß der Getreidekörner ... gequetscht (einschließlich Flocken) und unter diesen die Flocken (B), unterteilt in drei Gruppen: Flocken von Gerste und Hafer (B, a), Flocken von anderem Getreide (B, b) und alle anderen Fälle (B, c). Man muß sich vor Augen halten, daß die Bedeutung dieser Einteilung sich aus den verschiedenen Mengen an Grunderzeugnissen ergab, die bei jeder Gruppe vorgesehen waren und nach denen sich der Umfang der Abschöpfungen und der Erstattungen bemaß: Für Flocken von Gerste und Hafer war das Verhältnis für die Zwecke der Erstattung 200 kg Grunderzeugnis, die für je 100 kg ausgeführte Flocken abschöpfungsfrei eingeführt werden durften; bei Flocken von anderem Getreide verringerte sich das Verhältnis auf 180 kg pro 100 kg ausgeführter Ware und in allen anderen Fällen gelangte man zu einem Verhältnis von 102 : 100. Außerdem stellte die Vorschrift, die ich gerade prüfe, für Flokken von anderem Getreide (Gruppe B, b) die Voraussetzung auf, daß ihr Aschegehalt, bezogen auf Trockenstoff, 2 Gewichtshundertteile oder weniger betragen müsse. Mit Rücksicht darauf möchte das vorlegende Gericht nun wissen, ob die Erfüllung dieser Voraussetzung ausreicht, damit Flocken von Sorghum in die Gruppe B, b eingeordnet werden können.

Die ebenfalls von dem vorlegenden Gericht dargestellte Alternative besteht darin, daß bei den in Frage stehenden Flocken auch noch das Schälen erforderlich ist. Diese Alternative findet ihre Erklärung, wenn man sich daran erinnert, daß es in der Rechtsprechung des Gerichtshofes einen sehr bedeutenden Präzedenzfall gibt: das Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 106/75, Merkur/Hauptzollamt Hamburg-Jonas (Slg. 1976, 531).

Auch damals wurde um die Zuordnung einer unter Tarifnummer 11.02 fallenden Ware gestritten, die von dem ausführenden Unternehmen als Flocken von Gerste deklariert worden war, von der deutschen Zollbehörde dagegen als gequetschte Gerste qualifiziert wurde; auch damals ging es um die Gewährung von Ausfuhrerstattungen. Für die Zuordnung zur Tarifstelle 11.02 E I b) des Gemeinsamen Zolltarifs (Flocken von Gerste) ging es gerade darum, ob die Herstellung von Flocken außer dem Zerquetschen oder Quetschen des Getreidekorns auch einen Schälvorgang voraussetzt, bei dem die Getreidekörner von einem Teil ihrer Schale befreit werden. Der Gerichtshof entschied, daß Flocken von Gerste aus Gerstenkörnern hergestellt werden, die durch Schälen einen Teil ihrer Hülle verloren haben (Randnummer 5 der Entscheidungsgründe), während gequetschte Gerstenkörner einer Behandlung unterzogen [werden], bei der sie zwar verformt, aber nicht vom größten Teil ihrer Hülle befreit werden, die, wie es die Brüsseler Erläuterungen â€" 3 zu Nr. 11.02 â€" ausdrücken, auch nach dem Dreschen fest am Mehlkörper haften (Randnummer 4 der Entscheidungsgründe).

Aus dem letzten Satz ergibt sich eindeutig, daß der Gerichtshof die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (das sogenannte Brüsseler Zolltarifschema) berücksichtigte; er unterstrich außerdem, daß die Erläuterung 3 zur Tarifnummer 11.02 unter geschälten Getreidekörnern ... Getreidekörner [verstehe], bei denen das Perikarp ganz oder teilweise entfernt oder — bei bespelzter Gerste ... — Getreidekörner, bei denen die Spelzen entfernt worden sind, die auch nach dem Dreschen fest am Mehlkörper haften. In demselben Urteil wurde auch hervorgehoben, daß nach der folgenden Brüsseler Erläuterung 6 ebenfalls zur Tarifnummer 11.02 unter Flocken zerquetschte oder ausgewalzte Getreidekörner, die noch einen Teil ihrer Schale haben, zu verstehen sind (Randnummer 3 der Entscheidungsgründe).

3. Das Urteil vom 8. April 1976 definiert demnach mit hinreichender Genauigkeit den Begriff der Flocken von Getreide im Rahmen derselben Tarifnummer, auf die Artikel 5 der Verordnung Nr. 141/64 verweist und die im vorliegenden Rechtsstreit in Gestalt der aus Flocken von anderen Getreidearten als Gerste und Hafer bestehenden Untergruppe zur Diskussion steht. Folgt man der Auslegung, für die sich der Gerichtshof in diesem Urteil entschieden hat, so ist die erste Frage des deutschen Gerichts dahin gehend zu beantworten, daß Flocken von Sorghum durch das Vorliegen von zwei Voraussetzungen gekennzeichnet sein müssen, damit sie dem Buchstaben B, b des Artikels 5 Absatz 1 zugeordnet werden können: Erstens müssen die Körner geschält sein, und zweitens darf ihr Aschegehalt nicht höher als 2 °/o sein.

Mit dieser Lösung ist das vorlegende Gericht nicht einverstanden. Im Vorlagebeschluß stellt es fest, daß der Begriff Flocken von Getreide allein auf der Grundlage der Bestimmungen der in Frage stehenden Gemeinschaftsverordnungen definiert werden müsse (hauptsächlich aufgrund des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19 und des Artikels 5 der Verordnung Nr. 141/64), ohne daß die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema als Auslegungshilfsmittel heranzuziehen wären. Die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen seien nämlich in dem Sinne hinreichend klar, daß für den Begriff der Flocken von Getreide ausschließlich ein bestimmter Aschegehalt und nicht auch das Schälen erforderlich sei. Es fehle so die Voraussetzung der Mehrdeutigkeit des Textes, die vorliegen müsse, um die Brüsseler Erläuterungen heranziehen zu können.

Ich bin der Meinung, daß dieser Auffassung nicht zu folgen ist. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, daß bei Fehlen einschlägiger, von der Gemeinschaft erlassener Bestimmungen die im Abkommen über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife vorgesehenen Erläuterungen ein maßgebliches Erkenntnismittel für die Auslegung der verschiedenen Positionen des Zolltarifs sind (Urteile vom 8. Dezember 1970 in der Rechtssache 14/70, Bakels, Slg. 1970, 1001, und vom 15. Dezember 1971 in der Rechtssache 21/71, Brodersen, Slg. 1971, 1069). Insbesondere wurde in dem ersten Urteil betont: ... Solange zu den Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs noch keine gemeinschaftsrechtlichen Erläuterungen ergangen sind, [ist] die Beachtung dieser Erläuterungen und Avise (des Brüsseler Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens) ein brauchbares Mittel, um sicherzustellen, daß der gemeinsame Außenzolltarif an allen Grenzen des Gemeinsamen Marktes einheitlich ausgelegt und angewandt wird. Im vorliegenden Fall ist es gerade das sich aus dieser Rechtsprechung ergebende Auslegungskriterium, das Anwendung finden muß: Artikel 5 der Verordnung Nr. 141/64 verwendet nämlich den Ausdruck Flokken von Getreide und nimmt dabei auf Tarifnummer 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs Bezug, ohne aber Anhaltspunkte für die Bestimmung des Begriffs Flocken zu liefern, und bekanntlich gab es im entscheidungserheblichen Zeitraum die Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif noch nicht. Was die Beschränkung des Achegehalts anbetrifft, der nach Artikel 5 einen bestimmten Wert nicht überschreiten darf, so läßt diese die Frage der Definition des tarifarischen Begriffs Flocken von Getreide völlig offen. Es erscheint mir daher legitim, auf die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema zurückzugreifen, um diesen Begriff auszulegen.

An dieser Stelle ist klar, welche Antwort ich auf die zweite Frage des vorlegenden Gerichts vorschlage, die die Möglichkeit betrifft, die oben genannten Erläuterungen bei einem Fall, der sich im Jahre 1965 abgespielt hat, als Auslegungshilfe heranzuziehen. Dem steht in Wahrheit, so glaube ich, nichts entgegen, und ich füge hinzu, daß die grundlegende Übereinstimmung zwischen den Brüsseler Erläuterungen und den späteren Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif — eine Übereinstimmung, die in dem zitierten Urteil in der Rechtssache Merkur hervorgehoben worden ist — dazu beiträgt, den Wert der erstgenannten als Auslegungsmittel zu zeigen.

4. Ich wende mich wieder der Prüfung der ersten Frage zu und erinnere zunächst daran, daß nach der Erläuterung 6 zum Brüsseler Zolltarifschema zu Tarifnummer 11.02 Getreidekörner für ihre Umwandlung in Flocken zerquetscht oder ausgewalzt sein und noch einen Teil ihrer Schale haben müssen. Wie ist die Formulierung conservant encore une partie de leur pellicule zu verstehen? Der Gerichtshof hat sie bereits dahin gehend ausgelegt, daß die Körner geschält und eben von einem Teil ihrer Schale (das heißt des Perikarps) befreit sein müssen (vergleiche Rdnr. 4 der Entscheidungsgründe des bereits zitierten Urteils vom 8. April 1976). Zu diesem Ergebnis gelangte er dadurch, daß er die Erläuterung 6 in Verbindung mit der vorangehenden Erläuterung 3 zur Tarifnummer 11.02 betrachtete: In der Erläuterung 3 ist nämlich von Getreidekörnern die Rede, deren Perikarp durch Schälen ... ganz oder teilweise entfernt worden ist. Dieser Gerichtspunkt scheint mir überzeugend: Es ist nämlich die Annahme gerechtfertigt, daß dann, wenn in der Erläuterung 6 von der Erhaltung eines Teils der Schale die Rede ist, das Wort pellicola in dem gleichen Sinne verwendet wird, den es in der vorangehenden Erläuterung 3 hat, in der klargestellt wird, daß damit das Perikarp gemeint ist.

Die Firma Wünsche hat die Auffassung vertreten, bei Nacktgetreide wie Sorghum bestehe das Schälen des Korns aus einer einfachen Entfernung der Spelzen (oder Hülsen), das heißt der Schuppen, die den Keimling umhüllen. Dabei ist die Erklärung angbracht, daß als Nacktgetreide die Getreidearten bezeichnet werden, bei denen die Hülsen allein durch Dreschen entfernt werden, und als Spelzgetreide diejenigen, die die auch nach dem Dreschen noch fest an den Körnern haftenden Hülsen behalten. Mir scheint jedoch, daß der von der Firma Wünsche vorgeschlagenen Auslegung nicht gefolgt werden kann, da sie im Widerspruch zum Wortlaut der Erläuterung 6 steht, die die Entfernung von wenigstens einem Teil des Perikarps vorschreibt, damit von Flocken gesprochen werden kann.

Die Firma Wünsche bringt im wesentlichen zwei Argumente vor, um ihre Auffassung zu stützen. Erstens trägt sie vor, die Entfernung des Perikarps sei von Nachteil, weil es den Nährwert des Erzeugnisses verringere; zweitens könne der niedrige Aschegehalt, den Artikel 5 der Verordnung Nr. 141/64 vorschreibe, auch allein durch die Entfernung der Hülsen erreicht werden. Zum ersten Punkt möchte ich bemerken, daß es mir nicht möglich erscheint, über eine sehr klare ausdrückliche Angabe wie die in den Brüsseler Erläuterungen enthaltene unter Rückgriff auf Argumente hinwegzugehen, die mit der Funktion des Erzeugnisses als Nahrungsmittel in Verbindung stehen. Was das zweite Argument anbetrifft, bemerke ich, daß nach den technischen Angaben im Gutachten Vorwerk vom 2. Februar 1980 — das die Firma Wünsche vorgelegt hat — der Aschegehalt, bezogen auf wasserfreies Sorghum, bei dem nur die Hülsen entfernt sind, in bestimmten Fällen noch höher als 2 % sein kann: Das Schälen bietet daher dadurch, daß es eine weitere Verringerung des Aschegehaltes zusätzlich zu der infolge des Verlustes der Hülsen eintretenden sicherstellt, eine größere Gewähr für die Beachtung der Vorschrift des Tarifs.

5. Alles in allem habe ich nicht den Eindruck, daß es gute Gründe dafür gibt, von der Auslegung abzuweichen, die der Gerichtshof in dem schon zitierten Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache Merkur vorgenommen hat. Diese Auslegung findet sich in dem Kriterium bestätigt, auf das die Gemeinschaftsregelung bei der Feststellung des Umfangs der Erstattungen für die Verarbeitungserzeugnisse abstellt: Dieser Umfang wird nach dem der Abschöpfung bemessen, die auf die zu ihrer Herstellung erforderlichen Grunderzeugnisse erhoben wird. Auf diese Weise hat man einen Zusammenhang zwischen dem Herstellungsverfahren und der Höhe der Erstattung in dem Sinne erreicht, daß die Erstattung für das Verarbeitungserzeugnis um so höher ist, je komplexer und je stärker von Schwund gekennzeichnet die Verarbeitung des Grunderzeugnisses ist. Daß dies das Kriterium ist, dem die geprüfte Regelung entspricht, läßt sich aus der Präambel zur Verordnung Nr. 55 vom 30. Juni 1962 über die Regelung für Getreideverarbeitungserzeugnisse und auch aus der Präambel zur späteren Verordnung Nr. 141/64 — die das vorlegende Gericht beide in seiner vierten Frage nennt — schließen; in diesen wird ausdrücklich klargestellt, daß die Erstattungen der Auswirkung der für die Grunderzeugnisse festgelegten Abschöpfungen auf die Gestehungspreise der verarbeiteten Erzeugnisse entsprechen müssen (siehe insbesondere die dritte Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 141/64).

Diese Anleitung findet ihre Bestätigung in der Regelung für die Erstattungen in den zwei genannten Verordnungen und in den anderen die Regelung für die Getreideverarbeitungserzeugnisse betreffenden Quellen des Gemeinschaftsrechts. So bestimmt Artikel 2 der Verordnung Nr. 92 vom 25. Juli 1962 (über die Erstattungsbeträge, die auf Ausfuhren von Getreideverarbeitungserzeugnissen anzuwenden sind), daß bei Getreideverarbeitungserzeugnissen, zu denen natürlich auch die Flocken gehören, der Erstattungsbetrag gegenüber dritten Ländern in Form einer Genehmigung gewährt werden [kann], auf Grund deren ohne Erhebung des Abschöpfungsbetrages die nach Artikel 16 der Verordnung Nr. 55 des Rates festgesetzte Menge des Grunderzeugnisses eingeführt werden kann. Die Verweisung auf Artikel 16 der Verordnung Nr. 55 hat zur Folge, daß die Erstattung für verarbeitete Erzeugnisse nicht den Betrag der Erstattung überschreiten darf, die bei der Ausfuhr derjenigen Menge des Grunderzeugnisses gewährt werden kann, die bei der Berechnung des beweglichen Teilbetrags zugrunde gelegt wurde. Artikel 15 der Verordnung Nr. 141/64 bestimmt dann, daß die Mitgliedstaaten Erstattungen gewähren können, die ihrem Umfang nach insbesondere unter Berücksichtigung der Weltmarktbedingungen und der Preise der Grunderzeugnisse festgelegt sind.

Ich habe bereits daran erinnert, daß die Höhe der Erstattungen bei Flocken von anderem Getreide durch die Verordnung Nr. 141/64 nach dem Verhältnis 180 : 100 festgelegt worden war, in dem Sinne, daß derjenige, der 100 kg Flocken ausführte, eine Erstattung in der Form der Genehmigung abschöpfungsfreier Einfuhr von 180 kg des Grunderzeugnisses erhielt. Eine so hohe Verhältniszahl ging offensichtlich von der Annahme aus, daß das Grunderzeugnis im Laufe des Prozesses der Verarbeitung zu Flocken einen nennenswerten Schwund erleide; es hätte nämlich keinen Sinn gehabt, ein derartiges Verhältnis beizubehalten, wenn die Bearbeitung sich darauf beschränkt hätte, die Hülsen zu entfernen und die Körner zu quetschen oder zu zerquetschen. Um das Verhältnis 180 : 100 zumindest teilweise zu rechtfertigen, ist es logischerweise erforderlich, einen weiteren Schwund bei dem Grunderzeugnis anzunehmen, einen Schwund, den man vernünftigerweise in der Entfernung des Perikarps sehen kann.

Die Schlußfolgerung, zu der ich nun gelangt bin, erlaubt es mir, zur vierten Frage des deutschen Gerichts Stellung zu nehmen, die die Möglichkeit betrifft, sich bei der Auslegung des Begriffs der Flocken von Getreide darauf zu stützen, daß die Verordnungen Nr. 55 und 92 aus dem Jahre 1962 und Nr. 141 aus dem Jahre 1964 die Erstattung für verarbeitete Erzeugnisse nach dem Kriterium regeln, daß diese sich an der Abschöpfung für die zu ihrer Herstellung notwendigen Grunderzeugnisse orientieren sollte. Berücksichtigt man, was ich gesagt habe, dann ergibt sich nämlich eindeutig, daß die von mir vertretene Auslegung des Begriffs der Flocken ihre Bestätigung gerade in der Art und Weise findet, in der der Umfang der Erstattungen bestimmt wird. Bei näherer Betrachtung betrifft die vierte Frage jedoch nicht den Sinn einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung, sondern die Auslegungsmethode zur Klärung des Begriffs der Flocken von Getreide in Artikel 5 der Verordnung Nr. 141/64. Die Auslegung dieser Vorschrift ist der Gegenstand der ersten Frage und stellt das Kernproblem des vorliegenden Rechtsstreits dar; zu diesem Punkt habe ich mich bereits geäußert und die Argumente dargelegt, auf die sich meine Meinung stützt. Die vierte Frage lenkt im wesentlichen nur die Aufmerksamkeit auf eines dieser Argumente, und zwar gerade auf jenes, das ich als letztes geprüft habe. Es handelt sich daher meiner Meinung nach nicht um eine eigenständige Frage; der Gerichtshof braucht auf sie keine spezifische Antwort zu geben, weil sie als in der Hauptfrage enthalten angesehen werden kann.

6. Es bleibt die dritte vom deutschen Gericht vorgelegte Frage zu prüfen. Es geht darum zu entscheiden, wie die Erläuterung 3 zum Brüsseler Zolltarifschema in dem Teil zu verstehen ist, in dem sie aussagt, daß nach dem Schälen der Mehlkörper im allgemeinen sichtbar ist (l'amande farineuse est généralement visible). Das vorlegende Gericht fragt gerade, ob der Ausdruck im allgemeinen (généralement) im Sinne von überwiegend (das heißt zu mehr als 50) oder im Sinne von ganz überwiegend (das heißt zu mehr als 75 %) zu verstehen ist.

Die Firma Wünsche weist darauf hin, daß das Samenkorn von mehreren Schichten bedeckt wird: Außen sind die Hülsen, die an der Karyopse (Frucht) anhaften oder leicht entfernbar sein können, dann gibt es eine andere Schale, die Perikarp genannt wird, und dann noch eine dritte Schale, die die Haut des Samenkorns darstellt. Bei diesem Stand der Dinge würde auch die völlige Entfernung des Perikarps den Mehlkörper, der von der dritten Haut umhüllt bliebe, nicht freilegen; daraus leitet die Firma Wünsche her, die genannte Erläuterung 3 sei fehlerhaft formuliert. Wenn man jedoch den Kontext der in Frage stehenden Erläuterung aufmerksam betrachtet, stellt man meiner Meinung nach leicht fest, daß einerseits immer die zumindest teilweise Entfernung des Perikarps gefordert wird und daß andererseits nach dem Schälen der Mehlkörper zumindest im allgemeinen in dem Sinne sichtbar wird, daß das in Frage stehende Phänomen in der Mehrzahl der Fälle eintritt, was bedeutet, daß mit dem Perikarp auch die darunter liegende Schale entfernt wird. Es scheint mir daher, daß das Adverb généralement in unserem Falle nicht dazu verwendet wird, um zu bezeichnen, in welchem Umfang die Schale entfernt werden muß, damit von Schälen im Sinne des Tarifs die Rede sein kann, sondern um die Häufigkeit der Fälle anzugeben, in denen nach dem Schälen der Mehlkörper sichtbar wird. Nach den Erläuterungen tritt dieses Phänomen in der Mehrzahl der Fälle ein; es kann aber auch in manchen Fällen vorkommen, daß der Schälvorgang durchgeführt und der Mehlkörper nicht freigelegt worden ist. Diese Auslegung ist meiner Meinung nach vorzuziehen, da sie es ermöglicht, die vom Aufbau des Getreidekornes ausgehende Kritik an der logischen Folgerichtigkeit der in Frage stehenden Erläuterung auszuschalten.

7. Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Hessischen Finanzgericht mit Beschluß vom 25. Juni 1980 vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Der Ausdruck Flocken von anderem Getreide als Gerste und Hafer in Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19 des Rates und in deren Anlage sowie in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe B, b der Verordnung Nr. 141/64 des Rates ist dahin gehend auszulegen, daß er gequetschte Getreidekörner bezeichnet, die geschält worden sind und einen Aschegehalt von nicht mehr als 2 % aufweisen. Unter Schälen ist eine Behandlung des Kornes zu verstehen, die aus der — auch teilweisen — Entfernung der Schale besteht und nach der der Mehlkörper in der Mehrzahl der Fälle sichtbar wird. Dieser Begriff gilt auch für Nacktgetreide, zu dem Sorghum gehört.

2. Für die Auslegung des Begriffs der Flocken von anderem Getreide als Gerste und Hafer, der in der Gemeinschaftsregelung für die Getreideoder Reisverarbeitungserzeugnisse (Verordnung Nr. 141/64 des Rates vom 21. Oktober 1964) enthalten ist, sind die im Brüsseler Abkommen über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in den Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Erläuterungen auch in bezug auf im Jahre 1965 durchgeführte Ausfuhren ein gültiges Auslegungsmittel.