Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.07.1981 – C-159/80
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1981:187
In der Rechtssache 159/80
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hessischen Finanzgericht in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Ludwig Wünsche & Co. KG, Hamburg,
gegen
Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, Frankfurt am Main,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 141/64 des Rates vom 21. Oktober 1964 über die Regelung für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse (ABl. 1964, S. 2666)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
URTEIL§
Tatbestand§
Der Vorlagebeschluß, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Klägerin im Ausgangsverfahren (im folgenden: die Firma Wünsche) erhielt auf ihren Antrag in der Zeit vom 21. Juni bis zum 18. August 1965 vier Erstattungszusagen für Flocken von Sorghum mit einem Aschegehalt von 2 % oder weniger im Trockenstoff. Diese Erstattungszusagen wurden in der Form der Genehmigung abschöpfungsfreier Einfuhr von 180 kg Sorghum für die Ausfuhr von 100 kg Flocken von Sorghum erteilt.
Die Firma Wünsche führte innerhalb der ihr gesetzten Fristen mehrere Schiffsladungen einer Ware aus, die sie als Flokken von Sorghum mit einem Aschegehalt von 2 °/o oder weniger im Trockenstoff bezeichnete. Von ihr vorgelegte Sachverständigengutachten bescheinigten, daß es sich nach den im Handelsgebiet üblichen Anforderungen bezüglich Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung um ein handelsübliches Erzeugnis, Flocken von Sorghum handele.
Das Finanzgericht hat festgestellt, daß die Ware die bezüglich des Aschegehalts von 2 % oder weniger im Trockenstoff geforderte Qualifikation erfüllte; ferner war sie mit Dampf behandelt und gequetscht worden, wobei die Körner sternförmig aufplatzten.
Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (im folgenden: BLM), die Beklagte im Ausgangsverfahren, gewährte zunächst die beantragte Erstattung. Nachdem die Zolltechnische Prü-fungs- und Lehranstalt Hamburg für die einzelnen Ausfuhrpartien unter anderem ausgeführt hatte, daß die bräunliche äußere Schale der einzelnen Sorghumkörner noch vollständig vorhanden sei, keinerlei Scheuer- oder Schleifspuren erkennbar seien und die Ware also ungeschält sei, widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 8. Dezember 1966 ihren früheren Erstattungsbescheid mit der Begründung, bei der ausgeführten Ware habe es sich nicht um Flocken, sondern lediglich um gequetschtes Getreide gehandelt. Dafür hat sie inzwischen Erstattung auf der Grundlage eines Verarbeitungskoeffizienten von 102 : 100 (gequetschtes Getreide) anstatt 180 : 100 (Flocken) gewährt.
Gegen diesen Bescheid hat die Firma Wünsche Klage vor dem Hessischen Finanzgericht erhoben. Sie hat geltend gemacht, für die Flockeneigenschaft eines Getreideverarbeitungserzeugnisses habe es seinerzeit genügt, daß die Körner gedämpft und ausgerollt gewesen seien. Überdies sei die Ware aber auch angeschält gewesen. Das einzige rechtlich definierte Kriterium für den Erstattungssatz, die Aschegrenze, habe sie erfüllt.
2. Die im vorliegenden Fall einschlägigen Regelungen lassen sich wie folgt zusammenfassen. Die Anlage zur Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide (ABl. 1962, S. 933) erwähnt aus der Tarifnummer 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs Getreidekörner, geschält, geschliffen, periförmig geschliffen, geschrotet oder gequetscht (einschließlich Flocken), A III von anderem Getreide b andere. Zu diesem anderen Getreide gehört Sorghum.
Artikel 5 der Verordnung Nr. 141/64 des Rates vom 21. Oktober 1964 über die Regelung für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse (ABl. 1964, S. 2666) nimmt die Warenbezeichnungen der Verordnung Nr. 19 auf und führt eine zusätzliche, auf den Aschegehalt gestützte Unterscheidung auf folgende Weise ein:
Artikel 5(1)Bei Erzeugnissen ex Tarifnummer 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs, nämlich:Grobgrieß und Feingrieß; Getreidekörner, geschält, geschliffen, periförmig geschliffen, geschrotet oder gequetscht (einschließlich Flocken), ausgenommen enthülster, geschliffener oder glasierter Reis und Bruchreis; Getreidekeime, auch gemahlen:ex A.Grobgrieß und Feingrieß; Getreidekörner, geschält, geschliffen, periförmig geschliffen, geschrotet oder gequetscht (einschließlich Flocken):ex I.von Weizen (ausgenommen Grobgrieß und Feingrieß)II.von RoggenIII.von anderem Getreide:a)Gerstenflocken und Haferflockenb)andereentspricht der bewegliche Teilbetrag dem mittleren Abschöpfungsbetrag, der auf folgende Mengen des Grunderzeugnisses zu erheben ist:A —Bei Grobgrieß und Feingrieß:a)...b)...c)...d)...B —Bei Flocken:a)von Gerste oder Hafer:...b)von anderem Getreide:180 kg, wenn ihr Aschegehalt, bezogen auf Trockenstoff, 2 Gewichtshundertteile oder weniger beträgt;c)102 kg in allen anderen Fällen.C —Bei geschältem oder geschliffenem Getreide :...D —Bei periförmig geschliffenem Getreide:E —Bei Getreide, das nur geschrotet oder nur gequetscht ist, und bei gestutztem Hafer: 102 kg.
Artikel 5 der Verordnung Nr. 141/64 betrifft die Abschöpfungsberechnung. Die Artikel 14 und 15 konkretisieren die den Mitgliedstaaten in den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EWG) Nr. 19 eingeräumten Ermächtigungen zur Erstattungsgewährung.
3. Das Hessische Finanzgericht ist der Auffassung, daß der Rechtsstreit Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwirft; es hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 25. Juni 1980 die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Unterschieden sich Flocken von Sorghum (Artikel 1 d der EWG-Verordnung Nr. 19 nebst Anlage dazu) der in Artikel 5 Absatz 1 B b der EWG-Verordnung Nr. 141/64 genannten Art (2 Gewichtshundertteile oder weniger [Aschegehalt], bezogen auf Trockenstoff) lediglich durch ihren Aschegehalt von Sorghumflocken der in Artikel 5 Absatz 1 B c der EWG-Verordnung Nr. 141/64 genannten Art oder mußten Sorghumflocken mit 2 Gewichtshundertteilen oder weniger [Aschegehalt, bezogen auf Trockenstoff] zusätzlich noch geschält sein?
b) Konnten insoweit (Frage a) für Ausfuhren im Jahre 1965 bereits die Brüsseler Erläuterungen als Auslegungshilfe herangezogen werden, die die Flockeneigenschaft vom Schälen abhängig machten (Erläuterungen 62 Tarifnummer 11.02)?
c) Bedeutete Schälen in Anwendung der Erläuterungen 3 zu Tarifnummer 11.02 auch für Sorghum als sogenanntes Nacktgetreide, daß die Fruchthaut einschließlich der Aleuronzellen so beseitigt sein mußte, daß der Mehlköprer im allgemeinen sichtbar wurde? Bedeutete im allgemeinen: überwiegend (zu mehr als 50 %) oder ganz überwiegend (zu mehr als 75 %)?
d) Dürften (ergänzend oder — bei Verneinung der Fragen a) bis c) — allein) für die Auslegung des Begriffs Flocken die Präambeln, vorletzter Absatz, zu den EWG-Verordnungen Nr. 55/62 und Nr. 141/64 sowie Artikel 2 Absatz 1 der EWG-Verordnung Nr. 92/62 und Artikel 15 Absatz 1 der EWG-Verordnung Nr. 141/64 herangezogen werden, wonach sich die Erstattung für Verarbeitungserzeugnisse an der Abschöpfung für die zu ihrer Herstellung notwendigen Grunderzeugnisse orientieren sollte?
Der Vorlagebeschluß ist am 9. Juli 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
In den Gründen des Vorlagebeschlusses hat das Finanzgericht folgendes erwogen:
Würde das Gericht seiner Entscheidung für die Ausfuhren im Jahr 1965 das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1976 in der Rechtssache 106/75 zugrunde legen, wäre die Klage abweisungsreif. In dieser Entscheidung sei nämlich für Flocken generell auf die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens als Auslegungshilfe Bezug genommen worden; diese Bezugnahme betreffe nicht nur die Erläuterung 6 (das Erfordernis des Schalens bei Flocken), sondern auch die Erläuterung 3 (die Frage, wann ein Getreide als geschält anzusehen ist). Letztere Frage werde dahin beantwortet, daß nach der Schälung der Mehlkörper im allgemeinen sichtbar sein müsse. Werde im allgemeinen dabei dahin interpretiert, daß jedenfalls bei Nacktgetreide wie Weizen oder Sorghum, solle es als geschält angesehen werden, die Fruchthaut zumindest überwiegend (zu mehr als 50 °/o), wenn nicht ganz überwiegend (zu mehr als 75 %) in der Weise entfernt sein müsse, daß der unter den Aleuronzellen befindliche Mehlkörper sichtbar werde, dann sei das streitige Erzeugnis nach den Aussagen des Herstellers und den Gutachten nicht geschält und damit nicht als Flocken anzusehen.
Das Gericht hat Zweifel geäußert, ob es sich — zumindest, wenn man das Ausfuhrjahr 1965 zugrunde lege — bei der Heranziehung allein der Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu den seinerzeit für die Gewährung von Erstattungen maßgeblichen EWG-Verordnungen und in ihrem Gefolge erlassenen nationalen Vorschriften noch um Auslegungshilfe handele. Das Gericht ist der Meinung, eine Auslegungshilfe könne nur dann zum Tragen kommen, wenn der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen verschiedene Deutungen zulasse; dies sei nicht der Fall, wenn es sich darum handele, Einschränkungen gegenüber dem Wortlaut dieser Bestimmungen einzuführen. Gerade bei der Auslegung von Tarifnummern oder -stellen sei nach den Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften in erster Linie der Wortlaut der Nummern, dann die Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln und schließlich die Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften selbst maßgeblich. Wenn daher Artikel 1 Buchstabe d und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 des Rates in Verbindung mit der Anlage zu dieser Verordnung auch für die Gewährung von Erstattungen auf den Tarif und hier auf die Nummer 11.02 Bezug genommen hätten und Artikel 5 der Verordnung Nr. 141/64 des Rates für die Abschöpfung (und dementsprechend für die Erstattung) den Flockenbegriff ex 11.02 nur noch insoweit ausdifferenziert habe, ais auf ein Mehr oder Weniger an Asche i n Trockenstoff abgestellt worden sei, habe es keine Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung im Sinne von Regel 3a der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften mehr gegeben. Im übrigen müßten Flocken schon nach dem allgemeinen Wortsinn nicht immer aus geschältem Getreide hergestellt sein. Anderenfalls hätte die Verordnung Nr. 141/64 nicht nur die Aschegehalte als Kriterium benutzen dürfen, sondern hinzusetzen müssen (Flocken) aus geschältem Getreide. Daß sich das Erfordernis des Schalens bei Sorghum nicht bereits aus der Begrenzung des Aschewerts ergeben habe, folge nämlich aus dem Sachverständigengutachten, wonach ungeschältes Sorghum Aschegehalte zwischen 1,48 und 2,78, im Durschnitt 1,94 Gewichtsprozent im Trockenstoff erbringe. Nach diesem Gutachten vermindere die vollständige Schälung den Aschegehalt nur um 0,03 °/o. Werde zusätzlich noch der Keimling zu 25 °/o entfernt, ergebe sich eine Minderung des Aschewerts von 0,27 %. Nach dem Gutachten könne eine gut geschälte, stark aschehaltige Ware über 2 Gewichtsprozent Asche im Trockenstoff haben, während eine gar nicht geschälte gute oder nur durchschnittliche Ware darunter liegen könne.
Auch die Verkehrsauffassung lasse sich für das Erfordernis des Schalens von Flockenerzeugnissen nicht heranziehen. Dabei könne man noch nicht einmal eine Unterscheidung zwischen Speise- und Futterflocken machen. Gerade ernährungsphysiologisch wertvolle Weizenoder Haferflocken für Speisezwecke würden nämlich aus dem vollen Korn hergestellt, wobei beim Hafer nur die dem Perikarp anhaftenden Härchen beseitigt würden. Im übrigen erfordere nach dem Sachverständigengutachten die Flockeneigenschaft nur, daß die Ware hitzebehandelt und ausgerollt sei. Im Gegensatz dazu betrachteten die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ein Schälen für erforderlich, während eine Hitzebehandlung lediglich als unschädlich angesehen werde. Angesichts der nationalen Verkehrsauffassung scheut sich das Gericht, falls die Erläuterungen die Verkehrsauffassung der übrigen EWG-Mitgliedstaaten widerspiegeln sollten, diese als Interpretationshilfe zu verwenden. Sie seien nämlich als solche den betroffenen Verkehrskreisen in der Bundesrepublik Deutschland nicht bekannt gewesen und hätten 1965 lediglich in englischer und französischer Sprache existiert.
4. Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Firma Wünsche, Klägerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Modest, Hamburg, und die BLM, vertreten durch Rechtsanwalt Stockburger, Frankfurt, schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Durch Beschluß vom 17. Dezember 1980 hat der Gerichtshof die Rechtssache nach Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen.
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen
Die Firma Wünsche trägt zunächst im Hinblick auf den Aufbau der Getreide vor, daß jede Getreideart eine äußere Schale (Hülse oder Spelze, in der französischen Sprache enveloppe oder bractée) und eine innere Schale habe. Im Gegensatz zu der äußeren Schale (im folgenden: Hülse) enthalte die innere Schale ernährungsphysiologisch wichtige Stoffe, die sich in der Schicht aus Aleuronzellen befänden. Aus diesem Grund sei es nicht sinnvoll, die gehaltvollen Teile des Korns zu entfernen und danach aus dem verbleibenden Teil Flokken herzustellen. Sorghum gehöre zur Gruppe der sogenannten Nacktgetreide, bei denen die Hülse bereits beim Dreschen entfernt werde.
Die Firma Wünsche beruft sich auf zwei Sachverständigengutachten, die deutlich machten, daß Sorghumflocken aus ungeschältem Sorghum hergestellt würden und daß ihr Verhalten bei der Verarbeitung anders sei als das anderer Getreidearten.
Sie betont, daß nur bei Gerste wegen der festen Verbindung der Hülsen mit dem Gerstenkorn ein kleiner Teil der inneren Schale abgeschält werden müsse, wenn die Hülsen vollständig entfernt werden sollten. Bei den anderen Getreidearten würden die Hülsen beim Dreschen entfernt.
Eine Untersuchung der einschlägigen Vorschriften zeige, daß sowohl bei der Abschöpfung wie bei der Erstattung Gersten- und Haferflocken untereinander und im Verhältnis zu Flocken aus anderem Getreide insoweit unterschiedlich behandelt würden, als der Abschöpfungsund Erstattungssatz für diese beiden Getreidearten höher sei als der für die anderen Getreidearten vorgesehene Satz. Der Rat und die Kommission hätten demnach die unterschiedlichen Eigenschaften der verschiedenen Getreidearten beim Erlaß der einschlägigen Vorschriften berücksichtigt.
Es ergebe sich weiter aus diesen Vorschriften, daß es nach den Vorstellungen der Verordnungsgeber Gerstenflocken gebe, deren Aschegehalt höher als 2 % sei. Das Sachverständigengutachten zeige aber, daß — vorbehaltlich einiger Ausnahmen — Flocken mit einem Aschegehalt von über 2 °/o aus Getreide hergestellt würden, von dem nur die Hülsen entfernt oder abgeschält worden seien. Damit eine Flocke von diesen Vorschriften erfaßt werde, sei es demnach nicht erforderlich zu wissen, ob Teile der inneren Schale entfernt worden seien oder nicht.
Ziffer 3 der Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zur Tarifnummer 11.02 nenne zwei verschiedene Getreideerzeugnisse:
a) einmal Getreidekörner, deren Perikarp (Fruchtschale) durch Schälen oder durch eine andere Bearbeitung ganz oder teilweise entfernt worden sei, und
b) Getreidekörner — insbesondere bei gespelzter Gerste (vgl. die Erläuterungen zu Nr. 10.03) —, bei denen die Spelzen entfernt worden seien, die auch nach dem Dreschen noch fest am Korn hafteten.
Im ersten Fall handele es sich um Getreidekörner, bei denen nicht nur die Spelzen, sondern auch die Fruchtschale ganz oder teilweise entfernt worden sei. Im zweiten Fall indessen erörterten die Erläuterungen Getreidekörner, bei denen die Spelzen entfernt worden seien, die auch nach dem Dreschen noch fest am Korn hafteten. Hier stellten die Erläuterungen die Verbindung zu den Erläuterungen zur Tarifnummer 10.03 her, wo es heiße, daß Gerste nicht mehr unter diese Tarifnummer gehöre, wenn sie durch Schleifen von diesen Spelzen, bisweilen auch teilweise vom Perikarp befreit sei. Dieser zweite Tatbestand beziehe sich also nur auf Gerste und Hafer, die als sogenanntes Spelzgetreide in den Verkehr gelangten und nur unter die Tarifnummern 10.03 und 10.04 fielen, wenn sie noch die Spelzen enthielten.
Wenn es dann im zweiten Halbsatz heiße, daß bei geschälten Getreidekörnern der Mehlkörper im allgemeinen sichtbar sei, so beziehe sich dieser Nachsatz wiederum nur auf das unter a) erörterte Getreideerzeugnis, das heißt auf Getreidekörner, deren Perikarp durch Schälen oder durch andere Bearbeitung ganz oder teilweise entfernt worden sei.
Die Firma Wünsche ist der Meinung, daß dieser Nachsatz mißverständlich und teilweise auch falsch sei. Seien bei einem Getreidekorn nur die Spelzen abgeschält oder auf andere Weise entfernt, so sei der Mehlkörper überhaupt nicht sichtbar. Sei bei Getreidekörnern die Fruchtschale ganz oder teilweise entfernt, sei auch der Mehlkörper nur ganz oder teilweise sichtbar und nicht im allgemeinen sichtbar, auch wenn die Fruchtschale nur teilweise entfernt sei.
Ziffer 6 der Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zur Tarifnummer 11.02 behandele Getreideflokken, also Flocken des typischen sogenannten Spelzgetreides, das als solches in den Verkehr gelange. Diese Erläuterungen sprächen nun davon, daß diese noch einen Teil ihrer Schale haben. Wenn man berücksichtige, daß die Erläuterungen im Schwerpunkt auf Gersten- und Haferflocken abstellten, sei daraus zu schließen, daß in diesem Text mit dem Wort Schale sowohl die äußere Schale (Hülsen oder Spelzen) als auch die innere Schale (Fruchtschale oder Perikarp) gemeint sei.
Die Firma Wünsche schließt daraus, daß das Urteil vom 8. April 1976 (Merkur/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Rechtssache 106/75, Slg. 1976, 531) dahin zu verstehen sei, daß Randnr. 5 der Entscheidungsgründe — in der es heiße, daß Gerstenkörner beim Schälen einen Teil ihrer Hülle verloren haben — bedeute, daß die Körner weitgehend, das heißt zum größten Teil, von Spelzen oder Hülsen befreit seien.
Als Ergebnis schlägt sie dem Gerichtshof vor, die erste Vorlagefrage wie folgt zu beantworten :
An Sorghumflocken sind hinsichtlich der Schälung nicht die Anforderungen zu stellen wie an Gerstenflocken. Es genügt, daß die äußere Schale (Hülsen und Spelzen) weitgehend entfernt ist. Die Fruchtschale oder das Perikarp brauchte nur dann teilweise abgeschält zu sein, wenn dies erforderlich war, um den gewünschten Aschegehalt unter 2 % zu erreichen.
Was die zweite Frage anbetrifft, nimmt die Firma Wünsche Bezug auf die Urteile des Gerichtshofes vom 5. März 1980 (Ferwerda/Produktschap voor Vee en Vlees, Rechtssache 265/80, Sig. 1980, 617) und vom 27. März 1980 (Amministrazione delle Finanze/Salumi, Vasanelli und Ultrocchi, verbundene Rechtssachen 66, 127 und 128/80, Sig. 1980, 1237). Sie ist der Meinung, der Grundsatz der Rechtssicherheit erfordere, daß dem Staatsbürger Vertrauensschutz eingeräumt werden müsse, wenn er Flocken hergestellt habe, ohne sich dabei an den Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens orientieren zu können.
Die Firma Wünsche schlägt dem Gerichtshof folglich vor, die zweite Frage wie folgt zu beantworten:
Die Brüsseler Erläuterngen konnten auch für die Ausfuhr von Sorghumflokken im Jahre 1965 als Auslegungshilfe herangezogen werden. Sie sind aber so auszulegen, daß ein Schälen der Sorghumflocken in dem Umfange ausreichte, wie bei der Beantwortung der 1. Frage ausgeführt. Im übrigen sind die nationalen Gerichte befugt, dem Erstattungsberechtigten nach den Grundsätzen seines Staates Vertrauensschutz zu gewähren, wenn er infolge einer allgemeinen Unkenntnis von der Bedeutung der Brüsseler Erläuterungen 1 als Auslegungshilfe Sorghumflocken ausgeführt hatte, die zwar nicht den Anforderungen der Brüsseler Zollerläuterung 1, sondern den Anforderungen genügten, die an Sorghumflocken von den Erstattungs-Verordnungen seines Mitgliedstaates oder der die Erstattung gewährenden Dienststelle gestellt würden.
Weiter trägt die Firma Wünsche vor, nach der Beantwortung der ersten Frage erübrige sich die Beantwortung der dritten Frage. Wenn sie aber beantwortet werden solle, schlage sie die folgende Antwort vor:
Für den Schälungsgrad von Getreideflocken ist nicht auf Ziff. 3, sondern auf Ziff. 6 der Erläuterungen des Brüsseler Zollrats 1 zurückzugreifen. Danach können Flocken noch einen Teil der Schale haben. Darunter ist zu verstehen, daß die äußere Schale, nämlich Hülsen und Spelzen, entfernt sein muß, aber nicht die Fruchtschale oder das Perikarp. Der Mehlkörper muß nicht sichtbar sein.
Die Firma Wünsche schlägt vor, die vierte Frage — soweit erforderlich — wie folgt zu beantworten :
An Qualität und Beschaffenheit von Getreideflocken waren bei der Gewährung der Erstattung dieselben Anforderungen zu stellen, die bei der Einfuhr für die Erhebung der Abschöpfung gegolten haben.
Die BLM trägt vor, wenn die Warenbegriffe aus den Tarifnummern des Gemeinsamen Zolltarifs stammten, dann seien sie anhand der Auslegungskriterien zu bestimmen, die die Grundlage für das Begriffsbild des Gemeinsamen Zolltarifs bildeten. Dies seien unstreitig die Erläuterungen und Tarif-Avise zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens aus dem Jahre 1955.
Aus diesem Grund habe der Gerichtshof diese Erläuterungen herangezogen, um Tarifpositionen gerade im gemeinschaftsrechtlichen Erstattungsrecht der Übergangszeit auszulegen (Urteil vom 15. Dezember 1971, Brodersen/Einfuhrund Vorratstelle für Getreide und Futtermittel, Rechtssache 21/71, Slg. 1971, 1069; Urteil vom 8. April 1976, Merkur/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Rechtssache 106/75, Slg. 1976, 531).
In der Rechtssache 106/75 sei der Gerichtshof zu dem Schluß gekommen, daß zur Herstellung von Flocken im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs bestimmte Getreidekörner generell einen Schälvorgang durchlaufen müßten, bei dem die Körner von einem Teil ihrer Schale befreit würden.
Diese Feststellungen hätten nicht nur für die im Streit befindlichen Gerstenflocken gelten sollen. Die BLM ist der Auffassung, ihnen komme dadurch, daß der Gerichtshof auf den Flockenbegriff des Gemeinsamen Zolltarifs schlechthin abhebe, über den Fall der Gerstenflocken hinaus Bedeutung für jegliche Flocken aus Getreidekörnern zu. Der Bundesfinanzhof habe sich dieser Rechtsprechung des Gerichtshofes angeschlossen. In einer Entscheidung vom 17. Oktober 1978 (Az. VII R 119/75) habe er die Erstattungsfähigkeit eines Erzeugnisses abgelehnt, das als Flocken von Sorghum bezeichnet gewesen sei, jedoch den Schälvorgang, der nach den Erläuterungen zur Tarifnummer 11.02 erforderlich gewesen sei, nicht durchlaufen habe.
Die BLM ist der Auffassung, es sei unerheblich, daß die streitigen Ausfuhren vor den ersten Urteilen des Gerichtshofes durchgeführt worden seien, da es sich um eine Auslegung, nämlich die des Begriffs Flocken, handele (siehe Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. Januar 1980, Az. VII R 40/77). Es sei der Klägerin des Ausgangsverfahrens unbenommen gewesen, sich sämtlicher möglicher Orientierungsmittel zu bedienen, in erster Linie der Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, die bereits seit 1955 existiert hätten.
Die BLM widerspricht der Auffassung, die Heranziehung der Erläuterungen führe zu einer Einschränkung gegenüber dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen. Ihrer Meinung nach steht fest, daß es in den gemeinschaftsrechtlichen Abschöpfungs- und Erstattungsbestimmungen an ausreichenden inhaltlichen Definitionen der Warenbegriffe gefehlt habe und daß diese inhaltliche Ausfüllung auch nicht über die Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften herzustellen gewesen sei. Die genaue Definition eines Begriffes, die sich auf Auslegungshilfen stütze, die zu dem von dem Gesetzgeber Gewollten erst hinführten, stelle keine Einschränkung des Gesetzeswortlauts dar.
Die BLM fügt hinzu, es wäre ihrer Meinung sicherlich nützlich gewesen, wenn der Rat in die Verordnung Nr. 141/64 eine ausdrückliche Bestimmung aufgenommen hätte, daß Flocken aus geschältem Getreide hergestellt werden müßten. Der Rat habe dies aber offensichtlich im Hinblick darauf für entbehrlich gehalten, daß der Begriff Flocken dem Begriffsbild des Gemeinsamen Zolltarifs entnommen und daher im Rahmen der Bestimmungen dieses Tarifs zu interpretieren gewesen sei.
Die BLM trägt ferner vor, wenn für Sorghumflocken Erstattungssätze bestünden, denen ein Umrechnungsverhältnis von 100 : 180 zugrunde liege, so sei das nur nach einer intensiven Bearbeitung wie der durch Schälen gerechtfertigt. Die Tatsache, daß ein Korn gedroschen und auf diese Weise lediglich entspelzt worden sei, rechtfertige keinen Bearbeitungssatz von 180. Auch müßten die Bearbeitung und Quetschen als ziemlich einfache Vorgänge angesehen werden. Ein hoher Koeffizient sei nur nach einer intensiven Bearbeitung wie der durch Schälen, das heißt einer Entfernung eines großen Teils der Fruchthaut, gerechtfertigt. In dieser Hinsicht habe der Gesetzgeber keinen Unterschied zwischen Nacktgetreide und anderem Getreide gemacht.
Als Schlußfolgerung schlägt sie dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten :
1. Flocken von Sorghum im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 B b der EWG-Verordnung Nr. 141/64 mußten aus geschälten Sorghum-Körnern hergestellt werden.
2. Zu diesem Auslegungsergebnis führen sowohl die Brüsseler Erläuterungen als auch der Regelungszusammenhang der Verordnungen Nrn. 55/62, 92/62 und 141/64/EWG.
3. Schälen bedeutete auch für Sorghum, daß die Fruchthaut einschließlich aller Aleuronzellen so beseitigt werden mußte, daß der Mehlkörper ganz überwiegend, d. h. zu mehr als 75 %, sichtbar wurde.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 26. März 1981 haben die Firma Wünsche, Klägerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt F. Modest, die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, Beklagte im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Stockburger, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes M. Beschel als Bevollmächtigen, mündliche Ausführungen gemacht.
In der Sitzung hat die Kommission Erklärungen abgegeben, die sich wie folgt zusammenfassen lassen.
Die Kommission erinnert an das Urteil in der Rechtssache 106/75 (bereits zitiert), aus dem sich ergebe, daß Flocken aus einem Schälvorgang hervorgingen. Das Hessische Finanzgericht sei der Auffassung, wenn es sich von diesem Urteil leiten lasse, müsse die Klage der Firma Wünsche abgewiesen werden. Es habe jedoch Bedenken, dieses Urteil anzuwenden, und zwar aus zwei Gründen.
Erstens handele es sich in der vorliegenden Rechtssache um einen Sachverhalt, der sich in einem vor Erlaß des Urteils liegenden Zeitraum abgespielt habe, und den betroffenen Verkehrskreisen in der Bundesrepublik Deutschland seien die allein in französischer und englischer Sprache existierenden Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nicht bekannt gewesen.
Für die Kommission handelt es sich um eine allgemeine Frage der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs. Der Gerichtshof habe anerkannt, daß die Erläuterungen als Auslegungshilfen verwendet werden könnten.
Zweitens beziehe sich die Rechtssache 106/75 nicht auf Nacktgetreide, sondern allein auf Spelzgetreide.
Die Kommission bemerkt zunächst, der Wortlaut der Tarifnummer 11.02 des seinerzeit geltenden Gemeinsamen Zolltarifs, der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens sowie der Erläuterungen zu dieser Tarifnummer sei mit den Texten identisch, zu denen der Gerichtshof in der Rechtssache 106/75 Stellung genommen habe. Die in dem Urteil in der Rechtssache 106/75 vorgenommene Auslegung müsse folglich auch im vorliegenden Fall gelten.
Die Kommission ist der Meinung, daß es sich bei Sorghum um Nacktgetreide handele, das heiße, daß die Spelze sich beim Dreschen vom Korn löse. Wenn man bei einem derartigen Getreide von Schälen spreche, könne nur die Entfernung der Fruchtschale, des Perikarps und der Samenschale gemeint sein. Die Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens setze für den Begriff Flocken voraus, daß noch ein Teil der Schale vorhanden sei. Der Klammerhinweis in den Erläuterungen, daß es hauptsächlich Hafer- und Gerstenflocken seien, bedeute lediglich einen Hinweis auf die Häufigkeit in der Praxis, bringe aber keine absolute Beschränkung darauf zum Ausdruck. Die Erläuterung könne sinnvoll nur so verstanden werden, daß der zolltarifliche Flockenbegriff schlechthin eine zumindest teilweise Entfernung der Fruchtschale beim Nacktgetreide verlange. Dies werde durch die Erläuterung 3 zur Tarifnummer 11.02 bestätigt, die unter geschälten Getreidekörnern solche Getreidekörner verstehe, bei denen das Perikarp teilweise entfernt worden sei, oder bei gespelzter Gerste diejenigen, bei denen die Spelzen entfernt worden seien, die auch nach dem Dreschen noch fest am Mehlkörper hafteten.
Man mache also einen Unterschied zwischen Nacktgetreide, bei dem die Fruchtschale entfernt werde, und Spelzengetreide, bei dem die Spelzen und gleichzeitig ein Teil der Fruchtschale abgelöst werde. Die Erstattungsregelungen trügen diesen unterschiedlichen technischen Gegebenheiten Rechnung, indem sie unterschiedliche Erstattungssätze festlegten, weil eben der Aufwand der Bearbeitung bei Spelzengetreide und Nacktgetreide unterschiedlich sei.
Im Ergebnis schlägt die Kommission dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten :
Der Begriff Flocken von Sorghum im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 B b der Verordnung Nr. 141/64 des Rates setzt voraus, daß die betreffende Ware einem Schälvorgang unterzogen worden ist, bei dem erheblich mehr als die Hälfte der Fruchtschale entfernt worden ist. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. Juni 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Hessische Finanzgericht hat mit Beschluß vom 25. Juni 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juli 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide (ABl. 1962, S. 933) und der Verordnung Nr. 141/64 des Rates vom 21. Oktober 1964 über die Regelung für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse (ABl. 1964, S. 2666) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Das Ausgangsverfahren betrifft die Gewährung von Erstattungen für die Ausfuhr eines Erzeugnisses, das das ausführende Unternehmen als Flocken von Sorghum mit einem Aschegehalt von 2 oder weniger Gewichtshundertteilen im Trockenstoff bezeichnet hatte. Demgemäß müßte die Erstattung auf der Grundlage eines Verarbeitungskoeffizienten von 180 : 100 berechnet werden, was voraussetzte, daß eine Menge von 180 kg Sorghum erforderlich wäre, um 100 kg Flocken herzustellen.
3 Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stellte die mit der Gewährung der in Frage stehenden Erstattungen betraute deutsche landwirtschaftliche Interventionsstelle fest, daß die ausgeführte Ware aus nicht geschälten Sorghumkörnern hergestellt worden sei. Unter diesen Umständen war sie der Auffassung, daß die Erstattung auf der Grundlage eines Verarbeitungskoeffizienten von 102 : 100 (gequetschtes Getreide) anstatt von 180 : 100 (Flocken) berechnet werden müsse. Dabei stützte sie sich auf die Erläuterung 6 zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu Tarifnummer 11.02, wonach Flocken notwendig aus geschälten Körnern hergestellt werden müssen.
4 Das ausführende Unternehmen bestritt nicht, daß die Sorghumkörner, aus denen die ausgeführte Ware hergestellt worden sei, nicht geschält, sondern nur mit Dampf behandelt und ausgerollt gewesen seien. Es vertrat jedoch die Auffassung, nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 141/64, der die auf Flocken anwendbaren Verarbeitungskoeffizienten festlege, hänge die Anwendung des Koeffizienten von 180 : 100 von keiner anderen Voraussetzung als derjenigen hinsichtlich des Aschegehalts ab, die im vorliegenden Fall erfüllt sei.
5 Um die sich daraus ergebenden Probleme der Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen lösen zu können, hat das Finanzgericht dem Gerichtshof die folgenden vier Fragen vorgelegt:
a) Unterschieden sich Flocken von Sorghum (Artikel 1 d der EWG-Verordnung Nr. 19 nebst Anlage dazu) der in Artikel 5 1 B b der EWG-Verordnung Nr. 141/64 genannten Art (2 Gewichtshundertteile oder weniger [Aschegehalt], bezogen auf Trockenstoff) lediglich durch ihren Aschegehalt von Sorghumflocken der in Artikel 5 Absatz 1 B c der EWG-Verordnung Nr. 141/64 genannten Art oder mußten Sorghumflocken mit 2 Gewichtshundertteilen oder weniger [Aschegehalt, bezogen auf Trockenstoff] zusätzlich noch geschält sein?
b) Konnten insoweit (Frage a) für Ausfuhren im Jahre 1965 bereits die Brüsseler Erläuterungen als Auslegungshilfe herangezogen werden, die die Flockeneigenschaft vom Schälen abhängig machten (Erläuterungen 62 Tarifnummer 11.02) ?
c) Bedeutete Schälen in Anwendung der Erläuterungen 3 zu Tarifnummer 11.02 auch für Sorghum als sogenanntes Nacktgetreide, daß die Fruchthaut einschließlich der Aleuronzellen so beseitigt sein mußte, daß der Mehlkörper im allgemeinen sichtbar wurde? Bedeutete im allgemeinen: überwiegend (zu mehr als 50 %) oder ganz überwiegend (zu mehr als 75 o/o)?
d) Dürften (ergänzend oder — bei Verneinung der Fragen a) bis c) — allein) für die Auslegung des Begriffs Flocken die Präambeln, vorletzter Absatz, zu den EWG-Verordnungen Nr. 55/62 und Nr. 141/64 sowie Artikel 2 Absatz 1 der EWG-Verordnung Nr. 92/62 und Artikel 15 Absatz 1 der EWG-Verordnung Nr. 141/64 herangezogen werden, wonach sich die Erstattung für Verarbeitungserzeugnisse an der Abschöpfung für die zu ihrer Herstellung notwendigen Grunderzeugnisse orientieren sollte?
6 Die erste, die dritte und die vierte Frage betreffen die Auslegung des Begriffes Flocken von Sorghum, während die anzuwendende Auslegungsmethode Gegenstand der zweiten Frage ist; dies ist daher zuerst zu prüfen.
Zur zweiten Frage (Auslegungsmethode)
7 Hinsichtlich der Erzeugnisse, für die Artikel 5 der Verordnung Nr. 141/64 gilt, wird dort auf die Tarifnummer 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs verwiesen. Auch in Artikel 1 der Verordnung Nr. 19, die seinerzeit die Grundverordnung auf dem Getreidesektor war, sowie in der Anlage zu dieser Verordnung werden die Erzeugnisse, die Gegenstand der gemeinsamen Marktorganisation sind, unter Bezugnahme auf die Tarifnummern des Gemeinsamen Zolltarifs definiert. Daraus ergibt sich, daß die in diesen beiden Verordnungen verwendeten Begriffe zur Beschreibung der verschiedenen Getreideverarbeitungserzeugnisse mit den im Gemeinsamen Zolltarif verwendeten inhaltsgleich sind.
8 In seinem Urteil vom 15. Dezember 1971 (Rechtssache 21/71, Brodersen, Sig. 1971, 1069, 1072) hat der Gerichtshof bereits die Auffassung vertreten, da eigene Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif fehlten und die fragliche Tarifnummer eine Nummer der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens unverändert übernehme, seien für die Bestimmung der Begriffe in der Anlage zur Verordnung Nr. 19 die Erläuterungen zu dieser Nomenklatur heranzuziehen. In seinem Urteil vom 8. April 1976 (Rechtssache 106/75, Merkur-Außenhandel, Slg. 1976, 531, 540) hat sich der Gerichtshof auf diese Erläuterungen für die Entscheidung gestützt, kennzeichnend für Flocken sei es, daß sie aus einem Schälvorgang hervorgingen, bei dem die Getreidekörner von einem Teil ihrer Schale befreit würden.
9 Das vorlegende Gericht zögert, dieser Rechtsprechung zu folgen, und zwar aus drei Gründen.
10 Zunächst weist es in den Gründen seines Beschlusses darauf hin, daß für eine Auslegung kein Raum sei, wenn die Begriffe eines Gesetzestextes hinreichend klar und deutlich seien. In Artikel 5 Absatz 1 B b werde aber dafür, daß auch bei Flocken von anderen Getreidearten als Gerste und Hafer ein Anspruch auf einen Verarbeitungskoeffizienten von 180 : 100 gegeben sei, keine andere Voraussetzung als die eines Aschegehalts von 2 % oder weniger aufgestellt.
11 Die genannte Bestimmung gilt zwar für Flocken von Sorghum, deren Aschegehalt zwei Gewichtshundertteile nicht übersteigt, sie enthält aber keine Definition des Begriffes Flocken. Dieser Begriff kann nur im Verhältnis zu den Formulierungen bestimmt werden, die im Gemeinsamen Zolltarif sowie in der Anlage zur Verordnung Nr. 19 und in Artikel 5 der Verordnung Nr. 141/64 verwendet werden, um die anderen Getreideverarbeitungserzeugnisse wie geschrotetes, gequetschtes, periförmig geschliffenes oder geschältes Getreide zu bezeichnen.
12 Weiter hat das Finanzgericht Bedenken, sich auf die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu stützen, da diese seinerzeit den betroffenen Verkehrskreisen in der Bundesrepublik Deutschland nicht bekannt gewesen seien und außerdem nur in englischer und französischer Fassung vorgelegen hätten.
13 Es steht dem Gericht jedoch frei, zur Auslegung von in einem gemeinschaftsrechtlichen Text enthaltenen Formulierungen auf Erläuterungen zurückzugreifen, die im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens verfaßt worden sind, dessen Arbeiten erheblich zur Erstellung und Durchführung des Gemeinsamen Zolltarifs beitrugen. Im übrigen waren die Erläuterungen im entscheidungserheblichen Zeitraum veröffentlicht und den betroffenen Verkehrskreisen zugänglich.
14 Schließlich stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob es sich auf die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens bei Ausfuhren stützen kann, die im Jahre 1965 durchgeführt wurden, obwohl die Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif, die in großem Umfang mit den Erläuterungen zu dieser Nomenklatur übereinstimmen, erst in der Folgezeit veröffentlicht wurden und obwohl die Urteile des Gerichtshofes, die sich auf eben diese Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens beziehen, aus den Jahren 1971 und 1976 stammen.
15 Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß der Begriff Flocken bereits im Gemeinsamen Zolltarif und in den landwirtschaftlichen Verordnungen enthalten war, die im entscheidungserheblichen Zeitraum für Getreideverarbeitungserzeugnisse galten. Der Umstand, daß die Auslegung dieses Begriffes durch den Gerichtshof erst später erfolgte, kann nicht bedeuten, daß derselbe Begriff vor diesem Zeitpunkt eine andere Bedeutung gehabt hätte.
16 Die zweite Frage ist daher dahin gehend zu beantworten, daß es dem Gericht freisteht, bei Ausfuhren, die im Jahre 1965 durchgeführt wurden, die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, nach denen Flocken dadurch gekennzeichnet sind, daß sie notwendig aus geschälten Körnern hergestellt sind, zur Auslegung heranzuziehen.
Zur ersten, dritten und vierten Frage (Begriff Flocken)
17 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß der Begriff Flocken in Artikel 5 Absatz 1 Β der Verordnung Nr. 141/64 dahin gehend zu verstehen ist, daß das so bezeichnete Erzeugnis aus geschälten Körnern hergestellt ist.
18 Die erste Frage und der erste Teil der dritten Frage gehen im wesentlichen dahin, ob dies auch für Flocken von Sorghum gilt, obwohl es sich bei Sorghum um ein sogenanntes Nacktgetreide handelt, bei dem die Hülsen allein durch Dreschen entfernt werden, im Gegensatz zum Spelzgetreide, bei dem die Hülsen selbst nach dem Dreschen noch fest an den Körnern haften.
19 Der Schälvorgang wird in der Erläuterung 3 zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zur Tarifnummer 11.02 erklärt; danach muß bei geschälten Körnern das Perikarp ganz oder teilweise entfernt sein. Diese Erläuterung nennt zwar den Sonderfall der bespelzten Gerste, macht aber keinen Unterschied zwischen Nackt- und Spelzgetreide.
20 Das ausführende Unternehmen, Klägerin im Ausgangsverfahren, hat vorgetragen, eine solche Auslegung könne für Sorghum nicht gelten, da die Entfernung des Perikarps nachteilige Folgen für den Nährwert des Erzeugnisses habe.
21 Die Funktion einer Ware als Nahrungsmittel stellt jedoch nur einen der Gesichtspunkte dar, die bei der Zuweisung eines Erzeugnisses zu einer bestimmten Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs berücksichtigt werden können. Im vorliegenden Fall sind die Getreideverarbeitungserzeugnisse, die der Tarifnummer 11.02 unterliegen, nach dem Wortlaut dieser Tarifnummer und den diesbezüglichen Erläuterungen durch die Grundprodukte, aus denen sie hergestellt, und durch die technischen Behandlungen, denen sie unterzogen werden, gekennzeichnet.
22 Der zweite Teil der dritten Frage geht dahin, ob die Körner nur geschält sind, wenn die Fruchthaut einschließlich der Aleuronzellen entfernt worden ist.
23 Nach der bereits zitierten Erläuterung 3 ist bei den geschälten Getreidekörnern das Perikarp ganz oder teilweise entfernt; bei geschälten Getreidekörnern ist der Mehlkörper im allgemeinen sichtbar.
24 Nach dieser Erläuterung besteht der Schälvorgang daraus, bei den Getreidekörnern das Perikarp ganz oder teilweise derart zu entfernen, daß die vollständige oder teilweise Entfernung des Perikarps in der Mehrzahl der Fälle auf einem Teil der Außenseite des Getreidekorns die Entfernung der inneren Haut (Testa) und der Aleuronzellen umfaßt, so daß ein Teil des Mehlkörpers sichtbar wird.
25 Die Antwort auf die erste und die dritte Frage muß daher lauten, daß Flokken von Sorghum nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 141/64 aus geschälten Sorghumkörnern hergestellt sind. Die Körner sind dann geschält, wenn das Perikarp ganz oder teilweise derart entfernt ist, daß der Mehlkörper in der Mehrzahl der Fälle auf einem Teil der Außenseite des Korns sichtbar wird.
26 Diese Auslegung wird im übrigen durch den allgemeinen Sinnzusammenhang des Artikels 5 der Verordnung Nr. 141/64 bestätigt. Der Verarbeitungskoeffizient von 180 : 100, dessen Höhe durch den Schwund gerechtfertigt ist, den das Ausgangserzeugnis bei der Umwandlung in Flocken erleidet, kann nämlich nicht für Sorghumkörner gelten, die lediglich mit Dampf behandelt und ausgerollt worden sind.
27 Unter diesen Umständen ist die vierte Frage des vorlegenden Gerichts gegenstandslos geworden.
Kosten
28 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht mit Beschluß vom 25. Juni 1980 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Es steht dem Gericht frei, bei Ausfuhren, die im Jahre 1965 durchgeführt wurden, die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, nach denen Flocken dadurch gekennzeichnet sind, daß sie notwendig aus geschälten Körnern hergestellt sind, zur Auslegung heranzuziehen.
2. Nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 141/64 sind Flocken von Sorghum aus geschälten Sorghumkörnern hergestellt. Die Körner sind dann geschält, wenn das Perikarp ganz oder teilweise derart entfernt ist, daß der Mehlkörper in der Mehrzahl der Fälle auf einem Teil der Außenseite des Korns sichtbar wird.