Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.06.1981 – C-170/80
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1981:133
Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 4. Juni 1981
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In dem Verfahren, zu dem ich mich heute äußere, geht es wieder einmal um die Frage, wie in ein Alkohol-Wasser-Gemisch eingelegte Kirschen in den Gemeinsamen Zolltarif einzuordnen sind. Sie hat schon in der Rechtssache 37/75 (Bagusat KG/Hauptzollamt Berlin-Packhof, Urteil vom 11. November 1975, Slg. 1975, 1339) und in den verbundenen Rechtssachen 87/79 (Gebrüder Bagusat KG/Hauptzollamt Berlin-Packhof), 112 und 113/79 (Einkaufsgesellschaft der deutschen Konservenindustrie mbH/Hauptzollamt Hamburg-Waltershof und Hauptzollamt Bad Reichenhall, Urteil vom 20. März 1980, Slg. 1980, 1159) eine Rolle gespielt.
Allerdings erfolgten die Einfuhren in den zuletzt genannten Fällen nach Erlaß einer Tarifierungsverordnung durch die Kommission (Verordnung Nr. 1709/74, ABl. L 180 vom 3. Juli 1974, S. 15), während es im vorliegenden Fall um Importe vor diesem Zeitpunkt geht.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhielt unter dem Datum des 16. August 1968 von der Oberfinanzdirektion München eine gemäß § 23 des deutschen Zollgesetzes erlassene verbindliche Zolltarifauskunft. Danach waren aus Jugoslawien eingeführte Weichselkirschen, die in eine 13,4 % Weingeist und 9,3 % Zucker enthaltende Lösung eingelegt waren, der Tarifstelle 20.06 Blei zuzuordnen (Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol: ... B. andere: I. mit Zusatz von Alkohol:
...e) andere Früchte: 1. mit einem Zukkergehalt von mehr als 9 Gewichtshundertteilen ...).
Gegen diese Tarifierung wandte sich die Klägerin an den Bundesfinanzhof und erreichte so — durch Urteil vom 16. Januar 1973 — die Aufhebung der Zolltarifauskunft. Am 9. Mai 1973 wurde ihr dann eine neue Zolltarifauskunft erteilt, der zufolge die genannte Ware — wie im Urteil des Bundesfinanzhofs klargestellt worden war — der Tarifstelle 08.11 D zuzuweisen war (Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet... D. andere).
Während der Gültigkeitsdauer der ersten Zolltarifauskunft, nämlich in der Zeit vom 16. August 1968 bis 24. April 1973, hatte die Klägerin 111 Sendungen aus Jugoslawien importierter, in ein Alkohol-Wasser-Gemisch eingelegter Weichselund Süßkirschen mit oder ohne Stein bei verschiedenen Zollstellen zum freien Verkehr abfertigen lassen. Dazu hatte die Klägerin angegeben, der Alkoholgehalt mache zwischen 14 und 16 Raumhundertteilen, ausnahmsweise bis 23 Raumhundertteile aus. Nach den zollamtlichen Feststellungen, die sich aufgrund zahlreicher Proben ergeben haben, schwankten die Alkoholwerte zwischen 10,8 und 15 Gewichtshundertteilen und wiesen in Einzelfällen bis zu 18,1 Gewichtshundertteile auf; der Zuckergehalt soll teils weniger, teils mehr als 9 Gewichtshundertteile ausgemacht haben.
Alle diese Waren wurden von den Zollstellen — wie es die seinerzeit gültige Zolltarifauskunft vorsah — der Tarifstelle 20.06 zugewiesen. Gegen 23 derartige Zollbescheide hat die Klägerin Einspruch eingelegt; die übrigen Bescheide sind unanfechtbar geworden.
Nach Erlaß der neuen Zolltarifauskunft verlangte die Klägerin unter Berufung auf § 94 der Reichsabgabenordnung, der eine solche Ermessensbefugnis einräumt, die Berichtigung sämtlicher zwischen dem 16. August 1968 und dem 24. April 1973 erlassener Zollbescheide. Die Zollämter haben jedoch eine Änderung der Bescheide nur vorgenommen, soweit gegen sie vor dem Erlaß des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16. Januar 1973 Einspruch eingelegt worden war. Im übrigen haben sie eine Änderung abgelehnt; dabei blieb es auch nach Einlegung von Einsprüchen gegen die Ablehnungsbescheide.
Die Sache kam daraufhin vor das Finanzgericht München. Sein Urteil vom 26. Februar 1975 sprach die Aufhebung der Ablehnungsbescheide aus, soweit die Verjährungsfristen für die durch die Zollbescheide festgesetzten Abgaben noch nicht abgelaufen waren. Noch weiter in der Kritik an der Einstellung der Zollämter ging der Bundesfinanzhof, der gegen das Urteil des Finanzgerichts angerufen worden war. Er stellte in seinem Urteil vom 26. April 1979 fest, daß nach erfolgreicher Anfechtung einer Zolltarifauskunft eine Änderung der Abgabenbescheide, die aufgrund der Zolltarifauskunft ergangen seien, nicht davon abhänge, daß die Bescheide angefochten worden seien, sondern auch möglich bleibe, wenn diese rechtskräftig geworden seien. Dies gelte auch für die Berichtigung von Bescheiden, die erst nach Ablauf der für die Abgabenansprüche geltenden Verjährungsfrist beantragt würden. Demgemäß hob er das Urteil
des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung an dieses zurück. Dabei hob er auch hervor, es sei wichtig festzustellen, ob eine Bindung durch die Zolltarifauskunft eingreife, also zu ermitteln, ob die Zolltarifauskunft Grundlage für die Tarifierung gewesen sei, was anzunehmen sei, wenn die importierten Waren davon erfaßt würden und die Abfertigungszollämter an die Zolltarifauskunft gebunden gewesen seien.
Im Rahmen der weiteren Würdigung des Falles hat das Finanzgericht München betont, für die Anwendung des § 94 der Reichsabgabenordnung sei es, weil für den Inhalt der Abgabenfestsetzung strenges Recht gelte, wichtig, ob die ursprünglichen Bescheide als fehlerhaft gelten müßten, ob also die Waren durch die Zollämter unzutreffend eintarifiert worden seien. Insofern sei das Finanzgericht weder durch die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 16. Januar 1973 und 26. April 1979 noch durch die Zolltarifauskunft vom 9. Mai 1973 gebunden. Für die Beantwortung dieser Frage könne auch nicht auf die Verordnung Nr. 1709/74 zurückgegriffen werden, weil sie erst nach dem für die Einfuhren maßgebenden Zeitpunkt in Kraft getreten sei. Andererseits müsse mit Rücksicht auf die in der genannten Verordnung enthaltene Tarifierungsanweisung, zu der das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Januar 1973 in Widerspruch stehe, festgestellt werden, daß die Abgrenzung zwischen den Tarifnummern 08.11 und 20.06 für die Zeit vor Erlaß der Verordnung Nr. 1709/74 nicht eindeutig sei.
Das Gericht setzte deshalb durch Beschluß vom 4. Juli 1980 das Verfahren aus und legte gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
Wie war die Tarif nummer 08.11 des Gemeinsamen Zolltarifs hinsichtlich der Merkmale vorläufig haltbar gemacht und zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1709/74 der Kommission vom 2. Juli 1974 auszulegen und gegenüber der Tarifnummer 20.06 abzugrenzen?
Zu dieser Frage nehme ich wie folgt Stellung:
1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat uns in ihrem Schriftsatz vom 13. Oktober 1980 darüber informiert, daß sie gegen den Vorlagebeschluß des Finanzgerichts Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt hat. An den Beginn ihrer schriftlichen Erklärungen hat sie deshalb den Antrag gestellt, das Verfahren ruhen zu lassen, bis der Bundesfinanzhof über ihre Beschwerde entschieden habe.
Auf diesen Antrag braucht meines Erachtens jetzt nicht mehr eingegangen zu werden. Offensichtlich wurde er nicht aufrechterhalten, weil eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes inzwischen ergangen ist, wenn auch nicht im Sinne der Klägerin. Wenn ich recht sehe, blieb der Bundesfinanzhof bei seiner Rechtsprechung, die schon in einem Beschluß vom 27. Januar 1981 (Außenwirtschaftsdienst des Betriebsberaters 1981, S. 971) Ausdruck gefunden hat und nach der Beschwerden gegen Vorabentscheidungsersuchen der Finanzgerichte aufgrund von Artikel 177 des EWG-Vertrags nicht zulässig sind.
2. Gleichfalls nicht aufrechterhalten hat die Klägerin offenbar auch den ebenfalls in ihren schriftlichen Bemerkungen vertretenen Standpunkt, das Vorabentscheidungsersuchen sei zur Zeit unzulässig, nämlich so lange, als nicht über die der Tarifierungsfrage vorgreifende Frage entschieden sei, ob die zweite Zolltarifauskunft rückwirkend auf den 16.August 1968 verbindlich sei und damit auf die hier interessierenden Einfuhren angewandt werden müsse.
Damit konnte allein eine Entscheidung des übergeordneten Bundesfinanzhofs gemeint sein, weil das vorlegende Finanzgericht sich dazu offenbar eine Meinung gebildet hatte und es sicher nicht darum gehen konnte, daß der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht eine Änderung seines — sich auf das nationale Recht beziehenden — Standpunktes nahelegt.
Von dieser Auffassung ist die Klägerin abgerückt, weil es inzwischen zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gekommen ist, in der freilich — weil die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde — das von ihr angesprochene Problem nicht gelöst wurde. Zu einer solchen Lösung könnte es also gegebenenfalls — nach Einlegung einer ordnungsgemäßen Revision — erst kommen, wenn das Finanzgericht aufgrund Ihrer Vorabentscheidung den Fall abschließend gewürdigt haben und dabei der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gefolgt sein sollte.
3. In anderer Form ist die Klägerin auf den soeben erwähnten Standpunkt in der mündlichen Verhandlung zurückgekommen.
Sie hat darauf hingewiesen, daß der Rechtsprechung zufolge (Urteil der Rechtssache 77/71 vom 15. Dezember 1971, Gervais-Danone AG gegen Hauptzollamt München-Schwanthalerstraße, Slg. 1971, 1127, 1138) verbindliche, aufgrund von § 23 des deutschen Zollgesetzes ergehende Zolltarifauskünfte auch nach Gemeinschaftsrecht zulässig seien; sie meint, daß diese jedenfalls insoweit als gültig anzusehen seien, als sie — bei fehlenden gemeinschaftsrechtlichen Tarifierungsvorschriften — mit den bekannten Brüsseler Erläuterungen in-Einklang stünden. Letzteres treffe für die im vorliegenden Fall interessierende Zolltarifauskunft vom 9. Mai 1973 zu, nach der — wie eingangs erwähnt — die fraglichen Waren der Tarifstelle 08.11 D zuzuweisen gewesen seien. Sie sei nämlich aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16. Januar 1973 ergangen, in dem sich das Gericht zur Ablehnung einer Tarifierung nach 20.06 und zu der Feststellung, daß die Tarifstelle 08.11 einschlägig sei, ausdrücklich auf die Brüsseler Erläuterungen berufen habe. Für die Tarifierung sei also die genannte Zolltarifauskunft maßgebend; da sie auf den 16. August 1968 zurückwirke, komme es für den nationalen Richter für die Beurteilung von Abgabenbescheiden, die sich auf nach diesem Zeitpunkt erfolgte Einfuhren bezögen, gar nicht auf die Auslegung der im Vorlagebeschluß genannten Tarifnummern und ihre gegenseitige Abgrenzung an.
Damit wird offenbar das Problem der Entscheidungserheblichkeit der vom Finanzgericht gestellten Frage aufgeworfen. Meines Erachtens können aber die von der Klägerin angestellten Überlegungen keinen zwingenden Anlaß geben, von der Beantwortung der gestellten Frage abzusehen.
Schon wiederholt hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung betont, daß er sich in Verfahren nach Artikel 177 des EWG-Vertrags grundsätzlich nicht in Überlegungen einzumischen hat, die die Notwendigkeit der Klärung aufgeworfener Fragen für die Lösung des dem nationalen Richter unterbreiteten Rechtsfalles betreffen. Dies gilt insbesondere dann, wenn solche Überlegungen nicht rein gemeinschaftsrechtlicher Natur sind, sondern sich auch auf das nationale Recht beziehen.
Offensichtlich verhält es sich so im vorliegenden Fall. Den schriftlichen Erklärungen der Klägerin selbst kann nämlich entnommen werden, daß es sich bei der Frage, ob eine rückwirkende Bindung der zweiten Zolltarifauskunft auch für Einfuhrfälle gilt, zu denen der Bundesfinanzhof eine Berichtigung von Abgabenbescheiden nach § 94 der Reichsabgabenordnung trotz Ablaufs der Einspruchsund Verjährungsfrist für möglich hält, um eine solche des nationalen Rechts handelt. Es kann auch keine Rede davon sein, daß diese Frage im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. April 1979 eindeutig geklärt worden sei. Jedenfalls hat das vorlegende Gericht nach Zurückverweisung der Sache durch den Bundesfinanzhof dessen Ausspruch nicht so gewertet. Es vertritt vielmehr den Standpunkt, es sei bei der Beurteilung der ihm unterbreiteten Fälle an die Zolltarifauskunft nicht gebunden, und zwar offensichtlich vor allem aus Gründen des deutschen Rechts, heißt es doch auf Seite 14 des Vorlagebeschlusses, die verbindliche Zolltarif auskunft vom 9. Mai 1973 habe kein Recht der Klägerin begründen können, daß bei den bereits vorher eingeführten und zum freien Verkehr abgefertigten Waren die Tarifstelle 08.11 D angewendet werde. Da insofern auch nicht — was die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit angeht — von einem offensichtlichen Irrtum (im Sinne des Urteils vom 19. Dezember 1968 in der Rechtssache Salgoil/Außenhandelsministerium der Italienischen Republik, Slg. 1968, 680) gesprochen werden kann, ist es tatsächlich nicht vertretbar, die Untersuchung der aufgeworfenen Tarifierungsfrage im Hinblick auf die genannte Zolltarifauskunft für unmaßgeblich zu erklären.
4. Zu prüfen ist demnach — und damit komme ich zu der vom Finanzgericht gestellten Frage —, wie die Tarifnummer 08.11 des Gemeinsamen Zolltarifs hinsichtlich der Merkmale vorläufig haltbar gemacht und zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1709/74 auszulegen und gegenüber der Tarifnummer 20.06 abzugrenzen war. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat dazu die Ansicht geäußert, vor Erlaß der genannten Verordnung, die nach der Rechtsprechung, weil mit rechtsgestaltenden Wirkungen versehen, keine Rückwirkung habe, seien verschiedene Auslegungen — sie spricht auch von mehreren richtigen Auslegungen — der Tarif nummer 08.11 möglich gewesen. Andernfalls nämlich wäre die Verordnung nicht notwendig gewesen, und es wäre nicht angeordnet worden, daß sie erst 21 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten sollte. Halte man sich auch für diese Zeit an die bekannten Brüsseler Erläuterungen, so erscheine eine Zuweisung der hier interessierenden Ware zur Tarifnummer 08.11 — wie auch vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 16. Januar 1973 angenommen — durchaus möglich. Dies lasse sich dem Teil der Brüsseler Erläuterungen entnehmen, nach dem es für eine Anwendung der Tarifnummer 08.11 darauf ankomme, daß Früchte nur für die Zwecke des Transports vorübergehend haltbar gemacht worden seien, daß sie vornehmlich als Ausgangsstoffe für die Nahrungsmittelindustrie dienten und daß sie sich gewöhnlich in Fässern oder Körben befänden.
Mit der Kommission bin ich der Ansicht, daß es gute Gründe dafür gibt, sich dieser Auffassung nicht anzuschließen.
Anhaltspunkte hierfür lassen sich der bisherigen, eingangs dargestellten Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil der Rechtssachen 87, 112 und 113/79 (Slg. 1980, 1171) entnehmen. Zwar steht hier — wie schon in der Rechtssache 37/75 — die Prüfung der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1709/74 im Vordergrund. In Verbindung mit der Prüfung, ob die genannte Verordnung mit dem Gemeinsamen Zolltarif vereinbar sei, kam es aber auch zu einer unmittelbaren Auslegung der Tarifnummer 08.11, auf die jetzt ohne weiteres zurückgegriffen werden kann.
Danach ist für die Anwendung der Tarifnummer 08.11 die Voraussetzung zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet entscheidend, während die Frage, ob die betreffenden Waren zur späteren Weiterverarbeitung bestimmt sind oder nicht, für die Abgrenzung des jeweiligen Anwendungsbereichs der Tarifnummern 08.11 und 20.06 ohne Bedeutung ist. Zu der genannten Voraussetzung habe ich meinen Schlußanträgen zu den Rechtssachen 87, 112 und 113/79 eingehende Untersuchungen unter Berücksichtigung der verschiedenen sprachlichen Fassungen und des Gesamtzusammenhangs, in den die Tarifnummer gestellt ist, angestellt. Sie führten mich zu der Überzeugung, genießbar bedeute eßbar und Genuß nichts anderes als Verzehr.
Deshalb kann nach meiner Ansicht an eine Anwendung der Tarifnummer 08.11 nur gedacht werden, wenn eine Ware nicht ohne gesundheitliche Beeinträchtigung unmittelbar verzehrt werden kann. Dem ist der Gerichtshof gefolgt, als er hervorhob, der Umstand, daß eine Ware nach der gängigen Meinung der Verbraucher nicht als wohlschmeckend angesehen werden und daß es nicht üblich sei, sie unverändert zu verzehren, bedeute nicht, daß solche Waren schon allein deshalb nicht zum Genuß geeignet sind, sofern sie nur ohne Gefährdung der Gesundheit unverändert verzehrt werden können.
Mit diesen Feststellungen kann man sich auch im vorliegenden Fall begnügen. Sie führen, da sich nach den bisher vorliegenden Gutachten — wie ich ebenfalls in meinen Schlußanträgen dargelegt habe — nicht belegen läßt, daß die importierten Waren in dem angegebenen Sinne zum Genuß nicht geeignet seien, offensichtlich zu dem Resultat, daß eine Tarifierung nicht nach 08.11, sondern nur nach 20.06 in Frage kommt, daß also die Verordnung Nr. 1709/74 — wie die Kommission ausgeführt hat — tatsächlich ein wichtiges Hilfsmittel zur Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs auch für die Zeit vor ihrem Erlaß darstellt. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus auf die Urteile der Rechtssachen 4/79 (Société Coopérative Providence agricole de la ChampagneVOffice National Interprofessionnel. des Céréales, Urteil vom 15. Oktober 1980, noch unveröffentlicht) und 109/79 (Maiseries de Beauce/Office National Interprofessionnel des Céréales, Urteil vom 15. Oktober 1980, noch unveröffentlicht) hingewiesen hat — in ihnen wurde nach der Feststellung der Ungültigkeit des für Maisgrieß festgesetzten Währungsausgleichsbetrages betont, dies berechtige nicht dazu, die aufgrund der ungültigen Verordnung durchgeführten Erhebungen oder Zahlungen von Währungsausgleichsbeträgen für die Zeit vor Erlaß des Urteils in Frage zu stellen — und soweit sie unter Bezugnahme auf den solcherart ausgedrückten Grundsatz des Vertrauensschutzes angeregt hat, festzustellen, eine verbindliche Zolltarifauskunft müsse bis zum Inkrafttreten einer Rechtsänderung ihre Wirksamkeit mit der Folge behalten, daß auch die Gerichte an sie gebunden seien, möchte ich nur noch bemerken, daß dies wohl keinen Anlaß zu zusätzlichen, den Rahmen der gestellten Frage überschreitenden Bemerkungen geben kann. Einmal nämlich sind ganz offensichtlich die Sachverhalte nicht vergleichbar. Zum anderen ist es wohl in erster Linie eine Frage des nationalen Rechts, ob Zolltarifauskünfte, die, wie schon festgestellt, nach Gemeinschaftsrecht zulässig sind, auch bei Sachverhalten wie dem vorliegenden verbindlich sind, nämlich dort, wo eine Überprüfung unanfechtbar gewordener Abgabenbescheide nach der Ermessensvorschrift des § 94 der Reichsabgabenordnung stattfindet. Erst wenn dies geklärt ist, kann sich auch die Frage stellen, ob eine Zolltarifauskunft, die mit dem Gemeinsamen Zolltarif nicht in Einklang steht, gleichwohl ihre Wirkungen behält, solange sie nicht — nach den Vorschriften des nationalen Rechts — beseitigt worden ist.
5. Ich schlage demnach vor, auf die Frage des Finanzgerichts München dahin zu antworten, daß für die Anwendung der Tarifnummer 08.11 vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1709/74 entscheidend war, ob es sich um vorläufig haltbar gemachte Früchte handelte, die zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet waren, und daß letzteres nicht angenommen werden konnte, wenn sich die Früchte ohne Gefährdung der Gesundheit unverändert verzehren ließen.