Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.07.1981 – C-170/80
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1981:166
In der Rechtssache 170/80
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht München in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Einkaufsgesellschaft der Deutschen Konservenindustrie GmbH
gegen
Hauftzollamt Bad Reichenhall
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifnummer 08.11 des Gemeinsamen Zolltarifs
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter Mackenzie Stuart und U. Everling,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
URTEIL§
Tatbestand§
Der Vorlagebeschluß und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
In der Zeit vom 16. August 1968 bis 24. April 1973 führte die Klägerin des Ausgangsverfahrens aus Jugoslawien Weichsel-und Süßkirschen ein, die in einer Mischung aus Alkohol und Wasser haltbar gemacht waren. Da die Oberfinanzdirektion München der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt hatte, in der diese Erzeugnisse der Tarifstelle 20.06 B I e 1
Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol:
...
B. andere:
I. mit Zusatz von Alkohol:
...
e) andere Früchte:
1. mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 Gewichtshundertteilen
zugewiesen wurden, richteten sich die Zollämter bei jeder Einfuhr nach dieser Tarifierung.
Am 16. Januar 1973 hob der Bundesfinanzhof auf Klage der Klägerin des Ausgangsverfahrens diese Zolltarifauskunft auf; daraufhin erteilte die Oberfinanzdirektion der Klägerin des Ausgangsverfahrens am 9. Mai 1973 eine neue Zolltarifauskunft, nach der die Tarifstelle 08.11 D
Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet:
...
D. andere
anzuwenden war.
Die Bemühungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens um Berichtigung aller auf der Grundlage der aufgehobenen Zolltarifauskunft ihr gegenüber ergangenen Zollbescheide führten zum Ausgangsrechtsstreit, in dem das Finanzgericht München am 26. Februar 1975 ein erstes Urteil erließ. Dieses Urteil wurde vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26. April 1979 aufgehoben, der die Sache an das Finanzgericht München zurückverwies. Anläßlich der erneuten Prüfung dieser Rechtssache hat das Finanzgericht München dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
Wie war die Tarifnummer 08.11 des Gemeinsamen Zolltarifs hinsichtlich der Merkmale vorläufig haltbar gemacht und zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1709/74 der Kommission vom 2. Juli 1974 auszulegen und gegenüber der Tarifnummer 20.06 abzugrenzen?
Das Gericht führt in seinem Beschluß aus, die Antwort soll Aufschluß darüber geben, ob Kirschen, die in eine Wasser-Athylalkohol-Mischung mit einer Konzentration von 10,8 bis 18,1 Gewichtshundertteilen Alkohol eingelegt sind, der Tarifnummer 08.11 oder 20.06 zuzuweisen sind. Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich die Erheblichkeit der Frage daraus, daß die Klage nur Erfolg haben kann, wenn die Zollämter die eingeführte Ware unzutreffend tarifiert und infolgedessen zu hohe Eingangsabgaben festgesetzt haben.
Der Vorlagebeschluß ist am 24. Juli 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Rolf Wägenbaur als Bevollmächtigten, und die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwältin Festge, zugelassen in Hamburg, Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts mit Beschluß vom 19. November 1980 die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Dritte Kammer verwiesen.
II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte Erklärungen
A — Erklärungen der Kommission
Die Kommission fragt sich, ob der Gerichtshof die Antwort auf die vorliegende Frage nicht bereits in seinem Urteil vom 20. März 1980 (verbundene Rechtssachen 87, 112 und 113/79, Bagusat, Slg. 1980, 1159) gegeben hat. Sie meint zwar, daß in diesen Verfahren die Verordnung Nr. 1709/74 der Kommission vom 2. Juli 1979 über die Einreihung von Waren in Tarifstelle 20.06 ΒI des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. L 180, S. 15) maßgeblich gewesen sei, betont aber, daß der Gerichtshof in diesem Urteil eine gegenüber der Verordnung Nr. 1709/74 autonome Prüfung der Tarifstelle 20.06 B I vornehme und feststelle,
daß in eine Wasser-Alkohol-Mischung eingelegte Früchte, die nicht zum unmittelbaren Genuß ungeeignet sind, der Tarifstelle 20.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuordnen sind.
Die Kommission räumt ein, daß die Verordnung Nr. 1709/74 keine Rückwirkung besitze; sie bemerkt aber, da diese Verordnung ihrer Meinung nach lediglich eine erläuternde Funktion habe, stehe nichts entgegen, daß sie für die Zeit vor ihrem Inkrafttreten als Hilfsmittel zur Auslegung der fraglichen Tarifpositionen herangezogen werde. Dies gelte um so mehr, als der Vorlagebeschluß nichts enthalte, was eine Abweichung von der vom Gerichtshof für die Zeit nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1709/74 vertretenen Ansicht rechtfertigen könnte.
Die Kommission schlägt daher folgende Antwort auf die gestellte Frage vor:
Die Tarifnummern 08.11 und 20.06 des Gemeinsamen Zolltarifs waren auch vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1709/74 der Kommission vom 2. Juli 1974 dahin auszulegen, daß in eine Wasser-Alkohol-Mischung eingelegte Früchte, die nicht zum unmittelbaren Genuß ungeeignet sind, der Tarifstelle 20.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuordnen sind.
B — Erklärungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens trägt vor, die Verordnung Nr. 1709/74 habe rechtsgestaltenden Charakter und könne, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 24. November und 15. Dezember 1971 (Rechtssache 30/71, Kurt Siemers, Slg. 1971, 919, und Rechtssache 77/71, Gervais-Danone, Slg. 1971, 1127) anerkannt habe, keine rückwirkende Kraft haben.
Vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1709/74 seien — anders als in dem vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. März 1977 (Rechtssache 86/76, Gervais-Danone, Slg. 1977, 619) untersuchten Fall — mehrere Auslegungen der streitigen Tarifnummern, darunter auch die von der Oberfinanzdirektion in ihrer Zolltarifauskunft vom 9. Mai 1973 vertretene, möglich gewesen, die logisch gleichrangig und somit rechtlich richtig seien.
Gerade zur Beendigung dieses Zustands habe die Kommission die Verordnung Nr. 1709/74 erlassen, deren mangelnde Rückwirkung dadurch bestätigt werde, daß in ihrem Artikel 2 eine Frist für ihr Inkrafttreten vorgesehen sei.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens schlägt somit folgende Antwort auf die vorgelegte Frage vor:
Vor Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1709/74 der Kommission vom 2. Juli 1974 konnte die Tarifnummer 08.11 des Gemeinsamen Zolltarifs hinsichtlich der Merkmale vorläufig haltbar gemacht und zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet so ausgelegt werden, daß unter diese Tarifnummer auch für die Schokoladenindustrie bestimmte Kirschen gehörten, die in eine Wasser-Äthylalkohol-Mischung eingelegt worden waren, die so gering war, daß sie die Haltbarkeit der Kirschen nur vorübergehend, nämlich für die Zeit des Transportes gewährleisteten.
III — Mündliche Verhandlung
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Rolf Wägenbaur als Bevollmächtigten, und die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Festge, Hamburg, haben in der Sitzung vom 7. Mai 1981 mündliche Ausführungen gemacht.
Bei dieser Gelegenheit hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend gemacht, es gehe nicht um die Frage, ob das betreffende Erzeugnis vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1709/74 der Kommission der Tarifnummer 08.11 oder 20.06 zuzuweisen gewesen sei, sondern um die Frage, ob die Zolltarifauskunft der Oberfinanzdirektion München vom 9. Mai 1973, mit der das Erzeugnis der Tarifstelle 08.11 D zugewiesen worden sei, für den von dieser Auskunft erfaßten Zeitraum bindende Wirkung gehabt habe. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat den Gerichtshof ersucht, diese Frage zu bejahen. Nach ihrer Auffassung ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Verbindlichkeit dieser Auskunft, die auf den Brüsseler Erläuterungen beruhe. Eine gegenteilige Lösung widerspräche im übrigen dem vom Gerichtshof anerkannten Grundsatz der Rechtmäßigkeit und des Vertrauensschutzes.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. Juni 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht München hat mit Beschluß vom 4. Juli 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Juli 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Tarif nummer 08.11 des Gemeinsamen Zolltarifs zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 In der Zeit vom 16. August 1968 bis zum 24. April 1973 führte die Klägerin des Ausgangsverfahrens aus Jugoslawien mehr als hundert Sendungen Weichsel-und Süßkirschen ein, die in einer Mischung aus Alkohol und Wasser haltbar gemacht waren. Mit Bescheid vom 16. August 1968 erteilte die Oberfinanzdirektion München der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft, in der diese Erzeugnisse der Tarifstelle 20.06 B I e 1 (Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol) zugewiesen wurden. Während des genannten Zeitraums wurden die Zölle und Abschöpfungen stets auf dieser Grundlage entrichtet.
3 Mit Urteil vom 16. Januar 1973 hob der Bundesfinanzhof die Tarifauskunft aus dem Jahre 1968 auf. Daraufhin erteilte die Oberfinanzdirektion der Klägerin am 9. Mai 1973 eine neue Au ;kunft, mit der die fraglichen Erzeugnisse nunmehr der — für den Importeur günstigeren — Tarifstelle 08.11 D (Früchte, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet) zugewiesen wurden. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens beantragte jedoch, daß ihr diese günstigere Tarifierung auch für diejenigen Einfuhren gewährt werde, die sie von 1968 bis 1973 getätigt hatte. Da die Oberfinanzdirektion diesem Antrag nicht stattgab, erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens Klage beim Finanzgericht München.
4 Während dieser Verfahren erließ die Kommission entsprechend der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs die Verordnung Nr. 1709/74 vom 2. Juli 1974 über die Einreihung von Waren in Tarifstelle 20.06 B I des GZT (ABl. L 180, S. 15). Nach ihren Begründungserwägungen bezweckt diese Verordnung, den Anwendungsbereich der Tarifnummer 08.11 und den der Tarifstelle 20.06 B I in bezug auf haltbar gemachte Kirschen gegeneinander abzugrenzen. Nach Artikel 1 dieser Verordnung gehören Kirschen, in eine Wasser-Äthylalkohol-Mischung eingelegt, ... im Gemeinsamen Zolltarif als zum unmittelbaren Genuß geeignete Früchte zu Tarif stelle 20.06 Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol: B. andere: I. mit Zusatz von Alkohol, was eine von dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Januar 1973 und der Zolltarifauskunft vom 9. Mai 1973 abweichende Beurteilung darstellte.
5 Bei dieser Sachlage hat das vorlegende Gericht folgende Frage gestellt:
Wie war die Tarifnummer 08.11 des Gemeinsamen Zolltarifs hinsichtlich der Merkmale vorläufig haltbar gemacht und zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1709/74 der Kommission vom 2. Juli 1974 auszulegen und gegenüber der Tarif nummer 20.06 abzugrenzen?
6 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. März 1980 (verbundene Rechtssachen 87, 112 und 113/79, Bagusat, Slg. 1980, 1159) ausgeführt hat, ergibt sich aus dem in der Tarifnummer 08.11 verwandten Ausdruck Früchte, vorläufig haltbar gemacht..., zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet, daß vorläufig haltbar gemachte Früchte nur dann unter diese Tarifnummer fallen können, wenn sie durch das angewandte Konservierungsverfahren zum unmittelbaren Genuß ungeeignet geworden sind. Dagegen ist die Frage, ob die betreffenden Waren zur späteren Weiterverarbeitung bestimmt sind oder nicht, für die Abgrenzung des jeweiligen Anwendungsbereichs der Tarifnummern 08.11 und 20.06 ohne Bedeutung. Sonach sind in einer Wasser-Alkohol-Mischung haltbar gemachte Früchte der Tarifstelle 20.06 Β I zuzuordnen, wenn sie nicht zum unmittelbaren Genuß ungeeignet sind.
7 Im gleichen Urteil wird festgestellt, daß die Tatsache, daß die in Frage stehenden Waren nach der gängigen Meinung der Verbraucher nicht als wohlschmeckend angesehen werden und es nicht üblich ist, sie unverändert zu verzehren, nicht bedeutet, daß diese Waren schon allein deshalb nicht zum Genuß geeignet sind, sofern sie nur ohne Gefährdung der Gesundheit unverändert verzehrt werden können. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat aber nicht behauptet, daß der Verzehr dieser für die Lebensmittelindustrie bestimmten Waren in unverändertem Zustand besondere Gefahren für die Gesundheit mit sich bringe.
8 Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. November 1975 (Rechtssache 35/75, Bagusat, Slg. 1975, 1345) ausgeführt hat, daß die Verordnung Nr. 1709/74 der Kommission den Wortlaut der Tarifnummer 08.11 und folglich auch den jeweiligen Anwendungsbereich dieser Tarifnummer und der Tarifstelle 20.06 B I e 1 nicht geändert hat. Demgemäß beruht die in dieser Verordnung vorgesehene Einreihung von Kirschen, die in eine Wasser-Äthylalkohol-Mischung eingelegt sind, in Tarifnummer 20.06 auf einer zutreffenden Auslegung des jeweiligen Anwendungsbereichs der Tarifnummern 08.11 und 20.06, wie er bereits im GZT in der Fassung der Verordnung Nr. 950/68 vom 28. Juni 1968 geregelt war.
9 Auf die vorgelegte Frage ist daher zu antworten, daß sich der Begriff Früchte, vorläufig haltbar gemacht..., zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet in der Tarifnummer 08.11 nur auf solche Erzeugnisse bezieht, bei denen das Verfahren zur Haltbarmachung bewirkt hat, daß sie nicht ohne Gefährdung der Gesundheit unverändert verzehrt werden können.
10 In bezug auf die Gesichtspunkte, die die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ist noch auf folgendes hinzuweisen : Sollte das vorlegende Gericht aufgrund der vorstehenden Auslegung der Tarifnummer 08.11 die Unvereinbarkeit der Zolltarifauskunft vom 9. Mai 1973 mit dem Gemeinschaftsrecht feststellen, so ist es seine Aufgabe, die sich daraus etwa ergebenden Konsequenzen zu ziehen.
Kosten
11 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig.
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem einzelstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht München mit Beschluß vom 4. Juli 1980 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Der Begriff Früchte, vorläufig haltbar gemacht..., zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet in der Tarif nummer 08.11 bezieht sich nur auf solche Erzeugnisse, bei denen das Verfahren zur Haltbarmachung bewirkt hat, daß sie nicht ohne Gefährdung der Gesundheit unverändert verzehrt werden können.