Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.06.1981 – C-205/80
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1981:135
Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 4. Juni 1981
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Im vorliegenden Verfahren geht es um die zolltarifliche Einordnung einer blinkende Leuchtkreise genannten Ware, die im wesentlichen — hinsichtlich der Einzelheiten verweise ich auf den Vorlagebeschluß — wie folgt beschrieben wird:
Auf einem aus drei Kreisen bestehenden Kunststoffgestell von ca. 21 cm Durchmesser sind — durch elektrische Kabel verbunden — 49 verschiedenfarbige, ca. 24 mm lange kerzenförmige Glühlampen mit Fassungen aus Kunststoff angebracht, die bei Einschalten des Stroms abwechselnd aufblinken. Zusätzlich ist das Gestell mit silberfarbigem Lametta und einer farbigen Schleife aus Stanniol verziert; es ist außerdem mit einer Vorrichtung versehen, die es erlaubt, die Anlage auf der Spitze eines Tannenbaums anzubringen.
Diese Ware wurde im Dezember 1978 aus Taiwan eingeführt und — entsprechend der vom Importeur gemachten Anmeldung — der Tarifstelle 97.05 des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen, nach der 10 % Zoll fällig werden und die folgenden Wortlaut hat:
Karnevals-, Kotillon-, Scherz-, Zauberartikel und ähnliche Waren zur Unterhaltung und für Feste; Christbaumschmuck und ähnliche Weihnachtsartikel (z. B. künstliche Weihnachtsbäume, Krippen, auch mit Ausstattung, Menschen- und Tierfiguren für Krippen, Weihnachts-Holzschuhe und -Holzscheite, Weihnachtsmänner).
Im Einspruchsverfahren verlangte der Importeur dann eine Tarifierung nach 85.20:
Elektrische Glühlampen und Entladungslampen (einschließlich solcher für Infrarot- oder Ultraviolettstrahlung) ; Bogenlampen:
A. Glühlampen für elektrische Beleuchtung
B. andere Lampen
C. Teile.
Dem entsprach das zuständige Hauptzollamt aber nicht, vielmehr wies es in seiner Einspruchsentscheidung die Ware der Tarifstelle 39.07 E IV zu, nach der 17,6 % Zoll fällig sind und die wie folgt lautet:
Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06:
...
E. aus anderen Stoffen:
...
IV. andere.
Diese Einordnung wurde damit begründet, daß es sich nach Aufmachung und Verwendungszweck nicht um Christbaumschmuck, sondern um eine Einrichtung handle, die üblicherweise als Partyund Hausbarbeleuchtung Verwendung finde. Da eine Warenzusammenstellung vorliege, sei nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3b, das heißt nach dem charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil, zu tarifieren. Dies zwinge, weil die Ware überwiegend aus Kunststoff bestehe, zu der genannten Einordnung, nämlich zu der Annahme, daß man es mit anderen Waren aus Kunststoff — elektrische Innenleuchten zu tun habe.
Daraufhin rief der Importeur das Finanzgericht Berlin an. Er machte dabei für seinen Standpunkt, die eingeführte Vorrichtung stelle Christbaumschmuck im Sinne der Tarifnummer 97.05 dar, geltend, die Ware werde für den amerikanischen Markt hergestellt und dort tatsächlich als Christbaumschmuck verwendet. Außerdem seien als charakterbestimmende Bestandteile in jedem Fall die Glühlampen anzusehen, da die Kunststoffteile der Vorrichtung nur Hilfsfunktionen hätten.
Das beklagte Hauptzollamt räumte im Verfahren ein, daß eine Verwendung als Christbaumschmuck möglich sei; es betonte aber gleichzeitig, in der Bundesrepublik Deutschland würden diese Vorrichtungen hauptsächlich als Dekorationsleuchten und zu anderen Zwecken verwendet. Das Hauptzollamt gestand ferner zu, daß der Hauptverwendungszweck der Vorrichtung, bezogen auf die ganze Gemeinschaft, möglicherweise ein anderer sei.
Im Hinblick auf diese Auseinandersetzung über die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs setzte das Finanzgericht Berlin durch Beschluß vom 29. September 1980 das Verfahren aus und legte nach Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
Sind sogenannte Blinkende Leuchtkreise (Ø ca. 21 cm) aus einem kreisförmigen Kunststoffgestell, auf dem farblich unterschiedliche, etwa 24 mm lange, kerzenförmige, bei Stromzufuhr blinkende Glühlampen angebracht sind und die auf die Spitze eines Weihnachtsbaums aufgesetzt werden können, als Christbaumschmuck der Tarifstelle 97.05 des Gemeinsamen Zolltarifs (Zollsatz 10 %) oder wegen ihrer Kunststoffbestandteile der Tarifstelle 39.07 E IV Gemeinsamer Zolltarif (Zollsatz 17,6 %) zuzuordnen?
Zu dieser Frage hat schriftlich und mündlich nur die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Stellung genommen.
Bezüglich der Tarifstelle 97.05, an die wegen der Vorschrift lq zu Kapitel 39 (Zu Kapitel 39 gehören nicht: ... q) Waren des Kapitels 97 (Spielzeug, Spiele, Sportgeräte usw.)) zunächst gedacht werden kann, hat sie ausgeführt, es könne wohl davon ausgegangen werden, daß die fragliche Ware vom Hersteller dazu bestimmt worden sei, als Christbaumschmuck verwendet zu werden. Sie hat auch eingeräumt, eine solche Verwendung könne gelegentlich in Europa anzutreffen sein. Beides sei aber nicht ausreichend; vielmehr komme es darauf an, wie die Ware in der Regel überwiegend im Gemeinsamen Markt verwendet werde. Daß dies als Christbaumschmuck geschehe, könne jedoch nicht angenommen werden; dies werde auch bestätigt durch Stellungnahmen des Zentralverbandes der Elektrotechnischen Industrie e. V. und der Vereinigung Bayerischer Spielwaren- und Christbaumschmuckhersteller e. V., die im Ausgangsverfahren vorgelegt worden seien.
Auf eine Frage des Gerichtshofs hat die Kommission ergänzend zu der genannten Tarifposition ausgeführt, es könne auch nicht an eine Zuweisung zu ihrem ersten Teil gedacht werden, in dem Karnevals-, Kotillon-, Scherz-, Zauberartikel und ähnliche Waren zur Unterhaltung und für Feste aufgeführt seien. Nach den Brüsseler Erläuterungen zu dieser Tarifnummer der Nomenklatur gehörten dazu nämlich nur Waren, die mit Rücksicht auf ihre kurzfristige Verwendung im allgemeinen einfach und wenig widerstandsfähig ausgeführt seien und die nicht mit den üblichen Gebrauchsgegenständen verwechselt werden dürften, denen sie nachgebildet seien. Die blinkenden Leuchtkreise hingegen seien Beleuchtungsgegenstände, die als Partyschmuck, Dekoration einer Hausbar oder zum Schmücken von Schaufenstern und Läden verwendet werden könnten; dies zeige, daß sie nicht zu einer kurzfristigen Verwendung bestimmt seien.
Komme demnach eine Einordnung der Ware in die Tarifposition 97.05 nicht in Betracht, so sei wichtig, daß es sich um eine zusammengesetzte Ware im Sinne der Allgemeinen Tarifierungsvorschriften handle (A 2b). Für sie sei aufgrund der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3b nach dem charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil zu tarifieren, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden könne. Als solcher komme wohl nur der Beleuchtungskörper aus Kunststoff in Betracht, weswegen tatsächlich — wie vom Hauptzollamt angenommen — eine Zuweisung zur Tarifstelle 39.07 E IV angezeigt erscheine.
Mir erscheint dies indessen nicht überzeugend. Meines Erachtens springen zu zwei Punkten dieser Darlegungen Bedenken geradezu ins Auge.
Einzuräumen ist zwar — dies bezieht sich auf den Teil der Tarifnummer 97.05, in dem von Christbaumschmuck und ähnlichen Weihnachtsartikeln die Rede ist —, daß es nicht auf die Bestimmung des Verwendungszwecks durch den Hersteller ankommen kann, sondern auf die hauptsächliche tatsächliche Verwendung in der Gemeinschaft. Dafür sprechen die Brüsseler Erläuterungen, in denen unter C 2 die Rede von Gegenständen ist, die nach herkömmlichem Brauch beim Weihnachtsfest verwendet werden. Insofern können aber die beiden im Kommissionsschriftsatz angeführten Stellungnahmen zweier Verbände schwerlich als ausreichender Nachweis angesehen werden. Mit ihnen lassen sich wohl nur deutscheVerwendungsgewohnheiten belegen, ganz abgesehen davon, daß an der Objektivität der Stellungnahmen gezweifelt werden könnte, weil ja die den Verbänden angehörenden Hersteller — zum Schutze eigener Interessen — an einer bestimmten Tarifierung der hier streitigen Waren interessiert sein könnten. Ließe sich also von der Tarifnummer 97.05 nur der genannte Teil — Christbaumschmuck und ähnliche Weihnachtsartikel — in Erwägung ziehen, so bedürfte es, was den hauptsächlichen Verwendungszweck der eingeführten Ware in der ganzen Gemeinschaft angeht, sicher noch weiterer Nachforschungen, ehe der Schluß gerechtfertigt wäre, von einer Verwendung als Christbaumschmuck könne nicht die Rede sein.
Der andere Punkt ist die Anwendung der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3b, auf die es freilich nur ankommt, wenn eine Zuweisung zur Tarifstelle 97.05 ausscheidet. Dazu möchte ich nur andeuten, daß nach der Beschreibung der Ware und ihrer uns bekannten äußeren Gestalt Zweifel daran berechtigt sind, daß tatsächlich das Kunststoffgestell den charakterbestimmenden Bestand bildet; diese Zweifel wurden meines Erachtens auch nicht durch ergänzende mündliche Bemerkungen des Vertreters der Kommission auf die Frage des Berichterstatters ausgeräumt. Nach der offensichtlichen Funktion der Ware — Erzielung eines Beleuchtungs- und Schmuckeffektes mit Lichtwirkung — liegt es in der Tat viel näher, ihre Beleuchtungsteile bei der Tarifierung in den Vordergrund zu stellen. Letztlich braucht dies allerdings mit Rücksicht auf die folgenden Überlegungen nicht definitiv geklärt zu werden.
Wie in der Rechtsprechung schon wiederholt betont wurde, ist für die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs — darauf weist auch die Allgemeine Tarifierungsvorschrift A 1 hin — in erster Linie der Wortlaut der Tarifnummern maßgebend. Daneben sind — wie gleichfalls in der Rechtsprechung wiederholt hervorgehoben worden ist (vgl. etwa Urteil in der Rechtssache 54/79, Firma Hako-Schuh Dietrich Bahner/Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost, Urteil vom 26. Februar 1980, Slg. 1980, 311) — die Brüsseler Erläuterungen ein nützliches Erkenntnismittel.
Was die Tarifstelle 97.05 angeht, so macht schon eine erste Lektüre klar, daß es sich dabei um eine Position handelt, die vielerlei Waren erfaßt, und daß dabei recht elastische Grenzen gelten. Letzteres zeigt die zweimalige Verwendung des Wortes ähnlich (ähnliche Waren zur Unterhaltung; ähnliche Weihnachtsartikel). Läßt man einmal Christbaumschmuck und ähnliche Weihnachtsartikel beiseite — weil sich insofern nach dem bisherigen Verfahrensstand kein eindeutiges Urteil über den überwiegenden Verwendungszweck der streitigen Waren in der Gemeinschaft ergibt —, so bleibt doch für den vorliegenden Fall der sehr weitgefaßte erste Teil der Tarifposition: Karnevals-, Kotillon-, Scherz-, Zauberartikel und ähnliche Waren zur Unterhaltung und für Feste. Nimmt man an, die streitige Ware werde in Europa überwiegend — wie die Kommission meint — als Partybeleuchtung und für ähnliche Zwecke verwendet, so liegt nach dem Wortlaut der Tarifstelle nichts näher, als sie unter dem Begriff Waren ... für Feste zu subsumieren.
Dagegen sprechen meines Erachtens auch nicht die Brüsseler Erläuterungen, die unter A anführen Karnevalsartikel, Kotillonartikel und ähnliche Waren zur Unterhaltung und für Feste, die mit Rücksicht auf ihre kurzfristige Verwendung im allgemeinen einfach und wenig widerstandsfähig ausgeführt sind. Zwar ist nicht zu übersehen, daß hier von einer einfachen und wenig widerstandsfähigen Ausführung gesprochen wird und daß darauf hingewiesen wird, sie seien meist aus Papier, Pappe oder Watte. Bedacht werden muß aber andererseits, daß diese Beschreibung eindeutig durch die Verwendung der Worte im allgemeinen sowie meist eingeschränkt wird. Außerdem entsprechen die angeführten Beispielsfälle teilweise nicht den genannten Kriterien, wie etwa die Anführung von Hüten, Kleidungsstücken, Sonnenschirmen usw. zeigt.
Ich würde deshalb meinen, daß sich eine Zuweisung der streitigen Waren zur Tarifstelle 97.05 durchaus rechtfertigt und daß diese jedenfalls mit Rücksicht auf den in der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3a enthaltenen Gedanken — Vorrang der Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung — viel plausibler erscheint als die Anwendung des ganz allgemeinen Auffangtatbestandes der Tarifnummer 39.07 E IV.
Ich schlage daher vor, die vom Finanzgericht Berlin gestellte Frage wie folgt zu beantworten:
Sogenannte blinkende Leuchtkreise aus einem kreisförmigen Kunststoffgestell von ca. 21 cm Durchmesser, auf dem farblich unterschiedliche, etwa 24 mm lange kerzenförmige, bei Stromzufuhr blinkende Glühlampen angebracht sind, können der Tarifstelle 97.05 des Gemeinsamen Zolltarifs zugeordnet werden.