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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.07.1981 – C-205/80
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1981:181
In der Rechtssache 205/80
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Berlin in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
ELBA Elektroapparate- und Maschinenbau Walter Goettmann KG, Berlin,
gegen
Hauptzollamt Berlin-Packhof,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Frage, ob sogenannte blinkende Leuchtkreise (von etwa 21 cm Durchmesser) aus einem kreisförmigen Kunststoffgestell, auf dem farblich unterschiedliche, etwa 24 mm lange, kerzenförmige, bei Stromzufuhr blinkende Glühlampen angebracht sind und die auf die Spitze eines Weihnachtsbaums aufgesetzt werden können, als Christbaumschmuck der Tarifnummer 97.05 des Gemeinsamen Zolltarifs (Zollsatz 10 %) oder wegen ihrer Kunststoffbestandteile der Tarifstelle 39.07 E IV des Gemeinsamen Zolltarifs (Zollsatz 17,6 %) zuzuordnen sind,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter O. Due und A. Chloros,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Firma ELBA Elektroapparate- und Maschinenbau Walter Goettmann KG, die Klägerin im Ausgangsverfahren vor dem Finanzgericht Berlin, führte sogenannte blinkende Leuchtkreise aus Taiwan über das Hauptzollamt Berlin-Packhof ein und beantragte am 20. Dezember 1978 ihre Abfertigung zum freien Verkehr. Die genannten Artikel bestehen aus einem kreisförmigen Gestell aus Kunststoff (von etwa 21 cm Durchmesser), auf dem — durch elektrische Kabel miteinander verbunden — 49 farblich verschiedene, etwa 24 mm lange, kerzenförmige Glühlampen mit Fassungen aus Kunststoff angebracht sind. Sie sind zusätzlich mit silberfarbigem Lametta und einer farbigen Schleife aus Stanniol verziert. Die in drei Kreisen von verschiedener Farbe angeordneten Glühlampen leuchten (blinken) bei Anschluß an die Stromzufuhr abwechselnd auf. Die ungesockelten Glühlampen, die lediglich mit ihren Stromzuführungsdrähten in die Lampensockel, die fester Bestandteil der elektrischen Kabel sind, eingesteckt werden, sind hintereinander geschaltet. Ihre Netzspannung beträgt weniger als 42 Volt, ihre Nennleistung liegt unter 15 Watt.
Die Firma ELBA meldete die Leuchtkreise bei der Einfuhr als Waren der Tarifnummer 97.05 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) an. Das Hauptzollamt, die beklagte Partei im Ausgangsverfahren, reihte die Leuchtkreise in die Tarifnummer 97.05 ein. Es entsprach damit dem ursprünglichen Antrag der Klägerin, die demzufolge Zoll nach einem Zollsatz von 10 % entrichtete.
Zur Tarifnummer 97.05 GZT gehören:
Karnevals-, Kotillon-, Scherz-, Zauberartikel und ähnliche Waren zur Unterhaltung und für Feste; Christbaumschmuck und ähnliche Weihnachtsartikel (z. B. künstliche Weihnachtsbäume, Krippen, auch mit Ausstattung, Menschen- und Tierfiguren für Krippen, Weihnachts-Holzschuhe und -Holzscheite, Weihnachtsmänner).
Auf den Einspruch der Firma ELBA, mit dem diese begehrte, die Leuchtkreise anders, nämlich als Waren der Tarifnummer 85.20 GZT, zu tarifieren, entschied das Hauptzollamt Berlin-Packhof schließlich, daß die Waren der Tarifstelle 39.07 E IV GZT zuzuordnen seien, und wandte auf sie demgemäß einen Zollsatz von 17,6 % an.
Bei der Tarifstelle 39.07 E TV GTT handelt es sich um einen Auffangbestand der Tarifnummer 39.07, die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt folgendes umfaßte :
Waren aus Stoffen der Tarifnummer 39.01 bis 39.06:
A. aus regenerierter Zellulose
B. aus Vulkanfiber
C. aus gehärteten Eiweißstoffen
D. aus chemischen Kautschukderivaten
E. aus anderen Stoffen:
...
TV. andere.
Aus dem Vorlagebeschluß des Finanzgerichts Berlin geht hervor, daß die Parteien im Ausgangsverfahren wie folgt argumentieren:
Die Klägerin, die mit ihrer Klage zum Finanzgericht begehrt, die blinkenden Leuchtkreise als Christbaumschmuck der Tarifnummer 97.05 GZT zuzuweisen, macht geltend, es handele sich nicht um eine Warenzusammenstellung. Charakterbestimmender Teil seien die Glühlampen und nicht die nur Hilfsfunktionen erfüllenden Kunststoffteile. Es handele sich um Ware, die für den amerikanischen Markt als Christbaumschmuck hergestellt worden sei.
Das Hauptzollamt Berlin-Packhof vertrat hingegen in seiner Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 1980 die Ansicht, bei den fraglichen Artikeln handele es sich um eine Warenzusammenstellung, die nach dem charakterbestimmenden Bestandteil zu tarifieren sei. Der Charakter der blinkenden Leuchtkreise werde durch die überwiegend aus Kunststoff bestehenden Bestandteile bestimmt, so daß sie insgesamt als.andere Waren aus Kunststoff — elektri ¡che Innenleuchten anzusehen seien.
Das Haptzollamt hält zwar die Verwendung als Christbaumschmuck für möglich, ist aber der Ansicht, daß die blinkenden Leuchtkreise in Deutschland hauptsächlich als Dekorationsleuchten zu anderen Zwecken Verwendung finden. Es räumt allerdings ein, daß es möglicherweise auf den Hauptverwendungszweck innerhalb der Europäischen Gemeinschaften ankomme, der ein anderer sein könne.
Der Vorlagebeschluß vom 29. September 1980 ist am 20. Oktober 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Rolf Waegenbaur, einen Schriftsatz eingereicht, der am 19. Dezember 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist.
Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die Rechtssache an die Zweite Kammer zu verweisen und die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Er hat jedoch die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission zur schriftlichen Beantwortung der Frage aufgefordert, ob die betreffenden Waren als unter die Tarifnummer 97.05 fallende Karnevals-, Kotillon-, Scherz-, Zauberartikel und ähnliche Waren zur Unterhaltung und für Feste angesehen werden können. Die Kommission ist dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.
II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertritt die Auffassung, angesichts der Ausgestaltung der blinkenden Leuchtkreise, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Verzierung mit silberfarbigem Lametta in Form von Tannenzweigen, könne nicht ausgeschlossen werden, daß die genannte Ware vom Hersteller zur Verwendung als Christbaumschmuck gedacht gewesen sei.
Hierfür spreche auch, daß der Ware eine Hülse beiliege, vermittels derer der Leuchtkreis auf einen Tannenwipfel aufgesteckt werden könne, und daß der Hersteller diese Verwendung im Sinn gehabt habe. Dies lasse sich dem Prospekt entnehmen, welcher der bei den Gerichtsakten befindlichen Warenprobe beiliege.
Nach Ansicht der Kommission kann der blinkende Leuchtkreis aber nur gelegentlich tatsächlich als Christbaumschmuck Verwendung finden.
In aller Regel werde die Ware, so wie sie (jedenfalls auf dem europäischen Markt) aufgemacht sei, jedoch als Partybeleuchtung usw. verwendet werden. Diese Ansicht werde auch in den Stellungnahmen des Zentralverbandes der Elektrotechnischen Industrie e. V. und der Vereinigung Bayerischer Spielwaren- und Christbaumschmuckhersteller e. V. vertreten.
Für die Zuordnung der streitigen Ware zur Tarifnummer 97.05 GZT reiche es nicht aus, daß sie gelegentlich als Christbaumschmuck Verwendung finden möge. Es müsse sich vielmehr um eine Ware handeln, die ganz überwiegend als Christbaumschmuck verwendet werde.
Die fragliche Ware werde von keiner der Tarifnummern des GZT erfaßt. Es handele sich um eine zusammengesetzte Ware im Sinne der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 2b zum Schema des GZT, die aus einem Kunststoffgestell mit Kunststoffverzierung und einer elektrischen Ausrüstung bestehe, in die sockellose, kerzenförmige elektrische Glühlampen gesteckt seien.
Nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 2b letzter Satz sei — weil die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 3a nicht in Betracht komme — nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3b zu verfahren. Danach seien Waren, die aus verschiedenen ... Bestandteilen bestehen, ... nach dem charakterbestimmenden ... Bestandteil zu tarifieren, wenn dieser ... Bestandteil ermittelt werden kann. Angesichts des äußeren Erscheinungsbildes einerseits, der Funktion der blinkenden Leuchtkreise — nämlich, nach Einschaltung des elektrischen Stroms in regelmäßigen Abständen aufzuleuchten und so als Dekoration zu wirken — andererseits sei der elektrische Beleuchtungskörper aus Kunststoff als der Bestandteil anzusehen, der der Ware ihren Charakter verleihe.
Die Kommission tritt somit dafür ein, blinkende Leuchtkreise der Tarifstelle 39.07 E IV GZT zuzuordnen, und schlägt folgende Antwort auf die Frage des Finanzgerichts Berlin vor:
Sogenannte blinkende Leuchtkreiseaus einem kreisförmigen Kunststoffgestell, auf dem farblich unterschiedliche, bei Stromzufuhren blinkende Glühlampen angebracht sind, sind der Tarifstelle 39.07 E IV des GZT zuzuordnen.
III — Antworten auf die Frage des Gerichtshofes
Die Kommission hat die ihr vom Gerichtshof gestellte Frage verneint, ob die betreffenden Waren als unter die Tarifnummer 97.05 fallende Waren zur Unterhaltung und für Feste bezeichnet werden könnten. Nach Ansicht der Kommission gehören zur Tarifnummer 97.05 Karnevalsartikel, Kotillonartikel und ähnliche Waren zur Unterhaltung und für Feste, die mit Rücksicht auf ihre kurzfristige Verwendung im allgemeinen einfach und wenig widerstandsfähig ausgeführt sind und nicht mit den üblichen Gebrauchsgegenständen verwechselt werden dürfen, denen sie nachgebildet sind. Die blinkenden Leuchtkreise seien Beleuchtungsgegenstände, die z. B. zur Dekoration einer Hausbar o. ä. und zum Schmücken von Schaufenstern oder Ladenräumen verwendet werden könnten. Sie seien also von einer Beschaffenheit, die nicht auf eine kurzfristige Verwendung abgestellt sei. Sie würden vielmehr über längere Zeiträume hinweg ständig oder mehrmals wiederkehrend als Beleuchtungsgegenstände verwendet. Daher könnten sie nicht als Scherz- oder Zauberartikel oder ähnliche Waren angesehen werden und fielen folglich nicht unter die Tarifnummer 97.05 GZT.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 26. März 1981 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Dr. Rolf Waegenbaur vom Juristischen Dienst der Kommission als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. Juni 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Berlin, VII. Senat, hat mit Beschluß vom 29. September 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Oktober 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Tarifnummern 97.05 und 39.07 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zur Vorabentscheidung vorgelegt, die wie folgt lautet: Sind sogenannte Blinkende Leuchtkreise(0 ca. 21 cm) aus einem kreisförmigen Kunststoffgestell, auf dem farblich unterschiedliche, etwa 24 mm lange, kerzenförmige, bei Stromzufuhr blinkende Glühlampen angebracht sind und die auf die Spitze eines Weihnachtsbaumes aufgesetzt werden können, als Christbaumschmuck der Tarifstelle 97.05 des Gemeinsamen Zolltarifs (Zollsatz 10 °/o) oder wegen ihrer Kunststoffbestandteile der Tarif stelle 39.07 E IV Gemeinsamer Zolltarif (Zollsatz 17,6 %) zuzuordnen?
2 Den Anlaß zu dieser Frage bildet ein Rechtsstreit zwischen der Firma ELBA Elektroapparate- und Maschinenbau Walter Goettmann KG (im folgenden: ELBA) und dem Hauptzollamt Berlin-Packhof, in dem es um die Frage geht, ob die Leuchtkreise, deren Abfertigung zum freien Verkehr die Firma ELBA am 20. Dezember 1978 beantragt hat, wie ursprünglich geschehen, in die Tarifnummer 97.05 GZT einzureihen sind oder ob sie, wie das Hauptzollamt Berlin-Packhof schließlich entschied, der Tarifnummer 39.07 GZT zuzuordnen sind.
3 Die Tarifnummer 97.05 umfaßt:
Karnevals-, Kotillon-, Scherz-, Zauberartikel und ähnliche Waren zur Unterhaltung und für Feste; Christbaumschmuck und ähnliche Weihnachtsartikel (z. B. künstliche Weihnachtsbäume, Krippen, auch mit Ausstattung, Menschen- und Tierfiguren für Krippen, Weihnachts-Holzschuhe und -Holzscheite, Weihnachtsmänner).
4 Die Tarifnummer 39.07 GZT umfaßte in der zur Zeit der Einfuhr geltenden Fassung folgende Waren:
Waren aus Stoffen der Tarifnummern 39.01 bis 39.06:
A. aus regenerierter Zellulose
B. aus Vulkanfiber
C. aus gehärteten Eiweißstoffen
D. aus chemischen Kautschukderivaten
E. aus anderen Stoffen:
...
IV. andere.
Die Tarifnummern 39.01 bis 39.06 umfassen Kunststoffe, Zellulose und ähnliche Erzeugnisse.
5 Wie aus den Gründen des Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts hervorgeht, vertrat das im Ausgangsverfahren beklagte Hauptzollamt in seiner Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 1980 die Ansicht, bei den fraglichen Artikeln handele es sich um eine Warenzusammenstellung, die nach dem charakterbestimmenden Bestandteil zu tarifieren sei. Der Charakter der blinkenden Leuchtkreise werde durch die aus Kunststoff bestehenden Bestandteile bestimmt, so daß sie insgesamt als andere Waren aus Kunststoff der Tarifnummer 39.07 E IV G2T anzusehen seien.
6 Die Firma ELBA macht geltend, bei blinkenden Leuchtkreisen handele es sich nicht um eine Warenzusammenstellung. Charakterbestimmender Teil seien die Glühlampen und nicht die nur Hilfsfunktionen erfüllenden Kunststoffteile. Es handele sich um Ware, die für den amerikanischen Markt als Christbaumschmuck hergestellt worden sei.
7 Das Hauptzollamt hält zwar die Verwendung als Christbaumschmuck für möglich, ist aber der Ansicht, daß die blinkenden Leuchtkreise in Deutschland hauptsächlich als Dekorationsleuchten zu anderen Zwecken Verwendung finden. Es räumt allerdings ein, daß es möglicherweise auf den Hauptverwendungszweck innerhalb der Europäischen Gemeinschaften ankomme, der ein anderer sein könne.
8 Die Kommission hat in ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen die Auffassung vertreten, angesichts der Ausgestaltung der blinkenden Leuchtkreise, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sie mit silberfarbigem Lametta in Form von Tannenzweigen verziert seien, daß ihnen eine Hülse beiliege, mit der sie auf einen Tannenwipfel aufgesteckt werden könnten, und daß der Hersteller diese Verwendung tatsächlich im Sinn gehabt habe, wie sich dem Prospekt entnehmen lasse, der der bei den Gerichtsakten befindlichen Warenprobe beiliege, könne nicht ausgeschlossen werden, daß die genannte Ware vom Hersteller zur Verwendung als Christbaumschmuck gedacht gewesen sei.
9 Nach Ansicht der Kommission können blinkende Leuchtkreise aber nur gelegentlich tatsächlich als Christbaumschmuck Verwendung finden. In aller Regel würden sie, so wie sie jedenfalls auf dem europäischen Markt aufgemacht seien, als Partyschmuck verwendet.
10 In diesem Zusammenhang macht die Kommission geltend, die fragliche Ware falle unter keine spezifische Tarifnummer des GZT; sie stelle eine zusammengesetzte Ware dar, die gemäß der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3b zum Schema des GZT nach dem charakterbestimmenden ... Bestandteil zu tarifieren sei. Da die Ware aus einem Kunststof fgestell mit Kunststoffverzierung und einer elektrischen Ausrüstung bestehe, in die sockellose, kerzenförmige elektrische Glühlampen gesteckt seien, liege es auf der Hand, daß der Kunststoffbestandteil als charakterbestimmend anzusehen sei.
11 Außerdem meint die Kommission, die betreffenden Waren könnten nicht als Karnevals-, Kotillon-, Scherz-, Zauberartikel und ähnliche Waren zur Unterhaltung und für Feste in die Tarifnummer 97.05 eingereiht werden, weil zu dieser Tarifnummer nach Abschnitt A der Erläuterungen zur Tarifnummer 97.05 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (NRZZ) die Waren gehörten, die, da zu kurzfristiger Verwendung bestimmt, im allgemeinen einfach und wenig widerstandsfähig ausgeführt seien und nicht mit den üblichen Gebrauchsgegenständen verwechselt werden dürften, denen sie nachgebildet seien.
12 Nach Ansicht der Kommission sind die blinkenden Leuchtkreise Beleuchtungskörper, die zu Dekorationszwecken verwendet werden und nach ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, über längere Zeiträume hinweg entweder ständig oder mehrmals wiederkehrend verwendet zu werden. Sie könnten daher nicht als unter den ersten Teil der Tarifnummer 97.05 GZT fallende Scherz- oder Zauberartikel oder ähnliche Waren angesehen werden.
13 Die Kommission meint, angesichts des äußeren Erscheinungsbildes der Ware und ihrer Funktion, nämlich nach Einschaltung des elektrischen Stroms in regelmäßigen Abständen aufzuleuchten und so als Dekoration zu wirken, sei der elektrische Beleuchtungskörper aus Kunststoff als der Bestandteil anzusehen, der der Ware ihren Charakter verleihe. Sie schlägt demgemäß vor, die Ware der Tarifstelle 39.07 E IV GZT zuzuordnen.
14 Nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3a zum Schema des GZT geht die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung ... den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Es steht fest, daß die Tarifnummer 39.07, zu der nach den Erläuterungen zur NRZZ diejenigen Waren aus Stoffen der Nummern 39.01 bis 39.06 (Kunststoffe oder andere) gehören, die weder zu den vorhergehenden Nummern des Kapitels 39 gehören noch in anderen Kapiteln des Schemas genauer erfaßt sind, eine Tarifnummer allgemeiner Art ist, die eine Auffangfunktion erfüllt (Urteil vom 8. Mai 1974 in der Rechtssache 183/73, Osram, Slg. 1974, 477) und als solche einen nicht so eng umrissenen Anwendungsbereich wie die Tarifnummer 97.05 G2T hat.
15 Außerdem folgt aus dem äußeren Erscheinungsbild der fraglichen Ware und der Funktion, die der Hersteller ihr zugedacht hat oder die sich objektiv aus ihrer Zusammensetzung ergibt, daß die blinkenden Leuchtkreise im wesentlichen dazu bestimmt sind, durch ein Lichterspiel eine dekorative Wirkung zu entfalten, an welche genaue Verwendung zu einem besonderen Dekorationszweck dabei auch gedacht sein mag.
16 Die mit einer kurzfristigen Verwendung in Zusammenhang stehende einfache und wenig widerstandsfähige Ausführung, von der nach Ansicht der Kommission die Zuordnung der Waren zum ersten Teil der Tarifnummer 97.05 abhängt, ist in diesem Zusammenhang keine unabdingbare Voraussetzung. Nach den Erläuterungen zur NRZZ sind die zur Tarifnummer 97.05 gehörenden Waren nur im allgemeinen durch eine einfache und wenig widerstandsfähige Ausführung gekennzeichnet, die dem leichten Fertigungsmaterial entspricht. Der Wortlaut der Erläuterungen zur Tarifnummer 97.05 läßt erkennen, daß die fraglichen Waren wegen des verwendeten Materials und ihrer Ausführung auch längere Zeit haltbar und verwendbar sein können. Daher kann die Zuordnung der blinkenden Leuchtkreise zur Tarifnummer 97.05 nicht ausgeschlossen werden.
17 Es läßt sich auch nicht behaupten, charakterbestimmend für die Ware im Sinne der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3b zum Schema des GZT sei das verwendete Material. Charakterbestimmend für die Ware ist im vorliegenden Fall, daß sie unabhängig von der stofflichen Beschaffenheit des Gestells dazu bestimmt ist, als Dekorationszwecken dienender Beleuchtungskörper verwendet zu werden.
18 Der bestimmende Charakter der fraglichen Waren erfüllt somit die Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Tarif nummer 97.05. Diese Waren lassen sich daher in diese Tarifnummer einreihen, ohne daß geklärt zu werden braucht, ob es sich im Sinne der Tarifnummer 97.05 um Waren zur Unterhaltung und für Feste oder um Christbaumschmuck und ähnliche Weihnachtsartikel handelt.
19 Auf die Vorlagefrage ist somit zu antworten, daß blinkende Leuchtkreise aus einem kreisförmigen Kunststoffgestell, auf dem farblich unterschiedliche, bei Stromzufuhr blinkende Glühlampen angebracht sind, der Tarifnummer 97.05 des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuordnen sind.
Kosten
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit vor dem nationalen Gericht; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht Berlin, VII. Senat, mit Beschluß vom 20. Oktober 1980 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Blinkende Leuchtkreise aus einem kreisförmigen Kunststorfgestell, auf dem farblich unterschiedliche, bei Stromzufuhr blinkende Glühlampen angebracht sind, sind der Tarif nummer 97.05 des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuordnen.