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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.06.1981 – C-113/80

ECLI:EU:C:1981:139

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 113/80,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Rolf Wägenbaur als Bevollmächtigten, Beistand: Herr Peter Oliver, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Irland, vertreten durch den Chief State Solicitor Louis J. Dockery als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Irische Botschaft, 28, route d'Arlon, Luxemburg,

beklagte Partei,

wegen Feststellung, daß Irland dadurch den Vertrag verletzt hat, daß es zwei gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßende Verordnungen, die Merchandise Marks (Restriction on Sale of Imported Jewellery) Order 1971, S.I. Nr. 306/1971 (Iris Oifigiùil vom 26. November 1971), und die Merchandise Marks (Restriction on Importation of Jewellery) Order 1971, S.i. Nr. 307/1971 (Iris Oifigiùil vom 26. November 1971), aufrechterhalten hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer P. Pescatore in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart und T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe, G. Bosco, Α. Touffait, O. Due, U. Everling und A. Chloros,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: A. Van Houtte

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die streitigen Rechtsverordnungen

Die erste der beiden streitigen Verordnungen — die Sale Order — untersagt den Verkauf bestimmter Arten von Erzeugnissen in Irland, die zweite — die Importation Order — untersagt deren Einfuhr nach Irland; dies betrifft sogenannte Schmuckwaren, die bestimmte Motive zeigen oder bestimmte Motive bilden, sofern in sie nicht eine Ursprungsangabe eingestempelt ist, die aus der englischen Bezeichnung des Landes, in dem die fraglichen Waren hergestellt worden sind, aus dem Wort foreign (ausländisch) oder aus irgendeinem anderen deutlichen Hinweis darauf besteht, daß die fraglichen Waren außerhalb Irlands hergestellt worden sind.

Die beiden Verordnungen betreffen jeweils dieselben Erzeugnisse und dieselben Motive. Obwohl für die Erzeugnisse in den Verordnungen der Begriff Schmuckwaren verwendet wird, handelt es sich bei ihnen in Wirklilchkeit um ein breites Sortiment von Waren, die im Handel überwiegend als Souvenirs bezeichnet werden. Diese Schmuckwaren sind im Anhang zu jeder Verordnung aufgeführt. Sie fallen jedoch nur unter diese Verordnungen, sofern sie ganz oder zu einem nicht unwesentlichen Teil aus Edelmetall oder plattiertem Edelmetall hergestellt sind oder sofern sie ganz oder zum Teil aus unedlem Metall bestehen (einschließlich als Fassungen geeigneter polierter oder plattierter Artikel).

Die Liste, in der die verschiedenen Motive aufgeführt und beschrieben sind, die von den Verordnungen erfaßt werden, beschließt mit einem allgemein gehaltenen Punkt (XII), der wie folgt lautet: jedes andere Motiv, das den betreffenden Artikel als Souvenir aus Irland erscheinen läßt.

Die einzigen in beiden Verordnungen vorgesehenen Ausnahmen, nach denen der Verkauf und die Einfuhr von Schmuckwaren ohne Ursprungsangabe zulässig sind; gelten für Waren, auf die Section 18 des Finance Act 1938 (Nr. 25/1938) oder Section 18 des Finance Act 1946 (Nr. 15/1946) anwendbar ist. Die erstgenannte Vorschrift betrifft Einfuhrartikel, die speziell oder hauptsächlich für den Gebrauch durch Blinde hergestellt und bestimmt sind und von einer Institution oder Vereinigung eingeführt worden sind, deren Hauptzweck es ist, die Lebensbedingungen der Blinden zu verbessern. Die zweite Vorschrift erlaubt unter Befreiung von allen Zöllen oder Verbrauchsteuern die Einfuhr aller Artikel, die für

1. die Einrichtung oder die Aufrechterhaltung einer internationalen Luftverkehrsverbindung, bei der ein inländischer Flughafen benutzt oder in die Benutzung eingeschlossen wird,

2. die Einrichtung oder die Aufrechterhaltung von Funk-, Wetter- oder sonstigen Flugnavigationsdiensten, die zu einer solchen internationalen Luftverkehrsverbindung gehören,

3. Versuchszwecke im Zusammenhang mit der Einrichtung oder Aufrechterhaltung einer derartigen internationalen Luftverkehrsverbindung oder ... erforderlich sind oder damit in Zusammenhang stehen.

Die beiden Verordnungen sind aufgrund des Merchandise Marks Act 1931 (Nr. 48/1931), geändert durch den Merchandise Marks Act 1970 (Nr. 10/1970), ergangen. Gemäß Artikel 9 des Gesetzes von 1931 bestimmt jede Verordnung in Artikel 5 näher die Art und Weise, in der die Ursprungsangabe auf den betreffenden Waren anzubringen ist. Dieser Artikel lautet in der Verordnung Nr. 306 folgendermaßen :

Die nach dieser Verordnung auf Waren anzubringende Ursprungsangabe ist lesbar und deutlich sichtbar anzubringen auf:

a) den Waren,

b) einem an den Waren befestigten Etikett, Anhänger oder Schildchen oder

c) der Verpackung (einschließlich Schachteln, Karten oder Unterlagen), in oder auf der die Ware verkauft oder zum Verkauf angeboten wird.

In der Verordnung Nr. 307 hat der Artikel folgenden Wortlaut:

Die nach dieser Verordnung auf Waren anzubringende Ursprungsangabe muß

a) unauslöschbar,

b) lesbar und

c) in deutlich wahrnehmbarer Schriftgröße ausgeführt sein.

Was die Verkaufsbeschränkungen (Verordnung Nr. 306) angeht, so kann die Ursprungsangabe, sofern die betreffende Ware nur teilweise in einem anderen Staat hergestellt worden ist, nach Artikel 4 Absatz 2 auf den in diesem Staat hergestellten Teil der Ware beschränkt werden. Darüber hinaus enthält das Ausgangsgesetz, der Merchandise Marks Act 1931, der auf die Verordnungen gemäß Section 13 des Interpretation Act 1937 Anwendung findet, eine weitere Ausnahme für reimportierte, in Irland erzeugte oder hergestellte Waren, ... die außerhalb Irlands einer Behandlung oder einem Verfahren unterzogen worden sind, ohne hierdurch wesentlich verändert worden zu sein. Schließlich ist für den Verkauf (Verordnung Nr. 306) in Artikel 6 noch eine Kennzeichnungspflicht für Werbematerial vorgesehen, sofern es die Aufmerksamkeit auf eines der im Anhang der Verordnung aufgeführten Materialien oder Motive lenkt.

2. Das Verfahren

Mit Schreiben vom 9. Dezember 1975 hat die Kommission Irland um Information über die streitigen Verordnungen gebeten.

Die irische Regierung hat auf dieses Schreiben nicht geantwortet, die Angelegenheit wurde jedoch in einer Sitzung in Dublin erörtert. Nach dieser Sitzung richtete der Generaldirektor für Binnenmarkt und gewerbliche Wirtschaft unter dem 9. März 1977 ein zweites Schreiben an den Ständigen Vertreter Irlands, in dem er kategorisch feststellte, die fraglichen Maßnahmen stünden im Widerspruch zu Artikel 30 und seien nicht durch Artikel 36 gerechtfertigt, da das Aussehen und die Beschaffenheit der betreffenden Erzeugnisse nicht geeignet seien, eine Ursprungsvermutung zu begründen; der Generaldirektor schloß dieses Schreiben mit der Aufforderung an die irischen Behörden, diesen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abzustellen.

Da diese Aufforderung unbeantwortet blieb, ersuchte die Kommission die irische Regierung mit Schreiben vom 8. Mai 1978 gemäß Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag, sich innerhalb einer Frist von einem Monat zu dem festgestellten Verstoß zu äußern. Auf dieses Schreiben hin richtete der Ständige Vertreter Irlands am 13. Juni 1978 eine Antwort an die Kommission, in der er der Auffassung der Kommission widersprach.

Auch nach einem Treffen zwischen einem Beamten der Ständigen Vertretung Irlands und mehreren Beamten der Kommission in Brüssel wurden die beanstandeten Rechtsvorschriften nicht geändert. Daraufhin übermittelte die Kommission dem irischen Außenminister unter dem 19. März 1979 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Als Antwort hierauf erhielt die Kommission ein Schreiben vom 24. März 1979 mit der Mitteilung, die Frage werde geprüft.

Seither ist der Kommission keine Mitteilung zur Sache zugegangen. Da Irland der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nachgekommen ist, hat die Kommission beschlossen, beim Gerichtshof die vorliegende Klage zu erheben, die bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 28. April 1980 eingegangen ist.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, daß Irland gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es vorschrieb, daß eingeführte Waren, die unter die Merchandise Marks (Restriction on Sale of Imported Jewellery Order) 1971 und unter die Merchandise Marks (Restriction on Importation of Jewellery) Order 1971 fallen, eine Ursprungsangabe tragen müssen,

2. der Regierung von Irland die Kosten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt in ihrer Klagebeantwortung,

die Klage abzuweisen und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

In ihrer Gegenerwiderung beantragt sie,

die Klage insgesamt abzuweisen und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Falls der Gerichtshof jedoch zwar dem Vorbringen, auf das Irland seine Verteidigung im wesentlichen stütze, folge und dessen grundsätzliche Anwendbarkeit auf die vorliegende Rechtssache bejahe, aber zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß die streitigen Verordnungen in bestimmter Hinsicht die engen Grenzen des nach Artikel 36 EWG-Vertrag Zulässigen überschritten, erlaube sich Irland, den Gerichtshof darum zu bitten, in seinem Urteil die Gesichtspunkte aufzuführen, unter denen die Verordnungen die zulässigen Grenzen möglicherweise überschritten.

III — Zusammenfassung der Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Kommission trägt vor, die beiden irischen Verordnungen Nrn. 306 und 307, wonach in Irland bestimmte Schmuckwaren mit irischen Motiven oder Merkmalen nicht eingeführt, verkauft oder feilgehalten werden dürften, sofern sie keine Ursprungsangabe trügen, stellten Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen dar, die im Widerspruch zu Artikel 30 EWG-Vertrag stünden und nicht durch Artikel 36 gerechtfertigt seien, da sie ausschließlich für eingeführte Erzeugnisse gälten.

Sie stützt ihre Auffassung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ... als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen sei (Rechtssache 8/74, Slg. 1974, 837, 852), sowie auf die Richtlinie 70/50/EWG vom 22. Dezember 1969 (ABl. L 13 vom 19. Januar 1970, S. 29), wonach als Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen solche Maßnahmen anzusehen seien, durch die die Mitgliedstaaten eine eingeführte Ware in ihrem Wert herabsetzen und dadurch ihren Eigenwert vermindern oder ihre Verteuerung bewirken (Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f).

Die Verpflichtung, den Ursprung anzugeben, bewirke zunächst, zumal diese Angabe im allgemeinen auf Metall zu erfolgen habe, eine Erhöhung der Kosten für die Einfuhr der fraglichen Waren, da diese Verpflichtung darin bestehe, eine Kennzeichnung anzubringen, die un-auslöschbar, lesbar und in deutlich wahrnehmbarer Schriftgröße ausgeführt sei.

Sodann bewirke sie auch eine Verminderung des Eigenwerts dieser Waren, da diese, insbesondere wenn sie klein undzierlich seien, durch das angebrachte Zeichen verunstaltet würden und die Unterrichtung des Käufers über das Ursprungsland zur Folge habe, daß dieser kaum dazu geneigt sein werde, ein Souvenir mit einem Hinweis auf dessen nichtirischen Ursprung zu kaufen. Unter diesen Umständen werde der Wert dieser Waren im Verhältnis zu den inländischen Waren herabgesetzt. Die Verordnungen seien darüber hinaus diskriminierend und damit unvereinbar mit Artikel 30 EWG-Vertrag, da sie das Anbringen einer Ursprungsangabe nur für eingeführte Artikel vorschrieben und gleichartige irische Waren hiervon ausnähmen.

Die Verordnungen seien auch nicht durch Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt. Zwar habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe-Zentral-AG, Slg. 1979, 649) entschieden, daß die Anwendung beschränkender Maßnahmen durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sein könne, jedoch seien die hier fraglichen Beschränkungen gemeinschaftsrechtlich nicht gerechtfertigt, da sie nicht zum Schutz der Verbraucher erforderlich seien.

Kriterium für die Entscheidung darüber, ob solche Maßnahmen gerechtfertigt seien, sei die Frage, ob das Publikum durch eine falsche oder täuschende Angabe oder selbst bei einer fehlenden Angabe über den wahren Ursprung des Erzeugnisses irregeführt werden könne; im vorliegenden Fall gehe es also darum, ob die Waren sich dem Käufer als Waren irischen Ursprungs darstellten, auch wenn dies nicht aus einer auf die Ware geschriebenen oder gestempelten Angabe hervorgehe. Nach Ansicht der Kommission kann jedoch weder das Aussehen noch die Beschaffenheit der Waren Grund zu der Annahme bieten, sie seien irischen Ursprungs, zumal nicht alle fraglichen Motive, insbesondere nicht Feen, einen Bezug zu Irland hätten.

Zudem ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 20. Februar 1975 in der Rechtssache 12/74 (Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1975, 181), in dem der Sachverhalt zugegebenermaßen anders gelagert gewesen sei als im vorliegenden Fall, daß es für den Käufer nicht erforderlich sei zu wissen, ob ein Erzeugnis von bestimmtem Ursprung sei, sofern nicht dieser Urpsrung auf eine bestimmte Qualität, besondere Ausgangsstoffe, ein bestimmtes Herstellungsverfahren oder eine gewisse Bedeutung in der Folklore oder Tradition der betreffenden Gegend hindeute. Die von den Verordnungen erfaßten Waren wiesen jedoch keine derartigen Merkmale auf; es genüge zur Rechtfertigung der getroffenen Maßnahmen nicht, daß sie irische Motive trügen oder sich auf diese bezögen, da andernfalls der gesamte zwischenstaatliche Handel mit Souvenirs und Ansichtskarten für Touristen durch Vorschriften über Ursprungsangaben verhindert werden könnte.

Zum Vorbringen Irlands, daß die oben dargelegte Auffassung, der Käufer sei nur an den eigentlichen technischen Merkmalen der Erzeugnisse interessiert und kümmere sich kaum um den Ursprungsort des Erzeugnisses, im Widerspruch zu der Behauptung der Kommission stehe, der Käufer tendiere dazu, den Kauf von Souvenirs zu unterlassen, wenn sie deutlich als Waren nichtirischen Ursprungs gekennzeichnet seien, macht die Kommission geltend, ein solcher Widerspruch bestehe nicht, da der Käufer zwar einerseits nicht annehme, die betreffende Ware sei irischen Ursprungs, und ihn dies auch nicht interessiere, er andererseits aber wenig geneigt sein werde, die besagte Ware zu kaufen, wenn seine Aufmerksamkeit darauf gelenkt werde, daß diese nicht in Irland hergestellt sei.

Die fraglichen Maßnahmen seien daher nicht erforderlich, um den Verbraucher zu schützen; dies werde noch deutlicher durch die zugunsten der Blinden und für Flughäfen vorgesehenen Ausnahmen, die nicht nur eigenartig, sondern auch insoweit aufschlußreich seien, als sie nicht mit der Behauptung der irischen Regierung übereinstimmten, Sinn und Zweck dieser Verordnungen sei ausschließlich der Schutz der Verbraucher.

Schließlich sei es nicht damit getan, die Ursprungsangaben auch auf einheimischen Waren vorzuschreiben, da dies nicht verhindern würde, daß eingeführte Waren in ihrem Wert infolge des Umstandes vermindert würden, daß die Aufmerksamkeit des Käufers auf ihren Ursprung gelenkt werde. Demgegenüber bestünden keine Einwände dagegen, daß irische Hersteller, die dies wünschten, ihre Erzeugnisse mit einem Hinweis auf deren irischen Ursprung versähen und diese Verpflichtung für eingeführte Waren aufgehoben werde; damit würde der Zweck der angegriffenen Maßnahmen genausogut erreicht.

Irland bestreitet nicht, daß diese Vorschriften Maßnahmen gleicher Wirkung darstellen; es macht jedoch geltend, sie seien sowohl im Interesse des Verbraucherschutzes als auch im Interesse der Aufrechterhaltung der Lauterkeit im Handelsverkehr zwischen den Erzeugern gerechtfertigt und damit rechtmäßig im Sinne des Artikels 36 EWG-Vertrag.

Zunächst einmal müsse man, um den Geltungsbereich der streitigen Verordnungen zu erfassen, den entscheidenden Umstand berücksichtigen, daß sie sich auf Waren bezögen, die sich ihrer Natur nach als Souvenirs aus Irland darstellten, wie sich aus Punkt (xii) des Teils I bzw. II der Anhänge der beiden Verordnungen entnehmen lasse, der folgenden Wortlaut habe:

jedes andere Motiv, das den betreffenden Artikel als Souvenir aus Irland erscheinen läßt.

Die Verordnungen bezögen sich demzufolge auf Gegenstände, die normalerweise als Souvenirs aus Irland verkauft würden. Die Verordnungen seien rur auf Waren anwendbar, die die in den Anhängen der Verordnungen aufgeführten Motive oder Merkmale aufwiesen, b ;i denen es sich ausnahmslos um Motive handele, die auf Souvenirs aus Irland erschienen. Es sei darauf hinzuweisen, daß eine zu weit gehende Anwendung der Verordnungen durch die in Punkt (xii) der beiden Anhänge enthaltene Bestimmung praktisch ausgeschlossen sei.

Die genaue Auslegung dieser Bestimmung führe zu dem Ergebnis, daß diese Vorschriften nur Waren des Typus Souvenirs erfaßten; folglich fielen Knöpfe und Schnallen, auf denen eine Fee abgebildet sei, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnungen.

Zur Natur der von den beiden Verordnungen erfaßten Waren trägt Irland weiter vor, die von der Kommission vertretene Ansicht, die eingeführten Waren würden verunstaltet, berücksichtige nicht, daß diese Verordnungen auf die darin erwähnten Erzeugnisse nur anwendbar seien, sofern diese die aufgeführten Motive oder Embleme trügen. Es sei daher nicht abwegig anzunehmen, daß ein Erzeugnis, dessen Größe ausreiche, um eines dieser Motive oder Embleme zu tragen, auch groß genug sei, um mit dem Wort foreign oder einer anderen Ursprungsangabe versehen zu werden, ohne dadurch verunstaltet zu werden; es gebe daher keinen Grund für die Annahme, daß die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Erzeugnisse die Folge haben könnte, ihren Wert durch Verunstaltung herabzusetzen.

Zur Frage der Diskriminierung trägt Irland vor, wenn die Schmuckwaren — was der Fall sei — aus sich selbst heraus stillschweigend den Eindruck erweckten, sie seien irischen Ursprungs, brauche man nicht zu verlangen, daß die einheimischen Waren mit einem ausdrücklichen Hinweis hierauf versehen würden. Dagegen sei eine derartige Vorschrift für eingeführte Waren sowohl gerechtfertigt als auch erforderlich. Die von der Kommission vorgeschlagene Lösung, die Ursprungsangabe ausschließlich auf einheimischen Waren anzubringen, würde also den Verbraucher und vor allem den Touristen der Gefahr aussetzen, durch das eingeführte Erzeugnis irregeführt zu werden, da er dessen wirklichen Ursprung nicht kenne: Dieser Vorschlag der Kommission verwische also das Problem. Die irische Regierung wiederholt noch einmal, daß das wesentliche Problem in der Frage liege, ob Maßnahmen zum Schutze des Verbrauchers oder des Erzeugers im vorliegenden Fall nach Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt seien.

Hierzu nimmt sie auf die beiden von der Kommission zitierten Urteile Rewe-Zen-tral-AG sowie Kommission/Bundesrepublik Deutschland Bezug; hinsichtlich des letzteren Urteils vertritt sie jedoch im Gegensatz zu den von der Kommission daraus gezogenen Schlußfolgerungen die Ansicht, daß die vom Gerichtshof in jener Sache getroffene Entscheidung uneingeschränkt, und zwar ungeachtet dessen, daß die in jener Rechtssache gestellte Frage sich vom vorliegenden Fall unterscheide, für ihre Auffassung spreche, da in diesem Urteil bestätigt werde, daß der Schutz der Verbraucher vor irreführenden Angaben und der Erzeuger vor unlauterem Wettbewerb unter Artikel 36 falle. Hier bestehe das Hauptproblem in der Frage, ob der Ursprung eines Souvenirs als solcher unabhängig von den materiellen Eigenschaften oder Merkmalen eines der wesentlichen Kennzeichen eines echten Souvenirs sei und ob Irland berechtigt sei, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Touristen vor Irreführungen über den Ursprung von Waren zu schützen, die sich wegen ihrer materiellen Eigenschaften oder Merkmale als echte, in Irland hergestellte Souvenirs darstellten, obwohl dies nicht zutreffe.

Irland hält daran fest, daß die fraglichen Maßnahmen nach Artikel 36 gerechtfertigt und sowohl zum Schutz der Verbraucher als auch zum Schutz der Erzeuger gegen unlauteren Wettbewerb erforderlich seien.

Zur Frage des Verbraucherschutzes verweist Irland zunächst darauf, daß unter dem Begriff Souvenir in dem hier zugrunde zu legenden Sinn ein Erinnerungsstück, ein Andenken zu verstehen sei, und vertritt die Ansicht, nach dem gesunden Menschenverstand folge schon aus der Natur eines Souvenirs, daß ein Erzeugnis, das als Souvenir eines bestimmten Landes präsentiert werde, sich damit zugleich als Ware mit Ursprung in diesem Land darstelle und daß der Käufer, sofern ihm nichts Gegenteiliges mitgeteilt werde, dies natürlicherweise annehmen werde.

Irland erklärt darüber hinaus, daß ihm die beiden folgenden von der Kommission zu diesem Problem vorgebrachten Argumente unverständlich seien, nämlich:

a) Die Waren, die in den Verordnungen als Souvenirs aus Irland angesehen würden, aber nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet seien, stellten sich dem Durchschnittskäufer nicht als Waren irischen Ursprungs dar, und dieser werde nicht annehmen, sie seien in Irland hergestellt;

b) mit einem Hinweis auf ihren nichtirischen Ursprung versehene Souvenirs übten auf Touristen eindeutig nur geringe Anziehung aus.

Hier bestehe ein Widerspruch, der der gesamten Argumentation der Kommission den Boden entziehe, da aus dem zweiten Argument folge, daß sich der Verbraucher, wenn er wenig geneigt sei, die Ware zu kaufen, sobald seine Aufmerksamkeit auf ihren Ursprung gelenkt werde, sehr wohl für ihren Ursprung interessiere. Vernünftigerweise sollte man aber davon ausgehen, daß der Verbraucher zu Recht annehmen dürfe, daß Souvenirs aus Irland irischen Ursprungs seien, und dies auch tatsächlich annehmen werde, sofern ihm nichts Gegenteiliges mitgeteilt werde.

Bezüglich des Schutzes der Erzeuger gegen unlauteren Wettbewerb macht Irland geltend, das Fehlen einer Ursprungsangabe auf einem Erzeugnis, von dem der Verbraucher annehme, es stamme aus Irland, während es in Wirklichkeit aus einem anderen Mitgliedstaat komme, schade insoweit den irischen Herstellern, als der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses, wie von der Kommission eingeräumt, für den Verbraucher so wichtig sei, daß er das Erzeugnis nicht erwerben würde, wenn er darauf aufmerksam gemacht würde, daß es aus einem anderen Land stamme. Die irischen Erzeuger hätten Anspruch auf rechtlichen Schutz vor dem Schaden, der ihnen so entstehe. Mit der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (zuletzt revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967) und dem Madrider Abkommen vom 14. April 1981 über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren (zuletzt revidiert in Lissabon am 31. Oktober 1958; Stockholmer Zusatzvereinbarung vom 14. Juli 1967) werde international die Notwendigkeit anerkannt, im internationalen Handel falsche Ursprungsangaben zu unterdrükken; die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen seien als vom Geltungsbereich des Artikels 36 EWG-Vertrag erfaßt anzusehen. Mithin seien die beiden Verordnungen aus dem Streben gerechtfertigt, die Erzeuger gegen unlauteren Wettbewerb und die Verbraucher gegen irreführende Ursprungsangaben zu schützen.

In ihrer Erwiderung geht es der Kommission hauptsächlich darum, das irische Vorbringen zur Rechtfertigung der durch die beiden Verordnungen eingeführten Beschränkungen zu widerlegen.

Sie bestreitet zunächst einmal die von Irland auf Punkt (xii) der Liste von Motiven gestützte Behauptung, die beiden Verordnungen seien nur auf Souvenirs anwendbar. Irland vertrete nämlich die Ansicht, dieser Auffangtatbestand, der sich am Schluß der Liste von Motiven befinde, sei für die gesamte Liste gültig, so daß völlig eindeutige Begriffe ihrer Bedeutung beraubt würden. Diese Behauptung sei um so bemerkenswerter, als der Begriff Souvenir — außer ganz am Ende, in dem bereits erwähnten Punkt (xii) — an keiner Stelle der beiden Verordnungen auftauche. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß die betreffenden Gegenstände in diesen Verordnungen als Waren und am Anfang jedes Anhangs als Artikel bezeichnet würden. Schließlich sei ihr kein Grundsatz des irischen Rechts bekannt, wonach ein Auffangtatbestand, der sich am Ende einer Liste befinde, zur Auslegung der Begriffe im ihm vorangehenden Text herangezogen werden könnte. Es sei im Gegenteil so, daß ein derartiger Satz im Lichte des vorangehenden Textes verstanden werden müsse: Der genannte Punkt (xii) könne zwar die Listen erweitern, er könne jedoch sicherlich nicht ihre Bedeutung einschränken. Aus diesem Grunde bleibt die Kommission bei ihrer Ansicht, daß mit einer Fee verzierte Knöpfe oder Schnallen sehr wohl unter die streitigen Bestimmungen fielen und daß einige der auf der Liste stehenden Motive keine typisch irischen Motive seien.

Die Kommission widerspricht auch der Auffassung Irlands, daß Waren, die in einem engen Zusammenhang mit dem Tourismus stünden, sich als Waren inländischen Ursprungs darstellten und daher eine besondere Ursprungsangabe tragen müßten, wenn sie eingeführt seien. Die Konsequenzen einer solchen Betrachtungsweise für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten seien alarmierend: Die Staaten könnten dann Ursprungsangaben auf eingeführten Postkarten verlangen, die einheimische Landschaften darstellten. Die Kommission greift daher wieder ihr Hauptvorbringen zu den Kriterien für die Rechtfertigung einer Verpflichtung zur Ursprungsangabe — nämlich eine bestimmte Qualität des Erzeugnisses, besondere Ausgangsstoffe, ein bestimmtes Herstellungsverfahren, eine gewisse Bedeutung in der Folklore oder Tradition der Gegend — auf und gelangt zu dem Ergebnis, daß weder die Erzeugnisse, die ganz oder zu einem nicht unwesentlichen Teil aus Edelmetall oder plattiertem Edelmetall hergestellt seien, noch Erzeugnisse, die ganz oder zum Teil aus unedlem Metall bestünden, sich als spezifisch irische Waren darstellten.

Zu dem von Irland behaupteten Widerspruch zwischen diesen Kriterien und ihrer Feststellung, ein Käufer werde Waren zurückweisen, die eine Ursprungsangabe trügen, aus der hervorgehe, daß sie nicht aus Irland stammten, stellt die Kommission erneut fest, dieser Widerspruch bestehe in Wirklichkeit nicht, da der Käufer nicht darauf aus sei, den Ursprung der Ware zu erfahren, aber wenig geneigt sei, sie zu kaufen, wenn seine Aufmerksamkeit auf ihren nichtirischen Ursprung gelenkt werde. Darüber hinaus könne man ebensogut einen Widerspruch sehen zwischen dem Vorbringen Irlands einerseits, durch das habe dargetan werden sollen, daß die Diskriminierung, die sich daraus ergebe, daß die aus Irland stammenden Erzeugnisse nicht gekennzeichnet würden, gerechtfertigt sei, und der Feststellung Irlands andererseits, daß ein Souvenir aus der Gegend stammen sollte, für die es als Souvenir angesehen werde.

Die Kommission trägt erneut vor, diese Verordnungen stellten ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung im Sinne des Artikels 36 EWG-Vertrag dar und rührten an den Kern des Grundsatzes der Einheit des Gemeinsamen Marktes. Zur Untermauerung ihres Vorbringens führt sie zwei Beispiele an. Erstens hätten bestimmte in der Liste enthaltene Motive keinen Bezug zu Irland als Ganzem, sondern, wie zum Beispiel Karten von Donegal, lediglich zu einer bestimmten irischen Gegend; folglich müßten nach der Logik der in Frage stehenden irischen Maßnahmen Erzeugnisse mit einem derartigen Motiv in der Region oder Stadt hergestellt sein, die sie darstellen sollten, und, sollten sie in einer anderen Gegend Irlands hergestellt sein, ebenso eine Ursprungsangabe tragen, denn Wicklow habe kein größeres Recht, Spezialitäten aus Donegal anzubieten, als Wimbledon oder Wiesbaden. Zweitens seien bestimmte Motive, etwa die, die mit der irischen Sprache, Literatur und Folklore zusammenhingen, häufig Irland und Nordirland gemeinsam; gleichwohl verlangten die streitigen Vorschriften, daß die aus Nordirland stammenden Waren genauso mit einer Ursprungsbezeichnung versehen würden wie die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Waren: Diese Bestimmung stelle gleichfalls eine willkürliche Diskriminierung dar, die im Widerspruch zu Artikel 36 stehe.

Zur Frage der Rechtfertigung der streitigen Maßnahmen durch den Kampf gegen den unlauteren Wettbewerb ist die Kommission schließlich der Ansicht, dieses Argument Irlands stehe und falle mit dem Argument des Verbraucherschutzes, so daß in beiden Fällen derselbe Maßstab angelegt werden müsse, da von unlauterem Wettbewerb keine Rede sein könne, wenn die fraglichen Erzeugnisse sich dem Verbraucher nicht als Waren irischen Ursprungs darstellten.

Was die beiden Übereinkommen angehe, auf die Irland sich zur Untermauerung seines Vorbringens beziehe, so seien sie vor Inkrafttreten des Vertrages geschlossen worden und seien im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nicht anwendbar, soweit sie im Widerspruch zum Vertrag und insbesondere zum Grundsatz des freien Warenverkehrs stünden.

In seiner Gegenerwiderung wiederholt Irland noch einmal seine wesentlichen Ausführungen und stellt dann als erstes bezüglich der Beschreibung der Erzeugnisse folgendes klar: Zwar hätten einige der in der Liste enthaltenen Motive einen weniger offensichtlichen, aber nichtsdestoweniger authentischen Bezug zu Irland, doch würden diese Motive allgemein mit dem Souvenirhandel in Verbindung gebracht; folglich hätten die betreffenden Waren einen großen Anteil am Souvenirhandel. Was den von der Klägerin so genannten Auffangtatbestand angehe, so erscheine er zwar am Ende der Liste der Motive, werde aber durch die Erläuterungen zu jeder Verordnung bekräftigt, die ausdrücklich feststellten, es würden diejenigen Artikel erfaßt, die Motive trügen, die sie als Souvenirs aus Irland erscheinen ließen; auch wenn diese Erläuterungen nicht Bestandteil der Verordnungen seien, würden sie gewiß von den Gerichten bei der Auslegung dieser Verordnungen berücksichtigt. Irland bleibt daher bei seiner Ansicht hinsichtlich der in den Verordnungen genannten Artikel; es erklärt, daß es nicht beabsichtigt habe, ihren Anwendungsbereich zu erweitern, und versichert darüber hinaus, daß der zuständige irische Minister, der zur Bewilligung von Ausnahmen befugt sei, bereit sei, berechtigte Reklamationen von Betroffenen entgegenzunehmen.

Irland weist erneut die Behauptung der Kommission zurück, wonach ein mit einem irischen Motiv versehener Artikel nicht selbst eine Ursprungsangabe darstellen könne. Diese Auffassung, die von der Kommission nicht begründet werde, sei unhaltbar, denn es liege einfach auf der Hand, daß ein Motiv oder Emblem ebensogut Anlaß zu Schlüssen auf den Ursprung eines Erzeugnisses geben könne wie eine auf das Erzeugnis geschriebene oder gestempelte Ursprungsangabe. Das von der Kommission befürwortete Kriterium für die Rechtfertigung solcher Maßnahmen wie die von Irland getroffenen sei unannehmbar, da zwar festgestellt werde, daß eine Bezugnahme auf irische Folklore oder Tradition eine Ursprungsangabe beinhalten könne, Motive mit der Darstellung von Städten, Persönlichkeiten usw. jedoch ausgeschlossen seien. Dieses Kriterium sei noch weniger verständlich angesichts des Widerspruchs im Vorbringen der Kommission, auf den bereits hingewiesen worden sei und der nur daraus zu erklären sei, daß die Touristen, sofern nichts Gegenteiliges angegeben werde, annähmen, die Artikel seien irischen Ursprungs, und daß dies für sie von Bedeutung sei.

Zu der von der Kommission behaupteten Diskriminierung stellt Irland fest, die unterschiedliche Behandlung einheimischer und eingeführter Erzeugnisse stelle keine Diskriminierung dar, sondern, wie bereits dargelegt, eine nach Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigte Maßnahme. Dieses Argument sei daher von lediglich sekundärer Bedeutung im Vergleich zu dem Hauptproblem, nämlich der Frage der Rechtfertigung der getroffenen Maßnahmen, zumal die Kommission deutlich erklärt habe, daß die fraglichen Maßnahmen, selbst wenn sie auf die einheimische Erzeugung erstreckt würden, dadurch allein nicht mit den Erfordernissen des freien Warenverkehrs in Einklang gebracht werden könnten.

Zu dem Argument der Kommission, Wicklow habe kein größeres Recht, Spezialitäten aus Donegal anzubieten, als Wimbledon oder Wiesbaden, trägt Irland vor, falls die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher über den Ort in Irland auftreten sollte, an dem ein irisches Erzeugnis hergestellt worden sei, würde dieses Problem aufgrund des Consumer Information Act 1978 behandelt, der unter anderem den Schutz der Verbraucher vor falschen oder irreführenden Angaben beim Verkauf von Waren bezwecke. Wenn es demgegenüber Artikeln, die im Ausland hergestellt seien, sich aber fälschlich als echte Souvenirs aus Irland darstellten, gelingen sollte, auf den irischen Markt vorzudringen, würde dies nach Ansicht der irischen Regierung eine echte Gefahr darstellen, die den Erlaß von Maßnahmen erfordern würde, wie sie in den fraglichen Verordnungen vorgesehen seien; daraus sei zu folgern, daß sie nicht aufzuheben seien, sondern daß die Rechtsvorschriften zum Schutze der Verbraucher im Inland weiter verstärkt werden müßten.

Schließlich stelle die Kennzeichnungspflicht, soweit aus Nordirland eingeführte Waren betroffen seien, keine willkürliche Diskriminierung dar, sondern eine Maßnahme, die erforderlich sei, um zu verhindern, daß die fraglichen Artikel, sofern sie außerhalb Nordirlands hergestellt worden seien, auf dem Umweg über Nordirland die Verordnungsbestimmungen umgingen. Jedenfalls seien die irischen Behörden bereit, jede Beschwerde einer in Nordirland ansässigen Person zu prüfen, mit der diese geltend mache, ihre legitimen Interessen würden durch die genannten Verordnungen in unzulässiger Weise beeinträchtigt.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 10. März 1981 haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Herren Oliver und Wägeribaur, und die irische Regierung, vertreten durch die Herren Cook und Dockery, mündlich verhandelt und auf die Fragen des Gerichtshofes geantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. Mai 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 28. April 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß Irland gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es vorschrieb, daß eingeführte Waren, die unter die Merchandise Marks (Restriction on Sale of Imported Jewellery) Order 1971 (S.I. Nr. 306, Iris Oifigiùil vom 26. November 1971) und die Merchandise Marks (Restriction on Importation of Jewellery) Order 1971 (S.I. Nr. 307, Iris Oifigiùil vom 26. November 1971) fallen, mit einer Ursprungsangabe oder mit dem Wort foreign (ausländisch) versehen sein müssen.

2 Gemäß den Erläuterungen hierzu untersagt die erste der beiden Verordnungen den Verkauf und das Feilhalten von eingeführten Schmuckwaren mit Motiven oder Merkmalen, die sie als Souvenirs aus Irland erscheinen lassen, z. B. mit Darstellungen einer irischen Persönlichkeit, Begebenheit oder Landschaft, eines Wolfshunds, eines Rundturms oder eines irischen Kleeblatts, und die zweite die Einfuhr solcher Waren, sofern sie nicht — in beiden Fällen — mit einer Angabe ihres Ursprungslandes oder dem Wort foreign versehen sind.

3 Die genannten Artikel sind im Anhang zu jeder Verordnung aufgeführt; sie müssen jedoch, um in den Anwendungsbereich der Verordnungen zu fallen, aus Edelmetall, plattiertem Edelmetall oder unedlem Metall bestehen, wobei auch als Fassungen geeignete polierte oder plattierte Artikel zu ihnen gehören.

4 Die Kommission ist der Ansicht, die in beiden Verordnungen enthaltenen Beschränkungen des freien Warenverkehrs stellten gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßende Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen dar. Hierzu führt sie aus, gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 70/50/EWG vom 22. Dezember 1969 gestützt auf die Vorschriften des Artikels 33 Absatz 7 über die Beseitigung von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, die nicht unter andere aufgrund des EWG-Vertrags erlassene Vorschriften fallen (ABl. 1970, L 13, S. 29), seien Maßnahmen, die eine eingeführte Ware in ihrem Wert herabsetzen und dadurch ihren Eigenwert vermindern oder ihre Verteuerung bewirken, als gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßende Maßnahmen gleicher Wirkung zu betrachten.

5 Die irische Regierung bestreitet nicht, daß die fraglichen Verordnungen einschränkende Wirkungen auf den freien Warenverkehr haben; sie macht jedoch geltend, die streitigen Maßnahmen seien im Interesse des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit im Handelsverkehr zwischen den Erzeugern gerechtfertigt. Hierzu beruft sie sich auf Artikel 36 EWG-Vertrag, dem zufolge die Artikel 30 bis 34 unter anderem solchen Einfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegenstehen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder zum Schutze des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

6 Die Beklagte bezieht sich jedoch zu Unrecht auf Artikel 36 EWG-Vertrag als Rechtsgrundlage für ihr Vorbringen.

7 Da nämlich, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Janaur 1977 (Rechtssache 46/76, Bauhuis, Slg. 1977, 5, 15) festgestellt hat, Artikel 36 EWG-Vertrag als Ausnahme von der Grundregel, daß alle Hindernisse für den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen sind, eng auszulegen ist, können die dort aufgeführten Ausnahmen nicht auf andere als die abschließend aufgezählten Fälle ausgedehnt werden.

8 Da weder der Verbraucherschutz noch die Lauterkeit des Handelsverkehrs zu den in Artikel 36 genannten Ausnahmen gehören, können diese Gründe nicht als solche im Rahmen dieses Artikels geltend gemacht werden.

9 Die irische Regierung hat ihre Berufung auf diese Begriffe jedoch als die zentrale Frage dieser Rechtssache bezeichnet. Daher muß dieses Vorbringen im Rahmen des Artikels 30 beurteilt werden, und es ist zu prüfen, ob es mit Hilfe dieser Begriffe möglich ist, das Vorliegen von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne dieses Artikels zu verneinen; dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß zu diesen Maßnahmen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten [gehört], die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern (Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, 852).

10 Wie der Gerichtshof insoweit wiederholt festgestellt hat (Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe, Slg. 1979, 649; Urteil vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 788/79, Gilli, Slg. 1980, 2071; Urteil vom 19. Februar 1981 in der Rechtssache 130/80, Kelderman, noch nicht veröffentlicht), ist es in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung der Herstellung und des Inverkehrbringens eines Erzeugnisses Sache der Mitgliedstaaten, alle die Herstellung, den Vertrieb und den Verbrauch dieses Erzeugnisses betreffenden Vorschriften für ihr Hoheitsgebiet zu erlassen, vorausgesetzt allerdings, daß diese Vorschriften den innergemeinschaftlichen Handel nicht behindern; eine nationale Regelung, die unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gilt, könnte nur dann von den Anforderungen des Artikels 30 abweichen, wenn sie dadurch gerechtfertigt werden kann, daß sie notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen, insebesondere in bezug auf die Lauterkeit des Handelsverkehrs und den Verbraucherschutz, gerecht zu werden.

11 Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine Regelung, die unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gilt, sondern um einen Komplex von Vorschriften, die sich ausschließlich auf eingeführte Erzeugnisse beziehen und daher diskriminierenden Charakter haben. Aus diesem Grunde kann die oben erwähnte Rechtsprechung, die sich ausschließlich auf Rechtsvorschriften bezieht, durch die das Inverkehrbringen einheimischer und eingeführter Erzeugnisse einheitlich geregelt wird, auf die fraglichen Maßnahmen nicht angewandt werden.

12 Die irische Regierung räumt zwar ein, daß die beanstandeten Maßnahmen sich nur auf eingeführte Erzeugnisse erstrecken und deren Einfuhr und Verkauf gegenüber dem Absatz der einheimischen Produktion erschweren. Sie macht jedoch geltend, diese unterschiedliche Behandlung einheimischer und eingeführter Erzeugnisse stelle keine Diskriminierung dar, da die von den beiden streitigen Verordnungen erfaßten Erzeugnisse überwiegend sogenannte Souvenirs seien; diese Souvenirs, die sich im wesentlichen dadurch auszeichneten, daß sie dort hergestellt würden, wo sie gekauft würden, erweckten aus sich selbst heraus stillschweigend den Eindruck, sie seien irischen Ursprungs, so daß der Käufer irregeführt würde, wenn das in Irland gekaufte Souvenir woanders hergestellt sei. Folglich sei die Verpflichtung, alle — von den beiden Verordnungen erfaßten — eingeführten Souvenirs mit einer Ursprungsangabe zu versehen, gerechtfertigt und stelle keine Diskriminierung dar, da die Erzeugnisse wegen der Unterschiede zwischen ihren wesentlichen Merkmalen verschieden seien.

13 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Gestützt auf das Urteil vom 20. Februar 1975 in der Rechtssache 12/74 (Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1975, 181) macht sie geltend, es sei für den Käufer nicht erforderlich zu wissen, ob ein Erzeugnis von bestimmtem Ursprung sei, sofern nicht dieser Ursprung auf eine bestimmte Qualität, besondere Ausgangsstoffe, ein bestimmtes Herstellungsverfahren oder eine gewisse Bedeutung in der Folklore oder Tradition der betreffenden Gegend hindeute; da jedoch keine der von den Verordnungen erfaßten Waren derartige Merkmale aufweise, seien die streitigen Maßnahmen nicht gerechtfertigt und hätten folglich offensichtlich diskriminierenden Charakter.

14 Es ist daher zu prüfen, ob die streitigen Maßnahmen tatsächlich diskriminierenden Charakter haben oder ob sie nur den Anschein einer Diskriminierung erwecken.

15 Bei den in den Verordnungen Nrn. 306 und 307 aufgeführten Souvenirs handelt es sich im allgemeinen um Schmuckgegenstände von geringem Handelswert, die ein Motiv oder Emblem darstellen oder tragen, das einen Ort, eine Sache, eine Persönlichkeit oder ein historisches Ereignis mit irischem Symbolwert wiedergibt, und die ihren Wert dadurch erhalten, daß der Käufer, meistens ein Tourist, sie am Ort ersteht. Die wesentliche Eigenschaft dieser Souvenirs besteht darin, daß sie in bildhafter Weise an den besuchten Ort erinnern, was an sich nicht voraussetzt, daß ein Souvenir im Sinne der irischen Verordnungen in dem Land hergestellt sein muß, in dem es erworben worden ist.

16 Ohne auf die von der Kommission — bezüglich der von den streitigen Verordnungen erfaßten Erzeugnisse — geäußerte Ansicht einzugehen, es genüge nicht, wenn die Angabe des Ursprungs auch für die einheimischen Erzeugnisse vorgeschrieben werde, ist des weiteren festzustellen, daß dem Interesse der Verbraucher und der Lauterkeit des Handelsverkehrs ausreichend Rechnung getragen wäre, wenn es den einheimischen Herstellern überlassen würde, geeignete Maßnahmen zu treffen, wie etwa dadurch, daß sie ihre eigenen Erzeugnisse oder Verpackungen, sofern sie es wünschen, mit ihrem Ursprungszeichen versehen.

17 Dadurch, daß sie aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Souvenirs zum einheimischen Markt nur zulassen, wenn sie mit einer Ursprungsbezeichnung versehen sind, die bei einheimischen Erzeugnissen nicht verlangt wird, stellen die in den Verordnungen Nrn. 306 und 307 enthaltenen Vorschriften somit unbestreitbar eine diskriminierende Maßnahme dar.

18 Abschließend ist daher festzustellen, daß die irische Regelung eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Artikels 30 EWG-Vertrag darstellt, da sie vorschreibt, daß alle aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Souvenirs und Schmuckwaren, die unter die Verordnungen Nrn. 306 und 307 fallen, mit einer Ursprungsangabe oder mit dem Wort foreign versehen sein müssen. Irland hat somit gegen seine Verpflichtungen aus diesem Artikel verstoßen.

Kosten

19 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

20 Da die beklagte Partei im vorliegenden Fall mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Irland hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen, indem es vorschrieb, daß alle aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Waren, die unter die Merchandise Marks (Restriction on Sale of Imported Jewellery) Order 1971 und unter die Merchandise Marks (Restriction on Importation of Jewellery) Order 1971 fallen, mit einer Ursprungsangabe oder mit dem Wort foreign versehen sein müssen.

2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.