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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.06.1981 – C-136/80

Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1981:143

Schlußanträge des Generalanwalts

Francesco Capotorti

vom 18. Juni 1981

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die Vorlagefragen, die dieser Rechtssache zugrunde liegen, betreffen die Auslegung eines Aspekts der gemeinschaftlichen Regelung des Versandverfahrens. Ich möchte zunächst den Zusammenhang kurz darlegen, in dem die hier auszulegende Bestimmung steht.

Um die Beförderung der Waren innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern und vor allem die Förmlichkeiten bei der Überschreitung der Binnengrenzen zu vereinfachen, erließ der Rat am 8. März 1969 die Verordnung Nr. 542/69 über das gemeinschaftliche Versandverfahren. In den folgenden Jahren wurde diese Verordnung des öfteren geändert; schließlich wurde sie durch die Verordnung Nr. 222/77 vom 13. Dezember 1976 ersetzt; die hier streitbefangenen Ereignisse fanden jedoch vor dem Inkrafttreten dieser letzteren Verordnung statt, so daß hier die Verordnung Nr. 542/69 unmittelbar zu beachten ist. Hinsichtlich von Waren aus dritten Ländern ist es das Ziel der Regelung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens, daß sie vom Einfuhrort in die Gemeinschaft bis zum Bestimmungsort (oder im Falle der Durchfuhr durch die Gemeinschaft, bis zur Ausgangszollstelle) befördert werden können, ohne daß beim Übergang von einem Mitgliedstaat in einen anderen erneut Zollförmlichkeiten zu erfüllen sind (vierte Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 542/69).

In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 542/69 wird zwischen dem externen und den internen gemeinschaftlichen Versandverfahren unterschieden. Das erstere findet unter anderem auf Waren Anwendung, die nicht die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfüllen (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a). Nach Artikel 12 Absatz 1 sind Waren, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, mit einer Versandanmeldung Τ 1 (entsprechend dem Anhang A zur Verordnung) zum Versand anzumelden. Diese Anmeldung ist von dem an der Durchführung des Versandverfahrens Interessierten oder seinem befugten Vertreter zu unterzeichnen; sie ist der Abgangszollstelle in mindestens drei Exemplaren vorzulegen (Artikel 12 Absatz 3); unter der Abgangszollstelle ist die Zollstelle zu verstehen, bei der das gemeinschaftliche Versandverfahren beginnt (Artikel 11 Buchstabe c).

Wer die Abfertigung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren beantragt — und daher die Versandanmeldung Τ 1 unterzeichnet hat —, übernimmt gegenüber den zuständigen Behörden die Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Verfahrens und wird deshalb Hauptverpflichteter genannt (Artikel 11 Buchstabe a). Nach Artikel 13 hat der Hauptverpflichtete die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen und die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren sowie über den Versand in den bei der Beförderung berührten Mitgliedstaaten einzuhalten. Weiter hat der Hauptverpflichtete nach Artikel 17 Absätze 1 und 2, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ... eine Sicherheit zu leisten, damit die Erhebung der Zölle und anderen Abgaben sichergestellt wird, die ein Mitgliedstaat für die Waren beanspruchen könnte, die sein Gebiet beim gemeinschaftlichen Versandverfahren berühren. Die Sicherheit kann für mehrere gemeinschaftliche Versandverfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes gemeinschaftliche Versandverfahren einzeln geleistet werden. Nach Artikel 27 Absatz 3 besteht vorbehaltlich des Artikels 33 Absatz 2 ... die Sicherheitsleistung in einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer natürlichen oder juristischen dritten Person, die in dem Mitgliedstaat ansässig und als Steuerbürge zugelassen ist, in dem die Sicherheit geleistet wird. Nach Artikel 33 Absatz 2 kann die Sicherheit für ein einzelnes gemeinschaftliches Versandverfahren bar hinterlegt werden; die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestimmen die Höhe der Barsicherheit; sie ist bei jeder Grenzübergangsstelle ... zu erneuern.

Der Sicherungsgeber wird von seinen Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedstaaten, deren Gebiet bei der Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren berührt wurde, frei, wenn der Versandschein Τ 1 bei der Abgangszollstelle erledigt worden ist (Artikel 35). Gerade dies ist die Bestimmung, deren Auslegung begehrt wird. Mit Verordnung Nr. 1079/71 vom 25. Mai 1971 hat der Rat aus Gründen der Rechtssicherheit diese Bestimmung durch einen zweiten Absatz ergänzt, der wie folgt lautet: Der Sicherungsgeber wird auch nach Ablauf einr Frist von 12 Monaten, vom Zeitpunkt der Registrierung des Versandpapiers Τ 1 an gerechnet, von seinen Verpflichtungen befreit, wenn er von der Abgangszollstelle nicht über die Nichterledigung des Versandscheins Τ 1 unterrichtet worden ist.

2. Nunmehr möchte ich den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zusammenfassen. Im Oktober 1976 führte die Firma Hudig en Pieters, Rotterdam, eine Partie Milchpulver aus Australien mit Ziel Concorezzo (Mailand) ein. Da der Versand dieser Partie über Rotterdam erfolgte, gab die genannte Firma die in Artikel 12 der Verordnung Nr 542/69 vorgeschriebene Versandanmeldung Τ 1 ab, um von Rotterdam nach Concorezzo das gemeinschaftliche Versandverfahren anwenden zu können. In ihrer Eigenschaft als Hauptverpflichtete (im Sinne des Artikels 11 der Verordnung Nr. 542/69) leistete die Firma Sicherheit in Form einer Gesamtbürgschaft. Zwei Monate später, Ende Dezember 1976 also, war das Rücksendeexemplar der Versandanmeldung Τ 1 noch nicht beim Ontvanger von Rotterdam eingegangen; dieser forderte daher die Firma auf, nachzuweisen, daß die Waren das holländische Gebiet verlassen und ihr Ziel erreicht hätten. In der Folge berichtete der Ontvanger der Firma Hudig, die Versandanmeldung Τ 1 für den gesamten Versand werde als erledigt behandelt (das läßt vermuten, daß die Betroffene die angeforderten Beweismittel vorgelegt hat).

Mit Schreiben vom 23. April 1977 teilte der Ontvanger der Firma Hudig jedoch mit, daß das dritte Exemplar der Versandanmeldung Τ 1 mit falschen Vermerken und Erklärungen versehen zurückgelangt war; er forderte daher die Betroffene erneut auf darzutun, daß die Waren ihre Bestimmung erreicht hätten oder verlorengegangen seien. Die Firma Hudig konnte diesen Nachweis nicht erbringen; sie bestritt andererseits nicht, daß die im dritten Exemplar der Versandanmeldung Τ 1 enthaltenen Vermerke und Erklärungen falsch seien. Folglich forderte der Ontvanger sie am 7. Juli 1977 auf, die bei der Einfuhr von Milchpulver geschuldete Abschöpfung (zuzüglich hunderttausend holländischen Gulden) so zu zahlen, als ob die eingeführte Ware die Niederlande niemals verlassen hätte.

Auf den Widerspruch der Betroffenen hin entschied der Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen, Rotterdam, am 4. Januar 1978, daß die Versandanmeldung Τ 1 nicht als erledigt zu behandeln sei, weil die Vermerke und Erklärungen auf rechtswidriger Weise erlangt worden seien. Diese Entscheidung hielt der Inspecteur am 8. Oktober 1978 aufrecht. Daraufhin erhob die Firma Hudig Klage zum College van Beroep voor het Bedrijfsleven. In diesem Verfahren hat das angegangene Gericht dem Gerichtshof mit Urteil vom 3. Juni 1980 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

I. Ist Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 des Rates in der zur Zeit der fraglichen Anmeldung (29. Oktober 1976) geltenden Fassung dahin gehend auszulegen, daß unterder Sicherungsgeber (degene die zekerheid heeft gesteld) der Hauptverpflichtete zu verstehen ist, der gemäß Artikel 27 der Verordnung Sicherheit durch eine Gesamtbürgschaft geleistet hat?

II. Bejahendenfalls: Ist Artikel 35 Absatz 1 im Hinblick auf die mit diesem Absatz angestrebte Rechtssicherheit dahin gehend auszulegen, daß die als Folge einer Mitteilung der Abgangszollstelle, der Versandschein Τ 1 werde als erledigt behandelt, eingetretene Befreiung des Hauptverpflichteten durch eine weitere Mitteilung dieser Zollstelle an den Hauptverpflichteten nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann, der Versandschein werde nachträglich als nicht erledigt behandelt?

3. Zur ersten Frage ist vor allem hervorzuheben, daß der in Artikel 27 Absatz 1 verwendete wenig glückliche Ausdruck — ... hat der Hauptverpflichtete eine Sicherheit zu leisten — zu den Zweifeln des Tatrichters führen kann, ob der Ausdruck Sicherungsgeber in Artikel 35 sich auch auf den Hauptverpflichteten bezieht, der Sicherheit dadurch leistet, daß er die Gesamtbürgschaft eines Dritten erhält. Dieser Zweifel wird — wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt — durch die holländische Fassung der Verordnung Nr. 542/69 genährt, in der in Artikel 35 zur Bezeichnung des Sicherungsgebers ein Ausdruck verwendet wird, der dem in Artikel 27 Absatz 1 verwendeten sehr nahekommt. Die Klägerin hebt auf diesen Ausdruck ab und legt Artikel 35 dahin gehend aus, daß nach der Erledigung des Versandscheins Τ 1 nicht nur der dritte Bürge, sondern auch der Hauptverpflichtete von seinen Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedstaaten, deren Gebiet bei der Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren berührt wurde, befreit ist.

Diese Auffassung ist meines Erachtens nicht begründet. Wie wir bereits gesehen haben, wird in Artikel 27 Absatz 3 die Bedeutung der zu stellenden Sicherheitsleistung klargestellt; diese besteht in einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer natürlichen oder juristischen dritten Person. Selbst wenn man von der Bezugnahme auf die dritte Person absieht, so folgt doch aus der Idee der Bürgschaft, daß es zwei Personen gibt: den Hauptverpflichteten und den Bürgen. Offenkundig kommt dem zweiten, und nur ihm, die Eigenschaft des Sicherungsgebers zu.

Freilich gibt es einen Fall, in dem der Hauptverpflichtete zu gleicher Zeit Sicherungsgeber ist: denjenigen des Artikels 33 Absatz 2, der in Artikel 27 Absatz 3 vorbehalten ist. Es handelt sich dabei, wie ich bereits dargelegt habe, um die Barhinterlegung für ein einzelnes gemeinschaftliches Versandverfahren. E contrario bestätigt das jedoch, daß bei Gesamtsicherheiten sowie bei anderen Formen der Sicherheit als der Barhinterlegung, auch wenn sie ein einzelnes Versandverfahren betrifft, der Sicherungsgeber eine andere Person ist als der Hauptverpflichtete. Diese Unterscheidung ergibt sich auch aus anderen Bestimmungen der Verordnung, die ich nur zitieren will: Artikel 28 Absatz 1, wonach der Sicherungsgeber eine dritte Person zu benennen hat, die die Mitbürgschaft übernimmt; Artikel 32, wonach zugelassen werden kann, daß der Sicherungsgeber, gleichgültig, wer der Hauptverpflichtete ist, in einer einzigen Urkunde die Bürgschaft für mehrere Versandverfahren übernimmt; den Anhängen F und G (die in Artikel 29 Absatz 1 bzw. Artikel 30 Absatz 3 vorgesehen sind), die Muster von Urkunden erhalten, in denen klar zwischen dem Sicherungsgeber und dem Hauptverpflichteten unterschieden wird.

Im übrigen bestreitet auch die Klägerin im Ausgangsverfahren nicht, daß der Sicherungsgeber vom Fall der Barhinterlegung abgesehen eine andere Person ist als der Hauptverpflichtete. Sie bemüht sich hingegen, dem Ausdruck Sicherungsgeber im Rahmen des Artikels 35 eine derart weite Bedeutung zu geben, daß er sowohl den Hauptverpflichteten erfaßt, der die Sicherheit geleistet hat (besser wäre zu sagen: der einen Bürgen gestellt hat) als auch denjenigen, der die typischen Verpflichtungen des Bürgen übernommen hat. Diese Lösung widerspricht nicht nur dem Aufbau der Verordnung, sondern scheint mir auch völlig unlogisch zu sein: Behauptet wird, daß in Artikel 35 mit einem einzigen Ausdruck zwei Personen bezeichnet werden, deren Verpflichtungen unterschiedlicher Natur und unterschiedlichen Umfangs sind (um sich hiervon zu überzeugen, genügt es, die Artikel 13 und 27 Absatz 1 einander gegenüber zu stellen). Man könnte sich noch vorstellen — meines Erachtens völlig irrig —, daß Artikel 35 sich eher auf den Hauptverpflichteten als auf den Bürgschaftsverpflichteten hätte beziehen sollen; unmöglich ist es aber, daß er sich auf beide beziehen könnte, abgesehen von dem beschränkten Fall, daß beide Eigenschaften in einer einzigen Person zusammenfallen.

Den Argumenten, die die Firma Hudig aus der holländischen Fassung der Verordnung Nr. 542/69 zu entnehmen sich bemühte, stehen meines Erachtens nicht weniger als drei grundlegende Einwände entgegen. Zunächst ist es nicht gerechtfertigt, nur die Nähe zwischen dem in Artikel 27 Absatz 1 und dem in Artikel 35 verwendeten Ausdruck hervorzuheben: Auch dem niederländischen Text lassen sich systematisch die Schlußfolgerungen entnehmen, die ich bereits geschildert habe; auch ihm sind sie zu entnehmen; so läßt sich ableiten, daß die Verpflichtung des Hauptverpflichteten, nach Maßgabe des Artikels 27 Absatz 3 Sicherheit zu leisten, ihm sicherlich nicht die Eigenschaft des Sicherungsgebers verleiht, also desjenigen, der sicherungshalber als Bürge verpflichtet ist. An zweiter Stelle müssen Zweifel hinsichtlich der genauen Bedeutung einer Gemeinschaftsnorm in der Fassung einer der Sprachen der Gemeinschaft zu einer Gegenüberstellung mit den anderen Sprachfassungen führen; bei der hier fraglichen Verordnung gebrauchen die Fassungen außer der niederländischen in Artikel 27 Absatz 1 und in Artikel 35 keine ähnlichen Ausdrücke, so daß es viel schwieriger wird anzunehmen, daß der Hauptverpflichtete in den Begriff des Sicherungsgebers eingeschlossen sei. Schließlich kann die Änderung der niederländischen Terminologie in Artikel 35 der Verordnung Nr. 222/77 vom 13. Dezember 1976 — die Worte degene die zekerheid heeft gesteld werden durch den Ausdruck de borg ersetzt, was zweifelsfrei den Bürgen meint — nicht als Ausdruck einer sachlichen Änderung der Regelung angesehen werden. In Wirklichkeit zeigt diese Änderung nur, daß die Unklarheiten der früheren Fassung beseitigt werden sollten (die italienische und die deutsche Fassung blieben denn auch unverändert): Deshalb wurde sie als auslegende Änderung behandelt — man bemerke, daß sie in einer Art Einheitstext enthalten ist —, für die nicht gilt, daß eine neue Bestimmung nicht auf Tatsachen anzuwenden ist, die sich vor ihrem Inkrafttreten ereignet haben.

Diese Erwägungen führen zur Verneinung der ersten Frage des niederländischen Gerichts. Hat der Hauptverpflichtete eine Gesamtbürgschaft im Sinne des Artikels 27 Absatz 2 der Verordnung Nr. 542/69 gestellt — wie es im vorliegenden Fall geschehen ist und wie es sich aus der Formulierung der Frage ergibt —, so muß sich notwendig ein Dritter als Bürge verpflichten, und nur dieser ist Sicherungsgeber im Sinne des Artikels 35 Absatz 1. Aber auch dann, wenn der Hauptverpflichtete Sicherheit in der in Artikel 33 Absatz 2 vorgesehenen Sonderform — durch Barhinterlegung — geleistet hätte, dürfte sich die Befreiung von den Verpflichtungen aufgrund der Erledigung des Versandscheins Τ 1 nur auf die als Sicherungsgeber übernommenen Verpflichtungen beziehen: Der Betroffene hätte somit Anspruch auf Herausgabe des hinterlegten Betrages , Artikel 35 gestattet jedoch nicht die Annahme, daß er gleichzeitig von den Verpflichtungen nach Artikel 13 befreit wäre.

In Wahrheit hat Artikel 35 Einfluß nur auf die Rechtsstellung des Sicherungsgebers, nicht auf diejenige des Hauptverpflichteten: Die Auswirkungen der Erledigung des Versandscheins Τ 1 auf diesen gehört nicht zum Regelungsbereich dieser Bestimmung (diese Frage hat im übrigen der Tatrichter auch nicht vorgelegt). Man könnte sich vielleicht auf die systematische Logik berufen, um daraus der Befreiung nicht nur des Bürgen, sondern auch des Hauptverpflichteten nach der Erledigung abzuleiten; sicherlich läßt sich dieses Ergebnis jedoch nicht durch die Auslegung des Artikels 35 gewinnen.

4. Die zweite Frage hat das niederländische Gericht nur für den Fall der Bejahung der ersten gestellt; da diese Voraussetzung meines Erachtens nicht erfüllt ist, braucht auf die Frage des Widerrufs der Entscheidung über die Erledigung des Versandpapiers Τ 1 nicht eingegangen zu werden. Dennoch sei mir die Bemerkung gestattet, daß es der nationalen Verwaltung nicht verwehrt sein kann, eine in Anwendung einer Gemeinschaftsbestimmung ergangene Entscheidung zu widerrufen, wenn sich Gesichtspunkte herausstellen, die die rechtliche Grundlage der Entscheidung entfallen lassen. Grundsätzlich ist der Widerruf offenkundig gerechtfertigt, wenn die Verwaltung nach einer Erledigungsentscheidung wie derjenigen im Ausgangsverfahren neue Umstände feststellt, die die privaten Betroffenen bereits im Zeitpunkt der Erledigung kannten oder hätten kennen müssen, und zwar Umstände, die ihrer Natur nach dem Erlaß der genannten Entscheidung entgegenstehen. Man könnte sogar sagen, daß in derartigen Fällen die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts und das Erfordernis der Gleichbehandlung der einzelnen die nationale Verwaltung verpflichten, die frühere Entscheidung zu überprüfen, sofern die Voraussetzungen beachtet werden, von denen nach dem anzuwendenden nationalen Recht ein Widerruf abhängt.

5. Abschließend schlage ich dem Gerichtshof vor, in Beantwortung der mit Enscheidung vom 3. Juni 1980 vorgelegten Vorabentscheidungsfragen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven wie folgt zu erkennen :

Unter dem Ausdruck der Sicherungsgeber in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung Nr. 542/69 des Rates (ir der Ende Oktober 1976 geltenden Fassung) ist derjenige zu verstehen, der im Sinne von Artikel 27 Absatz 3 dieser Verordnung die Bürgschaft übernommen hat, und nicht der Hauptverpflichtete, der Sicherheit dadurch geleistet hat, daß er diesen als Gesamtbürgen gestellt hat.