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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.09.1981 – C-136/80

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1981:209

In der Rechtssache 136/80

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven, Den Haag, in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Hudig en Pieters B.V., Rotterdam,

gegen

Minister für Landwirtschaft und Fischerei, Den Haag,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung Nr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABl. L 77, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Die Firma Hudig en Pieters B.V., Rotterdam (im folgenden: Hudig), Klägerin im Ausgangsverfahren, gab am 29. Oktober 1976 beim Ontvanger der invoerrechten en accijnzen [Einnehmer der Einfuhrzölle und Verbrauchsteuern, im folgenden: Zollamt] eine Anmeldung über den Versand von 960 Säcken Milchpulver aus Australien von Rotterdam nach Concorezzo (Mailand) im Straßengüterverkehr und nach dem gemeinschaftlichen Versandverfahren ab.

Gemäß Artikel 27 der Verordnung Nr. 542/69 wurde für diesen Versand eine Sicherheit in Form einer Gesamtbürgschaft geleistet. Eine Versandanmeldung T 1 wurde gemäß Artikel 17 der Verordnung vom Zollamt am selben Tage eingetragen.

Da das ihm zurückzusendende dritte Exemplar der Versandanmeldung nicht fristgerecht bei ihm eingegangen war, forderte das Zollamt Hudig mit Schreiben vom 30. Dezember 1976 auf, bis zum 31. Januar 1977 Beweismittel dafür vorzulegen, daß die in der Versandanmeldung beschriebenen Waren das Land verlassen hätten und bei der Bestimmungszollstelle angelangt seien.

Am 12. Januar 1977 teilte das Zollamt Hudig mit, der Versandschein T 1 sei als erledigt betrachtet worden, so daß angenommen werden durfte, daß die Betroffene die angeforderten Beweismittel vorgelegt hatte.

Nachdem jedoch das dritte Exemplar des Versandscheins T 1 zurückgelangt war, stellte das Zollamt fest, daß es mit falschen Vermerken und Erklärungen versehen war, und gab Hudig am 23. April 1977 Gelegenheit, nachzuweisen, daß die Waren ihre Bestimmung erreicht hätten oder verlorengegangen seien.

Da die Betroffene den verlangten Nachweis nicht erbringen konnte, forderte das Zollamt sie am 7. Juli 1977 schriftlich auf, die bei der Einfuhr von Milchpulver aus dritten Ländern in die Gemeinschaft geschuldete Agrarabschöpfung zu zahlen.

Am 2. September 1977 legte Hudig gegen diese Zahlungsaufforderung Einspruch beim Inspecteur der invoerrechten en accijnzen, Rotterdam, ein. Dieser gab dem Einspruch aus formellen Gründen statt, behandelte den Versandschein Τ 1 jedoch als unerledigt, weil die in ihm enthaltenen Vermerke und Erklärungen nicht auf ordnungsgemäße Weise erlangt worden seien. Am 17. Januar 1978 erhielt Hudig eine neue Zahlungsaufforderung, gegen die sie erneut Einspruch beim Inspecteur einlegte. Dieser gab dem Einspruch insoweit statt, als er den Betrag der geschuldeten Agrarabschöpfung abänderte, wies ihn jedoch im übrigen zurück. Daraufhin erhob Hudig Klage beim College van Beroep voor het Bedrijfsleven.

Sie stützte ihre Klage unter anderem darauf, daß der Bescheid des Inspecteur gegen Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung Nr. 542/69 verstoße. Diese Bestimmung lautet wie folgt: Der Sicherungsgeber (niederländisch: degene die zekerheid heeft gesteld) ist von seinen Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedstaaten, deren Gebiet bei der Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren berührt wurde, befreit, wenn der Versandschein Τ 1 bei der Abgangszollstelle erledigt worden ist.

Ihre Auffassung begründete sie unter anderem damit, daß der Ausdruck degene die zekerheid heeft gesteld (derjenige, der Sicherheit geleistet hat) sich auf den Hauptverpflichteten im Sinne des Artikels 11 der Verordnung beziehe, also auf die Person, die durch eine zollamtlich geprüfte Anmeldung die Abfertigung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren beantragt und damit gegenüber den zuständigen Behörden die Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Verfahrens übernimmt und die gemäß Artikel 27 Absatz 1 eine Sicherheit zu leisten habe.

Mit Urteil vom 3. Juni 1980 hat das College van Beroep voor het Bedrijfsleven das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

I. Ist Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 des Rates in der zur Zeit der fraglichen Anmeldung (29. Oktober 1976) geltenden Fassung dahin auszulegen, daß unter degene die zekerheid heeft gesteld [der Sicherungsgeber] auch der Hauptverpflichtete zu verstehen ist, der gemäß Artikel 27 der Verordnung Sicherheit durch eine Gesamtbürgschaft geleistet hat?

II. Bejahendenfalls: Ist Artikel 35 Absatz 1 im Hinblick auf die mit diesem Absatz angestrebte Rechtssicherheit dahin auszulegen, daß die für den Hauptverpflichteten befreiende Wirkung einer Mitteilung der Abgangszollstelle an ihn, daß der Versandschein Τ 1 als erledigt betrachtet werde, nicht mehr durch eine spätere Mitteilung dieser Zollstelle an ihn, daß dieser Versandschein immer noch als unerledigt betrachtet werde, ungeschehen gemacht werden kann?

Das Vorlageurteil ist am 6. Juni 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben Hudig, vertreten durch Rechtsanwalt J. M. F. Finkensieper, Amsterdam, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Bevollmächtigten Auke Haagsma und Pie-ter-Jan Kuyper, Mitglieder ihres Juristischen Dienstes, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Mit Beschluß vom 15. Oktober 1980 hat er die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen.

II — Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte Erklärungen

Hudig führt zunächst den Wortlaut von Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 35 der Verordnung Nr. 542/69 in der bis zum 1. Juli 1977 geltenden Fassung an, dem Tag, an dem die Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 (ABl. 1977, L 38, S. 1) an die Stelle der Verordnung Nr. 542/69 trat. Nach Artikel 27 Absatz 1 habe der Hauptverpflichtete eine Sicherheit zu leisten, die nach Absatz 3 in einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer dritten Person bestehe. Nach Artikel 35 sei der Sicherungsgeber (niederländisch: degene die zekerheid heeft gesteld, französisch: le garant, italienisch: il garante, und in den beiden 1973 hinzugekommenen Fassungen, englisch: the guarantor, dänisch: kautionisten) von seinen Verpflichtungen befreit, wenn der Versandschein T 1 bei der Abgangszollstelle erledigt worden sei.

Unter Berufung auf die niederländische Fassung der Verordnung Nr. 542/69, die in Artikel 27 Absatz 1 (wordt door de aangever ... zekerheid gesteld; deutsche Fassung: hat der Hautpverpflichtete eine Sicherheit zu leisten) die gleiche Formulierung verwende wie in Artikel 35 (degene die zekerheid heeft gesteld; deutsche Fassung: der Sicherungsgeber), trägt Hudig vor, nach diesen Bestimmungen sei der Hauptverpflichtete nach der Erledigung des Versandscheiris T 1 von seinen Verpflichtungen befreit, was auch die Befreiung des Bürgen zur Folge habe.

Diese Meinung werde vom niederländischen Finanzminister geteilt, der mit Entschließung vom 7. November 1969 zur Erläuterung des Artikels 35 der Verordnung folgendes ausgeführt habe: Der Hauptverpflichtete ist von seinen Verpflichtungen befreit, wenn der Versandschein, für den Bürgschaft geleistet wurde, bei der Abgangszollstelle erledigt worden ist.

Daß Artikel 35 sowohl den Hauptverpflichteten als auch den Bürgen betreffe, werde weiter durch Artikel 33 der Verordnung bestätigt, wonach die Sicherheit für ein einzelnes gemeinschaftliches Versandverfahren bar hinterlegt werden könne. In diesem Fall könne Artikel 35 offenkundig nur eine einzige Person, nämlich den Hauptverpflichteten, betreffen.

Erst in der bereits zitierten Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates werde in Artikel 35 nur von de borg gesprochen. Diese Verordnung sei jedoch erst am 1. Juli 1977 in Kraft getreten, während der fragliche Versandschein am 29. Oktober 1976 eingetragen worden sei.

Die erste Frage sei somit zu bejahen. Zur zweiten Frage sei hervorzuheben, daß der Versandschein T 1 vorbehaltlos erledigt worden sei, wie sich aus dem Schreiben des Zollamts vom 11. Januar 1977 ergebe. Das Zollamt könne deswegen nicht nachträglich seine Auffassung ändern und den Versandschein als nicht erledigt behandeln. Ein solches Vorgehen verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

Im Ergebnis ist Hudig folgender Auffassung:

Der niederländische Text des Artikels 35 der Verordnung in der bis zum 1. Juli 1977 geltenden Fassung läßt nur die Schlußfolgerung zu, daß auch der Hauptverpflichtete unter die Wendung degene die zekerheid heeft gesteld fällt.

Nach diesem Artikel hat die Mitteilung der Erledigung durch die Abgangszollstelle vorbehaltlos befreiende Wirkung.

Diese Lösung, die den Rechtsschutz des einzelnen betone, sei insbesondere im Bereich von Zollbestimmungen angebracht, die den Betroffenen allein deswegen, weil er als Zollspediteur die Anmeldung nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 542/69 abgegeben habe, formell für Delikte verantwortlich machten, an denen er in keiner Weise beteiligt sei.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt vor, in der Verordnung Nr. 542/69 werde zwischen zwei Sicherheitsformen unterschieden, nämlich der in Artikel 27 vorgesehenen Gesamt- oder Einzelbürgschaft und der in Artikel 33 Absatz 2 genannten Barhinterlegung. Im ersten Falle gehe es immer um zwei Personen, den Hauptverpflichteten und den Bürgen, im zweiten Falle aber könnten sich in einer Person beide Eigenschaften vereinen.

Die Worte degene die zekerheid heeft gesteld beträfen keinesfalls gleichzeitig den Hauptverpflichteten und den Bürgen beziehungsweise, wenn der Hauptverpflichtete die Sicherheit bar hinterlege, diesen sowohl in dieser Eigenschaft als auch als die Sicherheit Leistenden. Hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber mit Artikel 35 den Hauptverpflichteten von seinen Verpflichtungen befreien wollen, so hätte er ohne weiteres diesen Ausdruck verwenden können, der im übrigen in der Verordnung verwendet werde und in Artikel 11 besonders definiert sei.

Diese Schlußfolgerung ergebe sich bereits klar aus der niederländischen Fassung des Artikels; noch deutlicher werde sie jedoch aus den anderen Fassungen, die sämtlich Ausdrücke gebrauchten, die ohne jedes mögliche Mißverständnis den Sicherungsgeber bezeichneten.

Zwar würden in der niederländischen Fassung der Verordnung Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976, mit der die früheren Verordnungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren kodifiziert worden seien, die Worte degene die zekerheid heeft gesteld, die in der vorgenannten Verordnung Nr. 542/69 und in der Verordnung Nr. 1079/71 des Rates vom 25. Mai 1971 (ABl. L 116, S. 7) enthalten gewesen seien, durch den Ausdruck borg (Bürge) ersetzt; daraus lasse sich jedoch nicht schließen, daß Artikel 35 eine andere Bedeutung habe erhalten sollen. Aus der Begründung zur Verordnung Nr. 222/77 ergebe sich keine solche Änderung. Da es sich bei der Verordnung Nr. 222/77 um eine Kodifikationsverordnung handele, sei anzunehmen, daß die Bestimmungen der früheren Verordnungen unverändert übernommen worden seien, soweit eine Absicht, sie zu ändern, nicht ausdrücklich erwähnt sei.

Da die Worte degene die zekerheid heeft gesteld in Artikel 35 niemals den Hauptverpflichteten bezeichnen könnten, bestehe kein Anlaß für die Beantwortung der zweiten Frage, die nur für den Fall der Bejahung der ersten gestellt worden sei.

Die erste Vorlagefrage sei somit wie folgt zu beantworten:

Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969 über das gemeinschaftliche Versandverfahren ist dahin auszulegen, daß unter degene die zekerheid heeft gesteld nur die Person zu verstehen ist, die gemäß Artikel 27 der Verordnung die Bürgschaft geleistet hat.

III — Mündliches Verfahren

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes P. J. Kuyper als Bevollmächtigten, hat in der Sitzung vom 7. Mai 1981 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. Juni 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das College van Beroep voor het Bedrijvsleven, Den Haag, hat mit Urteil vom 3. Juni 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Juni 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung Nr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABl. L 77, S. 1) in der durch die Verordnung Nr. 1079/71 des Rates vom 25. Mai 1971 (ABl. L 116, S. 7) ergänzten Fassung zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Die so ergänzte Verordnung Nr. 542/69 des Rates sieht zur Erleichterung der Beförderung von Waren innerhalb der Gemeinschaft und insbesondere zur Vereinfachung der Förmlichkeiten bei der Überschreitung der Binnengrenzen ein gemeinschaftliches Versandverfahren vor. Bei Waren, die aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangen, ist dies das in den Artikeln 12 bis 38 dieser Verordnung geregelte externe gemeinschaftliche Versandverfahren.

3 Gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 3 dieser Verordnung sind Waren, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, auf einem in Anhang A der Verordnung wiedergegebenen Formblatt T 1 zum Versand anzumelden. Diese Versandanmeldung ist von demjenigen zu unterzeichnen, der die Abfertigung zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren beantragt, das heißt vom Hauptverpflichteten, der nach der in Artikel 11 Buchstabe a der Verordnung enthaltenen Definition gegenüber den zuständigen Behörden die Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Verfahrens übernimmt.

4 Das externe gemeinschaftliche Versandverfahren beginnt gemäß Artikel 17 der Verordnung mit der Eintragung der Versandanmeldung Τ 1 in der Abgangszollstelle und endet gemäß Artikel 26 damit, daß die Bestimmungszollstelle der Abgangszollstelle ein Exemplar dieser Anmeldung zurücksendet.

5 Ferner sieht Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung vor: Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, hat der Hauptverpflichtete eine Sicherheit zu leisten, damit die Erhebung der Zölle und anderen Abgaben sichergestellt wird, die ein Mitgliedstaat für die Waren beanspruchen könnte, die sein Gebiet beim gemeinschaftlichen Versandverfahren berühren. Nach Absatz 2 dieses Artikels [kann] die Sicherheit ... für mehrere gemeinschaftliche Versandverfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes gemeinschaftliche Versandverfahren einzeln geleistet werden. Absatz 3 bestimmt außerdem: Vorbehaltlich des Artikels 33 Absatz 2 besteht die Sicherheitsleistung in einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer natürlichen oder juristischen dritten Person, die in dem Mitgliedstaat ansässig und als Steuerbürge zugelassen ist, in dem die Sicherheit geleistet wird.

6 Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung ist der Sicherungsgeber (niederländische Fassung: degene die zekerheid heeft gesteld) von seinen Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedstaaten, deren Gebiet bei der Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren berührt wurde, befreit, wenn der Versandschein T 1 bei der Abgangszollstelle erledigt worden ist.

7 Aus dem Vorlageurteil ergibt sich, daß die Klägerin im Ausgangsverfahren am 29. Oktober 1976 beim Ontvanger der invoerrechten en accijnzen [Einnehmer der Einfuhrzölle und Verbrauchsteuern, im folgenden: Zollamt] in Rotterdam bestimmte Mengen Milchpulver aus Australien, die in Italien zum freien Verkehr abgefertigt werden sollten, gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung Nr. 542/69 zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren anmeldete. Gemäß Artikel 27 dieser Verordnung wurde für das Versandverfahren eine Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen Gesamtbürgschaft einer dritten Person nach Absatz 3 dieses Artikels geleistet.

8 Das Zollamt als Abgangszollstelle des gemeinschaftlichen Versandverfahrens forderte die Klägerin des Ausgangsverfahrens zunächst auf, Beweismittel dafür vorzulegen, daß die im Versandschein beschriebenen Waren die Niederlande verlassen hätten und bei der Bestimmungszollstelle angelangt seien. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Beweismittel teilte das Zollamt ihr mit, daß der Versandschein T 1 als erledigt anzusehen sei.

9 Nachdem aber das dritte Exemplar des Versandscheins Τ 1 an das Zollamt zurückgelangt war und das Amt festgestellt hatte, daß er mit falschen Vermerken und Erklärungen versehen war, gab es der Klägerin erneut Gelegenheit, Beweismittel dafür vorzulegen, daß die betreffende Ware tatsächlich ihren Bestimmungsort erreicht habe oder verlorengegangen sei.

10 Da die Klägerin den verlangten Nachweis nicht erbringen konnte, forderte das Zollamt sie am 7. Juli 1977 auf, die bei der Einfuhr von Milchpulver aus Drittländern in die Gemeinschaft geschuldete Agrarabschöpfung zu zahlen.

11 Die Betroffene bestritt die Rechtmäßigkeit dieser Abgabenerhebung. Sie berief sich insbesondere auf Artikel 35 Absatz 1 der erwähnten Verordnung und machte geltend, im Anschluß an die Erledigung des Versandscheins Τ 1 sei sie ebenso wie der Sicherungsgeber von ihren Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedstaaten, deren Gebiet bei dem fraglichen Versandverfahren berührt worden sei, insbesondere gegenüber den Niederlanden, befreit.

12 Die niederländischen Behörden wandten ein, nach dem Wortlaut dieser Bestimmung habe die Erledigung des Versandscheins Τ 1 bei der Abgangszollstelle nur gegenüber dem Sicherungsgeber befreiende Wirkung, da dieser Begriff namentlich im Falle einer Gesamtbürgschaft stets einen vom Hauptverpflichteten verschiedenen Dritten erfasse.

13 Um dieses Problem lösen zu können, hat das College van Beroep voor het Bedrijvsleven dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

I. Ist Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 des Rates in der zur Zeit der fraglichen Anmeldung (29. Oktober 1976) geltenden Fassung dahin auszulegen, daß unter degene die zekerheid heeft gesteld [der Sicherungsgeber] auch der Hauptverpflichtete zu verstehen ist, der gemäß Artikel 27 der Verordnung Sicherheit durch eine Gesamtbürgschaft geleistet hat?

II. Bejahendenfalls: Ist Artikel 35 Absatz 1 im Hinblick auf die mit diesem Absatz angestrebte Rechtssicherheit dahin auszulegen, daß die für den Hauptverpflichteten befreiende Wirkung einer Mitteilung der Abgangszollstelle an ihn, daß der Versandschein Τ 1 als erledigt betrachtet werde, nicht mehr durch eine spätere Mitteilung dieser Zollstelle an ihn, daß dieser Versandschein immer noch als unerledigt betrachtet werde, ungeschehen gemacht werden kann?

Zur ersten Frage

14 Angesichts der Besonderheiten des vom vorlegenden Gericht dargestellten Falles ist die erste Frage im wesentlichen darauf gerichtet, ob dann, wenn die in Artikel 27 der Verordnung Nr. 542/69 des Rates über das gemeinschaftliche Versandverfahren vorgesehene Sicherheit durch eine selbstschuldnerische Gesamtbürgschaft einer natürlichen oder juristischen dritten Person geleistet wird, Artikel 35 Absatz 1 dieser Verordnung in der zu dem betreffenden Zeitpunkt geltenden Fassung mit den im niederländischen Text enthaltenen Worten degene die zekerheid heeft gesteld außer dem Sicherungsgeber auch den Hauptverpflichteten selbst erfaßt.

15 Es steht fest, daß der niederländische Text des genannten Artikels 35 Absatz 1, der zu dem maßgebenden Zeitpunkt die Worte degene die zekerheid heeft gesteld enthielt, insoweit nicht eindeutig ist, während die Fassung dieser Vorschrift in den meisten anderen Sprachen zum gleichen Zeitpunkt zur Bezeichnung der gleichen Person die Begriffe des Bürgen oder des Sicherungsgebers verwandte. In der nach den in Frage stehenden Ereignissen in Kraft getretenen Verordnung Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 (ABl. 1977, L 38, S. 1) wurde im niederländischen Text die streitige Wendung durch das Wort borg (Bürge) ersetzt.

16 Es steht aber auch fest, daß in bezug auf die Sicherheitsleistung Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung Nr. 542/69 in allen sprachlichen Fassungen vorsieht, daß der Hauptverpflichtete eine Sicherheit zu leisten [hat].

17 Angesichts der Mehrdeutigkeit, die unter diesen Umständen die im niederländischen Text des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung enthaltene Wendung degene die zekerheid heeft gesteld aufweisen kann, ist bei der Auslegung dieses Artikels sowohl auf die Zielsetzung als auch auf die allgemeine Systematik der Regelung abzustellen, in deren Zusammenhang sie steht.

18 Die Prüfung dieser Vorschriften ergibt, daß bei der Durchführung der externen gemeinschaftlichen Versandverfahren ein Unterschied zwischen dem Hauptverpflichteten und dem Sicherungsgeber besteht, insbesondere was das Ausmaß der Verpflichtungen, die jeder von ihnen gegenüber den zuständigen nationalen Stellen eingeht, und die Voraussetzungen, unter denen sie davon befreit werden, angeht.

19 Wie aus den Artikeln 11 Buchstabe a und 13 Buchstabe b der Verordnung Nr. 542/69 hervorgeht, hat der Hauptverpflichtete, das heißt die Person, die die Vornahme eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens beantragt und hierfür bei der Abgangszollstelle das Versandpapier T 1 ausfüllt und unterzeichnet, die Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Verfahrens zu übernehmen und die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren und über den Versand in den bei der Beförderung berührten Mitgliedstaaten einzuhalten.

20 Für den Fall, daß festgestellt wird, daß im Verlauf eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens Zuwiderhandlungen begangen worden sind, sieht Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung Nr. 542/69 vor, daß die betreffenden Mitgliedstaaten die für die fraglichen Waren fällig gewordene[n] Zölle und andere[n] Abgaben — unbeschadet der Strafverfolgung — vom Hauptverpflichteten erheben.

21 Was dagegen den Sicherungsgeber angeht, so ergibt sich aus dem Zweck, dem die Sicherheitsleistung nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung Nr. 542/69 dient, daß die vom Sicherungsgeber als solchem gegenüber den zuständigen nationalen Stellen übernommenen Verpflichtungen nicht die gleichen sind wie die des Hauptverpflichteten, sondern darin bestehen, die Erhebung der Zölle und anderen Abgaben sicherzustellen, die ein Mitgliedstaat für die Waren, die sein Gebiet berühren, beanspruchen könnte.

22 Wenn die Sicherheit unter den in Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung genannten Voraussetzungen geleistet wird, kommt zu dem Unterschied zwischen den Verpflichtungen des Hauptverpflichteten und denen des Sicherungsgebers noch der Unterschied zwischen den beiden Personen hinzu.

23 Denn Artikel 27 Absatz 1 sieht zwar vor, daß der Hauptverpflichtete eine Sicherheit zu leisten [hat], Absatz 3 stellt aber klar, daß vorbehaltlich des Artikels 33 Absatz 2 ... die Sicherheitsleistung in einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer natürlichen oder juristischen dritten Person [besteht], die in dem Mitgliedstaat ansässig und als Steuerbürge zugelassen ist, in dem die Sicherheit geleistet wird.

24 Nach Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung kann die Sicherheit bar hinterlegt werden, was nicht ausschließt, daß der Hauptverpflichtete gleichzeitig der Sicherungsgeber ist. Wie sich aus Absatz 1 ergibt, ist diese Möglichkeit jedoch auf den Fall beschränkt, daß die Sicherheit für ein einzelnes gemeinschaftliches Versandverfahren geleistet wird; wird die Sicherheit daher für mehrere gemeinschaftliche Versandverfahren als Gesamtbürgschaft geleistet und stellt sie damit eine selbstschuldnerische Bürgschaft dar, so setzt dies die Einschaltung einer natürlichen oder juristischen dritten Person voraus.

25 Insbesondere bei einer selbstschuldnerischen Gesamtbürgschaft einer dritten Person ergibt sich dieser Unterschied zwischen der Person des Hauptverpflichteten und der des Sicherungsgebers im übrigen aus dem Wortlaut der Bürgschaftsurkunde selbst, wie er in Anhang F der Verordnung wiedergegeben ist. Dort ist vorgesehen, daß der Unterzeichner für die Beträge Bürgschaft leistet, die der Hauptverpflichtete aufgrund von Zuwiderhandlungen, die er bei einem von ihm durchgeführten gemeinschaftlichen Versandverfahren begangen hat, schuldet.

26 Dieser Unterschied wird schließlich durch Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung bestätigt, wonach die Person, die ... die Bürgschaft übernimmt, ... verpflichtet [ist], in den Mitgliedstaaten, deren Gebiet vom gemeinschaftlichen Versandverfahren berührt wird, eine natürliche oder juristische dritte Person zu benennen, die die Mitbürgschaft übernimmt. Dies bedeutet, daß im Falle eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens, bei dem das Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten berührt wird, mehrere Sicherungsgeber für ein und denselben Hauptverpflichteten auftreten.

27 Angesichts dieses Regelungszusammenhangs würden Zielsetzung und Systematik der Vorschriften über das externe gemeinschaftliche Versandverfahren verkannt, wenn man Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung Nr. 542/69 insbesondere für den Fall, daß die Sicherheitsleistung in der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer dritten Person besteht, dahin auslegen wollte, daß mit den Worten degene die zekerheid heeft gesteld in der niederländischen Fassung dieser Vorschrift oder mit dem Wort für Sicherungsgeber in den anderen Fassungen gleichzeitig der Hauptverpflichtete und der Sicherungsgeber gemeint sind.

28 Auf die erste Frage ist somit zu antworten, daß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung Nr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969 in der am 29. Oktober 1976 geltenden Fassung dahin auszulegen ist, daß unter degene die zekerheid heeft gesteld nicht auch der Hauptverpflichtete zu verstehen ist, sondern daß damit nur auf die Person Bezug genommen wird, die im Falle einer selbstschuldnerischen Bürgschaft im Sinne von Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung nach dieser Vorschrift Bürgschaft geleistet hat.

Zur zweiten Frage

29 Das vorlegende Gericht hat die zweite Frage nur für den Fall gestellt, daß die erste Frage bejaht wird. Angesichts der Antwort auf diese Frage ist die Prüfung der zweiten Frage gegenstandslos.

Kosten

Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit, die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijvsleven, Den Haag, mit Urteil vom 3. Juni 1980 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung Nr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969 in der am 29. Oktober 1976 geltenden Fassung ist dahin auszulegen, daß unter degene die zekerheid heeft gesteld nicht auch der Hauptverpflichtete zu verstehen ist, sondern daß damit nur auf die Person Bezug genommen wird, die im Falle einer selbstschuldnerischen Bürgschaft im Sinne von Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung nach dieser Vorschrift Bürgschaft geleistet hat.