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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.06.1981 – C-145/80

Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1981:144

Schlußanträge des Generalanwalts

Francesco Capotorti

vom 18. Juni 1981

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. In der Klageschrift, mit der die vorliegende Klage erhoben wurde, macht eine Bedienstete gegenüber der Kommission eine Reihe von Ansprüchen geltend, die im wesentlichen ihre Einstufung, die Zahlung rückständiger Dienstbezüge, die Anerkennung von Ruhegehaltsansprüchen und die Regelung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Stellung betreffen. Gegenwärtig geht es jedoch nur um die Entscheidung darüber, ob die von der Beklagten erhobenen prozeßhindernden Einreden begründet sind; mit dieser Frage werde ich mich daher in diesen Schlußanträgen beschäftigen.

Zunächst möchte ich den Sachverhalt zusammenfassen.

Die Klägerin, Fräulein Maria Mascetti, die seit 1961 bei der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle als Atomanlagenbedienstete beschäftigt war, blieb vom 18. November 1974 an dem Dienst fern, weil die italienischen Justizbehörden wegen eines angeblichen politischen Vergehens ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet hatten. Sie beabsichtigte damit, sich dem gegen sie erlassenen Haftbefehl zu entziehen. Die Verwaltung sah ihr Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 18. November bis zum 14. Dezember 1974 unter Berücksichtigung des ihr für 1974 zustehenden restlichen Jahresurlaubs als berechtigt an; für die Zeit nach dem 14. Dezember 1974 hielt die Verwaltung ihr Fernbleiben dagegen für unbefugt und setzte daher (mit Schreiben vom 9. Januar 1975) die Zahlung der Dienstbezüge aus. Mit am 30. Januar 1975 bei der Direktion der Forschungsanstalt eingegangenem Schreiben beantragte Fräulein Mascetti die Gewährung von Urlaub aus persönlichen Gründen. Nachdem die Verwaltung diesen Antrag abgelehnt hatte, reichte Fräulein Mascetti gegen die Entscheidung zunächst Beschwerde und anschließend Klage beim Gerichtshof ein. Dieser wies mit Urteil vom 16. Dezember 1976 (Rechtssache 2/76, Slg. S. 1975) die Klage ab und führte aus, daß die Verwaltung bei der Entscheidung über einen Antrag auf Urlaub aus persönlichen Gründen über einen weiten Ermessensspielraum verfüge.

Mit Schreiben vom 23. März 1977 forderte die Direktion der Forschungsanstalt Ispra Fräulein Mascetti auf, binnnen 6 Monaten einen Dienstvertrag als Bedienstete auf Zeit für die Ausübung der Tätigkeit einer Hauptsekretärin zu schließen, in dem ihre Einstufung in die Laufbahngruppe C, Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 7, vorgesehen war. Dieses Vertragsangebot erging aufgrund der Übergangsvorschriften der Verordnung Nr. 2615/76 des Rates vom 21. Oktober 1976, in der unter anderem vorgesehen war, daß Atomanlagenbedienstete, die am 30. Oktober 1976 in einem Dienstverhältnis standen, zum Abschluß eines Dienstvertrags als Bedienstete auf Zeit aufzufordern waren. Mit Schreiben vom 2. Juli 1977 teilte Fräulein Mascetti der Forschungsanstalt mit, daß sie das Angebot auf Abschluß des Vertrages annehme; mit einem weiteren Schreiben vom 5. August 1977 ließ sie die Verwaltung wissen, daß sie sich zur Unterzeichnung nicht persönlich in Ispra einfinden könne, da sie im italienischen Staatsgebiet keine Bewegungsfreiheit besitze. Daraufhin teilte ihr die Direktion der Forschungsanstalt mit Schreiben vom 10. Oktober 1977 mit, daß der Vertrag am Dienstort unterzeichnet und gleichzeitig die Tätigkeit aufgenommen werden müsse.

Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 14. Dezember 1977 und beantragte die Zahlung der ihr wegen der Beendigung des Vertrages als Atomanlagenbedienstete zustehenden Beträge, die Übersendung des neuen Dienstvertrages zur Unterzeichnung, die analoge Anwendung von Artikel 88 des Beamtenstatuts auf ihren Fall (diese Vorschrift regelt die vorläufige Dienstenthebung eines Beamten, gegen den ein Strafverfahren eingeleitet wurde) sowie die Auszahlung der aufgelaufenen Rückstände als Vorschuß auf ihre gesamten monatlichen Ansprüche vom Zeitpunkt der Aussetzung der Zahlung ihrer Dienstbezüge bis zum Zeitpunkt dieses Antrags. Die Verwaltung forderte Fräulein Mascetti mit Schreiben vom 15. Februar erneut auf, den Vertrag (als Bedienstete auf Zeit) zu unterzeichnen, sobald sie in der Lage sei, den sich daraus ergebenden Pflichten nachzukommen. In bezug auf das Abgangsgeld für die von der Klägerin als Atomanlagenbedienstete bis zum 10. Dezember 1974 geleisteten Dienste erklärte die Verwaltung, die Zahlung angewiesen zu haben. Mit einem weiteren Schreiben vom 15. November 1978 teilte die Verwaltung der Klägerin außerdem mit, daß die Sozialabgaben an das INPS und das INAM Varese bis zum 31. Dezember 1974 entrichtet worden seien.

In der Zwischenzeit hatte die Corte di Assise Rom die Klägerin mit Urteil vom 14. Juli 1978 in vollem Umfang von den gegen sie erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen freigesprochen; sie konnte daher am 6. November 1978 ihre Tätigkeit bei der Forschungsanstalt Ispra wieder aufnehmen. Am 30. November 1978 unterzeichnete sie am Sitz der Forschungsanstalt einen ersten Dienstvertrag als Bedienstete auf Zeit, der (in Artikel 3) ihre Einstufung in die Laufbahngruppe C, Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 6, vorsah sowie den Beginn des Beförderungsdienstalters auf den 1. Dezember 1978 und den des Besoldungsdienstalters auf den 1. September 1977 festlegte. Fräulein Mascetti erhob gegen diese Klausel Einwendungen; die Verwaltung stimmte daraufhin dem Abschluß eines zweiten Vertrags zu, der am 24. April 1979 unterzeichnet wurde und in dem Fräulein Mascetti vom 1. November 1977 an in die Dienstaltersstufe 7 eingestuft und der Beginn ihres Beförderungsdienstalters auf den 30. Oktober 1976 festgesetzt wurde.

Zum Verständnis der Gründe für diese Einstufung ist darauf hinzuweisen, daß nach der erwähnten Verordnung Nr. 2615/76 des Rates, soweit sie, wie ausgeführt, die Einstellung der Atomanlagenbediensteten (wie Fräulein Mascetti) als Bedienstete auf Zeit vorsah, die Dienstzeit der nach diesen Bestimmungen eingestellten Bediensteten unter Berücksichtigung der Dienstjahre zu berechnen war, die diese als Atomanlagenbedienstete abgeleistet hatten (Artikel 2 Absatz 4).

Jedoch begehrte Fräulein Mascetti auch nach Abschluß des zweiten Vertrages eine Berichtigung: Mit Schreiben vom 26. Mai 1979 führte sie aus, ihr Dienstalter in der Dienstaltersstufe 7 müsse am 1. Oktober 1975 und nicht erst am 1. Oktober 1977 beginnen, und sie ersuchte um eine dahin gehende Vertragsänderung. Die Verwaltung wiederholte mit Schreiben vom 10. August 1979, daß das Dienstalter von Fräulein Mascetti in der Dienstaltersstufe 7 mit dem 1. November 1977 beginne und nahm auf die ausdrückliche Stellungnahme des Juristischen Dienstes vom 26. Juli 1979 zu dieser Frage Bezug, wonach das am 30. Oktober 1976 erreichte Besoldungsdienstalter erst mit der tatsächlichen Wiederaufnahme der Tätigkeit, also im Dezember 1978, erneut habe beginnen können (eine Abschrift dieser Stellungnahme wurde der Klägerin am 2. Oktober 1979 von der Verwaltung übersandt).

Schließlich wandte sich Fräulein Mascetti am 7. November 1979 erneut an die Verwaltung und beantragte: a) die vollständige Wiederherstellung ihrer Laufbahn ohne Unterbrechung der Kontinuität und unter Gewährung des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen alle zwei Jahre; b) die Zahlung aller während ihres Fernbleibens vom Dienst aufgelaufenen Dienstbezüge; c) die Entrichtung aller Versicherungsbeiträge, deren Zahlung am 31. Dezember 1974 unterbrochen worden war; d) die Zahlung des restlichen Abgangsgelds für die von ihr als Atomanlagenbedienstete geleisteten Dienste, das ihr angeblich deshalb zustand, weil bei der Berechnung des Abgangsgelds die Dienstzeit vom 10. Dezember 1974 bis zum 30. Oktober 1976 nicht berücksichtigt worden sei. Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, hat die Klägerin am 13. Juni 1980 gegen die Kommission (der die Forschungsanstalt Ispra untersteht) Klage erhoben und beantragt, a) die Entscheidung aufzuheben, mit der die Kommission es abgelehnt hat, die Zeit des erzwungenen Fernbleibens der Klägerin vom Dienst in jeder Hinsicht als Dienstzeit anzusehen, und b) festzustellen, daß die Kommission zur Wiederherstellung ihrer Laufbahn sowie zu den hierfür erforderlichen, in der Beschwerde vom 7. November 1979 näher bezeichneten vermögensrechtlichen Leistungen verpflichtet ist.

Wie ich bereits ausgeführt habe, hat die Kommission vorab die Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht, und der Gerichtshof hat beschlossen, über diese Seite der Rechtssache gesondert von der Hauptsache zu entscheiden.

2. Die Kommission stützt ihre Einrede auf mehrere Argumente, die sich auf die verschiedenen Klageanträge beziehen. Ich werde daher die Zulässigkeit eines jeden Klageantrags getrennt prüfen.

Die Hauptbeschwerde der Klägerin betrifft das Dienstalter in der Dienstaltersstufe 7. Wie dargelegt hat die Verwaltung dessen Beginn auf den 1. November 1977 festgelegt und diese Auffassung in Artikel 3 des der Klägerin am 19. April 1979 übersandten Vertragsentwurfs zum Ausdruck gebracht, der schließlich am 24. April 1979 unterzeichnet wurde.

Die Kommission sieht in diesem Vertrag — soweit er den Beginn der Besoldungsdienstalters festlegt — eine beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 90 des Statuts. Nach dieser Auffassung hat die Verwaltung durch die Übersendung des Vertragsentwurfs an Fräulein Mascetti in bezug auf das Besoldungsdienstalter eine Entscheidung erlassen, die geeignet war, vermögensrechtliche Auswirkungen für die Bedienstete zu haben. Daher habe es Fräulein Mascetti zur Verfolgung ihrer eigenen Interessen obgelegen, gegen diese Entscheidung rechtzeitig Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts einzulegen. Hierzu bemerkt die Kommission, auch wenn man das Schreiben der Klägerin vom 26. Mai 1979 als Beschwerde werten würde, wäre die anschließende — am 13. Juni 1980 erhobene — Klage als verspätet anzusehen. Die Verwaltung habe nämlich auf das Schreiben vom 26. Mai 1979 mit den Schreiben vom 10. August und vom 2. Oktober 1979 ablehnend geantwortet, und Fräulein Mascetti habe mehr als acht Monate nach diesem Zeitpunkt verstreichen lassen, ehe sie Klage erhoben habe.

Nach meiner Auffassung hat jedoch die von der Verwaltung vorgesehene Vertragsklausel über den Beginn des Besoldungsdienstalters nicht die für eine beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 90 des Statuts erforderlichen Eigenschaften. Zu diesem Ergebnis gelangt man unter Berücksichtigung aller Umstände vor und nach der Unterzeichnung des Vertrags.

Das erste Angebot der Verwaltung an Fräulein Mascetti, einen neuen Dienstvertrag als Bedienstete auf Zeit abzuschließen, erfolgte, wie gesagt, mit Schreiben vom 23. März 1977, in dem Fräulein Mascetti die Einstufung in die Laufbahngruppe C, Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 7, mit Wirkung vom 30. Oktober 1976 vorgeschlagen wurde. Auch wenn das Beförderungs- und das Besoldungsdienstalter nicht näher bestimmt wurden, war also davon auszugehen, daß sie mit dem 30. Oktober oder zu einem früheren Zeitpunkt begannen; anderenfalls hätten die Worte mit Wirkung vom 30. Oktober 1976 keine Bedeutung gehabt. Am 30. November 1978 wurde der erste Vertrag unterzeichnet, in dem der Beginn des Beförderungsdienstalters auf den 1. Dezember 1978 und des Dienstalters in der Dienstaltersstufe 6 auf den 1. September 1977 festgelegt wurde. Auf Proteste von Fräulein Mascetti, von denen ich, da keine schriftlichen Unterlagen vorliegen, annehme, daß sie mündlich erfolgten, änderte die Verwaltung 5 Monate später ihre Haltung und erkannte den 30. Oktober 1976 (also das Datum, das bereits im Schreiben vom 23. März 1977 genannt worden war) als den Beginn des Beförderungsdienstalters sowie den 1. November 1977 als den Beginn des Dienstalters in der Dienstaltersstufe 7 an. Diese zuletzt von der Verwaltung eingenommene Haltung ist also dadurch geprägt, daß sie auf eine Reihe von Kontakten mit der Betroffenen und die Änderung zweier früherer Angebote zurückgeht.

Diese Unsicherheit im Verhalten der Verwaltung wird durch das Schreiben vom 11. Juli 1979 bestätigt, in dem die Forschungsanstalt Ispra, statt wie in den früheren Abschnitten des Geschehens ihre Auffassung unmittelbar darzulegen, Fräulein Mascetti mitteilte, daß sie die zuständigen Stellen der Kommission um eine Beurteilung ihrer Forderungen ersucht habe. Erst im anschließenden Schreiben vom 10. August begründete die Verwaltung schließlich ihre Auffassung über die Berechnung des Besoldungsdienstalters, indem sie ausführte, daß das am 30. November 1976 (Bezugsdatum für die Übernahme der ehemaligen Atomanlagenbediensteten in die neue Stellung von Bediensteten auf Zeit, vgl. Artikel 2 der Verordnung Nr. 2615/76) erreichte Dienstalter erst mit der tatsächlichen Wiederaufnahme des Dienstes erneut habe beginnen können.

Bei dieser Sachlage bin ich der Auffassung, daß die Vertragsklausel über das Besoldungsdienstalter für sich betrachtet noch keine Entscheidung der Verwaltung zum Ausdruck bringen konnte. Im Zusammenhang der Umstände, unter denen diese Klausel aufgestellt wurde, konnte sie der Bediensteten nicht als eine endgültige und klare Stellungnahme erscheinen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich als die Verwaltung mit dem Schreiben vom 10. August 1979 (und dessen anschließender Bestätigung im Schreiben vom 2. Oktober) Fräulein Mascetti die Gründe mitteilte, aus denen sie nicht gewillt war, das Dienstalter in der Dienstaltersstufe 7 über den 1. November 1977 hinaus zurückzudatieren, konnte man vom Erlaß einer Entscheidung ausgehen, der gegenüber Fräulein Mascetti ihre Rechte wirksam verteidigen konnte, indem sie zunächst die Beschwerde vom 7. November einlegte und anschließend Klage erhob.

Auch wenn man die beschwerende Maßnahme bereits zum Zeitpunkt des Vertragsangebots annehmen wollte, so wäre sie in diesem Zeitpunkt überhaupt nicht mit Gründen versehen gewesen. Die Begründung erfolgte erst in den Schreiben vom August und Oktober 1979, denen auch insoweit eine wesentliche Bedeutung zukommt. Denn sie allein ermöglichten der Bediensteten eine genaue Vorstellung von der Tragweite der von der Verwaltung eingenommenen Haltung sowie die Beurteilung der Frage, ob es zweckmäßig war, von den im Statut vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen. Insoweit erinnere ich an folgende Ausführungen des Gerichtshofes: Die Begründungspflicht [hat unter anderem] den ... Zweck ..., ... dem Betroffenen die Prüfung zu ermöglichen, ob die Verfügung einen Fehler enthält, aufgrund dessen ihre Rechtmäßigkeit angefochten werden kann (Urteil vom 28. Mai 1980 in den verbundenen Rechtssachen 33 und 75/79, Kuhner, Slg. S. 1677, insbesondere Randnr. 15 der Entscheidungsgründe). Damit wurde anerkannt, daß zwischen der Begründung einer Maßnahme und der Möglichkeit, ihre effektive Tragweite im Hinblick auf die Verwendung geeigneter Rechtsbehelfe zu beurteilen, ein notwendiger Zusammenhang besteht. Außerdem hat sich der Gerichtshof kürzlich im Urteil vom 20. November 1980 in der Rechtssache 806/79 (Gerin, noch nicht veröffentlicht) sehr klar dahin gehend geäußert, daß eine Entscheidung eine Begründung enthalten muß, um als beschwerende Maßnahme im Sinne des Statuts angesehen werden zu können. In jedem Fall stand zur Entscheidung, ob ein gedrucktes, von der Verwaltung handschriftlich ausgefülltes Formblatt, das die Worte enthielt: Ihr Sohn ... [gilt] seit dem 1. Januar 1978 nicht mehr als unterhaltsberechtigtes Kind als beschwerende Maßnahme angesehen werden konnte. Der Gerichtshof hat dies verneint und darauf hingewiesen, daß die verwendete Formulierung knapp war und keine Begründung enthielt; dagegen hat er in derselben Rechtssache eine spätere, mit Gründen versehene Entscheidung als beschwerende Maßnahme angesehen. Diese Auffassung beruht zweifellos auf der sieh aus Artikel 25 Absatz 2 des Statuts ergebenden und in Artikel 90 Absatz 1 des Statuts wiederholten Verpflichtung, Maßnahmen, die geeignet sind, Rechte der Beamten und Bediensteten zu verletzen, mit Gründen zu versehen; das hauptsächliche Verdienst dieser Rechtsprechung liegt jedoch darin, daß sie der Begründung die Funktion beigemessen hat, eine auf Kenntnisse beruhende Beurteilung der Tragweite einer jeden Maßnahme und der Zweckmäßigkeit einer Anfechtung zu ermöglichen.

Schließt man sich dieser Auffassung an, so ist das Schreiben von Fräulein Mascetti an die Verwaltung vom 7. November 1979 — das, wie wir gesehen haben, unter anderem den Antrag enthielt, den Beginn des Besoldungsdienstalters zurückzudatieren — als eine rechtzeitige Beschwerde gegen die in ihre Rechte eingreifende Entscheidung der Verwaltung anzusehen, die im Schreiben vom 10. August enthalten war. In bezug auf das Schreiben der Verwaltung vom 2. Oktober 1979, auch wenn man es lediglich als Bestätigung des Schreibens vom 10. August ansieht, ergibt sich nichts anderes; die Beschwerde wurde nämlich innerhalb von 3 Monaten nach dem 10. August eingelegt.

3. Zur Begründung der Unzulässigkeit des Klageantrags betreffend des Besoldungsdienstalter macht die Kommission weiterhin geltend, die Klägerin hätte mit der Unterzeichnung des Dienstvertrags dem darin festgelegten Beginn des Besoldungsdienstalters zugestimmt. Die Kommission betont, Fräulein Mascetti habe den Vertrag (in seiner zweiten Fassung) ohne Geltendmachung von Einwänden oder Vorbehalten unterzeichnet; hieraus ergebe sich, daß sie mit seinem Inhalt vollständig einverstanden gewesen sei. Nachdem sie somit der in dem Vertrag enthaltenen Entscheidung der Verwaltung zugestimmt habe, habe sie das Recht auf jede spätere gerichtliche Anfechtung verloren.

Diesem Argument kann nach meiner Auffassung aus zwei gewichtigen Gründen nicht gefolgt werden. In erster Linie möchte ich an meine Ausführungen bei der Prüfung des anderen Aspekts der prozeßhindernden Einrede — betreffend die verspätete Klageerhebung — erinnern, nämlich daß der von der Verwaltung im Vertrag zum Ausdruck gebrachte Standpunkt nicht als beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 90 des Statuts angesehen werden kann, sei es, weil es sich noch nicht um eine endgültig festgelegte Position handelte, sei es, weil die Maßnahme keinerlei Begründung enthielt. Bei dieser nach meiner Auffassung gegebenen Sachlage hätte eine etwaige Zustimmung zu der sich aus dem Vertrag ergebenden Stellungnahme der Verwaltung keinerlei Auswirkung auf die Möglichkeit der Bediensteten gehabt, Beschwerde einzulegen. Ein derartiges Problem könnte sich nur dann stellen, wenn die angebliche Zustimmung in bezug auf die Entscheidung vom 10. August 1979 erfolgt wäre; diese wurde jedoch bekanntlich mit der Beschwerde vom 7. November 1979 rechtzeitig angefochten.

Zweitens darf man nicht außer acht lassen, daß die Zustimmung darin besteht, daß die Wirkungen der Maßnahme akzeptiert werden, gegen die sich die Klage richten müßte; durch sie entfallen im Wege des Verzichts entgegenstehende Ansprüche, zu deren Wahrung der Betroffene wirksam hätte vorgehen können. Damit man aber dem Verhalten eines einzelnen die Bedeutung eines Verzichts auf bestimmte Rechtspositionen beimessen kann, muß dieses Verhalten unbedingt eindeutig sein, das heißt, es muß klar und unbezweifelbar den Willen dieses einzelnen erkennen lassen, auf ein Recht zu verzichten. In unserem Fall geht aus dem Umstand, daß Fräulein Mascetti den Dienstvertrag unterzeichnete, in dem eine Klausel über den Beginn des Besoldungsdienstalters enthalten war, nicht eindeutig ihr Wille hervor, in bezug auf dieses Dienstalter auf irgendeinen Anspruch aufgrund ihrer früheren Beziehungen zur Verwaltung zu verzichten.

In Wirklichkeit ist es völlig offensichtlich, daß Fräulein Mascetti bei der Unterzeichnung des Vertrages als Bedienstete auf Zeit hauptsächlich daran interessiert war, eine ordnungsmäßige Regelung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Forschungsanstalt Ispra zu erlangen, nachdem sie jahrelang abwesend und nicht in der Lage gewesen war, einen solchen Vertrag unmittelbar nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2615/76 zu schließen. Man muß daher ausschließen, daß sie bei der Unterzeichnung des Vertrages die Absicht hatte, in voller Kenntnis ihrer Rechte auf ein höheres Besoldungsdienstalter zu verzichten. Ich halte es für viel vernünftiger zu glauben, daß sie in dem Bemühen, eine ordnungsmäßige Regelung ihres Arbeitsverhältnisses zu erlangen, nicht gezögert hat, den Vertrag zu schließen, und in bezug auf die Detailfrage des Besoldungsdienstalters der Auffassung gewesen ist, die Möglichkeit einer für sie günstigen Korrektur der Einstufung bleibe unberührt. Diese Annahme wird durch die verschiedenen Kontakte zwischen der Forschungsanstalt und Fräulein Mascetti vor und nach dem 24. April 1979 bestätigt, die eine Änderung der von der Verwaltung vorgesehenen Klausel über das Besoldungsdienstalter bezweckten: Die Tatsache, daß die Unterzeichnung stattgefunden hat, während diese Kontakte noch stattfanden, spricht dafür, ihr nicht die Bedeutung eines Verzichts beizumessen.

4. Beschäftigen wir uns nun mit der Zulässigkeit der Klageanträge betreffend die Zahlung der Dienstbezüge, die Ruhegehaltsansprüche, die Sozialabgaben und das Abgangsgeld für die als Atomanlagenbedienstete geleisteten Dienste. Alle diese Anträge haben eine gemeinsame Grundlage: die Forderung der Klägerin gegenüber der Beklagten, diejenigen Jahre als Dienstjahre anzusehen, in denen sie vom Dienst ferngeblieben ist, um sich dem Haftbefehl zu entziehen.

In bezug auf den Antrag auf Zahlung der während der vier Jahre des Fernbleibens aufgelaufenen Dienstbezüge erinnere ich daran, daß die Verwaltung der Forschungsanstalt Ispra Fräulein Mascetti mit Schreiben vom 9. Januar 1975 mitgeteilt hatte, daß sie die Zahlung der Dienstbezüge wegen ihres unbefugten Fernbleibens mit sofortiger Wirkung unterbrochen habe. Die Verwaltung gelangte zu dieser Auffassung, indem sie auf den Fall der Atomanlagenbediensteten Mascetti Artikel 60 des Beamtenstatuts analog anwendete, wonach jedes unbefugte (d. h. weder gerechtfertigte noch erlaubte) Fernbleiben, das ordnungsgemäß festgestellt worden ist, auf den Jahresurlaub des Beamten angerechnet wird mit der Maßgabe, daß der Beamte, wenn sein Jahresurlaub verbraucht ist, für die entsprechende Zeit den Anspruch auf seine Dienstbezüge [verwirkt]. Die Klägerin legte seinerzeit keine Beschwerde gegen die Entscheidung der Verwaltung ein. Jedoch bin ich der Meinung, daß man aus dieser Untätigkeit nicht automatisch die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage folgern kann. Denn es ist zu berücksichtigen, daß fast vier Jahre nach dieser Entscheidung eine neue Tatsache eingetreten ist, die nicht berücksichtigt werden konnte: Ich meine den Freispruch von Fräulein Mascetti von jedem strafrechtlichen Vorwurf durch die Corte di Assise Rom (im erwähnten Urteil vom 14. Juli 1978).

Durch diese Tatsache wurde die Situation der Klägerin erheblich verändert: Ihr auf das Jahr 1974 zurückgehendes Fernbleiben vom Dienst stellte sich nunmehr in einem anderen Lichte dar, nämlich als ein Fernbleiben, das durch Notwendigkeit gerechtfertigt war, einer ungerechten Freiheitsentziehung zu entgehen. Es wäre daher verständlich und vernünftig gewesen, wenn Fräulein Mascetti ihren Antrag auf Zahlung der Dienstbezüge erneut gestellt und die Verwaltung ersucht hätte, ihren Fall angesichts der neuen Situation noch einmal zu prüfen. Nun hat die Klägerin diese Anträge tatsächlich gestellt, jedoch verspätet. Denn wenn man dem Gedanken folgt, daß der Eintritt einer neuen Tatsache die Frist für die Einlegung der Beschwerde wieder in Gang setzt, so muß man zu der Auffassung kommen, daß in unserem Fall die neue Frist drei Monate nach der Wiederaufnahme des Dienstes, spätestens also am 6. Februar 1979, ablief. Dagegen ist die Beschwerde, die — unter anderem — die während des Fernbleibens aufgelaufenen Dienstbezüge betraf, erst am 7. November 1979 eingelegt worden, also weit nach dem Ablauf der Frist. Dies hat die Unzulässigkeit auch der anschließend erhobenen Klage zur Folge.

Ähnlich kann in bezug auf die Forderungen im Zusammenhang mit den Ruhegehaltsansprüchen und den Versicherungsbeiträgen argumentiert werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Aussetzung der Zahlung der Dienstbezüge gemäß Artikel 60 des Statuts auch diese Ansprüche und Abgaben zum Ruhen brachte und daß Fräulein Mascetti daher diese Forderungen innerhalb der gleichen Fristen — die nach dem Eintritt der neuen Tatsache des Freispruchs erneut in Gang gesetzt worden waren — hätte erheben müssen, in denen sie, wie wir gesehen haben, die die Dienstbezüge betreffenden Anträge hätte stellen müssen. Bekanntlich wurde die Beschwerde, die alle später mit der Klage geltend gemachten Forderungen enthielt, aber erst am 7. November 1979 eingelegt, als die erneut in Gang gesetzte Frist bereits seit langem verstrichen war. Die im Anschluß daran erhobene Klage ist daher als unzulässig anzusehen, weil zuvor keine rechtzeitige Anfechtung im Verwaltungsverfahren erfolgte.

Zu dem Antrag auf Ergänzung des Abgangsgelds, das der Klägerin im Jahr 1978 für die als Atomanlagenbedienstete geleisteten Dienste gezahlt worden war, (vgl. Schreiben der Direktion der Forschungsanstalt Ispra vom 15. Februar 1978), bin ich der Auffassung, daß Fräulein Mascetti — aus den bereits dargelegten Gründen — die Berechnung spätestens drei Monate nach Wiederaufnahme des Dienstes hätte anfechten müssen. Die Beschwerde vom 7. November 1979 war daher auch insoweit verspätet, und der gleiche Mangel haftet der anschließend erhobenen Klage an.

5. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die von Fräulein Maria Mascetti mit am 13. Juni 1981 eingegangener Klageschrift gegen die Kommission erhobene Klage für zulässig zu erklären, soweit die Rückdatierung des Dienstalters in der Dienstaltersstufe beantragt wird, und in bezug auf die anderen Anträge als unzulässig abzuweisen. Die Kostenentscheidung sollte dem Endurteil vorbehalten werden.