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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.07.1981 – C-145/80
ECLI:EU:C:1981:176
In der Rechtssache 145/80
Maria Mascetti, Beamtin der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt C. Ribolzi, Mailand, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes O. Montalto als Bevollmächtigten, unterstützt durch Rechtsanwalt P. De Caterini, Rom, Zustellungsbevollmächtigter: M. Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
beim gegenwärtigen Verfahrensstand wegen Zulässigkeit der von der Klägerin gemäß Artikel 91 des Beamtenstatuts erhobenen Klage
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter O. Due und A. Chloros,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Klägerin wurde am 1. März 1961 als Atomanlagenbedienstete der GFS, Forschungsanstalt Ispra, und zwar als Hauptsekretärin, eingestellt. Vom 18. November 1974 an blieb sie dem Dienst fern, jedoch wurde die Zeit bis zum 14. Dezember 1974 aufgrund eines später erfolgten Schriftwechsels auf ihren für das Jahr 1974 verbliebenen Jahresurlaub angerechnet. Nachdem am 14. Dezember 1974 gegen die Klägerin Haftbefehl wegen einer ihr vorgeworfenen politischen Straftat erlassen worden war, teilte ihr die Abteilung Verwaltung und Personal der Forschungsanstalt am 9. Januar 1975 mit, daß sie ihr Fernbleiben als unbefugt im Sinne des Artikels 60 des (auf die Atomanlagenbediensteten analog anwendbaren) Beamtenstatuts ansehe und die Zahlung ihrer Dienstbezüge eingestellt habe.
Mit Antrag vom 22. Dezember 1974, den der Anwalt der Klägerin am 30. Januar 1975 der Forschungsanstalt übermittelt hatte, ersuchte diese um einen unbezahlten Urlaub aus persönlichen Gründen gemäß Artikel 40 des Statuts.
Am 20. Februar 1975 lehnte die Direktion der Forschungsanstalt den Antrag mit der Begründung ab, die von der Klägerin vorgebrachten Gründe gehörten nicht zu denjenigen, aus denen ein Urlaub aus persönlichen Gründen gewährt werden könne. Gleichzeitig wurde die Klägerin aufgefordert, zu einer Anhörung gemäß Artikel 87 des Statuts wegen der Eröffnung eines gegen sie gerichteten Disziplinarverfahrens persönlich in Ispra zu erscheinen.
Dieses Verfahren hat nie stattgefunden. Vielmehr legte die Klägerin zunächst gegen die Ablehnung des beantragten Urlaubs Beschwerde bei der Kommission ein und erhob nach deren Ablehnung Klage beim Gerichtshof. Mit Urteil vom 16. Dezember 1976 (Rechtssache 2/76, Slg. S. 1975) wies der Gerichtshof die Klage mit der zweifachen Begründung ab, daß die Verwaltung in dieser Frage über einen weiten Ermessensspielraum verfüge und die Gewährung eines Urlaubs aus persönlichen Gründen kein geeignetes Mittel zur Lösung der beamtenrechtlichen Probleme des Falles sei.
Mit Schreiben vom 23. März 1977 forderte der Direktor der Forschungsanstalt Ispra die Klägerin auf, einen Dienstvertrag als Bedienstete auf Zeit entsprechend den neuen Beschäftigungsbedingungen für das aus Forschungsmitteln besoldete Personal, die am 30. Oktober 1976 in Kraft getreten waren, abzuschließen. Der der Klägerin vorgeschlagene Vertrag sah vorbehaltlich aller weiteren Entscheidungen im Zusammenhang mit [ihrem] gegenwärtigen Fernbleiben vom Dienst die Einstufung in die Laufbahngruppe C, Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 7, mit Wirkung vom 30. Oktober 1976 vor. Für die Annahme dieses Angebots wurde der Klägerin in diesem Schreiben eine Frist von sechs Monaten eingeräumt. Die Klägerin erklärte fristgemäß, das Angebot annehmen zu wollen; sie sei jedoch nicht in der Lage, sich zur Unterzeichnung in Ispra einzufinden.
In einem Schreiben vom 14. November 1977 äußerte die Klägerin unter anderem den Wunsch, daß sowohl in bezug auf die vertragliche Seite (Unterzeichnung des neuen Vertrags) als auch in bezug auf die Dienstbezüge klare Verhältnisse geschaffen würden. Am 15. Februar 1978 teilte der Generaldirektor der Klägerin mit, sie könne den Vertrag schließen, sobald sie in der Lage sei, zum Dienst zu erscheinen.
Am 15. November 1978 wurde ihr außerdem mitgeteilt, daß die Beiträge zur Sozialversicherung bis zum 31. Dezember 1974 an das INPS und das INAM Varese entrichtet worden seien.
Die Klägerin wurde von der oben erwähnten Anklage mit Urteil vom 14. Juli 1978 freigesprochen und nahm ihren Dienst in Ispra am 6. November 1978 wieder auf, noch ehe das Urteil Rechtskraft erlangt hatte.
Nach ihrer Rückkehr nach Ispra wurde ihr ein Vertrag vorgelegt, den sie am 30. November 1978 unterzeichnete und dessen Artikel 3 wie folgt lautet:
Die Bedienstete wird in der Laufbahngruppe C, Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 6, eingestuft. Das Beförderungsdienstalter beginnt mit dem 1. Dezember 1978. Das Besoldungsdienstalter beginnt mit dem 1. September 1977.
Die Klägerin erhob gegen diese Klausel Einwände, und am 26. März 1979 wurde ihr mitgeteilt, daß sie aufgrund eines neuen Vertrags entsprechend dem bereits im Schreiben vom 23. März 1977 gemachten Vorschlag in die Besoldungsgruppe C 1/7 eingestuft werde. In dem daraufhin von der Klägerin am 12. April 1979 unterzeichneten Vertrag wurde der Beginn des Beförderungsdienstalters auf den 30. Oktober 1976 festgesetzt. Dagegen begann das Dienstalter in der neuen Dienstaltersstufe mit dem 1. November 1977.
Hiergegen protestierte die Klägerin am 26. Mai 1979 schriftlich, und die Abteilung Verwaltung und Personal teilte ihr mit Schreiben vom 11. Juli mit, die zuständigen Stellen am Sitz des Organs seien um eine Stellungnahme ersucht worden.
Am 10. August 1979 richtete die Verwaltung ein Schreiben an die Klägerin, in dem folgendes ausgeführt war:
In Ergänzung meines Schreibens vom 11. Juli 1979 und in Beantwortung Ihres Memorandums 12/136/79 vom 25. Mai 1979 muß ich Ihnen leider mitteilen, daß ich Ihr Dienstalter in Dienstaltersstufe 7 der Besoldungsgruppe C 1 nur bestätigen kann.
Der Juristische Dienst ist nämlich der Auffassung, daß Ihr am 30. Oktober 1976 erreichtes Besoldungsdienstalter erst mit der tatsächlichen Wiederaufnahme Ihrer Tätigkeit, also im Dezember 1978, erneut beginnen konnte.
Auf ein weiteres Schreiben der Klägerin übersandte ihr die Verwaltung der Forschungsanstalt Ispra am 2. Oktober 1979 das betreffende Schreiben des Juristischen Dienstes.
Am 7. November 1979 richtete die Klägerin an den Leiter der Abteilung Verwaltung und Personal ein Schreiben, in dem sie folgendes begehrte:
vollständige Wiederherstellung ihrer Laufbahn als Atomanlagenbedienstete und Bedienstete auf Zeit ohne Unterbrechung der Kontinuität und unter Gewährung des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen alle zwei Jahre, in dessen Genuß die Kollegen der gleichen Laufbahngruppe gekommen seien;
Zahlung aller Dienstbezüge, die während ihres Fernbleibens vom Dienst fällig geworden seien und die ihr aufgrund der im vorhergehenden Punkt genannten Wiederherstelllung ihrer Laufbahn zustünden;
Entrichtung aller Versicherungsbeiträge, deren Zahlung nach dem 31. Dezember 1974 willkürlich ausgesetzt worden sei [Schreiben der Kommission vom 15. November 1978];
Zahlung des restlichen Abgangsgeldes, das ihr als Atomanlagenbedienstete zugestanden habe und das ihr nur für die Zeit bis zum 31. Dezember 1974 zuerkannt worden sei;
keine Verminderung ihrer Ruhegehaltsansprüche, die sich auf die gesamte Zeit ihrer Tätigkeit seit dem rückwirkenden Inkrafttreten ihres Vertrages als Bedienstete auf Zeit beziehen müßten.
Nachdem die Klägerin hierauf keine Antwort erhalten hatte, hat sie am 13. Juni 1980 die vorliegende Klage erhoben.
2. In der Klageschrift beantragt die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 7. November 1979,die Entscheidung aufzuheben, mit der die Kommission es abgelehnt hat, die Zeit ihres erzwungenen Fernbleibens in jeder Hinsicht als Dienstzeit anzusehen;festzustellen, daß die Kommission verpflichtet ist, ihre Laufbahn wiederherzustellen und sie demgemäß in ihre Vermögensrechte, die in der Beschwerde bereits näher bezeichnet sind, wiedereinzusetzen.
3. Die Kommission hat unter Berufung auf die verspätete Einreichung der Klage eine prozeßhindernde Einrede erhoben, mit der sie beantragt,
die Klage im Wege der Vorabentscheidung gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung als unzulässig abzuweisen;
die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
4. In ihrer Stellungnahme zu der prozeßhindernden Einrede beantragt die Klägerin,
die prozeßhindernde Einrede sofort zurückzuweisen,
hilfsweise, die Entscheidung über die Zulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten.
5. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien zur Zulässigkeit der Klage
1. Die Kommission geht davon aus, daß die die Klägerin beschwerende Maßnahme das Original des Vertrags sei, der ihr mit Schreiben vom April 1979 übersandt worden sei und den sie am 12. April unterzeichnet habe; gegen diese Maßnahme hätte sie also ihre Klage richten müssen.
Sie macht zunächst geltend, die Tatsache der Vertragsunterzeichnung stelle eine Form der Anerkennung der in dem Vertrag zum Ausdruck gebrachten Verwaltungsentscheidung dar. Wenn dieses Argument nicht als stichhaltig angesehen werde, so muß man nach Auffassung der Kommission das Schreiben der Klägerin vom 26. Mai 1979 als eine Beschwerde im Sinne des Statuts betrachten, und daher hätte die Klage nach der stillschweigenden Ablehnung spätestens am 26. Dezember erhoben werden müssen.
Die Schreiben der Verwaltung vom 10. August und 2. Oktober 1979 stellten keine ausdrückliche Ablehnung dar und könnten die Fristen nicht erneut in Lauf setzen, denn sie seien nur eine Bestätigung der im Vertrag enthaltenen Entscheidung.
Außerdem führe die Unzulässigkeit des ersten Klageantrags zur Unzulässigkeit aller übrigen Anträge, auch wenn sie auf dem Gebiet der Zuständigkeit des Gerichtshofes zur unbeschränkten Nachprüfung gestellt worden seien und sich auf eine vermögensrechtliche Streitsache bezögen, denn diese anderen Anträge seien mit der angegriffenen Maßnahme, nämlich dem Vertrag, eng verbunden.
Davon abgesehen seien die übrigen Anträge noch aus anderen Gründen unzulässig.
Der Antrag, für die Berechnung des Ruhegehalts den Zeitraum seit dem Inkrafttreten der neuen Beschäftigungsbedingungen (März 1976) zu berücksichtigen, sei am 7. November 1979 zum ersten Mal gestellt worden und, da er nicht Gegenstand einer förmlichen Beschwerde gewesen sei, unzulässig.
Ebenfalls unzulässig seien die Anträge auf Wiederherstellung der Laufbahn, Zahlung von Dienstbezügen und Entrichtung nicht gezahlter Sozialabgaben. Die Unterbrechung der Zahlung der Dienstbezüge sei der Klägerin mit Schreiben vom 9. Januar 1975 bekanntgegeben worden, und sie habe dagegen weder Beschwerde noch Klage erhoben. Außerdem könne das Schreiben der Klägerin vom 14. November 1977 nur als eine echte Beschwerde angesehen werden, der keine Klage gefolgt sei, und die Verwaltung habe hierzu in den Schreiben vom 15. Februar und 15. November 1978 Stellung genommen.
2. Die Klägerin führt zunächst aus, bei Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit am 6. November 1978 habe sie sich in der nicht ordnungsgemäßen und inexistenten Stellung einer Atomanlagenbediensteten befunden und sie habe so schnell wie möglich eine formelle Bestätigung der Anstellung als Bedienstete auf Zeit erlangen wollen, die ihr zuvor angeboten worden sei und die sie angenommen gehabt habe.
Sie habe daher keine andere Wahl gehabt, als den ersten Vertrag zu unterzeichnen, wobei sie gleichzeitig zum Ausdruck gebracht habe, daß sie mit dessen Bedingungen nicht einverstanden gewesen sei. Da auch der zweite Vertrag sie nicht zufriedengestellt habe, habe sie sich mündlich beschwert und ihre Auffassung im Schreiben vom 26. Mai 1979 dargelegt, das zu der im Schreiben vom 10. August 1979 enthaltenen Entscheidung geführt habe. Gegen diese Entscheidung sei fristgemäß die Beschwerde vom 7. November 1979 eingelegt worden.
Aus diesen Umständen ergebe sich erstens, daß es sinnlos sei, bei der Unterzeichnung der Verträge von Zustimmung zu sprechen.
Zweitens könne nicht bestritten werden, daß die Verwaltung den Eingang der Erklärungen der Klägerin nach der Unterzeichnung des zweiten Vertrags bestätigt habe, daß sie sich ihre Entscheidung vorbehalten, den Juristischen Dienst konsultiert und das endgültige Ergebnis, nämlich die beschwerende Maßnahme, im Schreiben vom 10. August 1979 mitgeteilt habe.
Zur Unzulässigkeit der anderen Anträge führt die Klägerin aus, sie habe diese Fragen mehrfach aufgeworfen, jedoch die Anträge wegen ihrer Abwesenheit von Italien nicht verfolgen können. Ihre Anträge könnten also nicht als verspätet abgelehnt werden, auch weil ihre Situation heute völlig anders als in den Jahren 1974 bis 1978 sei: Sie sei nämlich nicht mehr eine wegen eines politischen Delikts unter Anklage stehende Beamtin, sondern eine Beamtin, die ihre Rechte verteidige, nachdem sie von jeder Anklage freigesprochen worden sei.
III — Mündliche Verhandlung
Die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ribolzi, und die Kommission, vertreten durch ihren Bevollmächtigten O. Montalto, unterstützt von Rechtsanwalt P. De Caterini, haben in der Sitzung vom 7. Mai 1981 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge am 18. Juni 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Fräulein Maria Mascetti, Bedienstete auf Zeit der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle hat mit Klageschrift, die am 13. Juni 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der diese es abgelehnt hat, die Zeit des Fernbleibens der Klägerin vom Dienst von Dezember 1974 bis November 1978 in jeder Hinsicht als Dienstzeit anzusehen, und außerdem auf Feststellung, daß die Kommission verpflichtet ist, ihre Laufbahn wiederherzustellen und sie daher in ihre Vermögensrechte wiedereinzusetzen, nämlich ihr das zweijährliche Aufsteigen in den Dienstaltersstufen zu gewähren, die während ihres Fernbleibens vom Dienst fällig gewordenen Dienstbezüge und Versicherungsbeiträge sowie das restliche Abgangsgeld für Atomanlagenbedienstete zu zahlen und schließlich ihre Ruhegehaltsansprüche wegen ihres Fernbleibens vom Dienst in keiner Weise zu verringern.
2 Auf die von der Kommission erhobene prozeßhindernde Einrede hat der Gerichtshof beschlossen, über die Zulässigkeit dieser Anträge vorab zu entscheiden.
3 Das Fernbleiben der Klägerin, die seinerzeit Atomanlagenbedienstete der Forschungsanstalt Ispra war, vom Dienst war darauf zurückzuführen, daß sie Italien verlassen hatte, um sich einem gegen sie im Rahmen der Strafverfolgung wegen eines politischen Delikts erlassenen Haftbefehl zu entziehen. Im Januar 1975 setzte die Kommission, da sie das Fernbleiben der Klägerin für unbefugt hielt, die Zahlung ihrer Dienstbezüge unter Berufung auf Artikel 60 des Beamtenstatuts aus, der auf die Atomanlagenbediensteten entsprechend anwendbar war. Gleichwohl wurde der Klägerin im März 1977 im Anschluß an eine Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, durch die die Stellung der Atomanlagenbediensteten abgeschafft wurde, ein Dienstvertrag als Bedienstete auf Zeit mit einer Einstufung in die Laufbahngruppe C, Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 7, rückwirkend zum 30. Oktober 1976 angeboten. Die Klägerin war mit diesem Vorschlag einverstanden; jedoch standen dem Vertragsschluß Schwierigkeiten im Wege, die Gegenstand eines Schriftwechsels während der Jahre 1977 und 1978 waren. Die Klägerin erklärte, sie sei nicht in der Lage, sich zur Unterzeichnung des Vertrages in Ispra einzufinden; gleichzeitig forderte sie die Zahlung der ihr für die Beendigung des Vertrages als Atomanlagenbedienstete geschuldeten Beträge sowie der rückständigen Dienstbezüge und Sozialabgaben, die seit der Aussetzung der Zahlung der Dienstbezüge fällig geworden waren. Die Verwaltung teilte der Klägerin daraufhin mit, der Vertrag könne geschlossen werden, sobald sie in der Lage sei, sich an der Arbeitsstelle einzufinden, und die Zahlung der von ihr geforderten Beträge bleibe ausgesetzt.
4 Nachdem die Klägerin mit Urteil der Corte d'assise Rom vom 14. Juli 1978 freigesprochen worden war, nahm sie am 6. November 1978 ihre Tätigkeit wieder auf. Am 30. November 1978 unterzeichnete sie einen ersten Vertrag als Bedienstete auf Zeit, in dem eine Einstufung in die Laufbahngruppe C, Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 6, mit Festsetzung des Beginns des Beförderungsdienstalters auf den 1. Dezember 1978 und des Besoldungsdienstalters auf den 1. September 1977 vorgesehen war. Auf ihre Proteste gegen diese Modalitäten faßte die Verwaltung einen neuen Vertrag ab. Dieser wurde von der Klägerin im April 1979 unterzeichnet; darin waren der Beginn des Beförderungsdienstalters auf den 30. Oktober 1976 festgesetzt und eine Einstufung in die Dienstaltersstufe 7, jedoch lediglich vom 1. November 1977 an, vorgesehen. Gegen diesen letztgenannten Punkt protestierte die Klägerin am 26. Mai 1979 schriftlich. Mit Schreiben der Abteilung Verwaltung und Personal vom 11. Juli 1979 wurde der Klägerin mitgeteilt, daß die zuständigen Stellen am Sitz der Kommission um eine Stellungnahme ersucht worden seien. Schließlich bestätigte die Verwaltung mit Schreiben vom 10. August 1979, daß das Dienstalter der Klägerin in der Dienstaltersstufe 7 am 1. November 1977 begonnen habe; sie nahm hierbei auf die Stellungnahme des Juristischen Dienstes Bezug, wonach das am 30. Oktober 1976 erreichte Besoldungsdienstalter erst mit der tatsächlichen Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit erneut habe beginnen können. Eine Abschrift dieser Stellungnahme wurde der Klägerin mit Schreiben vom 2. Oktober 1979 übersandt.
5 Am 7. November 1979 wandte sich die Klägerin mit einem weiteren Schreiben an die Verwaltung, das alle Forderungen enthielt, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind. Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
6 Aus dem bisher Dargelegten folgt, daß für die Prüfung der Zulässigkeit zwischen dem das Besoldungsdienstalter betreffenden Antrag, der Gegenstand des Schreibens vom 26. Mai 1979 gewesen ist, und den übrigen Forderungen zu unterscheiden ist, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zum erstenmal im Schreiben vom 7. November 1979 erhoben wurden.
7 In bezug auf den ersten Antrag macht die Kommission zunächst geltend, daß die Klägerin, indem sie den zweiten Einstellungsvertrag ohne Einwände oder Vorbehalte unterzeichnet habe, allen Vertragsbedingungen zugestimmt habe und ihr daher jede weitere Beanstandung verwehrt sei.
8 Dieser Auffassung kann im vorliegenden Fall angesichts der Vorgeschichte des Rechtsstreits und der außergewöhnlichen Lage der Klägerin gegenüber der Verwaltung nicht gefolgt werden. Bei der Unterzeichnung des ersten Vertrages hatte die Klägerin, die ihre Tätigkeit ohne jegliche vertragliche Grundlage wieder aufgenommen hatte, jedes Interesse an einer ordnungsgemäßen Regelung ihrer Situation, selbst wenn die Bedingungen des angebotenen Vertrages sie nicht völlig zufriedenstellten. Ebensowenig kann man ihr entgegenhalten, den zweiten Vertrag unterschrieben zu haben, da dieser gerade in dem streitigen Punkt eine erhebliche Verbesserung gegenüber dem ersten darstellte.
9 Sodann macht die Kommission geltend, indem der Klägerin der zweite Vertrag zur Unterschrift vorgelegt worden sei, sei ihr eine endgültige Entscheidung der Verwaltung bekanntgegeben worden, die den Einwänden der Klägerin gegen den ersten Vertrag Rechnung getragen habe. Die Frist für die Einlegung einer Beschwerde müsse daher von diesem Zeitpunkt an berechnet werden. Selbst wenn man das Schreiben vom 26. Mai 1979 als eine Beschwerde ansähe, wäre die am 13. Juni 1980 erhobene Klage folglich nicht mehr fristgemäß. Das Schreiben vom 10. August 1979 sei entweder eine Entscheidung über diese Beschwerde oder eine lediglich bestätigende Handlung, die die Fristen nicht wieder in Gang setzen könne.
10 Dieser Argumentation kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gefolgt werden. Die in den beiden Verträgen enthaltenen Bestimmungen über das Dienstalter der Klägerin sind im Rahmen einer fortlaufenden Diskussion zu sehen, die bereits mit dem ersten Angebot eines Vertrages als Bedienstete auf Zeit im März 1977 begonnen hatte und mit dem Schreiben der Klägerin vom 26. Mai 1979 sowie mit dem der Verwaltung vom 11. Juli 1979 fortgesetzt wurde, in dem der Klägerin mitgeteilt wurde, daß die zuständigen Stellen um eine Stellungnahme ersucht worden seien. Weder aus diesem letztgenannten noch aus dem darauffolgenden Schreiben vom 10. August 1979 ging in irgendeiner Weise hervor, daß die Verwaltung das Schreiben der Klägerin vom 26. Mai 1979 als Beschwerde angesehen hatte. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin das Schreiben vom 10. August 1979, das als erstes irgendeine Begründung enthalten hatte, zu Recht als endgültige Stellungnahme der Verwaltung ansehen, gegen die die Einlegung einer Beschwerde erforderlich war. In bezug auf diesen Punkt besitzt das Schreiben vom 7. November 1979 den Charakter einer Beschwerde. Da diese Beschwerde und die Klage vom 13. Juni 1980 fristgemäß eingereicht worden sind, ist die Klage, soweit sie das Besoldungsdienstalter betrifft, zulässig.
11 Zu den übrigen Klageanträgen betreffend die Zahlung der Dienstbezüge, die Ruhegehaltsansprüche, die Sozialabgaben und das Abgangsgeld aufgrund des Vertrags als Atomanlagenbedienstete macht die Kommission geltend, zu allen diesen Anträgen seien während des Fernbleibens der Klägerin vom Dienst Entscheidungen der Verwaltung ergangen, ohne daß die Klägerin gegen diese Entscheidungen fristgemäß Beschwerde oder Klage eingereicht habe. Die Klägerin entgegnet, sie habe während ihrer Abwesenheit von Italien ihre Rechte nicht fristgemäß wahrnehmen können und ihr schließlich erfolgter Freispruch sei als eine neue Tatsache anzusehen, durch die sich ihre Lage vollständig geändert habe.
12 Insoweit ist festzustellen, daß, selbst wenn der Freispruch eine neue Tatsache darstellen würde, die geeignet gewesen wäre, die Fristen erneut in Gang zu setzen, und wenn die Klägerin somit berechtigt gewesen wäre, von der Anstellungsbehörde eine Überprüfung ihrer Situation im Lichte dieser neuen Tatsache zu verlangen, so hätte die Klägerin doch einen solchen Antrag unverzüglich, jedenfalls aber in den drei Monaten nach der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit, stellen müssen. Da die Klägerin ein Jahr verstreichen ließ, ehe sie die im Schreiben vom 7. November 1979 aufgestellten Forderungen geltend machte, sind diese offensichtlich nicht fristgemäß erhoben, so daß die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen ist.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
vor Erlaß des Endurteils
für Recht erkannt und entschieden:
1. In bezug auf den Antrag betreffend die Berechnung des Dienstalters der Klägerin wird die prozeßhindernde Einrede zurückgewiesen und das Verfahren in der Hauptsache fortgesetzt.
2. Im übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.