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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.06.1981 – C-175/80

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1981:146

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 18. Juni 1981

Herr Präsident,

meine Henen Richter!

Herr Peter Tither war vom 10. August 1978 bis zu dem Geschehen, das Gegenstand dieser Rechtssache ist, Beamter auf Probe der Kommission. Er beantragt im vorliegenden Verfahren, einen Bericht vom 6. Juli 1979, in dem seine Entlassung empfohlen wurde, und eine Entscheidung vom 1. August 1979, durch die er entlassen wurde, für nichtig zu erklären. Außerdem begehrt er die Aufhebung einer Entscheidung der Kommission, die in einem Schreiben vom 24. April 1980 enthalten ist und durch die seine Beschwerde gegen den Bericht und gegen die Entlassungsverfügung abgelehnt wurde; schließlich verlangt er Ersatz für erlittenen Schaden.

Angelpunkt der vorliegenden Rechtssache ist Artikel 34 des Statuts in seiner neuesten Fassung. Dieser Artikel lautet, soweit er hier von Belang ist, wie folgt:

(1) Mit Ausnahme der Beamten der Besoldungsgruppe A 1 und A 2 hat jeder Beamte eine Probezeit abzuleisten, bevor er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden kann. Die Probezeit beträgt neun Monate für die Beamten ... der Laufbahngruppe Β und sechs Monate für die anderen Beamten.

Ist der Beamte während seiner Probezeit durch Krankheit oder Unfall mindestens einen Monat verhindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die Anstellungsbehörde die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern.

(2) Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Beamten auf Probe zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung abzugeben. Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Der Beamte auf Probe, der nicht unter Beweis gestellt hat, daß seine Fähigkeiten eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit rechtfertigen, wird entlassen.

Der Beamte auf Probe, dessen Dienstverhältnis beendet wird, erhält eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern, wenn er mindestens sechs Monate Dienstzeit abgeleistet hat...

Da Herr Tither zum Beamten der Laufbahngruppe Β ernannt worden war, wäre seine Probezeit normalerweise am 10. Mai 1979 abgelaufen. Er war jedoch zeitweilig durch Krankheit gehindert, seine Tätigkeit auszuüben, daher wurde seine Probezeit nach Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 um einen Monat verlängert.

Am 11. Mai 1979 unterzeichnete sein Abteilungsleiter einen nach Artikel 34 Absatz 2 erstellten Bericht. Darin wurde zwar festgestellt, daß sein Verhältnis zu den Mitarbeitern seiner Dienststelle nicht zufriedenstellend sei und er Schwierigkeiten bei der Anpassung an die Erfordernisse des Lebens in der Kommission habe, zugleich aber sein Wissen und seine Initiative mit höchstem Lob bedacht. Der Bericht empfahl seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Er wurde dem Kläger vorgelegt, der seine Unterschrift und seine Stellungnahme anfügte.

Wenige Zeit später wurde Herrn Tither ein Sonderurlaub von drei Tagen, nämlich vom Montag, dem 21. Mai, bis zum Mittwoch, dem 23. Mai 1979, zur Teilnahme an Kommunalwahlen in Llanelli gewährt. Die restlichen beiden Tage dieser Arbeitswoche waren für die Beamten der Kommission Feiertage. Herr Tither behauptet, während der folgenden Woche krank geworden und an der Rückkehr nach Brüssel gehindert gewesen zu sein.

Er macht geltend, am Montag, dem 28. Mai 1979, und am folgenden Tag mehrmals vergeblich versucht zu haben, seinen unmittelbaren Vorgesetzten anzurufen. Am Dienstag, dem 29. Mai, habe er erstmalig einen Arzt in Cydweli aufgesucht. Am nächsten Tag reiste er von zu Hause nach Brüssel ab. In London erhielt er die Mitteilung, daß er Herrn Munro, den Assistenten des Generaldirektors in Brüssel, anrufen solle. Dies tat er von den Diensträumen der Kommission in London aus. Die Parteien stellen den Verlauf der Unterredung verschieden dar, wenn auch feststeht, daß Herr Munro sein Mißfallen über Herrn Tithers Abwesenheit vom Dienst äußerte. Herr Tither fuhr dann heim nach Wales, da er (seiner Darstellung nach) den Zug nach Brüssel nicht mehr erreicht hatte und zu krank und beunruhigt geworden war, um mit dem nächsten Zug, einem Nachtzug, zu fahren. Am Abend des folgenden Tages rief Herr Tither Herrn Munro zu Hause an, und dieser rief am Freitag, dem 1. Juni, vormittags Herrn Tither in Wales an. Die beiden Parteien stellen diese Unterredung unterschiedlich dar, sind sich jedoch darüber einig, daß Herr Tither davon sprach, daß er einen Arzt aufsuchen müsse.

An den folgenden Tagen forderte die Kommission Herrn Tither telegrafisch und brieflich auf, seine Abwesenheit zu begründen oder nach Brüssel zurückzukehren. Herr Tither trägt vor, er habe während dieses Zeitraums seinem Abteilungsleiter telefonisch mitgeteilt, daß er krank sei. Er sandte der Kommission ein ärztliches Attest und ein Schreiben, in dem von seiner Krankheit die Rede war.

In der Folgezeit erhielt die Kommission ärztliche Atteste vom 4. Juni, 15. Juni, 6. Juli und 30. Juli, wonach der Kläger an jedem dieser Tage untersucht worden und jeweils für einen bestimmten Zeitraum arbeitsunfähig war. Herr Tither hat nunmehr dem Gerichtshof ein Attest vorgelegt, das sich auf den gesamten Zeitraum vom 29. Mai bis zum 6. August 1979 erstreckt. Darin wird festgestellt, daß er wegen Symptomen einer Herzerkrankung und Dyspepsie untersucht worden sei und daß er arbeitsunfähig gewesen sei. Weiter heißt es in dem Attest: Es handelte sich dabei um echte Symptome, die durch einen Angstzustand verschlimmert wurden, ... die spätere Untersuchung ließ jedoch keine ernsthafte organische Erkrankung erkennen.

Am 6. Juli 1979 (zu diesem Zeitpunkt hatte das erste ärztliche Attest die Kommission mit Sicherheit erreicht und war ihr auch das zweite anscheinend zugegangen) unterzeichnete der Abteilungsleiter von Herrn Tither einen neuen Bericht über die Probezeit des Klägers. Darin wird sein unzureichendes Verantwortungsgefühl hinsichtlich dringender Arbeitserfordernisse bemängelt und festgestellt, daß er mehrfach unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben sei; außerdem war dort von ernsthaftem Fehlverhalten ... seit der Erstellung des ersten Probezeitberichts die Rede. In einem Zusatz führte der Abteilungsleiter aus, daß Herr Tither nachträglich ärztliche Atteste für den Zeitraum vom 4. Juni bis 6. Juli eingesandt, die Kommission jedoch nicht durch Fernschreiben von seinem Krankwerden unterrichtet habe. Laut dem Bericht legte Herr Tither bei Unterredungen mit dem Assistenten der GD VII und in Schreiben an diesen ein arrogantes und ungebührliches Benehmen an den Tag. Der Bericht empfahl die Entlassung des Klägers.

Herr Tither erhielt diesen Bericht am 17. Juli 1979 als Anlage zu einem Schreiben, in dem er aufgefordert wurde, seine schriftliche Stellungnahme innerhalb von fünfzehn Tagen abzugeben. Mit Fernschreiben vom 19. Juli 1979 teilte Herrn Tithers Rechtsanwalt der Kommission mit, wann das Schreiben zusammen mit der Anlage angekommen war. Herr Munro antwortete mit einem Telegramm vom 20. Juli, in dem es hieß, die Kommission sehe dem Eingang von Herrn Tithers Stellungnahme bis zum 31. Juli 1979 entgegen. Nachdem sie keine Stellungnahme von Herrn Tither erhalten hatte, beschloß die Kommission am 1. August, den Kläger zu entlassen, weil er aus den in den beiden Berichten genannten Gründen nicht die Befähigung für seinen Dienstposten unter Beweis gestellt habe.

Daran schloß sich ein Schriftverkehr zwischen den Parteien an, in dem Herr Tither zunächst förmliche Beschwerde nach dem Statut einlegte, mit der er die Nichtigkeit seiner angeblichen Entlassung geltend machte, später aber (in einem Schreiben vom 11. Oktober 1979) eine Entlassungsentschädigung nach Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Statuts verlangte. Die Kommission übersandte Herrn Tither als Anlage zu einem Schreiben, in dem die Ansicht vertreten wurde, daß Entschädigungsverlangen stelle eine Änderung seiner Beschwerde dar, als nach Artikel 34 Absatz 2 berechnete Entschädigung einen Betrag von 2420,43 £. Herr Tither antwortete sofort, daß er auf Anraten seines Anwalts die Annahme des Schecks ablehne und nicht beabsichtige, ihn einzulösen. Später legte er den Scheck anscheinend doch vor und erhielt den Betrag ausgezahlt.

Die Kommission macht nicht geltend, daß die Annahme dieser Entschädigung Herrn Tithers Ansprüchen in dieser Rechtssache entgegenstehe. Meines Er-achtens liegt hier keine Verwirkung oder sonstige Art von Rechtsmißbrauch vor. Es ist davon auszugehen, daß das auf Artikel 34 Absatz 2 gestützte Entschädigungsverlangen den in der Beschwerde nach Artikel 90 geltend gemachten Anspruch unberührt läßt. Angesichts des von der Kommission vertretenen Standpunkts meine ich, daß der Gerichtshof nicht von Amts wegen festzustellen braucht, daß die Annahme der Entschädigung so unvereinbar mit der Geltendmachung der Ansprüche des Klägers in diesem Verfahren ist, daß diese als unschlüssig abzuweisen wären.

Herr Tither macht als erstes geltend, die Kommission sei weder nach Artikel 34 des Statuts noch auf sonstige Weise befugt, für einen Beamten mehr als einen Probezeitbericht abzugeben. Der zweite Bericht sei daher nichtig. Dasselbe gelte für die Entscheidung, für die er die Grundlage abgegeben habe. Natürlich trifft es zu, daß Artikel 34 nur zur Abgabe eines einzigen Berichtes verpflichtet; daraus folgt aber nicht, daß nicht mehr als ein Bericht abgegeben werden kann. Der Gerichtshof hat anscheinend bereits anerkannt, daß die zuständige Behörde bei einem ungünstigen ersten Probezeitbericht zumindest dann weitere Berichte abgeben kann, wenn dies geschieht, um zugunsten des Beamten eine Verbesserung seiner Arbeitsleistung berücksichtigen zu können (Rechtssache 52/70, Nagels/Kommission, Slg. 1971, 365, 371).

Ebenso muß die zuständige Stelle meines Erachtens auch dann einen zweiten Bericht erstellen können, wenn der erste günstig war. Dies ergibt sich daraus, daß die Probezeit eines Beamten nach Artikel 34 nicht mit der Abgabe des Probezeitberichts endet, der spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit abzugeben ist, sondern sich über die in Artikel 34 Absatz 1 genannte Zahl von Monaten erstreckt, es sei denn, daß die Probezeit wegen offensichtlich unzulänglicher Leistungen des Beamten auf Probe abgekürzt wird. Wenn die Anstellungsbehörde ihre Pflichten (z. B. aus Artikel 27) erfüllen können soll, so muß sie berechtigt und in manchen Fällen sogar verpflichtet sein, wichtige neue Umstände oder Geschehnisse zu berücksichtigen, die in der Zeit zwischen der Abgabe des ersten Probezeitberichts und dem Ende der Probezeit eintreten oder bekannt werden und aus denen sich Schlüsse auf die Eignung des Beamten ziehen lassen. Will die Behörde solche Umstände oder Geschehnisse berücksichtigen, so gebietet es die Gerechtigkeit, daß dem Beamten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Ein zweiter Bericht stellt ein geeignetes und angemessenes Mittel dar, den Beamten darauf hinzuweisen, daß die Behörde irgendeinen neuen Gesichtspunkt prüft, und ihn zu einer Stellungnahme hierzu aufzufordern. Außerdem ist er ein sinnvolles Mittel der Kommunikation zwischen verschiedenen Ebenen der Verwaltung.

Herr Tither hat geltend gemacht, jedes Ereignis, das nach der Abgabe eines Probezeitberichts eintrete oder bekannt werde, könne nur Gegenstand einer disziplinarischen Maßnahme nach Artikel 87 Absatz 1 des Statuts sein. Dies mag eine mögliche Art des Vorgehens sein. Meines Erachtens schließt es aber nicht notwendigerweise aus, daß vor der Entscheidung über die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ein weiterer Bericht erstellt wird.

Es ist weiter vorgetragen worden, der zweite Bericht sei fast zwei Monate nach Ablauf des in Artikel 34 festgelegten Zeitraums abgefaßt worden. Der Gerichtshof hat in den Rechtssachen 10 und 47/72 (di Pillo/Kommission, Slg. 1973, 763, 770) bereits entschieden, daß es zwar einen die Haftung der Kommission begründenden Tatbestand darstellen kann, wenn die zuständige Stelle ihren Probezeitbericht nicht binnen weniger Monate nach Ablauf der im Statut festgelegten Probezeit ergibt, daß dies aber nicht die Unwirksamkeit des Berichtes zur Folge hat.

Sodann ist vorgetragen worden, die Entscheidung, Herrn Tither zu entlassen, sei fehlerhaft, weil sie so kurz nach Abgabe des zweiten Probezeitberichts ergangen sei, daß er hierzu nicht rechtzeitig habe Stellung nehmen können. Hierzu ist ausgeführt worden, es sei unbillig gewesen, einem Beamten, der, wie die Kommission wußte, wegen Krankheit abwesend war, eine kurze, zwingend einzuhaltende Frist, oder überhaupt eine Frist, zu setzen. Meines Erachtens ist die Kommission in einem Fall von der hier gegebenen Art verpflichtet, dem Beamten einen angemessenen Zeitraum für seine Stellungnahme zuzugestehen; vergleiche die Rechtssachen 99/77 (D'Auria/Kommission, Slg. 1978, 1267, 1274) und 17/74 (Transocean Marine Paint Association/Kommission, Slg. 1974, 1063, 1079). Welcher Zeitraum als ausreichend anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Im vorliegenden Fall gestand die Kommission Herrn Tither für seine Stellungnahme zunächst 15 Tage, gerechnet von der Absendung des zweiten Probezeitberichts an, zu; später, als sie erfuhr, daß der Bericht und ihr Schreiben erst nach elf Tagen in Wales angekommen waren, verlängerte sie die Frist für die Abgabe der Stellungnahme um einen entsprechenden Zeitraum. Mittlerweile hatte Herr Tither Rechtsanwälte beauftragt, die fernschriftlich mit der Kommission in Verbindung getreten waren und die zu keinem Zeitpunkt andeuteten, daß die Frist zu kurz sei, noch um eine Verlängerung baten oder zu verstehen gaben, daß Herr Tither durch seine Krankheit gehindert sei, sie ordnungsgemäß zu informieren. Hätten die Rechtsanwälte unter Darlegung der Gründe um eine angemessene Fristverlängerung gebeten, so wäre ihnen diese, daran habe ich wenig Zweifel, gewährt worden. Unter den gegebenen Umständen ist das Vorbringen, Herrn Tither sei nicht ausreichend Zeit zur Stellungnahme gegeben worden, meines Erachtens zurückzuweisen.

Sodann ist argumentiert worden, die Entscheidung, gemäß dem zweiten Probezeitbericht vorzugehen, sei fehlerhaft, weil darin nur auf die ungünstigen, nicht aber auf die günstigen Stellungnahmen in dem ersten Bericht Bezug genommen werde. In der Entscheidung müssen zwar die Gründe angegeben sein, auf denen sie beruht; in ihr brauchen aber nicht alle Gesichtspunkte genannt zu werden, die für eine andere Entscheidung sprechen. Gewiß muß in vielen Fällen eine Abwägung vorgenommen werden. Ich vermag dem Inhalt der fraglichen Entscheidung hier allerdings nicht zu entnehmen, daß günstige Gesichtspunkte außer Betracht geblieben wären.

Die Entscheidung, ob ein Beamter auf Probe entlassen werden soll oder nicht, steht natürlich weitgehend im Ermessen der Anstellungsbehörde. Allerdings ist der Gerichtshof meines Erachtens sehr wohl befugt einzugreifen, wenn gegen Formvorschriften oder die natürliche Gerechtigkeit verstoßen worden ist, wenn die Behörde von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder wenn sie zu einem Ergebnis gelangt ist, zu dem eine vernünftig handelnde Behörde in keinem Fall kommen würde. Daß (nur einen Monat vor dem voraussichtlichen Ende der Probezeit) die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit empfohlen (und dies dem Beamten auf Probe mitgeteilt) wurde, ist für sich genommen ein Umstand, der bei der Beurteilung der folgenden Ereignisse zu berücksichtigen ist.

Die Kommission wirft Herrn Tither sein Verhalten in der Zeit nach Übermittlung des ersten Probezeitberichts im wesentlichen unter zwei Gesichtspunkten vor: erstens wegen seines angeblich unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst und zweitens wegen seines Benehmens gegenüber seinen Vorgesetzten.

Der erste Zeitraum, für den die Kommission Herrn Tither Fernbleiben vom Dienst vorwirft, erstreckte sich vom 21. zum 23. Mai; für diese Zeit war ihm Urlaub gewährt worden, damit er an Kommunalwahlen teilnehmen konnte. Es ist vorgetragen worden, er habe auf diesen Urlaub keinen Anspruch gehabt. Man hätte vielleicht darüber streiten können, ob Herr Tither Anspruch auf den gesamten Urlaub hatte. Dies ändert nichts daran, daß er ihn offensichtlich in gutem Glauben beantragte und daß er ihm gewährt wurde. Wenn Herr Tither, wie die Kommission nun geltend macht, keinen Anspruch auf drei Tage, sondern lediglich auf einen Tag Urlaub gehabt haben sollte, so wäre die Kommission möglicherweise berechtigt gewesen, ¡hm die restlichen beiden Tage auf seinen Jahresurlaub anzurechnen; Herrn Tithers Abwesenheit während dieser beiden Tage ist aber meines Erachtens kein Umstand, auf den sich die Kommission zur Begründung seiner Entlassung berufen könnte.

Der nächste zu prüfende Abwesenheitszeitraum ist die Woche vom Montag, dem 28. Mai, bis Freitag, dem 1. Juni, dem letzten Arbeitstag vor Ausstellung des ersten ärztlichen Attests, das der Kommission noch vor Erlaß der angegriffenen Entscheidungen vorgelegt wurde. Selbstverständlich hat ein Beamter, der durch Krankheit an der Ausübung seines Dienstes gehindert ist, nach Artikel 59 Absatz 1 des Status sein Organ unverzüglich zu unterrichten und vom vierten Tag seines Fernbleibens vom Dienst an ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Es besteht keine besondere Verpflichtung — jedenfalls ist sie dem Gerichtshof nicht nachgewiesen worden —, die Unterrichtung durch Fernschreiben, wie von Herrn Tithers Dienststellenleiter in seinem zweiten Probezeitbericht geltend gemacht, oder durch Telegramm vorzunehmen, wie dies nach dem Vorbringen der Beklagten Herr Munro gegenüber Herrn Tither behauptet hatte.

Die dem Gerichtshof gegebenen Darstellungen der Telefongespräche zwischen Herrn Tither und Herrn Munro weichen so kraß voneinander ab, daß sich unmöglich mit Sicherheit feststellen läßt, wann Herr Tither erstmalig seine Krankheit erwähnte; doch selbst nach Herrn Munros Darstellung soll Herr Tither am Donnerstag, dem 31. Mai, spätabends telefonisch zugesagt haben, ärztliche Zeugnisse für den Zeitraum vom 28. Mai bis 1. Juni vorzulegen. Es hat den Anschein, daß Herr Tither spätestens am vierten Tag des Zeitraums seines Fernbleibens sein Organ davon unterrichtete, daß er vom Beginn dieses Zeitraums an durch Krankheit daran gehindert war, zum Dienst zu erscheinen. Angesichts dieses Umstands und seines Vorbringens, er habe am 28. Mai versucht, sein Fernbleiben zu entschuldigen, und dies sei ihm am 30. Mai gelungen, kann man meines Erachtens vernünftigerweise nicht behaupten, daß Herr Tither gegen Artikel 59 Absatz 1 verstoßen habe. Selbst wenn ein solcher Verstoß zu bejahen wäre, wäre er im Lichte der folgenden Ereignisse zu sehen.

Bis zum 6. Juli, als der zweite Probezeitbericht erstellt wurde, waren der Kommission bereits zwei ärztliche Atteste für den Zeitraum vom 4. Juni bis 6. Juli zugegangen. Bis zum 1. August, als die Entlassung verfügt wurde, hatte sie ein weiteres, vom 6. Juli datierendes ärztliches Attest erhalten. Keines dieser Atteste ist in der Entlassungsverfügung erwähnt. Überdies ist vor dem Gerichtshof vorgetragen worden, die Person, die die Entlassung verfügt habe, sei zwar wahrscheinlich über die Daten der Atteste und ihren Eingang sowie über die in ihnen bescheinigte Zeit des befugten Fernbleibens vom Dienst unterrichtet worden, habe aber vermutlich weder die Atteste gesehen noch Kenntnis von der tatsächlichen Diagnose erhalten.

Falls sich die Worte mehrfach unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben im zweiten Probezeitbericht auf irgendeinen Zeitraum zwischen dem 4. Juni und dem 6. Juli beziehen sollen, sind sie unzutreffend. Da die beiden ärztlichen Atteste in dem Bericht erwähnt sind, ist dies wohl nicht der Fall, so daß beim damaligen Stand der Dinge als einziger Zeitraum die Zeit vom 28. Mai bis 4. Juni übrig blieb. Es war unklug von Herrn Tither, daß er sich nicht schon vor dem ärztlichen Attest, das er nach seiner Entlassung erhielt, ein solches Attest für diesen Zeitraum beschaffte. Angesichts der in diesem Zeitraum stattfindenden Gespräche und der späteren ärztlichen Atteste war es meines Erachtens jedoch unvernünftig, ihn wegen Fernbleibens vom Dienst in diesem Zeitraum zu entlassen, zumal Herr Tither nicht eigens gefragt worden war, ob er ein ärztliches Zeugnis für diesen Zeitraum beibringen könne.

Daher bleibt nur der andere angebliche Grund für die Entlassung von Herrn Tither übrig, nämlich sein Benehmen gegenüber seinen Vorgesetzten, das im zweiten Probezeitbericht als das Problem ... der Aufmüpfigkeit, die bisweilen geringschätziges und unverschämtes Verhalten einschließt, beschrieben ist. Dieses Verhalten soll in arrogantem und ungebührlichem Benehmen beim mündlichen und schriftlichen Umgang mit Herrn Munro bestanden haben. Selbst Herr Munro legt Herrn Tither in seiner Darstellung dieser Unterredungen jedoch nicht zur Last, sich einer Sprache bedient zu haben, auf die die Beschreibung im zweiten Probezeitbericht zuträfe; Herr Tither selbst stellt seine Äußerungen natürlich anders und für ihn günstiger dar. Dies war der Grund, weshalb ich um die Vorlage aller Schreiben bat, auf die die Kommission ihre Behauptung stützt. Dem Gerichtshof wurde lediglich eine Kopie des Schreibens vom 10. Juni 1979 präsentiert, das Herr Tither selbst seiner Klage beigefügt hatte. Darüber läßt sich meiner Meinung nach allenfalls sagen, daß es zum Teil in bestimmtem Ton gehalten ist, doch kann ich darin nichts finden, was anstößig, geschweige denn arrogant oder ungebührlich wäre. Dasselbe gilt für mehrere andere von Herrn Tither verfaßte Schriftstücke, die dem Gerichtshof vorliegen. Keines von ihnen ist meines Erachtens geeignet, entgegen dem ersten Probezeitbericht, in dem die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit trotz Herrn Tithers nicht zufriedenstellendem Verhältnis zu den Mitarbeitern seiner Dienststelle empfohlen worden war, Herrn Tithers Entlassung zu rechtfertigen.

Überdies muß man sich vergegenwärtigen, daß Herr Tither zwischen der Abgabe des ersten Probezeitberichts und dem Tag seiner Entlassung nur fünf Tage lang tatsächlich arbeitete. Außer in bezug auf seine Abwesenheit vom Dienst hatte er sehr wenig Gelegenheit, sich so, wie behauptet worden ist, zu verhalten. Solange besondere Fälle eines solchen Verhaltens nicht aufgezeigt werden, darf, wie mir scheint, nur den früher erwähnten Umständen Beachtung geschenkt werden. Meines Erachtens handelte es sich bei der Entscheidung der Kommission um eine Maßnahme, wie sie von einer vernünftigen Behörde angesichts aller dem Gerichtshof vorgetragenen Umstände eigentlich nicht hätte getroffen werden können.

Geht man davon aus, so hat Herr Tither meines Erachtens Anspruch auf Aufhebung des zweiten Probezeitberichts, der Entlassungsverfügung und der Ablehnung seiner Beschwerde. In der Rechtssache 24/79 (Oberthür/Kommission, Slg. 1980, 1743) hat der Gerichtshof erkennen lassen, daß es Fälle geben mag, in denen es angemessener ist, lediglich eine Entschädigung zuzusprechen und die für rechtswidrig befundene Maßnahme nicht aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier meines Erachtens nicht vor. Herr Tither hat ein Interesse daran, daß die fragliche Entscheidung aufgehoben wird, ohne daß dies hier so weitreichende Folgen wie in der Rechtssache Oberthür haben könnte. Außerdem bedeutet eine Aufhebung meines Erachtens nicht, daß das Dienstverhältnis von Herrn Tither fortbesteht. Obwohl sich hieran zweifeln läßt, endete sein Dienstverhältnis meines Erachtens mit dem Ablauf der Probezeit, auch wenn er nicht entlassen wurde. Wird die Entlassung aufgehoben, so hat er Anspruch auf Entschädigung für den Schaden, den er durch die Unterlassung seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erlitten hat. Er wurde nur deshalb nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt, weil die Kommission aus seinem Fernbleiben vom Dienst und seinem Verhalten einen Schluß zog, zu dem sie vernünftigerweise nicht hätte kommen können.

Als Entschädigung steht ihm nicht das Gehalt zu, auf das er Anspruch erhebt, sondern der Ersatz des Schadens ..., den er tatsächlich dadurch erlitten hat, daß er ... keine Dienstbezüge erhielt (Rechtssache 58/75 Sergy/Kommission, Slg. 1976, 1139, 1153).

Grundsätzlich handelt es sich dabei erstens um die Differenz zwischen den Nettobezügen, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er vom tatsächlichen Zeitpunkt seiner Entlassung bis zum Erlaß des Urteils bei der Kommission beschäftigt gewesen wäre, und den Nettoeinkünften, die er für anderweitige berufliche Tätigkeit während dieser Zeit erhalten hätte oder aber hätte erhalten können, wenn er sich in zumutbarer Weise um eine angemessene Beschäftigung bemüht hätte. Anzurechnen wären hierauf meines Erachtens (eventuelle) Einkünfte aus Arbeitslosenunterstützung oder aus anderen Leistungen der sozialen Sicherheit, die ihm wegen seiner Arbeitslosigkeit gezahlt wurden. In die Nettobezüge wäre bei dieser Berechnung meines Erachtens nicht die Auslandszulage einzubeziehen, um die Herrn Tithers Gehalt nach Artikel 69 des Status erhöht worden wäre. Sie ist dazu bestimmt, die tatsächlichen Kosten zu decken, die einem Beamten voraussichtlich entstehen, wenn er außerhalb seines Heimatlandes wohnt. Ich verweise auf die Ausführungen von Richter Donner in C.P. vom 27. 6. 1962 und von Louis Peeters in L'impôt communautaire sur la rémunération des fonctionnaires et agents des Communautés européennes, Revue internationale des sciences administratives 1968 (Heft 3), 256, 260. Im fraglichen Zeitraum lebte Herr Tither nicht außerhalb seines Heimatlandes, so daß ihm diese Kosten nicht entstanden.

Zweitens kann Herr Tither meines Erachtens, obwohl dieser Anspruch schwierig zu berechnen ist, verlangen, für den künftigen Einkommensverlust entschädigt zu werden. Dies setzt eine Beurteilung der Frage voraus, wie lange er wohl beschäftigt worden wäre und ob er möglicherweise rechtmäßig entlassen worden wäre. Dabei sind so viele Unwägbarkeiten zu berücksichtigen, daß der Zeitraum, für den insoweit Schadensersatz zugesprochen wird, auf jeden Fall auf höchstens zehn Jahre beschränkt werden sollte. Herr Tither selbst begrenzt diesen Anspruch auf 500000 BFR.

Er beansprucht außerdem Erstattung der Auslagen, die ihm angeblich infolge seiner Entlassung entstanden sind. Er hat jedoch keinerlei Beweis für diese Erstattungsansprüche erbracht. Es mag durchaus sein, daß er bei der Beendigung seines Mietverhältnisses in Brüssel eine Entschädigung zahlen mußte. Er hat jedoch weder die Höhe dieses noch der anderen Ansprüche nachgewiesen.

Meines Erachtens kann der Gerichtshof dem Kläger in keinem dieser Punkte etwas zusprechen. Das angemessene Verfahren besteht, wie mir scheint, darin, daß es den Parteien überlassen wird, in der Frage der Entschädigung eine Einigung anzustreben. Können sie sich nicht einigen, so sollte es ihnen freistehen, eine Entscheidung des Gerichtshofes in dieser Angelegenheit zu beantragen.

Herr Tither verlangt außerdem einen erheblichen Betrag als Entschädigung für den Kummer und die Angstgefühle, die ihm nach seinem Vorbringen das rechtswidrige Verhalten der Kommission verursacht hat. Im einzelnen hat er zu diesem Anspruch nichts vorgetragen; dieser sollte nach meinem Dafürhalten auf jeden Fall abgewiesen werden.

Herr Tither verlangt für das rückständige Gehalt einschließlich Zulagen Zinsen vom jeweiligen Tag der Fälligkeit an. Meines Erachtens hat er einen Anspruch auf Zinsen, allerdings nicht von dem Tag an, an dem das Gehalt fällig wurde. Wie der Gerichtshof am 7. Mai 1981 in der Rechtssache 156/80 (Morbelli/Kommission, noch nicht veröffentlicht) entschieden hat, können Verzugszinsen nur verlangt werden, wenn die Kommission die Zahlung ungebührlich verzögert hat. Als ungebührlich läßt sich die Unterlassung der Begleichung der Ansprüche des Klägers durch die Kommission erst vom 9. Oktober 1979 an bezeichnen, an dem die Beschwerde des Klägers bei der Kommission einging. In der Rechtssache 114/77 (Jacquemart/Kommission, Slg. 1978, 1697, 1709) hat der Gerichtshof ausgefüht, daß als Beginn des Zeitraums, für den Verzugszinsen zu zahlen sind, die Einlegung der Beschwerde anzusetzen sei. Auf der Grundlage dieser Entscheidung sind meines Erachtens Zinsen von dem genannten Zeitpunkt bis zum Tag der Zahlung zu entrichten.

In anderem Zusammenhang hat Herr Tither geltend gemacht, der angemessene Zinssatz für die Berechnung der Verzugszinsen betrage 10 %. Der Gerichtshof hat in einer Reihe von Fällen Zinsen in Höhe von 8 % als angemessen angesehen. Ich beziehe mich auf die Rechtssache 40/79 (Frau P./Kommission, noch nicht veröffentlicht) und auf die Rechtssache 785/79 (Pizziolo/Kommission, noch nicht veröffentlicht), wie sie sich nach den Schlußanträgen von Generalanwalt Warner vom 26. Februar 1981 darstellt. Möglicherweise muß diese Zahl mit Rücksicht auf veränderte Zinssätze eines Tages überprüft werden; im vorliegenden Fall scheint sie mir jedoch angemessen zu sein.

Schließlich beantragt Herr Tither Erstattung seiner Kosten. Meines Erachtens kann er diese von der Kommission verlangen. Als angemessen erscheint es mir anzuordnen, daß die Kommission alle Beträge, die Herr Tither vom Gerichtshof aufgrund des Armenrechtsbeschlusses vom 2. Oktober 1980 erhalten hat, an die Kasse des Gerichtshofes zurückzuzahlen hat. Sonstige Kosten, die ihm etwa entstanden sind, sollten von der Kommission festgesetzt und bezahlt werden, während weitere Armenrechtszahlungen aufgrund des Beschlusses des Gerichtshofes nicht geleistet werden sollten.

Somit bin ich der Auffassung, daß angemessenerweise folgendes angeordnet werden sollte:

1. Der Bericht der Kommission vom 6. Juli 1979, in dem die Entlassung des Klägers empfohlen wurde, und ihre Entscheidung vom 1. August 1979, durch die der Kläger entlassen wurde, sowie ihre Entscheidung vom 24. April 1980, durch die die Beschwerde des Klägers gegen die Erstellung des genannten Berichtes und gegen die Entscheidung vom 1. August 1979 abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission hat an den Kläger zu zahlen:

a) eine Entschädigung in Höhe der Nettobezüge ohne Auslandszulage, auf die der Kläger Anspruch gehabt hätte, wenn er von der Kommission vom tatsächlichen Tag seiner Entlassung bis zum Erlaß des Urteils beschäftigt worden wäre, abzüglich seiner Einkünfte aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis und aus einem Beschäftigungsverhältnis, das er zumutbarerweise hätte eingehen können, oder aus Arbeitslosenunterstützung oder anderen Leistungen, die ihm während der Dauer seiner Arbeitslosigkeit gezahlt wurden, wie auch abzüglich des Betrags, den die Kommission dem Kläger als Entlassungsentschädigung gezahlt hat,

b) eine Entschädigung für künftige Einkommensverluste,

c) eine Erstattung der Auslagen, die dem Kläger dadurch entstanden sind, daß er nicht auf seinem Dienstposten zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden ist,

d) 8 % Zinsen aus dem in a) genannten Betrag vom 9. Oktober 1979 bis zur Zahlung und

e) die in diesem Verfahren entstandenen Kosten nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung.

3. Die Sache wird an die Parteien zurückverwiesen, damit sie sich nach Möglichkeit über die Entschädigung einigen und die Sache, falls keine Einigung erzielt wird, erneut dem Gerichtshof vorlegen.

4. Die Kommission hat gemäß Artikel 76 § 5 Absatz 2 der Verfahrensordnung an die Kasse des Gerichtshofes einen Betrag in Höhe der Zahlungen zu entrichten, die Herr Tither aufgrund der Bewilligung des Armenrechts erhalten hat, sowie Herrn Tither alle Kosten zu erstatten, die ihm darüber hinaus entstanden sind.

5. Es dürfen keine weiteren Zahlungen aufgrund des Armenrechtsbeschlusses des Gerichtshofes vom 2. Oktober 1980 an Herrn Tither geleistet werden.