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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.10.1981 – C-175/80

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1981:221

In der Rechtssache 175/80

Peter John Krier Tither, ehemaliger Beamter auf Probe der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft Yr Hen Popdu Stem, Heol y Bont, Cydweli, Dyfed SA 17 4UU, Vereinigtes Königreich, Prozeßbevollmächtigter: Ulick Bourke, Solicitor of the Supreme Court, von der Kanzlei Clifford-Turner, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Hoss, 84, Grand-Rue, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Thomas F. Cusack als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: M. Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen — in erster Linie — Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 1. August 1979, den Kläger nach Ablauf seiner Probezeit zu entlassen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Per Sachverhalt sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

Herr Peter John Krier Tither trat am 10. August 1978 als Verwaltungsinspektor (Besoldungsgruppe Β 5) in der Abteilung 3 Seeverkehr, regionale Aspekte und Grenzerleichterungen der Direktion A Allgemeine Entwicklung der gemeinsamen Verkehrspolitik, Luft- und Seeverkehr der Generaldirektion VII in den Dienst der Kommission.

Mit einer dem Kläger am 26. April 1979 bekanntgegebenen Entscheidung verlängerte die Kommission die Probezeit des Klägers gemäß Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Beamtenstatuts um einen Monat, nämlich vom 10. Mai bis zum 10. Juni 1979, weil der Kläger vom 6. November bis 3. Dezember 1978 krankheitshalber vom Dienst abwesend gewesen war.

Am 11. Mai 1979 erstellte der Abteilungsleiter des Klägers über diesen den in Artikel 34 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Bericht zum Ablauf der Probezeit. Im Abschnitt Dienstliches Verhältnis zu den Personen innerhalb der Dienststelle wurde das Verhalten des Klägers dabei als unzureichend beurteilt. Dennoch wurde in dem Bericht die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit empfohlen.

Am 21. Mai 1979 fuhr Herr Tither für eine Woche in das Vereinigte Königreich in Urlaub. Den von seinem Vorgesetzten befürworteten Urlaubsantrag begründete er mit Sonderurlaub (Stimmabgabe). Nach seinen Angaben sollte ihm durch den Urlaub die Teilnahme an Kommunalwahlen ermöglicht werden.

Der 21. Mai 1979 war ein Montag. Wahlen werden im Vereinigten Königreich in der Regel donnerstags abgehalten, im vorliegenden Fall also am 24. Mai, dem Himmelfahrtstag, an dem die Beamten der Gemeinschaft ebenso wie am 25. Mai (einem zusätzlich freigegebenen Freitag) dienstfrei hatten.

Am Montag, dem 28. Mai 1979, erschien der Kläger nicht zum Dienst. Er macht geltend, an diesem und dem folgenden Tag versucht zu haben, seinen Vorgesetzten telefonisch zu erreichen. (Dieser befand sich in der am 28. Mai beginnenden Woche auf Dienstreise.) Wie aus den Akten hervorgeht, wurde die Abwesenheit des Klägers dem Assistenten des Generaldirektors gemeldet, der Herrn Tither am Nachmittag des 29. Mai sowie am folgenden Tag zu Hause in Wales anrief und eine Nachricht hinterließ. Diese Nachricht erreichte den Kläger angeblich, als er sich in London aufhielt. Er soll den Assistenten des Generaldirektors angerufen haben, um ihm zu sagen, daß er zwar krank sei, sich aber dennoch anschicke, nach Brüssel zurückzukehren.

Am Ende dieser Woche wurden weitere Telefongespräche zwischen den Parteien geführt. Herr Tither war nach Wales zurückgekehrt und teilte von dort aus telefonisch mit, daß sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, bevor er nach Brüssel habe weiterfahren können.

Diese und weitere Telefongespräche sind von den Parteien gegensätzlich dargestellt worden.

Am 4. Juni 1979 wurde der Kläger von einem Arzt in Wales untersucht. Am selben Tag wurde der Kommission ein ärztliches Attest übersandt, in dem eine zweiwöchige Arbeitsruhe empfohlen wurde. Es ging dem Ärztlichen Dienst der Kommission am 18. Juni 1979 zu. In weiteren ärztlichen Attesten vom 15. Juni und vom 6. Juli 1979 wurde Dienstunfähigkeit für drei beziehungsweise für zwei Wochen bescheinigt.

Am 6. Juli 1979 gab der Abteilungsleiter des Klägers einen zweiten Probezeitbericht ab, in dem er Herrn Tithers Verhalten unter den drei Gesichtspunkten Verantwortungsbewußtsein, Dienstliches Verhältnis zu den Personen innerhalb der Dienststelle und Pünktlichkeit mit unzureichend bewertete. Im Abschnitt Zusammenfassende Beurteilung wurde hervorgehoben, daß der Kläger dem Dienst bei der Kommission ab 28. Mai 1979 unentschuldigt ferngeblieben sei. Abschließend wurde in dem Bericht empfohlen, den Kläger zu entlassen. Dieser trägt vor, er habe den Bericht am 17. Juli erhalten; mit einem Telegramm, das ihm am 20. Juli zugegangen sei, sei ihm mitgeteilt worden, daß er seine Stellungnahme bis zum 31. Juli der Kommission übermitteln müsse.

Am 1. August 1979 beschloß die Kommission, den Kläger zum 31. August 1979 zu entlassen.

Mit einem Schreiben vom 9. Oktober 1979, das am 11. Oktober 1979 in das Register des Generalsekretariats der Kommission eingetragen wurde, legte der Kläger Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts gegen die Abgabe und den Inhalt des zweiten Probezeitberichts und gegen die Entlassungsentscheidung ein.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 1979 verlangte der Kläger die Zahlung der in Artikel 34 des Beamtenstatuts vorgesehenen Entschädigung. Diese Entschädigung in Höhe von 2420,43 Pfund Sterling wurde ihm mit Schreiben vom 23. November übersandt.

Mit Schreiben vom 24. April 1980 beantwortete die Kommission die Beschwerde des Klägers.

II — Schriftliches Verfahren

Die vorliegende, versehentlich auf den 30. Juli 1979 datierte Klage ist am 1. August 1980 beim Gerichtshof eingegangen.

Am 12. September 1980 hat der Kläger einen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts gestellt. Mit Beschluß vom 2. Oktober 1980 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) diesem Antrag unter bestimmten Einschränkungen stattgegeben.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof (Erste Kammer) nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat die Parteien jedoch aufgefordert, vor der mündlichen Verhandlung bestimmte Fragen zu beantworten und bestimmte Schriftstücke einzureichen.

III — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

1. den zweiten, vom 6. Juli 1979 datierenden Bericht zum Ablauf der Probezeit für nichtig zu erklären,

2. die Entscheidung der Kommission vom 1. August 1979, den Kläger zu entlassen, für nichtig zu erklären,

3. die Entscheidung der Kommission, die im Schreiben an den Kläger vom 24. April 1980 enthalten ist und durch die die am 11. Oktober 1979 beim Generalsekretariat eingereichte schriftliche Beschwerde des Klägers abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären,

4. die Kommission zu verurteilen, an den Kläger als Schadensersatz und Entschädigung zu zahlen:

a) (i)das gesamte seit seiner Entlassung fällig gewordene rückständige Gehalt einschließlich der Nebenbezüge zuzüglich Zinsen in Höhe von 10 °/o pro Jahr oder nach dem Ermessen des Gerichtshofes in einer anderen Höhe vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung an,(ii)einen Betrag in Höhe der ihm durch seine rechtswidrige Entlassung entstandenen Auslagen,(iii)eine vorläufig auf 300000 belgische Franken geschätzte Entschädigung für den ihm durch das Verhalten der Kommission entstandenen immateriellen Schaden,

hilfsweise:

b) einen gemäß den folgenden Verlusten berechneten Betrag:

(i) Entschädigung für die Beendigung des Mietvertrags über die von ihm in 83, Hoornstraat, Etterbeek, Brüssel, gemietete Wohnung, die mangels Kündigung zwei Monatsmieten, d. h. 11900 BFR, entspricht,

(ii) Auslagen von schätzungsweise 14000 BFR, die durch die Suche nach einer anderen Arbeitsstelle entstanden sind und Kosten für Schreibwaren, Postsendungen und Fotokopien sowie Fahrkosten (soweit sie nicht erstattet werden) einschließen und die in der mündlichen Verhandlung im einzelnen belegt werden,

(iii) vorläufig mit 500000 BFR bezifferter immaterieller Schaden einschließlich eines Betrags für die gegenwärtige und künftige Minderung seiner Fähigkeit, ein Einkommen in einer abhängigen Beschäftigung zu erzielen,

5. in jedem Fall der Kommission seine in diesem Verfahren entstehenden Kosten aufzuerlegen und

6. weitergehenden oder anderen Rechtsschutz zu gewähren, soweit es bei Berücksichtigung aller Umstände des Falles rechtmäßig oder billig erscheint.

Die Kommission beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen und

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1. Klageschrift

Der Kläger trägt vor, es gebe keine Rechtsgrundlage für die Erstellung eines zweiten oder auch nur eines ergänzenden Probezeitberichts, da bereits ein gültiger Bericht vorliege, aufgrund dessen die Anstellungsbehörde entscheiden könne.

Erst recht könne die Kommission nicht die Abgabe eines zweiten Berichtes rechtfertigen, bei der die Fristen des Artikels 34 Absatz 2 des Statuts nicht eingehalten worden seien, da der hier in Rede stehende Bericht fast einen Monat nach Ablauf seiner verlängerten Probezeit erstellt worden sei.

Nach der genannten Vorschrift sei die Kommission verpflichtet, einen Monat vor Ablauf der verlängerten Probezeit einen Bericht abzugeben. Statt dessen habe sie den ersten Bericht durch einen zweiten ersetzt, der sich auf den letzten Monat der Probezeit bezogen habe. Dies bedeute eine rechtswidrige Diskriminierung von Beamten, deren Probezeit verlängert worden sei, gegenüber anderen Beamten.

In den verbundenen Rechtssachen 10 und 47/72 (di Pillo, Slg. 1973, 763) sei zwar entschieden worden, daß die Abgabe eines Probezeitberichts nach Ablauf der Probezeit einen Rechtsverstoß darstelle, der die materielle Wirksamkeit des Berichtes nicht in Frage stelle; daraus lasse sich für den vorliegenden Fall, in dem der zweite Bericht vor allem wegen des Vorhandenseins eines gültigen Berichtes ungültig sei, nichts ableiten.

Der zweite Bericht enthalte Behauptungen, durch die die Redlichkeit und Integrität des Klägers in Frage gestellt werde, ohne daß irgendwelche beweiskräftigen Tatsachen angeführt würden, auf die diese Behauptungen sich stützten oder aus denen sie vernünftigerweise abgeleitet werden könnten.

Insbesondere könne nicht davon die Rede sein, daß er mehrfach unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben sei, da er doch seine Vorgesetzten ständig telefonisch über die Gründe seiner Abwesenheit auf dem laufenden gehalten und rechtzeitig ärztliche Atteste vorgelegt habe.

Selbst wenn man sein Verhalten als nicht korrekt hätte ansehen können, hätte die Kommission das in Titel VI des Beamtenstatuts vorgesehene Disziplinarverfahren einhalten müssen.

Der zweite Bericht enthalte im Abschnitt Zusammenfassende Beurteilung Feststellungen zu einer Reihe von Punkten, die, falls überhaupt von Belang, in dem ordnungsgemäß erstellten ersten Bericht hätten angesprochen werden müssen. Die Behandlung solcher Punkte in dem zweiten Bericht sei unzulässig, weil als Begründung für dessen Erstellung seine, des Klägers, Führung nach der Abgabe des ersten Berichts angegeben worden sei.

Die Beamten der Kommission hätten gegen den allgemeinen fundamentalen Grundsatz des Naturrechts verstoßen, daß er berechtigt sei, vom Inhalt der gegen ihn gerichteten Vorwürfe Kenntnis zu erlangen und sich dagegen verteidigen zu können (vgl. Artikel 34 Absatz 2 des Beamtenstatuts, wonach der Beamte auf Probe zu dem Probezeitbericht schriftlich ... Stellung nehmen kann). Außerdem sei die ihm von der Kommission eingeräumte Frist für die Übersendung seiner schriftlichen Stellungnahme unangemessen gewesen.

Da er so weit von Brüssel entfernt gewesen sei, habe er überdies nicht seine Personalakte einsehen können, von der anzunehmen sei, daß sie jede Beurteilung seiner Befähigung, Leistung und Führung enthalte; auch habe er das von ihm angeforderte Exemplar des Beamtenstatuts erst am 27. Juli erhalten. Erst von diesem Zeitpunkt an sei er in der Lage gewesen, mit der Abfassung seiner Stellungnahme zu dem zweiten Bericht zu beginnen, so daß er diese erst am 31. Juli habe fertigstellen können.

Die Entlassungsentscheidung sei aus folgenden Gründen für nichtig zu erklären:

Es fehle am Beweis der Richtigkeit der abschließenden Feststellung Herr Peter Tither hat nicht unter Beweis gestellt, daß seine Fähigkeiten eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit rechtfertigen; es bleibe unerwähnt, daß der erste Bericht nicht mit der Feststellung abschließe, daß er die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erforderlichen Fähigkeiten nicht besitze, sondern im Gegenteil seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit empfohlen habe.

In der Entscheidung fehle die Feststellung, daß die Stellungnahme, die er dem ersten Bericht hinzugefügt und unterzeichnet habe, nur den ersten, günstigen Bericht betroffen habe und keinesfalls Schlußfolgerungen habe entkräften können, auf die sie sich nicht bezogen habe.

Die Entscheidung verletze insofern die Pflichten der Kommission ihm gegenüber, als sie seine begründete Erwartung enttäuscht habe, zum Beamten auf Lebenszeit ernannt zu werden.

Für den Fall, daß die strittige Entscheidung für nichtig erklärt wird, beantragt der Kläger, die Kommission zur Zahlung des gesamten seit dem Wirksamwerden seiner Entlassung fällig gewordenen rückständigen Gehalts einschließlich der Nebenbezüge sowie von Zinsen hieraus ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Zahlung zu verurteilen. Außerdem sei die Kommission zu verurteilen, ihm die Auslagen zu erstatten, die ihm durch seine rechtswidrige Entlassung entstanden seien, und an ihn einen beträchtlichen Betrag als Entschädigung für den erheblichen Kummer und die Angstgefühle, die das rechtswidrige Verhalten der Kommission ihm verursacht habe, zu zahlen. Selbst wenn der Gerichtshof die Entlassungsentscheidung nicht für nichtig erkläre, sollte die Kommission verurteilt werden, eine angemessene Billigkeitsentschädigung für die von ihr und ihren Beamten begangenen Rechtsverstöße sowie für die Verletzung des Beamtenstatuts und allgemeiner Rechtsgrundsätze zu zahlen.

2. Klagebeantwortung

Die Kommission erklärt erstens, die auf die angebliche Verletzung von Artikel 34 Absatz 2 des Beamtenstatuts gestützte Argumentation sei unbegründet.

Aus einer vernünftigen Auslegung dieser Vorschrift und des Urteils in der Rechtssache di Pillo ergebe sich eindeutig, daß durch die Vorschrift, daß das Organ einen Monat vor Ablauf der Probezeit einen Bericht abzugeben habe, gewährleistet werden solle, daß genügend Zeit bleibe, um eine Entscheidung im einen oder anderen Sinn zu treffen, die möglichst mit dem Ablauf der Probezeit zusammenfalle. Es sei völlig ausgeschlossen, daß der Gesetzgeber das widersinnige Ergebnis gewollt habe, daß es der Anstellungsbehörde nach Abgabe des Berichtes (im normalen Verfahren, einen Monat vor Ablauf der Probezeit) verwehrt sei, in einem zweiten Bericht über die Zeit, auf die sich der erste Bericht nicht erstreckt habe, auf ein Verhalten des Beamten auf Probe zu reagieren, das dessen Entlassung rechtfertige.

Die nachträgliche Vorlage ärztlicher Atteste reiche nicht aus, um den Vorwurf mehrfachen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst zu entkräften; dies gelte vor allem im Hinblick auf die Art und Weise, in der es der Kläger unterlassen habe, sein Fernbleiben vom Dienst in der Zeit von Montag, dem 28. Mai 1979, morgens bis zu dem Telefongespräch mit dem Assistenten des Generaldirektors am folgenden Mittwochnachmittag zu entschuldigen. Die dabei vorgebrachten Abwesenheitsgründe hätten abgesehen von der Erwähnung eines Weisheitszahns keinen Anlaß gegeben, medizinische Gründe für die Abwesenheit des Klägers anzunehmen. Nach Ansicht seiner Vorgesetzten habe der Kläger insoweit die Regeln der ordnungsgemäßen dienstlichen Führung außer acht gelassen.

Das Verhalten des Klägers könne nicht als Disziplinarsache behandelt werden. Artikel 34 Absatz 2 des Beamtenstatuts verlange ausdrücklich, daß der Bericht auch Ausführungen zur dienstlichen Führung des Beamten enthalte. Selbst wenn die Befähigung und die Leistungen eines Beamten vollauf zufriedenstellend seien, könne er entlassen werden, wenn seine dienstliche Führung im Gegensatz zu seinen Leistungen nicht den Anforderungen gerecht werde, die an einen Beamten der Gemeinschaften zu stellen seien.

Die Kommission zieht aus diesem Vorbringen nicht den Schluß, daß Artikel 34 Absatz 2, was Beamte auf Probe anbelangt, notwendigerweise die Anwendung disziplinarrechtlicher Vorschriften ausschließt. Über diese Frage könne man streiten; sie habe bisher dem Gerichtshof noch nicht vorgelegen. Richtigerweise sei davon auszugehen, daß Artikel 34 Absatz 2 nicht notwendigerweise die Anwendung des Titels VI des Statuts auf Probezeitbeamte ausschließe. Ebenso dürften aber auch die Vorschriften des Titels VI nicht die Anwendung von Artikel 34 Absatz 2 ausschließen.

Die Erwartung des Klägers, aufgrund der für ihn günstigen Empfehlung in dem ersten Probezeitbericht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt zu werden, könne nicht als begründet bezeichnet werden, da die Probezeit noch einen Monat habe dauern sollen und sich die Führung des Klägers zu seinen Ungunsten habe auswirken können, wie dies auch tatsächlich geschehen sei.

Da der Kläger nach Abgabe des ersten Berichtes noch Beamter auf Probe gewesen sei, müsse man sich fragen, wie dieser Bericht Ausführungen zur Führung des Klägers im letzten Monat seiner Probezeit habe enthalten sollen. Auch fänden sich einige der im zweiten Bericht enthaltenen kritischen Bemerkungen schon in dem ersten Bericht, wo seine Führung, die im zweiten Bericht am stärksten bemängelt worden sei, als unzureichend bewertet worden sei.

Nach dem Wortlaut des Artikels 34 stehe den Beamten auf Probe weder stillschweigend noch ausdrücklich das Recht zu, über den Inhalt der gegen sie gerichteten Vorwürfe und die hierfür vorgebrachten Beweise unterrichtet zu werden oder sich dagegen verteidigen zu können. Sie hätten eindeutig nur das Recht, zum Inhalt des Berichts Stellung zu nehmen.

Die Frist, die dem Kläger zur Abgabe seiner Stellungnahme zu dem zweiten Bericht eingeräumt worden sei, sei angemessen gewesen. Selbst wenn ihm ihr Schreiben, wie er vortrage, erst am 17. Juli 1979 zugegangen sein sollte, seien ihm von da an noch 13 Tage zur Abgabe seiner Stellungnahme zu dem genannten Bericht verblieben. Wenn er diese Frist für zu kurz gehalten habe, hätte er ihre Verlängerung beantragen können. Der Kläger sei auch nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, daß er keinen Zugang zu seiner Personalakte gehabt habe, da diese nur einen einzigen Bericht über seine Befähigung, seine Leistungen und seine Führung, nämlich den ihm in Abschrift zugegangenen ersten Probezeitbericht, habe enthalten können. Ebensowenig sei der Besitz eines Exemplars des Beamtenstatuts für ihn unbedingt erforderlich gewesen.

Der Kläger verwechsle zwei Dinge: Sein Recht, schriftlich zum Inhalt des zweiten Berichtes Stellung zu nehmen, einerseits, und sein Recht, gemäß den rechtlichen Bestimmungen gegen eine Entscheidung Beschwerde einzulegen, die, wie er erwartet habe, seine Entlassung ausgesprochen habe (Artikel 90 des Beamtenstatuts). Man könne nicht im Ernst behaupten, dem Kläger sei nicht Gelegenheit gegeben worden, das erste dieser beiden Rechte auszuüben. Wenn er dies nicht getan habe, so habe er jetzt keinen Anlaß, sich darüber zu beklagen.

Was die angebliche Nichtigkeit der Entscheidung, den Kläger zu entlassen, angehe, so komme dem Umstand, daß in ihr die im ersten Bericht enthaltene Empfehlung nicht wörtlich wiedergegeben sei, keinerlei Bedeutung zu. Die Anstellungsbehörde habe ihre Entscheidung aufgrund beider Berichte, von denen der erste eine negative Beurteilung enthalten habe, getroffen und in der Einleitung ihrer Entscheidung auf diese beiden Berichte Bezug genommen.

Die Kommission erklärt ferner, sie könne nicht erkennen, weshalb die Wirksamkeit der Entscheidung dadurch beeinträchtigt werden könnte, daß in ihrer Einleitung nicht festgestellt sei, daß sich die Stellungnahme des Klägers nur auf den ersten Bericht bezogen habe. In der Entscheidung heiße es lediglich, daß eine Stellungnahme wie die des Klägers (die sich auf den ersten Bericht bezogen habe, während zum zweiten keine Stellungnahme vorgelegen habe) nicht geeignet [sei], dieses Ergebnis zu entkräften, also das Ergebnis, zu dem die Anstellungsbehörde gelangt sei, nicht hingegen die in den beiden Berichten enthaltenen Ansichten und Ausführungen des mit der Abgabe des Berichtes betrauten Beamten.

Die Kommission vertritt die Ansicht, die Anträge, die sich auf Auslagen infolge der angeblich rechtswidrigen Entlassung und auf die Entschädigung für den Kummer und die Angstgefühle bezögen, die durch ihr angeblich rechtswidriges Verhalten verursacht worden seien, seien ohne weiteres abzuweisen. Der erste Antrag wäre ohnehin als Teil des Kostenantrags zu behandeln. Der zweite Antrag gehe fehl, weil er nicht durch Beweise oder Argumente untermauert worden sei. Die übrigen Anträge des Klägers (Rechtsverstöße der Kommission und ihrer Beamten, Verletzung des Beamtenstatuts und allgemeiner Rechtsgrundsätze) seien aufs Geratewohl gestellt worden und müßten vom Kläger substantiiert werden.

3. Erwiderung

Der Kläger macht geltend, die Argumentation der Beklagten sei nicht stichhaltig, weil sie die klare Zielsetzung des Artikels 34 Absatz 2 verkenne.

Nach dieser Vorschrift müsse die Kündigung spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ausgesprochen werden, damit dem doppelten Erfordernis Genüge getan sei, daß bei der Entlassung des Beamten auf Probe eine Kündigungsfrist von einem Monat eingehalten werde und daß die Dauer seiner Beschäftigung die Probezeit nicht überschreiten solle.

Daher müßten die Berichte, die als Grundlage für die Entlassungsentscheidung dienten, vor Erlaß dieser Entscheidung abgegeben und so rechtzeitig vorgelegt werden, daß die Kündigungsfrist von einem Monat noch vor dem Ende der Dienstzeit des Beamten auf Probe ablaufe.

Wenn in den letzten dreißig Tagen Umstände aufträten, die zu Zweifeln an der Leistungsfähigkeit, dem Können oder der Führung des Beamten Anlaß gäben, so seien nach dem Statut die disziplinarrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die in der für alle Bediensteten geltenden Regelung niedergelegt seien.

Der zweite Bericht hätte nur gemäß Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 abgegeben werden dürfen, nicht hingegen gemäß Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1, der sich auf einen spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit abgegebenen Bericht beziehe. Im ersten Satz von Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 heiße es jedoch, daß ein solcher Bericht nur erstellt werden könne, wenn die Leistungen des Beamten auf Probe offensichtlich unzulänglich sind. Die Beklagte bleibe nicht nur, zumal seine Leistungen in dem zweiten Bericht als gut bezeichnet würden, den Beweis für irgendwelche offensichtlichen Unzulänglichkeiten seiner Leistungen schuldig, sondern gehe davon aus, daß der zweite Bericht rechtmäßigerweise die dienstliche Führung zum Gegenstand haben könne.

Der zweite Probezeitbericht enthalte weder für die fünf Arbeitstage vom 11. bis 21. Mai noch für die Zeit nach dem 21. Mai irgendwelche Beanstandungen im Hinblick auf seine Befähigung oder die Quantität oder Qualität seiner Leistungen. Da nach der Erstellung des ersten Berichtes nur ein sehr kurzer Zeitraum verstrichen sei und keinerlei konkrete Beanstandungen seiner Leistungen in der maßgeblichen Zeit nach der Abgabe des ersten Berichtes vorlägen, müsse man zu dem Ergebnis kommen, daß der zweite Bericht unzulässig sei. Der Kläger vertritt die Ansicht, daß bei der Erstellung des zweiten Berichts den Geboten des Naturrechts hätte Rechnung getragen werden müssen, die die Grundlage der Verwaltungsrechtsprinzipien darstellten. Selbst wenn der Gerichtshof entscheiden sollte, daß seine, des Klägers, Stellungnahme richtigerweise erst nach Vorlage des Berichtes an die Anstellungsbehörde zu prüfen gewesen sei, sei die Zeit, die ihm für die Prüfung der Berichte zugestanden worden sei, nach den Umständen des Falles zu kurz gewesen. Die Beklagte sei sich auch der Tatsache bewußt gewesen, daß er über 700 km von Brüssel entfernt in seiner Wohnung in Wales krank gewesen sei und deshalb weder unmittelbaren Zugang zu den Schriftstücken gehabt habe, die sich möglicherweise, ohne daß er von ihnen gewußt habe, in seiner Personalakte befunden hätten, noch Einsicht in das Statut habe nehmen können.

Der Kläger erklärt, er könne sich schwerlich etwas vorstellen, was für die Entscheidung, ihn zu entlassen, mehr von Belang wäre, als eine Empfehlung, ihn zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, die in einem Bericht über acht Monate Dienstzeit enthalten und im Vergleich zu einer gegenteiligen Empfehlung zu sehen sei, die sich auf fünf Arbeitstage, einen genehmigten Urlaub und einen Zeitraum krankheitsbedingter Abwesenheit erstrecke. Das Hauptargument des Klägers für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung, ihn zu entlassen, besteht darin, daß diejenigen, die diese Entscheidung erlassen hätten, von falschen Voraussetzungen ausgegangen seien. Sie hätten sich eindeutig von der irrigen Vorstellung leiten lassen, er sei dem Dienst unentschuldigt oder unbefugt ferngeblieben. Dieser grundlegende Tatsachenirrtum wiege um so schwerer, als die Beklagte seinen Urlaubsanspruch um keinen einzigen Tag gekürzt und in der Klagebeantwortung eingeräumt habe, daß seine ärztlichen Atteste gültig seien.

Schließlich sei die angefochtene Entscheidung deshalb eindeutig fehlerhaft, weil in ihr angenommen werde, seine Stellungnahme zu dem ersten Bericht beziehe sich auf den zweiten Bericht.

4. Gegenerwiderung

Die Beklagte entgegnet, selbst wenn der Probezeitbericht verspätet abgegeben worden sein sollte, sei er doch gültig, soweit er sich auf die Probezeit selbst stütze und beziehe. Im vorliegenden Fall sei keine Verzögerung im eigentlichen Sinne eingetreten, wie dies in der Rechtssache di Pillo der Fall gewesen sei. Die verspätete Vorlage des Berichtes stelle hier lediglich eine technische Unregelmäßigkeit dar, die darauf zurückzuführen sei, daß der verantwortliche Beamte sich aufgrund der Meinung, die er sich von der Führung des Klägers in den noch nicht abgelaufenen letzten dreißig Tagen gebildet habe, zur Abgabe eines weiteren Berichtes an die Anstellungsbehörde gezwungen gesehen habe. Die Schlußfolgerungen des Gerichtshofes in der Rechtssache di Pillo träfen daher im vorliegenden Fall erst recht zu.

Zusammenfassend stellten sich drei Fragen. Die erste bestehe darin, ob die fraglichen Berichte als ein Ganzes gesehen einen Ermessensmißbrauch darstellten oder auf einem Irrtum über die Tatsachen oder einer unzutreffenden Würdigung des Sachverhalts beruhten und deshalb offensichtlich ungültig seien, so daß die auf sie gestützte Entscheidung fehlerhaft sei. Die Sachverhaltsschilderung des Klägers sei in einem sehr wichtigen Punkt unvollständig: Er sei nicht in der Lage zu erklären, weshalb er sich am Vormittag des Tages, an dem er wieder im Dienst habe sein sollen, noch in Wales befunden und offenbar erst in der folgenden Woche einen Arzt aufgesucht habe. Nach Ansicht der Beklagten zeugt dies von einem Verhalten, das sich mit dem gebotenen Pflichtgefühl nicht vereinbaren läßt und weit hinter dem zurückbleibt, was normalerweise von einem Gemeinschaftsbeamten erwartet werden kann.

Die zweite Frage laute, ob es als eine Mißachtung grundlegender Rechte, die die später getroffenen Entscheidungen fehlerhaft machen könne, anzusehen sei, daß sie kein, wie man es nennen könnte, rechtliches Gehör gewährt habe. Die Beklagte trägt vor, daß die beiden Berichte ausgehend von der Annahme, daß der zweite Bericht in keiner Weise rechtswidrig sei, als auf Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 gestützt anzusehen seien und, als ein Ganzes betrachtet, den Bericht im Sinne dieser Vorschrift darstellten. Man dürfe nicht vergessen, daß das in Artikel 34 Absatz 2 vorgesehene Verfahren die Schlußphase des Einstellungsverfahrens bilde. Die Kommission habe den Kläger in Wirklichkeit nicht in dem Sinne entlassen, daß sie ihn seiner Stelle enthoben habe; vielmehr habe sie es abgelehnt, ihn einzustellen.

Drittens sei zu fragen, ob die Entscheidung, den Kläger zu entlassen, mit einem Mangel behaftet sei, der ihre Nichtigerklärung rechtfertigen würde. Die Anstellungsbehörde habe aufgrund eines Berichtes gehandelt, der aus zwei getrennten Schriftstücken bestanden habe, die einander ergänzt und sich zusammen auf die gesamte Probezeit erstreckt hätten. Eines dieser Schriftstücke sei für den Kläger zwar zum Teil ungünstig gewesen, habe aber dennoch seine Ernennung empfohlen. Das zweite sei hinsichtlich seiner dienstlichen Führung überwiegend ungünstig gewesen (zwei Bewertungen mit unzureichend, eine mit gut) und habe die Entlassung empfohlen. Da dieses Schriftstück das spätere von beiden gewesen sei, sei vernünftigerweise davon auszugehen, daß die zweite Empfehlung an die Stelle der ersten getreten sei.

V — Mündliche Verhandlung

Die Parteien haben in der Sitzung vom 7. Mai 1981 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. Juni 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Tither, ehemaliger Beamter auf Probe der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 1. August 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, eine Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des zweiten von der Kommission am 6. Juli 1979 über ihn abgegebenen Probezeitberichts und der Entscheidung der Kommission vom 1. August 1979, ihn zu entlassen, sowie hilfsweise Schadensersatz beantragt.

2 Der Betroffene trat am 10. August 1978 als Verwaltungsinspektor der Besoldungsgruppe Β 5 in der Abteilung Seeverkehr der Generaldirektion VII in den Dienst der Kommission. Er leistete gemäß Artikel 34 Absatz 1 des Beamtenstatuts eine Probezeit von neun Monaten ab, die wegen einer Krankheit vom 6. November bis 3. Dezember 1978 um einen Monat, nämlich vom 10. Mai bis zum 10. Juni 1979, verlängert wurde. Der Abteilungsleiter des Klägers erstellte am 11. Mai 1979 gemäß Artikel 34 Absatz 2 den Probezeitbericht, in dessen Abschnitt Dienstliches Verhältnis zu den Personen innerhalb der Dienststelle das Verhalten des Klägers als unzureichend beurteilt wurde. Gleichwohl wurde in dem Bericht die Ernennung des Betroffenen zum Beamten auf Lebenszeit empfohlen.

3 Am 21. Mai 1979 fuhr Herr Tither für eine Woche nach Wales in Urlaub. Ihm war zur Teilnahme an Kommunalwahlen ein dreitägiger Sonderurlaub bewilligt worden; die beiden letzten Tage der Arbeitswoche (Himmelfahrtstag und der darauffolgende Freitag) waren für die Beamten der Gemeinschaft dienstfrei.

4 Am Montag, dem 28. Mai 1979, erschien der Kläger nicht wieder zum Dienst. Er behauptet, er habe an diesem und am folgenden Tag vergeblich versucht, seinen Dienstvorgesetzten telefonisch zu erreichen. Wie aus den Akten hervorgeht, wurde die Abwesenheit des Klägers dem Assistenten des Generaldirektors gemeldet, der am Nachmittag des 29. und am nächsten Tag beim Kläger zu Hause anrief und eine Nachricht hinterließ. Der Kläger erhielt diese Nachricht angeblich, als er sich in London aufhielt. Er soll den Assistenten des Generaldirektors angerufen haben, um ihm zu sagen, daß er zwar krank sei, sich aber dennoch anschicke, nach Brüssel zurückzukehren. Am Ende dieser Woche wurden zwischen den Parteien weitere Telefongespräche geführt. Herr Tither teilte aus Wales, wohin er zurückgekehrt war, mit, daß sein Gesundheitszustand sich verschlechtert habe, bevor er nach Brüssel habe weiterfahren können.

5 Am 4. Juni 1979 wurde der Kläger von einem Arzt in Wales untersucht. Ein ärztliches Attest vom gleichen Tage, in dem eine Arbeitsruhe von zwei Wochen empfohlen wurde, ging beim Ärztlichen Dienst der Kommission am 18. Juni 1979 ein. In weiteren ärztlichen Attesten vom 15. Juni und 6. Juli 1979 wurde Dienstunfähigkeit für drei bzw. für zwei Wochen bescheinigt.

6 Am 6. Juli 1979 gab der Abteilungsleiter des Klägers einen zweiten Probezeitbericht ab, in dem er Herrn Tithers Verhalten unter den drei Gesichtspunkten Verantwortungsbewußtsein, Dienstliches Verhältnis zu den Personen innerhalb der Dienststelle und Pünktlichkeit als unzureichend beurteilte. Im Abschnitt Zusammenfassende Beurteilung wurde hervorgehoben, daß der Kläger einen dreitägigen Sonderurlaub zur Teilnahme an Kommunalwahlen in Wales beantragt habe, obwohl sein Anspruch auf einen derartigen Urlaub zweifelhaft sei, und daß er dem Dienst vom 28. Mai 1979 an unentschuldigt ferngelieben sei. Abschließend wurde in dem Bericht die Entlassung des Klägers empfohlen. Dieser trägt vor, er habe den Bericht am 17. Juli erhalten; mit einem Telegramm, das ihm am 20. Juli zugegangen sei, sei ihm mitgeteilt worden, daß er seine Stellungnahme bis zum 31. Juli an die Kommission übermitteln müsse.

7 Am 1. August 1979 beschloß die Kommission, den Kläger zum 31. August 1979 zu entlassen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 1979 legte der Kläger gegen die Erstellung und den Inhalt des zweiten Probezeitberichts sowie gegen die Entlassungsentscheidung Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein.

8 Mit Schreiben vom 11. Oktober 1979 verlangte der Kläger die Zahlung der in Artikel 34 des Beamtenstatuts vorgesehenen Entschädigung. Die Entschädigung in Höhe von 2420,43 £ wurde ihm mit Schreiben vom 23. November 1979 übersandt.

9 Der Kläger beantragt a) die Aufhebung des zweiten Probezeitberichts vom 6. Juli 1979, b) die Aufhebung der Entlassungsentscheidung vom 1. August 1979, c) die Aufhebung der seine Beschwerde vom 9. Oktober 1979 zurückweisenden Entscheidung, d) die Verurteilung zur Gewährung von Schadensersatz für den Verlust seiner Dienstbezüge, für die durch seine Entlassung entstandenen Auslagen und für den auf 300000 BFR geschätzten immateriellen Schaden sowie hilfsweise für die ihm durch die Kündigung eines Mietvertrags in Brüssel entstandenen Kosten, für die Auslagen für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz und für den auf 500000 BFR geschätzten durch die gegenwärtige und zukünftige Minderung seiner Erwerbsfähigkeit entstandenen immateriellen Schaden.

10 Mit der Klage wird erstens die Verletzung von Artikel 34 Absatz 2 des Beamtenstatuts gerügt, da es keine Rechtsgrundlage für die Erstellung eines zweiten Probezeitberichts gebe, um so weniger, wenn dieser nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist, d. h. einen Monat vor Ablauf der normalen oder verlängerten Probezeit, abgegeben werde. Zweitens macht der Kläger geltend, die Abfassung des zweiten Berichtes sei insofern rechtswidrig, als dieser Behauptungen enthalte, die sein Verhalten in Frage stellten, ohne daß für diese Behauptungen beweiskräftige Tatsachen angeführt würden. Herr Tither vertritt insoweit die Auffassung, die Beurteilung seines Verhaltens habe gemäß Titel VI des Beamtenstatuts auf dem Disziplinarwege zu erfolgen. Drittens rügt er die Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze und macht als letztes geltend, die Entlassungsentscheidung sei nichtig, da sie keinen Hinweis auf die abschließende Empfehlung des ersten Probezeitberichts, ihn zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, enthalte.

11 Die Kommission erklärt erstens, die auf eine angebliche Verletzung von Artikel 34 Absatz 2 des Beamtenstatuts gestützte Argumentation sei unbegründet; sie vertritt die Auffassung, solange die Probezeit andauere, könne jederzeit ein neuer Bericht erstellt werden. Der Gesetzgeber habe der Anstellungsbehörde sicher nicht verbieten wollen, auf der Grundlage eines zweiten Berichtes, der sich auf den vom ersten Bericht nicht erfaßten Zeitraum beziehe, auf ein Verhalten des Beamten auf Probe zu reagieren, das seine Entlassung rechtfertige. Die in Rede stehende Vorschrift sei nämlich dahin zu verstehen, daß durch die Vorschrift, daß das Organ einen Monat vor Ablauf der Probezeit einen Bericht abzugeben habe, gewährleistet werden solle, daß ihm genügend Zeit zur Verfügung stehe, um eine Entscheidung zu treffen, die möglichst mit dem Ende der Probezeit oder der Probezeitverlängerung zusammenfalle.

12 Zwar ist der Probezeitbericht nach Artikel 34 Absatz 2 des Beamtenstatuts in der Tat spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit abzugeben. Diese Vorschrift ermöglicht es, den Bericht dem Betroffenen zur Stellungnahme vorzulegen. Sie versetzt die Anstellungsbehörde in die Lage, den Bericht so rechtzeitig zu prüfen, daß sie zum Ablauf der Probezeit darüber entscheiden kann, ob der Beamte auf Probe zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden soll. Da die Probezeit jedoch verlängert werden kann, und zwar sogar noch nach Abgabe des Probezeitberichts, wäre eine Auslegung des Beamtenstatuts, die jede Möglichkeit ausschlösse, einen zweiten Probezeitbericht abzugeben, wenn die Führung oder die Befähigung des Beamten auf Probe sich als unbefriedigend erweist, zu eng.

13 Zu dem Vorbringen, der zweite Bericht sei nicht spätestens einen Monat vor, sondern fast einen Monat nach Ablauf der Probezeit abgegeben worden, ist zu bemerken, daß der Gerichtshof (Zweite Kammer) in seinem Urteil vom 12. Juli 1973 in den verbundenen Rechtssachen 10 und 47/72 (di Pillo, Slg. 1973, 763) entschieden hat, zwar bedeute eine verspätete Abfassung des Berichtes, gemessen an den ausdrücklichen Erfordernissen des Statuts, einen Rechtsverstoß, dieser Verstoß stelle jedoch die materielle Wirksamkeit des Berichts nicht in Frage.

14 Es ist allerdings unstreitig, daß der erste Probezeitbericht, in dem die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit empfohlen wurde, am 11. Mai 1979 abgegeben wurde, daß der Betroffene am 21. Mai 1979 (also fünf Arbeitstage später) in Urlaub fuhr und daß der zweite Probezeitbericht sich in keiner Weise auf diesen Zeitraum von fünf Tagen bezieht. Er behandelt vielmehr nur das Verhalten des Klägers ab 28. Mai, dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger seinen Dienst normalerweise hätte wiederaufnehmen müssen. Der wesentliche Vorwurf, den die Kommission dem Kläger in dem streitigen Bericht macht, geht nämlich dahin, daß er sein Fernbleiben vom Dienst seit Montag, dem 28. Mai 1979, morgens nicht gerechtfertigt habe. Nach Auffassung der Kommission hat der Kläger die Regeln der ordnungsgemäßen dienstlichen Führung außer acht gelassen.

15 Zu dem gegen den Kläger gerichteten Vorwurf, er habe Sonderurlaub für die Wahlen genommen, ist zu bemerken, daß der schriftliche Antrag des Klägers von der zuständigen Stelle genehmigt worden ist; dieser Vorwurf ist somit unbegründet.

16 Es ist ebenfalls unstreitig, daß das am 4. Juni 1979 in Wales ausgestellte ärztliche Attest, das eine Arbeitsruhe von zwei Wochen empfahl, erst am 18. Juni 1979 dem Ärztlichen Dienst der Kommission zugegangen ist. Das Attest vom 15. Juni, das das Fernbleiben des Klägers vom Dienst bis zum 6. Juli rechtfertigte, ging am 22. Juni, und das Attest vom 6. Juli 1979, das die Abwesenheit des Klägers bis zum 21. Juli 1979 rechtfertigte, am 23. Juli 1979 ein. Der Dienstvorgesetzte des Klägers, der den zweiten Probezeitbericht abgab, hat sich jedoch offensichtlich nicht vollständig über die Gründe für die Abwesenheit des Klägers informiert, der ärztliche Atteste beigebracht hatte, um sein Fernbleiben vom Dienst zu rechtfertigen. Auch hat die Kommission offensichtlich vor der Entscheidung über den zweiten, die Entlassung empfehlenden Probezeitbericht nicht von den aufeinanderfolgenden, die Dienstunfähigkeit von Herrn Tither bescheinigenden ärztlichen Attesten Kenntnis genommen, um sich ein genaueres Bild zu verschaffen.

17 Der zweite Probezeitbericht vom 6. Juli 1979, in dem ohne stichhaltige Begründung die Entlassung des Klägers vorgeschlagen wird, ist somit aufzuheben; folglich ist auch die auf diesen Bericht gestützte Entlassungsentscheidung vom 1. August 1979 aufzuheben.

18 Es ist Sache der Kommission, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die rechtliche Situation des Klägers zu klären, zu dessen Gunsten nach dem Beamtenstatut sichergestellt sein soll, daß nach Ablauf der Probezeit durch eine Entscheidung der Anstellungsbehörde, ihn zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen oder ihn aus rechtmäßigen Gründen zu entlassen, jedwede Ungewißheit über seine rechtliche Situation beseitigt wird. Der Kommission steht es frei, vor einer Entscheidung im einen oder anderen Sinne einen neuen Probezeitbericht anzufordern, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

19 Da die Kommission verpflichtet ist, die Maßnahmen zu ergreifen, die das vorliegende Urteil notwendig macht, erübrigt sich eine Entscheidung über die Neben- und Hilfsanträge des Klägers.

Kosten

20 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

21 Da der Gerichtshof dem Kläger aufgrund der Armenrechtsbewilligung 80000 BFR ausgezahlt hat, ist die Kommission zu verurteilen, dem Gerichtshof diesen Betrag zu erstatten und die Kosten, die dem Kläger möglicherweise darüber hinaus entstanden sind, zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat der

GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Der zweite Probezeitbericht vom 6. Juli 1979 und die Entscheidung vom 1. August 1979, den Kläger zu entlassen, werden aufgehoben.

2. Die Kommission hat die Kosten zu tragen. Sie hat dem Gerichtshof den Betrag von 80000 BFR zu erstatten, der dem Kläger aufgrund der Bewilligung des Armenrechts ausgezahlt worden ist.