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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.07.1981 – C-196/80

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1981:162

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 2. Juli 1981

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Diese Rechtssache geht auf ein Vorabentscheidungsersuchen zurück, das der Präsident des irischen High Court am 31. Juli 1980 dem Gerichtshof in einem Verfahren vorgelegt hat, in dem Anglo-Irish Meat Company Limited von dem irischen Landwirtschaftsminister 442069,16 £ verlangt. Bei diesem Betrag handelt es sich angeblich um den der Gesellschaft geschuldeten offenstehenden Saldo an Währungsausgleichsbeträgen für eine Reihe von Rindfleischsendungen, die zwischen dem 20. März 1978 und 28. April 1979 aus Irland in das Vereinigte Königreich eingeführt wurden. Die Klage richtet sich gegen den irischen Landwirtschaftsminister, weil die beiden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2a der Verordung Nr. 974/71 vom 12. Mai 1971 (ABl. L 106 vom 12. 5. 1971, S. 1) in der Fassung der Verordnung Nr. 1112/73 vom 30. April 1973 (ABl. L 114 vom 30. 4. 1973, S. 4) vereinbart hatten, daß Irland den Ausgleichsbetrag zahlen würde, der vom Vereinigten Königreich als dem einführenden Mitgliedstaat gezahlt werden müßte.

Zu der betreffenden Zeit betrieb die Gesellschaft einen gewerblichen Vieh- und Fleischhandel. Ein großer Teil ihrer Exporte ging in das Vereinigte Königreich. Das im vorliegenden Fall in Frage stehende Fleisch bestand aus gekühlten Rindervordervierteln, von denen der erste Halswirbel (Atlas) entfernt worden war. Dieser Knochen ist etwa 0,5 kg schwer und befindet sich im Hals des Tieres.

Bei Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten meldete die Gesellschaft das Fleisch unter der Tarifstelle 02.01 A II a 4 aa des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) d. h. als andere Teilstücke mit Knochen von gekühltem Fleisch, an und trug dies auf dem Kontrollexemplar T Nr. 5, der für solche Geschäfte vorgesehenen internen gemeinschaftlichen Versandanmeldung, ein. Die irischen Behörden akzeptierten dies als die richtige Tarifierung und erhoben von der Gesellschaft zu dem dieser Tarifstelle entsprechenden Satz Währungsausgleichsbeträge, die auch gezahlt wurden. Bei der Einfuhr der Waren in das Vereinigte Königreich versahen die britischen Zollbehörden die T-5-Formulare jedoch mit Vermerken, aus denen sich ergab, daß eine Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der angemeldeten Tarifstelle bestand, und die ein Aktenzeichen erhielten. In der Sitzung hat der Bevollmächtigte der Gesellschaft bestritten, daß es sich bei dieser Eintragung um eine formelle Einordnung der Waren unter eine andere Tarifstelle handele. Laut Vorlagebeschluß wurden die Waren jedoch nach Tarifstelle 02.01 A II a 2 bb zum freien Verkehr im Vereinigten Königreich abgefertigt und benachrichtigten die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs nach Artikel 10 a Absatz 4 der Verordnung Nr. 1380/75 vom 29. Mai 1975 (ABl. L 139 vom 30. 5. 1975, S. 37), in der Fassung des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1556/77 vom 11. Juli 1977 (ABl. L 173 vom 30. 7. 1977, S. 10), die irischen Zollbehörden davon. Unabhängig von der Form der Eintragung vertrat das Vereinigte Königreich eindeutig die Auffassung, dieses Fleisch falle als andere Vorderviertel, zusammen oder getrennt, unter die Tarifstelle 2 bb. Die Währungsausgleichsbeträge für Vorderviertel waren niedriger als die für Fleisch mit Knochen. Der irische Landwirtschaftsminister zahlte diesen vom Vereinigten Königreich festgesetzten geringeren Betrag. Die Differenz zwischen den beiden Beträgen ist Streitgegenstand des Klageverfahrens.

Obwohl es offenbar nicht handelsüblich ist, den ersten Halswirbel zu entfernen, und obwohl dessen Entfernen für den Handel mit dem Erzeugnis nicht relevant ist, hat die Gesellschaft behauptet, wenn sie durch das Entfernen des Knochens die Einordnung des Fleischs in eine andere, günstigere Tarifstelle erreichen könne, sei es ihr gutes Recht, so zu handeln. Andere Kaufleute verhielten sich ähnlich, und in einem Bereich schmaler Gewinnspannen habe sie keine andere Wahl. Sie legte deshalb gegen die der Zahlung der Einfuhr-Währungsausgleichsbeträge zugrunde liegende Tarifierung Verwahrung ein. Im Anschluß an einen Briefwechsel ersuchten die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs die Kommission, die Sache dem Ausschuß für das Schema des GZT vorzulegen. Die Frage wurde in diesem Ausschuß erstmals am 4. Dezember 1978 erörtert, kam jedoch erst am 6. April 1979 formell zur Abstimmung. Der Ausschuß war der Auffassung, daß Vorderviertel, von denen der erste Halswirbel entfernt worden war, nicht unter die Tarifstelle 02.01 A II a 2 bb, sondern die Tarifstelle 02.01 A II a 4 aa fielen. Kurz danach, am 11. Mai 1979, erließ die Kommission die Verordnung Nr. 936/79 (ABl. L 117 vom 12. 5. 1979, S. 19), die im Juni 1979 in Kraft trat und im Einklang mit der Auffassung des Ausschusses getrennte Vorderviertel in die Tarifstelle 4 aa einstufte. Zusätzlich wurde mit Wirkung vom 30. April 1979 der Satz der War rungsausgleichsbeträge für Fleisch, das unter die beiden Tarifstellen fällt, vereinheitlicht (ich verweise auf Artikel 1 der Verordnung Nr. 745/79 der Kommission vom 11. April 1979 — ABl. L 95 vom 16. 4. 1979, S. 1).

Der Präsident des High Court hat dem Gerichtshof drei Fragen vorgelegt:

1. Sind die Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates in ihrer geänderten Fassung) für den Zeitraum zwischen dem 20. März 1978 und dem (28.) April 1979 dahin auszulegen, daß getrennte Rindervorderviertel, gekühlt, von denen der erste Halswirbel entfernt ist, für Zollzwecke in die Tarifstelle 02.01 A II a 4 aa einzuordnen und bei der Berechung der Währungsausgleichsbeträge, die im Handel zwischen den Mitgliedstaaten bei der Ausfuhr erhoben oder bei der Einfuhr gewährt werden, dementsprechend zu behandeln sind?

2. Falls die Frage 1 bejaht wird, sind dann die Bestimmungen der Artikel 10a und 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1380/75 dahin auszulegen, daß sie den Beklagten verpflichten, der Klägerin Währungsausgleichsbeträge zu dem Satz zu zahlen, der für die in Frage stehende Tarifstelle gilt, nicht jedoch zu dem für eine andere Tarifstelle geltenden Satz, die bei der Einfuhr in den Bestimmungsmitgliedstaat bei der Abfertigung der fraglichen Waren zum freien Verkehr herangezogen worden und gemäß Artikel 10 Absatz 4 mitgeteilt worden war?

3. Falls eine der ersten Fragen verneint wird, sind dann die zitierten Bestimmungen der Verordnung Nr. 1380/75 dahin auszulegen, daß sie den Beklagten verpflichten, der Klägerin die höheren Währungsgleichsbeträge zu erstatten, die bei der Ausfuhr der genannten Waren aus Irland unter Anwendung der Tarifstelle 02.01 A II a 4 aa erhoben wurden?

Die erste Frage

In der Tarifstelle 02.01 AII a 2 des GZT werden nur Vorderviertel, getrennt oder zusammen aufgeführt. In den Zusätzlichen Vorschriften zu Beginn des Kapitels sind Vorderviertel, getrennt und zusammen, im Sinne der Tarifstelle wie folgt definiert:

... der vordere Teil des (halben) Tierkörpers mit allen Knochen, mit Hals und Schulter, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen(paaren) ...

Die irischen Zollbehörden meinten, wegen des Entfernens des ersten Halswirbels werde das Fleisch nicht von der Definition der Vorderviertel, getrennt und zusammen, erfaßt, da von dem Fleisch nicht länger gesagt werden könne, daß es alle Knochen enthalte. Deshalb wurde es als Teilstück mit Knochen tarifiert. Dagegen waren die Behörden des Vereinigten Königreichs der Ansicht, daß sich die Formulierung alle Knochen nur auf die Rippenknochen beziehe, so daß das Entfernen des ersten Halswirbels an der Tarifierung des Fleischs nichts ändere; ihre Alternativerwägung geht dahin, trotz Entfernens dieses kleinen, für den Handel bedeutungslosen Knochens sei davon auszugehen, daß der Tierkörper alle Knochen enthalte.

Die im Juni 1979 in Kraft getretene Verordnung Nr. 936/79 reiht das Fleisch eindeutig in die Tarifstelle 4 aa ein (Teilstücke mit Knochen). Es scheint einhellige Meinung zu sein, daß die Verordnung keine rückwirkende Kraft hat (ich verweise z. B. auf die Rechtssache 30/71, Siemen/Hauptzollamt Bad Reichenhall, Slg. 1971, 919, 928 f., und die Rechtssache 158/78, Biegi/Hauptzollamt Bochum, Slg. 1979, 1103, 1119). Deshalb ist sie nicht verbindlich für die Tarifierung von Waren, die wie im vorliegenden Fall vor Inkrafttreten der Verordnung eingeführt worden sind. Die Klägerin, der Landwirtschaftsminister und die Kommission sind allerdings übereinstimmend der Auffassung, die von den Behörden des Vereinigten Königreichs vorgenommene Tarifierung sei fehlerhaft; sie berufen sich auch darauf, daß die Verordnung, wenn sie auch nicht den Ausschlag für die Antwort auf diese Frage gebe, doch ein wertvolles Indiz für die richtige Auslegung sei. In ihren schriftlichen Erklärungen hat die Regierung des Vereinigten Königreichs den Standpunkt eingenommen, die Zusätzlichen Vorschriften hätten einen anderen Wortlaut erhalten, wenn das Fehlen eines kleinen Halsknochens die Tarifierung nach Tarifstelle 02.01 A II a 2 bb hätte ausschließen sollen; die Zusäztlichen Vorschriften seien zumindest mehrdeutig, mit dem Ergebnis, daß die Tarifierung als Vorderviertel und nicht als Teilstück mit Knochen richtig sei, denn das Entfernen des ersten Halswirbels ändere weder die Wesensmerkmale eines Rindervorderviertels, noch verhindere es, daß dieses im Geschäftsverkehr als Vorderviertel gehandelt werde.

Nach den Auslegungsgrundsätzen hinsichtlich des GZT-Schemas hängt die Tarifierung rechtlich vom Wortlaut der Nummern und der einschlägigen Abschnitt- oder Kapitelvorschriften ab. Der Hinweis auf die letztgenannten schließt nach meiner Auffassung die Zusätzlichen Vorschriften zu Beginn des Kapitels 2 ein, die so heißen, weil sie die vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens — auf den der GZT zurückgeht — formulierten Kapitelvorschriften ergänzen. Die Passage mit allen Knochen in der in den Zusätzlichen Vorschriften enthaltenen Definition der Vorderviertel bezieht sich meines Erachtens nicht nur auf die Rippenknochen, wie das Vereinigte Königreich behauptet, nicht zuletzt deshalb, weil im weiteren Text der Vorschriften zwischen vier und zehn Rippen oder Rippenpaaren zugelassen werden. Dieser Satzteil scheint keinen Sinn zu ergeben, wenn das Vorderviertel alle Rippen enthalten muß. Es mag wahr sein, daß die Vorschriften hätten besser formuliert werden können, auch mag der Grund für die ursprüngliche Unterscheidung nicht einleuchten; gleichwohl ist meines Erachtens nichts zur Rechtfertigung dafür vorgetragen worden, daß die Passage mit allen Knochen in einem anderen als ihrem gewöhnlichen Sinn zu verstehen sei. Alle Knochen bedeutet nun einmal alle Knochen und nicht alle außer einem Knochen oder alle außer einem für den Handel bedeutungslosen Knochen.

Daß der erste Halswirbel vorhanden sein muß, wenn es sich bei Fleisch um ein Vorderviertel handeln soll, dürfte auch ein Blick auf die Erläuterungen zum GZT bestätigen. Dort heißt es in der 1978 veröffentlichten Fassung zu Tarifstelle 02.01 A II: Für die Anwendung der Begriffsbestimmungen für Vorderviertel ... gelten als: a) Hals, das Halsstück mit Muskeln und den sieben halben Halswirbeln ... In der Sitzung konnten die Bevollmächtigten der Klägerin und der Kommission bestätigen, daß der erste Halswirbel einer der sieben halben Halswirbel ist. Wenn dem so ist, muß er wohl als Teil des Halses vorhanden sein.

Ich bin deshalb der Ansicht, daß die richtige Tarifierung dieses Fleischs die nach Tarifstelle 02.01 A II a 4 aa war. Da ich unabhängig von der herrschenden Meinung innerhalb des Ausschusses für das Schema des GZT zu dieser Auffassung gelangt bin — die allerdings mit jener Meinung übereinstimmt —, dürfte es sich erübrigen, auf die Ausführungen zur Bedeutung jener herrschenden Meinung für die Auslegung des GZT einzugehen.

Die zweite Frage

Was die zweite Frage angeht, so hat der Gerichtshof in seinem noch unveröffentlichten Urteil vom 18. September 1980 in der Rechtssache 795/79 (Handelsmaatschappij Pesch/Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten) entschieden, daß gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 974/71 zur Gewährung von Einfuhr-Währungsausgleichsbeträgen der Mitgliedstaat ermächtigt ist, in den die Waren eingeführt werden, und daß durch Artikel 2a der Verordnung die Befugnis, Einfuhr-Währungsausgleichsbeträge zu zahlen, nicht auf den ausführenden Staat übertragen, sondern diesem lediglich die Möglichkeit eröffnet wird, im Einvernehmen mit dem einführenden Mitgliedstaat und für dessen Rechnung den Ausgleichsbetrag bei der Einfuhr zu zahlen, den der einführende Mitgliedstaat selbst gewähren muß. Da die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen von der Warentarifierung abhängt, kann der ausführende Mitgliedstaat mithin die Währungsausgleichsbeträge nur zu dem Satz zahlen, der der Tarifstelle entspricht, in die der einführende Mitgliedstaat die Waren eingeordnet hat. Der ausführende Mitgliedstaat [ist] bei der Zahlung der vom einführenden Mitgliedstaat zu gewährenden Währungsausgleichsbeträge an die vom letztgenannten Staat für die Einfuhr vorgenommene Tarifierung der betreffenden Erzeugnisse gebunden ...

Die Gesellschaft hat versucht, zwischen der Entscheidung in der Rechtssache Pesch und der vorliegenden zu unterscheiden. Danach soll der irische Landwirtschaftsminister, weil hier die Frage dem Ausschuß für das Schema des GZT vorgelegt und von diesem im Sinne der Gesellschaft entschieden worden sei, verpflichtet sein, den Betrag zu zahlen, der unter Zugrundelegung dieser Auffassung zu zahlen gewesen wäre. Ich verstehe jedoch Randnummer 11 der Entscheidungsgründe in der Rechtssache Pesch nicht dahin, daß die Vorlage einer Streitfrage an den genannten Ausschuß eine automatische Korrektur der von den Behörden des einführenden Staates vorgenommenen Tarifierung zur Folge hat. Für den ausführenden Staat ist die Tarifierung des einführenden Staates entscheidend, insbesondere in einem Fall wie dem hier vorliegenden, in dem der Ausschuß erst nach der Tarifierung der fraglichen Waren durch das Vereinigte Königreich zu seiner Stellungnahme veranlaßt worden ist.

Andererseits wird vorgetragen, in Zweifelsfällen sei der ausführende Mitgliedstaat verpflichtet, die zur Lösung einer Meinungsverschiedenheit über die Tarifierung des einführenden Mitgliedstaats erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, denn nach Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 habe er die Währungsausgleichsbeträge zu zahlen, die der einführende Mitgliedstaat aufgrund einer korrekten Auslegung des Gemeinschaftsrechts hätte gewähren müssen. Es ist durchaus vertretbar, eine Verpflichtung zur Zahlung des Betrags, den der einführende Mitgliedstaat hätte gewähren müssen, dahin zu verstehen, daß der ausführende Staat den tatsächlich zutreffenden und nicht den vom einführenden Staat zu Unrecht für richtig gehaltenen Betrag zahlen müsse; gleichwohl halte ich eine solche Argumentation für unvereinbar mit der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Pesch.

Dort hat der Gerichtshof hervorgehoben, daß nach Artikel 2a der einführende Mitgliedstaat die Verantwortung für die Gewährung der Währungsausgleichsbeträge und, um diese angemessen festzusetzen, auch für die Tarifierung der Waren behält. Der ausführende Mitgliedstaat hat nur die Funktion, den auf diese Weise festgesetzten Betrag auszuzahlen. Zweitens hängt seine Zahlung von dem Nachweis der gemeinschaftlichen Versandanmeldung der Waren ab und erfolgt in Übereinstimmung mit dieser Anmeldung. Der ausführende Mitgliedstaat ist, wie der Vertreter der Kommission ausgeführt hat, lediglich ein Bevollmächtigter des einführenden Mitgliedstaats für die Zahlung der geschuldeten Währungsausgleichsbeträge. Er hat keine Befugnis, die sich aus der Versandanmeldung ergebende Berechnung des einführenden Mitgliedstaats zu überprüfen.

Nach Artikel 10a Absatz 4 der Verordnung Nr. 1380/75 ist die Abgangszollstelle zu unterrichten, wenn Importwaren unter einer anderen Tarifstelle als der in die Versandanmeldung eingetragenen zum freien Verkehr abgefertigt werden. Normalerweise erfolgt die Benachrichtigung dadurch, daß die Versandanmeldung vor ihrer Rücksendung an die Abgangszollstelle mit einem Vermerk versehen wird (ich verweise auf Artikel 12 der Verordnung Nr. 223/77 vom 22. Dezember 1976 — ABl. L 38 vom 9. 2. 1977, S. 20). Wie der Bevollmächtigte der Klägerin in der Sitzung vorgetragen hat, kann die Zahlung des Ausgleichsbetrags nach Artikel 16 der Verordnung Nr. 1380/75 aufgeschoben werden, wenn Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen zur Eröffnung einer Untersuchung durch die Verwaltung geführt haben. Dies betrifft jedoch die Situation, in der der Verdacht besteht, daß die Versandanmeldung die Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten und die Zahlung von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung nicht richtig wiedergibt, oder in der sich zum Beispiel der Anmeldung nicht klar entnehmen läßt, unter welcher Tarifierung die Waren im einführenden Mitgliedstaat in den freien Verkehr überführt worden sind. Nach meiner Ansicht wird der ausführende Mitgliedstaat dadurch weder ermächtigt noch verpflichtet, Währungsausgleichsbeträge zurückzuhalten, solange er eigene Untersuchungen über die Richtigkeit der Tarifierung des einführenden Mitgliedstaats durchführt.

Behauptet der Importeur oder Exporteur, die Tarifierung des einführenden Mitgliedstaats sei fehlerhaft, so muß er nach meinem Dafürhalten dessen zuständige Behörden um Überprüfung der Tarifierung ersuchen. Verweigert der einführende Mitgliedstaat die Überprüfung seiner Tarifierung oder leistet er einer Stellungnahme des Ausschusses für das Schmema des GZT keine Folge, so besteht nach geltendem Recht die Möglichkeit, dagegen Klage vor den nationalen Gerichten zu erheben. Der Betroffene kann nach meiner Meinung die Behörden des ausführenden Mitgliedstaats nicht zwingen, die Situation zu bereinigen.

Der Bevollmächtigte der Kommission hat vorgetragen, selbst wenn die Behörden des Vereinigten Königreichs die fraglichen Waren falsch tarifiert hätten, seien sie immer noch berechtigt, Währungsausgleichsbeträge zu dem Satz zu gewähren, der für Vorderviertel und nicht für Teilstücke mit Knochen vorgesehen sei; diese Befugnis sei dann gegeben, wenn die Behörden zu der Annahme kämen, das System der Währungsausgleichsbeträge werde mit der Folge einer drohenden Verfälschung des Handels manipuliert oder mißbraucht. Nach Prüfung der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Pesch scheint mir diese Frage im vorliegenden Verfahren keine Rolle zu spielen. Deshalb nehme ich nicht dazu Stellung, ob die von der Kommission angeführten Rechtssachen eine so weitgehende Behauptung tragen oder ob bei der Sachlage im vorliegenden Fall wirklich eine Manipulation oder ein Mißbrauch des Systems der Währungsausgleichsbeträge angenommen werden kann.

Die dritte Frage

Dem nationalen Gericht geht es in seiner dritten Frage sodann darum, ob der Landwirtschaftsminister verpflichtet ist, der Klägerin die bei der Ausfuhr des Fleisches aus Irland in Rechnung gestellten Währungsausgleichsbeträge deshalb zu erstatten, weil sie zu einem Satz erhoben wurden, der den der Tarifierung bei der Einfuhr des Fleischs in das Vereinigte Königreich entprechenden Satz überstieg. Meine Antwort darauf ist: nein. Die Tarifierung der irischen Behörden war zugegebenermaßen richtig, und die Währungsausgleichsbeträge wurden zu dem richtigen Satz erhoben. In den Verordnungen findet sich keine Grundlage dafür, die Erstattung von Währungsausgleichsbeträgen zu erzwingen, die korrekt erhoben worden sind, was auch immer bei der Einfuhr geschehen mag.

Die Klägerin hat dagegen geltend gemacht, dies führe zu einem offensichtlich ungerechten Ergebnis, denn es bedeute, daß zwei einander widerprechende Tarifierungen gleichzeitig auf ein und dasselbe Erzeugnis im Rahmen eines einzigen Geschäftsvorgangs angewandt würden, und laufe auf die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen zu unterschiedlichen Sätzen hinaus. Wenn dagegen auf dem Rechtsweg vorgegangen werden kann, ist jedenfalls der ausführende Mitgliedstaat, der im Rahmen einer Vereinbarung gemäß Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 in ihrer geltenden Fassung gehandelt hat, nicht der richtige Adressat.

Aus diesen Gründen sollten die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet werden :

1. Zwischen dem 20. März 1978 und dem 28. April 1979 waren getrennte Rindervorderviertel, gekühlt, von denen der erste Halswirbel (Atlas) entfernt worden war, in die Tarifstelle 02.01 A II a 4 aa des GZT einzuordnen; Währungsausgleichsbeträge waren dafür zu dem dieser Tarifstelle entsprechenden Satz zu berechnen.

2. Nach den Artikeln 2a der Verordnung Nr. 974/71 sowie 10 und 11 der Verordnung Nr. 1380/75 müssen die Behörden des ausführenden Mitgliedstaats Währungsausgleichsbeträge zu dem von dem einführenden Mitgliedstaat festgesetzten Satz zahlen, selbst wenn die dem Satz zugrunde liegende Tarifierung für falsch gehalten wird.

3. Die Verordnung Nr. 1380/75 verpflichtet die Behörden des ausführenden Mitgliedstaats nicht, Währungsausgleichsbeträge, die bei der Warenausfuhr vorschriftsmäßig erhoben worden sind, nur deshalb zu erstatten, weil der einführende Mitgliedstaat bei ihrer Erhebung oder Gewährung einen anderen Satz zugrunde legt.