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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.10.1981 – C-196/80

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1981:216

In der Rechtssache 196/80

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 1 77 EWG-Vertrag vom irischen High Court in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Anglo-Irish Meat Company Limited, Dublin,

gegen

Landwirtschaftsminister, Dublin,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifstellen 02.01 A II a 2 bb und 02.01 II a 4 aa des Gemeinsamen Zolltarifs in der zwischen dem 20. März 1978 und 28. April 1979 jeweils geltenden Fassung sowie der Artikel 10a und 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 (ABl. L 139, S. 37),

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Zwischen dem 20. März 1978 und 28. April 1979 führte die Anglo-Irish Meat Company Limited (nachstehend: Anglo-Irish Meat) Rindfleisch aus Irland in das Vereinigte Königreich ein. In diesem Zeitraum wurden Währungsausgleichsbeträge auf aus Irland ausgeführtes Rindfleisch erhoben und auf in das Vereinigte Königreich eingeführtes Rindfleisch, allerdings zu einem höheren Satz, gewährt. Zur gleichen Zeit wurden Ausgleichsbeträge für die Einfuhr von Waren aus Irland in das Vereinigte Königreich im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich von den irischen Behörden gemäß Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (ABl. L 106, S. 1) in der Fassung der Verordnung Nr. 1112/73 des Rates vom 30. April 1973 (ABl. L 114, S. 4) unmittelbar gezahlt.

Bei den von der Klägerin ausgeführten Waren handelte es sich um getrennte Rindervorderviertel, gekühlt, von denen der erste Halswirbel (Atlas), ein kleiner Knochen im Hals des Tierkörpers von etwa 0,5 kg Gewicht, entfernt worden war. Die fraglichen Rindfleischsendungen wurden gegenüber den irischen Behörden als Teilstücke mit Knochen nach der Tarifstelle 02.01 A II a 4 aa des Gemeinsamen Zolltarifs angemeldet und von diesen Behörden so akzeptiert. Bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich wurde das Fleisch jedoch als Vorderviertel nach der Tarifstelle 02.01 AII a 2 bb tarifiert. Die britischen Zollbehörden vertraten die Auffassung, dies entspreche der in den Zusätzlichen Vorschriften 1 A d und e des Kapitels 2 des Gemeinsamen Zolltarifs enthaltenen Definition. Als Vorderviertel, zusammen gelte danach der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippenpaaren (wobei die ersten vier Rippenpaare ganz sein müssen, die übrigen Rippenpaare teilweise abgeschnitten sein können), auch mit Fleisch-und Knochendünnung; unter Vorderviertel, getrennt sei zu verstehen der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, mit Hals und Schulter, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen (wobei die ersten vier Rippen ganz sein müssen, die übrigen Rippen teilweise abgeschnitten sein können), auch mit Fleisch- und Knochendün-nung.

In dem betreffenden Zeitraum waren die Währungsausgleichsbeträge für Vorderviertel niedriger als die für Teilstücke mit Knochen, denen allgemein ein höherer Handelswert zugemessen wird; die irischen Behörden zahlten demnach als Währungsausgleichsbeträge für die Einfuhr der fraglichen Ware in das Vereinigte Königreich an die Klägerin 442069 £ weniger, als diese erhalten hätte, wenn die britischen Behörden dieselbe Tarifierung wie die irischen Behörden zugrunde gelegt hätten.

Daraufhin erhob die Klägerin vor dem High Court in Dublin Klage auf Zahlung von 442069 £. Zur Begründung trug sie vor, die Tarifierung der Ware als Teilstücke mit Knochen sei zutreffend; die irische Interventionsstelle sei gehalten, diese Tarifierung und nicht die von den britischen Behörden vorgenommene zugrunde zu legen.

In der Zwischenzeit war die Kommission der Europäischen Gemeinschaften von den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs um Auslegung der Zusätzlichen Vorschriften 1 A d und e des Kapitels 2 des Gemeinsamen Zolltarifs hinsichtlich der Begriffe Vorderviertel, zusammen bzw. getrennt, ersucht worden.

Zwar vertraten die zuständigen Dienststellen der Kommission die Meinung, das Entfernen des ersten Halswirbels sei für den Handel ohne Bedeutung und stelle lediglich eine Manipulation zur Erzielung höherer Währungsausgleichsbeträge dar; eine Änderung der Tarifierung erscheine daher nicht gerechtfertigt. Die Erörterung der Frage im Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs lief jedoch auf die allgemeine Auffassung hinaus, daß das Schema eng auszulegen sei.

Unter diesen Umständen erließ die Kommission, um Spekulationsmöglichkeiten zu verhindern, zunächst die Verordnung Nr. 745/79 (ABl. L 95, S. 1); diese sah eine neue Methode zur Berechnung der Währungsausgleichsbeträge vor, die zu einer Gleichstellung der Beträge für die Tarifstellen 02.01 A II a 4 aa und 02.01 A II a 2 bb führte. Die geänderte Methode kam erstmals in der am 30. April 1979 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 834/79 der Kommission vom 26. April 1979 (ABl. L 107, S. 1) zur Anwendung.

Anschließend befaßte sich die Kommission mit der Tarifierung der betreffenden Erzeugnisse und entschied, daß diese nach der Tarif stelle 02.01 A II a 4 aa zu tarifieren sind (Verordnung Nr. 936/79 vom 11. Mai 1979, ABl. L 117, S. 19).

Damit ist für die Zukunft jede Unsicherheit über die richtige Tarifierung der betreffenden Erzeugnisse ausgeschlossen.

Mit Beschluß vom 31. Juli 1980 hat der High Court das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof gebeten, über die folgenden Fragen vorab zu entscheiden :

1. Sind die Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates in ihrer geänderten Fassung) für den Zeitraum zwischen dem 20. März 1978 und dem 20. April 1979 dahin auszulegen, daß getrennte Rindervorderviertel, gekühlt, von denen der erste Halswirbel entfernt ist, für Zollzwecke in die Tarifstelle 02.01 AII a 4 aa einzuordnen und bei der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge, die im Handel zwischen den Mitgliedstaaten bei der Ausfuhr erhoben oder bei der Einfuhr gewährt werden, dementsprechend zu behandeln sind?

2. Falls die Frage 1 bejaht wird, sind dann die Bestimmungen der Artikel 10a und 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1380/75 dahin auszulegen, daß sie den Beklagten verpflichten, der Klägerin Währungsausgleichsbeträge zu dem Satz zu zahlen, der für die in Frage stehende Tarifstelle gilt, nicht jedoch zu dem für eine andere Tarifstelle geltenden Satz, die bei der Einfuhr in den Bestimmungsmitgliedstaat bei der Abfertigung der fraglichen Waren zum freien Verkehr herangezogen worden und gemäß Artikel 10 a Absatz 4 mitgeteilt worden war?

3. Falls eine der ersten beiden Fragen verneint wird, sind dann die zitierten Bestimmungen der Verordnung Nr. 1380/75 dahin auszulegen, daß sie den Beklagten verpflichten, der Klägerin die höheren Währungsausgleichsbeträge zu erstatten, die bei der Ausfuhr der genannten Waren aus Irland unter Anwendung der Tarifstelle 02.01 A II a 4 aa erhoben wurden?

Der Vorlagebeschluß ist am 6. Oktober1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben Anglo-Irish Meat Company Limited, vertreten durch J. D. Cooke, Senior Counsel, beauftragt von den Solicitors Hussey und O'Higgins, Dublin, der Landwirtschaftsminister, vertreten durch L. Dockery, Chief State Solicitor, als Bevollmächtigten, Beistand: H. J. O'Flaherty und E. Fitzsimons, Senior Counsels, das Vereinigte Königreich, vertreten durch R. D. Munrow, Treasury Solicitor's Office, als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes R. Wainwright als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Er hat jedoch die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission ersucht, eine Reihe von Fragen bis zum 1. Mai1981 zu beantworten.

Mit Beschluß vom 25. März 1981 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 seiner Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

Zur ersten Frage

Zwischen allen Beteiligten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, besteht Übereinstimmung darüber, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die von der Kommission in ihrer Verordnung Nr. 936/79 vom 11. Mai 1979 vorgenommene Tarifierung keine rückwirkende Kraft hat, jedoch möglicherweise als Auslegungskriterium für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung maßgebliche Tarifierung dienen kann.

Anglo-Irish Meat ist der Auffassung, die richtige Tarifierung eines Rindervorderviertels, von dem der erste Halswirbel (Atlas) entfernt worden ist, sei zu jedem Zeitpunkt die nach der Tarifstelle 02.01 AII a 4 aa gewesen (Teilstücke mit Knochen).

Es stehe außer Frage, daß der erste Halswirbel ein Knochen sei. Die Tarifstelle 02.01 A II a 2 bb (Vorderviertel) treffe aber nur auf Stücke zu, die alle Knochen enthielten. Daraus folge, daß ein Fleischstück, von dem der erste Halswirbel entfernt worden sei, nicht unter diese Tarifstelle fallen könne.

Die Auffassung der britischen Zollbehörden, die Formulierung alle Knochen beziehe sich nur auf Rippen, sei unhaltbar. Hätten sich die Zusätzlichen Vorschriften 1 A d und e des Kapitels 2 des Gemeinsamen Zolltarifs auf Rippen beziehen sollen, wäre eine Formulierung wie zum Beispiel mit allen Rippen, mit Hals... usw. verwendet worden. Es gebe keinen vernünftigen Grund für die Annahme, daß mit Knochen die Rippen gemeint seien, denn der Begriff Knochen sei zur Unterscheidung von dem in demselben Satz später verwendeten Wort Rippen bewußt gewählt worden.

Im übrigen werde die Richtigkeit der von den irischen Behörden vorgenommenen Tarifierung durch die nachträgliche verbindliche Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs sowie durch die Verordnung Nr. 936/79 der Kommission bestätigt.

Der irische Landwirtschafisminister schließt sich im Hinblick auf die in der genannten Zusätzlichen Vorschrift gegebene Definition der Vorderviertel, getrennt, der Auffassung an, daß die darin verwendete Formulierung alle Knochen sich nur auf sämtliche Knochen einschließlich des ersten Halswirbels in solchen getrennten Vordervierteln beziehen könne.

Das Vereinigte Königreich betont, daß das Entfernen eines kleinen Halsknochens wie des ersten Halswirbels an den entscheidenden Wesensmerkmalen eines Rindervorderviertels nichts ändern könne.

Die Zusätzlichen Vorschriften 1 A und e schlössen nicht unbedingt das Fehlen eines kleinen Halsknochens aus. Hätte das der Fall sein sollen, wäre die Vorschrift e mit folgenden Worten eingeleitet worden :

Der vordere Teil des halben Tierkörpers mit Hals und Schulter sowie allen hierin enthaltenen Knochen, mit...

In ihrer geltenden Fassung sei die Vorschrift zumindest mehrdeutig.

Zu beachten sei, daß das Erzeugnis durch das Entfernen des ersten Halswirbels in seinem Wesen überhaupt nicht verändert werde; im Geschäftsverkehr werde es weiterhin als Vorderviertel gehandelt. Zweck der Sache sei ausschließlich, über eine andere Tarifierung die Zahlung höherer Währungsausgleichsbeträge zu erreichen.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt vor, bei wörtlicher Auslegung müsse aus der Formulierung der Zusätzlichen Vorschriften geschlossen werden, daß selbst das Entfernen eines kleinen Halsknochens genüge, um das betreffende Fleischstück aus der Tarifstelle Vorderviertel herausfallen zu lassen.

Der Begründung, auf die die britischen Behörden ihre Auslegung stützten, könne nicht zugestimmt werden.

Das Argument, die Formulierung alle Knochen beziehe sich auf die erforderliche Anzahl der Rippen und nicht auf die Halsknochen, stehe im Widerspruch zu dem zweiten Teil der Vorschrift, in dem die erforderliche Anzahl der Rippen festgelegt sei; hätte die Formulierung alle Knochen auch die Rippen erfassen sollen, wäre dieser Satzteil ohne Sinn.

Die Argumentation, das Entfernen des ersten Halswirbels sei für den Handel ohne Bedeutung und habe in Wahrheit nur den Zweck, dem Exporteur höhere Währungsausgleichsbeträge zu verschaffen, sei gewiß beachtlich; als wirtschaftliche Erwägung sei sie jedoch für reine Auslegungsfragen irrelevant.

Die Kommission befaßt sich sodann mit dem zweiten Teil der ersten Frage, in dem es dem nationalen Gericht darum geht, ob die Tarifstelle 02.01 A II a 4 aa bei der Berechnung von Ausgleichsbeträgen, die bei der Ausfuhr erhoben oder bei der Einfuhr gewährt werden, zugrunde gelegt werden muß.

Sie bemerkt dazu folgendes: Zweifellos müsse die Tarifierung vorbehaltlich ausdrücklicher entgegenstehender Vorschriften sowohl für Zölle als auch für Währungsausgleichsbeträge identisch sein; dieses Prinzip gelte jedoch nicht unbedingt auch für bei der Einfuhr zu gewährende Ausgleichsbeträge.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Ausfuhrerstattungen seien die Mitgliedstaaten berechtigt, Gemeinschaftssubventionen unter bestimmten Umständen, zum Beispiel im Falle von Manipulationen oder Mißbrauch, nur in beschränktem Umfang zu gewähren, und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Subventionsgewährung formell erfüllt seien. Mit Rücksicht auf die Neutralität der Währungsausgleichsbeträge seien die Behörden eines Mitgliedstaats dementsprechend befugt, bei Feststellung von Mißbrauch oder Manipulationen, die eine Verzerrung des Handelsverkehrs befürchten ließen, Währungsausgleichsbeträge nur in beschränktem Umfang zu gewähren.

Die Kommission erinnert außerdem daran, daß nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1380/75 keine Währungsausgleichsbeträge gewährt werden, wenn die Erzeugnisse nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Obwohl im vorliegenden Fall nichts dahin gehendes vorgetragen worden sei, zeige doch die Existenz dieser Vorschrift, daß es keinen unbedingten Anspruch auf den der jeweiligen Tarifstelle entsprechenden Ausgleichsbetrag gebe. Im übrigen sei nicht auszuschließen, daß ein Erzeugnis aufgrund von Tarifmanipulationen oder -mißbrauch unter Artikel 12 Absatz 2 fallen könne.

Daher werde folgende Antwort auf die erste Frage vorgeschlagen :

1. Vorderviertel von Rindern, getrennt, frisch oder gekühlt, von denen der erste Halswirbel (Atlas) entfernt ist, gehören zu Tarifstelle 02.01 AII a 4 aa des Gemeinsamen Zolltarifs.

2. Die Erzeugnisse dieser Tarifstelle werden für die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen nach denselben Grundsätzen tarifiert, wie sie sich aus den Regeln über die Auslegung und Anwendung des Tarifs und seines Schemas ergeben. Es obliegt allerdings den zuständigen nationalen Behörden, den gegebenen Sachverhalt in der Weise zu beurteilen, daß die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen verhindert wird, wenn sie zum Beispiel als Folge einer Manipulation oder mißbräuchlichen Ausnutzung der Tarifierungsbestimmungen ungerechtfertigt wäre.

Zur zweiten Frage

Nach Auffassung von Anglo-Irish Meat geht es in der vorliegenden Rechtssache nicht darum, ob nationale Zollbehörden an die Tarifierung einer anderen Behörde gebunden sind; Kernfrage sei vielmehr, ob die Gemeinschaft selbst an die unrichtige einseitige Entscheidung einer nationalen Behörde gebunden sei.

Der Vermerk der britischen Zollbehörden auf dem Kontrollformular Τ 5 habe keine Änderung in der Tarifierung der Ware bewirkt, sondern den Beklagten nur davon in Kenntnis gesetzt, daß eine Meinungsverschiedenheit über diese Tarifierung bestehe.

Die Klägerin habe die Zahlung nur unter Vorbehalt und unter Wahrung des Rechts angenommen, ihren Anspruch auf die von ihr immer für zutreffend erachtete Tarifierung gerichtlich geltend zu machen; deshalb sei die Abwicklung des Geschäftsvorgangs bis zu einer Entscheidung über die richtige Tarifierung ausgesetzt. Der Gerichtshof sei ausdrücklich gebeten worden, diese Streitfrage zu entscheiden. Wenn der Gerichtshof daher die erste Frage bejahe, folge daraus, daß auch die zweite Frage bejaht werden müsse.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil in der Rechtssache 795/79, Pesch) sei ein ausführender Mitgliedstaat, der von der in Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch mache, an die von einem einführenden Mitgliedstaat vorgenommene Warentarifierung gebunden, solange keine endgültige Auslegung im Wege der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung vorgesehenen Verfahren erreicht worden sei. Im Anschluß an die von der Klägerin eingelegte Verwahrung habe die irische Interventionsstelle gerade auf eines dieser Verfahren zurückgegriffen und die Frage, wie das Erzeugnis zu tarifieren sei, dem Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs vorgelegt; dieser habe die von der Klägerin vorgenommene Tarifierung gebilligt.

Es müsse daran erinnert werden, daß die nationalen Interventionsstellen immer nur als örtlich zuständige Bevollmächtigte für Rechnung des Gemeinschaftsfonds tätig seien. In der Rechtssache 137/78, Henningsen, habe die Kommission anerkannt, daß sie sich an ihre eigene Auslegung gebunden fühle, und zwar auch im Hinblick auf ihre Interventionen im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik und der Rückvergütung der Währungsausgleichsbeträge. Was für den Auftraggeber verbindlich sei, müsse auch seinen Auftragnehmer binden. Daher sei die Entscheidung des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs, die Eingang in die Verordnung Nr. 936/79 gefunden habe, eine ausreichende Grundlage für die Befugnis des Beklagten, den von der Klägerin geforderten Betrag zu zahlen.

Werde die erste Frage vom Gerichtshof bejaht, die zweite dagegen verneint, so führe das zwangsläufig dazu, daß ein Im- oder Exporteur willkürlichen und möglicherweise unsachlichen Tarifierungsentscheidungen der Mitgliedstaaten völlig ausgeliefert sei und trotz der Ausführungen in dem bereits erwähnten Urteil Pesch über kein Mittel verfüge, Rechtsschutz mit Hilfe der hierzu durch das Gemeinschaftsrecht eingeführten Verfahren zu erlangen. Eine solche Lösung widerspreche eindeutig nicht nur dem Geist des Gemeinschaftsrechts, sondern auch den Geboten eines gerechten Verfahrens. Ein den Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaats in dieser Weise eingeräumtes Tarifierungsermessen müsse zwangsläufig eine Verzerrung des Handels mit Erzeugnissen aus dem Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik zur Folge haben; bei den Kaufleuten, die den nationalen Zollbehörden ausgeliefert seien, führe es zur Unsicherheit.

Selbst wenn sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Rolle des ausführenden Mitgliedstaats auf die Auszahlung der Währungsausgleichsbeträge beschränke, werde der Staat dadurch nicht einer verantwortungsvollen Wahrnehmung dieser Aufgabe enthoben; habe er Zweifel an der Richtigkeit der ihm mitgeteilten Tarifierung oder anderweitige Bedenken, so sei er gehalten, die insoweit erforderlichen Ermittlungen aufzunehmen. Im übrigen sei der ausführende Mitgliedstaat nach Artikel 2a zur Zahlung des Betrages verpflichtet, der von dem einführenden Mitgliedstaat gezahlt werden müßte. Dies müsse dahin ausgelegt werden, daß es sich dabei um den von dem einführenden Mitgliedstaat aufgrund einer richtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu zahlenden Betrag handele. Es sei widersinnig zu behaupten, die von dem einführenden Mitgliedstaat vorgenommene Tarifierung habe allgemeine Verbindlichkeit. Wäre dies der Fall, könnte der ausführende Mitgliedstaat an eine offenkundig falsche Tarifierung gebunden werden.

Es werde nicht geltend gemacht, daß der ausführende Mitgliedstaat berechtigt sei, die Tarifierung des einführenden Mitgliedstaats durch seine eigene zu ersetzen. Eine solche Lösung begegne im Hinblick auf Unsicherheiten und Mißbräuche denselben Bedenken, die einer Verpflichtung des ausführenden Mitgliedstaats zu blinder Anwendung der von dem einführenden Mitgliedstaat vorgenommenen Tarifierung entgegenstünden. Beim Auftreten einer offensichtlichen Meinungsverschiedenheit wie im vorliegenden Fall müsse der gemäß Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 für die Zahlung verantwortliche Mitgliedstaat jedoch alle zur Lösung dieser Streitfrage notwendigen Ermittlungen durchführen. Wenn dies zu einer Auslegungsverordnung der Kommission oder zu einer Vorabentscheidungsvorlage an den Gerichtshof führe, sei der zutreffenden Auslegung des Gemeinschaftsrechts der Vorrang vor einer Gewohnheit einzuräumen, wie sie sich zwischen nationalen Behörden als einfache ad-hoc-Me-thode zur Lückenausfüllung im Gemeinschaftsrecht entwickelt habe.

Zwischen der Rechtssache 795/79 und dem vorliegenden Fall sei nach drei Gesichtspunkten zu differenzieren.

Erstens sei in der Rechtssache Pesch das vorlegende Gericht davon ausgegangen, daß der Gerichtshof noch nicht über die Einordnung eines Erzeugnisses nach dem Gemeinsamen Zolltarif entschieden hat; demgegenüber habe im vorliegenden Fall der High Court den Gerichtshof gebeten, zuerst über die strittigen Tarifstellen zu entscheiden, so daß die Lösung dieses Problems der Entscheidung über den Anspruch der Klägerin zugrunde gelegt werden könne.

Zweitens habe sich in der oben genannten Rechtssache die Streitfrage auf kumulative Währungsausgleichsbeträge bezogen, während es sich im vorliegenden Fall um die Zahlung bei der Ausfuhr erhobener und bei der Einfuhr gewährter Währungsausgleichsbeträge handele. Eine Ausdehnung des in der Rechtssache Pesch angewandten Prinzips auf die Sachlage im vorliegenden Fall müsse zu einer Verzerrung des zwischenstaatlichen Handels, einem Mißbrauch der Instrumente der gemeinsamen Agrarpolitik sowie zu einer groben Ungerechtigkeit gegenüber den durch diese Politik Begünstigten führen.

Schließlich habe in der Rechtssache Pesch Ungewißheit über die Tarifierung des fraglichen Erzeugnisses bestanden, wobei am Ende die von dem ausführenden Staat vorgenommene Tarifierung für richtig erachtet worden sei. Im vorliegenden Fall gebe es dagegen keine Unklarheiten; die Bezeichnung des Erzeugnisses und der Gemeinsame Zolltarif, nach dem Vorderviertel alle Knochen enthalten müßten, seien sehr klar.

Nach der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 5/78, Milchfutter, habe eine von einem Mitgliedstaat vorgenommene Tarifierung nicht zwangsläufig Bindungswirkung für einen anderen Mitgliedstaat. Dieses Prinzip sei in beiden Richtungen gültig. Wenn folglich die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs nicht an die Tarifierung der irischen Zollbehörden gebunden seien, bestehe auch für diese keine Verpflichtung, die von den Behörden des Vereinigten Königreichs geänderte Tarifierung als endgültig und verbindlich anzuerkennen. Dieses Prinzip werde durch das Urteil in der Rechtssache Pesch unterstrichen; hier habe der Gerichtshof die Verfahren zur Vermeidung von Nachteilen aufgezeigt, die durch unterschiedliche Tarifierungen herbeigeführt werden könnten.

Diese Rechtsprechung zeige, daß der Gerichtshof sich den Schlußanträgen von Generalanwalt Capotorti in der Rechtssache 5/78 angeschlossen habe, wonach das Erfordernis des korrekten Funktionierens des Währungsausgleichssystems... den Einfuhrstaat dazu veranlassen [muß], sich systematischer Warenkontrollen zu enthalten und jedenfalls keine von der des Herkunftsstaats abweichende Tarifierung vorzunehmen, es sei denn, die Fehlerhaftigkeit der ersten Tarifierung wird objektiv aufgezeigt.

Soweit diese Darlegung Ausdruck eines Prinzips sei, wonach die gewünschte einheitliche Tarifierung soweit wie möglich zu gewährleisten sei, müsse betont werden, daß die erste, d. h. die von den irischen Zollbehörden vorgenommene Tarifierung objektiv zutreffend gewesen sei.

Der Rechtsprechung des Gerichtshofes seien somit folgende Grundsätze zu entnehmen:

1. Die einseitige Entscheidung eines Mitgliedstaats sei für einen anderen Mitgliedstaat, der sich mit demselben Geschäftsvorgang anschließend befasse, nicht unbedingt bindend.

2. Die Zollbehörden könnten eine bereits vorliegende Tarifierung in Frage stellen und, wenn sie objektiv unrichtig sei, ändern.

3. Im Hinblick auf Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 sei ein ausführender Mitgliedstaat an die Tarifierung des einführenden Mitgliedstaats so lange gebunden, bis vom Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs und von der Kommission oder dem Gerichtshof eine Entscheidung über die richtige Tarifierung getroffen worden sei.

4. Die Kommission als die für die Zahlung aus dem Gemeinschaftsfonds letztlich verantwortliche Stelle sei nicht unbedingt an die unrichtige Entscheidung oder Tarifierung einer nationalen Behörde gebunden.

Der irische Landwirtschafisminister trägt vor, er stehe zwar auf dem Standpunkt, daß die von den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs vorgenommene Tarifierung der getrennten Vorderviertel, von denen der erste Halswirbel entfernt worden sei, unzutreffend gewesen sei; das gebe ihm jedoch nicht das Recht, sich über diese Tarifierung hinwegzusetzen.

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1380/75 sei die Zahlung des Betrags durch den ausführenden Mitgliedstaat, der durch den einführenden Mitgliedstaat gewährt werden müßte, von dem Nachweis abhängig, daß in dem einführenden Mitgliedstaat die Einfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden seien und alle vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben worden seien. Diese Zölle und Abgaben gleicher Wirkung könnten aber nur aufgrund einer Entscheidung des einführenden Mitgliedstaats über die Warentarifierung festgesetzt und erhoben werden. Im übrigen ermächtigte Artikel 10a Absatz 4 der Verordnung Nr. 1380/75 die Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaats ausdrücklich, die in dem Versandpapier, das der Ware bei ihrer Ankunft beim Zoll beigefügt sei, vorgenommene Tarifierung zu ändern.

Aus dem Zusammenwirken dieser Vorschriften folge, daß der einführende Mitgliedstaat ermächtigt sei, über die Tarifierung der eingeführten Ware letztverbindlich zu entscheiden und die mit der Zahlung der entsprechenden Währungsausgleichsbeträge betraute Behörde des ausführenden Mitgliedstaats somit zu binden.

Daran ändere der Umstand nichts, daß der irische Landwirtschaftsminister bei der Warenausfuhr aus Irland Währungsausgleichsbeträge aufgrund einer unterschiedlichen Tarifierung erhoben habe. In den einschlägigen Verordnungen sei die Möglichkeit jeweils unterschiedlicher Tarifierungen durch ausführende und einführende Mitgliedstaaten nicht ausgeschlossen und keine Bestimmung zur Lösung einer solchen Konfliktsituation vorgesehen.

Er habe der von der Kommission mit Schreiben vom 31. Oktober 1979 vertretenen Auffassung Rechnung getragen; in diesem Schreiben habe die Kommission bestätigt, daß nach den Verordnungen der Gemeinschaft für in das Vereinigte Königreich eingeführte Erzeugnisse allein diejenigen Währungsausgleichsbeträge rechtlich in Frage kämen, die von den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs bestimmt worden seien. Da er bei der Zahlung dieser Beträge als Bevollmächtigter des Europäischen Ausrich-tungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft tätig werde, habe er mithin in gebührender und verantwortlicher Weise gehandelt.

Er sei sich dessen bewußt, daß die im vorliegenden Fall aufgetretene Meinungsverschiedenheit zwischen den Zollbehörden des ausführenden und des einführenden Mitgliedstaats über die richtige Tarifierung ein und derselben Ware dem einwandfreien Funktionieren des Gemeinsamen Zolltarifs und der gemeinschaftlichen Interventionsmaßnahmen abträglich sei. Jedoch habe in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anscheinend der Grundsatz Anerkennung gefunden, daß die von einem ausführenden Mitgliedstaat vorgenommene Tarifierung den einführenden Staat hinsichtlich derselben Ware nicht unbedingt binde.

Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Vorschriften in den einschlägigen Verordnungen habe er sich nicht an die Tarifierung der irischen, sondern an die der britischen Behörden halten müssen. Er habe sich nicht für befugt erachtet, diese Tarifierung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen; darüber zu befinden, sei Sache der Gerichte. Da es um die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinsamen Zolltarifs gehe, sei der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wie schon bisher das geeignete Gericht für eine solche Entscheidung.

Das Vereinigte Königreich vertritt die Ansicht, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei der ausführende Mitgliedstaat, der von den in Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch mache, an die von dem einführenden Mitgliedstaat vorgenommene Tarifierung gebunden.

Seine, des Vereinigten Königreichs, Auffassung über die Tarifierung müsse als rechtsgültig angesehen werden, jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 936/79 der Kommission am 2. Juni 1979.

Zwar sei diese Tarifierungsverordnung erlassen worden, um der Mehrheitsentscheidung innerhalb des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs Wirkung zu verleihen, der zufolge es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein Teilstück mit Knochen handele; es habe jedoch niemals die Absicht bestanden, daraus irgendeinen finanziellen Vorteil entstehen zu lassen, was der Umstand beweise, daß bereits ab dem 30. April 1979 durch die Verordnung Nr. 834/79 die Währungsausgleichsbeträge für Teilstücke mit Knochen auf die gleiche Höhe wie die für Vorderviertel herabgesetzt worden seien.

Falls der Gerichtshof die erste Frage bejahe, dürfe die Regelung nicht rückwirkend auf den fraglichen Zeitraum angewandt werden, weil sonst im Ergebnis eine gar nicht vorgesehene Zahlung von Gemeinschaftsmitteln anerkannt würde.

Wenn das Gemeinschaftsrecht bei Rechtsvorschriften der Gemeinschaft die Möglichkeit einer Rückwirkung auch nicht vollständig ausschließe, sei es doch allgemeiner Grundsatz, daß eine Rückwirkung bei Fehlen besonderer Umstände nicht zulässig sei. Im vorliegenden Fall gebe es aber keine besonderen Umstände, die eine rückwirkende Anwendung der Regelung rechtfertigen würden; die Verordnung Nr. 834/79 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge sei im Gegenteil gerade zur Vermeidung von Disparitäten vor der Verordnung Nr. 936/79 zur Änderung der Tarifierung in Kraft gesetzt worden.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt vor, sie bleibe hinsichtlich dieser Frage bei ihrer bereits in der Vergangenheit geäußerten und unlängst vom Gerichtshof gebilligten Auffassung, daß die Behörden eines ausführenden Mitgliedstaats gehalten seien, die von den Behörden des einführenden Mitgliedstaats bei der Einfuhr vorgenommene Tarifierung zugrunde zu legen. Sie vertrete darüber hinaus sogar die Ansicht, im Rahmen des Artikels 2a der Verordnung Nr. 974/71 sei der ausführende Mitgliedstaat nichts weiter als der Zahlungsbevollmächtigte und als solcher an die Gesamtbeurteilung des einführenden Mitgliedstaats gebunden, die dieser bezüglich des bei der Einfuhr zu zahlenden Ausgleichsbetrags treffe.

Diese Schlußfolgerung werde dadurch nicht berührt, daß die Kommission die von den Behörden des Vereinigten Königreichs vorgenommene Tarifierung für falsch halte.

Sollte der Gerichtshof über die erste Frage in dem von ihr angeregten Sinne entscheiden, müßten die Behörden des Vereinigten Königreichs demzufolge ihre Tarifierung ändern, obwohl sie genau genommen nicht Partei in dem Verfahren seien. Gleichwohl stünde es ihnen immer noch frei zu entscheiden, daß die Währungsausgleichsbeträge trotz der formellen Änderung der Tarifierung nur zu dem für Vorderviertel geltenden Satz zu gewähren seien. Diese Entscheidung könnte den irischen Behörden mitgeteilt werden, die sich als bloße Zahlungsbevollmächtigte für die Ausgleichsbeträge des Vereinigten Königreichs der Entscheidung anzuschließen hätten. Im übrigen sei denkbar, daß die britischen Behörden rechtlich nicht einmal verpflichtet werden könnten, ihre Tarifierung zu ändern, dann nämlich, wenn der Anspruch der Klägerin nach britischem Verfahrensrecht präkludiert sei. Jedenfalls gebe es im vorliegenden Verfahren eindeutig keinen Anhaltspunkt für das nationale Gericht, die irischen Behörden zu verurteilen, Währungsausgleichsbeträge für die Einfuhr in das Vereinigte Königreich zu einem anderen als dem der Entscheidung der britischen Behörden entsprechenden Satz zu zahlen.

Daher werde folgende Antwort auf die zweite Frage vorgeschlagen :

Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 des Rates ist in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission dahin auszulegen, daß der ausführende Mitgliedstaat bei der Bestimmung des Währungsausgleichsbetrags für die Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat daran gebunden ist, wie der letztere Mitgliedstaat die betreffende Ware einordnet.

Zur dritten Frage

Anglo-Irish Meat ist der Auffassung, auf ein und denselben Geschäftsvorgang müsse ein und dieselbe Tarifierung angewandt werden. Das System der Währungsausgleichsbeträge diene dazu, den freien Verkehr landwirtschaftlicher Erzeugnisse zwischen den Mitgliedstaaten im Einklang mit den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik zu erleichtern und Hindernisse aufgrund von Währungsschwankungen auszuschalten. Es wäre vernunftwidrig, die Entwicklung einer Situation zuzulassen, in der dieses System selbst zu einem Hindernis würde. Die Anwendung zweier verschiedener und einander widersprechender Tarifierungen für dasselbe Erzeugnis würde zwangsläufig zu einer Verzerrung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen führen, die Gegenstand der gemeinsamen Agrarpolitik seien.

Nach Meinung des irischen Landwirtschaftsministers enthält die Verordnung Nr. 1380/75 keine ausdrückliche Vorschrift zur Regelung der in der dritten Frage angesprochenen Situation; infolgedessen müsse über die Frage, ob ein Erstattungsanspruch gegeben sei, nach nationalem Recht entschieden werden.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt vor, die dritte Frage beruhe auf zwei sich gegenseitig ausschließenden Hypothesen.

Sollte der Gerichtshof den Gemeinsamen Zolltarif im gleichen Sinne wie die Behörden des Vereinigten Königreichs auslegen, so müßten die irischen Behörden — vorausgesetzt, ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften ließen das zu — ihre Tarifierung ändern und deshalb einen Teil der bei der Ausfuhr erhobenen Ausgleichsbeträge erstatten. Das sei rechtlich möglich, denn die Verordnung Nr. 936/79 über die Tarifierung habe keine rückwirkende Kraft.

Der Gerichtshof könne den Gemeinsamen Zolltarif aber auch ebenso wie die Kommission im Sinne der irischen Behörden auslegen und gleichwohl entscheiden, daß letztere dennoch an die Tarifierung der britischen Behörden gebunden seien. In diesem Fall wäre es völlig verfehlt und mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, die irischen Behörden allein deshalb zur Änderung ihrer richtigen in eine falsche Tarifierung zu verpflichten, um die Nachteile für die Klägerin aus der Entscheidung des Vereinigten Königreichs, keine Ausgleichsbeträge zu dem höheren Satz zu gewähren, zu mildern. Diese Lösung möge auf den ersten Blick äußerst mißlich erscheinen, sei jedoch eine logische Konsequenz der den Mitgliedstaaten eingeräumten Befugnisse zur Gewährung und Erhebung von Ausgleichsbeträgen. Die gleiche Folge hätte ebenfalls eintreten können, wenn Irland und das Vereinigte Königreich von der Möglichkeit des Artikels 2 a der Verordnung Nr. 974/71 keinen Gebrauch gemacht hätten.

Daher werde folgende Antwort auf die dritte Frage vorgeschlagen:

Die genannten Vorschriften der Verordnungen Nr. 974/71 [Artikel 2a] und Nr. 1380/75 [Artikel 11] sind nicht dahin auszulegen, daß sie einem ausführenden Mitgliedstaat die Verpflichtung auferlegen, die bei der Ausfuhr aufgrund einer zutreffenden Tarifierung erhobenen Währungsausgleichsbeträge zu erstatten, auch wenn dieser Mitgliedstaat verpflichtet war, die bei der Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat zu gewährenden Währungsausgleichsbeträge gemäß der Entscheidung des einführenden Mitgliedstaats nur in beschränktem Umfang zu zahlen.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 21. Mai 1981 haben Anglo-Irish Meat, vertreten durch J. D. Cooke, Senior Counsel, der Landwirtschaftsminister, vertreten durch H. J. O'Flaherty, Senior Counsel, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes R. Wainwright, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. Juli 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der irische High Court hat mit Beschluß vom 31. Juli 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Oktober 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung von Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs und der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 (ABl. L 139, S. 37) über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge, die durch die Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (ABl. L 106, S. 1) eingeführt worden sind, zur Vorabentscheidung vorgelegt, um ein Tarifierungsproblem lösen und Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen beantworten zu können.

2 Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 1112/73 des Rates vom 30. April 1973 (ABl. L 114, S. 4) lautet:

Wird ein aus einem Mitgliedstaat ausgeführtes Erzeugnis in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt, der einen Ausgleichsbetrag bei der Einfuhr gewähren muß, so kann der ausführende Mitgliedstaat im Einvernehmen mit dem einführenden Mitgliedstaat den Ausgleichsbetrag zahlen, der von diesem einführenden Mitgliedstaat gewährt werden müßte. In diesem Falle wird von dem einführenden Mitgliedstaat für die Erzeugnisse aus dem betreffenden Mitgliedstaat kein Ausgleichsbetrag gewährt...

3 Durchführungsbestimmungen zu dieser Vorschrift enthält die Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission, insbesondere in Artikel 10a, der durch die Verordnung Nr. 1556/77 der Kommission vom 11. Juli 1977 (ABl. L 173, S. 10) eingefügt worden ist, sowie in Artikel 11. Während des betreffenden Zeitraums war in Absatz 2 des letztgenannten Artikels unter anderem vorgesehen :

Die Zahlung des Währungsausgleichsbetrags durch den ausführenden Mitgliedstaat, der durch den einführenden Mitgliedstaat gewährt werden müßte, ist von dem Nachweis abhängig, daß in dem einführenden Mitgliedstaat die Einfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden sind und die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben worden sind.

Dieser Nachweis wird durch Vorlage des Kontrollexemplars im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2315/69 erbracht..

4 Ausweislich der Akten führte die Klägerin im Ausgangsverfahren zwischen dem 20. März 1978 und 28. April 1979 Rindfleisch aus Irland in das Vereinigte Königreich ein. Seinerzeit wurden für diese Ware Währungsausgleichsbeträge bei der Ausfuhr aus Irland erhoben und, zu einem höheren Satz, bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich gewährt. Die Erhebung und die Gewährung dieser Währungsausgleichsbeträge wurden in dem betreffenden Zeitraum zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland nach Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 durchgeführt: Danach wurden die für die Einfuhren in das Vereinigte Königreich zu gewährenden Währungsausgleichsbeträge im Einvernehmen mit diesem Mitgliedstaat unmittelbar von den Behörden in Irland, dem ausführenden Mitgliedstaat, gezahlt.

5 Bei den von der Klägerin des Ausgangsverfahren in das Vereinigte Königreich eingeführten Waren handelte es sich um getrennte Rindervorderviertel, gekühlt, von denen der erste Halswirbel (Atlas) entfernt worden war. Die irischen Behörden tarifierten diese Waren als Teilstücke mit Knochen nach der Tarifstelle 02.01 A II a 4 aa des Gemeinsamen Zolltarifs und erhoben die für solche Ausfuhren vorgesehenen Währungsausgleichsbeträge.

6 Die britischen Behörden legten eine andere Tarifierung zugrunde und ordneten die genannten Waren bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich als Vorderviertel, zusammen oder getrennt, und zwar andere als die gemäß der Tarifstelle 2 aa, in die Tarifstelle 02.01 A II a 2 bb ein. Nach der Tarifstelle 2 bb, unter die damals diese anderen Viertel fielen, waren Währungsausgleichsbeträge bei der Einfuhr zu einem niedrigeren Satz als für Teilstücke mit Knochen zu zahlen.

7 In Anbetracht der von den britischen Zollbehörden vorgenommenen Warentarifierung zahlte die für die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge zuständige irische Interventionsstelle der Klägerin den Währungsausgleichsbetrag bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich, der dieser Tarifierung und nicht der für die Ausfuhr von den irischen Zollbehörden zugrunde gelegten Tarifierung entsprach.

8 In der Zwischenzeit befaßte sich die Kommission, der das Vereinigte Königreich das Tarifierungsproblem bei diesen Waren vorgelegt hatte, mit der Frage. Durch die Verordnung Nr. 745/79 vom 11. April 1979 (ABl. L 95, S. 1) wurde von ihr eine neue Methode zur Berechnung der Währungsausgleichsbeträge vorgesehen, nach der die Beträge für die beiden fraglichen Tarifstellen vereinheitlicht wurden. Anschließend entschied die Kommission durch die Verordnung Nr. 936/79 vom 11. Mai 1979 (ABl. L 117, S. 19) über die Tarifierung der genannten Erzeugnisse und legte fest, daß diese in die Tarifstelle 02.01 A II a 4 aa einzuordnen sind.

9 Die Klägerin im Ausgangsverfahren wandte sich gegen die Entscheidung der nationalen irischen Behörden, ihr den Währungsausgleichsbetrag bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich zu zahlen, der der von den britischen Behörden zugrunde gelegten Tarifstelle 02.01 A II a 2bb entsprach. Sie machte vor allem geltend, gemäß Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 des Rates sei der ausführende Mitgliedstaat an die Tarifierung des einführenden Mitgliedstaats nur so lange gebunden, bis die Kommission offiziell dazu Stellung genommen oder der Gerichtshof darüber entschieden habe, wie die betreffenden Waren zu tarifieren seien. Das gelte auch für den vorliegenden Fall; deshalb müsse das hier bestehende Tarifierungsproblem unter Berücksichtigung der Kommissionsverordnung Nr. 936/79 und im Einklang mit dem vom Gerichtshof in diesem Verfahren zu erlassenden Urteil gelöst werden.

10 Der Beklagte im Ausgangsverfahren hielt dem entgegen, seine Entscheidung, den der Tarifierung durch die britischen Behörden entsprechenden Währungsausgleichsbetrag zu zahlen, werde voll und ganz durch die Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission, insbesondere die Artikel 10a und 11, gedeckt.

11 Der mit dem Rechtsstreit befaßte irische High Court hat zur Lösung des Problems dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind die Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates in ihrer geänderten Fassung) für den Zeitraum zwischen dem 20. März 1978 und dem 20. April 1979 dahin auszulegen, daß getrennte Rindervorderviertel, gekühlt, von denen der erste Halswirbel entfernt ist, für Zollzwecke in die Tarifstelle 02.01 A II a 4 aa einzuordnen und bei der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge, die im Handel zwischen den Mitgliedstaaten bei der Ausfuhr erhoben oder bei der Einfuhr gewährt werden, dementsprechend zu behandeln sind?

2. Falls die Frage 1 bejaht wird, sind dann die Bestimmungen der Artikel 10a und 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1380/75 dahin auszulegen, daß sie den Beklagten verpflichten, der Klägerin Währungsausgleichsbeträge zu dem Satz zu zahlen, der für die in Frage stehende Tarifstelle gilt, nicht jedoch zu dem für eine andere Tarifstelle geltenden Satz, die bei der Einfuhr in den Bestimmungsmitgliedstaat bei der Abfertigung der fraglichen Waren zum freien Verkehr herangezogen worden und gemäß Artikel 10a Absatz 4 mitgeteilt worden war?

3. Falls eine der ersten beiden Fragen verneint wird, sind dann die zitierten Bestimmungen der Verordnungen Nr. 1380/75 auszulegen, daß sie den Beklagten verpflichten, der Klägerin die höheren Währungsausgleichsbeträge zu erstatten, die bei der Ausfuhr der genannten Waren aus Irland unter Anwendung der Tarif stelle 02.01 A II a 4 aa erhoben wurden?

Zur ersten Frage

12 Mit der ersten Frage geht es dem nationalen Gericht zunächst um die Tarifierung der betreffenden Erzeugnisse nach den in der fraglichen Zeit geltenden, in den Verordnungen Nr. 2500/77 des Rates vom 7. November 1977 (ABl. L 289) und Nr. 2800/78 des Rates vom 27. November 1978 (ABl. L 335) enthaltenen Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs.

13 Dem Vorlagebeschluß zufolge handelt es sich bei den Erzeugnissen, deren Tarifierung umstritten ist, um getrennte Rindervorderviertel, gekühlt, von denen der erste Halswirbel (Atlas), ein kleiner Knochen im Hals des Tierkörpers von etwa 500 g Gewicht, entfernt worden ist.

14 Nach den in der fraglichen Zeit geltenden Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs fallen Vorderviertel, zusammen oder getrennt von frischem oder gekühltem Rindfleisch unter die Tarifstelle 02.01 A II a 2, in deren Buchstaben aa und bb zwischen Vierteln mit bestimmten Merkmalen des Gewichts, der Knochenbildung und der Farbe einzelner wesentlicher Bestandteile sowie anderen Vierteln unterschieden wird.

15 Da die Beschreibung der unter diese Tarif stelle fallenden Waren keinen näheren Hinweis darauf enthält, ob getrennte Vorderviertel, die nicht alle Knochen dieses Teils des Tierkörpers enthalten, erfaßt werden, muß der Anwendungsbereich dieser Tarifstelle unter Berücksichtigung der im Gemeinsamen Zolltarif aufgestellten Auslegungskriterien bestimmt werden.

16 Nach den Zusätzlichen Vorschriften des Kapitels 2 des Gemeinsamen Zolltarifs, insbesondere nach der Vorschrift 1 A e gilt als Vorderviertel, getrennt unter anderem im Sinne der fraglichen Tarifstelle der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, mit Hals und Schulter, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen... auch mit Fleisch- und Knochen-dünnung.

17 Die Formulierung mit allen Knochen in dieser Vorschrift kann nicht so verstanden werden, daß damit nur die Rippen, nicht aber die Halsknochen gemeint seien. Denn in der Vorschrift selbst ist die Mindest- und Höchstzahl der Rippen, die in dem betreffenden Teil des Tierkörpers vorhanden sein muß, ausdrücklich genannt. Daraus folgt, daß sich diese Formulierung nicht auf die Rippen, sondern auf die übrigen Knochen einschließlich der Halsknochen bezieht.

18 Wegen dieser Definition der unter die Tarifstelle 02.01 A II a 2 bb fallenden Erzeugnisse lassen sich getrennte Viertel, von denen wie im vorliegenden Fall ein, wenn auch kleiner, Halsknochen entfernt worden ist, nicht in diese Tarifstelle einordnen.

19 Aus den Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs, insbesondere der Vorschrift 3c, folgt, daß nur die Tarifstelle 02.01 AII a 4, die für andere Erzeugnisse als ganze Tierkörper, halbe Tierkörper, Vorderviertel und Hinterviertel gilt, für die Tarifierung der genannten Erzeugnisse in Frage kommt. Da unter die Buchstaben aa und bb dieser Tarifstelle Teilstücke mit Knochen bzw. Teilstücke ohne Knochen fallen und die genannten Erzeugnisse nur teilweise entbeint worden sind, nämlich nur ein kleiner Halsknochen entfernt worden ist, trifft nach dem Gemeinsamen Zolltarif somit am ehesten die Tarifierung als Teilstücke mit Knochen im Sinne der Tarifstelle 02.01 AII a 4 aa zu.

20 Das nationale Gericht fragt weiterhin, ob bei dieser Tarifierung der betreffenden Waren die Währungsausgleichsbeträge dafür nach dem dieser Tarifierung entsprechenden Satz zu berechnen waren.

21 Wie der Gerichtshof in früheren Entscheidungen ausgeführt hat (Urteil vom 4. Juli 1978, Milchfutter, 5/78, Slg. S. 1597; Urteil vom 28. März 1979, Biegi, 158/78, Slg. S. 1103), wäre es vorbehaltlich einer ausdrücklichen Bestimmung unangebracht, wenn die Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs für ein und dasselbe Erzeugnis je nachdem, ob es sich um dessen Tarifierung zum Zwecke der Erhebung von Zöllen, der Anwendung des Systems der Gemeinsamen Marktorganisationen oder desjenigen der Währungsausgleichsbeträge handelt, in unterschiedlicher Weise angewendet würden.

22 Die Antwort auf die erste Frage muß somit lauten, daß die zwischen dem 20. März 1978 und 28. April 1979 geltenden Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen sind, daß getrennte Rindervorderviertel, frisch oder gekühlt, von denen der erste Halswirbel (Atlas) entfernt worden ist, in die Tarifstelle 02.01 A II a 4 aa einzuordnen und dem dieser Tarifierung entsprechenden Währungsausgleichsbetrag zu unterwerfen sind.

Zur zweiten Frage

23 In der zweiten Frage des nationalen Gerichts geht es im wesentlichen darum, ob dann, wenn das Handelsunternehmen die Ausfuhrförmlichkeiten gemäß Artikel 10a der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission erfüllt hat und die Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung nachgewiesen ist, der ausführende Mitgliedstaat bei der Zahlung der Währungsausgleichsbeträge für die Einfuhr an die Tarifierung des einführenden Mitgliedstaats gebunden ist, die möglicherweise von seiner eigenen Tarifierung abweicht und die ihm gemäß Artikel 10a Absatz 4 der genannten Verordnung mitgeteilt worden ist.

24 Die Klägerin im Ausgangsverfahren hat unter anderem geltend gemacht: Selbst wenn der ausführende Mitgliedstaat nach Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 1112/73 des Rates die von dem einführenden Mitgliedstaat vorgenommene Tarifierung nicht durch seine eigene ersetzen könne, so sei er doch nicht verpflichtet, die Tarifierung des einführenden Mitgliedstaats anzuwenden, wenn sich aufgrund einer Auslegungsverordnung der Kommission oder einer Entscheidung Gerichtshofes über die Tarifierung der fraglichen Erzeugnisse herausstelle, daß die Tarifierung des einführenden Mitgliedstaats mit dem Gemeinsamen Zolltarif unvereinbar sei. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, und zwar durch die Verordnung Nr. 936/79 der Kommission, die die fraglichen Erzeugnisse unter die Tarifstelle 02.01 A II a 4 aa einreihe, sowie dann, wenn der durch das gegenwärtige Verfahren mit der Tarifierung der fraglichen Erzeugnisse befaßte Gerichtshof in seinem Urteil die Tarifierung des ausführenden Mitgliedstaats billigen sollte.

25 Abgesehen davon, daß eine Kommissionsverordnung, die die Voraussetzungen für die Einreihung unter eine Tarifnummer oder Tarifstelle festlegt, rechtsgestaltender Art ist und deshalb keine rückwirkende Kraft entfalten kann (so das Urteil vom 28. März 1979, Biegi a.a.O.), beruht diese Argumentation auf einer unzutreffenden Auslegung von Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 des Rates.

26 Wie der Gerichtshof kürzlich in seinem Urteil vom 18. September 1980 (Pesch, 795/79, Slg. S. 2705) ausgeführt hat, entspricht diese Regelung den für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und das Wirken der Ausgleichsbeträge geltenden allgemeinen Grundsätzen. Denn es steht fest, daß die Bestimmung der bei der Einfuhr oder Ausfuhr geltenden Währungsausgleichsbeträge von der Tarifierung der eingeführten oder ausgeführten Erzeugnisse abhängt und daß die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs auf den einzelnen Einfuhr- und Ausfuhrvorgang Sache des einführenden bzw. ausführenden Mitgliedstaats ist.

27 In demselben Urteil hat der Gerichtshof entschieden, daß diese Auslegung durch die Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission in der Fassung der Verordnung Nr. 1556/77 der Kommission vom 11. Juli 1977 bestätigt wird. Für den Fall nämlich, daß der ausführende Mitgliedstaat von der in Artikel 2 a der Verordnung Nr. 974/71 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, ist die Zahlung des vom einführenden Mitgliedstaat zu gewährenden Ausgleichsbetrags durch den ausführenden Mitgliedstaat nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1380/75 unter anderem von dem Nachweis abhängig, daß... die Einfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden sind. Da die Einfuhrzollförmlichkeiten notwendigerweise die Tarifierung der betreffenden Ware entsprechend der von den Behörden des einführenden Mitgliedstaats vorgenommenen Einstufung einschließen, muß die vom einführenden Mitgliedstaat vorgenommene Tarifierung innerhalb dieses Systems den ausführenden Mitgliedstaat hinsichtlich der Zahlung der Ausgleichsbeträge bei der Einfuhr binden.

28 Auch Artikel 10a Absatz 4 der Verordnung Nr. 1380/75, nach dem im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens die Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis nach Erfüllung der Zollförmlichkeiten in den freien Verkehr überführt wird, die Behörden des Abgangsmitgliedstaats von der möglicherweise unterschiedlichen Tarifierung bei der Einfuhr unterrichten, bestätigt stillschweigend, daß die Tarifierung des eingeführten Erzeugnisses Sache des einführenden Mitgliedstaats ist und daß eine Divergenz zwischen der Tarifierung des einführenden Mitgliedstaats und der des Mitgliedstaats der Herkunft des Erzeugnisses diesem letztgenannten Staat nur einen Anspruch darauf verleiht, von dieser Divergenz unterrichtet zu werden.

29 Zwar ist jeder Mitgliedstaat, dessen Tarifierung sich aufgrund eines den Gemeinsamen Zolltarif auslegenden Urteils des Gerichtshofes als mit diesem Tarif unvereinbar erweist, nach dem Grundsatz des Artikels 5 EWG-Vertrag und wegen der gebotenen einheitlichen Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes verpflichtet, die erforderlichen Schlußfolgerungen für eine zutreffende Tarifierung aus diesem Urteil zu ziehen; gleichwohl berechtigt ein solches Urteil im Rahmen des durch Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 des Rates geschaffenen Systems den ausführenden Mitgliedstaat nicht, anstelle des einführenden Mitgliedstaats die Waren zu tarifieren, sobald diese in das Zollgebiet des Einfuhrstaats gelangen.

30 Auch wenn das System gemäß Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 in manchen Fällen zweifellos für die Handelsunternehmen zu Schwierigkeiten führen kann, wenn die vom ausführenden Mitgliedstaat vorgenommene Tarifierung von der des einführenden Mitgliedstaats abweicht, so sind diese Schwierigkeiten doch nicht auf die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Systems zurückzuführen; sie können sogar unabhängig von dem System auftreten, da sie mit dem gegenwärtigen Stand des Tarifierungsrechts der Gemeinschaft zusammenhängen.

31 Im übrigen scheint die Klägerin in Anbetracht des Vermerks, mit dem die Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaats das Kpntrollexemplar Τ 5 versehen haben und aus dem sich die von ihnen vorgenommene Tarifierung ergibt, nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, die ihr das nationale Recht dieses Mitgliedstaats bietet, um gegenüber den zuständigen Behörden dieses Staats geltend zu machen, daß die umstrittene Tarifierung und deshalb auch der sich daraus ergebende Satz des Währungsausgleichsbetrags bei der Einfuhr mit dem Gemeinsamen Zolltarif unvereinbar sind.

32 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 dahin auszulegen sind, daß der ausführende Mitgliedstaat, der nach der Regelung des Artikels 2a der Verordnung Nr. 974/71 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 1112/73 des Rates im Einvernehmen mit dem einführenden Mitgliedstaat die von diesem zu gewährenden Währungsausgleichsbeträge zahlt, an die von diesem Staat vorgenommene Tarifierung gebunden ist und die vom einführenden Mitgliedstaat zu gewährenden Währungsausgleichsbeträge nur zu dem Satz zahlen kann, der der von diesem Staat vorgenommenen Tarifierung entspricht.

Zur dritten Frage

33 Mit seiner dritten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob dann, wenn — wie im vorliegenden Fall — aus einem Mitgliedstaat ausgeführte und in einen anderen Mitgliedstaat eingeführte Waren unterschiedlich tarifiert worden sind und die Tarifierung bei der Ausfuhr dem Gemeinsamen Zolltarif entspricht, der ausführende Mitgliedstaat im Rahmen der Regelung des Artikels 2a der Ratsverordnung Nr. 974/71 den Handelsunternehmen den Differenzbetrag zwischen dem bei der Ausfuhr erhobenen und dem niedrigeren Währungsausgleichsbetrag erstatten kann, der vom Ausfuhrstaat erhoben worden wäre, wenn er die vom einführenden Mitgliedstaat vorgenommene Tarifierung zugrunde gelegt hätte.

34 Aus den vorstehenden Erwägungen zur zweiten Frage folgt, daß die Erstattung einer solchen Teilsumme des Währungsausgleichsbetrags, wenn sie keine Rechtsgrundlage in der vom ausführenden Mitgliedstaat vorgenommenen Tarifierung findet, den Gemeinschaftsvorschriften über den Gemeinsamen Zolltarif und über das Funktionieren der Währungsausgleichsbeträge widersprechen würde.

35 Infolgedessen muß die Antwort auf die dritte Frage lauten, daß die Bestimmungen der Verordnung Nr. 974/71 des Rates, insbesondere Artikel 2a, sowie der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 dahin auszulegen sind, daß der ausführende Mitgliedstaat nicht ermächtigt ist, den Handelsunternehmen den Differenzbetrag zwischen dem der Tarifierung dieses Mitgliedstaats entsprechenden Währungsausgleichsbetrag bei der Ausfuhr und dem niedrigeren Währungsausgleichsbetrag bei der Ausfuhr, der der vom einführenden Mitgliedstaat bei der Einfuhr vorgenommenen Tarifierung entsprechen würde, zu zahlen.

Kosten

Die Auslagen des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom irischen High Court mit Beschluß vom 31. Juli 1980 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die zwischen dem 20. März 1978 und 28. April 1979 geltenden Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs sind dahin auszulegen, daß getrennte Rindervorderviertel, frisch oder gekühlt, von denen der erste Halswirbel (Atlas) entfernt worden ist, in die Tarifstelle 02.01 A II a 4 aa einzuordnen und dem dieser Tarifierung entsprechenden Währungsausgleichsbetrag zu unterwerfen sind.

2. Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 sind dahin auszulegen, daß der ausführende Mitgliedstaat, der nach der Regelung des Artikels 2 a der Verordnung Nr. 974/71 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 1112/73 des Rates im Einvernehmen mit dem einführenden Mitgliedstaat die von diesem zu gewährenden Währungsausgleichsbeträge zahlt, an die von diesem Staat vorgenommene Tarifierung gebunden ist und die vom einführenden Mitgliedstaat zu gewährenden Währungsausgleichsbeträge nur zu dem Satz zahlen kann, der der von diesem Staat vorgenommenen Tarifierung entspricht.

3. Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 974/71 des Rates, insbesondere Artikel 2a, sowie der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 sind dahin auszulegen, daß der ausführende Mitgliedstaat nicht ermächtigt ist, den Handelsunternehmen den Differenzbetrag zwischen dem der Tarifierung dieses Mitgliedstaats entsprechenden Währungsausgleichsbetrag bei der Ausfuhr und dem niedrigeren Währungsausgleichsbetrag bei der Ausfuhr, der der vom einführenden Mitgliedstaat bei der Einfuhr vorgenommenen Tarifierung entsprechen würde, zu zahlen.