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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.07.1981 – C-59/80

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1981:158

Schlussanträge der Generalanwalts Simone Rozès

vom 2. Juli 1981

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Ihnen unterbreiteten Rechtssachen betreffen den Fall der Fachärztin für innere Medizin und Kardiologie Dr. Turner, die innerhalb des Ärztlichen Dienstes der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel in eine neue Planstelle eingewiesen und später von Amts wegen versetzt wurde.

Ich beziehe mich hinsichtlich des den Klagen zugrundeliegenden Sachverhalts, des Verfahrensablaufs sowie der Anträge und des Vorbringens der Parteien auf den Ihnen vorliegenden sehr umfassenden Sitzungsbericht. Es sei lediglich darauf hingewiesen, daß der Gerichtshof die Rechtssachen 59/80 und 129/80 mit Beschluß vom 3. März 1971 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat.

Ich werde zunächst die Zulässigkeit und anschließend die Begründetheit der Klage prüfen.

I — Zulässigkeit

Die Klage 59/80 richtet sich auf Aufhebung

des Schreibens des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 4. Mai 1979, mit dem Frau Dr. Turner aufgefordert wurde, ab 10. Mai 1979 die in einem Schreiben vom 14. März 1979 beschriebenen Aufgaben wahrzunehmen,

der Entscheidung vom 8. Juni 1979, durch die die Klägerin in eine neue Planstelle eingewiesen wurde.

Die Zulässigkeit des ersten Antrags ist unproblematisch. Dagegen bezweifelt die Kommission die Zulässigkeit des gegen die Entscheidung vom 8. Juni 1979 gerichteten Klageantrags mit der Begründung, die der Klage vorausgegangene Beschwerde von Frau Dr. Turner vom 3. Juli 1979 beziehe sich nur auf das Schreiben vom 4. Mai 1979. Diese Begründung geht fehl. Die der Klägerin mit der förmlichen Weisung vom 4. Mai 1979 übertragenen Aufgaben konnten nur im Zusammenhang mit einer dienstlichen Zuweisung wahrgenommen werden. Sonach ist davon auszugehen, daß die gegen das Schreiben vom 4. Mai 1979 gerichtete Beschwerde auch die Entscheidung vom 8. Juni 1979 betrifft; diese Entscheidung wirkt übrigens zum 12. Juli 1978 (und nicht zum 11. Juli, wie es dort irrtümlich heißt) zurück.

Dennoch kann die Klägerin nicht gleichzeitig die Aufhebung der Entscheidung vom 23. Mai 1980 — Gegenstand ihrer Klage Nr. 129/80 —, durch die sie zur Generaldirektion Forschung versetzt wurde, und der Entscheidung vom 8. Juni 1979 verlangen: Wollte man ihren Ausführungen folgen, so fehlte es an jeder dienstlichen Zuordnung von Frau Dr. Turner. Die Prüfung der Begründetheit ihrer ersten Klage wird zeigen, daß sie kein berechtigtes Interesse daran hat, die Aufhebung der Entscheidung vom 8. Juni 1979 zu verlangen.

II — Begründetheit

Die Klägerin stützt ihre erste Klage auf Verletzung des Artikels 7 Absatz 1 Beamtenstatut und Ermessensmißbrauch.

1. Zum Ermessensmißbrauch

Ich glaube nicht, daß die Schaffung eines ganzen besonderen Dienstes, des sozialmedizinischen Bereichs, in dem ausschließlichen Bestreben erfolgte, der Klägerin zu schaden. Selbst wenn ein Schaden nachgewiesen wäre, wäre er eine Folge der Schaffung dieses Dienstes und nicht deren Ursache.

Die Neueinweisung der Klägerin ist allerdings vor einem besonderen Hintergrund zu sehen. Auf sie lassen sich nämlich — zumindest teilweise — zwei Personalrechtssachen zurückführen, in denen es um bei den Einstellungsuntersuchungen mißbräuchlich angeordnete zusätzliche Untersuchungen ging; diese Untersuchungen, aufgrund deren den Bewerbern die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Eignung abgesprochen worden war, hatten nach Auffassung des Arztes, der sie angeordnet hatte, keine medizinischen Befunde..., die eine Behandlung erforderlich machen würden, ergeben (Urteil vom 13. April 1978 in der Rechtssache Mollet, Sig. 1978, 905, Randnr. 6 der Entscheidungsgründe).

Die Kommission ist in diesen Rechtssachen unterlegen; in einer von ihnen hat der Gerichtshof das Verhalten der Kommission wie folgt bewertet:

... der Gerichtshof kann nicht umhin, die Leichtfertigkeit hervorzuheben, mit der die betreffenden Dienststellen sowohl die Bitte um ärztliche Information als auch die Verwaltungsbeschwerde auf einem Gebiet behandelt haben, das überaus schutzwürdige Interessen berührt (Urteil vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache Moli, Slg. 1977, 1971, Randnr. 10 der Entscheidungsgründe).

Es stand der Kommission frei, einen sozialmedizinischen Bereich zu schaffen und die Aufgaben neu zu verteilen, ohne daß dies zu einer Beeinträchtigung der beruflichen Unabhängigkeit der Klägerin oder gar zum Erlaß einer Disziplinarmaßnahme gegen sie zu führen brauchte; eine solche Maßnahme ist im übrigen wohl kaum zulässig, da der Arbeitsmediziner unbeschadet seiner standesrechtlichen Verantwortung (die in die Zuständigkeit der Standesgerichte fällt) nur der Kontrolle eines aufsichtführenden Arztes oder eines anderen zu diesem Zweck benannten Arztes unterstellt werden darf.

Es wäre vielleicht besser gewesen, diesem neuen Bereich statt eines Facharztes für innere Krankheiten und Kardiologie einen Psychiater mit einem Abschlußzeugnis in Arbeitsmedizin zuzuweisen. Jedenfalls war aber auch die Verwendung eines solchen Facharztes, der ein Abschlußzeugnis in Arbeitsmedizin besaß, möglich; es war wünschenswert, daß ein derartiger Bereich von einem ganztägig tätigen Arzt geleitet würde und nicht von einem auf Zeit eingestellten Arzt, der kein solches Abschlußzeugnis besaß.

2.

Als zweiten Klagegrund macht die Klägerin die Verletzung des Artikels 7 Absatz 1 Beamtenstatut (dienstliche Gesichtspunkte) geltend.

Die Zweckmäßigkeit der Schaffung eines sozialmedizinischen Bereichs läßt sich grundsätzlich wohl nicht bestreiten; auch läßt sich kaum behaupten, hinter dieser Beziehung stehe in Wahrheit keine echte ärztliche Tätigkeit.

Die Klägerin hebt in einem Memorandum, das sie selbst am 13. März 1979 abgefaßt hat, hervor, sie sei durch das Ausmaß der Probleme im Bereich der psychiatrischen und psychologischen Pathologie beeindruckt.

Beispielhaft führt sie in diesem Schriftstück an:

— Patienten in stationärer Behandlung in den psychiatrischen Abteilungen der Krankenhäuser;

— Selbstmordversuche;

— Anrufe von Polizeidienststellen, Hauswarten usw.;

— Schwierigkeiten bestimmter Personen, sich den Arbeitsbedingungen bei der Kommission anzupassen;

— Geisteskranke, die von einer Dienststelle in die andere abgeschoben werden und langsam auf die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zugehen.

Die Einstellungsuntersuchungen haben in der Arbeitsmedizin eine große Bedeutung. Sie stellen jedoch nicht das gesamte Tätigkeitsfeld dieses medizinischen Bereichs dar. Die Arbeitsmedizin beschränkt sich nicht auf eine klinische Tätigkeit in Form von ärztlichen Untersuchungen. Sie umfaßt auch ein Einwirken auf das soziale und berufliche Umfeld.

Nach der Empfehlung der Kommission an die Mitgliedstaaten betreffend die betriebsärztlichen Dienste in den Arbeitsstätten vom 20. Juli 1962 werden in diesem Bereich folgende Fächer gelehrt: Pathologie der Arbeit (Berufsallergien), medizinische Sonderprobleme (Psychoneurosen, welche mit der Arbeit oder mit Gesundheitsschäden zusammenhängen), Psychologie der Arbeit (geistige Gesundheit und menschliche Beziehungen), vorbeugende Medizin (periodische Untersuchungen). Der Empfehlung zufolge beschäftigt sich die Arbeitsmedizin unter dem Gesichtspunkt der vorbeugenden Medizin mit den Bereichen Freizeit, Sport, Suchten (Alkohol, Tabak usw.). Deshalb war es keinesfalls abwegig, die Behandlung von alkoholabhängigen Beamten in diesen Bereich aufzunehmen.

Der Gerichtshof kann wohl kaum anstelle der verantwortlichen Behörde über die Zweckmäßigkeit der Schaffung eines solchen Bereichs entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Verwaltungsbehörde vorbehaltlich der statutarischen Rechte der Bediensteten, deren Beachtung diese vor Gericht verlangen können, allein für die Organisation ihrer Dienststellen verantwortlich.

Die arbeitsmedizinischen Dienste einer Verwaltung wie der Kommission in Brüssel können natürlich nicht genauso organisiert werden wie die eines Privatunternehmens der Industrie oder eines anderen Bereichs. Gewiß können auch im öffentlichen Dienst auf Zeit eingestellte Ärzte beschäftigt werden, die mit der Verwaltung einen Arbeitsvertrag über Teilzeitbeschäftigung geschlossen haben. Der Arbeitsmediziner kann jedoch, ob er nun auf Zeit beschäftigt oder Beamter ist, gegenüber denselben Patienten nicht zugleich seine Aufgaben und die eines behandelnden Arztes wahrnehmen. Er hat vielmehr eine kontrollierende und vorbeugende Funktion und kann Einfluß auf die Arbeitsbedingungen nehmen. Er ist viel stärker in die Verwaltung eingegliedert; dies trifft auch für die Kommission zu, wo das Personal des Ärztlichen Dienstes dem Leiter der Generaldirektion Personal und Verwaltung untersteht.

Beamtete Ärzte stehen notwendigerweise in einem Abhängigkeitsverhältnis; zwischen diesem und der beruflichen Unabhängigkeit, über die jeder Arzt verfügen muß, muß ein Ausgleich gefunden werden. Zwar unterliegt der beamtete Arzt den Weisungen seiner Anstellungsbehörde, er hat jedoch seine Standes- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und muß den Schutz und die Vorrechte genießen, die im Interesse der Patienten selbst notwendig sind: Vergessen wir nicht, daß die Regelung über die Arbeitsmedizin nicht hauptsächlich im Interesse des Berufsstandes eingeführt worden ist, sondern daß ihr wesentliches Ziel der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten ist.

Dieser schwierige Ausgleich bildet den Kern der vorliegenden Rechtssachen. Das Vorbringen der Klägerin, für die beamteten Ärzte müsse eine andere Regelung gelten als für die übrigen Beamten, bedarf der Verdeutlichung: Es ist richtig, daß das Statut geändert werden muß, um ihrer beruflichen Unabhängigkeit als Ärzte Rechnung zu tragen, doch folgt daraus nicht, daß sie außerhalb des Statuts stünden.

Wie sich aus dem Beschluß des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofes vom 2. Juli 1980 im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergibt, steht... fest, daß die Antragstellerin die Heilkunst — so wie sie diesen Begriff versteht, was wohl heißt, die Übernahme von Verantwortung bei der Behandlung von Kranken und der persönlichen Untersuchung von Menschen — bei der Kommission erst praktiziert hat, nachdem sie zuvor bei ihrem Dienstantritt freiwillig eine Verwaltungstätigkeit übernommen hatte, wie dies aus ihrem Dienstvertrag vom 22. Dezember 1965 und der Entscheidung vom 1. August 1968 über ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit hervorgeht. Als die Klägerin ihre Ernennung zur Beamtin der Kommission annahm, waren ihr die Folgen sicher nicht unbekannt; sie mußte wissen, daß sie, solange sie Beamtin blieb, nicht mehr wie ein freiberuflich tätiger Arzt Patienten würde behandeln können. Hier liegt eine persönliche Entscheidung vor, die den Betroffenen über die Gründe, aus denen er sie getroffen hat, hinaus verpflichtet.

Es ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin in dem in Rede stehenden Bereich zwar nicht mehr über das besondere Kontrollinstrument der ärztlichen Einstellungsuntersuchungen verfügte, jedoch mit den vorbeugenden ärztlichen Untersuchungen und aufgrund ihrer Mitarbeit im Invaliditätsausschuß andere Handlungsmöglichkeiten hatte.

Auch ließen die ihr übertragenen Aufgaben noch Platz für die Ausübung der Heilkunst. Der Personalbestand des Wirtschafts- und Sozialausschusses, dessen ärztliche Überwachung ihr im Rahmen der Aufgaben oblag, die ihr am 14. März 1979 übertragen worden waren, ist keineswegs unbedeutend. Sie hatte weiterhin die vorbeugenden Untersuchungen der Bediensteten und ihrer Familienangehörigen vorzunehmen. Diese Untersuchungen sind nicht weniger nützlich als die Einstellungsuntersuchungen, selbst wenn sie sich bis zu einem gewissen Grade mit der jährlichen ärztlichen Untersuchung überschneiden.

Es ist daran zu erinnern, daß ein Beamter nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Grenzen, die durch das Gebot der Übereinstimmung zwischen den Grundamtsbezeichnungen und den ihnen zugeordneten Laufbahnen sowie der Beachtung der Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jede Grundamtsbezeichnung gezogen sind, keinen Anspruch darauf hat, einen bestimmten Aufgabenbereich zu behalten.

Ein als Beamter der Kommission tätiger Arbeitsmediziner kann somit seine Tätigkeit durchaus in einem sozialmedizinischen Bereich ausüben, selbst wenn dieser Bereich vorwiegend sozial ausgerichtet ist, vorausgesetzt, er ist befugt, zur Lösung der Problemfälle, die ihm vorgestellt werden, individuelle Maßnahmen vorzuschlagen, die Aussicht auf Durchführung auf der Ebene der Verwaltung haben. So muß er zum Beispiel, ohne allerdings die Berechtigung krankheitsbedingten Fehlens von Beamten nachprüfen zu können, die Möglichkeit haben, entsprechend Artikel 7 der Empfehlung Nr. 112 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1959 die Auffassung zu vertreten, daß dieses Fehlen nicht zur Einleitung von Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit führen, sondern durch eine Anpassung der Arbeitsbedingungen (Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung), eine Änderung der Verwendung oder des Aufgabenbereichs oder, nach einer in dieser Empfehlung verwandten Formulierung, durch die Anpassung der Arbeit an die Arbeitenden abgestellt werden sollte. Hier bietet sich ein interessantes Tätigkeitsfeld für den Arzt, dem ein derartiger Bereich übertragen wird; er nimmt zwar ärztliche Untersuchungen nicht selbst vor, kann diese jedoch anordnen. Der Reorganisation, die zu einer Änderung des Aufgabenbereichs geführt hat, können also dienstliche Gesichtspunkte zugrunde liegen.

Es war demnach nicht Sache der Klägerin, die Berechtigung oder die Zweckmäßigkeit der von der Verwaltung im Bereich der Arbeitsmedizin gesteckten Ziele zu kritisieren, wenn auch ihre Mitwirkung und die Anhörung der Organe der Personalvertretung bei der Festlegung dieser Ziele notwendig waren. Auch die. Zweckmäßigkeit ihrer Verwendung in diesem Bereich kann grundsätzlich nicht der Überprüfung durch den Gerichtshof unterliegen.

Dagegen hätten die Aufgaben, die sie von nun an zu erfüllen hatte, auf höchster Ebene festgelegt werden müssen; als sie am 4. Mai 1979 aufgefordert wurde, ihre neue Tätigkeit aufzunehmen, Vorschläge für den besonderen Dienst, dessen Leitung sie übernehmen sollte, vorzulegen und einen Arbeitsplan für die Behandlung alkoholabhängiger Beamter durchzuführen, hatte die Klägerin zu Recht das Gefühl, ihren Aufgaben nicht gerecht werden zu können.

Es muß festgestellt werden, daß der Generaldirektor für Personal und der Leiter des Ärztlichen Dienstes ihre Aufgabe, die gesteckten Ziele zu konkretisieren, vollkommen auf die Klägerin abgewälzt haben; diese konnte selbst einen zusammenhängenden Organisationsplan des Ärztlichen Dienstes nur unter großen Schwierigkeiten erhalten. Selbst wenn ihr seit ihrer Beförderung nach Besoldungsgruppe A 4 am 7. April 1978 auch Pla-nungs- und Forschungsaufgaben oblagen, war es zuerst Sache des Ärztekollegiums und des Generaldirektors für Personal, die großen Züge eines solchen Programms festzulegen und den ihr übertragenen Aufgabenkreis zu bestimmen.

Dieses Ärztekollegium hat insbesondere die Aufgabe, den Generaldirektor für Verwaltung zu beraten, die Fragen zu beantworten, die sich im Bereich der Gesundheit und der Hygiene des Personals stellen, zwischen den Ärzten der Organe zum Zweck der Vereinheitlichung eine regelmäßige Abstimmung in wissenschaftlicher, technischer und verwaltungsmäßiger Hinsicht herbeizuführen und schließlich zur Vorbereitung der Haushaltspläne der einzelnen ärztlichen Dienste Stellung zu nehmen.

Ebenso ist der Klägerin darin recht zu geben, daß die Ausarbeitung eines Programms gegen den Alkoholmißbrauch bei der Kommission weniger in die Kompetenz eines Arztes fällt als vielmehr die vorherige Festlegung einer Gesamtpolitik der Kommission in diesem Bereich voraussetzt. Diese hat im Verfahren der einstweiligen Anordnung selbst vorgetragen, die Bedürfnisse der besonderen ärztlichen Dienste [seien] allein von der Verwaltung festzustellen.

Die der Klägerin mit Schreiben des Generaldirektors für Personal vom 4. Mai 1979 erteilte Weisung ist somit für nichtig zu erklären und aufzuheben. Durch diese Aufhebung wird jedoch die Einweisung der Klägerin in eine Stelle im besonderen Dienst Ärztlicher Dienst für das Personal in Brüssel durch die Entscheidung vom 8. Juni 1979 nicht berührt; soweit sie innerhalb dieses Dienstes für den sozialmedizinischen Bereich zuständig bleibt, kann diese Einweisung erst wirksam werden, wenn unter den soeben genannten Bedingungen Anordnungen zur Arbeitsweise dieses Bereichs erlassen worden sind.

Falls die Kommission nur noch über die mit der Stellenausschreibung KOM/947/80 ausgeschriebene Planstelle verfügt, bei der es sich nur um eine Stelle der Laufbahn A 7/A 6 handelt, hindert sie nichts daran, die Planstelle, die die Klägerin derzeit in der Generaldirektion Forschung innehat, zusammen mit der Stelleninhaberin neu zuzuweisen, wie sie es bei zahlreichen Gelegenheiten getan hat.

3.

Es bleibt die Begründetheit der Klage 129/80 zu prüfen, mit der die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung des für Personalfragen zuständigen Kommissionsmitglieds vom 23. Mai 1980, durch die sie auf die Stelle KOM/229/80 in der Generaldirektion Forschung versetzt worden ist, sowie die Zahlung eines zwei Jahresgehältern entsprechenden Betrags als Ersatz des immateriellen Schadens begehrt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird diese Prüfung kurz sein.

Es genügt nämlich die Feststellung, daß die Begründung dieser Entscheidung irrig ist. Dort heißt es: Die Betroffene, die zuvor im besonderen Dienst Ärztlicher Dienst für das Personal in Brüssel beschäftigt war, hat sich auf die ihr dort übertragenen neuen Aufgaben nicht umgestellt. Zwar ist der Beamte für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich, wie es in Artikel 21 Beamtenstatut heißt, doch müssen diese Aufgaben zuvor festgelegt worden sein. Dies war hier jedoch nicht der Fall.

Hilfsweise sei hinzugefügt, daß die anderen gegen diese Versetzung geltend gemachten Gründe meiner Ansicht nach nicht stichhaltig sind.

Die Klägerin rügt unter Berufung auf die Fürsorgepflicht, daß sie vor ihrer Unterredung mit dem Generaldirektor für Personal am 6. Mai 1980 nicht vom Gegenstand dieser Unterredung unterrichtet worden sei. Zweck dieses Gesprächs war es jedoch gerade, ihr mitzuteilen, daß sie möglicherweise versetzt würde, und ihre Ansicht hierzu einzuholen. Der Rechtsanwalt der Klägerin hat diesen Klagegrund in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten.

Nach der Entscheidung vom 23. Mai 1980 hat die Klägerin im Rahmen des Programms Biologie, Strahlenschutz und medizinische Forschung wieder Aufgaben im Bereich von Forschung, Wissenschaft und Bildung wahrzunehmen, die sich nicht wesentlich von denen unterscheiden, die ihr oblagen, als sie im Jahre 1965 als Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe A 6 in der Direktion Gesundheitsschutz (Nuklearhygiene und -medizin) eingestellt und im Jahre 1968 in der Generaldirektion Soziale Angelegenheiten zur Beamtin ernannt wurde, bevor sie am 1. Juli 1970 in eine Planstelle in dem der Generaldirektion für Personal und Verwaltung unterstehenden Ärztlichen Dienst eingewiesen wurde. Es ist somit unrichtig, daß sie im Dienst der Kommission ausschließlich ärztliche oder klinische Aufgaben erfüllt hätte.

Im übrigen steht es der Klägerin meines Erachtens schlecht an, die Einstellung von Bediensteten auf Zeit, die keinerlei statutarische Absicherung genießen, im Ärztlichen Dienst in Brüssel zu kritisieren, während sie andererseits die Auffassung vertritt, dieser Dienst dürfe nicht bürokratisiert werden, und die rein ärztlichen Aufgaben, die ihr im sozialmedizinischen Bereich wenn auch nur in geringem Umfang belassen worden waren, nicht ausgeübt hat.

Nachdem sie mit ihrer Anfechtungsklage obsiegt hat, kann die Klägerin nicht zusätzlich den von ihr beantragten Ersatz eines immateriellen Schadens erhalten. In Erwartung des Ausgangs der vorliegenden Rechtssachen heißt es in dem Beschluß vom 2. Juli 1980 im Verfahren der einstweiligen Anordnung (Randnr. 4): Der Umstand, daß ihr augenblicklich Aufgaben übertragen sind, die mit denen, für die sie sich früher beworben hatte, vergleichbar sind, stellt auch keine Disziplinarstrafe dar und schädigt nicht [den] Ruf der Klägerin.

Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der Ehemann der Klägerin, der ebenfalls Arzt ist, unter dieser Versetzung zu leiden haben könnte, es sei denn, daß sie den Arztberuf zusammen mit ihm ausübt.

Ich werde die Frage der Begründetheit dieser zweiten Klage nicht weiter vertiefen, da die Entscheidung vom 23. Mai 1980 wegen unrichtiger Begründung aufzuheben ist.

Daher schlage ich vor,

das Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 4. Mai 1979 und die Entscheidung vom 23. Mai 1980, mit der die Klägerin versetzt worden ist, aufzuheben,

die Klagen im übrigen abzuweisen,

die Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der Kosten der Klägerin in beiden Rechtssachen zu verurteilen, mit Ausnahme der Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache 129/80 R, die die Klägerin selbst zu tragen hat.