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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.07.1981 – C-59/80

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1981:170

In den verbundenen Rechtssachen 59 und 129/80

Mariette Kreckê, verheiratete Turner, Doktor der Medizin, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Vandersanden, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Nico Edon, 2, rue Goethe,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater Jean-Pierre Delahousse als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidungen vom 4. Mai 1979, 8. Juni 1979 und 20. Mai 1980, von denen die ersten beiden die Einweisung von Frau Turner in eine neue Planstelle und die dritte ihre Versetzung von Amts wegen zum Inhalt hatten, sowie wegen Schadensersatz

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter O. Due und A. Chloros,

Generalanwalt: S. Rozès

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

Fräullein Dr. Mariette Krecké, Fachärztin für innere Medizin und Kardiologie, wurde von der Kommission der EAG mit Vertrag vom 22. Dezember 1965 für die Dauer von zwei Jahren ab 1. April 1966 als Bedienstete auf Zeit eingestellt, sie wurde in die Besoldungsgruppe A 6 eingestuft und in Brüssel der Dienststelle Nuklearhygiene und -medizin der Direktion Gesundheitsschutz innerhalb der Generaldirektion Soziale Angelegenheiten zugewiesen.

Frau Dr. Krecké, zwischenzeitlich verheiratetete Turner, wurde am 1. Februar 1968 zur Beamtin auf Probe und durch Entscheidung der Kommission der Gemeinschaften vom 31. Juli 1968 auf ihrer Stelle zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt.

Durch Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1970 wurde Frau Dr. Turner mit Wirkung vom 1. Juli 1970 in die Planstelle eines Hauptverwaltungsrats der Besoldungsgruppe A 5 im Ärztlichen Dienst der Generaldirektion Personal und Verwaltung eingewiesen.

Der Organisationsplan des Ärztlichen Dienstes der Kommission, dessen Leiter, Herrn Dr. Semiller, Frau Dr. Turner vertrat, umfaßte seinerzeit die Abteilungen Arbeitsmedizin, Vorsorgemedizin sowie Versicherungsmedizin und Kontrolle.

In der Abteilung Vorsorgemedizin war Frau Dr. Turner für einen der fünf Teilbereiche verantwortlich; zu ihren Aufgaben gehörten insbesondere die ärztlichen Einstellungsuntersuchungen, die vorbeugenden ärztlichen Pflichtuntersuchungen durch einen vom Beamten gewählten Arzt, die vorherige Genehmigung von Spezialuntersuchungen, die Vornahme von Impfungen, die ambulante, insbesondere physiotherapeutische Behandlung und Betreuung, die ärztliche Überwachung der Krippe und die Abhaltung der ärztlichen Sprechstunde.

Frau Dr. Turner wurde durch Entscheidung der Kommission vom 7. April 1978 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 ohne Änderung des Dienstpostens nach Besoldungsgruppe A 4 befördert.

Am 12. April 1978 wurde Frau Dr. Turner zusätzlich mit der Anfertigung von Gutachten über die von den behandelnden Ärzten vorgeschlagene Diät betraut.

Am 12. Juli 1978 beschloß die Kommission eine Reorganisation des Ärztlichen Dienstes Brüssel, die im wesentlichen in der Schaffung zweier Ärztlicher Dienste bestand, von denen der eine für das dezentralisierte Personal (hauptsächlich das Personal der Forschungsanstalten Geel, Karlsruhe und Petten der Gemeinsamen Forschungsstelle, das Lehrpersonal der Europäischen Schulen in Karlsruhe, Petten und Geel-Mol, das Personal der Presse- und Informationsbüros innerhalb der Gemeinschaft, der Außenstellen der Kommission in Drittländern und der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit) zuständig war, während der andere das Personal in Brüssel (das Personal der Kommission einschließlich der Beamten auf Probe und der einberufenen Bewerber, das Personal des Wirtschafts- und Sozialausschusses, das Lehrpersonal der Europäischen Schule in Brüssel und das Personal der Krippe) zu betreuen hatte.

Die Leitung des Ärztlichen Dienstes für das dezentralisierte Personal wurde Herrn Dr. Semiller übertragen, der bis dahin Leiter des gesamten Ärztlichen Dienstes gewesen war; die Leitung des Ärztlichen Dienstes für das Personal in Brüssel übernahm Herr Dr. Siddons. Beide unterstanden direkt dem Generaldirektor der Generaldirektion IX (Personal und Verwaltung).

Der zuständige Kommissar wurde beauftragt, die notwendigen Entscheidungen über die Zuweisung der anderen Beamten des Ärztlichen Dienstes der Kommission zu den beiden Ärztlichen Diensten zu treffen.

Am 18. Juli 1978 teilte Frau Dr. Turner dem Präsidenten des Ärztekollegiums, eines beratenden Organs, dem die Arzte aller Gemeinschaftsorgane angehören, mit, sie scheide insbesondere aufgrund der jüngsten Ereignisse, die von einer vollkommenen Mißachtung der Standesregeln und der Regeln der Kollegialität zeugen, als Schriftführer und Mitglied dieses Kollegiums aus.

Nach verschiedenen Unterredungen zwischen Frau Dr. Turner und Herrn Dr. Siddons sowie einem Gespräch mit dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung der Kommission am 12. März 1979 bestätigte dieser Frau Dr. Turner mit Schreiben vom 14. März 1979 seine Absicht, ihr im Rahmen der Reorganisation des Ärztlichen Dienstes den sozialmedizinischen Bereich anzuvertrauen. Diesem Schreiben zufolge sollte Frau Dr. Turner im Rahmen des von Herrn Dr. Siddons geleiteten Ärztlichen Dienstes Brüssel fortan hauptsächlich folgende Aufgaben wahrnehmen:

a) Sozialmedizin

Ausbau der Sozialmedizin innerhalb der Kommission — psychologische, psychiatrische und andere sozialmedizinische Probleme;

Ausarbeitung und Durchführung eines Programms zur Bekämpfung des Alkoholmißbrauches bei der Kommission;

Verbindung mit dem Sozialdienst.

b) Andere ärztliche Aufgaben (soweit das sozialmedizinische Programm deren Wahrnehmung zuläßt)

vorbeugende ärztliche Pflichtuntersuchungen;

Invaliditätsausschuß;

Überwachung der nicht bei der Kommission durchgeführten vorbeugenden ärztlichen Pflichtuntersuchungen (Artikel 59 letzter Absatz Beamtenstatut) und Stellungnahmen zu Anträgen auf zusätzliche Untersuchungen;

ärztliche Überwachung des Personals des Wirtschafts- und Sozialausschusses;

andere Aufgaben nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse.

c) Verwaltungsaufgaben

Mitwirkung bei den Verwaltungsaufgaben des Dienstes.

Der Generaldirektor drückte seine Hoffnung aus, Frau Dr. Turner werde sich mit dieser Verwendung einverstanden erklären; andernfalls sehe er sich gezwungen, der Kommission eine andere Lösung für die Organisation des Ärztlichen Dienstes vorzuschlagen, was für Frau Dr. Turner zu einer neuen Verwendung außerhalb der Generaldirektion IX führen würde.

Am 21. März 1979 teilte Frau Dr. Turner dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung mit, es sei ihr nicht möglich, der vorgeschlagenen Änderung ihres Aufgabenbereichs innerhalb des Ärztlichen Dienstes zuzustimmen.

Frau Dr. Turner machte geltend, die Reorganisation des Dienstes sei von der Kommission noch nicht beschlossen, geschweige denn genehmigt worden, da die mit der Ausarbeitung eines Plans für die Reorganisation und die Arbeitsweise des Dienstes beauftragte Gruppe ihre Arbeiten noch nicht abgeschlossen habe; unter diesen Umständen sei jede Entscheidung, ihr einen neuen Aufgabenbereich zu übertragen, zumindest verfrüht und jedenfalls nicht wirklich gerechtfertigt. Im übrigen fielen die Aufgaben, die ihr übertragen werden sollten, in den Zuständigkeitsbereich eines Psychologen oder Psychiaters und entsprächen nicht ihrem eigenen Fachgebiet; zur Ausarbeitung und Durchführung eines Programms zur Bekämpfung des Alkoholmißbrauches bedürfe es weniger der Kompetenz eines Arztes als vielmehr der vorherigen Festlegung einer Politik der Kommission auf diesem Gebiet.

Nachdem Frau Dr. Turner dem Generaldirektor für Verwaltung und Personal gegenüber am 11. April 1979 erklärt hatte, sie halte ihre Entscheidung aufrecht, teilte dieser ihr mit Schreiben vom 4. Mai 1979 mit, die Reorganisation des Ärztlichen Dienstes sei am 12. Juli 1978 von der Kommission beschlossen worden; im Ärztlichen Dienst für das Personal in Brüssel sei eine Reihe interner Verwaltungsmaßnahmen getroffen worden. Diese Reorganisation müsse durch die Schaffung eines sozialmedizinischen Bereichs, dessen Leitung er ihr neben anderen ärztlichen Aufgaben angeboten habe, abgeschlossen werden; sein Angebot stelle das letzte Element der beschlossenen Reorganisation dar. Der Aufgabenbereich, der ihr unter der Bezeichnung Sozialmedizin übertragen werden solle, betreffe nicht nur psychologische und psychiatrische, sondern auch die übrigen sozialmedizinischen Probleme; sie besitze die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderliche Eignung.

Demgemäß wurde Frau Dr. Turner aufgefordert, ab 10. Mai 1979 die im Schreiben vom 14. März bezeichneten Aufgaben wahrzunehmen.

Am 10. Mai 1979 machte Frau Dr. Turner den Generaldirektor darauf aufmerksam, daß in der Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1978 nicht von der Schaffung eines sozialmedizinischen Bereichs, geschweige denn davon die Rede sei, daß sie die Leitung dieses Bereichs übernehmen solle. Unter diesen Umständen und angesichts dessen, daß keinerlei Entscheidung der zuständigen Stelle auf der Grundlage eines Organisationsplans vorliege, der die Arbeitsweise und die Befugnisse der beiden neu geschaffenen Ärztlichen Dienste genau beschreibe, könne sie nur feststellen, daß der Vorschlag, ihr die Leitung eines sozialmedizinischen Bereichs zu übertragen, keine rechtliche Grundlage habe.

Am 14. Mai 1979 wies der Generaldirektor Frau Dr. Turner darauf hin, daß sein an sie gerichtetes Schreiben vom 4. Mai 1979 eine förmliche Weisung darstelle, ihre neuen Aufgaben im Ärztlichen Dienst Brüssel vom 10. Mai 1979 an wahrzunehmen.

Der Leiter des Ärztlichen Dienstes für das Personal in Brüssel, Dr. Siddons, bestätigte Frau Dr. Turner mit Schreiben vom 18. Mai 1979, sie habe aufgrund der förmlichen Weisungen vom 4. und 14. Mai 1979 ab 28. Mai die in dem Schreiben des Generaldirektors vom 14. März beschriebenen Aufgaben zu verrichten; dazu kämen die vorbeugenden ärztlichen Pflichtuntersuchungen des Personals der Krippe. Er forderte Frau Dr. Turner auf, ihm unverzüglich Vorschläge für die Durchführung des für den sozialmedizinischen Bereich geplanten Programms zu unterbreiten.

Das für Personal- und Verwaltungsfragen zuständige Kommissionsmitglied entschied am 8. Juni 1979, Frau Dr. Turner im dienstlichen Interesse unter Abänderung ihrer bisherigen Verwendung im Ärztlichen Dienst mit Wirkung vom 11. Juli 1978 dem Ärztlichen Dienst Brüssel für das Personal in Brüssel zuzuweisen.

Am 3. Juli 1979 legte Frau Dr. Turner gegen die Entscheidung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 4. Mai 1979 Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut ein.

Sie machte unter anderem geltend, man habe ihr einen sogenannten sozialmedizinischen Bereich anvertraut, dessen Aufgabenbereich nur ganz ungenau umrissen sei und kaum etwas mit ihrem Fachgebiet zu tun habe; überdies sei sie bei ihrer Tätigkeit einem anderen Arzt derselben Besoldungsgruppe wie ihrer eigenen unterstellt.

Sie rügte die ergangene Entscheidung insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten: Unzuständigkeit des Generaldirektors für Personal und Verwaltung; fehlende Zustimmung der Kommission; Amtsmißbrauch des Generaldirektors dadurch, daß er die Wahrnehmung von Aufgaben vorgeschrieben habe, die der ärztlichen Verantwortung unterlägen ; Rückwirkung ihrer Einweisung und Rechtswidrigkeit ihrer Unterstellung unter Dr. Siddons, einen Beamten derselben Besoldungsgruppe. Ihr neuer Aufgabenbereich sei ohne wirkliche vorherige Anhörung festgelegt und ihr nach wiederholten Drohungen ohne Angabe eines vernünftigen Grundes aufgezwungen worden, was mit den ärztlichen Standesregeln unvereinbar sei. Seine Festsetzung beeinträchtige die Freiheit und die Unabhängigkeit der Tätigkeit des ärzlichen Dienstes; die neuen Aufgaben seien dem Personal während ihrer Abwesenheit von der Dienststelle und unter Mißachtung des bestehenden Organisationsplans bekanntgegeben worden, entsprächen nicht ihrem Fachgebiet, seien außerordentlich unklar und hätten keinen konkreten Inhalt.

Ihre geänderte Verwendung bedeute nicht nur — verglichen mit dem vorhergehenden Organisationsplan — eine wesentliche Verringerung der Aufgaben, die ein beamteter Vertrauensarzt normalerweise wahrnehme, zugunsten von auf Zeit eingestellten Ärzten, sondern enthalte darüber hinaus alle Merkmale einer verschleierten Disziplinarmaßnahme, als die sie im Ärztlichen Dienst auch aufgefaßt worden sei.

Der sozialmedizinische Bereich sei weder im Verhältnis zu den Aufgaben der anderen Ärzte des Dienstes noch im Verhältnis zum Aufgabenbereich des Dienstes selbst definiert; seine Schaffung finde in keiner Bestimmung des Statuts eine Stütze.

Durch ihre Einweisung in eine neue Planstelle entstehe ihr angesichts der Umstände, unter denen diese beschlossen worden sei, ein Schaden; die Maßnahme sei rechtswidrig und laufe dem dienstlichen wie dem allgemeinen Interesse zuwider.

Herr Dr. Siddons erinnerte Frau Dr. Turner mit Schreiben vom 16. August, 26. Oktober und 5. Dezember 1979 daran, daß sie noch keine Vorschläge für den Ausbau der Sozialmedizin und für ein Programm zum Kampf gegen den Alkoholmißbrauch gemacht habe; auch habe sie nur sehr wenige vorbeugende ärztliche Untersuchungen durchgeführt.

Frau Dr. Turner bekräftigte gegenüber dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung am 5. Oktober 1979 die Gründe, aus denen sie im vorliegenden Fall als Beamtin und als Ärztin die dargelegte grundsätzliche Haltung einnehme.

Am 6. November 1979 richtete Frau Dr. Turner ein Memorandum an die Kommission, in dem sie insbesondere die Gründe für ihre Auffassung darlegte, die von der Kommission beschlossene Neuordnung des Ärztlichen Dienstes könne die bestehenden Probleme und Mängel nur verschlimmern.

Die Kommission teilte Frau Dr. Turner mit Schreiben vom 13. Dezember 1979 mit, daß sie ihrer Beschwerde vom 3. Juli 1979 nicht stattgeben könne.

Die Reorganisation des Ärztlichen Dienstes sei am 12. Juli 1978 von der Kommission beschlossen worden. Der Umstand, daß die förmliche Entscheidung über die Verwendung von Frau Dr. Turner erst am 8. Juni 1979 ergangen sei, beruhe darauf, daß es anfangs nicht notwendig erschienen sei, förmliche Entscheidungen über die Verwendung der Beamten des Ärztlichen Dienstes für das Personal in Brüssel zu treffen. Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung habe die Maßnahmen zur Festlegung der praktischen Aufgaben im dienstlichen Interesse und in rechtmäßiger Ausübung der Befugnisse getroffen, die ihm gegenüber einem Beamten eines ihm direkt unterstehenden Dienstes zustünden. Der Kommission sei ein Bericht über die Arbeitsweise der beiden im Juli 1978 geschaffenen Ärztlichen Dienste vorgelegt worden, nachdem diese lange genug bestanden hätten; jedenfalls könnten die von der Kommission im Juli 1978 beschlossenen und sogleich durchgeführten Maßnahmen nicht wegen fehlender Mitteilung und fehlender Zustimmung der Kommission gerügt werden.

Die Übertragung neuer Aufgaben, die im ärztlichen Verantwortungsbereich lägen, stelle keineswegs einen Amtsmißbrauch des Generaldirektors für Personal und Verwaltung dar. Die ersten Vorschläge seien Frau Dr. Turner nämlich von Herrn Dr. Siddons gemacht worden; die Festlegung ihrer neuen Aufgaben im Schreiben vom 14. März 1979 falle unter die normale Ausübung der Befugnisse des Generaldirektors für Personal und Verwaltung, dem die Verwaltungseinheit, der Frau Dr. Turner angehöre, direkt unterstehe.

Ihr neuer Aufgabenbereich sei Teil der Vorsorge- und Sozialmedizin; zu ihm gehöre insbesondere die Untersuchung von Einzelfällen, die sowohl medizinische als auch soziale Probleme stellten. Die Erfahrung, die Frau Dr. Turner im Ärztlichen Dienst Brüssel gesammelt habe, sei insoweit ein wichtiger Gesichtspunkt für ihre Eignung, die ihr angebotenen Aufgaben zu erfüllen.

Zur Rechtswidrigkeit ihrer Unterstellung unter Dr. Siddons sei zu bemerken, daß diesem ausdrücklich die Verantwortung für den Ärztlichen Dienst für das Personal in Brüssel übertragen worden sei; somit unterstehe ihm das gesamte Personal dieser Verwaltungseinheit.

Der Vorwurf mangelnder vorheriger Anhörung werde durch die Tatsachen widerlegt. Die neuen Aufgaben von Frau Dr. Turner seien nicht geeignet, der Freiheit und Unabhängigkeit der Tätigkeit des Ärztlichen Dienstes in irgendeiner Weise Abbruch zu tun. Die Entscheidung vom 8. Juni 1979 habe nicht früher als am 12. Juli 1978 in Kraft treten können. Das technische Versehen, aufgrund dessen dieses Datum auf den 11. Juli festgesetzt worden sei, habe keine Auswirkung gehabt; die Beschwerde könne somit nicht darauf gestützt werden.

Nachdem sich Herr Dr. Siddons an den Generaldirektor für Personal und Verwaltung gewandt hatte, machte dieser Frau Dr. Turner mit Schreiben vom 19. Dezember 1979 darauf aufmerksam, daß man dringend ihrer Vorschläge zum Ausbau der Sozialmedizin und zur Bekämpfung des Alkoholmißbrauches bei der Kommission bedürfe, und forderte sie auf, diese Vorschläge bis zum 10. Januar 1980 spätestens einzureichen.

Frau Dr. Turner teilte dem Generaldirektor am 21. Dezember 1979 mit, es sei ihr trotz guten Willens unmöglich, in nützlicher und wirksamer Weise in dem als sozialmedizinisch bezeichneten Bereich mitzuarbeiten; sie habe aufgrund ihrer Fachrichtung keine besonderen Kenntnisse auf diesem Gebiet und sei bislang noch nicht davon unterrichtet worden, worin dieser Bereich streng medizinisch gesprochen genau bestehe.

Am 21. Dezember 1979 erläuterte Frau Dr. Turner dem zuständigen Kommissar, warum man ihrer Meinung nach unbedingt über den Einzelfall hinaus die Verwaltung des Ärztlichen Dienstes insgesamt noch einmal überdenken sollte. Am 7. Januar 1980 bekräftigte sie gegenüber dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung, das Fehlen einer einigermaßen konkreten Beschreibung des ihr übertragenen Aufgabenbereichs finde ihrer Überzeugung nach seine offenkundige Erklärung darin, daß dieser in Wahrheit keine tatsächlichen und wirklichen Aufgaben umfasse. Darauf teilte der Generaldirektor ihr am 17. Januar 1980 mit, da sie den Aufforderungen, ihm Vorschläge für den Ausbau des sozialmedizinischen Bereichs zu unterbreiten, nicht nachgekommen sei, und um die Durchführung der unerläßlichen Maßnahmen auf diesem Gebiet nicht zu verzögern, werde er dem zuständigen Kommissar im dienstlichen Interesse vorschlagen, sie in eine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung entsprechende Planstelle einzuweisen.

Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung erinnerte Frau Dr. Turner am 8. Februar 1980 an seinen Vorschlag, sie entweder in der Generaldirektion V (Beschäftigung und soziale Angelegenheiten) im Bereich Soziale Sicherheit oder in der Generaldirektion XII (Forschung, Wissenschaft und Bildung) auf dem Gebiet der medizinischen Forschung einzusetzen.

Nach Gesprächen mit dem Direktor des Programms Biologie und Strahlenschutz und dem Leiter eines besonderen Dienstes der Generaldirektion Soziale Sicherheit teilte Frau Dr. Turner dem Generaldirektor am 26. Februar 1980 mit, die Aufgaben, um die es bei den ins Auge gefaßten Versetzungsvorschlägen gehe, hätten keinerlei Bezug zur Ausübung der Heilkunde, der inneren Medizin, der Kardiologie oder der Arbeitsmedizin; die beiden in Erwägung gezogenen Stellen entsprächen keineswegs genau festgelegten Aufgaben.

Bei einer Anhörung durch den Generaldirektor für Personal und Verwaltung am 6. Mai 1980 wurde Frau Dr. Turner mitgeteilt, daß die zuständige Generaldirektion der Auffassung sei, sie besitze die erforderliche Befähigung für die Beschäftigung in einer Planstelle im Bereich der medizinischen Forschung, die mit der Stellenausschreibung KOM/229/80 ausgeschrieben worden sei und für die sich kein Bewerber gemeldet habe; man werde dem zuständigen Kommissar empfehlen, sie auf diese Planstelle zu versetzen.

Das für Personal- und Verwaltungsfragen zuständige Kommissionsmitglied sprach mit Entscheidung vom 20. Mai 1980 die Versetzung von Frau Dr. Turner auf die Planstelle eines Hauptverwalrungsrats bei der Generaldirektion Forschung, Wissenschaft und Bildung, Sekretariat des Generaldirektors in Brüssel, mit Wirkung vom 1. Juni 1980 aus.

Nach der Stellenausschreibung KOM/229/80 bestand die Tätigkeit von Frau Dr. Turner in der Mitwirkung bei der Leitung der Tätigkeit des Ausschusses für medizinische Forschung und Öffentliches Gesundheitswesen (CRM/CREST) und seiner ständigen Arbeitsgruppen, bei der Verbindung zwischen den Dienststellen im Hinblick auf eine Abstimmung mit der den Gesundheitsbereich berührenden Tätigkeit des Ausschusses und beim ständigen Vergleich der nationalen For-schungs- und Entwicklungsprogramme in diesem Bereich.

Als Fachkenntnisse wurden für diese Stelle ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertige Berufserfahrung, medizinische Kenntnisse und eine der Tätigkeit entsprechende gründliche Erfahrung gefordert.

Frau Dr. Turner legte gegen diese Versetzungsentscheidung am 28. Mai 1980 bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Beamtenstatut ein, in der sie als Begründung für die beantragte Aufhebung die Verletzung des dienstlichen Interesses und den Umstand anführte, daß die angefochtene Maßnahme, durch die ihr die Ausübung des Arztberufs unmöglich gemacht werden solle, eine verschleierte Disziplinarstrafe darstelle.

Die Kommission wies die Beschwerde von Frau Dr. Turner mit Entscheidung vom 2. Oktober 1980 zurück.

II — Schriftliches Verfahren

Frau Dr. Turner hat am 21. Februar 1980 Klage gegen die Entscheidungen des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 4. Mai 1979 und der Kommission vom 8. Juni 1979 erhoben, durch die sie in eine neue Planstelle eingewiesen worden ist. Diese Klage ist unter der Nr. 59/80 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Am 29. Mai 1980 hat Frau Dr. Turner eine zweite Klage gegen die Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1980, mit der sie von Amts wegen versetzt worden ist, erhoben. Diese Klage ist unter der Nr. 129/80 in das Register eingetragen worden.

In der Rechtssache 129/80 hat Frau Dr. Turner gemäß Artikel 91 Absatz 4 Beamtenstatut und Artikel 83 der Verfahrensordnung ihrer Klage in der Hauptsache einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beigefügt. Dieser Antrag ist durch Beschluß des Präsidenten der Zweiten Kammer vom 2. Juli 1980 (Slg. 1980, 2135) zurückgewiesen worden; die Entscheidung über die Kosten wurde vorbehalten.

Das schriftliche Verfahren in den beiden Rechtssachen ist unter Berücksichtigung des Umstands, daß das Verfahren in der Rechtssache 129/80 gemäß Artikel 91 Absatz 4 Beamtenstatut bis zur Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin ausgesetzt worden ist, ordnungsgemäß verlaufen.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat am 3. März 1981 mit Zustimmung der Parteien beschlossen, die Rechtssachen 59/80 und 129/80 für die Zwecke des mündlichen Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

Auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) die Kommission aufgefordert, vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung schriftlich eine Reihe von Fragen zu beantworten; dieser Aufforderung ist fristgemäß Folge geleistet worden.

Durch Beschluß vom 9. April 1981 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) Frau Dr. Ornella Mancini, auf Zeit angestellte Ärztin bei der Kommission, als Zeugin geladen und der Klägerin aufgegeben, persönlich zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen.

III — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

1. in der Rechtssache 59/80:

die Klage zuzulassen und ihr stattzugeben;

die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen;

2. in der Rechtssache 129/80:

die Klage zuzulassen;

die Entscheidung der Kommission vom 23. Mai aufzuheben;

der Klägerin als Ersatz des immateriellen Schadens einen Betrag zu zahlen, der vorläufig und unter Vorbehalt späterer Anpassungen auf zwei Jahresgehälter festgesetzt wird;

die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Kommission beantragt,

1. in der Rechtssache 59/80:

die Klage als unzulässig, jedenfalls als unbegründet abzuweisen,

die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

2. in der Rechtssache 129/80:

die Klage als unbegründet abzuweisen,

die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren

A — Zur Zulässigkeit

Die Kommission hält die Klage 59/80, die gegen das Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 4. Mai 1979 und gegen die Entscheidung des für Personalfragen zuständigen Kommissionsmitglieds vom 8. Juni 1979 gerichtet ist, hinsichtlich beider Streitgegenstände für unzulässig.

a) Die Klägerin habe entgegen den Erfordernissen des Artikels 91 Absatz 2 Beamtenstatut vor Klageerhebung keine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 8. Juni 1979 eingelegt.

Die Beschwerde der Klägerin vom 3. Juli 1979 richte sich gegen das Schreiben vom 4. Mai 1979 und betreffe keineswegs die Entscheidung vom 8. Juni 1979; dies gehe aus ihrer Formulierung und ihrem Inhalt hervor. Die Klägerin wende sich gegen die mit dem Schreiben vom, 4. Mai 1979 erfolgte Übertragung der neuen Aufgaben, nicht gegen ihre Zuweisung zum Ärztlichen Dienst für das Personal in Brüssel durch die Entscheidung vom 8. Juni 1979.

b) Im übrigen werde der Kommission mit der Klage in Wirklichkeit vorgeworfen, sie habe Frau Dr. Turner Aufgaben übertragen, die nicht hinreichend bestimmt gewesen seien und zu deren Festsetzung, geschweige denn Übertragung der Generaldirektor für Personal und Verwaltung nicht befugt gewesen sei; die Kommission habe sich der Klägerin entledigen wollen.

Die Klage richte sich also nur gegen das Verfahren, das zur Übertragung bestimmter Aufgaben auf Frau Turner geführt habe, und gegen den Inhalt dieser Aufgaben. Die Entscheidung vom 8. Juni 1979 dagegen habe allein den rein administrativen Zweck, die Klägerin und ihre Planstelle erneut dem Ärztlichen Dienst für das Personal in Brüssel zuzuweisen, und besage nichts über ihre Aufgaben.

Soweit mit der Klage die Aufhebung der Entscheidung vom 8. Juni 1979 angestrebt werde, sei sie unzulässig, da sie entgegen Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung keinen gegen diese Entscheidung gerichteten Klagegrund enthalte.

c) Die Klägerin sei durch Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1980 mit Wirkung vom 1. Juni auf eine freie Planstelle bei der Generaldirektion Forschung, Wissenschaft und Bildung versetzt worden; die beiden Entscheidungen, gegen die die Klage 59/80 gerichtet sei, hätten also ab 31. Mai 1980 keinerlei Wirkung mehr. Zumindest seit diesem Zeitpunkt habe die Klägerin kein rechtliches Interesse an ihrer Aufhebung mehr. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes werde die Klage gegenstandslos, wenn die angefochtene Maßnahme während des streitigen Verfahrens aufhöre, Wirkungen hervorzurufen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Klage 59/80 sei hinsichtlich beider Streitgegenstände zulässig.

a) Aus der Formulierung der Beschwerde vom 3. Juli 1979 gehe deutlich hervor, daß sie ausdrücklich sowohl gegen die Entscheidung vom 8. Juni 1979 als auch gegen die vom 4. Mai 1979 gerichtet sei. Diese beiden Entscheidungen hingen im übrigen eng zusammen, enthielten beide eine Beschwerde für die Klägerin, beruhten auf denselben Gründen und seien auf dasselbe Ergebnis gerichtet. Sie könnten somit wirksam zusammen mit einer einzigen Beschwerde angefochten werden. Der für Personalfragen zuständige Kommissar habe übrigens in seiner ausdrücklichen ablehnenden Entscheidung vom 13. Dezember 1979 den Sinn der Beschwerde ganz richtig verstanden und das Vorbringen der Klägerin sowohl zu dem Schreiben vom 4. Mai 1979 als auch zu seiner eigenen Entscheidung vom 8. Juni 1979 zurückgewiesen.

b) Die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe beträfen die beiden angefochtenen Entscheidungen, die Ausdruck derselben Absicht seien und deren Wirkungen sich ergänzten.

c) Der letzte Unzulässigkeitseinwand der Kommission sei gegenstandslos, da die Klägerin beim Gerichtshof gegen ihre Versetzung von Amts wegen eine zweite Klage und einen Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht habe.

Β — Zur Begründetheit

Die Klägerin begründet ihren Antrag auf Aufhebung der drei angefochtenen Entscheidungen mit der Verletzung des Artikels 7 Absatz 1 Beamtenstatut sowie Ermessensüberschreitung. Die Klage 129/80 wird weiterhin auf Verletzung wesentlicher Formvorschriften und Verletzung der Fürsorgepflicht der Verwaltung gestützt; mit dem Antrag auf Schadensersatz begehrt die Klägerin Wiedergutmachung des angeblich erlittenen immateriellen Schadens.

Nach Ansicht der Kommission lassen sich die Klagen auf keinen dieser Klagegründe stützen.

1. Zur Verletzung des Artikels 7 Absatz 1 Beamtenstatut

Die Klägerin macht geltend, die angefochtenen Entscheidungen könnten keinesfalls mit dienstlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt werden; dies sei jedoch nach Artikel 7 Absatz 1 des Statuts Voraussetzung für eine Ernennung oder Versetzung. Diese dienstlichen Gesichtspunkte seien im vorliegenden Fall weder in medizinischer noch in verwaltungsmäßiger Hinsicht beachtet worden.

a) Für die Schaffung eines sozialmedizinischen Dienstes gebe es keine vernünftige medizinische Rechtfertigung.

Der Ärztliche Dienst der Kommission sei ein Dienst, der sich mit Arbeitsmedizin, also per definitionem mit vorbeugender Medizin befasse; der Zweck dieser Medizin sei offenkundig ein sozialer. Die im Ärztlichen Dienst tätigen Ärzte seien aufgrund der Art der von ihnen erbrachten Leistungen Arbeitsmediziner. Da jede ärztliche Tätigkeit einen sozialen Aspekt habe, übten alle in Ärztlichen Diensten tätigen Ärzte eine sozialmedizinische Tätigkeit aus. Die Schaffung eines sozialmedizinischen Bereichs im Rahmen des Ärztlichen Dienstes für das Personal in Brüssel sei als solche ein Widersinn oder zeuge zumindest von einer groben Verkennung der von den Ärzten, die ihre Tätigkeit im Ärztlichen Dienst ausübten, üblicherweise wahrgenommenen Aufgaben.

b) Durch die Entscheidungen vom 4. Mai und 8. Juni 1979 sei der Klägerin ein wesentlicher Teil ihrer früheren ärztlichen Verantwortlichkeiten, besonders im Bereich der Einstellungsuntersuchungen, entzogen und ihre übrigen Aufgaben seien spürbar verringert worden; statt dessen habe man ihr Aufgaben übertragen, die unzureichend definiert und im Hinblick auf ihre beruflichen Fähigkeiten undefinierbar seien.

c) In verwaltungsmäßiger Hinsicht sei der Generaldirektor für Personal und Verwaltung zur Schaffung eines sozialmedizinischen Bereichs ebensowenig berechtigt wie zur Verteilung der ärztlichen Aufgaben innerhalb des Ärztlichen Dienstes und zur Übertragung anderer als der zuvor wahrgenommenen Aufgaben auf die Klägerin.

Der Ärztliche Dienst sei keine Verwaltungseinheit wie jeder beliebige andere Dienst. Die hier verrichteten Aufgaben unterlägen nicht der Organisationsbefugnis der Verwaltung; die beamteten Ärzte müßten einen anderen Status haben als die übrigen Beamten, durch den sowohl ihre Unabhängigkeit als auch ihre Laufbahn gewährleistet würden.

d) Selbst wenn der Generaldirektor für Personal und Verwaltung befugt gewesen wäre, einen sozialmedizinischen Bereich innerhalb des Ärztlichen Dienstes zu schaffen, so hätte eine derartige Entscheidung rechtmäßig erst nach Ausarbeitung der der Kommission von ihrem für Personalfragen zuständigen Mitglied zugesagten Mitteilung über die Arbeitsweise der beiden in Brüssel geschaffenen Ärztlichen Dienste ergehen können. Diese Mitteilung sei jedoch erst im November 1979 erfolgt, also mehrere Monate nach der Entscheidung über die Schaffung eines sozialmedizinischen Bereichs und nach der Einweisung der Klägerin in ihren neuen Aufgabenbereich.

e) Die Entscheidung vom 20. Mai 1980 über die Versetzung von Amts wegen, gegen die sich die Klage 129/80 richte, liege weder im Interesse ihres derzeitigen noch im Interesse ihres zukünftigen Dienstes, noch im Interesse der Klägerin.

Um den Ärztlichen Dienst Brüssel arbeitsfähig zu machen, sei die Einstellung von sieben Ärzten auf Zeit notwendig geworden. Unter diesen Umständen sei die Versetzung der Klägerin schwer verständlich.

Im Ärztlichen Dienst Brüssel gebe es derzeit nur noch einen Kardiologen, der halbtags auf Zeit eingestellt worden sei; die Klägerin habe sowohl im zentralen Ärztlichen Dienst als auch im dezentralisierten Ärztlichen Dienst die Auswertung der Elektrokardiogramme vorgenommen; sie sei die einzige Fachärztin für innere Medizin des genannten Ärztlichen Dienstes gewesen. Im übrigen sei es im Anschluß an den nahezu sofortigen Vollzug der Versetzungsverfügung zu Schwierigkeiten bei der Übernahme der ärztlichen Akten der Klägerin gekommen.

Der dem Ärztlichen Dienst eines Gemeinschaftsorgans angehörende Arzt dürfe hinsichtlich der Entwicklung seiner Laufbahn und insbesondere der Möglichkeit einer Versetzung aus dem Ärztlichen Dienst nicht vollständig der Machtbefugnis der Verwaltung unterliegen. Die Lage, in der die Klägerin sich befinde, stehe in krassem Widerspruch zu der absoluten Notwendigkeit, die ethische und praktische Freiheit und Weisungsungebundenheit des Arbeitsmediziners zu gewährleisten.

Die Klägerin sei nach ihrer Versetzung nicht mehr in der Lage, ihre Kenntnisse und ihre lange Erfahrung als Internistin und Kardiologin in den Dienst der Kommission zu stellen; sie sei auf Verwaltungsaufgaben und ausführende Tätigkeiten beschränkt, die ihren beruflichen Fähigkeiten nicht entsprächen, was nicht im Interesse des Dienstes liege, dem sie zugewiesen worden sei. Die von ihr verlangten Tätigkeiten seien nicht die eines Arztes, sondern die eines Hochschulabsolventen mit medizinischen Kenntnissen. Die Ausbildung und Berufserfahrung der auf dem Gebiet der medizinischen Forschung tätigen Ärzte unterscheiden sich in wesentlichen Punkten grundlegend von der Ausbildung und Erfahrung der Klägerin. Man dürfe klinische Ausbildung nicht mit naturwissenschaftlicher Ausbildung verwechseln; außer der Klägerin gebe es in der Generaldirektion XII keinen Arzt mit klinischer Erfahrung.

Die Behauptung, die Klägerin habe nicht innerhalb des Ärztlichen Dienstes für das dezentralisierte Personal versetzt werden können, da dort keine freie Planstelle vorhanden gewesen sei, werde durch die Feststellung widerlegt, daß sie mit ihrer Stelle aus dem Ärztlichen Dienst versetzt worden sei.

Während ihres siebenjährigen Medizinstudiums, ihrer zehnjährigen Facharztausbildung und der weiteren zehn Jahre im Ärztlichen Dienst der Kommission habe die Klägerin ausschließlich ärztliche Aufgaben wahrgenommen. Selbst als Beamtin einer internationalen Behörde habe sie die berechtigte Hoffnung hegen dürfen, daß ihre Befähigungsnachweise und Fachkenntnisse für eine angemessene Verwendung berücksichtigt und nicht durch die Übertragung einer Verwaltungs- und Koordinationsaufgabe mit rein administrativem Charakter bewußt ignoriert würden.

Die Klägerin habe immer den Arztberuf ausüben wollen; sie habe seinerzeit den Dienst bei der Kommission auf dem Posten eines Verwaltungsrats nur für eine begrenzte Übergangszeit und nur deshalb aufgenommen, weil sie in Belgien keine Arztpraxis habe eröffnen können.

Mit dem Posten, auf den sie versetzt worden sei, seien nur unzureichend festgelegte und ihrer Eignung nicht entsprechende Aufgaben verbunden; insbesondere würden vom Inhaber dieses Dienstpostens nur medizinische Kenntnisse verlangt, woraus hervorgehe, daß sich der in Rede stehende Dienstposten und die Eignung der Klägerin nicht entsprächen.

Nach Auffassung der Kommission stehen die drei getroffenen Entscheidungen im Einklang mit dem dienstlichen Interesse; durch sie sei der Klägerin ferner ein ihrer Eignung und Ausbildung entsprechender Dienstposten verschafft worden.

a) Aus der Feststellung, daß jede ärztliche Tätigkeit einen sozialen Aspekt haben könne, folge keineswegs, daß die Schaffung eines sozialmedizinischen Bereichs innerhalb des Ärztlichen Dienstes als ein Widersinn anzusehen sei; vielmehr könne die Bedeutung gewisser Probleme mit stark sozialem Einschlag wie im vorliegenden Fall die Schaffung eines solchen Bereichs rechtfertigen.

b) Aus den Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 14. März und vom 4. Mai 1979 gehe hervor, daß die der Klägerin übertragenen ärztlichen Aufgaben entgegen ihren Behauptungen klar definiert und ebenso wichtig, wenn nicht wichtiger gewesen seien als die, die sie zuvor verrichtet habe.

Die Erarbeitung einer wirklichen Politik im sozialmedizinischen Bereich habe sehr wohl einen Sinn; es handele sich um eine wichtige, zunächst der Klägerin übertragene Aufgabe, deren Bedeutung diese jedoch nicht erkannt habe.

Da sie trotz mehrerer Mahnungen zwischen Mai 1979 und Mai 1980 keine Vorschläge zur Durchführung des sozialmedizinischen Programms, die ihr hauptsächlich übertragen worden sei, vorgelegt und mehrere Monate lang keine vorbeugenden ärztlichen Untersuchungen, die ebenfalls zu ihren Aufgaben gehört hätten, vorgenommen habe, stehe es ihr nicht an, die Einschränkung ihrer ärztlichen Tätigkeit zu rügen.

c) Die Klägerin habe nicht dargetan, warum die Verwaltung nicht zur Verteilung der Aufgaben auf die Beamten des Ärztlichen Dienstes befugt sein solle.

Hinsichtlich seines Aufbaus unterscheide sich der Ärztliche Dienst nicht von den anderen Dienststellen der Kommission; da er dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung unterstehe, sei es sehr wohl dessen Aufgabe, den Beamten dieses Dienstes nach Absprache mit dem für den Dienst verantwortlichen Arzt bestimmte Aufgaben zuzuweisen. Die von der Klägerin erwähnten ärztlichen Forderungen beträfen den Status der beamteten Ärzte als solchen; die Kommission habe diesen Forderungen im übrigen nicht zugestimmt.

Die Schaffung eines sozialmedizinischen Bereichs innerhalb des Ärztlichen Dienstes stelle lediglich eine interne Maßnahme zur Organisation des Dienstes dar, durch die eine von dem für Personalfragen zuständigen Kommissar vorgegebene Leitlinie habe in die Praxis umgesetzt werden sollen. Der Beamte, der die Generaldirektion Personal und Verwaltung leite, der der Ärztliche Dienst unterstehe, sei sehr wohl für eine derartige Maßnahme zuständig gewesen.

d) Durch die Mitteilung des für Personalfragen zuständigen Kommissionsmitglieds vom 7. November 1979 habe der Kommission nur Bericht erstattet werden sollen; nicht jedoch hätten damit den Ärztlichen Dienst betreffende Vorschläge unterbreitet werden sollen. Die Vorlage dieser Mitteilung habe somit keineswegs eine Voraussetzung für die Neuverteilung der Aufgaben innerhalb des Ärztlichen Dienstes dargestellt.

e) Auch das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Entscheidung vom 20. Mai 1980 über ihre Versetzung von Amts wegen sei nicht überzeugend.

Das Ausscheiden der Klägerin habe die Arbeit des Ärztlichen Dienstes nicht beeinträchtigt. Ihre Kollegen hätten die zuvor von ihr verrichteten Aufgaben übernommen; ihre Akten seien am 4. Juni 1980 ohne besondere Schwierigkeiten und unter Wahrung der Belange der Patienten dem Leiter des Ärztlichen Dienstes übergeben worden.

Über den Erwägungen zur ethischen und praktischen Weisungsungebundenheit des Arbeitsmediziners dürfe nicht vergessen werden, daß die Klägerin Verwaltungsbeamtin der Kommission sei und als solche den Vorschriften des Beamtenstatus unterliege, die der Verwaltung insbesondere das Recht einräumten, jeden Beamten nach dienstlichen Gesichtspunkten zu versetzen.

Der neue Tätigkeitsbereich der Klägerin bestehe insbesondere in der Mitwirkung bei der Geschäftsführung des Ausschusses für medizinische Forschung und Öffentliche Gesundheit sowie seiner ständigen Arbeitsgruppen, bei den innerdienstlichen Kontakten zur Abstimmung mit der Tätigkeit der Kommission auf dem Gesundheitssektor, beim ständigen Vergleich der nationalen Forschungsprogramme in diesem Bereich und bei der Koordinierung der Arbeiten von mehr als achtzig Ausschüssen, die sich innerhalb der Kommission mit Gesundheitsproblemen befaßten. Die Klägerin übe diese Tätigkeit im Rahmen des Programms Biologie, Strahlenschutz und medizinische Forschung aus, dem bereits zwei andere Arzte ganztags und zwei Arzte halbtags zugewiesen seien. Es könne nicht behauptet werden, daß die der Klägerin übertragenen Aufgaben nicht hinreichend bestimmt seien und nicht von einem Arzt erfüllt werden könnten.

Der Umstand, daß die Klägerin zuvor klinische Erfahrung erworben habe, bedeute keineswegs, daß die ihr nunmehr übertragenen Aufgaben von ihr nicht in zufriedenstellender Weise verrichtet werden könnten; dies gelte um so mehr, als sie in der Vergangenheit Verwaltungsaufgaben wahrgenommen habe.

Es folge aus keiner Vorschrift des Beamtenstatuts, daß die Aufgaben, die die Ausübung der Heilkunde zum Inhalt hätten, einen höheren Rang einnähmen als diejenigen, die ein im Bereich der medizinischen Forschung und ihrer Organisation tätiger Arzt verrichte; auch entspreche das Niveau der der Klägerin übertragenen Aufgaben unstreitig einem Dienstposten der Laufbahn A 5/A 4.

Die Klägerin sei auf eine freie Planstelle versetzt und nicht mit ihrer Planstelle anderweitig verwendet worden; somit habe sie nicht innerhalb des Ärztlichen Dienstes für das dezentralisierte Personal verwendet werden können, da es dort keine freie Planstelle gegeben habe.

Das Vorbringen der Klägerin, sie habe kein Interesse daran, auf eine Planstelle versetzt zu werden, auf der sie nicht den Arztberuf ausüben könne, sei überraschend, da es im Rahmen des auf die Verletzung des dienstlichen Interesses gestützten Klagegrundes erfolge. Es sei nicht Sache der Verwaltung, einen Beamten entgegen dem dienstlichen Interesse in einer bestimmten Planstelle zu halten, um ihm die spätere berufliche Neuorientierung außerhalb des Organs zu erleichtern.

Es sei daran zu erinnern, daß die Klägerin anfangs ihren Fähigkeiten entsprechende Verwaltungsaufgaben wahrgenommen habe; dies sei auch jetzt nicht anders.

f) Allgemein gesprochen lege die Klägerin nicht dar, weshalb die angefochtene Entscheidung dem dienstlichen Interesse nicht Rechnung trage. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei nämlich die vorgesetzte Behörde allein für die Organisation der Dienststellen verantwortlich und müsse in der Lage sein, diese unter Wahrung der statutarischen Rechte der Bediensteten, deren Beachtung diese gerichtlich durchsetzen könnten, nach den Erfordernissen des Dienstbetriebs zu ändern. Abgesehen von der Behauptung eines Ermessensmißbrauchs trage die Klägerin jedoch nicht vor, daß die angefochtenen Entscheidungen ihre durch das Beamtenstatut gewährleisteten Rechte beeinträchtigten; somit könne sie eine interne Organisationsentscheidung, durch die ihr neue Aufgaben zugewiesen würden, nicht rügen.

2. Zum Ermessensmißbrauch

Die Klägerin behauptet, selbst wenn für die angefochtenen Entscheidungen dienstliche Gesichtspunkte angeführt werden könnten, bestehe dennoch ihr wesentliches, wenn nicht ausschließliches Ziel darin, ihr einen Schaden zuzufügen.

a) Die Verwaltung habe anläßlich der Durchführung des Beschlusses, den Ärztlichen Dienst Brüssel zu reorganisieren, versucht, die Klägerin von ihrer mit der Einstellung des Personals zusammenhängenden ärztlichen Tätigkeit auszuschließen; gleichzeitig habe sie ihr die Leitung einer Dienststelle mit der irreführenden Bezeichnung sozialmedizinischer Dienst angeboten, dem in Wirklichkeit keine selbständige oder von einem beamteten Arzt zu verrichtende ärztliche Tätigkeit entspreche.

b) Der Klägerin seien seinerzeit gewisse Vorwürfe im Hinblick auf die ärztlichen Untersuchungen gemacht worden, denen sie die neuen Beamten anläßlich ihrer Einstellung unterzogen habe. Diese Situation habe dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung mißfallen; mit der Schaffung eines sozialmedizinischen Bereichs, für den kein wirklicher Bedarf bestehe, sei das alleinige Ziel verfolgt worden, die Klägerin von gewissen ärztlichen Verantwortlichkeiten fernzuhalten.

c) Die Versetzung von Amts wegen stelle in Wirklichkeit eine verschleierte Disziplinarstrafe für die Klägerin dar. Als Arztin, die praktiziere und weiter praktizieren wolle, werde ihr das Recht genommen, die Heilkunde auszuüben; zur Verhängung einer derartigen Strafe, der schwersten, die eine Ärztekammer gegen eines ihrer Mitglieder aussprechen könne, sei auch bei einem beamteten Arzt ausschließlich die Disziplinarbehörde seines Berufsstands und nicht die Verwaltungsbehörde befugt.

d) Die Kommission hätte die Klägerin in den dezentralisierten Ärztlichen Dienst versetzen können, wo sie weiterhin die Heilkunde hätte ausüben können; im übrigen gebe es im Rahmen des Ärztlichen Dienstes Brüssel andere Aufgaben, für die sie aufgrund ihrer Fachrichtung besser hätte verwendet werden können.

Die Kommission habe bewußt und beharrlich darauf hingearbeitet, die Klägerin von ärztlichen Verantwortlichkeiten fernzuhalten und diese Haltung durch eine künstliche Berufung auf das dienstliche Interesse zu verschleiern.

e) Die Klägerin sei mit ihrer Stelle in die Generaldirektion XII versetzt worden; weder zur Erfüllung ihrer ursprünglichen noch ihrer neuen Aufgaben im Ärztlichen Dienst sei ein Nachfolger eingestellt worden.

Was die Einstellung eines neuen Arztes im Ärztlichen Dienst des Personals in Brüssel (Stellenausschreibung KOM/974/80) angehe, enthalte die Stellenbeschreibung keinen Hinweis auf den sozialmedizinischen Tätigkeitsbereich, dessen Einrichtung der Kommission zufolge nicht habe verzögert werden dürfen; im übrigen werde als Befähigungsnachweis für diese Stelle ein mit der Erlangung des Grades eines Doktors der Medizin abgeschlossenes Hochschulstudium der Medizin verlangt. Die Klägerin dagegen sei durch ihre Versetzung zur Generaldirektion XII nicht auf einen Arztposten versetzt worden, sondern auf die Stelle eines Hochschulabsolventen mit medizinischen Kenntnissen, die im übrigen dem Sekretariat des Generaldirektors in Brüssel zugeordnet sei.

Daraus gehe deutlich hervor, daß die Kommission mit der Versetzung der Klägerin nicht das Ziel verfolgt habe, dem dienstlichen Interesse Genüge zu tun, das im vorliegenden Fall darin bestanden habe, unverzüglich die im sozialmedizinischen Bereich gebotenen Maßnahmen einzuleiten; vielmehr habe sie in der deutlichen Absicht gehandelt, die Klägerin aus dem Ärztlichen Dienst zu entfernen.

Die Kommission führt aus, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müßten zum Beweis eines Ermessensmißbrauchs objektive, schlüssige und in sich zusammenstimmende Indizien dafür vorliegen, daß die angefochtene Entscheidung zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen worden sei; die Klägerin habe jedoch kein Indiz angeführt, aus dem sich das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs ergeben könne.

a) Die der Klägerin innerhalb des sozialmedizinischen Dienstes übertragenen Aufgaben hätten neben der Ausarbeitung eines sozialmedizinischen Programms die vorbeugenden ärztlichen Pflichtuhtersuchungen, die Mitwirkung bei der Arbeit des Invaliditätsausschusses, die Überwachung der nicht bei der Kommission vorgenommenen vorbeugenden ärztlichen Pflichtuntersuchungen, die Stellungnahme zu Anträgen auf zusätzliche Untersuchungen, die ärztliche Überwachung des Personals des Wirtschaftsund Sozialausschusses sowie die Mitwirkung bei den Verwaltungsaufgaben des Dienstes umfaßt; diese Aufgaben könnten nicht als abwegig und ohne jeden Nutzen für den Patienten bezeichnet werden. Die Rüge des Ermessensmißbrauchs treffe somit nur einen Teil der Aufgaben der Klägerin; folglich könne nicht behauptet werden, daß die Zuweisung der streitigen Aufgaben im wesentlichen, wenn nicht ausschließlich, dem Ziel gedient habe, der Klägerin Schaden zuzufügen.

b) Die Klägerin sei keineswegs aus dem größten Teil ihres beruflichen Wirkungsbereichs verdrängt worden. Mit der Übertragung neuer Aufgaben seien ihr, was ganz normal sei, bestimmte Aufgaben wie zum Beispiel die Einstellungsuntersuchungen entzogen worden. Daraus könne sie jedoch nicht herleiten, daß sie durch die angefochtene Entscheidung aus ihrem Aufgabenkreis habe verdrängt werden sollen; im übrigen habe ein Beamter abgesehen von den in Artikel 5 und 7 Beamtenstatut gesetzten Grenzen keinen Anspruch darauf, einen bestimmten Aufgabenbereich zu behalten.

c) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes seien die Gemeinschaftsorgane frei, ihren inneren Dienstbetrieb so gut wie möglich am dienstlichen Interesse auszurichten. Es sei somit nicht Sache der Klägerin, sich im Rahmen einer Anfechtungsklage zur Begründetheit der auf dem Gebiet der Sozialmedizin gemachten Vorschläge und ihrer mehr oder minder großen Nützlichkeit zu äußern. Die Kommission habe es für wünschenswert gehalten, eine sozialmedizinische Betreuung aufzubauen, die es ermögliche, sowohl den betroffenen Beamten zu helfen als auch den Ablauf des Dienstbetriebs zu fördern.

d) Die Befugnis der vorgesetzten Behörde zur Organisation der Dienststellen gelte gegenüber allen Beamten einschließlich der Mitglieder des Ärztlichen Dienstes. Die Verwaltung habe dadurch, daß sie der Klägerin auf Vorschlag des den Ärztlichen Dienst leitenden Arztes bestimmte Aufgaben übertragen habe, ohne sich, soweit der medizinische Aspekt betroffen sei, in ihre Durchführung einzumischen, nicht in die ärztliche Unabhängigkeit eingegriffen. Die Berufung auf die ärztliche Unabhängigkeit verleihe der Klägerin nicht das Recht, ein Urteil über die Zweckmäßigkeit der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben abzugeben; andernfalls würden die elementaren Grundsätze des Öffentlichen Dienstes verkannt und die Durchführung einer im dienstlichen Interesse gebotenen Politik im sozialmedizinischen Bereich verzögert.

e) Die Entscheidung vom 20. Mai 1980 über die Versetzung von Amts wegen liege im dienstlichen Interesse; sie könne somit keinen Ermessensmißbrauch darstellen.

f) Die Klägerin habe nicht innerhalb des Ärztlichen Dienstes für das dezentralisierte Personal versetzt werden können, da dort keine Planstelle frei gewesen sei; die kardiologischen Aufgaben seien im Rahmen des Ärztlichen Dienstes für das Personal in Brüssel einem Arzt übertragen worden, der seinen Dienst in zufriedenstellender Weise in Halbzeitbeschäftigung verrichte; es bestehe kein Grund, diesen Arzt von seinen Aufgaben zu entbinden.

g) Die Kommission habe der Klägerin dadurch, daß sie ihr neue Aufgaben übertragen habe, die nicht die Ausübung der Heilkunde umfaßten, keineswegs die Ausübung der Heilkunde verwehrt, sondern lediglich von ihrer Befugnis zur Organisation ihrer Dienststellen Gebrauch gemacht. Es könne sich ergeben, daß ein Beamter im Laufe seiner Karriere verschiedene Aufgaben wahrnehmen müsse; er sei nicht berechtigt, in der Übertragung einer neuen Aufgabe eine Beeinträchtigung seiner Interessen zu sehen.

h) Die sozialmedizinischen Aufgaben würden derzeit vom Leiter des Ärztlichen Dienstes wahrgenommen, bis die mit der Stellenausschreibung KOM/947/80 ausgeschriebene Planstelle besetzt sei; dann könne eine endgültige Verteilung der Aufgaben zwischen dem Leiter des Ärztlichen Dienstes und dem ihn unterstützenden Arzt erfolgen.

3. Zur Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung vom 20. Mai 1980 über ihre Versetzung von Amts wegen beruhe auf einer unrichtigen Begründung, soweit es dort heiße, die Klägerin habe sich nicht auf die neuen Aufgaben umgestellt, die ihr durch die Entscheidungen vom 4. Mai und 8. Juni 1979 über ihre Einweisung in eine neue Planstelle übertragen worden seien.

Angesichts der Umstände, unter denen ihr diese neuen Aufgaben übertragen worden seien, der Unmöglichkeit, genau festzustellen, worin ihre neuen Verantwortlichkeiten bestünden, und des Entzugs des größten Teils ihrer ärztlichen Aufgaben, die in den Bereich der Sozialmedizin hätten einmünden können, sei es der Klägerin nicht möglich gewesen, diese neuen Aufgaben zu akzeptieren, ohne sich unüberwindlichen Schwierigkeiten auszusetzen.

Da die Klägerin die angebliche mangelnde Umstellung auf ihre neue Tätigkeit in ihrer ersten Klage bestritten habe, sei die Kommission nicht berechtigt, die Entscheidung über die Versetzung von Amts wegen auf diese Begründung zu stützen, deren Richtigkeit noch nicht vom Gerichtshof nachgeprüft worden sei.

Die Kommission bemerkt, die angefochtene Entscheidung beruhe nicht nur auf der mangelnden Umstellung der Klägerin auf ihre Aufgaben im Ärztlichen Dienst, sondern auch auf der Feststellung, daß sie die für die Stellenausschreibung KOM/229/80 erforderlichen Fachkenntnisse besitze.

Der Umstand, daß die Klägerin die ihr vorgeworfene mangelnde Umstellung bestreite, reiche zur Widerlegung dieses Vorwurfs nicht aus.

Die Beurteilung der Eignung eines Beamten sei Sache der Verwaltung; diese Beurteilung habe so lange als richtig zu gelten, bis der Gerichtshof entscheide, daß sie wegen eines offenkundigen Irrtums in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft sei. Andernfalls werde das Recht der Verwaltung, über die Verwendung eines Beamten zu entscheiden, was eine Bewertung seiner Eignung voraussetze, von der Genehmigung des Gerichtshofes abhängig gemacht; die Verwaltung habe jedoch das Privileg des amtlichen Handels, das es ihr erlaube, durch vollziehbare Entscheidung tätig zu werden, da es ihre Aufgabe sei, dem Allgemeinwohl zu dienen.

4. Zur Verletzung der Fürsorgepflicht

Die Klägerin behauptet, die Fürsorgepflicht, Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes ordnungsgemäßer Verwaltungsführung, sei im vorliegenden Fall unter verschiedenen Gesichtspunkten verletzt.

a) Als sie vor ihrer Versetzung am 6. Mai 1980 vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung angehört worden sei, sei der Klägerin der Zweck der Zusammenkunft, zu der sie geladen worden sei, vorher nicht mitgeteilt worden. Dieses Verhalten der Verwaltung sei nicht korrekt, wenn nicht gar böswillig.

b) Die Klägerin sei unter Druck gezwungen worden, innerhalb des Ärztlichen Dienstes Aufgaben zu übernehmen, für die jede genaue Definition gefehlt habe und die angeblich sozialmedizinischer Art gewesen seien. Später habe man ihr einen Dienstposten zugewiesen, auf dem sie keinen Gebrauch mehr von ihren Fähigkeiten und ihrer Berufserfahrung machen könne.

c) Der Umstand, daß man die Klägerin angehört und ihr gegenüber darauf bestanden habe, daß sie die ihr zugedachten Aufgaben übernehme, lasse die Absicht erkennen, ihr ihre bisherigen Aufgaben innerhalb des Ärztlichen Dienstes zu entziehen.

d) Es widerspreche dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltungsführung, die Klägerin zugunsten der Einstellung von im Vertragsverhältnis stehenden Ärzten, die keinerlei statutarische Sicherheit genössen, unter fragwürdigen Umständen von Amts wegen zu versetzen und ihr die Ausübung der Heilkunde zu verwehren. Das Statut verleihe ein Recht darauf, einen Dienstposten zu bekleiden, dessen Aufgabenbereich den Fähigkeiten des Stelleninhabers entspreche.

Nach Auffassung der Kommission muß der Inhalt des Begriffs der Fürsorgepflicht, der vom Gerichtshof anerkannt sei, in jedem einzelnen Fall bestimmt werden. Er könne nicht zur Unterstützung jedes beliebigen Arguments und in Ermangelung einer tragfähigeren juristischen Begründung verwandt werden.

a) Nichts spreche dafür, daß die Verwaltung nach diesem Grundsatz verpflichtet sei, dem zu einer Unterredung geladenen Beamten mitzuteilen, daß die Unterredung seine eventuelle Versetzung betreffen werde. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin in keiner Weise dargetan, daß ihr aus der eventuell fehlenden Angabe des Gegenstands der Zusammenkunft vom 6. Mai 1980 irgendein Schaden habe erwachsen können. Jedenfalls könne die Klägerin nicht behaupten, der Gegenstand dieser Unterredung habe sie in irgendeiner Weise überrascht; es sei nicht bestritten, daß sie in der Lage gewesen sei, ihren Standpunkt frei darzulegen.

b) Da die streitige Versetzung dem dienstlichen Interesse und dem Interesse der Klägerin entspreche, könne keine Mißachtung der Fürsorgepflicht vorliegen.

5. Zum Schadensersatzanspruch

Die Klägerin ist der Ansicht, die Kommission habe sie dadurch in ihrer Ehre herabgewürdigt, daß sie ihr die Möglichkeit genommen habe, bei der Wahrnehmung ihrer neuen Aufgaben die Heilkunde auszuüben. Dadurch habe sie ihre beruflichen Fähigkeiten in Mißkredit gebracht und sie in ihrer Ehre verletzt.

Die gegenüber der Klägerin getroffene Entscheidung stelle sich für ärztliche Kreise als offene Sanktion dar und könne sich somit auch auf die Ehre und den Ruf ihres Ehemanns auswirken, der ebenfalls Arzt in Brüssel sei.

Regelmäßig sei die Klägerin Gegenstand zahlreicher Fragen seitens ihrer ehemaligen Patienten und ihrer Kollegen außerhalb der Kommission; diese seien besorgt über die Gründe, deretwegen man ihr das Recht genommen habe, ihre Tätigkeit als Ärztin innerhalb des Ärztlichen Dienstes fortzusetzen. Zu dieser Besorgnis komme das Unverständnis.

Die Entscheidung, die Klägerin von Amts wegen zu versetzen, sei rechtswidrig; sie habe zum Eintritt eines schweren immateriellen Schadens geführt, für den sie Ersatz verlangen könne. Als Ersatz des immateriellen Schadens habe sie Anspruch auf einen Betrag, der zwei Jahresgehältern entspreche. Diese Ersatzleistung erfasse den Zeitraum, währenddessen sie fortwährend der Feindseligkeit seitens der Kommission ausgesetzt gewesen sei; diese habe sich zunächst in einer Neueinweisung und sodann in einer Versetzung von Amts wegen niedergeschlagen, gegen die sie Klage habe erheben müssen, um ihre Belange und Rechte zu wahren.

Nach Ansicht der Kommission greifen die zur Unterstützung des Antrags auf Aufhebung der Versetzungsentscheidung angeführten Klagegründe nicht durch; da es an einer Rechtsverletzung durch die Verwaltung fehle, müsse auch der Antrag auf Schadensersatz abgewiesen werden.

Im übrigen verdeckten die Übertreibungen der Klägerin nur schlecht die fehlende Begründetheit ihrer Behauptungen.

Die Übertragung von Aufgaben auf die Klägerin, die ihrer Eignung, ihrer Besoldungsgruppe und ihrem Dienstposten entsprächen, könne auch angesichts des Umstands, daß diese Aufgaben nicht die Ausübung der Heilkunde umfaßten, nicht ihre Ehre beeinträchtigen oder eine Herabwürdigung darstellen. Um so weniger könne sich diese Entscheidung in irgendeiner Weise auf den Ehemann der Klägerin, der mit dem Rechtsstreit nicht das geringste zu tun habe, auswirken.

V — Mündliche Verhandlung

Die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Vandersanden, und die Kommission, vertreten durch Herrn Delahousse und Rechtsanwalt Jacob, haben in der Sitzung vom 21. Mai 1981 mündlich zur Sache verhandelt und Fragen des Gerichtshofes (Zweite Kammer) beantwortet.

Am selben Tag hat der Gerichtshof vor Eröffnung der Sitzung Frau Dr. Ornella Mancini als Zeugin zu den Maßnahmen zur Einrichtung eines sozialmedizinischen Dienstes im Rahmen des Ärztlichen Dienstes der Kommission vernommen. Der Leiter des Ärztlichen Dienstes für das Personal in Brüssel, Herr Dr. Siddons, ist informatorisch zu den Merkmalen des sozialmedizinischen Bereichs, zur Stellenausschreibung KOM/947/70 und zum Standpunkt der Klägerin in der Frage der Einstellungsuntersuchungen gehört worden.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. Juli 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Frau Mariette Krecké, verheiratete Turner, Doktor der Medizin, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Besoldungsgruppe A4, hat mit zwei Klageschriften, die am 21. Februar und 29. Mai 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, zwei Klagen erhoben. Mit der ersten begehrt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 4. Mai 1979, durch die ihr neue Aufgaben im Rahmen der Reorganisation des Ärztlichen Dienstes der Kommission in Brüssel übertragen worden sind, und der Entscheidung der Kommission vom 8. Juni 1978, durch die sie dem Ärztlichen Dienst für das Personal in Brüssel zugewiesen worden ist. Die zweite Klage ist auf die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1980 über die Versetzung der Klägerin von Amts wegen auf eine Stelle bei der Generaldirektion XII (Forschung, Wissenschaft und Bildung) gerichtet. Die zweite Klage enthält darüber hinaus einen vorläufig auf zwei Jahresgehälter bezifferten Antrag auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin infolge dieses Wechsels ihres Aufgabenbereichs erlitten haben will.

2 Die Klägerin erhielt ihre ärztliche Ausbildung mit einer Spezialisierung in innerer Medizin und Kardiologie an der Universität Straßburg. Sie verließ die Universität als Stellvertretender Leiter der Ärztlichen Klinik A der Medizinischen Fakultät von Straßburg. 1966 trat sie nach einer besonders lobenden Beurteilung ihrer Bewerbung in den Dienst von Euratom. 1968 wurde sie im Ärztlichen Dienst der Kommission (GD IX, Personal und Verwaltung) zur Beamtin ernannt. In der vor dem Rechtsstreit liegenden Zeit war sie dort der Abteilung Vorsorgemedizin zugeteilt; ihre Hauptaufgaben bestanden in der Durchführung der Einstellungsuntersuchungen und der vorbeugenden ärztlichen Untersuchungen, der Überprüfung der ärztlichen Untersuchungsberichte, der Vornahme von Impfungen, der ambulanten Betreuung, der ärztlichen Überwachung der Krippe und der Abhaltung der ärztlichen Sprechstunde für das Personal. Während desselben Zeitraums nahm die Klägerin die Vertretung des Leiters des Ärztlichen Dienstes, Dr. Semiller, wahr.

3 Wie aus den Akten hervorgeht und durch die Beweisaufnahme bestätigt wurde, kam es zwischen der Klägerin und der Verwaltung zu Meinungsverschiedenheiten über Umfang und Methode der Einstellungsuntersuchungen. Unstreitig vertrat die Klägerin dabei einen strengeren Standpunkt als die Verwaltung; es wurden unterschiedliche Auffassungen über die Abgrenzung zwischen der Eigenverantwortung des Arztes und der Weisungsbefugnis der Verwaltung deutlich.

4 Am 12. Juli 1978 erließ die Kommission auf Vorschlag des zuständigen Kommissars, Herrn Tugendhat, eine Entscheidung über die Reorganisation des Ärztlichen Dienstes, der nunmehr aufgeteilt wurde in einen Ärztlichen Dienst für das dezentralisierte Personal, der von dem Leiter des bisherigen Ärztlichen Dienstes, Dr. Semiller, geleitet wurde, und einen Ärztlichen Dienst für das Personal in Brüssel, der Dr. Siddons, einem Beamten der Besoldungsgruppe A4, der im Jahr 1974 in den Dienst der Kommission getreten war, unterstellt wurde. Beide Dienste waren unmittelbar dem Generaldirektor der GD IX zugeordnet. Weiterhin wurde beschlossen, daß der zuständige Kommissar die notwendigen Entscheidungen über die Zuweisung der anderen Beamten des bisherigen Ärztlichen Dienstes zu diesen beiden Diensten erlassen sollte.

5 Aus dem aufgrund dieser Entscheidung aufgestellten Organisationsplan geht hervor, daß die Klägerin im Rahmen des neuen Ärztlichen Dienstes für das Personal in Brüssel zumindest vorläufig ihren alten Aufgabenbereich einschließlich der Vertretung des Leiters der Dienststelle behielt.

6 Im Anschluß an mehrere Gespräche zwischen Dr. Siddons und der Klägerin und eine Unterredung zwischen ihr und dem Generaldirektor am 12. März 1979 bestätigte der Generaldirektor der Klägerin mit Schreiben vom 14. März 1979 seine Absicht, ihr im Rahmen der Reorganisation des Ärztlichen Dienstes einen sozialmedizinischen Bereich innerhalb des Ärztlichen Dienstes für das Personal in Brüssel zu übertragen; dieser Bereich wurde wie folgt beschrieben :

1. Sozialmedizin

Ausbau der Sozialmedizin innerhalb der Kommission — psychologische, psychiatrische und andere sozialmedizinische Probleme;

Ausarbeitung und Durchführung eines Programms zur Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs bei der Kommission;

Verbindung mit dem Sozialdienst.

2. Andere ärztliche Aufgaben (soweit das sozialmedizinische Programm deren Wahrnehmung zuläßt)

vorbeugende ärztliche Pflichtuntersuchungen;

Invaliditätsausschuß;

Überwachung der nicht bei der Kommission durchgeführten vorbeugenden ärztlichen Pflichtuntersuchungen (Artikel 59 letzter Absatz Beamtenstatut) und Stellungnahme zu Anträgen auf zusätzliche Untersuchungen;

ärztliche Überwachung des Personals des Wirtschafts- und Sozialausschusses;

andere Aufgaben nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse.

3. Verwaltungsaufgaben

Mitwirkung bei den Verwaltungsaufgaben des Dienstes.

7 Nach der Unterredung vom 12. März 1979 übersandte die Klägerin dem Generaldirektor einen Bericht mit Datum vom 13. März 1979, in dem sie im Anschluß an dieses Gespräch ihre Konzeption der ärztlichen Einstellungsuntersuchungen darlegte.

8 Die Klägerin teilte dem Generaldirektor mit Schreiben vom 21. März 1979 mit, daß sie seinem Vorschlag nicht zustimmen könne. Sie machte geltend, daß die Kommission keine Entscheidung über die Schaffung einer derartigen Dienststelle erlassen habe; zudem entsprächen die unter der Überschrift Sozialmedizin aufgeführten Aufgaben nicht ihrer ärztlichen Fachrichtung.

9 Der Generaldirektor wies die Klägerin mit Schreiben vom 4. Mai 1979 förmlich an, ihre neue Tätigkeit ab 10. Mai aufzunehmen. Was den Aufgabenbereich Sozialmedizin betreffe, gehe es neben der Beschäftigung mit den dazugehörigen psychologischen und psychiatrischen Problemen darum, mit anderen Dienststellen der Verwaltung bestimmte Einzelfälle zu untersuchen, die sowohl medizinische als auch soziale Probleme aufwerfen.

10 Mit Schreiben vom 10. Mai 1979 wandte sich die Klägerin erneut gegen die ergangene Entscheidung und wies darauf hin, es liege weder ein von der Kommission erarbeiteter Reorganisationsplan noch ein Organisationsplan vor, der es ermögliche, den ihr angebotenen neuen Aufgabenbereich abzugrenzen. Der Generaldirektor stellte mit Schreiben vom 14. Mai 1979 klar, daß sein Schreiben vom 4. Mai 1979 eine förmliche Weisung enthalte und daß die Klägerin verpflichtet sei, ihre neuen Aufgaben im Ärztlichen Dienst in Brüssel von dem vorstehend genannten Zeitpunkt an wahrzunehmen.

11 Am 18. Mai 1979 bestätigte Dr. Siddons der Klägerin ihren neuen Aufgabenbereich, der ab 28. Mai 1979 die in dem bereits zitierten Schreiben des Generaldirektors vom 14. März 1979 beschriebenen Aufgaben umfasse. Er fügte hinzu, diese Aufgabenbeschreibung sei hinreichend genau, um es der Klägerin zu ermöglichen, das geplante Programm durchzuführen. Er forderte Frau Dr. Turner zugleich auf, ihm unverzüglich entsprechende Durchführungsvorschläge zu unterbreiten. Diesem Schreiben lag die Kopie einer Mitteilung an das Personal bei, in der die Aufgaben von Frau Dr. Turner mit den gleichen Worten wiedergegeben waren wie in dem Schreiben vom 14. März 1979. Unter den anderen Aufgaben nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse waren jedoch die vorbeugenden ärztlichen Pflichtuntersuchungen des Personals der Krippe nicht erwähnt. In dieser dienstlichen Mitteilung hieß es, ab 28. Mai 1979 würden die Einstellungsuntersuchungen von den Doktoren Callebaut, Klein und Mancini durchgeführt. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß diese drei Ärzte als Teilzeitbeschäftigte auf Zeit für die Kommission tätig sind.

12 Am 8. Juni 1979 erließ die Kommission eine förmliche Entscheidung, mit der Frau Dr. Turner unter Aufhebung ihrer Verwendung im bisherigen Ärztlichen Dienst dem Ärztlichen Dienst für das Personal in Brüssel zugewiesen wurde. Diese Entscheidung enthält keine Angaben über die der Klägerin übertragenen neuen Aufgaben.

13 Am 3. Juli 1979 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Generaldirektors für Personal vom 4. Mai 1979 bei der Kommission Beschwerde gemäß Artikel 90 Beamtenstatut ein. Sie machte geltend, das Aufgabengebiet des sogenannten sozialmedizinischen Bereichs sei völlig unbestimmt, habe keinen konkreten Inhalt und habe kaum etwas mit ihrem Fachgebiet zu tun; überdies sei sie einem anderen Arzt derselben Besoldungsgruppe wie ihrer eigenen unterstellt. Ihre geänderte Verwendung bedeute nicht nur eine wesentliche Verringerung der Aufgaben, die ein beamteter Vertrauensarzt im Arztlichen Dienst normalerweise wahrnehme, sondern enthalte darüber hinaus alle Merkmale einer verschleierten Disziplinarmaßnahme, als die sie im Ärztlichen Dienst auch aufgefaßt worden sei.

14 Am 6. November 1979 übersandte die Klägerin der Verwaltung ein Memorandum über die Organisation der Ärztlichen Dienste in Brüssel, in dem sie ihre Ansichten zur Unterscheidung zwischen Arbeitsmedizin, vorbeugender Medizin und Sozialmedizin darlegte und insbesondere hervorhob, daß jede ärztliche Tätigkeit im Rahmen des Ärztlichen Dienstes einen sozialen Aspekt enthalte; somit erscheine es gekünstelt, diese Tätigkeit von den anderen Aufgaben des Dienstes zu trennen.

15 Die Beschwerde vom 3. Juli 1979 wurde mit einem vom zuständigen Kommissar unterzeichneten Schreiben vom 13. Dezember 1979 zurückgewiesen. Im Anschluß an diese Entscheidung hat die Klägerin am 21. Februar 1980 ihre erste Klage erhoben.

16 Wie aus den Akten hervorgeht, forderte der Leiter des Dienstes die Klägerin im gleichen Zeitraum wiederholt zur Vorlage ihrer Vorschläge für die Organisation des sozialmedizinischen Bereichs auf; diese lehnte es jedoch immer ab, beim Aufbau eines derartigen Dienstes mitzuwirken, mit dessen Schaffung, wie sie es in einem Schreiben vom 5. Oktober 1979 an den Generaldirektor für Personal ausdrückte, ausschließlich bezweckt werde, sie aus dem Ärztlichen Dienst zu entfernen und ihr unzureichend definierte und jedenfalls nicht ihrer Fachrichtung entsprechende Aufgaben zu übertragen.

17 Der Generaldirektor teilte der Klägerin mit Schreiben vom 17. Januar 1980 mit, er beabsichtige, im dienstlichen Interesse ihre Einweisung in eine andere Planstelle vorzuschlagen. Unter Bezugnahme auf diese Mitteilung bot er Frau Dr. Turner mit Schreiben vom 8. Februar 1980 eine Stelle in der GD V (Beschäftigung und soziale Angelegenheiten) und eine Stelle in der GD XII (Forschung, Wissenschaft und Bildung) zur Auswahl an.

18 Nachdem die Klägerin sich bei diesen beiden Generaldirektionen über die angebotenen Stellen informiert hatte, teilte sie dem Generaldirektor mit Schreiben vom 26. Februar 1980 mit, keine der beiden Stellen beinhalte Aufgaben, die mit der Ausübung der Heilkunde, der inneren Medizin, der Kardiologie und der Arbeitsmedizin zusammenhingen; auch entsprächen den beiden in Rede stehenden Stellen keineswegs genau festgelegte Aufgaben.

19 Zur gleichen Zeit schrieb die Verwaltung unter der Nr. KOM/229/80 eine Stelle der Laufbahn A 5/A 4 bei der GD XII aus. Die Stellenausschreibung enthielt folgende Angaben:

Art der Tätigkeit: Hauptverwaltungsrat; der Stelleninhaber hat mitzuwirken

bei der Leitung der Tätigkeit des Ausschusses für medizinische Forschung und öffentliches Gesundheitswesen (CMR/CREST) und seiner ständigen Arbeitsgruppen,

bei der Verbindung zwischen den Dienststellen im Hinblick auf eine Abstimmung mit der den Gesundheitsbereich berührenden Tätigkeit des Ausschusses,

beim ständigen Vergleich der nationalen Forschungs- und Entwicklungsprogramme in diesem Bereich.

Erforderliche Fachkenntnisse

abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertige Berufserfahrung,

medizinische Kenntnisse,

der Tätigkeit entsprechende gründliche Erfahrung.

20 Mit Entscheidung vom 20. Mai 1980 versetzte die Kommission die Klägerin von Amts wegen mit Wirkung zum 1. Juni 1980 auf die in dieser Stellenausschreibung beschriebene Planstelle. In den Begründungserwägungen dieser Entscheidung stellt die Kommission nach einer Erwähnung der Vorbehalte der Klägerin fest:

Die Betroffene, die zuvor im besonderen Dienst Ärztlicher Dienst für das Personal in Brüssel beschäftigt war, hat sich auf die ihr dort übertragenen neuen Aufgaben nicht umgestellt. Deshalb ist es sowohl im dienstlichen Interesse als auch im Interesse von Frau Dr. Turner geboten, ihr neue Aufgaben zu übertragen.

21 Nachdem die Klägerin am 28. Mai 1980 gegen diese Entscheidung Beschwerde gemäß Artikel 90 Beamtenstatut eingelegt hatte, hat sie am 29. Mai 1980 ihre zweite Klage erhoben und gleichzeitig im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs der Versetzungsentscheidung beantragt.

22 Der Präsident der Zweiten Kammer hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit Beschluß vom 2. Juli 1980 (Slg. 1980, 2135) zurückgewiesen, da keine Dringlichkeit bestehe und der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung für die Klägerin keine nicht wiedergutzumachenden Folgen haben könne.

23 Die Kommission wies die Verwaltungsbeschwerde der Klägerin mit Entscheidung vom 2. Oktober 1980 zurück.

24 In der Folgezeit veröffentlichte die Kommission die Stellenausschreibung KOM/947/80 über die Schaffung einer Planstelle der Laufbahn A 7/A 6 im Ärztlichen Dienst für das Personal in Brüssel mit einer Bewerbungsfrist bis zum 28. November 1980. Die Ausschreibung enthielt folgende Angaben:

Dienstbezeichnung: Vertrauensarzt

Beschreibung und Art der Tätigkeit:

Wahrnehmung der Aufgaben eines Vertrauensarztes und Unterstützung des Leiters des Dienstes bei der im Ärztlichen Dienst der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für das Personal in Brüssel anfallenden ärztlichen Verwaltungsarbeit, insbesondere in den Bereichen

1. vorbeugende Medizin,

2. Arbeitsmedizin sowie

3. Sprechstunden für das Personal.

25 Die Kommission hat eingeräumt, daß die Klägerin mittels dieser Stellenausschreibung im Ärztlichen Dienst habe ersetzt werden sollen. Wie die Beweiserhebung ebenfalls ergeben hat, wurden die seinerzeit Frau Dr. Turner angebotenen Aufgaben nach ihrer von Amts wegen erfolgten Versetzung zwischen dem Leiter des Dienstes und einem Arzt aufgeteilt, der als Halbzeitbeschäftigter auf Zeit eingestellt worden war und außerdem einen Teil der Einstellungsuntersuchungen vorzunehmen hatte. Dieser auf Zeit eingestellte Arzt erarbeitete gegen Ende September 1980 einen Vorschlag für einen sozialmedizinischen Dienst, der zwei Schreibmaschinenseiten umfaßte. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hatte der Leiter des Dienstes diesem Vorschlag noch nicht zugestimmt.

Zum Gegenstand der Klagen

26 Die erste Klage (59/80) ist auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission gerichtet, mit denen der Klägerin ihr bisheriger Wirkungsbereich genommen und ihr eine neue Aufgabe übertragen werden sollte, die als sozialmedizinischer Bereich oder Dienst bezeichnet wird. Wie sich im Laufe des Verfahrens gezeigt hat, kann die Klägerin durch die Entscheidung vom 8. Juni 1979, durch die sie dem Ärztlichen Dienst für das Personal in Brüssel zugewiesen wurde und gegen die die Klage sich richtet, nicht beschwert sein, da diese Entscheidung keine Angaben zur Definition ihrer Tätigkeit enthält. Im Laufe des Verfahrens hat sich herausgestellt, daß diese Entscheidung in Wahrheit nicht angefochten wird.

27 Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, und zwar Mißachtung der in Artikel 7 Absatz 1 Beamtenstatut erwähnten dienstlichen Gesichtspunkte und einen ihr gegenüber begangenen Ermessensmißbrauch.

28 Die zweite Klage (129/80) richtet sich gegen die Entscheidung vom 20. Mai 1980 über die Versetzung von Amts wegen. Diese Klage wird auf vier Gründe gestützt, nämlich Mißachtung der dienstlichen Gesichtspunkte im Sinne von Artikel 7 Beamtenstatut, Verletzung wesentlicher Formvorschriften (wegen unrichtiger Begründung, da die Versetzungsentscheidung mit der angeblichen mangelnden Umstellung der Klägerin auf ihre neuen Aufgaben begründet werde), Verletzung der Fürsorgepflicht, wie sie vom Gerichtshof (Dritte Kammer) in seinem Urteil vom 28. Mai 1980 (Rechtssachen 33 und 75/79, Kuhner, Slg. 1980, 1677) definiert worden sei, und schließlich Ermessensmißbrauch, da die Versetzungsentscheidung in Wirklichkeit nur eine gegen die Klägerin gerichtete verschleierte Disziplinarmaßnahme darstelle.

29 Die Prüfung dieser Klagegründe ergibt, daß der erste Klagegrund, nämlich die Berücksichtigung der dienstlichen Gesichtspunkte, mit dem ersten in der Rechtssache 59/80 geltend gemachten Klagegrund übereinstimmt. Die anderen drei Klagegründe, die sich auf die Berücksichtigung der persönlichen Lage der Klägerin beziehen, fallen dagegen mit Ausnahme des Klagegrundes der fehlenden Begründung mit dem Vorwurf des Ermessensmißbrauchs zusammen.

30 Beide Klagen sind somit nach der Verbindung der beiden Rechtssachen zusammen im Hinblick auf zwei Klagegründe zu prüfen, und zwar Berücksichtigung der dienstlichen Gesichtspunkte im Sinne des Artikels 7 Beamtenstatut und Ermessensmißbrauch. Dies gilt nicht für den Klagegrund der unzureichenden Begründung, der nur im Hinblick auf die Versetzungsentscheidung geltend gemacht wird.

31 Mit ihrem im Rahmen der zweiten Klage gestellten Antrag auf Schadensersatz verlangt die Klägerin Ersatz des immateriellen Schadens, den sie durch die Änderung ihrer dienstlichen Verwendung erlitten haben will.

Zur Zulässigkeit

32 Die Kommission hat in ihrer Beantwortung der ersten Klage zwei Unzulässigkeitseinwände erhoben.

33 Der erste Einwand, der die Klage insoweit betrifft, als sie sich gegen die Entscheidung vom 8. Juni 1979 über die Neueinweisung richtet, ist gegenstandslos geworden, da vorstehend festgestellt worden ist, daß die Klägerin kein Interesse an der Anfechtung dieser Entscheidung hat.

34 Der zweite Unzulässigkeitseinwand wird darauf gestützt, daß die Klägerin kein Interesse mehr habe, die Aufhebung der Maßnahmen weiterzuverfolgen, durch die ihr Tätigkeitsbereich innerhalb des Ärztlichen Dienstes geändert werden sollte, da sie durch die Entscheidung vom 20. Mai 1980 zu einer anderen Generaldirektion versetzt worden sei. Nach Auffassung der Kommission wird die Klage gegenstandslos, wenn die angegriffene Maßnahme während des streitigen Verfahrens aufhöre, Wirkungen zu zeitigen.

35 Dieses Vorbringen der Kommission ist zurückzuweisen, da es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht (vgl. das Urteil vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 156/80, Morbelli, Randnr. 14).

36 Die Kommission hat nämlich in den Begründungserwägungen der Versetzungsentscheidung selbst durch die Bemerkung, die Klägerin habe sich auf die ihr übertragenen neuen Aufgaben nicht umgestellt, eine Verbindung zwischen dieser Entscheidung und dem Streit, der der ersten Klage zugrunde liegt, hergestellt. Die Kommission setzt sich somit in Widerspruch zu ihren eigenen Erklärungen, wenn sie geltend macht, die Klage sei aufgrund der Versetzungsentscheidung gegenstandslos geworden.

37 Dieser Unzulässigkeitseinwand ist somit zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der Mißachtung der dienstlichen Gesichtspunkte

38 Die Klägerin stützt sich in erster Linie auf Artikel 7 Beamtenstatut, wonach die Verwendung der Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Sie bringt insoweit drei Argumente vor, die die Abgrenzung der Aufgaben der Verwaltung und des Ärztlichen Dienstes, das Fehlen einer objektiven Rechtfertigung für die Schaffung eines sozialmedizinischen Bereichs und gewisse Aspekte der Organisation des Ärztlichen Dienstes betreffen.

39 Sie macht unter Berufung auf die ethische Freiheit und Unabhängigkeit des Arztes bei der Verrichtung seiner Aufgaben geltend, es sei nicht Sache der Verwaltung, die ärztlichen Aufgaben festzulegen, zu verteilen oder abzuändern. In diesem Sinne legt sie in ihrem Memorandum vom 3. März 1979 insbesondere ihre Konzeption von der ärztlichen Einstellungsuntersuchung dar; sie betont, dem Arzt müsse in diesem Bereich Entscheidungsfreiheit bei der Bestimmung des Umfangs seiner Untersuchungen und Beurteilungsfreiheit bei der Formulierung seiner Wertung zugebilligt werden. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß nach der Entfernung des einzigen mit den Einstellungsuntersuchungen betrauten beamteten Arztes aus dem Arztlichen Dienst diese Untersuchungen mehreren auf Zeit beschäftigten Ärzten übertragen worden seien, so daß diese Untersuchung seither jeden Zusammenhang verloren habe.

40 Mit diesem Vorbringen verwechselt die Klägerin die Beurteilungsfreiheit, die dem Arzt dann, wenn er selbst die Verantwortung für eine Therapie übernimmt, sowohl bei der Diagnose als auch im Hinblick auf die ärztlichen Entscheidungen zuzuerkennen ist, mit der besonderen Stellung des Arztes, der in einer Behörde beratende Aufgaben erfüllt oder Untersuchungen vornimmt.

41 Die Aufgaben der Ärztlichen Dienste der Gemeinschaftsorgane werden von der Verwaltung im Rahmen des Beamtenstatuts nach Maßgabe der Bedürfnisse festgelegt, die im Hinblick auf die Einstellung von Personal, die Arbeitsweise der verschiedenen Systeme der sozialen Sicherheit oder die ärztliche Überwachung des Personals und der Einrichtungen bestehen. Die Verwaltung ist berechtigt, Art und Umfang der jeweiligen ärztlichen Aufgaben in diesen verschiedenen Bereichen zu bestimmen; eine Einschränkung besteht hier nur insoweit, als sie die Unabhängigkeit des Urteils und der Entscheidung der von ihr angestellten Ärzte bei der Wahrnehmung der ihnen in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben und in den Fällen, in denen sie bestimmte vorbeugende oder therapeutische ärztliche Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen haben, nicht beeinträchtigen darf.

42 Diese Erwägungen gelten auch für die Praxis der Einstellungsuntersuchungen. Die Verwaltung ist berechtigt, Art und Umfang dieser Untersuchungen festzulegen und insoweit den damit betrauten Ärzten entsprechende Weisungen zu erteilen. Dies ist der Rahmen, in dem die Ärzte ihre Beurteilungsfreiheit im Hinblick auf ihre ärztlichen Befunde und die Eignung der Bewerber wahrnehmen können.

43 Die Klägerin wendet sich ferner gegen den Begriff eines sozialmedizinischen Dienstes überhaupt und zieht die Berechtigung der Schaffung eines besonderen dieser Aufgaben gewidmeten Bereichs innerhalb des Ärztlichen Dienstes in Zweifel. Erstens bestehe zwischen den Begriffen Arbeitsmedizin, vorbeugende Medizin und Sozialmedizin insoweit kein genauer Unterschied, als allen dem Ärztlichen Dienst übertragenen Aufgaben eine Verbindung medizinischer und sozialer Aspekte eigen sei, so daß die Ausgrenzung eines besonderen sozialmedizinischen Bereichs zu einer künstlichen Trennung in Wahrheit untrennbarer Aufgaben führen würde. Hinsichtlich der vom Generaldirektor und vom Leiter des Ärztlichen Dienstes für das Personal in Brüssel zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen macht die Klägerin darauf aufmerksam, daß die Kommission niemals die Schaffung eines solchen Bereichs beschlossen habe und dessen Einrichtung folglich nicht Sache der Verwaltung sei.

44 Zweifellos zu Recht betont die Klägerin die enge Verbindung zwischen Arbeitsmedizin, vorbeugender Medizin und Sozialmedizin. Dieser Punkt ist im Verlauf der Beweisaufnahme nicht bestritten worden. Diese Feststellung läßt jedoch die Freiheit der Verwaltung bei der Organisation des Ärztlichen Dienstes, der Verteilung der Aufgaben innerhalb dieses Dienstes und der Verwendung des Personals entsprechend diesen Aufgaben unberührt.

45 Ohne der Beurteilung der persönlichen Lage der Klägerin und ihrer Behandlung durch die Dienststellen der Kommission vorzugreifen, kann somit die Berechtigung der Gemeinschaftsverwaltung, den ihrem Ärztlichen Dienst angehörenden Ärzten zur Durchführung bestimmter Aufgaben mehr oder minder spezielle Funktionen, wie etwa solche sozialmedizinischer Art, zu übertragen, nicht bestritten werden.

46 Weiterhin kann man der Verwaltung nicht die Befugnis absprechen, diese Aufgaben im Rahmen der von der Kommission erlassenen allgemeinen Richtlinien festzulegen. Die Entscheidung der Komission vom 12. Juli 1978 stellte folglich eine ausreichende Grundlage für den Erlaß aller Maßnahmen dar, die die Verwaltung zur Gestaltung der beiden gerade geschaffenen Ärztlichen Dienste für zweckmäßig hielt.

47 Die Klägerin wirft schließlich eine Reihe von Fragen zur Organisation des Ärztlichen Dienstes selbst auf. Zunächst vertritt sie die Meinung, die Aufteilung des bisherigen einheitlichen Ärztlichen Dienstes in einen Dienst für das dezentralisierte Personal und einen Dienst für das Personal in Brüssel laufe ärztlichen Gesichtspunkten zuwider. Außerdem rügt sie, daß der Leiter des neuen Dienstes für das Perosnal in Brüssel unter Mißachtung des Kriteriums des Dienstalters ernannt worden sei. Es handle sich um einen Arzt, der derselben Besoldungsgruppe angehöre wie sie und nach ihr in den Dienst der Kommission getreten sei.

48 Zur Frage der Aufteilung des früheren Ärztlichen Dienstes in einen Dienst für das dezentralisierte Personal und einen Dienst für das Personal in Brüssel genügt die Feststellung, daß es an einem Interesse der Klägerin fehlt, insoweit Beanstandungen zu erheben, da ihre Zuweisung zu einer verhältnismäßig großen Verwaltungseinheit, nämlich dem Ärztlichen Dienst für das Personal in Brüssel, der Verwaltung weite Möglichkeiten offenließ, sie ihrer Ausbildung und Berufserfahrung entsprechend zu verwenden.

49 Hinsichtlich der Frage des Dienstaltersverhältnisses zwischen der Klägerin und dem neuen Leiter des Ärztlichen Dienstes für das Personal in Brüssel bemerkt die Kommission, zwar sei der derzeitige Leiter des Dienstes im Jahre 1974 eingestellt worden, also zu einer Zeit, als die Klägerin bereits im Dienst der Kommission gestanden habe, doch habe er unstreitig den höheren Rang, da er unmittelbar in der Besoldungsgruppe A 4 ernannt worden sei, während die Klägerin erst im Jahr 1978 in diese Besoldungsgruppe befördert worden sei.

50 Wenn auch nicht zu verkennen ist, daß derartige Verwaltungspraktiken die dienstliche Zusammenarbeit belasten können, so ist doch festzuhalten, daß die Verwaltung nicht verpflichtet ist, sich bei der Organisation ihrer Dienststellen ausschließlich auf den Gesichtspunkt des Dienstalters zu stützen. Zudem ist nicht ersichtlich, daß die Kommission mit der Ernennung des Leiters des neuen Ärztlichen Dienstes für das Personal in Brüssel die Interessen der Klägerin verletzt hätte, da diese sich nach der schon im Jahr 1974 erfolgten Einstufung des späteren Leiters des Dienstes in einem niedrigeren dienstlichen Rang befand als dieser.

51 Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zu den Klagegründen des Ermessensmißbrauchs und der fehlenden Begründung

52 Die Klägerin trägt zu ihrer Neueinweisung innerhalb des Ärztlichen Dienstes vor, die Aufgaben, die ihr im sozialmedizinischen Bereich übertragen worden seien, seien unklar, die Verwaltung sei zu keiner Zeit in der Lage gewesen, sie konkret zu definieren, und dieses gegen sie gerichtete Vorgehen habe allein dem Ziel gedient, ihr ihren bisherigen Wirkungsbereich zu nehmen und sie auf ein Abstellgleis zu schieben. Selbst wenn die Verwaltung wirklich beabsichtige, diesen Bereich des Ärztlichen Dienstes zur Geltung zu bringen, hätten doch die in Rede stehenden Aufgaben mit ihrem eigenen Fachgebiet als klinische Ärztin und Fachärztin für innere Medizin nichts zu tun, da sie eher in den Bereich der Psychologie und des Sozialdienstes fielen. Schließlich seien die Aufgaben, die man ihr übertragen habe, nach ihrer Entfernung aus dem Ärztlichen Dienst praktisch aufgegeben worden; sie seien nicht einmal mehr in der Stellenausschreibung für das Auswahlverfahren zur Besetzung der durch ihre Entfernung aus dem Ärztlichen Dienst freigewordenen Planstelle enthalten.

53 Zu ihrer Versetzung von Amts wegen trägt die Klägerin vor, sie sei gegen ihren Willen auf eine Stelle ernannt worden, die ihrer Ausbildung und Fachrichtung in keiner Weise entspreche und nach den Angaben in der Stellenausschreibung Personen offenstehe, die keine abgeschlossene ärztliche Ausbildung hätten. Sie rügt außerdem, die für die Versetzungsmaßnahme angeführte Begründung, sie habe sich auf die ihr übertragenen neuen Aufgaben nicht umgestellt, sei nicht gerechtfertigt.

54 Diese Rügen der Klägerin erscheinen nach der vom Gerichtshof durchgeführten Beweisaufnahme begründet. Insoweit sind die Entscheidungen, durch die der Aufgabenbereich der Klägerin innerhalb des Ärztlichen Dienstes geändert wurde, und die Entscheidung über die Versetzung von Amts wegen getrennt zu prüfen, bevor in die Prüfung der sich auf beide Maßnahmen beziehenden Rügen eingetreten wird.

— Zur Änderung des Aufgabenbereichs der Klägerin im Ärztlichen Dienst

55 Wie im Vorstehenden ausgeführt, läßt sich grundsätzlich nicht in Abrede stellen, daß die Tätigkeit des Ärztlichen Dienstes die Beschäftigung mit sozialmedizinischen Problemen umfaßt und daß die Verwaltung bei der Ergreifung der zur angemessenen Lösung dieser Probleme notwendigen organisatorischen Maßnahmen über einen Ermessensspielraum verfügt. Dennoch sind die der Klägerin gegenüber getroffenen Maßnahmen aufgrund der Umstände nicht gerechtfertigt.

56 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß es Sache der Verwaltung, das heißt des Leiters des Ärztlichen Dienstes war, die mit dem zu schaffenden sozialmedizinischen Bereich verbundenen Aufgaben zu bestimmen. Die Verwaltung hat insoweit zu Recht die Meinung der Klägerin eingeholt, sie durfte diese Aufgabe aber nicht auf sie abwälzen.

57 Wie jedoch aus den Akten hervorgeht, ist die Verwaltung bei der Definition des sozialmedizinischen Bereichs nie über allgemeine Formulierungen hinausgegangen. Das der Klägerin am 14. März 1979 vom Generaldirektor übergebene und in der dienstlichen Mitteilung von Dr. Siddons vom 28. Mai 1979 wiedergegebene Verzeichnis der Aufgaben enthält, abgesehen von der Aufzählung einer Reihe untergeordneter Aufgaben, keinen konkreten Hinweis auf die Bedeutung des Begriffs Sozialmedizin. Ebenso beschränkt sich das zuständige Kommissionsmitglied in seinem Schreiben vom 13. Dezember 1979, mit dem die erste Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurde, auf die Bemerkung, der neue Aufgabenbereich sei Teil der Vorsorge- und Sozialmedizin; er umfasse insbesondere die Untersuchung von Einzelfällen, die sowohl medizinische als auch soziale Probleme aufwerfen. Ferner heißt es dort, die Schaffung eines sozialmedizinischen Bereichs, dessen wesentliche Aufgabe darin besteht, eine wirkliche sozialmedizinische Betreuung der Beamten zu schaffen und fortzuentwickeln, bringe für den mit diesem Bereich betrauten Arzt natürlich neue Aufgaben mit sich und mache folglich eine entsprechende Aufgabenverteilung im Ärztlichen Dienst erforderlich.

58 Anstatt den Umfang der neuen Aufgaben zu bestimmen, forderte der Leiter des Dienstes die Klägerin beharrlich auf, selbst einen Arbeitsplan auszuarbeiten. Man kann es der Klägerin nicht verübeln, daß sie sich weigerte, bei der Bestimmung von Aufgaben mitzuwirken, deren Inhalt ihr nicht klar erschien und deren Festlegung Sache der Verwaltungsbehörde war. Dieser Punkt wird übrigens in dem zitierten Schreiben vom 13. Dezember 1979 hervorgehoben, in dem es heißt, die Maßnahmen zur Festlegung der praktischen Aufgaben würden von den dienstlichen Vorgesetzen nach dienstlichen Gesichtspunkten getroffen.

59 Die Ereignisse nach der Entfernung der Klägerin aus dem Ärztlichen Dienst zeigen, daß die Verwaltung nicht wirklich an der Schaffung* eines sozialmedizinischen Bereichs interessiert war. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß die entsprechenden Aufgaben anschließend unbeschadet der Zuständigkeiten des Leiters des Dienstes einem Arzt übertragen wurden, der in Halbzeitbeschäftigung auf Zeit eingestellt worden war und nur einen Teil seiner Arbeitszeit darauf verwandte. Derselbe Arzt erarbeitete im September 1980 einen kurzgefaßten Vorschlag, der sich sowohl mit den eigentlichen ärztlichen Aufgaben als auch mit Aufgaben befaßt, die von Sozialhelferinnen oder von der Verwaltung wahrgenommen werden, und der hinsichtlich der eigentlichen ärztlichen Aufgaben nicht wesentlich über die der Klägerin zuvor gegebene allgemeine Arbeitsbeschreibung hinausgeht. Ferner hat sich herausgestellt, daß diese Vorschläge zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung immer noch nicht vom Leiter des Dienstes gebilligt worden waren.

60 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß in der Stellenausschreibung KOM/947/80, mittels deren die Klägerin im Ärztlichen Dienst ersetzt werden sollte, der Begriff Sozialmedizin nicht enthalten ist und in der Tätigkeitsbeschreibung nur die Begriffe vorbeugende Medizin und Arbeitsmedizin erwähnt wurden. Im Zuge der Beweisaufnahme hat die Kommission erklärt, dem Vertrauensarzt, dessen Einstellung beabsichtigt sei, sollte nicht unbedingt der der Klägerin vorgeschlagene Bereich Sozialmedizin übertragen werden; sie hat jedoch nicht erläutert, auf welche Art und Weise diese Aufgabe von einem anderen Stelleninhaber wahrgenommen werden soll.

61 All dies spricht dafür, daß die Verwaltung keine konkrete Vorstellung von den in Rede stehenden Aufgaben hatte, als sie der Klägerin den Aufbau eines sozialmedizinischen Bereichs übertrug, und daß die Klägerin somit die Übernahme eines Aufgabenbereichs, den sie zu Recht als unklar ansehen konnte, ablehnen durfte.

— Zur Versetzungsentscheidung

62 Aufgrund dieser Weigerung der Klägerin beschloß die Verwaltung, sie von Amts wegen auf die Stelle eines Hauptverwaltungsrats bei der Generaldirektion XII Forschung, Wissenschaft und Bildung zu versetzen; die mit dieser Stelle verbundenen Aufgaben waren in der Stellenausschreibung KOM/229/80 festgelegt. Wie bereits erwähnt, wurde diese Versetzung ausschließlich damit begründet, daß die Klägerin sich auf die ihr im Rahmen des Ärztlichen Dienstes übertragenen neuen Aufgaben nicht umgestellt habe.

63 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß diese Begründung angesichts der mangelnden Klarheit des ihr zuvor übertragenen Aufgabenbereichs einen nicht gerechtfertigten Vorwurf gegen die Klägerin darstellt, so daß die Versetzungsentscheidung entgegen dem Erfordernis des Artikels 25 Absatz 2 Satz 2 Beamtenstatut keine Begründung enthält.

64 Zudem entspricht der mit dem Posten, auf den die Klägerin versetzt wurde, verbundene Aufgabenbereich nach den in der Stellenausschreibung KOM/229/80 geforderten Voraussetzungen weder dem Ausbildungsniveau der Klägerin noch ihrer Berufserfahrung aufgrund einer langen Tätigkeit im Ärztlichen Dienst der Kommission.

65 Der in Rede stehende Dienstposten war nämlich unstreitig Personen zugänglich, die keine wirkliche ärztliche Ausbildung oder doch nur eine unvollständige Ausbildung auf medizinischem Gebiet besaßen. Zwar hätte diese Stelle ohne weiteres einem Arzt übertragen werden können, der sich darum beworben hätte. Es kann jedoch nicht hingenommen werden, daß die Kommission einen Beamten, der eine Facharztausbildung besitzt und als solcher zur Erfüllung anderer als der in der fraglichen Stellenausschreibung genannten Aufgaben berufen ist, von Amts wegen und gegen seinen Willen auf eine solche Stelle versetzt.

— Zu einigen gegen die Neueinweisung und die Versetzung gerichteten gemeinsamen Rügen

66 Schließlich ist auf das Vorbringen der Klägerin einzugehen, weder die ihr bei ihrer Neueinweisung innerhalb des Ärztlichen Dienstes noch die ihr aufgrund ihrer Versetzung von Amts wegen übertragenen Aufgaben entsprächen auch nur entfernt ihrem Fachgebiet und ihrer im Ärztlichen Dienst erworbenen Berufserfahrung. Sie hebt insbesondere hervor, die erste und erst recht die zweite Änderung ihres Aufgabenbereichs hätten bewirkt, sie auf rein administrative Aufgaben zu beschränken und von der Ausübung der Heilkunde fernzuhalten.

67 Die Kommission führt dazu aus, jeder Arzt, der in den Dienst einer Gemeinschaftsbehörde trete, müsse bereit sein, alle zur Verwaltungsführung des Organs gehörenden Aufgaben medizinischer Art, also auch Verwaltungs- oder wissenschaftliche Aufgaben, zu verrichten. Sie weist darauf hin, daß die Klägerin ursprünglich von Euratom für die Verrichtung derartiger Tätigkeiten eingestellt worden sei; erst nach ihrer Übernahme in den Ärztlichen Dienst seien ihr Aufgaben übertragen worden, zu denen die Ausübung der Heilkunde gehört habe.

68 Es trifft sicher zu, daß die Gemeinschaftsverwaltung in der Lage sein muß, sich für die Erfüllung ihrer mannigfaltigen Aufgaben — sei es, daß diese in den Bereich ärztlicher Tätigkeit hineinreichen, sei es, daß sie Aufgaben administrativer oder wissenschaftlicher Natur umfassen — der Mitarbeit ärztlicher Fachleute zu versichern; eine gewisse Mobilität dieser Beamten ist daher wünschenswert. Angesichts der Besonderheiten des Arztberufs ist hierbei jedoch nach unterschiedlichen Gesichtspunkten vorzugehen, je nachdem, ob es sich um die Einweisung eines Beamten in eine ärztliche Planstelle handelt, die er selbst gewählt hat, oder um seine Neueinweisung nach einer langen Tätigkeit im Dienst der Gemeinschaft, insbesondere im Fall einer Versetzung von Amts wegen.

69 Dazu ist zu bemerken, daß die Klägerin zwar ursprünglich zur Erfüllung einer überwiegend wissenschaftlichen Aufgabe eingestellt worden ist, daß sie jedoch während des größeren Teils ihrer Laufbahn ihrer Fachrichtung entsprechende Aufgaben wahrgenommen hat, die zu einem erheblichen Teil Leistungen umfassen, die zur Ausübung der Heilkunde gehören. Die Kommission durfte demnach der Klägerin nicht aus Erwägungen reiner Verwaltungszweckmäßigkeit Aufgaben übertragen, die ihrer Ausbildung und bisherigen Tätigkeit offensichtlich nicht entsprechen.

70 Nach alledem war das Vorgehen der Kommission gegenüber der Klägerin unter Berücksichtigung der Umstände nicht frei von Willkür. Die zwischen Frau Dr. Turner und ihren Dienstvorgesetzten bestehenden, nicht zu verkennenden Meinungsverschiedenheiten hätten im Rahmen einer objektiven Prüfung ausgeräumt werden müssen, nicht dagegen mittels zweckentfremdeter Maßnahmen, durch die die Klägerin ohne Angabe der wahren Gründe und unter Mißachtung beruflicher Interessen, die auf eine achtbare Laufbahn in der Gemeinschaftsverwaltung gegründet sind, aus ihrem Aufgabenbereich entfernt werden sollte.

71 Der Klagegrund des Ermessensmißbrauchs greift somit gegenüber allen gegen die Klägerin ergriffenen Maßnahmen durch, das heißt sowohl gegenüber der Entscheidung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 4. Mai 1979, durch die der Klägerin neue Aufgaben innerhalb des Ärztlichen Dienstes zugewiesen wurden, als auch gegenüber der Versetzungsentscheidung vom 20. Mai 1980. Diese Entscheidungen sind folglich aufzuheben.

72 Gemäß Artikel 176 Absatz 1 EWG-Vertrag hat die Verwaltung die Lage der Klägerin anhand der Grundsätze, auf denen dieses Urteil beruht, erneut zu prüfen und neue Maßnahmen für ihre zukünftige Verwendung zu treffen.

Zur Haftungsklage

73 Die Klägerin begründet ihren Schadensersatzantrag im wesentlichen mit der Beeinträchtigung ihrer beruflichen Ehre und ihres Ansehens bei ihren Berufskollegen, zu der es dadurch gekommen sei, daß sie durch Maßnahmen, die verschleierte Sanktionen darstellten, aus ihrem ärztlichen Verantwortungsbereich entfernt worden sei.

74 In Anbetracht dieser Begründung stellt das vorliegende Urteil in sich eine angemessene Wiedergutmachung jeder eventuellen Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens der Klägerin dar. Der Antrag auf Schadensersatz ist somit gegenstandslos und bedarf keiner Entscheidung.

Kosten

75 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen weitgehend unterlegen ist, sind ihr die Kosten einschließlich der Kosten des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, über die der Beschluß des Präsidenten der Zweiten Kammer vom 3. Juli 1980 die Entscheidung vorbehalten hatte, aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung der Kommission vom 4. Mai 1979, mit der die Klägerin im Rahmen der Reorganisation des Ärztlichen Dienstes in eine neue Planstelle eingewiesen wurde, und die Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1980, mit der die Klägerin von Amts wegen auf eine Planstelle in der Generaldirektion XII versetzt wurde, werden aufgehoben.

2. Die Kommission hat alle Kosten einschließlich der Kosten des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu tragen.