Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.07.1981 – C-179/80

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1981:167

Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl

vom 8. Juli 1981

Herr Präsident,

meine Herren Richter,

in der vorliegenden Sache ist die Hauptsache erledigt; und nach Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung entscheidet demnach der Gerichtshof über die Kosten nach freiem Ermessen. Wenn man die Aussichten der Klage im letzten Stand beurteilt, dann bliebe eigentlich nur noch ein einziges Angriffsmittel übrig, nämlich die Behauptung, die Verordnung, gegen die sich die Klage richtete, sei ohne die erforderliche Anhörung des Parlaments ergangen. Ich glaube nicht, daß das begründet wäre, denn das Parlament hatte zwar nicht zu dieser speziellen Verordnung Stellung genommen, aber zu dem Entwurf einer Verordnung, die eine Quotenregelung für fünf Jahre enthalten sollte. Darin, das heißt, wenn das Parlament einer umfassenderen Neuregelung zustimmt, liegt meines Erachtens auch die Zustimmung zu einer Verlängerung der entsprechenden bisherigen Regelung.

Es ist ja auch bezeichnend, daß das Parlament, das im ersten Fall (Rechtssache 138/79, Roquette Frères/Rat der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 29. 10. 1980) interveniert hatte, diesem Verfahren nicht beigetreten ist. Ich glaube, daß auch das Parlament der Auffassung ist, daß seine Rechte im vorliegenden Fall nicht verkürzt worden sind.

Die Klage wäre also wohl nicht begründet gewesen. Trotzdem würde ich vorschlagen, daß der Gerichtshof die Kosten gegeneinander aufhebt, also verfügt, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.