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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.10.1982 – C-179/80
ECLI:EU:C:1982:357
In der Rechtssache 179/80
SA Roquette Frères, Lestrem (Pas-de-Calais), vertreten durch ihren stellvertretenden Generaldirektor Gérard Rousseaux im Beistand von Rechtsanwalt Marcel Veroone, Rechtsanwaltskanzlei Veroone, Frevria, Letartre, Paillusseau, Hoste, Dutat in Lille, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Loesch, 2, rue Goethe, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Direktor im Juristischen Dienst Daniel Vignes im Beistand von Herrn Arthur Brautigam, Verwaltungsrat im Juristischen Dienst, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Douglas Fontein, Direktor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, Luxemburg,
Beklagter,
und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Gilsdorf im Beistand von Herrn Jacques Delmoly, Mitglied ihres Jurisitischen Dienstes, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Streithelferin,
wegen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1592/80 des Rates vom 24. Juni 1980 über die Anwendung der Erzeugungsquotenregelungen für Zucker und Isoglucose vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 (ABl. L 160, S. 12), soweit diese Verordnung die Erzeugungsquotenregelung für Isoglucose gemäß der Verordnung Nr. 1111/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung gemeinsamer Vorschriften für Isoglucose (ABl. L 134, S. 4) in der geänderten Fassung verlängert,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, U. Everling und A. Chlöros, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans und O. Due,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
A — Vorgeschichte des Rechtsstreits
1. Mit Vorabentscheidungsurteil vom 25. Oktober 1978 in den verbundenen Rechtssachen 103/77 und 145/77 (Royal Scholten-Honig (Holdings) Ltd./Intervention Board fiir Agricultural Produce; Tunnel Refineries Ltd./Intervention Board for Agricultural Produce, Sig. 1978, 2037) hat der Gerichtshof entschieden, daß die Verordnung Nr. 1111/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung gemeinsamer Vorschriften für Isoglucose (ABl. L 134, S. 4) insoweit ungültig war, als in ihren Artikeln 8 und 9 eine Produktionsabgabe für Isoglucose in Höhe von 5 RE je 100 kg Trockenstoff für den dem Zukkerwirtschaftsjahr 1977/78 entsprechenden Zeitraum eingeführt worden war. Der Gerichtshof hat festgestellt, die durch die vorgenannten Artikel eingeführte Regelung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (im damaligen Fall bezogen auf Zuckerhersteller und Isoglucosehersteller). Der Gerichtshof hat jedoch hinzugefügt, sein Urteil belasse dem Rat die Befugnis, alle mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarenden zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Funktionieren des Süßungsmittelmarkts sicherzustellen.
2. Aufgrund dieses Urteils erließ der Rat, ohne die förmliche Stellungnahme des Parlaments erhalten zu haben, auf der Grundlage eines von der Kommission ausgearbeiteten Verordnungsentwurfs, bei dem das Parlament am 19. März 1979 angehört worden war, die Verordnung Nr. 1293/79 zur Änderung der Verordnung Nr. 1111/77 (ABl. L 162, S. 10, mit Berichtigung im ABl. L 176, S. 37, Anhang). In den Bezugsvermerken der Verordnung Nr. 1293/79 steht jedoch der Hinweis nach Konsultation des Europäischen Parlaments. Die Verordnung trat gemäß ihrem Artikel 5 am 1. Juli 1979 in Kraft.
3. Die Verordnung Nr. 1293/79 änderte die Verordnung Nr. 1111/77 unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1978 ab. Aufgrund der Erwägung, daß das geeignetste Mittel zur Vermeidung einer Ungleichheit in der Behandlung der Zuckerhersteller und Isoglucosehersteller sei, die Isoglucoseproduktion den gleichen Vorschriften zu unterwerfen, wie sie bis zum 30. Juni 1980 für die Zuckerproduktion gelten würden, wurde durch die Verordnung Nr. 1293/79 als Übergangsmaßnahme bis zu diesem Zeitpunkt insbesondere ein vorübergehendes Produktionsquotensystem für Isoglucose eingeführt (vgl. sechste Begründungserwägung). Die Art und Weise der Zuteilung und der Festsetzung der Quoten wurde in der siebten Begründungserwägung begründet. In der achten Begründungserwägung wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, den Betrag der besonderen Produktionsabgabe für die Isoglucoseproduktion festzusetzen.
Diese verschiedenen Erwägungen wurden in der Regelung des Artikels 3 der Verordnung konkretisiert, der nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 1111/77 folgenden Titel einfügte :
TITEL II
Quotenregelung
Artikel 8(1)Artikel 9 gilt für den Zeitraum vom 1. Juli 1979 bis 30. Juni 1980.(2)Der Rat legt vor dem 1. Januar 1980 nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die ab 1. Juli 1980 geltende Regelung fest.
Artikel 9(1)Jedem Unternehmen, das in der Gemeinschaft gelegen ist und Isoglucose erzeugt, wird für den in Artikel 8 Absatz 1 bezeichneten Zeitraum eine Grundquote zugewiesen.Unbeschadet des Absatzes 3 entspricht die Grundquote jedes der betreffenden Unternehmen dem Zweifachen seiner gemäß dieser Verordnung während des Zeitraums vom 1. November 1978 bis 30. April 1979 festgestellten Produktion.(2)Jedem Unternehmen, das über eine Grundquote verfügt, wird ebenfalls eine Höchstquote zugeteilt, die durch Multiplikation seiner Grundquote mit einem Koeffizienten bestimmt wird. Dieser Koeffizient ist der gleiche wie der gemäß Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 für den Zeitraum vom 1. Juli 1979 bis zum 30. Juni 1980 festgesetzte Koeffizient.(3)Die in Absatz 1 genannte Grundquote wird gegebenenfalls in der Weise berichtigt, daß die gemäß Absatz 2 festgesetzte Höchstquotenicht mehr als 85 %,nicht weniger als 65 %der technischen Jahresproduktionskapazität des betreffenden Unternehmens beträgt.(4)Die in Anwendung der Absätze 1 und 3 festgelegten Grundquoten sind für jedes Unternehmen in Anhang II angegeben.(5)Den Isoglucose erzeugenden Unternehmen, die während des in Absatz 1 Unterabsatz 2 bezeichneten Zeitraums nicht produziert haben, aber während des in Artikel 8 Absatz 1 genannten Zeitraums nachweislich wieder eine fortlaufende Produktion aufgenommen haben, wird eine Grundquote zugewiesen, die ihrer während eines der nachstehenden Zeiträume erreichten höchsten Produktionsmenge entspricht:1. August 1976 bis 31. Juli 1977,1. Juli 1977 bis 30. Juni 1978.Diesen Unternehmen wird eine nach Absatz 2 festgesetzte Höchstquote zugewiesen.(6)Den Unternehmen, die während des in Artikel 8 Absatz 1 genannten Zeitraums eine fortlaufende Isoglucoseproduktion aufnehmen, wird eine Grundquote im Rahmen einer Gemeinschaftsreserve in Höhe von 5 % der Summe der nach Absatz 1 festgesetzten Grundquoten zugeteilt.(7)Die in dem in Artikel 8 Absatz 1 genannten Zeitraum erzeugte Isoglucosemenge, diedie Höchstquote des Unternehmens übersteigt odervon einem über keine Grundquote verfügenden Unternehmen hergestellt worden ist,darf auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft nicht abgesetzt werden und muß in unverändertem Zustand ohne Anwendung von Artikel 4 in Drittländer ausgeführt werden.(8)Für die hergestellte Isoglukosemenge, die die Grundquote übersteigt, ohne die Höchstquote zu überschreiten, erheben die Mitgliedstaaten eine Produktionsabgabe von dem betreffenden Iso glucosehersteller.Für den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Zeitraum ist die Höhe der Produktionsabgabe für Isoglucose gleich dem Teil der Produktionsabgabe für Zucker, der gemäß Artikel 28 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 für das Zuckerwirtschaftsjahr 1979/80 festgesetzt wurde und von den Zuckerherstellern zu tragen ist.(9)Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Zuweisung der in den Absätzen 5 und 6 genannten Quoten und erläßt bei Bedarf die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels.(10)Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, die insbesondere die Erhebung eines Betrages auf die in Absatz 7 genannte Isoglucosemenge, die in dem in Artikel 8 Absatz 1 genannten Zeitraum nicht in unverändertem Zustand ausgeführt worden ist, sowie die Höhe der in Absatz 8 genannten Produktionsabgabe vorsehen, werden nach dem Verfahren des Artikels 12 erlassen.
Artikel 4 der Verordnung fügte in die Verordnung Nr. 1111/77 folgenden Anhang II ein:
ANHANG II
UnternehmenAdresse des SitzesGrundquote in Tonnen, ausgedrückt in TrockenstoffMaizena GmbH2000 Hamburg 1, Postfach 100028000Amylum SA49, Rue de l'Intendant, 1020 Brüssel56667Roquette Frères SA17, Boulevard Vauban, 59000 Lille15887SPAD15063 Cassano Spinola, Alessandria Casella postale 15863Fabbriche riuniteAmido glucosio destrina, SpaPiazza Erculea 9, Mailand10706Tunnel Refineries Ltd.Thames Bank House, Greenwich, London SE10 OPA21696
4. Mit getrennten Urteilen vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 138/79 (Roquette/Rat, Slg. 1980, 3333) und 139/79 (Maizena/Rat, Slg. 1980, 3393) hat der Gerichtshof die Verordnung Nr. 1293/79 wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig erklärt, da diese Verordnung ohne die nach Artikel 43 EWG-Vertrag erforderliche Anhörung des Parlaments erlassen worden war. In den Entscheidungsgründen dieser Urteile hat der Gerichtshof jedoch alle materiell-rechtlichen Angriffsmittel zurückgewiesen, die gegen die durch diese Verordnung errichtete Erzeugungsquotenregelung und insbesondere gegen die Festsetzung der Grundquoten der Klägerinnen in den beiden Rechtssachen gerichtet waren.
5. Mit Verordnung Nr. 1592/80 des Rates vom 24. Juni 1980 (ABl. L 160, S. 12), die also während des Verfahrens in den Rechtssachen 138/79 und 139/79 erlassen wurde, erklärte der Rat die Erzeugungsquotenregelung für Isoglucose gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 1111/77 (in der Fassung der Verordnung Nr. 1293/79) für die Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 für anwendbar und setzte außerdem fest, daß für diesen Zeitraum die Grundquote für jedes Isoglucose erzeugende Unternehmen derjenigen entsprach, die während des Zeitraums vom 1. Juli 1979 bis zum 30. Juni 1980 Anwendung fand (Artikel 2).
B — Der Verfahrensablauf und damit zusammenhängende Vorgänge
1. Die Gesellschaft französischen Rechts Roquette Frères, die neben anderen Erzeugnissen in ihrer Fabrik in Lestrem (Pas-de-Calais) Isoglucose herstellt, hat mit Klageschrift, die am 21. August 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, beim Gerichtshof Klage erhoben auf Ungültigerklärung der Vorschrift der Verordnung Nr. 1592/80, mit der die Quotenregelung verlängert wird, die sich aus der geänderten Verordnung Nr. 1111/77 und Anhang II dieser Verordnung, in dem die Produktionsquote der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 festgelegt wird, ergibt.
2. In ihrem Schriftsatz mit der Überschrift Ergänzung zur Klageschrift, der am 8. November 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, beantragt die Klägerin, den Rat zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
3. Mit Beschluß vom 17. Dezember 1980 hat der Gerichtshof die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen. Die Kommission hat jedoch aus den nachfolgenden Gründen auf Ausführungen zur Begründetheit verzichtet.
4. Da der Rat offenbar fürchtete, daß die Produktionsquoten für das Wirtschaftsjahr 1980/81 vom Gerichtshof für nichtig erklärt würden, weil sie durch Verweisung auf die Verordnung Nr. 1293/79 (vgl. die erste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1592/80) festgesetzt worden waren, die in den oben erwähnten Urteilen vom 29. Oktober 1980 für nichtig erklärt worden war, hat er am 10. Februar 1981 die beiden f olgenden Verordnungen erlassen:
a) die Verordnung Nr. 387/81 zur Änderung der Verordnung Nr. 1111/77 zur Einführung gemeinsamer Vorschriften für Isoglucose (ABl. L 44, S. 1). Diese Verordnung führt insbesondere durch die Verweisung auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 1111/77 die Erzeugungsquotenregelung rückwirkend zum 1. Juli 1979 wieder ein. Es ist zu beachten, daß der Rat dieses Mal das Parlament angehört hat (Stellungnahme vom 9. Februar 1981);
b) die Verordnung Nr. 388/81 zur Änderung der Verordnung Nr. 1592/80 (ABl. L 44, S. 4). Nach der zweiten Begründungserwägung dieser Verordnung ist sie zur Vermeidung jeglicher Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Gültigkeit des Artikels 2 der VerOrdnung (EWG) Nr. 1592/80 erlassen worden. Zu diesem Zweck ist in Artikel 1 der Verordnung ausdrücklich bestimmt, daß sich Artikel 2 der Verordnung Nr. 1592/80 auf Artikel 9 der Verordnung Nr. 1111/77 in der Fassung der Verordnung Nr. 387/81 bezieht. Nach Artikel 2 der neuen Verordnung gilt diese ab 1. Juli 1980. Auch in diesem Fall wurde das Parlament am 9. Februar 1981 vorher angehört.
5. Der Rat hat in seiner Gegenerwiderung, die am 10. März 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, ein neues Verteidigungsmittel im Sinne des Artikels 42 § 2 der Verfahrensordnung geltend gemacht. Er hat nämlich vorgetragen, daß die Veröffentlichung der Verordnungen Nrn. 387/81 und 388/81 im Amtsblatt den klägerischen Antrag auf Nichtigerklärung gegenstandslos gemacht habe.
6. In einem ergänzenden Schriftsatz, der am 13. April 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat die Klägerin auf das vom Rat in seiner Gegenerwiderung vorgebrachte neue Verteidigungsmittel geantwortet.
7. Das schriftliche Verfahren ist abgeschlossen worden, ohne daß die Kommission als Streithelferin schriftliche Ausführungen zur Begründetheit gemacht hat. Sie hat (im Schreiben vom 16. März 1981) erklärt, daß sie sich in vollem Umfang dem Vorbringen des Rates anschließe und sich vorbehalte, nur in der mündlichen Verhandlung Ausführungen zu machen.
8. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
In ihrer Klageschrift beantragt die Klägerin,
die Vorschrift der Verordnung Nr. 1592/80 vom 24. Juni 1980, in der die Regelung verlängert wird, die sich aus der geänderten Verordnung Nr. 1111/77 und ihrem Anhang II ergibt und die die für die Zeit vom 1. Juli 1979 bis 30. Juni 1980 festgesetzte Produktionsquote für Isoglucose in der Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 für anwendbar erklärt, insoweit für ungültig zu erklären, als sie die Klägerin betrifft.
In einem als Ergänzung zur Klageschrift überschriebenen Schriftsatz, der am 7. November 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, beantragt die Klägerin, den Rat zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
In seiner Klagebeantwortung beantragt der Rat, die Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1592/80 als unbegründet abzuweisen und die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Er ist der Ansicht, der Kostenantrag der Klägerin, der nicht fristgerecht gestellt worden sei, falle insbesondere unter Artikel 173 EWG-Vertrag sowie Artikel 42 der Verfahrensordnung und sei gemäß diesen Vorschriften unzulässig.
Die Klägerin stellt in ihrer Erwiderung keine förmlichen Anträge, wendet sich aber gegen die Einrede des Rates zur Zulässigkeit des Kostenantrags. Nach Artikel 173 sei zwar die Möglichkeit, auf Nichtigerklärung eines rechtswidrigen Rechtsakts zu klagen, auf zwei Monate begrenzt, nicht aber ein Antrag auf Verurteilung zur Tragung der Kosten. Außerdem betreffe Artikel 42 der Verfahrensordnung nur neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, und der Antrag auf Verurteilung zur Tragung der Kosten sei kein neues Angriffsmittel.
In seiner Gegenerwiderung beantragt der Rat, die Klage auf Nichtigerklärung wegen Rechtsmißbrauchs abzuweisen, ohne die von der Klägerin vorgetragenen Rügen zu prüfen. Dieses neue Verteidigungsmittel gründe sich auf Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung. Hilfsweise beantragt der Rat, die Klage als unbegründet abzuweisen; für jeden Fall beantragt er, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Klägerin trägt in ihrer Klageschrift vor, der Rat habe wiederum nicht den Eingang der Stellungnahme, um die er das Parlament ersucht habe, abgewartet, ehe er die Verordnung Nr. 1592/80 erlassen habe. Am Anfang dieser Verordnung beziehe der Rat sich auf die Stellungnahme des Europäischen Parlaments, und der Text verweise auf folgende Fußnote: ABl. C 97 vom 21. 4. 1980, S. 33. Aus dem Amtsblatt ergebe sich jedoch, daß diese Verweisung sich auf den Anfang eines langen Textes einer vom Parlament am 26. März 1980 angenommenen Entschließung beziehe und diese Entschließung die Stellungnahme des Parlaments zu
I — der Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat über die Verbesserung der gemeinsamen Agrarpolitik im Hinblick auf ein besseres Marktgleichgewicht und eine Rationalisierung der Aufgaben
II — den Vorschlägen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat zur Festsetzung der Preise für verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse und zu einigen flankierenden Maßnahmen
den Währungsausgleichsbeträgen enthalte.
Es könne daher festgestellt werden, daß das Parlament zur Fassung der Verordnung Nr. 1592/80 nicht gehört worden sei und der vom Rat aufgeführte Bezugsvermerk über die Stellungnahme des Parlaments das Bemühen, eine zwingende Formvorschrift zu beachten, zum Ausdruck bringe, aber eigentlich inhaltsleer sei.
Unter diesen Umständen könne man das in Artikel 43 Absatz 2 EWG-Vertrag aufgestellte Erfordernis nicht als erfüllt ansehen.
Zur Begründetheit wiederholt die Klägerin lediglich die von ihr im Rahmen der Rechtssache 138/79 vorgetragenen Argumente.
Der Rat trägt in seiner Klagebeantwortung vor, daß unter den Vorschlägen zur Verbesserung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. C 60 vom 10. März 1980) unter III der Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und Isoglucose stehe.
Dieser Vorschlag habe zunächst die Grundverordnung Zucker, nämlich die Verordnung Nr. 3330/74, ablösen sollen, da die in dieser Verordnung vorgesehene Quotenregelung am 1. Juli 1980 habe auslaufen sollen.
In ihrem Vorschlag habe die Kommission sowohl für Zucker als auch für Isoglucose für die Dauer von fünf Jahren eine Quotenregelung vorgesehen, die einige wichtige Änderungen des Systems, unter anderem eine Senkung der Quoten für Zucker sowie für Isoglucose, umfaßt habe. Im übrigen sei die vorgeschlagene Regelung mehr oder weniger mit der für Zucker und Isoglucose bereits geltenden identisch gewesen.
Zu diesem Vorschlag habe das Parlament seine Stellungnahme abgegeben, die im Amtsblatt C 97 vom 21. 4. 1980, S. 33, veröffentlicht worden sei. In dieser recht ausführlichen Stellungnahme zu der von der Gemeinschaft in den kommenden Jahren zu verfolgenden Zuckerpolitik habe sich das Parlament gegen eine Senkung der Quoten ausgesprochen (Nr. 49), wobei es die Kommission aufgefordert habe, das Nötige zur Fortgeltung der derzeitigen Regelung zu veranlassen (Nr. 50), und schließlich eine Anpassung der Regelung für Isoglucose an die Regelung für Zucker gefordert (Nr. 53).
Vom Parlament sei somit eine sehr ausführliche Stellungnahme abgegeben worden.
Wenn nun die Klägerin mit ihrer Rüge eines Formfehlers ausdrücken wolle, daß der Text der schließlich erlassenen Verordnung nichts mit dem Kommissionsvorschlag gemein habe, so daß eine echte Anhörung nicht stattgefunden habe, so sei diese These ebenfalls unzutreffend.
Da der Rat nämlich nach Erhalt der Stellungnahme des Parlaments sich nicht in der Lage gesehen habe, sofort eine Entscheidung hinsichtlich einer Senkung der Quoten zu treffen, habe er es vorgezogen, die bestehende Regelung (Verordnung Nr. 3330/74 für Zucker, Verordnung Nr. 1111/77 in der 1979 geänderten Fassung für Isoglucose) bis zur Festsetzung der zukünftigen Regelungen noch einmal für ein Wirtschaftsjahr zu verlängern (s. 3. und 4. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1592/80).
Daraus ergebe sich, daß das Parlament auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags für den Zucker- und Isoglucosesektor gehört worden sei, daß in dem für fünf Jahre geltenden Vorschlag eine Senkung der Quoten vorgesehen gewesen sei, daß das Parlament sich gegen diese Senkung ausgesprochen habe und daß der Rat, da er nicht sofort über die Senkung habe entscheiden wollen, es vorgezogen habe, das bestehende System um ein Jahr zu verlängern, was er mit Erlaß eines von der Kommission nach Artikel 149 des Vertrages geänderten Vorschlags getan habe. Dies sei die Verordnung Nr. 1592/80.
Der Rat habe somit eine Regelung erlassen, die der vom Parlament gewünschten entsprochen habe, und da sie gegenüber der Äußerung des Parlaments keine substantiellen Änderungen erfahren habe, habe der Rat sie für eine kürzere Zeit bis zu einer endgültigen Stellungnahme erlassen.
Die Rüge des Formmangels sei daher in jedem Fall zurückzuweisen.
Der Rat weist sämtliche materiell-rechtlichen Angriffsmittel aus denselben Gründen zurück, die er auch in der Rechtssache 138/79 vorgetragen hat.
In ihrer Erwiderung trägt die Klägerin ein neues Angriffsmittel vor, das sie auf die neue Tatsache stützt, daß in den Urteilen des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 die Verordnung Nr. 1293/79 für nichtig erklärt worden ist.
Nach Ansicht der Klägerin erstreckt sich nämlich die Nichtigkeit der Verordnung Nr. 1293/79 auch auf die Verordnung Nr. 1592/80, soweit diese nur eine Verlängerung jener Verordnung sei. Die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 1592/80 folge notwendigerweise und sogar automatisch aus der in den genannten Urteilen festgestellten Rechtswidrigkeit.
Zur Zulässigkeit dieses Angriffsmittels trägt die Klägerin vor, die Voraussetzungen des Artikels 42 § 2 der Verfahrensordnung seien erfüllt.
Hinsichtlich der Stellungnahme des Parlaments betont die Klägerin, daß dieses niemals zu einem Vorschlag für eine Verlängerung der früheren Regelung gehört worden sei. Dies ergebe sich aus den im Amtsblatt vom 21. April 1980 veröffentlichten Texten sowie aus der Antwort des Rates auf eine Frage des Gerichtshofes in der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache 138/79.
Die Klägerin erklärt abschließend, sie halte die von ihr früher vorgetragenen materiell-rechtlichen Angriffsmittel nicht aufrecht, zumindest soweit dieses Vorbringen in den Urteilen des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 bereits berücksichtigt worden sei.
In seiner Gegenerwiderung macht der Rat geltend, die Veröffentlichung der Verordnungen Nrn. 387/78 und 388/81, die beide den Wortlaut des vom Rat unverändert übernommenen Kommissionsvorschlags wiedergäben und vom Rat nach Anhörung des Parlaments am 9. Februar 1981 erlassen worden seien, habe die von der Klägerin erhobene Nichtigkeitsklage gegenstandslos gemacht.
Im übrigen weise dieser Fall viele Ähnlichkeiten mit dem vom Gerichtshof in der Rechtssache 243/78 (Simmenthai/Kommission, Slg. 1980, 593, Randnummer 9 der Entscheidungsgründe des Urteils) entschiedenen Fall auf, so daß eine Weiterbetreibung des Verfahrens als Rechtsmißbrauch angesehen werden könne (a.a.O. Randnummer 11). Der Gerichtshof müsse die Klage also aus diesem Grund sogar ohne Prüfung der von der Klägerin vorgetragenen Rügen abweisen.
Dieses neue Vorbringen beruhe auf Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung. Ansonsten macht der Rat Ausführungen zur Abweisung der Klage als unzulässig und unbegründet.
In ihrem ergänzenden Schriftsatz erklärt die Klägerin unter anderem, daß die Situation im vorliegenden Fall in Wirklichkeit ganz anders sei als die in der Rechtssache Simmenthai. Streng genommen könne man von einer Erledigung der Hauptsache sprechen. Dementsprechend bestehe für die Klägerin kein Grund zur Klagerücknahme. Sie stelle es dagegen in das Ermessen des Gerichtshofes, die Hauptsache für erledigt zu erklären.
In jedem Fall beantragt die Klägerin, die Kosten dem Rat aufzuerlegen.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Firma Roquette Frères, vertreten durch Rechtsanwalt Veroone, und der Rat, vertreten durch Herrn Vignes, sind in der Sitzung vom 8. Juli 1981 erschienen. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge am Schluß der Sitzung vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Gesellschaft französischen Rechts Roquette Frères hat mit Klageschrift, die am 21. August 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1592/80 des Rates vom 24. Juni 1980 über die Anwendung der Erzeugungsquotenregelungen für Zucker und Isoglucose vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 (ABl. L 160, S. 12) erhoben. Genauer gesagt hat die Klägerin beantragt, Artikel 2 dieser Verordnung für ungültig zu erklären. In Absatz 1 dieses Artikels wird die Produktionsquotenregelung für Isogiukose verlängert, die für die Zeit vom 1. Juli 1979 bis 30. Juni 1980 durch die Verordnung Nr. 1293/79 vom 25. Juni 1979 (ABl. L 162, S. 10, mit Änderung im ABl. L 176, S. 37) in die Verordnung Nr. 1111/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung gemeinsamer Vorschriften für Isoglukose (ABl. L 134, S. 4) eingefügt worden ist. Nach Absatz 2 dieses Artikels entspricht die Grundquote für jedes Isoglucose erzeugende Unternehmen für die Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 derjenigen, die in der Zeit vom 1. Juli 1979 bis 30. Juni 1980 Anwendung fand.
2 Es ist festzustellen, daß die Verordnung Nr. 1592/80 des Rates während des Verfahrens erlassen wurde, das zur Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 129 79 durch Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 138/79 (Roquette/Rat, Slg. 1980, 3333) und 139/79 (Maizena/Rat, Slg. 1980, 3393) führte, da die Verordnung ohne die nach Artikel 43 EWG-Vertrag notwendige Anhörung des Parlaments erlassen worden war. In den Gründen dieser Urteile hat der Gerichtshof jedoch alle in den beiden Rechtssachen vorgetragenen materiell-rechtlichen Angriffsmittel gegen das durch diese Verordnung für Isoglucose eingeführte Produktionsquotensystem und insbesondere gegen die Festsetzung der Grundquoten für die Klägerinnen zurückgewiesen.
3 In ihrer Klageschrift macht die Klägerin geltend, der Rat habe die Verordnung Nr. 1592/80 ohne Anhörung des Parlaments erlassen. Zur Begründetheit beschränkt sie sich auf eine Wiederholung ihrer im Rahmen der Rechtssache 138/79 vorgetragenen Argumente, die bereits vom Gerichtshof in dem vorerwähnten Urteil in dieser Rechtssach zurückgewiesen worden sind. In ihrer Erwiderung trägt sie darüber hinaus vor, die Nichtigkeit der Verordnung Nr. 1293/79 erstrecke sich auch auf die Verordnung Nr. 1592/80, soweit diese nur eine Verlängerung jener Verordnung sei. Die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 1592/80 ergebe sich notwendigerweise aus der in diesem Urteil festgestellten Rechtswidrigkeit. Die Klägerin erklärt abschließend, daß sie die in ihrer Klage angeführten materiell-rechtlichen Angriffsmittel nicht mehr aufrechterhalte.
4 Es ist darauf hinzuweisen, daß der Rat, während diese Rechtssache vor dem Gerichtshof anhängig war, am 10. Februar 1981 die beiden folgenden Verordnungen erlassen hat, nachdem er am 9. Februar 1981 die Stellungnahme des Parlaments erhalten hatte:
a) die Verordnung Nr. 387/81 zur Änderung der Verordnung Nr. 1111/77 zur Einführung gemeinsamer Vorschriften für Isoglucose (ABl. L 44, S. 1). Diese Verordnung führt insbesondere durch die Verweisung auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 1111/77 die Erzeugungsquotenregelung rückwirkend zum 1. Juli 1979 wieder ein;
b) die Verordnung Nr. 388/81 zur Änderung der Verordnung Nr. 1592/80 (ABl. L 44, S. 4). Nach ihrer zweiten Begründungserwägung ist diese Verordnung zur Vermeidung jeglicher Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Gültigkeit des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1592/80 erlassen worden. Zu diesem Zweck ist in Artikel 1 der Verordnung bestimmt, daß sich Artikel 2 der Verordnung Nr. 1592/80 auf Artikel 9 der Verordnung Nr. 1111/77 in der Fassung der Verordnung Nr. 387/81 bezieht. Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 388/81 gilt diese ab 1. Juli 1980.
5 Der Rat hat in seiner Gegenerwiderung ein neues Verteidigungsmittel im Sinne des Artikels 42 der Verfahrensordnung vorgebracht, wonach der Rechtsstreit aufgrund des Erlasses der beiden genannten Verordnungen gegenstandslos geworden sei. Darüber hinaus ist er der Ansicht, die Klägerin habe kein Klageinteresse mehr und eine Weiterbetreibung des Verfahrens könne als Rechtsmißbrauch angesehen werden.
6 In einem ergänzenden Schriftsatz hat die Klägerin auf das neue Vorbringen des Rates entgegnet, daß sie nicht beabsichtige, die Klage zurückzunehmen, sondern die Frage, ob die Hauptsache für erledigt zu erklären sei, in das Ermessen des Gerichtshofes stelle.
7 Obwohl die Klägerin ihre Klage in der vorliegenden Rechtssache aufrechterhalten hat, hat sie mit Klageschrift, die am 7. Mai 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, Klage auf Nichtigerklärung der Ratsverordnungen Nrn. 387/81 und 388/81 erhoben. Mit Urteil vom 30. September 1982 hat der Gerichtshof diese Nichtigkeitsklage als unbegründet abgewiesen.
8 Aufgrund all dieser Erwägungen ist festzustellen, daß die Klägerin kein Interesse mehr an der etwaigen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1592/80 hat, da die Vorschriften, deren Nichtigerklärung sie anstrebt, zwischenzeitlich durch eine Verordnung bestätigt worden sind, gegen die die Klägerin eine Nichtigkeitsklage erhoben hat, die in dem erwähnten Urteil als unbegründet abgewiesen worden ist.
9 Somit ist der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären.
Kosten
10 Erklärt der Gerichtshof die Hauptsache für erledigt, so entscheidet er nach Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung über die Kosten nach freiem Ermessen.
11 Hätte die Klägerin nach Kenntnisnahme von den durch die beiden Verordnungen vom 10. Februar 1981 vorgenommenen Änderungen der streitigen Verordnung die Klage zurückgenommen, so wäre festzustellen gewesen, daß die Rücknahme durch das Verhalten des Rates gerechtfertigt war und dieser die Kosten zu tragen hatte.
12 Aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 110/81 ergibt sich jedoch, daß die von der Klägerin zur Begründung der vorliegenden Klage geltend gemachte Rechtswidrigkeit, selbst wenn sie bestanden hätte, durch den Erlaß der Verordnung Nr. 388/81 geheilt worden ist und die Klägerin seitdem kein Interesse an der Weiterbetreibung des Verfahrens mehr hat.
13 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es billig, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.