Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 08.07.1981 – C-219/80

ECLI:EU:C:1981:168

Verbundene Rechtssachen 219-228, 230-235, 237, 238 und 240-242/80

Maurice André und andere

gegen

Rat der Europäischen Gemeinschaften

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Tatbestand§

Jeweils mit Klageschrift vom 24. Oktober 1980 haben die Kläger, bei denen es sich um Beamte der Kommission handelt, Klage erhoben auf

Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 160/80 des Rates vom 21. Januar 1980 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 20, S. 1),

Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 161/80 des Rates vom 21. Januar 1980 zur Angleichung der Dienstund Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (ABl. L 20, S. 5), und

Aufhebung der aufgrund der beiden oben genannten Verordnungen vorgenommenen Berechnung ihrer Dienstbezüge.

In ihrer Klageschrift führen die Kläger aus, sie hätten bei der Kommission eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eingelegt, die durch Entscheidung vom 28. Juli 1980 abgelehnt worden sei. Sie beantragen, dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Die Kommission hat eine Klagebeantwortung eingereicht; der Rat hat mit am 27. März 1981 eingereichtem Schriftsatz einen Antrag auf Vorabentscheidung über eine prozeßhindernde Einrede im Sinne von Artikel 91 der Verfahrensordnung gestellt. Zu diesem Antrag haben die Kläger mit am 21. Mai 1981 eingereichtem Schriftsatz Stellung genommen und beantragt, die Klagen für zulässig zu erklären, soweit sie sich gegen den Rat richten.

Entscheidungsgründe§

Nach Artikel 91 § 3 der Verfahrensordnung wird über die erhobene Einrede, nachdem die Gegenpartei ihre Anträge hierzu gestellt und begründet hat, mündlich verhandelt, sofern der Gerichtshof nichts anderes bestimmt. Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß er im vorliegenden Fall bereits ausreichend informiert ist und sich eine mündliche Verhandlung erübrigt.

Die Klagen sind offensichtlich unzulässig, soweit sie sich gegen den Rat richten.

Nach Artikel 91 Absatz 2 des Beamtenstatuts müssen sich die im Rahmen des Artikels 179 EWG-Vertrag erhobenen Klagen der Beamten gegen die Anstellungsbehörde richten. Soweit die vorliegenden Klagen gegen den Rat gerichtet sind, erfüllen sie diese Voraussetzung nicht.

Da die Verordnungen Nrn. 160 und 161/80 überdies weder an die Kläger ergangene Entscheidungen noch Entscheidungen darstellen, die, obwohl sie als Verordnung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen, sind die Klagen auch insoweit unzulässig, als sie auf Artikel 173 EWG-Vertrag gestützt sein sollten.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,

Generalanwalt: S. Rozès

Kanzler: A. Van Houtte

aufgrund der Artikel 69, 70 und 91 der Verfahrensordnung, nach Anhörung des Generalanwalts

beschlossen:

1. Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen den Rat gerichtet sind.

2. Der Rat hat seine eigenen Kosten zu tragen; die Entscheidung über die Kosten der Kläger bleibt vorbehalten.