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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.01.1984 – C-219/80
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1984:16
In den verbundenen Rechtssachen 219 bis 228, 230 bis 235, 237, 238 und 240 bis 242/80
Maurice André und andere, Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Rechtsanwälte M.-A. Pierson und J. L. Hirsch, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Welter, 11 B, avenue de la Porte-Neuve, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Raymond Baeyens als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Robert Andersen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
und
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Rechtsberater John Carbery, Beistand: Rechtsanwälte R. O. Dalcq und M. Grossmann, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: H.J. Pabbruwe, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 160/80 des Rates vom 21. Januar 1980 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 20, S. 1) und der Verordnung Nr. 161/80 des Rates vom 21. Januar 1980 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (ABl. L 20, S. 5) sowie wegen Aufhebung der nach diesen Verordnungen vorgenommenen Berechnung der Dienstbezüge
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,
Generalanwalt: S. Rozès
Kanzler: A. W. H. Meij, Rechtsreferent
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Nach Artikel 65 Absatz 1 des Beamtenstatuts überprüft der Rat jährlich das Besoldungsniveau der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften und beschließt über eine etwaige Angleichung der Bezüge.
Artikel 64 des Statuts sieht die Möglichkeit vor, je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung auf die Dienstbezüge einen Berichtigungskoeffizienten anzuwenden. Gemäß Artikel 65 Absatz 2 beschließt der Rat im Falle einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten innerhalb von höchstens zwei Monaten Maßnahmen zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten.
In seiner Sitzung vom 29. Juni 1976 beschloß der Rat ein neues Verfahren für die Angleichung der Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.
Den Akten ist zu entnehmen, daß mit der Einführung dieses neuen Angleichungsverfahrens unter anderem bezweckt wurde, den Berichtigungskoeffizienten, der zu jener Zeit für Belgien und Luxemburg 148,7 betrug, in die Tabellen der Grundgehälter einzubeziehen. Ohne begleitende Maßnahmen hätte diese Einbeziehung eine Verminderung der Nettobezüge bewirkt, weil die so erhöhten Grundgehälter gleichzeitig als Bemessungsgrundlage für die Gemeinschaftssteuer und die anderen Pflichtabzüge gedient hätten.
Um dem abzuhelfen, hatten die Vertreter des Personals in dem der Einführung des neuen Verfahrens vorausgehenden Ausspracheverfahren mit dem Rat vorgeschlagen, auf die steuerpflichtigen Beträge der Dienstbezüge nicht nur den zu beschließenden neuen Berichtigungskoeffizienten, sondern auch den einbezogenen Berichtigungskoefizienten anzuwenden. Ferner hatten sie auf die Gefahr von Verzerrungen hingewiesen, die sich aus einer Einbeziehung der Berichtigungskoeffizienten ergäbe, wenn von dem ungünstigsten Fall ausgegangen werde, z. B. dem eines unverheirateten Beamten, der nicht die verschiedenen Zulagen erhalte. Der Rat schlug jedoch zur Verhinderung einer Herabsetzung der Nettobezüge einen anderen Weg ein, ohne hierbei eine Angleichung der der Gemeinschaftssteuer unterliegenden Beträge parallel zur Erhöhung der Grundgehälter vorzusehen.
Das am 29. Juni 1976 beschlossene neue Angleichungsverfahren sieht vor, daß der Rat über die Angleichung der Dienstbezüge in Nettowerten beschließt und der in dieser Weise festgelegte Nettosatz nach folgendem Verfahren in die Gehaltstabelle in Artikel 66 des Statuts bzw. in Artikel 63 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten einbezogen wird :
— Auf das Nettogehalt für jede Dienstaltersstufe der einzelnen Besoldungsgruppen bei den Beamten bzw. für jede Klasse der einzelnen Gruppen bei den sonstigen Bediensteten wird der beschlosene Angleichungssatz angewandt.
— Bei der Aufstellung der neuen Tabelle der Bruttogehälter wird für jede Dienstaltersstufe bzw. Klasse der Bruttobetrag bestimmt, der nach Abzug von Steuern und Pflichtabzügen den vorstehenden geänderten Nettobetrag ergibt.
— Bei dieser Umrechnung von Nettobeträgen in Bruttobeträge wird die Situation eines ledigen Beamten berücksichtigt, der die verschiedenen Zulagen nicht erhält.
— Die Einbeziehung des Nettosatzes in die Gehaltstabelle hat zur Folge, daß der Berichtigungskoeffizient für Belgien und Luxemburg auf 100 % festgesetzt wird und die Berichtigungskoeffizienten für die anderen Länder der dienstlichen Verwendung angepaßt werden unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen den Indizes für die Änderung der Lebenshaltungskosten in diesen Ländern und dem Index für die Änderung der Lebenshaltungskosten in Brüssel, die in allen Fällen in gemeinsamen Indizes ausgedrückt werden.
Das neue Verfahren sieht dementsprechend vor,
daß eine etwaige zwischenzeitliche Angleichung der Bezüge, die aufgrund von Artikel 65 Absatz 2 des Statuts beschlossen und durch Angleichung der betreffenden Berichtigungskoeffizienten erfolgt im Rahmen der nächsten jährlichen Überprüfung abgezogen wird;
daß der seinerzeit bestehende Berichtigungskoeffizient für Belgien und Luxemburg nach den genannten Durchführungsbestimmungen in die Gehaltstabellen einbezogen wird; der Berichtigungskoeffizient für Belgien und Luxemburg beträgt damit 100 %, und die Berichtigungskoeffizienten für die anderen Länder der dienstlichen Verwendung werden entsprechend angeglichen.
Ferner ist eine Revisionsklausel vorgesehen, um insbesondere etwaige spätere Verbesserungen festzulegen und etwaige Verzerrungen zu korrigieren.
Die Einbeziehung der Berichtigungskoeffizienten in die Gehaltstabellen wurde erstmals mit der Verordnung Nr. 3177/76 des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der. Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, (ABl. L 359, S. 1) durchgeführt. Mit dieser Verordnung wurde der seit dem 1. Juli 1976 auf 157,8 festgesetzte Berichtigungskoeffizient für Belgien und Luxemburg mit Wirkung vom 1. Januar 1977 auf 100 herabgesetzt, und zwar parallel zur Einführung der neuen Tabellen mit Wirkung vom selben Zeitpunkt.
2. Diese Maßnahmen führten zu Verzerrungen zwischen den Bezügen der Beamten zugunsten derjenigen, die in den Genuß von Absetzungen von ihrem steuerpflichtigen Einkommen und/oder einer Auslandszulage kamen. In Anbetracht dieser Verzerrungen und um ihre Wiederholung in der Zukunft zu verhindern, nahm der Rat mit seiner Verordnung Nr. 2859/77 vom 19. Dezember 1977 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, (ABl. L 330, S. 1) eine Änderung der Verordnung Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56, S. 8) vor. Durch diese Änderung wurde auf die gemeinschaftssteuerpflichtigen Beträge in der Zeit vom 1. Juli 1977 bis 30. Juni 1978 ein Berichtigungskoeffizient von 106,084 % angewandt.
Später änderte der Rat durch einen Beschluß vom 26. Juni 1978 das am 29. Juni 1976 beschlossene Angleichungsverfahren durch Einführung einer Formel zur Korrektur der in Artikel 4 der erwähnten Verordnung Nr. 260/68 des Rates vorgesehenen steuerpflichtigen Teilbeträge.
Der Rat verhinderte zwar auf diese Weise eine Wiederholung der bei der Anwendung der Verordnung Nr. 3177/76 während der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1977 aufgetretenen Verzerrung; da die späteren Angleichungen der Dienstbezüge auf die in dieser Verordnung festgesetzte Tabelle gestützt wurden, wirkte sich jedoch die sich aus ihr ergebende Verzerrung von Jahr zu Jahr aus.
In der Erwägung, daß infolge der Einbeziehung des Berichtigungskoeffizienten 157,8 in die Tabellen der Grundgehäter, die im Dezember 1976 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 beschlossen worden war, festgestellt wurde, daß die Art und Weise, in der diese Einbeziehung vorgenommen worden war, zu unbeabsichtigten Erhöhungen der finanziellen Ansprüche Anlaß gegeben hatte, erließ der Rat, um diesen Zustand zu beenden, am 21. Januar 1980 die Verordnung Nr. 160/80 zur Änderung des Statuts der Beamten (ABl. L 20, S. 1). Mit dieser Verordnung wurde unter Beseitigung der fraglichen Verzerrungen eine neue Tabelle der Bruttomonatsgehälter aufgestellt. Am 27. Januar 1980 in Kraft getreten, gilt sie ab 1. Juli 1979. Die Verordnung bestimmt jedoch, daß keine Rückforderung der während der Zeit vom 1. Juli 1979 bis zum Inkrafttreten der Verordnung zuviel gezahlten Beträge stattfindet. Ferner enthält sie eine Übergangsregelung zugunsten der Beamten, die durch die Anwendung der neuen Tabelle einen Einkommensverlust erleiden würden. Für sie gilt, solange die Anwendung der neuen Tabelle für sie eine Einkommenseinbuße bewirken würde, die frühere Regelung weiter.
Mit Ausnahme einiger Sonderfälle wurden die sich aus dieser Bereinigung der Gehaltstabelle ergebenden Minderungen der Grundgehälter durch den Erlaß der Verordnung Nr. 161/80 des Rates zur Angleichung der sich aus den bereinigten Tabellen ergebenden Dienstbezüge (ABl. L 20, S. 5) vom selben Tage, die ebenfalls ab 1. Juli 1979 gilt, aufgefangen.
3. Die von den Klägern gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eingelegten Beschwerden wurden duch Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1980 zurückgewiesen. Daraufhin haben die Kläger am 28. Oktober 1980 die vorliegenden Klagen erhoben.
Mit Beschluß vom 12. März 1981 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) die Verbindung der Rechtssachen 219 bis 228/80, 230 bis 235/80, 237/80, 238/80 und 240 bis 242/80 für die Zwecke des Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung angeordnet.
Mit am 27. März 1981 eingereichtem Schriftsatz hat der Rat gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung eine Vorabentscheidung über eine Einrede der Unzulässigkeit beantragt. Was ihn angehe, so seien die nach Artikel 179 EWG-Vertrag erhobenen Klagen nicht, wie in Artikel 91 Absatz 2 des Statuts vorgesehen, gegen die Anstellungsbehörde gerichtet. Soweit mit den Klagen die Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 160/80 und 161/80 gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag begehrt werde, seien sie ebenfalls unzulässig.
Mit Beschluß vom 8. Juli 1981 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) die Klagen als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen den Rat gerichtet sind.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Die Kläger beantragen,
die Verordnungen Nrn. 160/80 und 161/80 des Rates für nichtig zu erklären sowie die Berechnung der Dienstbezüge nach diesen Verordnungen aufzuheben;
den Rat zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Kommission beantragt,
die Klagen als teilweise unzulässig und im übrigen als unbegründet abzuweisen;
die Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Zur Zulässigkeit
Die beklagte Kommissione hält die Klagen für unzulässig, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 160/80 und 161/80 gerichtet sind (vgl. Urteil vom 26. 2. 1981, Giuffrida und Campogrande, Rechtssache 64/80, Slg. 1981,693).
Die Kläger sind der Auffassung, daß diese Verordnungen ein Bündel von Einzelentscheidungen darstellen, die eine Anzahl von bestimmten Personen beträfen, und zwar die, die nach Ansicht der Kommission infolge der Einbeziehung der Berichtigungskoeffizienten in die Gehaltstabellen in den Genuß unberechtigter finanzieller Vorteile gekommen seien.
Darüber hinaus wäre ihnen jede Klagemöglichkeit verschlossen, wenn die Klage gegen den Rat unzulässig wäre, weil sie nicht gegen die Anstellungsbehörde gerichtet sei, und die Klage gegen die Kommission unzulässig, weil es sich um verordnungsrechtliche Maßnahmen handele.
Zur Begründetheit
Mit verschiedenen Klagegründen machen die Kläger im wesentlichen geltend, der Rat, der von der Personalvertretung ordnungsgemäß vor den Auswirkungen der Einbeziehung der Berichtigungskoeffizienten in die Tabelle der Grundgehälter gewarnt worden sei, könne sich nicht auf einen angeblichen Irrtum berufen, um die nachträgliche Beseitigung der tatsächlich aufgetretenen Verzerrungen zu rechtfertigen. Insoweit berufen sich die Kläger auf den Grundsatz patere legem quam ipse fecisti. Indem der Rat auf diese Weise eine Kürzung der Bezüge der Kläger vorgenommen habe, habe er ihre subjektiven Rechte verletzt sowie gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der wohlerworbenen Rechte verstoßen. Diese Grundsätze garantierten ihnen die Beibehaltung des einmal erreichten Besoldungsniveaus.
Sodann bestreiten die Kläger die Zuständigkeit des Rates für den Erlaß der streitigen Verordnungen und machen geltend, diese stellten einen Ermessensmißbrauch des Rates dar. Schließlich berufen sie sich auf den Sorgfalts-, den Gleich-heits- und den Billigkeitsgrundsatz.
Die beklagte Kommission entgegnet, ungeachtet der zum Ausdruck gebrachten Vorbehalte habe es der Rat für dringend gehalten, den Berichtigungskoeffizienten für Belgien und Luxemburg wieder auf 100 % herabzusetzen und so den Berichtigungskoeffizienten ihre eigentliche Funktion zurückzugeben, die darin bestehe, die Unterschiede der Lebenshaltungskosten an den verschiedenen Orten der dienstlichen Verwendung auszugleichen. Er habe jedoch von vornherein klargestellt, daß er an dem beschlossenen Angleichungsverfahren die sich als erforderlich erweisenden Verbesserungen — insbesondere durch Korrigieren etwaiger Verzerrungen — vorzunehmen gedenke.
Im übrigen habe die Verordnung Nr. 160/80 keine rückwirkende Wirkung zum Nachteil der Bediensteten. Die bereinigten Tabellen gälten zwar ab 1. Juli 1979, die Verordnung sehe aber vor, daß bei den Beamten und sonstigen Bediensteten, deren finanzielle Ansprüche sich infolgedessen verminderten, keine Rückforderung der in der Zeit vom 1. Juli 1979 bis zum Inkrafttreten der Verordnung zuviel gezahlten Beträge stattfinde. Durch Einführung einer Übergangsregelung zugunsten eben dieser Bediensteten habe ihnen der Rat ferner für die Zukunft die Aufrechterhaltung der alten Nettobezüge garantiert. Infolge der Angleichung der Dienstbezüge für das Jahr 1979 durch die Verordnung Nr. 161/80 sei es im übrigen kaum erforderlich gewesen, diese Übergangsregelung anzuwenden.
Die Kommission ist daher der Auffassung, daß keiner der von den Klägern vorgebrachten Klagegründe stichhaltig sei.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 15. September 1983 haben die Parteien mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. November 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Herr Maurice André und 17 andere Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben mit Klageschriften, die am 28. Oktober 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 179 EWG-Vertrag Klagen erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 160/80 des Rates vom 21. Januar 1980 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 20, S. 1) und der Verordnung Nr. 161/80 des Rates vom 21. Januar 1980 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (ABl. L 20, S. 5) sowie auf Aufhebung der nach diesen beiden Rechtsakten vorgenommenen Berechnung ihrer Dienstbezüge.
2 Die Kommission hat — insbesondere unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1981 (Giuffrida und Campogrande, Rechtssache 64/80, Slg. 1981, 693) — gegenüber diesen Klagen eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, soweit mit ihnen die Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 160/80 und 161/80 begehrt wird.
3 Dieser Einrede ist gemäß dem genannten Urteil stattzugeben, soweit es um den Antrag auf Nichtigerklärung der zwei streitigen Verordnungen als solche geht. Auch wenn es den Klagen insoweit an Klarheit fehlt, so enthalten sie doch Anhaltspunkte dafür, daß sie die Anwendung der beiden Verordnungen auf den Einzelfall der Kläger durch Entscheidungen über die Berechnung ihrer Gehälter betreffen. Die Klagen sind somit so anzusehen, daß sie auf die Aufhebung dieser Einzelentscheidungen gerichtet sind, wobei die Gültigkeit der Verordnungen Nrn. 160/80 und 161/80 im Wege der Einrede der Rechtswidrigkeit bestritten wird.
4 Unter diesen Umständen ist die Begründetheit zu prüfen.
5 Die Kläger führen zunächst aus, der Rat habe mit dem Erlaß der angefochtenen Verordnungen gegen den Grundsatz patere legum quam ipse fecisti verstoßen. Bei der Einbeziehung der Berichtigungskoeffizienten in die Tabellen der Dienstbezüge der Beamten sei der Rat von der Personalvertretung ordnungsgemäß vor den Auswirkungen des Systems, das er habe einführen wollen, gewarnt worden. Da er sein Vorhaben gleichwohl weiterverfolgt habe, habe er die Konsequenzen seiner Entscheidung zu tragen, ohne sich den daraus folgenden Verpflichtungen entziehen zu können.
6 Die Einbeziehung des Berichtigungskoeffizienten in die im Statut vorgesehenen Tabellen der Grundgehälter wurde vom Rat am 29. Juni 1976 im Rahmen eines neuen Verfahrens für die Angleichung der Dienstbezüge der Beamten beschlossen. Die Einbeziehung wurde mit der Verordnung Nr. 3177/67 des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung der Dienstund Versorgungsbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (ABl. L 359, S. 1) vorgenommen. Diese Verordnung führte mit Wirkung vom 1. Januar 1977 neue Tabellen ein, wobei der Berichtigungskoeffizent für Belgien und Luxemburg, der bislang 157,8 betragen hatte, ab Mitte Juli 1976 auf 100 herabgesetzt wurde.
7 Die Kommission folgert hieraus, daß der Rat seinerzeit den Berichtigungskoeffizienten für Belgien und Luxembourg auf 100 habe zurückführen wollen, um den Berichtigungskoeffizienten ihre eigentliche Funktion gemäß Artikel 64 des Statuts — nämlich Ausgleich der Unterschiede der Lebenshaltungskosten an den verschiedenen Orten der dienstlichen Verwendung — zurückzugeben. Wenn diese Maßnahme zu Verzerrungen geführt habe, die insbesondere darauf beruhten, daß die Erhöhung der Tabelle, mit der die sich aus der Einbeziehung des Berichtigungskoeffiezienten ergebende Anhebung der Steuer habe neutralisiert werden sollen, aufgrund der Situation eines nicht verheirateten Beamten, der die verschiedenen Zulagen nicht erhalte, berechnet worden sei, so seien diese Verzerrungen lediglich sekundäre und nicht beabsichtigte Auswirkungen der fraglichen Reform gewesen.
8 Die Kommission fügt hinzu, daß sich der Rat der Risiken des neuen Verfahrens bewußt gewesen sei, denn der Beschluß vom 29. Juni 1976, in dem dieses Verfahren vorgesehen sei, enthalte eine Revisionsklausel, um etwaige spätere Verbesserungen festzulegen und etwaige Verzerrungen zu korrigieren. Der Rat sei jedoch über den Umfang der Erhöhungen der finanziellen Ansprüche einiger Beamter überrascht gewesen. Die Kommission führt aus, die Verordnung Nr. 160/80 habe die Verzerrungen tatsächlich korrigiert, indem mit ihr die Gehaltstabelle geändert und bestimmt worden sei, daß die so bereinigte Tabelle fortan für die Angleichungen der Dienstbezüge als Berechnungsgrundlage dienen würde.
9 Der Auffassung der Kommission ist zu folgen. Aus den Beschlüssen und Verordnungen vor Erlaß der streitigen Verordnungen ergibt sich keineswegs, daß der Rat im Rahmen des 1976 eingeführten Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezüge bestimmte Beamte gegenüber anderen bevorzugen und nicht die Einbeziehung des Berichtigungskoeffizienten in die Tabelle in einer Weise regeln wollte, die eine spätere Korrektur bestimmter Verzerrungen notwendig machen würde.
10 Ferner wird mit dem Vorbringen der Kläger außer acht gelassen, daß der Rat in seinen Beschluß von 1976 eine Revisionsklausel aufgenommen hat, die insbesondere die sich möglicherweise aus der Einbeziehung des Berichtigungskoeffizienten in die Tabelle ergebenden Verzerrungen betraf.
11 Aus den gleichen Gründen sind die Rügen der Verletzung wohlerworbener Rechte und des Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes zurückzuweisen.
12 Die Kläger machen sodann eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte geltend. Nach Artikel 85 des Statuts sei die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge von der doppelten Voraussetzung abhängig, daß der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt habe und daß dieser offensichtlich gewesen sei. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Gehaltszahlungen vor dem Inkrafttreten, der angefochtenen Verordnungen der Verordnung Nr. 3177/76 entsprochen hätten. Das Einfrieren der Dienstbezüge der Kläger infolge der Verordnung Nr. 160/80 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 161/80 laufe aber auf eine Rückforderung von Beträgen hinaus, die die Kommission für zuviel gezahlt halte.
13 Insoweit ist daran zu erinnern, daß die Verordnung Nr. 160/80, die rückwirkend ab 1. Juli 1979 gilt, bestimmt, daß keine Rückforderung der von diesem Zeitpunkt bis zu ihrem Inkrafttreten, also dem 27. Januar 1980, zuviel gezahlten Beträge stattfindet. Darüber hinaus sieht sie Übergangsmaßnahmen vor, die die Verzerrungen schrittweise auffangen sollen, ohne dadurch eine Verminderung der tatsächlich ausgezahlten Beträge hervorzurufen. Ferner hat die Verordnung Nr. 161/80 des Rates vom 21. Januar 1980 eine Erhöhung der aus der Anwendung der Verordnung Nr. 160/80 resultierenden Dienstbezüge ebenfalls ab 1. Juli 1979 in der Weise bewirkt, daß, abgesehen von einigen Sonderfällen, die sich aus der Bereinigung der Gehaltstabelle ergebenden Verminderungen der Grundgehälter unmittelbar aufgefangen worden sind.
14 Sonach ist nicht gegen subjektive Rechte verstoßen worden. Das Argument der Kläger, daß zur Feststellung derartiger Verstöße nicht zu prüfen sei, ob eine Verminderung der tatsächlich ausgezahlten Beträge eingetreten sei, sondern, ob die Beträge der Dienstbezüge für eine bestimmte Zeit blockiert worden seien, ist unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles, in dem die beiden angefochteten Verordnungen gerade unberechtigten Erhöhungen, wie sie sich aus der vorher geltenden Gehaltstabelle ergaben, ein Ende setzen sollten, ohne daß es erforderlich wäre, bereits gezahlte Beträge zurückzufordern oder tatsächlich gezahlte Dienstbezüge zu vermindern, zurückzuweisen.
15 Schließlich machen die Kläger die mangelnde Zuständigkeit des Rates für die Aufhebung einer vorher beschlossenen Gehaltstabelle sowie einen Ermessensmißbrauch geltend, der darin bestehe, daß das System des Berichtigungskoeffizienten dazu benutzt worden sei, die Dienstbezüge zu ändern, und nicht dazu, eine rasche Angleichung dieser Bezüge bei einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten an einem oder mehreren Orten der dienstlichen Verwendung zu gewährleisten.
16 Insoweit ist daran zu erinnern, daß die Verordnung Nr. 160/80, mit der die Struktur der Gehaltstabelle verändert wird, eine Verordnung zur Änderung des Statuts gemäß Artikel 24 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften darstellt und nach den Verfahren und mit den Garantien erlassen worden ist, die zu einer derartigen Änderung gehören; Die Verordnung Nr. 161/80 hingegen wurde vom Rat aufgrund der ihm durch Artikel 65 des Statuts zugewiesenen Befugnis zur Vornahme von Angleichungen der Dienstbezüge erlassen. Die Kläger haben nicht dargetan, daß der Rat außerhalb der ihm auf diese Weise übertragenen Zuständigkeiten gehandelt habe.
17 Was die auf einen Ermessensmißbrauch des Rates gestützte Rüge betrifft, so konnten die Kläger nicht angeben, warum das Vorbringen der Kommission unzutreffend ist, wonach die Reform von 1976 gerade bezweckt und bewirkt hat, den Berichtigungskoeffizienten ihre eigentliche Funktion zurückzugeben, nämlich die Unterschiede in den Lebenshaltungskosten an den verschiedenen Orten der dienstlichen Verwendung auszugleichen. Somit ist diese Rüge ebenfalls zurückzuweisen.
18 Die anderen Rügen der Kläger, die insbesondere auf einen Verstoß gegen den Sorgfaltsgrundsatz, auf die Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit bei der Berechnung der Dienstbezüge und auf die Nichtbeachtung des Billigkeitsgrundsatzes gestützt sind, sind bereits in den vorstehenden Erwägungen behandelt worden.
19 Zusammenfassend ergibt sich, daß die Klage insgesamt abzuweisen ist.
Kosten
20 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.